BVwG W117 1421408-1

W117 1421408-1Tribunale amministrativo federale29 apr 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, politische Gesinnung,<br/>Schutzunfähigkeit, Zwangsrekrutierung

Testo completo

BVwG W117 1421408-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W117.1421408.1.00

Spruch

W117 1421408-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA Afghanistan, vertreten durch den Verein XXXX bzw. durch dessen Obmann XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2011, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. § 3 AsylG 2005 BGBI. I Nr. 100/2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 leg. cit. AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 08.09.2011 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 09.09.2011 erfolgte seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei am XXXX in Afghanistan geboren. Er sei afghanischer Staatsangehöriger moslemisch-sunnitischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, er spreche Dari. Er sei in Kabul geboren, wo er bis zur Ausreise gelebt habe. Er habe weder die Schule besucht noch eine Berufsausbildung absolviert. Zuletzt sei er als Straßenverkäufer tätig gewesen. In Afghanistan würden noch seine Eltern, ein (XXXX geborener) Bruder und vier Schwestern leben. Sein Vater habe in Kabul einen Schlepper für ihn organisiert, mit dessen Hilfe er den Herkunftsstaat verlassen habe. An der iranisch-türkischen Grenze seien sie zunächst von türkischen Soldaten beschossen worden, hätten jedoch beim zweiten Versuch die Grenze passiert. Von der Türkei seien sie mit einem Schlauchboot nach Griechenland, wo ihnen Fingerabdrücke abgenommen worden seien, gelangt und von dort mit einem LKW nach Österreich.

Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass der Mann seiner Tante väterlicherseits (Onkel väterlicherseits) mit den Taliban zusammengearbeitet habe und ihn in letzter (Zeit) öfter aufgefordert habe, ebenfalls für die Taliban zu arbeiten. Dieser habe ihm gesagt, dass er ihm einen Sprengstoffgürtel organisieren werde, damit der Beschwerdeführer damit Leute umbringen könne. Auf Grund seiner Weigerung, mit den Taliban zusammenzuarbeiten, sei der Beschwerdeführer von seinem Onkel väterlicherseits mit dem Umbringen bedroht worden, falls er nicht mit ihm zusammenarbeite. Dies habe er seinem Vater erzählt, welcher dem Beschwerdeführer gesagt habe, dass er Afghanistan verlassen solle, und den Schlepper organisiert und bezahlt habe. Im Fall der Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, erneut von seinem Onkel väterlicherseits zur Zusammenarbeit mit den Taliban aufgefordert zu werden oder sonst von diesem oder den Taliban umgebracht zu werden.

Am XXXX wurde der Beschwerdeführer unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari beim Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:

