BVwG W182 1422765-2

W182 1422765-2Tribunale amministrativo federale29 apr 2014

Regest

Beweiswürdigung, Dauer, Duldung, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, parlamentarische Materialien,<br/>Rechtsanschauung des VwGH, Verbrechen gegen die Menschlichkeit

Testo completo

BVwG W182 1422765-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W182.1422765.2.00

Spruch

W182 1422765-2/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 2XXXX,

A)

I. beschlossen:

Der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. behoben. Die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.

II. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, war im Herkunftsstaat zuletzt in Kabul wohnhaft, reiste im Juni 2011 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 20.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Zu seinen Fluchtgründen brachte der BF in einer Erstbefragung am 21.06.2011 sowie einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 07.10.2011 im Wesentlichen vor, dass er zur Zeit der Kommunisten für einen namentlich genannten militärischen Nachrichtendienst tätig gewesen sei und zu Beginn der kommunistischen Revolution (1978-79) Leute - konkret einen Cousin und zwei Nachbarn - an die Behörden ausgeliefert habe (vgl. As 39). Diese Personen seien nunmehr an der Macht und würden ihn umbringen wollen. Das letzte Mal sei er etwa im Oktober 2010 bedroht worden. Für die Taliban und die nunmehrige Regierung sei er wegen seiner Vergangenheit ein Verräter. Wegen der Tätigkeit für den afghanischen Nachrichtendienst sei er von 1988/89 bis 2001/2002 im Iran inhaftiert gewesen, da er dort "als Spion verdächtigt" worden sei (vgl. As 77). Nach seiner Rückkehr nach Afghanistan habe er geheiratet und sei 2003 wieder als "Kommandant" zum afghanischen Militär gegangen. 2005/2006 habe er seinen Dienst beim Militär quittiert, jedoch seine Waffe und andere Ausrüstungsgegenstände nicht zurückgegeben, weshalb gegen ihn seit dieser Zeit ein Haftbefehl bestehe. Danach habe er in Afghanistan für eine Sicherheitsfirma gearbeitet und sich dort für das Christentum zu interessieren begonnen. Zuletzt habe er sich versteckt gehalten. Im Mai 2011 habe er sein Herkunftsland verlassen. Er besuche in Österreich einen Taufkurs.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden seitens des BF ein Ausweis einer Security-Firma, ein angeblicher Entlassungsschein des Militärs sowie einige sein Fluchtvorbringen vertiefende Schreiben vorgelegt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.11.2011, Zl. 11 06.088-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine (asylrelevante) Verfolgung nicht vorliege, da das Vorbringen des BF unglaubwürdig sei. Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat drohe ihm keine Gefahr, die eine Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter rechtfertigen würde.

Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.10.2012, Zl. C 14 422.765-1/2011/4E, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesasylamt im gegenständlichen Fall den BF zu seinen Kenntnissen vom Christentum nur rudimentär und im Prinzip kaum oder gar nicht zu seinem sonstigen Vorbringen (angebliche Arbeit für Militär und Geheimdienst, Haftbefehl) befragt habe. Weder in der Erstbefragung noch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sei detailliert auf das Vorbringen des BF eingegangen worden. Die Beweiswürdigung des Bundesasylamts sei nicht schlüssig gewesen und hätte als Grundlage einer detaillierteren Befragung des BF bedurft. Das Bundesasylamt werde im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs die Ermittlungsergebnisse dem BF zur Kenntnis zu bringen haben.

