L505 1433182-1•BVwG L505 1433182-1
L505 1433182-1Tribunale amministrativo federale30 apr 2014
Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Ilse FAHRNER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, vertreten durch RA Mag. Clemens LAHNER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), ein iranischer Staatsangehöriger, reiste auf legalem Weg mit einem Schengen Visum der XXXX in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hierzu noch am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
Als Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates führte der BF dabei an, dass sein Vater ein Fundamentaltist sei und bei den Pasdaran arbeite. Der Vater habe gewollt, dass der BF nach der Matura ebenfalls zu diesem Geheimdienst gehe und habe er ihn stark unter Druck gesetzt. Seine Mutter habe dem BF versprochen, dass sie ihm helfe, das Land zu verlassen, wenn er die Matura habe.
Sein Vater würde das Leben des BFs ruinieren und habe auch nicht zugelassen, dass er studiere. Er hätte nur zugelassen, dass der BF in XXXX bei den Mullahs studiere oder zum militärischen Geheimdienst gehe, wenn er nicht weiterstudiere.
I.2. Am 07.011.2012 wurde der BF an der Außenstelle Graz des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.
Sen Vater habe am Krieg zwischen dem Iran und Irak teilgenommen und einen psychischen Schaden davon getragen, was immer schlimmer geworden sei und sei sein Vater auch öfter stationär aufgenommen worden.
Als der BF 16 bzw. 17 Jahre alt gewesen sei, habe der Vater gewollt, dass er Dienst bei den Pasdaran versehe. Der BF habe jedoch studieren wollen und auch die Aufnahmeprüfung seiner Fachrichtung bestanden. Der Vater habe ihm jedoch dieses Studium verboten und stattdessen gewollt, dass der BF zu den Pasdaran oder nach XXXX gehe, um dort bei den Mullahs zu studieren.
Der BF habe schon immer Probleme mit seinem Vater gehabt und hätten diese sogar dazu geführt, dass er bei Freunden und Verwandten bzw. seiner Großmutter übernachtet habe und manchmal eine ganze Woche weg gewesen sei.
Ebenso sei der Vater des BF dagegen gewesen, dass dieser seinen Sport Gewichtsheben ausübe, da es seinem Namen schaden würde, wenn der Sohn ein Sportler sei. Er hätte seinen Sport bei den Pasdaran ausüben sollen und nicht bei seinem Verein. Daraufhin habe er mit seinem Sport aufhören müssen. Der Vater habe die Überzeugung gehabt, dass der BF so sein müsse wie er und auch die gleiche Meinung haben müsse.
Der Vater habe eine Krankheit, "bimodal disorder", gehabt. Dabei würden die Menschen zwischen Freude und Frust wanken.
Mit seiner Mutter habe sich der BF gut verstanden und habe sie dafür gesorgt, dass er das Land verlassen könne.
Aufgrund der bestehenden Schwierigkeiten habe sich der BF nicht einmal für kurze Zeit zuhause aufhalten können.
Weil sein Vater am Krieg teilgenommen habe, habe er großen Einfluss bei den Pasdaran und gute Verbindungen zu Leuten, die in der Regierung gewesen seien, gehabt. Dadurch habe er mit dem BF alles machen bzw. ihn dazu zwingen können, bei den Pasdaran zu arbeiten.
Der Vater habe als Arzt bei den Pasdaran gearbeitet, die letzten 15 Jahre in einem Camp namens "XXXX".
Der Vater sei nicht darüber informiert gewesen, dass der BF das Land verlassen wolle, sonst hätte er dies sicher zu verhindern gewusst. Der BF wisse auch nicht, ob sein Vater mittlerweile mitbekommen habe, dass der BF nicht mehr da sei, da er sowieso öfters und lange Zeit bei den Verwandten seiner Mutter verbracht habe.
Wenn der BF gemacht hätte, was sein Vater wolle, wäre sein Leben vernichtet gewesen. Der Vater habe dem BF immer gesagt, dass er tun müsse, was er ihm sage. Der Vater habe die Macht, den BF entweder in die Armee oder zu den Pasdaran zu stecken, um ihn zu zwingen, dort zu dienen. Ebenso hätte er seinen Sohn nach XXXX schicken können.
In den letzten zwei bis drei Jahren habe der BF sehr viel Stress und Angst vor seinem Vater gehabt, sodass ihm die Haare ausgegangen seien.
Mit seiner Ausreise habe der BF sein Leben retten wollen.
Zudem wurden vom BF im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme zahlreiche Unterlagen in Vorlage gebracht.
I.3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, FZ. XXXX wurde der Antrag des BFs auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Asylberechtigten gem. § 3 Abs 1 abgewiesen (Spruchpunkt I.), in Spruchpunkt II. gem. § 8 Abs 1 die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt III. gem. § 10 Abs 1 AsylG 2005 der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.