Er fühle sich psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen und nehme zur Kenntnis, dass er im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen könne. Nach weiteren Belehrungen bejahte er, dass die von ihm bisher gemachten Angaben und von ihm genannten Fluchtgründe korrekt protokolliert worden seien. Seine Muttersprache sei Dari, andere Sprachen insbesondere Deutsch, spreche er nicht. Gesundheitliche Beschwerden habe er nicht. Seine Tazkira befinde sich in Afghanistan, sein Vater habe sie für ihn besorgt, damit er einen Ausweis habe, er selbst sei Analphabet. Einen Reisepass habe er nie besessen. Er wiederholte auf Befragen seinen Namen und gab sein Alter an, sowie dass er Staatsbürger von Afghanistan und ledig sei, sowie zuletzt an der näher genannten Adresse in Kabul mit seiner Familie im Haus seiner Großmutter gelebt habe. Er habe keine Schule besucht und keinen Beruf erlernt. Sein Vater habe mit dem Schlepper als Ziel der Reise Österreich vereinbart, weil sie zuvor schon davon gehört hätten und das Geld für eine Reise nach Deutschland oder London nicht gereicht habe. Er habe in Österreich einen Asylantrag stellen wollen und erwarte davon, dass er hier leben und studieren könne. In seiner Heimat sei er nutzlos. Von der Möglichkeit habe er von Freunden in Afghanistan erfahren. Nach Angaben zum Reiseweg, nämlich dass er vor zirka drei Monaten vom Schlepper zu Hause abgeholt, an der iranischen Grenze zunächst von Soldaten auf sie geschossen worden sei und sie erst beim neuerlichen Versuch über die Grenze gelangt seien und der Beschwerdeführer danach über die Türkei und Griechenland, wo ihm Fingerabdrücke genommen worden seien, nach Österreich gelangt sei, gab er an, nie irgendwo in Haft gewesen zu sein, nie politisch tätig gewesen oder Mitglied einer Partei gewesen zu sein. Seinen Lebensunterhalt habe er aus der Tätigkeit seines Vaters im Baugewerbe und seiner eigenen Tätigkeit als Verkäufer von Kaugummis und Kugelschreibern bestritten, was er bis eine Woche vor seiner Ausreise gemacht habe. Das Geld für die Reise stamme von seinem Großvater mütterlicherseits, welcher ein Haus und ein Geschäft besitze. In Afghanistan würden noch seine Eltern, ein 17-jähriger Bruder und vier jüngere Schwestern sowie seine Großeltern mütterlicherseits, drei Tanten väterlicherseits und ein Onkel und Tanten mütterlicherseits leben. Er selbst habe weder eine Lebensgefährtin noch Kinder. Sein Vater arbeite als Taglöhner, seine Mutter sei Hausfrau und seine Geschwister besuchten die Schule nicht, weil der Mann seiner Tante väterlicherseits seinen Eltern gedroht habe, er werde sie töten, wenn die Kinder zur Schule gingen. Dieser behaupte, dass der Islam Mädchen das Lernen verbiete. Aktuell habe er keinen Kontakt zu seinen Angehörigen, weil ihm der Schlepper sein Mobiltelefon mit der darin gespeicherten Nummer weggenommen habe. Ergänzend brachte er vor, sich zu schämen, weil er Analphabet sei, er habe immer davon geträumt, die Schule zu besuchen, welche er wegen seines Onkels nicht besucht habe. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken moslemisch-sunnitischen Glaubens. Mit der Polizei habe er in Afghanistan nie zu tun gehabt, er habe sich nicht getraut. Auf entsprechende Nachfrage führte er aus, sein Onkel habe ihm gedroht, dass er sich rächen werde, wenn sich der Beschwerdeführer bei irgendjemandem beschwere. Nach Belehrung über die Folgen allfälliger falscher Angaben wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Gründe für die Ausreise möglichst detailliert vorzubringen. Der Beschwerdeführer gab darauf hin an, dass er gedacht habe, sein Onkel väterlicherseits scherze, als er ihn das erste Mal aufgefordert habe, mit ihm in den heiligen Jihad zu ziehen. Das zweite Mal sei er bei dem Gespräch sehr ernst gewesen, der Beschwerdeführer habe sich keine Gedanken darüber gemacht. Beim dritten Mal sei der Onkel väterlicherseits sehr traurig gewesen und seine Eltern hätten diesen auf Knien gebeten, (ihnen) etwas Zeit zur Verabschiedung zu geben. Dann habe sein Vater dem Beschwerdeführer gesagt, er solle Afghanistan verlassen. Weitere Gründe habe er nicht. Auf Nachfrage brachte er vor, das erste Gespräch mit seinem Onkel sei zu Beginn des Jahres 2011 im März gewesen, das zweite Gespräch sei eine Woche vor der Ausreise gewesen, das dritte sei zwei Tage vor seiner Ausreise gewesen. Auf Nachfrage gab er an, dass sein Onkel beim dritten Gespräch traurig gewesen sei, weil der Beschwerdeführer versucht habe, ein Gespräch mit ihm zu vermeiden. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst vor seinem Onkel, dem Mann seiner Tante väterlicherseits. Auf die Frage, ob auch andere Leute solche Probleme hätten, gab er an, dass jene, welche solche Leute in der Familie hätten, auch solche Probleme hätten. Ob sein 17-jähriger Bruder das gleiche Problem habe, wisse er nicht, er sei jetzt weg. Seine Verwandten seien nicht der gleichen Meinung wie der Mann der Tante väterlicherseits. Dieser Onkel sei aus XXXX; er lebe in Kabul und XXXX, er arbeite mit den Taliban zusammen, was dieser sonst mache, wisse der Beschwerdeführer nicht. Alle anderen Verwandten lebten in Kabul. Der Onkel sei Afghane, stamme aus XXXX und sei Sunnite. Der Beschwerdeführer habe nie persönlichen Kontakt mit den Taliban gehabt, er ekle sich vor ihnen. Auf Befragen gab er an, dass er nicht die Möglichkeit habe, in einem anderen Teil seines Heimatlandes zu leben, weil der Onkel väterlicherseits viele Leute hinter sich habe, sogar in Kabul, dieser könne ihn ausfindig machen. Ergänzend wolle er vorbringen, dass er sich Sorgen um seine Familie mache. Sodann wurden ihm Länderberichte insbesondere zur Sicherheitslage, zum Rechtsschutz und zur innerstaatlichen Fluchtalternative sowie zu den Schwerpunkten der Aktivitäten der aufständischen Gruppierungen zur Kenntnis gebracht. Eine Stellungnahme wollte der Beschwerdeführer dazu nicht abgeben. Zum Vorhalt, dass seinem Vorbringen kein für die Gewährung von internationalem oder subsidiärem Schutz relevanter Sachverhalt zu entnehmen sei, er sich darüber hinaus an die zuständigen Sicherheitsbehörden wenden könne und er sich auch in einem anderen Teil seines Heimatlandes niederlassen könne, erwiderte der Beschwerdeführer, was er machen solle, wenn sie ihn suchen und finden würden. Auf den Vorhalt, dass er sich an die Sicherheitsbehörde wenden könne, bejahte er dies und brachte vor, er könne nicht zurück, weil das ein Netzwerk sei, welches ihn bestimmt finden werde, er wolle kein Selbstmordattentäter werden. Auf die Frage, ob er aus irgendeinem Grund einen höhere Bedeutung als jeder andere junge Mann in Afghanistan für die Taliban habe, verneinte er dies, fügte jedoch hinzu, er werde vom Mann seiner Tante dazu gezwungen, der einzige Grund sei, dass er mit diesem verwandt sei. Auf den wiederholten Vorhalt, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Onkel aber gesagt habe, dass er sich rächen werde, wenn er sich beschwere. Er bestätigte abschließend die Richtigkeit der Rückübersetzung und wollte nichts mehr ergänzen oder berichtigen.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid, Zl. XXXX vom 14.09.2011, dem Beschwerdeführer zugestellt am 15.09.2011, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.09.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab, ebenso bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus.

Das Bundesasylamt traf zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers unter anderem folgende Sachverhaltsfeststellungen (Hervorhebungen durch den Einzelrichter):

"[...]