1.2. In einer neuerlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 30.10.2012 brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er von 1981/82 bis 1988/89 für den afghanischen Nachrichtendienst gearbeitet habe. Auf die Frage, ob ihm Verbrechen gegen die Menschlichkeit vorgeworfen worden seien, gab der BF an: "Nein. Ich habe nie jemanden umgebracht." Es bestehe jedoch seit 2005/2006 ein Haftbefehl gegen ihn, weil er seinen Job verlassen habe. Auf die Frage, ob es andere Gründe gebe, warum die Polizei seit 2005/2006 nach ihm fanden würde, gab er an: "Der Staat Afghanistan und Leute suchen mich, weil ich Kommunist war. Die Personen die jetzt für den Staat arbeiten sind Pashtunen. Sie haben vorgehabt, uns umzubringen. Es gab keine anderen Kommunisten." Der BF habe über ein Jahr bei einer Sicherheitsfirma gearbeitet, wo auch seine beiden Schwager tätig gewesen seien. Er sei im Personenschutz eingesetzt worden und habe auch Geldtransporte begleitet. Der BF habe inzwischen seine Religion gewechselt und das Christentum angenommen. Getauft sei er noch nicht. Er fühle sich als Christ. Er habe bereits im Herkunftsland "ca. zwei Monate gelernt" und dann sein Wissen über die christliche Religion weitergegeben. Dies sei allerdings geheim gewesen. In der Öffentlichkeit habe er sich nicht als Christ zu erkennen gegeben. Mitte April 2011 habe er Afghanistan verlassen.

Der BF legte dazu eine Reihe von Dokumenten (Nachweis für ein Universitätsstudium aus 1981, Bestätigungen für die Teilnahme an Trainings der nationalen afghanischen Polizei aus 2004, ein Urlaubsschein des BF als Offizier der Grenzpolizei aus 2005, ein Ausweis als "Security Guard" mit Ablaufdatum September 2010) sowie ein fünfseitiges persönliches Schreiben des BF in seiner Muttersprache vor. Weiters legte er ein Bestätigungsschreiben eines Angehörigen der Zeugen Jehovas vom Oktober 2012 vor, der dem BF gute Bibelkenntnisse attestierte. Weiters würde der BF auch immer wieder Menschen aus Afghanistan die gute Botschaft der Bibel predigen. Bevor der BF ein getaufter Zeuge Jehovas werden könne, müsse er noch das Rauchen komplett aufgeben.

