BVwG W101 1436601-1

W101 1436601-1Tribunale amministrativo federale29 apr 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Nachfluchtgründe, politische<br/>Gesinnung, wohlbegründete Furcht

Testo completo

BVwG W101 1436601-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W101.1436601.1.00

Spruch

W101 1436601-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.06.2013, Zl. 12 17.437-BAL, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der turkmenischen Volksgruppe mit sunnitisch-muslimischem Bekenntnis, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 28.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet) stellte. Es fand am 30.11.2012 seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 28.01.2013 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 27.06.2013, Zl. 12 17.437-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.06.2014 (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 09.07.2013 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.

Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.11.2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:

Er habe Syrien Anfang Juli 2012 gemeinsam mit seiner Familie verlassen und sei in die Türkei gereist, wo sie sich ca. zwei Monate aufgehalten hätten. Dann seien der Beschwerdeführer und seine Angehörigen schlepperunterstützt nach Griechenland gebracht worden, wo sich die Ehegattin und die beiden Kinder des Beschwerdeführers immer noch aufhalten würden. Der Beschwerdeführer sei am 27.10.2012 von XXXX nach Wien geflogen, wo er sich ca. ein Monat lang in einer Wohnung in Wien versteckt habe, bis er nach Traiskirchen gefahren sei.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor:

Er sei Richter in XXXX gewesen und habe dort beim Gerichtshof gearbeitet. Im März 2012 habe er Drohbriefe von unbekannten Männern erhalten. Zuerst habe er diese nicht ernst genommen, als jedoch das Gerichtsgebäude im Mai 2012 angegriffen und zerstört worden sei, habe er gewusst, es sei Zeit, das Land zu verlassen und mit der Familie zu fliehen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um sein Leben und um jenes seiner Familie.

Der Beschwerdeführer führte bei der Erstbefragung sein syrisches Familienbuch und seinen Personalausweis sowie den Personalausweis seiner Ehegattin mit sich, die in Kopie zum Akt genommen worden waren.

Der Personalausweis des Beschwerdeführers und das Familienbuch wurden einer urkundentechnischen Überprüfung unterzogen, wobei den jeweiligen Berichten vom 18.12.2012 zu entnehmen ist, dass die fraglichen Formularvordrucke nach dem derzeitigen Kenntnisstand authentisch seien. Beim Personalausweis findet sich zusätzlich die Anmerkung, dass sich bei der Untersuchung der eingetragenen Daten keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben hätten.

Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 28.01.2013 gab der Beschwerdeführer, zu seinen Fluchtgründen befragt, vor dem Bundesasylamt Folgendes an:

Er sei am XXXX in XXXX geboren, wo er bei seinen Eltern aufgewachsen sei. Nach dem Gymnasium habe er seit dem Jahr 1997 auf der Universität in XXXX Jus studiert und habe dieses Studium 2004 abgeschlossen. In den Jahren 2005 und 2006 habe er ca. eineinhalb Jahre lang seinen Militärdienst absolviert. Dann sei er Mitglied der Anwaltsgewerkschaft/kammer geworden. Im Jahr 2008 habe er die Richteraufnahmeprüfung gemacht und für zwei Jahre die Ausbildung begonnen, die er 2009 abgeschlossen habe. Danach sei er als Richter in den Gemeinden XXXX in der Nähe von XXXX tätig gewesen und habe in den Bereichen Strafrecht, Zivilrecht sowie "Schariarecht" in Familienangelegenheiten gearbeitet. Praktisch sei er von 2010 bis April 2012 dort tätig gewesen. Danach sei dieses Gebiet an die Freie Syrische Armee gefallen und es habe keine Arbeit mehr gegeben. Es habe Chaos geherrscht und da sich die Polizei aufgelöst habe, habe es auch keine Anzeigen gegeben. Richter sei er bis zur Ausreise im Juli 2012 geblieben, habe jedoch nicht mehr als Richter gearbeitet, sondern sich mit der Freien Syrischen Armee zur Gründung einer neuen Richtervereinigung eingesetzt.

Am XXXX habe er geheiratet und am XXXX sei seine Tochter sowie am XXXX sein Sohn geboren. In Syrien würden noch Onkeln, Tanten und sein Schwiegervater leben; seine Mutter und seine Geschwister seien in der Türkei, da sie alle gemeinsam Syrien verlassen hätten. Seine Ehegattin und seine Kinder hielten sich derzeit in Athen auf. Sein Schwiegervater lebe in den kurdisch besiedelten Gebieten, wo es etwas ruhiger sei; dort gebe es keinen Strom, Wasser oder Lebensmittel, allerdings auch kaum Kampfhandlungen.