Allgemeine Sicherheitslage

Die AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) und UNAMA berichteten für das Jahr 2010 von 2.777 getöteten Zivilisten im Jahr 2010, das ist eine Zunahme um 15% im Vergleich zu 2009.

(UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan:

Afghanistan Annual Report on

Protection of Civilians in Armed Conflict, 2010)

Die Lage in Afghanistan ist unverändert weder sicher noch stabil. Die Daten belegen seit 2006 eine stete Zunahme sicherheitsrelevanter Vorfälle. Aufgrund der militärischen Operationen besonders im Südwesten und Süden des Landes (Helmand und Kandahar) war auch für 2010 ein deutlicher Anstieg sicherheitsrelevanter Zwischenfälle zu verzeichnen.

Dabei variiert die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt. Unzufriedenheit weiter Bevölkerungskreise mit der Politik der Regierung, Kriminalität, Aktivitäten illegaler Milizen sowie bewaffnete Konflikte zwischen Ethnien bestimmen einerseits das Bild. Boomende Städte, durchgehend zweistellige wirtschaftliche Wachstumsraten und eine positive Grundstimmung der Bevölkerung bestimmen das Bild aber nicht minder.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)

Im Vergleich zu früheren Jahren und entgegen saisonaler Trends wurde während der ersten

Hälfte des Jahres 2010 ein erheblicher Anstieg von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen

beobachtet. Zum Teil ist dieser Anstieg auf eine Zunahme von Militäroperationen in der

südlichen Region seit Februar 2010 und auf erhebliche Aktivitäten von bewaffneten

regierungsfeindlichen Gruppen in den südöstlichen und östlichen Gebieten Afghanistans

zurückzuführen. Während der ersten sechs Monate des Jahres 2010 sind über 50% aller

sicherheitsrelevanten Zwischenfälle im Land auf die südlichen und süd-östlichen Regionen

entfallen. Jedoch treten die sicherheitsrelevanten Zwischenfälle geographisch stärker verteilt

auf als in den vorigen Jahren. In der Zeit von Mitte Juni bis Mitte September 2010 hat sich die Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Zwischenfälle um 69% gegenüber dem gleichen Zeitraum im Jahr 2009 erhöht.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011)

Landminen und nicht-detonierte Munition sorgten weiterhin für Todesfälle und Verletzungen,

beschränkten das Land für die Landwirtschaft und behinderten die Rückkehr von Flüchtlingen. Das Mine Action Coordination Center for Afghanistan berichtete, dass Landminen und nichtdetonierte Munition im Schnitt 40 Personen im Monat töteten oder verletzten.

(US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 8.4.2011

Insgesamt entfallen auf die Zentralregion (Kabul, Panjsher, Kapisa, Logar, Parwan und Wardak) des Landes 231 zivile Todesopfer (8% der gesamten zivilen Opfer in Afghanistan). Im Zentralen Hochland (Bamyan und Daykundi) gab es im Jahr 2010 insgesamt nur drei zivile Todesopfer.

(UNAMA: Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2010)

Sicherheitslage in Kabul

Seit August 2008 liegt die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz

Kabul nicht länger in den Händen von ISAF [Anm.: International Security Assistance Force,

Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe unter Führung der NATO], sondern der

afghanischen Armee und Polizei. Diesen ist es nach anfänglichen Schwierigkeiten 2010

gelungen, Zahl und Schwere umgesetzter sicherheitsrelevanter Zwischenfälle deutlich zu

reduzieren. Nationale wie internationale Großveranstaltungen in Kabul, so die Peace Jirga im Juni 2010, die Kabul Conference im Juli 2010 und die Parlamentswahlen im September 2010 konnten erfolgreich gesichert und spektakuläre Anschläge verhindert werden.

Der seit Mitte 2009 bestehende "Ring of Steel" trägt wesentlich dazu bei, das Eindringen von

Aufständischen zu vereiteln. Insbesondere gelang es, die Zahl gezündeter Autobomben von

acht (2009) auf zwei (2010) zu reduzieren. Die positive Entwicklung der Sicherheitslage in

Kabul erlaubt mittlerweile, in Abstimmung zwischen der Stadtverwaltung, nationalen und

internationalen Sicherheitskräften mit dem Rückbau von Betonbarrieren und

Verkehrsbeschränkungen zu beginnen. Die für die Bevölkerung deutlich spürbare Verbesserung der Sicherheitslage im Stadtbereich Kabuls geht weniger zurück auf eine Verminderung der Bedrohung (Anschlagversuche, Eindringen von Aufständischen etc.) als vielmehr auf die Verbesserung vorbeugender Sicherheitsmaßnahmen. Über 20.000 afghanische Polizisten und noch einmal so viele afghanische Soldaten ermöglichen diesen Erfolg. Der Nachrichtendienst NDS hat daran sicher auch einen Anteil. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind dennoch auch künftig nicht auszuschließen.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)

Insgesamt lässt sich feststellen, dass die afghanischen Sicherheitskräfte mit Unterstützung

durch die internationalen Truppen die Stadt Kabul weitgehend kontrollieren. Den verschiedenen aufständischen Gruppen gelingt es jedoch immer wieder spektakuläre Anschläge zu verüben. Die Ziele dieser Anschläge sind neben Regierungsgebäuden und Regierungsvertretern internationale militärische und zivile Organisationen. Da diese aber immer besser vor diesen Anschlägen geschützt werden, sind die meisten Opfer unter der afghanischen Zivilbevölkerung zu beklagen.