1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 3a AsylG iVm § 9 Abs. 2 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 8 Abs. 3a AsylG iVm § 9 Abs. 2 AsylG unzulässig sei (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF glaubhaft angegeben habe, dass er während der kommunistischen Regierung beim afghanischen Geheimdienst tätig gewesen und wegen des Verbrechens gegen die Menschlichkeit zu einer 14-jährigen Haftstrafe verurteilt worden sei, welche er im Iran verbüßt habe. Im Zuge der Erstbefragung am 21.06.2011 habe er auch angegeben, dass er von staatlicher Seite per Haftbefehl gesucht werde. Der Haftbefehl bestehe schon seit dem Jahr 2005/2006, da er angeblich seine Ausrüstungsgegenstände sowie seine Waffen nicht zurückgegeben habe. Weshalb er in Afghanistan per Haftbefehl gesucht werde, könne nicht durch eine Länderrecherche ermittelt werden. Jedoch sei es nicht gänzlich ausgeschlossen, dass der BF nur zum Schein vorgeben würde, nur wegen der Nichtrückgabe von seinen Ausrüstungsgegenständen sowie seinen Waffen gesucht zu werden. Aufgrund seiner glaubhaften Vergangenheit sei es aber auch möglich, dass er im Iran befreit worden sei und heute noch wegen seiner begangenen Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Afghanistan gesucht werde. Bei der Einvernahme am 07.10.2011 habe er zwar angegeben, dass er seit 2002 in Kabul gelebt, dort geheiratet und trotz eines seit fünf oder sechs Jahren bestehenden Haftbefehls drei Kinder bekommen habe. Trotz dieses Haftbefehls habe er erst nach fünf oder sechs Jahren im Jahr 2011 Kabul in Richtung Österreich verlassen. Dies lasse den Schluss zu, dass tatsächlich an seiner Person seitens des Staates kein Interesse mehr bestünde oder der BF eben bisher von einer staatlichen Verfolgung verschont geblieben sei, dessen Gründe nur der BF selbst wisse. Im Falle des tatsächlich bestehenden Haftbefehls müsste der BF laut Länderfeststellungen unter möglicherweise unmenschlichen Haftbedingungen die zu erwartende Strafe verbüßen. Was seine Angaben zur Konvertierung betrifft, sei dieser Sachverhaltskreis bei der Erstbefragung am 21.06.2011 offensichtlich noch kein Thema gewesen. In der Einvernahme am 07.10.2011 habe der BF zuerst die Fragen nach weiteren Fluchtgründen verneint und dann angegeben, in Afghanistan während der Arbeit bei einer Sicherheitsfirma Christ geworden zu sein, was aufgrund der Lebenserfahrung jedoch nicht glaubhaft sei. Nach seinem mehrmonatigen Aufenthalt in Österreich sei er bereits ein Mitglied der Zeugen Jehovas und sei aufgrund eines Schreibens eines Zeugen Jehovas christlich aktiv. Der BF habe somit die formal notwendigen Kriterien eines konvertierten Asylwerbers in Österreich erfüllt, sodass keine weitere Einvernahme mehr erforderlich gewesen sei, weil das Bundesasylamt von der Konvertierung ausgehe. Jedoch auch wenn man alle vom BF genannten Sachverhaltselemente als wahr annehme, so könne ihm wegen des Verbrechens gegen die Menschlichkeit weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt werden, da dieses Verbrechen einen Asylausschlussgrund im Sinne des Art. 1 Abschnitt F lit. a GFK darstelle. Der BF habe selbst glaubhaft bzw. "nicht widerlegbar" angegeben, dass er im Zuge seiner Geheimdiensttätigkeit zumindest ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen habe, dafür 14 Jahre in Haft gewesen sei und heute noch per Haftbefehl in Afghanistan gesucht werde. Es würden somit nicht nur ernsthafte Gründe für den begründeten Verdacht vorliegen, dass der BF vor dem Verlassen seines Herkunftsstaates an einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne des Art. 1 Abschnitt F lit. a GFK und Art. 12 lit. a iVm Abs. 3 der Status-Richtlinie beteiligt gewesen sei, sondern sogar wegen diesem zu einer Haftstrafe verurteilt worden sei. Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 sei ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG vorliege. Dies sei nach § 9 Abs. 2 Z 1 AsylG der Fall, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der GFK genannten Gründe vorliege.

