BVwG W156 2004860-1

W156 2004860-1Tribunale amministrativo federale29 apr 2014

Regest

Beitragszuschlag, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Testo completo

BVwG W156 2004860-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W156.2004860.1.00

Spruch

W156 2004860-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz betreffend die Beschwerde der XXXX., XXXX, XXXX XXXX, vertreten durch XXXX,XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der NÖGKK vom 30.10.2013, Zl.: XXXX, beschlossen:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheids an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, im Folgenden als Beschwerdegegnerin bezeichnet, hat der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 30.10.2013, Zl.: XXXX, einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, in der Höhe von 1.800 € vorgeschrieben.

Der Bescheid wurde nach Zitierung der angewandten gesetzlichen Bestimmungen mit dem Vorbringen begründet, dass im Rahmen der am 22.08.2013 erfolgten Betretung durch das Finanzamt Waldviertel/Team Finanzpolizei auf einer Baustelle in XXXXXXXX, festgestellt worden sei, dass für XXXX, und XXXX, die Anmeldung nicht vor Arbeitsantritt, zumindest am 22.08.2013, erstattet worden sei.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 03.12.2013 durch die Beschwerdeführerin fristgerecht Einspruch erhoben und im Wesentlichen mit dem Vorbringen begründet, dass die Beschwerdeführerin HerrnXXXX mit der Durchführung von Trockenbauarbeiten beauftragt hätte. Dieser betriebe das Gewerbe "Montage von mobilen Trennwänden durch Verschrauben fertigbezogener Profilteile oder Systemwände mit Anschlusskabeln, die in einfacher Technik ohne statische Funktion Räume variabel unterteilt". Dieser habe wiederum Herrn XXXX beauftragt. Der Beschwerdeführer stehe in keinerlei Vertragsverhältnis zu Herrn XXXX.

Es wurde weiter vorgebracht, dass ein Werkvertrag vorliege, dieser nicht nur formell abgeschlossen worden sei, sondern dieser auch tatsächlich gegeben gewesen sei. Es liege keine persönliche Abhängigkeit von XXXX und XXXX vor, die Beschwerdeführerin hätte kein Weisungsrecht gegenüber diesen Personen. Es habe keine persönliche Arbeitspflicht bestanden, Herr XXXX habe sich vollständig vertreten lassen können bzw. weitere Personen heranziehen, was er bei Herrn XXXX auch getan hätte.

Es liege ein Zielschuldverhältnis vor, die zu leistenden Arbeiten seien im Auftrag vom 24.05.2013 ausführlich dargelegt. Herr XXXX stelle für die Verarbeitung des Baumaterials sein eigenes Werkzeug zur Verfügung und verfüge über eigenes Werkzeug und Kraftfahrzeuge.

Es liege auch keine wirtschaftliche Abhängigkeit vor, da Herr XXXX während des gegenständlichen Auftrages die Möglichkeit gehabt hätte, auch noch andere Aufträge durchzuführen.

Die beiden Personen seien auch nicht in den betrieblichen Organisationsbereich der Beschwerdeführerin eingegliedert oder eingeordnet. Sie unterlägen keiner Arbeitszeiteinteilung, es gäbe keine Weisungen betreffend Arbeitsabfolge, für den gegenständlichen Zeitraum seien lediglich Beginn der Arbeiten und geplantes Ende vereinbart worden. Herr XXXX trage das wirtschaftliche Risiko, er schulde die Durchführung der Trockenbauarbeiten gemäß Auftrag und erhalte sein Entgelt erst nach vollständiger und mängelfreier Erledigung.

Es liege daher weder ein Arbeitsvertrag noch ein freier Dienstvertrag vor.

Es werde daher der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und dem Einspruch aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Mit Schreiben vom 11.12.2013 übermittelte die belangte Behörde den Einspruch an das (damals als Berufungsbehörde zuständige) Amt der Niederösterreichischen Landesregierung. Darin setzt sie sich ausführlich mit der Unterscheidung zwischen Werkvertrag und Dienstvertrag, der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit sowie der persönlichen Arbeitspflicht auseinander.

Aus Sicht der belangten Behörde liege eindeutig ein Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 2 ASVG vor. Da bis dato keine Anmeldung erfolgt sei, seien keine unbedeutenden Folgen gegeben, wodurch die Vorschreibung des Beitragszuschlages sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht erfolgt sei.

Das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung legte mit Schreiben vom 07.01.2014 den nunmehr als Beschwerde zu qualifizierenden Einspruch der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

In der Stellungnahme vom 14.04.2014 gab die Beschwerdegegnerin an, dass bezüglich der Pflichtversicherungen kein eigenes Verfahren durchgeführt wurde, sondern die Frage der Pflichtversicherungen als Vorfrage im gegenständlichen Verfahren bejaht wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Niederösterreich, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 2.Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG setzt voraus, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt und die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.

In seinem Erkenntnis vom 14.02.2013, GZ 2010/08/0010, spricht der Verwaltungsgerichtshof aus, dass, wenn bestritten wird, dass die zu beurteilende Tätigkeit eine im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG anzumeldende Pflichtversicherung begründet hat, so hat die Behörde - soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt - diesen Umstand als Vorfrage zu klären (VwGH 14.2.2013, Zl. 2010/08/0010).