(D-A-CH-Bericht: Sicherheitslage in Afghanistan. Vergleich dreier Provinzen (Balkh, Herat und Kabul), Juni 2010)

Seit Februar 2010 [Anm.: Stand Oktober 2010] kam es innerhalb des so genannten "Ring of

Steel" zu keinen größeren Anschlägen. Dies obwohl es weder an Sprengstoff noch an

Attentätern mangelt. Die Anschläge haben sich eher in die Vororte von Kabul verlagert.

Außerdem werden mangelnde Planungsressourcen aufgrund der gezielten Tötungen durch die internationalen Truppen ins Treffen geführt. Die Sicherheitslage in Kabul gilt als vergleichsweise gut. In den letzten drei Monaten [Anm.: im Sommer 2010] gab es keine größeren Attacken. Es wurde sogar von einer Verbesserung der Lage im Vergleich zum Vorjahr gesprochen. So soll es deutlich weniger Anschläge geben. Die afghanischen Sicherheitsbehörden haben die Verantwortung für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit in allen großen Städten übernommen. Im Allgemeinen ist die Lage in größeren Städten sicherer als in den ländlichen Gebieten.

(BAA - Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010,

Dezember 2010)

In den letzten Monaten kam es in Kabul immer wieder zu Anschlägen auf die afghanischen

Sicherheitskräfte (Anschlag auf ein Militärkrankenhaus und eine Polizeikaserne), die Präsenz

der internationalen Gemeinschaft, sowie Repräsentanten der afghanischen Regierung (Hotel

Intercontinental, Ermordung von Jan Mohammad Khan).

(Alertnet: FACTBOX-Security developments in Afghanistan, June 18, 18.6.2011,

http://www.trust.org/alertnet/news/factbox-security-developments-in-afghanistan-june-18, Zugriff 9.8.2011 / Guardian: Suicide bomber hits Kabul hospital, 21.5.2011,

http://www.guardian.co.uk/world/2011/may/21/suicide-bomber-hits-kabul-hospital, Zugriff

9.8. 2011 / Pajhwok News: Interior Ministry: 21 dead in Intercontinental Hotel attack

(UPDATED), 29.6.2011,

http://www.pajhwok.com/en/2011/06/29/interior-ministry-21-deadintercontinentalhotel-attack-updated, Zugriff 9.8.2011 / Pajhwok News: Mohammad Hashim Watanwal along with Jan Mohammad Khan kill in Kabul, 18.7.2011,

http://www.pajhwok.com/en/photo/150873, Zugriff 9.8.2011)

Übersicht über bewaffnete nichtstaatliche Akteure in Afghanistan, Taliban

Die Widerstandsbewegungen im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet sind vielfältig und

teilweise miteinander verbündet, konkurrieren aber auch untereinander. Die pakistanische

Regierung scheint sich dazu durchgerungen zu haben, zumindest jene Gruppen militärisch zu bekämpfen, die gegen Pakistan kämpfen. Die in Afghanistan aktiven Gruppen hingegen wurden bisher kaum gestört. Eine Ausnahme stellen hier allerdings die Verhaftungen prominenter Talibanführer in diesem Jahr [2010] dar.

(Martin Schmidt, Thomas Schrott: Extremistische Gruppierungen im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet. In: AfPak. Afghanistan, Pakistan und die Migration nach Österreich, 2011, S. 83)

Die größten Gruppierungen regierungsfeindlicher Kräfte sind die vor allem im Süden des

Landes aktiven Taliban, das auf den Südosten konzentrierte Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG), die ihren Schwerpunkt in Teilen des Ostens und Nordostens

Afghanistans hat. Alle drei Gruppierungen sind - wenngleich in unterschiedlichem Maß -

fragmentiert und bekämpfen sich gelegentlich auch untereinander. Vor allem richten sich die

von ihnen ohne Rücksicht auf Zivilisten verübten Gewalttaten aber gegen Staatsorgane und

Vertreter der internationalen Gemeinschaft einschließlich Nichtregierungsorganisationen.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)

Die Angriffe der Taliban und anderer aufständischer Gruppen nahm während des Jahres [2010] sowohl in der Anzahl als auch in der Komplexität zu. Es gab Berichte über Drohbriefe ("night letters") der Taliban, in denen sie jeden bedrohten, der in Frieden mit der Regierung lebt.

(US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 8.4.2011)

Während der ersten Hälfte des Jahres 2010 wurden seitens der Regierung einige

Anstrengungen zur Verbesserung der Sicherheit, Reintegration und Versöhnung unternommen. Dies beinhaltete unter anderem die Initiative zu Friedensgesprächen mit den Taliban und anderen bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des

internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung,

24.3. 2011)

[...]"

Zur Person des Beschwerdeführers stellte das Bundesasylamt fest, dass seine Identität nicht feststehe und er gesund und arbeitswillig sei. Seine Familienangehörigen würden nach wie vor in Afghanistan leben. Eine begründete Furcht vor Verfolgung iSd GFK des Beschwerdeführers in Afghanistan habe nicht festgestellt werden können bzw. sei eine solche nicht glaubhaft, ebenso wenig seien Umstände in Afghanistan bekannt, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zur Person des Beschwerdeführers aus, dass mangels personenbezogener nationaler Urkunden oder sonstiger der Feststellung seiner Person dienlicher Unterlagen die verbindliche Bezeichnung der persönlichen Daten des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen sei. Auf Grund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse werde er jedoch als afghanischer Staatsbürger betrachtet.

