W209 1414122-1•BVwG W209 1414122-1
W209 1414122-1Tribunale amministrativo federale29 apr 2014
aktuelle Gefahr, asylrechtlich relevante Verfolgung, private<br/>Verfolgung, Schutzunfähigkeit
W209 1414122-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.6.2010, Aktenzahl: 09 11.727-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.4.2014 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 25.8.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Anlässlich seiner niederschriftlichen Ersteinvernahme am gleichen Tag gab er im Beisein eines Dolmetschers vor Organen der Polizeidirektion Traiskirchen EAST zu seinem Fluchtgrund befragt zu Protokoll, dass er in Afghanistan von Angehörigen eines Kommandanten der Masud-Partei namens Gulkhan mit dem Tod bedroht worden sei, weil seine Mutter diesen angezeigt habe. Der Grund für die Anzeige, die im Original vorliegt, sei der Tod seines Vaters und seines älteren Bruders gewesen, für den der Kommandant verantwortlich sei. Sein Vater sei von Angehörigen des Kommandanten getötet worden, weil er den Taliban als er sich in deren Gefangenschaft befand, den Aufenthaltsort des Kommandanten verraten haben soll und daraufhin der Vater und der Bruder des Kommandanten umgebracht worden seien. Sein Bruder sei ermordet worden, weil er - als er vom Tod seines Vaters erfahren habe - aus Pakistan zurückgekommen sei und die Ermordung seines Vaters bei der Polizei angezeigt habe. Durch die Anzeige seiner Mutter sei schließlich die ganze Familie in Gefahr geraten und nach Pakistan gereist, wo der Rest der Familie noch heute lebe.
3. Am 16.6.2010 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes zu seinen Fluchtgründen einvernommen. Dabei wiederholte er im Wesentlichen seine bei der niederschriftlichen Erstbefragung gemachten Angaben. Ergänzend führte er aus, dass sein Bruder ca. eineinhalb Jahre nach dem Tod seines Vaters ermordet worden sei, da er nicht gleich herausgefunden habe, wer die Täter gewesen seien und erst zu diesem Zeitpunkt die Anzeige habe machen können. Der Kommandant lebe in der Zwischenzeit selbst nicht mehr. Die Anzeige (des Todes seines Bruders und seines Vaters) im Jahre 2003 habe er im Auftrag seiner Mutter gemacht. Ein Jahr später sei die Familie dann nach Pakistan gereist, wo sie heute noch lebe. Im Jahre 2006, als Amanullah Guzar - ein guter Freund seines verstorbenen Vaters - Sicherheitschef von Kabul geworden sei, sei die Familie nach Kabul gereist, um die Anzeige weiter zu betreiben. Dort hätten jedoch Angehörige des Kommandanten Gulkhan bereits in der zweiten Nacht im Haus der Familie seines verstorbenen Onkels nach ihnen gesucht. Daraufhin sei die ganze Familie wieder nach Pakistan geflüchtet. In Pakistan habe er dann erfahren, dass auch dort nach ihm gesucht werde, woraufhin er nach Europa geschickt worden sei.
4. Mit Bescheid vom 22.6.2010, Aktenzahl: 09 11.727-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab, erkannte ihm den Status des subsidiären Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltserlaubnis (Spruchpunkt III.).
Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) begründete es damit, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft machen habe können. Zum einen sei nicht nachvollziehbar, dass er Afghanistan trotz der behaupteten Bedrohung erst zwei Jahre nach dem Tod seins Vater verlassen habe. Zum anderen sei nicht nachvollziehbar, dass er trotz Lebensgefahr wieder nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Darüber hinaus hätten sich Widersprüche ergeben. Bei der Erstbefragung habe er angegeben, dass seine Mutter eine Anzeige gemacht habe. In der Anzeige sei aber nur der Beschwerdeführer und nicht sein Mutter angeführt. Zudem habe er bei der Erstbefragung nichts von einer zweiten Anzeige im Jahr 2006 erwähnt. Da mittlerweile auch der Kommandant tot sei, würde jedenfalls von diesem keine Gefahr mehr ausgehen, wodurch seinen Angaben kein Glauben geschenkt werden könne.
Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) und die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsbewilligung (Spruchpunkt III.) begründete das Bundesasylamt mit der unsicheren Lage in der Provinz Kapisa und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer dort über kein familiäres Netzwerk mehr verfüge, das ihn im Falle seiner Rückkehr unterstützen könne.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der damals noch minderjährige Beschwerdeführer, vertreten durch die BH Graz-Umgebung, mit Schriftsatz vom 30.6.2010 hinsichtlich Spruchpunkt I. fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an den Asylgerichtshof. Darin stellte er zu seinen vom Bundesasylamt für seine Unglaubwürdigkeit ins Treffen geführten Angaben ergänzend klar, dass sowohl er (für seine Mutter) als auch sein älterer Bruder, der sich zum Zeitpunkt der Ermordung seins Vaters in Pakistan aufgehalten habe, eine Anzeige gemacht hätten, dass er im Zuge der Erstbefragung nicht dazu befragt worden sei, ob er zwischenzeitig wieder in Afghanistan gewesen sei und dass seine Familie mit der Flucht bis 2004 zugewartet habe, weil die Bedrohung erst nach der (ersten) Anzeige seines älteren und daraufhin ermordeten Bruders entstanden sei und sich erst im Laufe der Zeit herausgestellt habe, dass eine staatliche Verfolgung der Täter chancenlos sei.