Das Bundesasylamt begründete diesen Bescheid zusammengefasst damit, dass das Vorbringen des BFs keine Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK genannten asylrelevanten Gründen darstelle, die von staatlichen Organen ausgehen würde oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre.
Zudem erwecke das Vorbringen des BFs den Eindruck, dass er sich eine asylrelevante Geschichte zu Recht gelegt habe, die jedoch nicht der Wirklichkeit entspreche. Auch aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen und Beweismittel keine Hinweise auf das Bestehen einer asylrelevanten Gefahr für den BF ergeben.
I.4. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 25.02.2013 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde erhoben.
Bei der Angabe, der BF habe mit beiden Elternteilen an einer Adresse gelebt, müsse es sich um ein Missverständnis handeln, welches im Rahmen der Einvernahme entstanden sei. Es sei dem BF auch nicht bekannt gewesen, dass seine Eltern geschieden seien.
Dem BF wäre es auch nicht möglich gewesen, sich in einem anderen Teil des Iran niederzulassen, da sein Vater beim militärischen Geheimdienst tätig sei und er daher en Aufenthaltsort des BFs jederzeit heraus hätte können.
Außerdem sei der BF aufgrund seiner westlich orientierten Lebensweise, welche für die Behörde offensichtlich gewesen sei, der Gefahr staatlicher Verfolgung ausgesetzt. Dadurch, dass die Behörde konkrete Ermittlungsschritte in diese Richtung unterlassen habe, habe sie das Verfahren mit Rechtswidrigkeit behaftet.
Weiters wurde beantragt, die Mutter des BF zu seiner Fluchtgeschichte zu befragen, diese könne seine Angaben bestätigen.
I.5. Mit Schriftsatz vom 06.09.2013 brachte der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter des BF eine Stellungnahme beim Asylgerichtshof ein.
Demnach habe der Vater des BF massiven Druck auf den BF ausgeübt, sich nach den strengen Verhaltens- und Bekleidungsvorschriften des schiitischen Islam zu richten. Die dadurch ausgelöste Lebenskrise habe sich auch in körperlichen Symptomen wie etwa Haarausfall geäußert, weshalb der BF auch in medizinischer Behandlung gewesen sei.
In Österreich mache er nun Gebrauch von seinem Recht auf Religionsfreiheit. Am XXXX habe der BF gegenüber dem XXXX seinen Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft erklärt.
Der BF habe sich sowohl in seinem Freundeskreis als auch öffentlich äußerst kritisch gegenüber dem Islam und dem im Iran vorherrschenden undemokratischen System der Herrschaft der Ayatollahs geäußert. Kritische Äußerungen seien unter anderem auf der öffentlich zugänglichen Facebook Seite des BF ersichtlich. Er verwende keinen Aliasnamen und sei auch auf zahlreichen Fotos deutlich zu erkennen.
Im Falle einer Rückkehr in den Iran liefe der BF daher Gefahr, wegen Apostasie zum Tode verurteilt zu werden.
Der Stellungnahme beigelegt wurde die Bestätigung des BürgerInnenamt der XXXX über den Austritt des BF aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft sowie ein Auszug aus dessen Facebook Seite.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
II.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
II.2.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
II.3. Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG
II.3.1. § 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).
II.3.2. Bisherige Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG
II.3.2.1. Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.
II.3.2.2. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.
II.3.2.3. Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.
II.3.2.4. Es gibt aus Sicht der erkennenden Richterin keinen Grund zu der Annahme, dass diese Judikatur nicht auf § 28 Abs. 3 VwGVG anwendbar wäre. Zunächst bildet Abs. 2 leg. cit. die Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 und Abs. 3 AVG ab und schränkt diese sogar dahingehend ein, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit weggefallen ist.
Es ist daher weiter von der, auf dem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315 basierenden, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, wonach eine ernsthafte rechtskonforme Prüfung eines Antrages nicht erst in der zweiten Instanz zu erfolgen hat.
II.3.3. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:
II.3.3.1. Das Bundesasylamt führte im gegenständlich angefochtenen Bescheid aus, dass es dem BF nicht möglich gewesen sei, das Vorliegen wohlbegründeter Furcht iSd GFK glaubhaft zu machen.
Der BF habe vorgebracht, vor seinem Vater, der Mitglied bei den Pasdaran sei, geflohen zu sein. Bei der Verfolgung durch Privatpersonen handle es sich jedoch weder um eine von einer staatlichen Behörde ausgehende noch um eine dem Herkunftsstaate zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde.
Diese Ausführungen des Bundesasylamtes ist im allgemeinen nichts entgegenzusetzen, jedoch übersieht es dabei, dass es in den Fällen nichtstaatlicher Verfolgung entscheidend ist, ob der betreffenden Person die Möglichkeit offen steht, Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen und ob die Inanspruchnahme solchen Schutzes der betreffenden Person zumutbar ist.