In Bezug auf das Fluchtvorbringen wurde ausgeführt, dass sein Vorbringen über die Bedrohung durch seinen Onkel keine asylrelevante Verfolgung oder eine Bedrohung, welche die Gewährung von subsidiärem Schutz begründen würde, darstelle.

Sein Vorbringen zur Fluchtgeschichte sei zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich und daher unter Berücksichtigung der aktuellen Länderberichte als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren; sein Vorbringen sei durch nichts erwiesen und gehe über leere Behauptungen nicht hinaus. Zudem seien seine Angaben widersprüchlich, so habe er in der Erstbefragung angegeben, sein Bruder sei XXXX geboren, und vor dem Bundesasylamt habe er angegeben, dieser sei 17 Jahre alt. In der Erstbefragung habe er vorgebracht, die türkische Poizei habe beim Überschreiben der iranisch-türkischen Grenze auf sie geschossen, vor dem Bundesasylamt habe er angegeben, die iranische Polizei habe an der afghanisch-iranischen Grenze auf sie geschossen. Weiters habe er angegeben, er habe Afghanistan Anfang Juli XXXX verlassen, die Reise habe cirka 3 Monate gedauert und er sei am 08.09.2011 in Österreich eingereist, dies seien aber nur 2 Monate und ergebe sich aus seinen weiteren Angaben eine Reisedauer von rund 20 Tagen. Dass ihm die Erstbefragung nicht rückübersetzt worden sei, widerspreche jeglicher Gepflogenheit im Asylverfahren und sei eine Rückübersetzung als notorisch anzusehen und zeige die Wiederholung seiner Angaben in der Einvernahme, dass seine Angaben auch entsprechend protokolliert gewesen seien.

Dafür, dass in Afghanistan keine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich wäre, lägen in der amtlichen Länderdokumentation keine hinreichend deutlichen Hinweise vor, wenngleich gewisse Missstände in der Verwaltung und Strafrechtspflege bestünden.

Selbst unter Annahme der Glaubhaftigkeit des Vorbringens könne er sich den dargelegten Bedrohungen dadurch entziehen, dass er sich in andere Teile seines Heimatlandes beispielsweise auf das Land, in eine andere Großstadt oder in einen anderen Stadtteil von Kabul begebe, denn es könne nicht davon ausgegangen werden, dass ihm von den genannten Privatpersonen im gesamten Staatsgebiet Afghanistans Gefahr drohe, noch dass ihm eine derartige Relokation als gesunden und arbeitsfähigem Mann nicht zumutbar sei, als er dadurch in eine seine Existenzgrundlage gefährdende Situation geraten würde. Zum subsidiären Schutz wurde ausgeführt, dass er bis zur Ausreise im Elternhaus gelebt habe und durch Beschäftigung seinen Lebensunterhalt verdient habe, was er im Fall der Rückkehr wieder tun könne, zumal es sich bei ihm um einen arbeitsfähigen erwachsenen Mann handle. Ergänzt werde, dass auch seine Angehörigen und Verwandten nach wie vor offensichtlichohne relevante Probleme im Heimatland leben würden. Abgesehen davon könne er sich zumutbarer Weise in andere Teile seines Heimatlandes begeben.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist fristgerecht Beschwerde und beantragte die Beigebung eines Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG 2005. Darin führte er zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde das Parteiengehör verletzt habe, weil sie ihm nicht in ausreichendem Maß die Möglichkeit eingeräumt habe, zu der von ihr im Bescheid konstatierten mangelnden Glaubwürdigkeit Stellung zu nehmen. Diesfalls hätte er Ungereimtheiten ausräumen und sein Vorbringen glaubhaft machen können. Zumindest wäre ihm subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen.

Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 75 Abs. 16 iVm § 66 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 die "ARGE-Rechtsberatung" als Rechtsberater zur Seite gestellt.

Am XXXX nahm ein bevollmächtigter Vertreter der ARGE-Rechtsberatung in den Akt Einsicht; eine Vollmacht inklusive Zustellvollmacht wurde vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 08.10.XXXX legte der Beschwerdeführer per Fax eine Vollmacht ohne Zustellvollmacht, die Kopie eines Fotos und Kopien seiner Tazkira und jener seines Vaters vor.