1.4. Gegen den Bescheid wurde binnen offener Frist eine durch einen rechtsfreundlichen Vertreter des BF verfasste Beschwerde erhoben. Der Bescheid wurde hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. angefochten sowie insoweit, als im Spruchunkt III. nicht ausgesprochen wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan auf Dauer unzulässig sei. Unangefochten blieb ausdrücklich der Ausspruch im Spruchpunkt III., dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan unzulässig sei. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesasylamt zu Unrecht vom Vorliegen eines Asylausschließungsgrundes ausgegangen sei. Dies würde sich auch nicht aus dem Vorbringen des BF ergeben. Tatsache sei, dass der BF 1986 Afghanistan verlassen und in den Iran gereist sei, wo er festgenommen und 14 Jahre ohne Verhandlung inhaftiert worden sei. Er sei im Iran ständig gefoltert worden und sei es immer wieder zu Gefängniswechseln gekommen. Tatsache sei aber, dass der BF im Iran weder angeklagt noch verurteilt worden sei. Es könne daher keinesfalls davon ausgegangen werden, dass der BF "ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit" begangen hätte. Zur damaligen Zeit sei es ständige Praxis im Iran und Pakistan gewesen, Personen, die in Afghanistan für den Staatssicherheitsdienst tätig gewesen seien, festzunehmen und längerfristig im Gefängnis unter Folter anzuhalten. Daraus könne aber nicht abgeleitet werden, dass der BF selbst ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen habe. Die Erstbehörde sei hingegen zutreffend davon ausgegangen, dass das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die Sicherheit des BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan gefährdet wäre. Dies einerseits deshalb, da der BF sich während seiner Tätigkeit für den afghanischen Staatssicherheitsdienst seit dem Jahr 1978 die Feindschaft verschiedener Personenkreise zugezogen habe, die derzeit noch in Afghanistan machtvoll tätig seien. So habe er unter anderem den damaligen Machthabern zwei Personen verraten und seien diese in der Folge verhaftet und im Gefängnis angehalten worden. Diese beiden Personen und deren Familien würden noch leben und drohe dem BF aus diesem Grund asylrelevante Verfolgung. Eine der beiden Personen arbeite derzeit im Ministerium für Religionsangelegenheiten im Heimatdistrikt des BF. Dazu komme, dass der BF bereits in Afghanistan zum Christ geworden und vom Islam abgefallen sei. Ihm drohe daher nach islamischem Recht die Todesstrafe. Der BF beschäftige sich derzeit intensiv mit dem Glauben der Zeugen Jehovas. Zum Beweis der vom BF geltend gemachten Fluchtgründe und auch zum Beweis dafür, dass er keine Asylausschlussgründe gesetzt habe, werde die Einvernahme eines namentlich genannten in Österreich aufhältigen Zeugen beantragt. Weiters wurde in der Beschwerdeschrift der in der Einvernahme beim Bundesasylamt eingesetzte Dolmetscher bemängelt, der sich nach Rückübersetzung geweigert hätte, die Korrekturwünsche des BF an den Referenten weiterzugeben, dies mit der Bemerkung, er wolle einen Übersetzungsfehler dem Referenten gegenüber nicht zugeben.

Mit Schreiben des BF vom 16.09.2013 wurde unter anderem eine afghanische Heiratsurkunde nachgereicht. Am 30.12.2013 langte beim Asylgerichtshof in Kopie ein an das Bundesasylamt gerichtetes Schreiben eines Pastors einer freien Christengemeinde vom 24.12.2013 ein, wonach der BF nach einem Vorbereitungskurs am 09.09.2013 die christliche Wassertaufe empfangen habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchteil A):

1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Im vorliegenden Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4). Gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl I Nr. 87/2008 idgF, sind auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden das AVG anzuwenden.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

1.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg.cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

2. Zu Spruchpunkt I.

2.1. §28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

In der Regierungsvorlage wurde zu § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG erläuternd angemerkt (RV 2009 BlgNR, 24. GP S. 7): "Der vorgeschlagene § 28 Abs. 2 und 3 regelt, in welchen Fällen das Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden hat. Gemäß Art. 130 Abs. 4 erster Satz B-VG hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Bescheidbeschwerden in Verwaltungsstrafsachen in der Sache selbst zu entscheiden; siehe dazu den vorgeschlagenen § 50. Gemäß § 28 Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist; dies entspricht Art. 130 Abs. 4 B-VG. Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 bzw. des Art. 130 Abs. 4 B-VG nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die belangte Behörde dem nicht bei Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; dies wiederum entspricht § 67h Abs. 1 AVG."

2.2. Wie bereits unter Punk II.1.1.ausgeführt nimmt § 17 VwGVG u.a. die Anwendung der Bestimmungen des IV. Teiles des AVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG aus, sodass § 66 Abs. 2 AVG nicht zur Anwendung kommt.