6. Am 28.3.2014 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die aktuellen Länderfeststellungen betreffend Afghanistan.
7. Am 25.4.2014 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete auf die Teilnahme. Der Beschwerdeführer wiederholte in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen seine bisherigen Angaben und brachte ergänzend dazu vor, dass sein Vater in der Provinz Kapisa als Distriktleiter für die Regierung tätig gewesen und deswegen von den ehemals mit ihm verbündeten Anhängern der Masud-Partei angefeindet worden sei. Diese hätten ihn schließlich ermordet und würden nunmehr über alle Grundstücke und Häuser verfügen, die seinem Vater gehört hätten, und hätten viel Einfluss. Insgesamt seien drei Anzeigen gemacht worden. Das erste Mal durch seinen älteren Bruder ca. eineinhalb Jahre nach dem Tod seines Vaters, das zweite Mal als er zehn Jahre alt gewesen sei durch ihn selbst (in Auftrag seiner Mutter) und das dritte Mal 2006 in Kabul.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer heißt XXXX, ist afghanischer Staatsangehöriger, am XXXX in der Provinz Kapisa geboren, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, ist sunnitischen Glaubens und spricht Dari. Er verließ Afghanistan aus Furcht vor Verfolgung durch Angehörige des Kommandanten Gulkhan, die ihn mit dem Tod bedrohten, weil er sie bei der Polizei anzeigte und für den Tod seines Vaters und seines Bruders verantwortlich machte. Da die Angehörigen des Kommandanten in seiner Heimatprovinz über viel Macht und Einfluss verfügen und zudem den gesamten Besitz der Familie des Beschwerdeführers beanspruchen, hat der Beschwerdeführer das reale Risiko einer Verfolgung in Afghanistan zu erwarten, wogegen er vom afghanischen Staat weder in der Hauptstadt Kabul noch in irgendeinem anderen Landesteil einen effektiven Schutz erwarten kann.
Die obigen Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem schlüssigen und glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers während des gesamten Verfahrens, insbesondere auch in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, und aus den vorgelegten Unterlagen.
Die Feststellungen in Bezug auf die Gründe für das Verlassen Afghanistans sowie die Rückkehrbefürchtung des Beschwerdeführers ergeben sich einerseits aus dem schlüssigen Vorbringen des Beschwerdeführers während des gesamten Verfahrens, insbesondere auch in der Beschwerdeverhandlung. Die Feststellungen zur Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit der afghanischen Behörden und zur fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative ergeben sich aus dem Amtswissen und den Länderfeststellungen.
Die im Laufe des Verfahrens aufgetretenen Widersprüche konnten ausgeräumt werden bzw. sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht so schwerwiegend, um die Glaubwürdigkeit des Vorbringens infrage zu stellen. Entscheidend ist, dass das Kernvorbringen sowohl in der Einvernahme beim Bundesasylamt als auch in der Beschwerdeverhandlung dasselbe war und der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen immer kohärent erzählt hat sowie dass seine Schilderungen der Ereignisse der Berichtslage und der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechen.
Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes:
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.
Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.6.1995, 94/20/0836; VwGH 28.3.1995, 95/19/0041) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Dem Beschwerdeführer droht in Afghanistan Verfolgungsgefahr von Seiten Dritter, wogegen ihn der afghanische Staat weder in der Hauptstadt Kabul noch in anderen Landesteilen schützen kann. Ein Asylausschlussgrund besteht nicht. Die Gefahr, die von seinen Verfolgern ausgeht, ist erheblich, wie die Ermordung seines Vaters und seines Bruders zeigen. Sie ist auch aktuell, da seine Verfolger in der Provinz Kapisa über viel Macht und Einfluss verfügen. Darüber hinaus verfügen die Verfolger nunmehr über den gesamten Besitz der Familie des Beschwerdeführers, dessen Vater in der Provinz Kapisa Distriktleiter war. Auch aus diesem Grund droht dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr die Gefahr einer Verfolgung.
Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal es sich im gegenständlichen Fall rein um die Beurteilung einer Tatfrage - nämlich der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers handelt - und das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach freier richterlicher Beweiswürdigung - entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes - zu dem Schluss gelangt ist, dass das Vorbringen des Beschwerde-führers glaubhaft ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.