In der Stellungnahme vom 19.11.XXXX bringt der Beschwerdeführer im Sinne einer Beschwerdeergänzung) vor, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland infolge der Drohung des Onkels des Beschwerdeführers den Beschwerdeführer umzubringen, verlassen habe zu müssen, da dieser den Aufforderungen zur Teilnahme am Jihad nicht folgte bzw. falls jemand aus seiner Familie sich beschweren würde, und mangels eines effektiven staatlichen Schutzsystems. Ein Verstecken bei seiner Familie sei dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, weil sein Onkel ein radikaler Talib sei und der Beschwerdeführer von den Taliban gesucht werde. Bei Unterstützung des Beschwerdeführers sei auch die ganze Familie konkret in Gefahr, getötet zu werden. Auf Grund der notorisch bekannten unsicheren Lage in Afghanistan, insbesondere für junge Männer, mangels eines effektiven Staatssystems sei der Beschwerdeführer als junger heranwachsender Mann in einer ausgesprochen gefährlichen Lage. Der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgründe mit Details geschildert, nämlich dass die Taliban Handgranaten in ihren Hof geworfen hätten, dass er zusammen mit seiner Schwester und seiner Mutter über den Hinterausgang zu seinem Onkel geflüchtet sei und habe von den zwei Drohbriefen berichtet. Der Kritik der Behörde, der Beschwerdeführer habe Behauptungen nicht belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen können sowie keine detaillierten und konkreten Angaben gemacht, könne nicht gefolgt werden. Es sei dem Begriff der Glaubhaftmachung inhärent, dass das Vorbringen nicht belegt werden müsse. Die Fragen der einvernehmenden Person wären nicht geeignet gewesen, detailreiche Schilderungen zuzulassen. Des Weiteren werde auf die am 08.10.2012 zugesandten Beweismittel (Identitätsnachweis) verwiesen. Der Einschätzung der Behörde, der Beschwerdeführer habe eine "leere Rahmengeschichte" ohne entsprechende Emotionen vorgebracht, sei mehrfach zu widersprechen: So sei zunächst darauf hingewiesen, dass Zwangsrekrutierung, erzwungene Selbstmordattentate etc. klare Deckung in den aktuellen Länderberichten fänden, des Weiteren, dass die Fragen bei der Einvernahme nicht geeignet gewesen seien, freimütiges und emotionales Erzählen zuzulassen. Auch sei die Tatsache, dass flüchtende Menschen mit massiven traumatisierenden Ereignissen konfrontiert seien, außer Acht geblieben, obwohl die belangte Behörde eine Spezialbehörde sei. Auch berücksichtige die Behörde die kulturellen und sozialen Hintergründe des Beschwerdeführers nicht entsprechend. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter wurde seitens der Dolmetscher bzw. Referenten bei der Einvernahme umgerechnet, was dem Beschwerdeführer als Analphabet definitiv nicht möglich sei, weshalb es als kühn zu bezeichnen sei, wenn die Behörde diesen Widerspruch dem Beschwerdeführer anlaste und stelle dies definitiv keine seriöse Einzelfallprüfung dar. Des Weiteren habe die Behörde auch jegliche Überprüfung seiner tadschikischen Abstammung und der daraus resultierenden erschwerten Bedingungen für den Beschwerdeführer unterlassen. Dass der Beschwerdeführer nicht genau habe angeben können, ob die Schüsse von iranischen oder türkischen Grenzsoldaten abgefeuert worden seien, sei bei einer Flucht im Dunkeln nichts außergewöhnliches, außerdem handle es sich dabei nicht einmal um den Fluchtgrund selbst. Auch die Differenzen in den Zeitangaben zur Flucht müssten vor der Situation des Beschwerdeführers (Analphabet, Stress, andres kulturelles Zeitverständnis) interpretiert werden; er habe ungefähre Angaben machen wollen, sei aber seitsn der Behörde unter Zwang gesetzt worden, genaue exakte Zeitangaben zu nennen. Die Schlussfolgerungen (der Behörde) seien weder durch die logischen Denkgesetze noch durch den gegebenen Sachverhalt gedeckt. Angemerkt werde, dass die Taliban in Afghansitan vielfach eine staatsähnliche Macht haben und dass dem Beschwerdeführer in jedem Fall kein staatlicher Schutz zur Verfügung stehe sowie dass er auch in Kabul seine sichere Lebensperspektive hätte, weil auch dort der Einfluss der Taliban gegeben sei. Entsprechende Länderfeststellungen gingen nicht aus dem nunmehr bekämpften Bescheid hervor; diese seien allgemein gehalten und gingen daher nicht genau auf die besonderen Probleme des Antragstellers ein. Als Beweis dafür, dass in ganz Afghanistan besonders heranwachsende Männer regelmäßig von den Taliban Misshandlungen ausgesetzt seien und keinerlei innerstaatliche Fluchtalternative bestehe, wurden Berichte zitiert, wonach am 28.08.XXXX in der südlichen Provinz XXXX 17 Opfer enthauptet worden seien, weil sie auf einer Feier gemischt Männer und Frauen getanzt hatten; in der Provinz XXXX seien die Taliban noch sehr aktiv. Es sei daher unzulässig, dem Beschwerdeführer Unglaubwürdigkeit vorzuwerfen.

Mit der Stellungnahme vom 17.12.XXXX teilte der Beschwerdeführer mit, dass seine Eltern und Geschwister mittlerweile in den Iran hätten flüchten müssen, da auch sie in Afghanistan von den Taliban bedroht worden seien. Ein angeheirateter Onkel mütterlicherseits könne die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bezeugen sowie dass er sich selbst in Lebensgefahr bringen würden, sofern er dem Beschwerdeführer Schutz bieten würde. Der Beschwerdeführer verfüge somit in Afghanistan über kein familiäres und soziales Netzwerk, das ihn ausreichend schützen oder verstecken könne.

Über die Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht wie folgt erwogen:

Sachverhalt:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer trägt die im Spruch angeführte Identität, ist Staatsangehöriger von Afghanistan moslemisch-sunnitischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken. Er lebte bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern und Geschwistern im Haus seiner Großmutter in Kabul. Er hat weder eine Schul- noch eine Berufsausbildung und war zuletzt als Verkäufer von Kaugummi und Kugelschreibern erwerbstätig. Onkel und Tanten leben ebenfalls in Kabul. Der Beschwerdeführer hat Afghanistan etwa im Juli XXXX verlassen, weil ihn sein aus XXXX stammende Onkel väterlicherseits, der mit den Taliban zusammenarbeitet, wiederholt aufforderte, dies ebenfalls zu tun und als Selbstmordattentäter Leute umzubringen, und den Beschwerdeführer infolge seiner Weigerung mit dem Umbringen bedrohte. Daraufhin hat der Vater des Beschwerdeführers dessen Flucht organisiert. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers sind nach seiner Ausreise ebenfalls in den Iran geflüchtet.

Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan besteht auch aktuell die Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Kabul durch seinen Onkel zu den Taliban zwangsrekrutiert wird. Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht dem Beschwerdeführer nicht zur Verfügung.

Asylausschließungsgründe sind keine zutage getreten, der Beschwerdeführer ist unbescholten.

Zur Situation im Herkunftsstaat:

Die im Verfahrensgang angeführten Länderfeststellungen des Bundesasylamtes werden zum Sachverhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben.

Festgestellt wird weiters, dass zwischenzeitlich keine Verbessrung der Ländersituation in Afghanistan eingetreten ist. Helmand ist eine Hochburg des Widerstandes gegen die Regierung Karzai. [vgl. unter anderem die Internetdokumentation Wikipedia zur Provinz Helmand:

http://de.wikipedia.org/wiki/Helmand_(Provinz)].

Entscheidungsgrundlagen:

gegenständliche Aktenlage;

Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Zur Identität

Vor dem Hintergrund des § 46 AVG - anwendbar auch gemäß §§ 11, 38 VwGVG im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht -, wonach "als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist" kann infolge der Vorlage einer Kopie seiner Tazkira die Nichtannahme der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Identität nicht aufrecht erhalten werden.

Außerdem hat der Beschwerdeführer in Bezug auf sein Vorbringen zur Identität - Name, Geburtsdatum, Volksgruppenzugehörigkeit, Staatsangehörigkeit - während des gesamten Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde, aber auch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof und nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht keinerlei widersprüchliche Angaben/Eingaben getätigt, insbesondere hat er sich im gesamten Verfahren ein und desselben Vor- und Familiennamens und eines einheitlichen Geburtsdatums bedient, sodass diesbezüglich Widerspruchsfreiheit vorliegt.

Zum Fluchtvorbringen:

Die von der Verwaltungsbehörde angenommenen Gründe für die Nichtannahme der Glaubwürdigkeit in dieser Hinsicht erweisen sich zum Teil als nicht stichhältig oder betreffen zumindest nicht den unmittelbaren Kern des Fluchtvorbringens:

Zwar hat der Beschwerdeführer im Zuge seiner Erstbefragung vorgebracht, dass an der iranisch-afghanischen Grenze auf sie geschossen worden sei und beim Bundesasylamt, dass dies an der iranisch-türkischen Grenze gewesen sei, jedoch betriff dies nicht sein eigentliches Vorbringen zu seinen Fluchtgründen, weshalb sich daraus auch nicht die Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens ergibt.

Ferner ist es dem Beschwerdeführer -wie in der Beschwerde(ergänzung) dargelegt- wohl nicht möglich, das Geburtsjahr (seines Bruders) in die Jahreszahl XXXX umzurechnen, zumal er vorbrachte Analphabet zu sein, weshalb nicht ausgeschlossen ist, dass sich die falsche Jahreszahl (sogar) aus einem Versehen der Behörde ergibt. Außerdem betrifft auch diese Diskrepanz nicht sein eigentliches Fluchtvorbringen.

Was die weiteren Unstimmigkeiten in den Zeitangaben zu seiner Flucht betrifft, so kann seitens des Bundesverwaltungsgerichts den Ausführungen in der Beschwerde nicht entgegengetreten werden, wonach der Beschwerdeführer Analphabet ist, im Stress war und vermutlich einen anderen Gebrauch von Zeitangaben gewohnt war.

Dass das Vorbringen des Beschwerdeführers emotionslos gewesen sei, hat das Bundesasylamt entgegen dem Vorbringen in der "Beschwerdeergänzung" im angefochtenen Bescheid zwar nicht dargelegt, sein Vorbringen allerdings für zu "blass", wenig detailreich und oberflächlich gehalten. Dem vermag sich das Bundesverwaltungsgericht nicht anzuschließen, da der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt am XXXX eine nahezu dreistündige Einvernahme absolviert hat und auf unterschiedlichste Fragen antwortete, wobei diese Antworten auch nicht einsilbig waren, und er in Anbetracht seiner mangelnden Schulbildung auch durchaus differenziert antwortete. Ferner ist plausibel, dass der aus Helmand stammende Onkel väterlicherseits für die Taliban arbeitet, auch wenn er sich in Kabul aufhält. Demnach ist auch nachvollziehbar, dass dieser Onkel die Familie des Beschwerdeführers und schließlich diesen selbst unter Druck setzte und von ihm ebenfalls die Zusammenarbeit mit den Taliban verlangte bzw. ihm auf Grund seiner Weigerung mit dem Umbringen drohte. Bereits aus den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid ergab sich, dass die größten Gruppierungen regierungsfeindlicher Kräfte, die vor allem im Süden aktiven Taliban seien, ferner dass die Sicherheitslage in Kabul trotz wiederholter Anschläge im Vergleich etwas besser sei. Daraus ergibt sich jedoch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht, dass Kabul sicher ist und der Beschwerdeführer vor seinem Onkel väterlicherseits ausreichenden Schutz der afghanischen Behörden erhalten kann. Auch verfügt er in Afghanistan -nachdem seine Eltern und seine Geschwister Afghanistan nun ebenfalls verlassen haben- über keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative. Zwar leben noch seine Tanten und ein Onkel mütterlicherseits in Kabul, jedoch erscheint nicht unwahrscheinlich, dass ihn sein Onkel väterlicherseits dort wahrscheinlich ebenfalls ausfindig machen könnte. Dies hat der Beschwerdeführer auch vorgebracht und dazu ausgeführt, dass "dies ein Netzwerk sei". Auch dieses Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht unplausibel.