Mit § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG wurde jedoch unzweifelhaft eine dem § 66 Abs. 2 AVG nachempfundene Regelung geschaffen, die in Fällen einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung durch die Behörde dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit einer kassatorischen Entscheidung einräumt. Im Unterschied zur Regelung des § 66 Abs. 2 AVG, der eine Kassation explizit nur für jenen Fall zulässt, bei dem der Sachverhalt seitens der Behörde derart mangelhaft ermittelt wurde, dass "die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint", setzt der Gesetzgeber bei § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (lediglich) ein Unterlassen notwendiger Ermittlungen des Sachverhalts durch die Behörde voraus. Die Entscheidung des Verwaltungsgericht ergeht in Beschlussform (Fister/Fuchs/Sachs; das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar, Seite 153 f. Anmerkung 11 f.), und hat zudem eine Bindung der Behörde an die rechtliche Beurteilung zufolge.

Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den UBAS als Berufungsbehörde im Asylverfahren im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In seinem Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung oder Einvernahme unvermeidlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert werden hätten können (vgl dazu auch VwGH 18.11.2010. Zl. 2007/01/0743, VwGH 17.03.2009, Zl. 2008/19/0042, VwGH 11.11.2008, Zl. 2006/19/0359).

Aufgrund der weitgehenden inhaltlichen Deckung der Bestimmungen ist davon auszugehen, dass die erwähnte Rechtsprechung des VwGH zu § 66 Abs. 2 AVG auch auf § 28 VwGVG übertragbar bzw. sinngemäß anwendbar sein wird, zumal die Funktion des Verwaltungsgerichts als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz gegenüber den erstinstanzlichen - und durch die gleichzeitige Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges nunmehr auch letztinstanzlichen - Entscheidungen des BFA der diesbezüglich gleich gelagerten Funktion des UBAS entspricht, wenngleich nicht verkannt wird, dass das nunmehr zuständige Gericht keine Verwaltungsbehörde, sondern ein spezialisierte Rechtsschutzinstanz darstellt.

2.3. Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.

Die Behörde hat es im konkreten Fall nicht nur verabsäumt, ausreichend auf das Vorbringen des BF einzugehen, sondern dieses zudem unter Missachtung offensichtlich anderslautender Angaben des BF missinterpretiert bzw. Feststellungen getroffen, die nicht durch den Akteninhalt gedeckt sind.

So begründete das Bundesasylamt seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF glaubhaft angegeben hätte, dass er während der kommunistischen Regierung beim afghanischen Geheimdienst tätig gewesen sei und wegen eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit zu einer 14-jährigen Haftstrafe verurteilt worden sei und die Haft im Iran verbüßt habe. Weiters werde er per Haftbefehl in Afghanistan gesucht (vgl. S. 47 des bekämpften Bescheids).

Dazu ist jedoch richtig zu stellen, dass die Feststellung des Bundesasylamts, der BF sei "wegen eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit zu einer Haftstrafe verurteilt" worden (vgl. S. 13 des bekämpften Bescheids), nicht nur durch dessen Angaben nicht gedeckt ist, sondern diesen auch klar widerspricht. So erklärte der BF in der Einvernahme am 07.10.2011 ausdrücklich, dass er im Iran "als Spion" verdächtigt worden sei (vgl. As 77). Auch in seinem fünfseitigen persönlichen Schreiben wird angedeutet, dass er von der kommunistischen Partei "als Spion" in den Iran geschickt worden wäre (vgl. As 295). Dies steht auch nicht im Widerspruch zu seinen Angaben in der Erstbefragung am 21.06.2011, wonach er im Iran wegen seiner Tätigkeit für den afghanischen Nachrichtendienst inhaftiert worden sei (vgl. As 39). Darüber hinaus ist den Angaben des BF aber keine weitere Inhaftierung, geschweige denn eine Verurteilung zu entnehmen. Die anderslautenden Feststellungen des Bundesasylamtes erweisen sich sohin schlicht als aktenwidrig. Auch den Überlegungen des Bundesasylamtes, wonach der gegen den BF bestehende Haftbefehl in Afghanistan im Zusammenhang mit Verbrechen gegen die Menschlichkeit stehen könnte, kommt aufgrund des rein spekulativen Charakters, der zudem im Widerspruch zu den Angaben des BF steht, keinerlei Begründungswert zu (vgl. Seite 47 des bekämpfter Bescheids).