Der Beschwerdeführer sei nicht vorbestraft und in seinem Herkunftsstaat auch nicht inhaftiert gewesen. Staatliche Fahndungsmaßnahmen würden gegen ihn nicht bestehen. Aufgrund seines Religionsbekenntnisses sowie aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe er keine Probleme gehabt. Er habe auch keine Probleme mit Privatpersonen gehabt.

Er habe Probleme mit den Behörden in seinem Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer sei als Mitglied der Baathpartei politisch tätig gewesen.

Nochmals zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er im März 2012 eine Morddrohung bekommen habe. Nach dieser Drohung seien bewaffnete Personen zum Gericht in XXXX gekommen und hätten dort vieles zerstört; darunter auch sein Zimmer. Davon habe er eine Videoaufnahme gemacht. Danach sei er an der Gründung des freien Richterclubs in XXXX beteiligt gewesen. Am XXXX sei die Gründungs-versammlung gewesen, bei der die Führung gewählt worden sei. Ca. vier Tage nach der Gründungsversammlung habe der Beschwerdeführer von einem regierungstreuen Richter, dem XXXX XXXX, einen freundschaftlichen Rat erhalten. Dieser habe von der Gründung der Richtervereinigung erfahren und habe dem Beschwerdeführer geraten, dieser Vereinigung fernzubleiben, da ihm dies andernfalls "Kopfzerbrechen" machen würde. Der Beschwerdeführer habe diesem Richter daraufhin gesagt, dass das syrische Recht Derartiges nicht verbieten würde, worauf ihm dieser geantwortet habe, dass er wisse, dass es einen "politischen Hintergrund" gebe. Er sage dies nicht wegen der Regierung, sondern wolle nur einen guten Rat geben. Der Beschwerdeführer habe diesem dann gesagt, er wolle darüber nachdenken. Danach sei nichts mehr passiert und der Beschwerdeführer sei am 14.07.2012 in die Türkei gefahren. Er habe Syrien verlassen, da er das Gefühl gehabt habe, dass sein Leben in Gefahr sei.

Auf die Frage nach dem Sinn der Gründung der Richtervereinigung, wenn er sich freiwillig daran beteiligt und dann das Land verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, es habe die Gefahr bestanden, sowohl von Regierungsseite als auch von der Opposition Probleme zu bekommen. Die Gründung sei eine geheime Sache gewesen. Mit der Gründung hätten sie als Richter auch aufzeigen wollen, dass sie nicht nur auf der Seite der Regierung, sondern auch für die Opposition seien. Diese Richtervereinigung habe nur jene Richter vertreten, die gegen die Regierung seien. Ca. zehn Richter seien aktiv an der Gründung beteiligt gewesen; einer davon sei ca. im September 2012 ermordet worden.

Auf Vorhalt, es gebe in XXXX jetzt bereits neue Gerichte, die die Opposition unterstützen würden, brachte er vor, man habe ihm eine solche Stelle auch angeboten, als er bereits in der Türkei gewesen sei. Er sei jedoch nicht überzeugt, da Syrien von einer säkularen in eine religiöse Diktatur wechsle. Richter seien mehr gefährdet, einer Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt zu sein, da sie Recht sprechen würden; dies für oder gegen eine Seite.

Auf Vorhalt, es sei nicht nachvollziehbar, dass er zehn Tage nach der Gründung der Richtervereinigung Syrien verlassen habe, gab er an, er sei schon vorher einmal bedroht worden. Die Gründung habe zur Spaltung geführt [gemeint: zwischen regierungstreuen und oppositionellen Richtern] und habe daher Probleme gemacht. Der Beschwerdeführer sei zwischen beiden Seiten gewesen und habe sich mit der Gründung nur im gesetzlichen Rahmen bewegen wollen.

