W176 2000752-1•BVwG W176 2000752-1
W176 2000752-1Tribunale amministrativo federale29 apr 2014
Beschwerdezurückziehung, Einstellung
W176 2000752-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 17.03.2010, Zl. 27.858/1/2010, beschlossen:
A) Das Verfahren wird § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1
Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid vom 17.03.2010, Zl. 27.858/1/2010, stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung der Spitzenfabrik in XXXX, gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz (DMSG) im öffentlichen Interesse gelegen sei.
2. Dagegen erhob die XXXX als damalige Eigentümerin des Grundstückes Berufung.
3. Mit Kaufvertrag vom 15.12.2010 erwarb die Beschwerdeführerin das Eigentum an dem Grundstück und wurde in der Folge im genannten Grundbuch als Eigentümerin eingetragen.
4. Mit einem am 28.04.2013 beim (zur Entscheidung über die nunmehr als Beschwerde zu wertende Berufung zuständigen) Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie als Eigentümerin der betroffenen Liegenschaft die von der XXXX eingebrachte Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurückziehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Mit dem unter Punkt I.4. dargestellten Schriftsatz zog die Beschwerdeführerin, die nunmehr bücherliche Eigentümerin der unter Punkt I.1. genannten Liegenschaft ist, die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurück.
Zum einen ist eine Zurückziehung der Beschwerde in Hinblick auf § 7 Abs. 2 VwGVG sowie § 13 Abs. 7 AVG zulässig. Zum anderen ist aufgrund der dinglichen Wirkung einer Unterschutzstellung die (zunächst der XXXX als vormaliger Eigentümerin zukommende) Parteistellung auf die Beschwerdeführerin übergegangen, sodass diese auch in der Lage ist, die Beschwerde rechtswirksam zurückzuziehen.
Daher ist mit Einlangen der Beschwerdezurückziehung beim Bundesverwaltungsgericht am 28.04.2014 der angefochtene Bescheid in Rechtskraft erwachsen.
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war somit einzustellen.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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