Das Bundesasylamt hat es zudem aber völlig unterlassen, sich damit auseinanderzusetzen, durch welche konkrete Handlungen der BF "Verbrechen gegen die Menschlichkeit" begangen hätte. Die bloß allgemeine Feststellung, dass er für den afghanischen Geheimdienst tätig gewesen sei, reicht hierfür keinesfalls aus (vgl. dazu auch VfGH 11.06.2012, Zl. U 1092/11). Allenfalls wäre diesbezüglich das Vorbringen des BF, wonach er drei namentlich genannte Personen 1978/1979 an das kommunistische Regime ausgeliefert hätte (vgl. As 39, As 77), näher zu untersuchen gewesen. Dazu wurde der BF aber weder hinreichend befragt, noch wurde dieser Teil des Vorbringens in den Feststellungen sowie in der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheids überhaupt thematisiert. Folgt man den Angaben des BF, wonach er erst von 1981/82 bis 1988/89 (vgl. As 207) für den afghanischen Geheimdienst tätig gewesen sei, wären diese Handlungen auch nicht im Rahmen seiner Tätigkeit für den Geheimdienst erfolgt.

Der Verwaltungsgerichthof stellte in einem Erkenntnis vom 11.11.2008, Zl. 2006/19/0352, im Zusammenhang mit der Prüfung eines Asylausschlussgrundes im Sinne des Art. 1 Abschnitt F hinsichtlich eines Asylwerbers, der verdächtigt wurde, an bewaffneten Kampfhandlungen teilgenommen und u.a. (des Verrates bezichtigte) tschetschenische Zivilisten getötet zu haben, unter Verweis auf das Erkenntnis vom 31.01.2002, Zl. 99/20/0372, grundsätzlich klar: "In Anbetracht der schwer wiegenden Folgen, die ein Asylausschluss für die betreffende Person hat, sind die Ausschlussklauseln aber restriktiv auszulegen (vgl. etwa die Position des UNHCR zur Auslegung von Art. 1 des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, April 2001, Rz 38, mwN). Auch bedarf es ausreichender Sachverhaltsfeststellungen um beurteilen zu können, durch welches Verhalten der Asylwerber einen Ausschlusstatbestand erfüllt hat. Im Zusammenhang mit dem Ausschlusstatbestand des Art. 1 Abschnitt F lit. b FlKonv hat der Verwaltungsgerichtshof überdies betont, dass der Ausschlusstatbestand eine Abwägung zwischen der Verwerflichkeit der Tat, derer der Asylwerber verdächtig ist, und seinen Schutzinteressen (Grad der befürchteten Verfolgung) erfordert. Das setzt wiederum eine umfassende Klärung des Sachverhalts voraus. So sind z.B. Milderungsgründe, Schuldausschließungs- und Rechtfertigungsgründe zu berücksichtigen und muss die Tat auch in subjektiver Hinsicht schwer wiegend sein (vgl. dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis Zl. 99/20/0372; weiters das hg. Erkenntnis vom 21.03.2002, Zl. 2000/20/0189)." Die Notwendigkeit ausreichender Sachverhaltsfeststellungen konkretisierte der Verwaltungsgerichtshof in der zitierten Entscheidung dahingehend, dass die einen Asylausschluss begründenden Tathandlungen sowie das Umfeld, in dem sich diese ereignet haben, "präzise" festzustellen sind, um die Subsumtion unter einen der Tatbestände des Art. 1 Abschnitt F FlKonv möglich zu machen (vgl. VwGH 11.11.2008, Zl. 2006/19/0352, so auch VfGH 11.06.2012, Zl. U1092/11, mit Verweis auf EUGH 09.11.2010, Rechtssachen C-57/09 und C-101/09, zu dem in Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG verlangten "Beweisniveau", Rz 99).