So wurde es im vorliegenden Fall verabsäumt, sich mit der Schutzfähig- und Schutzwilligkeit des iranischen Staates auseinanderzusetzen.
Dies ist gegenständlich jedoch gerade insbesondere aus dem Grund von entscheidender Bedeutung, da der BF ausgeführt hat, sein Vater sei ein Mitglied der Pasdaran.
Dabei handelt es sich um eine neben dem regulären Militär bestehende zweite Streitmacht im Iran, die laut den dem gegenständlich angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Länderfeststellungen zum Iran (AS 246f), in ihrer Bedeutung höher als das reguläre Militär einzustufen ist und auch über eigene Gefängnisse sowie einen eigenen Generalstab verfügt. Unter anderem gehört zu den Aufgaben der Pasdaran der Schutz der Islamischen Republik oder die Gewährleistung der inneren Sicherheit bei Aufständen und Unruhen.
Anhand dieser Ausführungen kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass den Pasdaran im iranischen Staat aufgrund der erwähnten Aufgaben eine besondere Rolle zukommt und sind sie laut den erwähnten Länderfeststellungen auch eng mit der Politik verzahnt.
Nicht ausgeschlossen werden kann daher, wie auch vom BF mehrfach behauptet wurde, dass sein Vater über einen gewissen Einfluss bzw. aufgrund seiner Tätigkeit möglicherweise über bestimmte Verbindungen zum iranischen Regime verfügt.
Das wiederum bedeutet, dass, ohne nähere Ermittlungen hierzu anzustellen, nicht davon ausgegangen werden kann, dass es dem BF jedenfalls möglich ist, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen.
Eine Auseinandersetzung mit dieser Thematik wurde vom Bundesasylamt jedoch unterlassen und erweist sich das Verfahren insofern als mangelhaft. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher diese fehlerhaft gebliebenen Ermittlungstätigkeiten nachzuholen haben.
Dazu wird es erforderlich sein, zunächst abzuklären, welcher Tätigkeit der Vater des BF tatsächlich nachgeht bzw. welche Position ihm innerhalb der Pasdaran zukommt und vor allem, ob bzw. wie sich diese Tätigkeit auf die Inanspruchnahme von staatlichem Schutz durch den BF auswirken könnte, dies unabhängig davon, ob die Eltern des BF nun seit mehreren Jahren geschieden sind oder nicht. Zielführend erscheint in diesem Zusammenhang eine Befragung der Mutter, zumal davon auszugehen ist, dass diese in der Lage ist, Angaben zur Tätigkeit ihres (Ex)Ehegatten sowie generell zum Fluchtvorbringen des BF zu tätigen.
II.3.3.2. Weiters wurden vom BF während des Verfahrens zahlreiche Unterlagen aus dem Iran in Vorlage gebracht, die jedoch seitens des Bundesasylamtes keiner Übersetzung in die deutsche Sprache zugeführt wurden. Da somit jedoch der Inhalt dieser Schriftstücke nicht bekannt ist, ist auch eine Überprüfung auf deren Relevanz für das Fluchtvorbringen des BF nicht möglich.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher hinsichtlich der vom BF vorgelegten Unterlagen zunächst eine Übersetzung in die deutsche Sprache zu veranlassen haben, um deren Inhalt anschließend in Verbindung mit dem Vorbringen des BF setzen zu können.
II.3.3.3. Ohne die aufgezeigten Feststellungen kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der BF keine Verfolgungsmaßnahmen seitens des iranischen Staates zu befürchten hat und sind angesichts der bisher aufgezeigten mangelhaften Ermittlungen die Ausführungen des Bundesasylamtes auch nicht geeignet, eine nachvollziehbare und schlüssige Begründung für seine Annahmen zu liefern. Insofern erweist sich das Verfahren als mangelhaft.
II.3.3.4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichtes sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern das Bundesverwaltungsgericht diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des BF gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
II.3.3.5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei werden auch das in der Beschwerde erstattete Vorbringen bzw. die zwischenzeitig in Vorlage gebrachten Unterlagen und das dazu erstattete Vorbringen des BF zu berücksichtigen sein.
Insbesondere wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dabei auch auf den Austritt des BF aus der islamischen Glaubensgemeinschaft sowie dessen behaupteten Islam und Iran kritischen Äußerungen auf seiner Facebook Seite einzugehen haben.
II.4. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.
Zu B)
II.5. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt - wie bereits oben unter II.3.1. und II.3.2. ausgeführt - konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17.10.2006, Zl 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21.11.2002, Zln. 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21.06.2010, Zl. 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 - Fassung vor dem 01.01.2014 - zieht).
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