Eine gesonderte Entscheidung bezüglich der Versicherungspflicht des HerrnXXXX und des Herrn XXXXwurde nicht getroffen. Sohin ist im Sinne der angeführten Judikatur über deren Versicherungspflicht als Vorfrage im gegenständlichen Verfahren abzusprechen.

Im angefochtenen Bescheid findet sich dazu folgende "Begründung":

"Im Rahmen der am 22.08.2013 erfolgten Betretung durch das Finanzamt Waldviertel/Team Finanzpolizei auf einer Baustelle inXXXXXXXX, XXXX, wurde festgestellt, dass den/die nachstehend angeführte/n Versicherte/n die Anmeldung/en nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden ist/sind:

Name VSNR versichert seit (am)/vom-bis/fallweise im

XXXX zumindest am 22.08.2013

XXXX zumindest am 22.08.2013"

Im bezughabenden Akt der Beschwerdeführerin finden sich die von der Finanzpolizei Team 25 für das Finanzamt Waldviertel übermittelten Unterlagen, die dem Bescheid offenbar zugrunde gelegt wurden. Hinweise, dass die Beschwerdeführerin ein eigenes Ermittlungsverfahren - wie zum Beispiel die Einvernahme der Herrn XXXX und XXXX - durchgeführt hat, finden sich nicht.

Dem angefochtenen Bescheid ist hinsichtlich der zu beurteilenden Vorfrage der Versicherungspflicht insbesondere nicht zu entnehmen, auf welchem Sachverhalt die bejahte Versicherungspflicht gründet und wie die Beschwerdegegnerin zu ihren Schlussfolgerungen gekommen ist.

In seinem Erkenntnis vom 26.02.2014, GZ 2011/04/0168, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Gegenschrift nicht zur Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheides dient.

Konkrete und auch detaillierte Ausführungen zur Versicherungspflicht finden sich aber erst in der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, die jedoch nicht Bestandteil des in Beschwerde gezogenen Bescheides waren und zudem dem Beschwerdeführer auch nicht vor Erlassung des Bescheides mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht worden sind.

Auf Grund des auch für das Verfahren der Beschwerdegegnerin anwendbaren § 60 AVG wird diese angehalten sein, in der Begründung ihres Folgebescheids betreffend Beitragszuschlagsvorschreibung gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

So führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem jüngsten Erkenntnis vom 16.05.2013, GZ 2012/06/0079, aus, dass gemäß § 60 AVG in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind. Dem Telos dieser Bestimmung entsprechend muss zum einen die Begründung so gestaltet sein, dass der Bescheidadressat über die für die Entscheidung der Behörde maßgebenden Erwägungen ausreichend und nachvollziehbar informiert wird, sodass er in der Lage ist, sie eventuell zu entkräften und Gegenargumente vorzubringen, und andererseits den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts eine nachprüfende Kontrolle ermöglichen.

Die Behörde hat auf jede strittige Sach- und Rechtsfrage von Relevanz einzugehen und sich im Zuge der Begründung mit Einwendungen auseinanderzusetzen sowie darzulegen, aus welchen Gründen sie die Einwendungen als unbegründet ansieht (Hinweis E vom 12. Juni 2012, 2009/05/0101, und E vom 19. Juni 2002, 2001/05/0296) (vgl. VwGH vom 19.12.2013, GZ 2011/03/0160).

Insbesondere wird daher im Rahmen der Ermittlung und Beweiswürdigung auf die Widersprüche einzugehen sein, die sich aus dem Beschwerdeinhalt und den Niederschriften der Finanzpolizei ergeben. So gibt in der Niederschrift der Finanzpolizei vom 22.08.2013 Herr XXXX an, der eigentliche Auftragnehmer gewesen zu sein, der in Folge HerrnXXXXals Subunternehmer beschäftigte, während in der Beschwerde Herr XXXX als primärer Auftragnehmer angegeben ist.

Da der Sachverhalt noch ergänzungsbedürftig ist und eine eigene Sachverhaltsermittlung durch das Bundesverwaltungsgericht eine raschere oder kostengünstigere Verfahrenserledigung nicht erwarten lässt, hat das Bundesverwaltungsgericht den maßgebenden Sachverhalt nicht selbst festzustellen.

In seinem Erkenntnis vom 04.09.2013, GZ 2013/08/0113, spricht der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente eines ordnungsgemäß begründeten Bescheides erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung und drittens in der rechtlichen Beurteilung bestehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2012, Zl. 2009/09/0143). Die bloße Zitierung von Beweisergebnissen wie zB von Zeugenaussagen ist weder erforderlich noch hinreichend, eine Aufzählung aufgenommener Beweise mag zweckmäßig sein. Lässt ein Bescheid die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides schon aus diesem Grund (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1997, Zl. 94/13/0200).

Im fortgesetzten Verfahren wird es daher der belangten Behörde obliegen, die oben dargestellten Mängel zu beheben und das Bestehen der Versicherungspflicht als Vorfrage für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 ASVG im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens festzustellen.

Aufgrund Behebung und Zurückverweisung durch das Bundesverwaltungsgericht war über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht mehr abzusprechen.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall ist die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Hinsichtlich der Möglichkeit der Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines Ersatzbescheides mangelt es nicht an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weil der hier anzuwendende § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen weiter heranzuziehen ist.

Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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