BVwG W141 2001577-1

W141 2001577-1Tribunale amministrativo federale29 apr 2014

Regest

Behindertenpass, Behinderung, Grad der Behinderung, Gutachten,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG W141 2001577-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W141.2001577.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. als Vorsitzenden und die Richterin Mag. sowie die fachkundige Laienrichterin als Beisitzerin über die Beschwerde von Frau XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 30.09.2013 betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, PassNr. XXXX, betreffend Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde der Frau Andja ZEKIC gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 30.09.2013 wird gem. § 28 Abs. 3 zweiter Satz, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF, der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. hat am 28.03.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses eingebracht.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Befund AKH, Unfallchirurgie vom 08.07.2008

Befund AKH, Unfallchirurgie vom 18.08.2008

Befund AKH, Unfallchirurgie vom 07.11.2008

Kurzarztbrief, Kur- Rehabzentrum XXXX vom 19.02.2009

Ärztlicher Entlassungsbericht Kur- Rehabzentrum XXXX vom 11.03.2009

Seite 2 eines Befundes Wilhelminenspital, Endokrinologie von 2011

Befund, AKH, Unfallchirurgie vom 02.08.2009

Befund, AKH, Unfallchirurgie vom 20.08.2009

Befund, AKH, Unfallchirurgie vom 25.09.2009

Befund, Sanatorium Hera, Orthopädie vom 26.08.2009

Entlassungsbericht, Sanatorium Hera, vom 01.09.2009

Aufnahmeinformation, Orthop. Spital Speising vom 07.12.2010

Ambulanzbefund, St. Josef-Krankenhaus, Gynäkologie vom 20.01.2011

Urodynamische Untersuchung, St. Josef-Krankenhaus vom 16.03.2011 (2fach)

Ambulanzbefund, St. Josef-Krankenhaus, Gynäkologie vom 14.04.2011

Patientenbrief, KH Hietzing, vom 8.02.2011

Patientenbrief, Wilhelminenspital, Rheumatologie vom 03.09.2011

Röntgenbefund, Becken u. LWS, Diagnosezentrum XXXX vom 24.01.2011

Patientenbrief, St. Josef-Krankenhaus, Gynäkologie vom 29.04.2011

Vorläufiger Patientenbrief, Wilhelminenspital, Urologie vom 30.12.2011

Laborbefund Wilhelminenspital vom 25.01.2013

Befund, Wilhelminenspital, Nuklearmedizin vom 25.01.2013

Befund, AKH, Unfallchirurgie vom 15.10.2009

von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von

Dr. Dieter Sebald, , basierend auf der persönlichen Untersuchung vom 06.05.2013 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen bei Osteoporose und Zustand nach Wirbelkörperbruch

Unterer Rahmensatz, da mäßiggradige Funktionsbehinderung und Zustand nach stabilisierendem operativen Eingriff. 02.01.02 30 vH

02 Funktionseinschränkung im rechten Hüftgelenk

Oberer Rahmensatz, da endlagige Funktinseinschränkung unter Berücksichtigung der mit Nagelung versorgten Schenkelhalsfaraktur. 02.05.07 20 vH

03 Hypertonie 05.01.02 10 vH

Folgende Gesundheitsschädigungen/Gesundheitsschädigung mit einem GdB von weniger als

20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht, wird bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

04 Zustand nach Intervention im Bereich der Blase wegen Urgeinkontinenz

Unterer Rahmensatz, da ohne Hinweis auf höhergradige Restharnbildung. 08.01.06 10 vH

Gesamtgrad der Behinderung 30 vH

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionellen Einschränkungen unter

Nr. 2 - 4 nicht erhöht, da keine ausreichend relevante ungünstige Leidensbeeinflussung vorliegt.

Die belangte Behörde hat das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit Schreiben vom 26.08.2013 gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

hat folgende Einwendungen vorgebracht: Es seien im Sachverständigengutachten nicht alle Probleme berücksichtigt worden. Sie könne kaum noch gehen und brauche eine Gehhilfe oder Begleitung, da ihr bei eventuellen Stürzen starke Verletzungsgefahr drohe. Sie sei Implantatträgerin, habe mehrere Frakturen und Operationen gehabt und habe Osteoporose. Sie brauche auch Hilfe bei der Verrichtung alltäglicher Tätigkeiten da sie sich nicht mehr selbst versorgen könne und auch keine Lasten mehr tragen könne. Sie leide an unkontrolliertem Harnverlust. Sie habe oft Schwindelanfälle bedingt durch den hohen Blutdruck. Sie habe einen Schlaganfall gehabt. Durch die Krankheiten sei sie depressiv geworden. Sie leide an Depressionen und Adipositas.