Befragt nach der Drohung im März 2012, brachte er vor, in dem Drohbrief sei ein Koranvers gestanden: "Die das Recht nicht befolgen sind des Todes". Der Beschwerdeführer habe nach dem syrischen Recht entschieden, nicht nach der Scharia. Diese sei nur in Familienangelegenheiten angewendet worden. In der Opposition gebe es extreme Kräfte, die das [gemeint: die Anwendung der Scharia] wollen würden. Auf Vorhalt, dass dieses Problem alle Richter in Syrien hätten, die sich an die Gesetze halten würden, brachte der Beschwerdeführer vor, dass aber nicht jeder Richter eine Drohung bekommen habe bzw. auch nicht alle an der Gründung beteiligt gewesen seien. Er habe sich öffentlich von der Regierung distanziert. Auf die Frage, warum er dann von der Opposition bedroht werden sollte, gab der Beschwerdeführer an, das sei erst nach seiner Ausreise veröffentlich worden. Daher werde der Beschwerdeführer auch von der Regierung verfolgt und nicht von der Opposition. Vielleicht wisse das aber nicht jeder von der Opposition und würde ihn daher töten. Auf Vorhalt, es könnten trotzdem ca. 50 Richter in dieser Richtervereinigung tätig sein, gab der Beschwerdeführer an, dass sie jetzt nicht mehr von der Opposition bedroht würden. Die Richter würden jedoch fast alle in der Türkei wohnen und mit den Akten nach XXXX fahren, um dort Recht zu sprechen. Die Frage, warum er dies nicht machen könne, beantwortete der Beschwerdeführer dahingehend, dass die Richter früher beeidet worden seien und jetzt das Urteil im Namen des Islam fällen würden. Auf Vorhalt, dass derzeit nicht die Scharia angewendet werde, sondern ein Gesetzesentwurf zur Zivilgesellschaft der Arabischen Liga und die Richter darum kämpfen würden, einen Kompromiss zwischen Säkularisierung und Religion zu finden, gab der Beschwerdeführer an, das wisse er. Aber man versuche, das dort zu ändern, und es werde nur noch die Scharia geben. Auf Vorhalt, dass dies lediglich Vermutungen seien, brachte er vor, die Richter in der Türkei hätten ihm von diesen Befürchtungen erzählt. Mehr könne er hierzu auch nicht sagen. Bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befürchte er, dass man ihn dort töte.

Schließlich waren dem Beschwerdeführer die Feststellungen des Bundesasylamtes zu seinem Herkunftsstaat ausgehändigt und ihm eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt worden. Eine Stellungnahme langte in der Folge nicht ein.

Der Beschwerdeführer legte dem Bundesasylamt folgende Dokumente bzw. Unterlagen vor:

USB-Stick, auf diesem befinden sich fünf Dateien, wobei zwei Dateien den Beschwerdeführer zeigen, der offenbar eine Erklärung verliest, zwei weitere Dateien zeigen eine Fernsehnachrichtensendung und auf der fünften Datei ist die Zerstörung bzw. Verwüstung eines Gebäudes zu sehen, wobei es sich nach Angaben des Beschwerdeführers um das Gericht in XXXX handelt;

Ausweis des Beschwerdeführers, ausgestellt von der Anwaltskammer in XXXX am XXXX, dem zufolge der Beschwerdeführer am XXXX ins Anwaltsregister eingetragen wurde (vgl. AS 103 in der deutschen Übersetzung);

Richterausweis des Beschwerdeführers, ausgestellt vom Justizministerium der Arabischen Republik Syrien am XXXX (vgl. AS 105 in der deutschen Übersetzung);

Internetausdruck aus all4syria.info vom 06.12.2012 über einen Bericht, der am 05.12.2012 in den lokalen Nachrichten veröffentlicht wurde und dem zu entnehmen ist, dass der XXXX XXXX, der auch Vorstandsmitglied im "Richterklub" gewesen sei, erschossen worden sei; dies sei eine klare kriminelle Botschaft an die übrige Richterschaft, die zur Spaltung tendiere und sich der oppositionellen Richtervereinigung anschließen wollen würde (vgl. AS 117 in der deutschen Übersetzung);

Schreiben des Justizministeriums der Arabischen Republik Syrien vom 27.05.2009, dass der Beschwerdeführer als Richter bestellt worden sei und derzeit noch ein zweijähriges Praktikum absolviere (vgl. AS 123 in der deutschen Übersetzung);

Bestätigung der Universität XXXX, dass dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 18.04.2004 der Titel "Jurist" verliehen worden sei (vgl. AS 127 in der deutschen Übersetzung);

Internetausdruck vom 30.10.2012, bezugnehmend auf einen Artikel vom 15.07.2012, dem zu entnehmen ist, dass in der Vorwoche in XXXX der "syrische Richterklub" gegründet worden sei, der 145 Richter aus verschiedenen Landesteilen als Mitglieder habe, bei dessen Gründungsversammlung 42 Richter anwesend gewesen seien und der seinen provisorischen siebenköpfigen Vorstand gewählt habe; die Klubgründung habe den Zweck, die Unabhängigkeit der Justiz zu betonen, die Gewaltentrennung hervorzuheben und die Macht der Exekutive auf andere Institutionen einzuschränken; es gebe keine rechtlich gültige Regelung, die die Klubgründung regle, dieser existiere kraft richterlicher Institution (vgl. AS 131 in der deutschen Übersetzung);

Auszug aus "facebook", dass der "Freie syrische Richterrat" bekanntgebe, dass sich der Beschwerdeführer "von dem kriminellen Regime" im Juli 2012 abgespalten habe und dem Richterrat im Oktober 2012 beigetreten sei (vgl. AS 135 in der deutschen Übersetzung);

Türkisches Dokument, demzufolge das jüngere Kind des Beschwerdeführers am XXXX in der Türkei geboren sei.

