W141 2001664-1•BVwG W141 2001664-1
W141 2001664-1Tribunale amministrativo federale29 apr 2014
Behindertenpass, Behinderung, Grad der Behinderung, Gutachten,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sachverständigengutachten
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ und die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerin über die Beschwerde von Herrn XXXXbevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 14.10.2013, PassNr. XXXX betreffend Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde des Herrn XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 14.10.2013 wird gem.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF, der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. hat am 18.06.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses eingebracht.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Befund, XXXX vom 11.09.2008
Röntgenbefund, Schulter rechts, XXXX vom 17.02.2012
Röntgenbefund, Niere, XXXX vom 01.03.2012
Röntgenbefund, Wirbelsäule, XXXX vom 09.03.2012
Röntgenbefund, Lendenwirbelsäule, XXXX vom 21.05.2012
Röntgenbefund, Cor - Pulmo, XXXX vom 29.05.2012
Oberbauchsonographie, XXXX vom 29.05.2012
Röntgenbefund, Beckenübersicht mit Kreuz-Steissbein, XXXX vom 12.07.2012
Sonographie bd. Nieren, XXXX vom 27.02.2013
Laborbefund vom 04.03.2013
Röntgenbefund, IVP mit Postmiktionsbild, XXXX vom 06.03.2013
Ärztliche Bestätigung, XXXX vom 02.07.2013
von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von XXXX, , basierend auf der persönlichen Untersuchung am 26.07.2013, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Abnützung der Wirbelsäule
Heranziehung dieser Position, da geringgradige Funktionseinschränkungen, oberer Rahmensatz, da mäßiggradige radiologische Veränderungen 02.01.01 20 vH
Folgende Gesundheitsschädigungen mit einem GdB von weniger als 20 v. H., die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen, werden bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
02 Funktionseinschränkung rechtes Schultergelenk
Heranziehung dieser Position, da nur leichtgradige Einschränkung der Abspreizung. 02.06.01 10 vH
Gesamtgrad der Behinderung 20 vH
Folgende beantragte und in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Schlingenbildung des rechten Urteters:
funktionell unbedeutend. Zustand nach Nasenscheidewandoperation:
ohne funktionelle Defizite.
Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 17.09.2013 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
hat hiezu keine Einwendungen vorgebracht.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41, § 42 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 20 (zwanzig) v.H. (von Hundert) festgestellt.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass eingeholt worden , im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen geblieben sei.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes.
3. Gegen diesen Bescheid wurde am 30.10.2013 fristgerecht Beschwerde eingebracht.
Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das Wirbelsäulenleiden mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. viel zu gering bewertet worden sei. Es bestünden an der Wirbelsäule degenerative Veränderungen mit Bandscheibenschädigungen. Der Beschwerdeführer leide dadurch an Schmerzen und Bewegungseinschränkungen. Die unter Nr. 2 angeführte Gesundheitsschädigung sei ebenfalls viel zu gering bewertet worden, da der Beschwerdeführer den rechten Arm nicht heben könne und auch keine schweren Dinge tragen könne. Es werde als Beweis die Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens angefordert. Es werde beantragt der Beschwerde Folge zu geben und auszusprechen dass ein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. bestehe. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Röntgenbefund, Gesamte Wirbelsäule, XXXXvom 09.03.2012
Laborbefund vom 02.12.2013
Psychiatrisch/Neurologischer Befund, XXXX vom 09.12.2013
Befundbericht incl. Body-Flußvolumen, XXXX vom 12.12.2013
Allgemeinmedizinischer Befundbericht, XXXX vom 16.12.2013
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich mit dem angefochtenen Bescheid nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. Nr. 33/2013 idgF, geregelt.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).
Mit dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 18.06.2013 wurden vom Beschwerdeführer umfangreiche medizinische Beweismittel der Fachrichtung Orthopädie in Vorlage gebracht.
Von Seiten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen wurde demgegenüber zur Einschätzung des Grades der Behinderung ein allgemeinmedizinisches Gutachten eingeholt. In diesem Gutachten wird auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht im erforderlichen Ausmaß eingegangen. Eine ausführliche und schlüssige Auseinandersetzung mit den Befundinhalten ist nicht erfolgt.
Im gegenständlichen Fall wäre zur schlüssigen und umfassenden Einschätzung der vorliegenden Gesundheitsschädigungen jedenfalls unbedingt die Einholung eines medizinischen Gutachtens der Fachrichtung Orthopädie unabdingbar erforderlich gewesen, dies vor allem vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten fachärztlichen Beweismittel dieser Fachrichtung.
Hier sei im Speziellen auf die Entscheidung des VwGH vom 08.08.2008, Zl. 2004/09/0124, hingewiesen, die besagt, dass Gegenstand der Gesamteinschätzung die durch das Zusammenwirken mehrerer Leiden bzw. Leidensmomente bewirkte Beeinträchtigung der gesamten körperlichen und seelischen Beschaffenheit des Behinderten in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben ist.
Zusammenfassend dargestellt, hat die belangte Behörde in entscheidenden Punkten den maßgeblichen Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt. Aufgrund der dargestellten Mängel sind daher die Ermittlungen unbedingt zu ergänzen.
Da der maßgebliche Sachverhalt im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht, ist unter Zugrundelegung der oben angeführten Erwägungen der Bescheid nach § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und zur neuerlichen Erlassung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Auch hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielhaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482; Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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