Nachstehend angeführte Beweismittel wurden :

Befund, Dr. XXXX, Allgemeinmedizin vom 20.09.2013

Implantatträgerpass

Befund, Dr. XXXX, Innere Medizin vom 22.05.2013

Befundbericht Stoffwechselambulanz, Wilhelminenspital vom 6.9.2012

Befund, MRT LWS, Diagnosezentrum XXXX vom 29.07.2013

Befund, HWS, BWS, LWS, Becken, Diagnosezentrum XXXX vom 19.06.2013

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen veranlasste eine Überprüfung der Einwendungen der Beschwerdeführerin und der vorgelegten medizinischen Beweismittel durch den Sachverständigen für Medizin - Dr. Drucker.

In der am 23.09.2013 durch Dr. Drucker verfassten Stellungnahme wird Folgendes festgehalten:

Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen bringen keine neuen Aspekte, insbesondere auch konnten die behaupteten hochgradigen Funktionseinschränkungen anlässlich der aktuellen Begutachtung gerade eben nicht bestätigt werden und entsprechen die aktuell eingestuften Leiden Nr. 1-4, der tatsächlich vorliegenden und objektivierbaren, behinderungsrelevanten Gesundheitsschäden. Somit keine Änderung.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41, § 42 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 (dreißig) v.H. (von Hundert) festgestellt.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass eingeholt worden , wogegen Einwendungen erhoben worden seien, welche nicht geeignet gewesen seien, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

3. Gegen diesen Bescheid wurde am 18.10.2013 fristgerecht Beschwerde eingebracht.

Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass bei der Festsetzung des Grades der Behinderung nicht alle Krankheiten berücksichtigt worden seien. Sie sei Metallimplantatträgerin und könne kaum 50 Meter gehen. Sie leide an Adiposität und brauche beim Gehen eine Gehhilfe, Rollstuhl und Begleitung. Sie sei auf Grund ihres unkontrollierten Harnverlustes gezwungen Windeln zu tragen. Sie leide an Depressionen und Hypertonie und brauche auf Grund der Sturz- und Verletzungsgefahr ständige Begleitung.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich mit dem angefochtenen Bescheid nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die

Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).

Die Beschwerdeführerin hat mit Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ausführliche medizinische Unterlagen, unter anderem die Fachrichtung Orthopädie betreffend, in Vorlage gebracht. Durch diese medizinischen Unterlagen werden Frakturen, Operation und ein langjähriger Krankheitsverlauf dokumentiert, welcher die Einholung eines Fachgutachtens der Fachrichtung Orthopädie und orthopädische Chirurgie unbedingt erforderlich erscheinen lässt.

Von Seiten des Bundessozialamtes wurde zur Beurteilung des Gesundheitszustandes ein Gutachten der Fachrichtung Allgemeinmedizin eingeholt. In diesem Gutachten von Dris. Dieter Sebald vom 06.05.2013 werden zwar orthopädische Gesundheitsschädigungen gelistet und der Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung zu Grunde gelegt, es wird aber auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin sowie die vorgelegten medizinischen Beweismittel und deren Inhalte nicht konkret eingegangen.

Auf Grund der Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde eine medizinische Stellungnahme von Dr. Drucker, Allgemeinmediziner, eingeholt.

Es wird in dieser Stellungnahme lediglich angeführt, dass die Einstufung der Gesundheits-schädigungen korrekt erfolgte und die Einwendungen keine neuen Aspekte beinhalten würden.

Auch in der Beurteilung Dris. Drucker ist eine Auseinandersetzung mit den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Beweismitteln, bzw. mit den darin angeführten Diagnosen nicht erfolgt. Auch die Angabe der Beschwerdeführerin, dass sie an Depressionen leide, wurde nicht berücksichtigt, obwohl diese Angabe durch den vorgelegten Befund Dris. XXXX vom 20.09.2013 bestätigt wird.

Zur abschließenden Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung erscheint jedenfalls unbedingt erforderlich die Einholung medizinischer Gutachten der Fachrichtungen Orthopädie und Psychiatrie/Neurologie geboten. Dies auch im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin entsprechende Beweismittel in Vorlage gebracht hat.

Es wurde somit der maßgebliche Sachverhalt mangelhaft ermittelt, indem die belangte Behörde die Einholung der unbedingt erforderlichen medizinischen Fachgutachten unterließ.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde medizinische Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Orthopädie und Psychiatrie/Neurologie einzuholen und bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Auch hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielhaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482; Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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