Derartige Sachverhaltsfeststellungen blieb das Bundesasylamt - wie schon oben dargestellt - aber gänzlich schuldig.

Weiters ist festzustellen, dass das Bundesasylamt aber auch weitestgehend davon abgesehen hat, sich nachvollziehbar mit dem restlichen Vorbringen des BF auseinanderzusetzen. Die Ausführungen in der Beweiswürdigung deuten am ehesten darauf hin, dass das Bundesasylamt aufgrund des Umstandes, dass zwischen Haftbefehl und Ausreise des BF sechs Jahre liegen, von einer Unwahrscheinlichkeit einer staatlichen Verfolgung im Herkunftsland ausgegangen ist. Die Bedrohung des BF durch Personen, die er an das damalige kommunistische Regime verraten hätte, blieben hingegen gänzlich unberücksichtigt und wurden auch nicht weiter hinterfragt. Offenbar ging das Bundesasylamt von einer Konvertierung des BF aus, setzte sich aber auch nicht erkennbar mit diesbezüglichen Konsequenzen bei einer Rückkehr ins Herkunftsland auseinander.

Hinzu kommt, dass sich das Bundesasylamt über die Veranlassung einer Übersetzung hinaus auch nicht erkennbar mit den fünf Seiten handschriftlicher Ausführungen des BF zu seinen Fluchtgründen (vgl. As 225 - 235, As 245 - 253) auseinandergesetzt hat. Ein Grund dafür könnte in der Qualität der Übersetzung liegen, die zwar den roten Faden des Schreibens erkennen lässt, angesichts der offenbar limitierten Deutschkenntnisse des Übersetzers aber gerade im Detail nur sehr eingeschränkt verständlich erscheint. Sollte es sich bei dem Übersetzer um die gleiche Person handeln, die auch als Dolmetscher in der Einvernahme (am 30.10.2012) tätig gewesen ist, liegen erhebliche Indizien dafür vor, dass die diesbezüglich in der Beschwerde geltend gemachten Mängel nicht völlig aus der Luft gegriffen sind.

Unter Zugrundelegung des bereits Ausgeführten ist jedenfalls festzustellen, dass es das Bundesasylamt erneut unterlassen hat, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt hinreichend zu ermitteln. Ohne derartige Ermittlungsergebnisse erscheint eine sachgerechte Beurteilung der Beschwerde letztlich ausgeschlossen, wobei weder dem Vorbringen per se die Asylrelevanz abgesprochen werden kann noch hinsichtlich der Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis a priori auszuschließen ist.

Die Behörde hat somit im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl I Nr. 4/2008) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen (vgl. dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 68/2013). Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).

Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass den vom Bundesasylamt ins Verfahren bereits eingeführten Länderfeststellungen unter Berücksichtigung der strengen Anforderungen des VfGH an die Aktualität von Länderfeststellungen zu Afghanistan keine hinreichende Aktualität mehr zukommt (vgl. VfGH 06.06.2013, Zl. U 144/2013-13).

2.4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren vor dem Bundesasylamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht zu tätigen.

Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren des in Kärnten aufhältigen BF würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal es auch nicht als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Weiters ergeben sich aus der Aktenlage auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Unter Zugrundelegung des bereits Ausgeführten wird das Bundesamt die Ermittlungen nachzuholen haben, die dem Bundesasyalamt bereits mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.10.2012, Zl. C 14 422.765-1/2011/4E, aufgetragen wurden. Insbesondere wird das handschriftliche Schreiben des BF (vgl. As 225 - 235) einer klar verständlichen Übersetzung zuzuführen und mit dem BF zu erörtern sein. Weiters wird sich das Bundesamt auch mit dem im Beschwerdeverfahren nachgereichten Urkunden auseinanderzusetzen und der BF zu seiner Konversion/Taufe unter Beachtung der diesbezüglichen höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. VfGH 12.06.2013, Zl. U2087/2012; VfGH 22.02.2013, Zl. U2756/12; VwGH 17.09.2008, Zl. 2008/23/0675) zu befragen sein. Weiters wird der BF - allenfalls auch im Hinblick auf einen Asylausschlussgrund - zu seinem Vorbringen, wonach er Personen im Jahr 1978/1979 an das Regime ausgeliefert habe, bzw. zu seiner konkreten Tätigkeit beim Geheimdienst unter Miteinbeziehung des in der Beschwerde angebotenen Zeugen zu befragen sein, wobei die entsprechenden Vorgaben der höchstgerichtlichen Judikatur zu beachten sein werden (vgl. dazu insbesondre VfGH 11.06.2012, Zl. U1092/11, mit Verweis auf EUGH 09.11.2010, Rechtssachen C-57/09 und C-101/09, zu dem in Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG verlangten "Beweisniveau", Rz 99; aber auch VwGH 11.11.2008, Zl. 2006/19/0352).

3. Zu Spruchpunkt II.

3.1. In der Beschwerde wurde Spruchunkt III. des bekämpften Bescheids insoweit bekämpft, als darin nicht ausgesprochen wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan "auf Dauer" unzulässig sei.

Die von einem rechtsfreundlichen Vertreter verfasste Beschwerde enthält jedoch weder einen Verweis auf eine Rechtsnorm, die eine Grundlage für einen derartigen Ausspruch enthalten würde, noch konkrete Gründe, die einen derartigen Ausspruch nachvollziehbar erscheinen lassen würden.

Unabhängig davon ist jedoch klarzustellen, dass ein derartiger Ausspruch vom Gesetzgeber hinsichtlich einer Entscheidung nach § 8 Abs. 3a AsylG weder vorgesehen noch intendiert ist. Dies ergibt sich bereits zweifelsfrei aus dem Zusammenspiel zwischen § 8 Abs. 3a AsylG und § 46a FPG.

So wurde in den Erläuterungen in der Regierungsvorlage zu dem auch nach 01.01.2014 unverändert übernommenen § 8 Abs. 3a AsylG 2005 u.a. ausgeführt (RV 330 BlgNR, 24. GP S. 9): " [...] Liegt ein Fall des Abs. 3a vor, so ist der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet, solange eine Abschiebung unzulässig ist, gemäß § 46a FPG geduldet. Siehe dazu auch die Erläuterungen zu § 46a FPG." Gemäß § 46a Abs. 1 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet geduldet, solange deren Abschiebung gemäß §§ 50 und 51 (Z 1) oder §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 (Z 2) unzulässig ist. Dazu wurde in den Erläuterungen in der Regierungsvorlage zu § 46a FPG u.a. klargestellt, dass die Unzulässigkeit der Abschiebung sich naturgemäß nur auf den Entscheidungszeitpunkt bezieht und die Abschiebung daher solange unzulässig ist, als sich die Umstände nicht entscheidungsrelevant geändert haben (vgl. dazu RV 330 BlgNR,

24. GP S. 29 f.; aber auch RV 1078 BlgNR, 24. GP S. 27). Gemäß § 46a Abs. 2 FPG hat die Behörde (seit 01.01.2014 das Bundesamt) Fremden, deren Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet ist, eine Karte für Geduldete auszustellen. Gemäß § 46a Abs. 3 gilt die Karte für Geduldete ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Gültigkeit der Karte für Geduldete gemäß Abs. 1a endet mit dem Ende der Duldung.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. war daher abzuweisen.

4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Was die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. betrifft, war aufgrund der Eindeutigkeit der Rechtslage auszuschließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt (vgl. dazu § 24 Abs. 4 VwGVG).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Aufhebung der Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde mangels hinreichender Ermittlungen keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist (vgl. dazu die unter den Punkten II.2.3. und II.2.4. zitierte Judikatur), weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Dies gilt im Wesentlichen auch für die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides.

Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

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