BVwG W200 2002984-1

W200 2002984-1Tribunale amministrativo federale29 apr 2014

Regest

Grad der Behinderung, Gutachten

Testo completo

BVwG W200 2002984-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W200.2002984.1.00

Spruch

W200 2002984-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Höllerer sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Pinter als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 25.06.2013, VN: XXXX, betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2, 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) zu Recht erkannt:

Spruchteil A)

Der Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2, § 27 Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) als unbegründet abgewiesen.

Spruchteil B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Die beschwerdeführende Partei stellte am 06.03.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten sowie einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung eingebracht.

Im Antrag wurde auf einen Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Wien, vom 10.04.2007 verwiesen, mit welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH festgestellt worden war. Weiters wurden Befunde hinsichtlich der Hüftoperation rechts aus dem Jahr 2012 sowie über den Hörschaden der Beschwerdeführerin in Vorlage gebracht.

Im Bescheid vom 10.04.2007 des Bundessozialamtes wurde der Grad der Behinderung in Höhe von 30 von Hundert damit begründet, dass das Sachverständigengutachten vom 19.02.2007, das als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, weshalb der Grad der Behinderung 30 von Hundert betrage.

In der Folge wurden zum Antrag vom 06.03.2013 zahlreiche medizinische Befunde hinsichtlich der Beschwerdeführerin in Vorlage gebracht, insbesondere folgende Unterlagen:

Ärztliche Bestätigung eines Facharztes für Psychiatrie vom 07.05.2012

Schreiben der PVA vom 14.05.2012

Anpassbericht von Neuroth vom 04.06.2012

Untersuchungsprotokoll-Belastungs-EKG vom 11.10.2012

Ärztlicher Befundbericht eines Facharztes für Innere Medizin vom 24.10.2012

Entlassungsbericht des Sozialmedizinischen Zentrums XXXX vom 20.12.2012

Schreiben der PVA vom 11.03.2013

Schreiben der XXXX vom 25.03.2013 aufgrund der Bewilligung der Rehabilitationsmaßnahmen gemäß § 302 Abs. 1 Z. 1a ASVG durch die PVA

In dem eingeholten Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 03.04.2013 wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Hüfttotalendoprothese beidseits

Mittlerer Rahmensatz, da gutes postoperatives Ergebnis und geringe Funktionsstörung evident gz 99 30 vH

02 Protrahierte depressive Reaktion

Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da regelmäßige psychotherapeutische und fachärztliche Behandlung sowie medikamentöse Kombinationstherapie erforderlich sind 585 20 vH

03 Geringgradige Schwerhörigkeit beidseits, Tab. Kolonne 1, Zeile 1

Oberer Rahmensatz, da eingeschränktes Richtungshören 643 10 vH

04 Zustand nach Schilddrüsenoperation

Unterer Rahmensatz, da unter Substitutionstherapie euthyreote Stoffwechsellage erzielt werden kann 380 10 vH

Gesamtgrad der Behinderung 30 vH

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.06.2013 hat die belangte Behörde dem Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2, § 3, § 14 und § 27 Abs. 1 BEinstG abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 30 von Hundert beträgt.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass nach dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten der Grad der Behinderung 30 v. H. betrage.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass die von der Beschwerdeführerin im Zuge des Antrages auf Erhöhung beigelegten Befunde bezüglich COPD II und Lungenfibrose nicht berücksichtigt worden wären. Es liege weiters ein neuerlicher Befund eines Lungenarztes vom 04.06.2013 vor, mit dem COPD II bestätig werde sowie eine Befundverschlechterung. Des Weiteren müsse sie zwei Mal täglich ein näher bezeichnetes Medikament einnehmen, um Luft zu bekommen, weil sie an schwerer Atemnot leide. Beim Belastungstraining in der XXXX nach der zweiten Hüftoperation, wo sie ein sechsmonatiges Rehab-Programm absolviere, sei ein Sättigungsabfall bis zu 80 % festgestellt worden, daher sei sie nochmals beim Lungenarzt vorstellig geworden, welcher eine weitere CT-Untersuchung angeordnet habe. Verwiesen wurde weiters darauf, dass laut Aussagen der Therapeuten ihr rechtes Bein nach der Hüftoperation um einen Zentimeter länger sei, was eine Achsenfehlstellung zur Folge habe. Laut Audiogramm, welches im Rahmen des Erhöhungsantrages vorgelegt worden sei, sei der Beschwerdeführerin nur ein Hörverständnis von 55% bescheinigt worden, weshalb sie beidseits Hörgeräte tragen müsse, um ihrer beruflichen Tätigkeit, welche auch Kundenkontakt beinhalte, einigermaßen nachgehen zu können.

In dem eingeholten orthopädisch-fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 28.08.2013 wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es aus orthopädischer Sicht im Vergleich zum Gutachten der ersten Instanz keine Änderungen hinsichtlich Punkt 1 im Gutachten vom 03.04.2013 ("Hüftgelenkstotalersatz beidseits, g.Z. 99, 30 %") gebe und ein Dauerzustand vorliege.