Vor dem Hintergrund der im Rahmen einer Glaubwürdigkeitsprüfung vorzunehmenden Gesamtbetrachtung erweist sich sohin das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht unglaubwürdig.

In diesem Sinne war daher das zwar nicht bewiesene, aber doch ausreichend bescheinigte Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als Sachverhalt zugrunde zu legen. Der Umstand, dass der Onkel des Beschwerdeführers bereits mehrfach versucht hat, seine (religiösen/politischen) Auffassungen dem Beschwerdeführer näher zu bringen und ihn wegen seiner Weigerung schließlich sogar mit dem Umbringen bedrohte, lässt durchaus den Schluss zu, dass dieser bzw. die Taliban des Beschwerdeführers insbesondere als Familienangehöriger habhaft werden wollen, ihn also zwangsrekrutieren wollen.

Aus dem Strafregisterauszug leitet sich die Sachverhaltsfeststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, ab.

Die Aktenlage liefert ein ausreichendes Bild in Bezug auf den Beschwerdeführer; eine ergänzende Befragung im Rahmen einer Verhandlung war daher nicht mehr notwendig.

Zur Situation im Herkunftsstaat:

Die oben im Verfahrensgang angeführten Sachverhaltsfeststellungen der Verwaltungsbehörde zur Situation in Afghanistan haben auch zwischenzeitlich keine Änderung zum Positiven erfahren. Weiterhin sind die Taliban, wie zahlreichen Ländermaterialien der Staatendokumentation als auch den als notorisch anzusehenden Medienberichten zu entnehmen ist, in weiten Teilen des Landes sehr aktiv. Die jüngsten Bombenanschläge in Kabul lassen auch die von der Verwaltungsbehörde zum damaligen Entscheidungszeitpunkt bereits angenommene labile Sicherheitssituation in der Hauptstadt Afghanistans mehr als fragil erscheinen. Weitere Anschläge und Zwangsrekrutierungen von Jugendlichen bzw. jungen Männern durch die Taliban sind daher sehr wahrscheinlich.

Vor dem Hintergrund einer im Ergebnis unveränderten Ländersituation war daher auch in dieser Hinsicht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgrund geklärter Aktenlage Abstand zu nehmen.

Rechtliche Beurteilung:

Mit 01.01.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und das Fremdenpolizeigesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß §75 Abs. 19 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.

Letzteres insofern in der geltenden Fassung, als der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am 08.09.2011 gestellt hat.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art.1 Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Gemäß Abs. 3 leg.cit ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

Gemäß Abs. 5 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 23.09.1998, Zl. 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH v. 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Im Falle des afghanischen Beschwerdeführers ist aufgrund der Sachverhaltslage sohin davon auszugehen, dass er, welcher aufgrund der von ihm glaubwürdig dargebrachten Verfolgungs- und Bedrohungssituation Afghanistan (aus Furcht vor der Zwangsrekrutierung durch die Taliban verlassen) hat, im Falle der Rückkehr immer noch dieser Verfolgungssituation ausgesetzt ist und der afghanische Staat auch aktuell nicht in der Lage bzw. willens ist, ihm ausreichend Schutz davor zu bieten.

Der Beschwerdeführer ist aufgrund des von ihm gesetzten Verhaltens, nämlich seiner Weigerung mit den Taliban als Selbstmordattentäter zusammenzuarbeiten als (politischer und/oder religiöser) Gegner der radikalen Gruppierung der Taliban anzusehen und droht ihm politischen Gründen Verfolgung.

Aus politischen Gründen deshalb, da diese radikale Gruppierung eine Änderung des Staates in ihrem Sinne - Einführung eines Gottesstaates auf der Grundlage islamischer Prinzipien, insbesondere der Scharia - anstreben und der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine gegenüber diesen Islamisten feindliche Gesinnung an den Tag legte bzw. wird ihm eine solche zumindest unterstellt wird. Somit ist der Beschwerdeführer als politischer Gegner anzusehen und drohen ihm von dieser Gruppierung Verfolgungsmaßnahmen in von ihm vorgebrachten Ausmaß -, welche wie bereits angeführt, der Staat Afghanistan aktuell nicht in der Lage ist, hintanzuhalten (vgl. AsylGH C17 416919-1/2010/6E, vom 05.11.2013).

Es liegt somit im Falle des Beschwerdeführers eine aktuelle Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vor. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Afghanistan kann der Beschwerdeführer auch in keinem anderen Teil des Herkunftsstaates ausreichend Schutz finden: Seine Eltern und Geschwister halten sich nicht mehr in Afghanistan auf, Verwandte mütterlicherseits leben zwar in Kabul, jedoch ist es durchaus wahrscheinlich, dass der Mann der Tante väterlicherseits als Angehöriger der Taliban den Beschwerdeführer auch dort finden kann. Außerhalb Kabuls hat der Beschwerdeführer, welcher über keine Schul- oder Berufsausbildung verfügt, keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte und wäre er zudem allenfalls als Tadschike regional ein Angehöriger einer Minderheit.

Da keine Asylausschließungsgründe zutage getreten sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG insofern nichtzulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

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