Im lungenfachärztlichen und allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 09.10.2013 wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPD II)

Unterer Rahmensatz, da lediglich mäßiggradige Einschränkung der respiratorischen Leistungsreserven bei COPD II ohne respiratorische Insuffizienz, wobei das begleitende Emphysem mitberücksichtigt wurde 284 30 vH

02 depressive Störung

Zwei Stufen oberhalb des unteren Rahmensatzes, da eine regelmäßige psychiatrische Therapie sowie eine medikamentöse Kombinationsbehandlung vorliegen, jedoch keine kognitiven Defizite objektivierbar waren und eine vollständige soziale Integration gegeben ist g.Z. 585 20 vH

03 Zustand nach Hüftgelenkstotalersatz-Operation beidseits

Mittlerer Rahmensatz, da Beugung beidseits bis 90 Grad möglich ist g. Z. 99 30 vH

04 Geringgradige Schwerhörigkeit beidseits, Tab. Kolonne 1, Zeile 1

Oberer Rahmensatz, da eingeschränktes Richtungshören 643 10 vH

05 Zustand nach Schilddrüsenoperation

Unterer Rahmensatz, da unter Substitutionstherapie euthyreote Stoffwechsellage erzielt werden kann 380 10 vH

Gesamtgrad der Behinderung 40 vH

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im Gutachten der ersten Instanz keine Änderungen oder Verschlechterungen hinsichtlich der Leidenszustände Nr. 1 bis 4 objektiviert hätten werden können. Neu hinzugetreten sei die chronische Atemwegserkrankung, wodurch sich der Gesamtgrad der Behinderung um eine Stufe erhöhe. Der Gesamtgrad der Behinderung gelte ab dem Untersuchungsdatum, es liege ein Dauerzustand vor und eine Nachuntersuchung sei nicht erforderlich.

In der Stellungnahme eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 13.11.2013 wurde festgehalten, dass der Gesamtgrad der Behinderung 40 von Hundert betrage. Leiden 1 werde durch Leiden 3 wegen funktioneller Zusatzrelevanz um eine Stufe erhöht. Keine Erhöhung bestehe hinsichtlich der Leiden 2, 4 und 5 wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz.

Im Zuge des gewährten Parteiengehörs zu diesem Gutachten vom 15.11.2013 hat die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme abgegeben, welche am 28.11.2013 bei der Bundesberufungskommission einlangte.

Die Beschwerdeführerin legte ergänzend zu ihrer letzten Untersuchung im orthopädischen Bereich am 28.08.2013 den vorläufigen Entlassungsbericht der XXXX vom 05.09.2013 vor.

In diesem wurde als Prävention ausgeführt: "Weiterführung eines Krafttrainings und eines moderaten Ausdauertrainings mit einer derzeit max. HF 103 - 113/Min. zur Erhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit". Unter Kontrollen wurden im Entlassungsbericht angeführt "orthopädische Kontrolle durch einen betreuenden Facharzt, Ferseneinlagen bds bei Achillodynie für max. vier Wochen, modifizierte Kryotherapie mit Coolpack - tgl 20 min f. Achillessehne bds, in ca. secsh Monaten Kontrolle beim Facharzt für Pulmologie - evtl. ambulante Lungen Reha mit Raucherentwöhnung andenken".

Die Beschwerdeführerin kündigte an, den endgültigen Bericht, mit dem sie in zwei bis drei Wochen gerechnet habe, in dem auch die Achsenfehlstellung ihres linken Beines und der dadurch anhaltende Schmerz beschrieben sei, sofort nach Einlangen vorzulegen.

Bis dato wurden seitens der Beschwerdeführerin keinerlei weitere Unterlagen in Vorlage gebracht.

II. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft.

Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.

Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft, befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.

Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH ab 09.10.2013.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

III. Beweiswürdigung:

Die eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 28.08.2013 und vom 09.10.2013 sowie die Stellungnahme vom 27.11.2013 sind schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf und es ergibt sich aus diesen Unterlagen eindeutig der Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen - basierend auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen - entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Im Zuge des gewährten Parteiengehörs vom 15.11.2013 legte die Beschwerdeführerin lediglich ergänzend zu ihrer letzten Untersuchung im orthopädischen Bereich am 28.08.2013 den vorläufigen Entlassungsbericht der XXXX vom 05.09.2013 vor, aus diesem ergibt sich keinerlei neue - bisher noch nicht berücksichtigte - Gesundheitsbeeinträchtigungen bei der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin kündigte zwar an, den endgültigen Bericht, in dem auch die Achsenfehlstellung ihres linken Beines und der dadurch anhaltende Schmerz beschrieben sei, welchen sie binnen zwei oder drei Wochen erhalten werde, sofort nach Einlangen vorzulegen, bis dato wurden jedoch seitens der Beschwerdeführerin keinerlei weitere Unterlagen in Vorlage gebracht.

Der im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegte Entlassungsbericht war somit nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH bei der Beschwerdeführerin vorliegt, zu entkräften. Die vorgelegten Unterlagen enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bereits bei der Beurteilung berücksichtigt.

Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich somit keine Anhaltspunkte vom in der abschließenden Stellungnahme vom 27.11.2013 festgestellten Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert abzuweichen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche nicht beantragt wurde, wurde abgesehen, weil der Sachverhalt im gegenständlichen Fall geklärt ist

IV. Rechtliches:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)

Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.

Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)

In am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt. (§ 27 Abs. 1 BEinstG)

Gemäß § 7 Abs. 2 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 ist der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150/1965, einzuschätzen.

§ 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise)

Da ein Grad der Behinderung von vierzig (40) vH ab 09.10.2013 (Tag der Untersuchung im Zuge des lungenfachärztlichen und allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens) festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weiterhin nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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