In der Folge waren der Richterausweis und der Ausweis der Anwaltskammer einer urkundentechnischen Überprüfung unterzogen worden, wobei den jeweiligen Untersuchungsberichten vom 18.03.2013 zu entnehmen ist, dass nach dem derzeitigen Kenntnisstand keine Beurteilung des Formularvordruckes möglich sei, da kein Informations- oder Vergleichsmaterial vorliege.

Weiters finden sich im Akt folgende Internetausdrucke mit dem handschriftlichen Vermerk "Info" (vgl. AS 73 bis AS 93):

Internetausdruck aus www.zeit.de vom 28.01.2013, in welchem vom Leben eines Gefängnisvorstehers und seiner Frau berichtet wird (Bericht vom 10.01.2013);

Internetausdruck aus www.zeit.de vom 28.01.2013, in welchem von der Gründung eines Gerichtes durch Oppositionelle in einem Wohnhaus in XXXX sowie von einer dort abgehaltenen Verhandlung berichtet wird (Bericht vom 10.01.2013);

Internetausdruck aus www.welt.de vom 28.01.2013, in welchem über die Lage in XXXX berichtet wird, darunter auch über die Gründung eines neuen Gerichtes aufgrund einer Initiative von 50 Anwälten und Richtern, die dieses Gericht vor zwei Monaten in einem Appartementhaus der Regierung gegründet und ein informelles System von Scharia-Räten abgelöst hätten (Bericht vom 28.01.2013).

Weiters langten beim Bundesasylamt am 20.06.2013 nachstehende, verfahrensrelevante Unterlage (in arabischer Sprache samt deutscher Übersetzung im Akt) ein:

Heiratsurkunde des Beschwerdeführers;

Erklärung des "Vereinigten Richterrates XXXX" vom XXXX (= XXXX), dass sich alle ehrenhafte Richter im In- und Ausland, an ihre im Land arbeitenden Brüder anschließen und nicht ein Teil einer gegen die Heimat gerichtete Verschwörung sein sollten; die Söhne der Heimat würden lautstark die Etablierung der islamischen Scharia fordern; der Rat betone, dass das einheitliche arabische Gesetz aus der islamischen Scharia abgeleitet sei und die sicherste Garantie für das syrische Volk sei, die Ziele zu erreichen, für die das Volk demonstriert habe; jeder Versuch, die alten syrischen Gesetze anzuwenden, werde scheitern;

Richter-Berufsprüfungs-Zeugnis des Beschwerdeführers, ausgestellt am XXXX von Justizministerium der Arabischen Republik Syrien;

Zeugnis des Beschwerdeführers, ausgestellt von der Juridischen Fakultät der Universität XXXX vom XXXX.

Dieses Unterlagenkonvolut war dem Asylgerichtshof vom Bundesasylamt am 26.07.2013 weitergeleitet worden.

Das Bundesasylamt stellte im o.a. Bescheid vom 27.06.2013 zunächst im Wesentlichen fest:

Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er sei Staatsangehöriger von Syrien und gehöre der turkmenischen Bevölkerungsgruppe an. Er sei verheiratet; seine Ehefrau und seine beiden Kinder würden sich in Griechenland aufhalten.

Es habe nicht festgestellt werden können, dass er in seinem Herkunftsstaat einer konkret gegen seine Person gerichteten Verfolgung oder Bedrohung als Richter ausgesetzt wäre oder sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er von den syrischen Behörden gesucht oder verfolgt werde. Eine asylrelevante Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung habe nicht festgestellt werden können.

Festgestellt werde, dass er Syrien aufgrund der dortigen bürgerkriegsähnlichen Lage verlassen habe.

Es bestünden Gründe zu der Annahme, dass er im Falle der Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nicht wegen der in der Person gelegenen Gründe, sondern wegen der allgemeinen Lage in Syrien einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt sei.

In der Folge traf das Bundesasylamt auf den Seiten 10 bis 29 des o. a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:

Aufgrund der Vorlage von unbedenklichen nationalen Identitätsdokumenten stünden die Identität und die Staats- bzw. Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers fest.

Der Beschwerdeführer sei eingangs der Einvernahme zu seinen Fluchtgründen aufgefordert worden, alle Gründe anzuführen, weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen habe und weshalb er in Österreich einen Asylantrag stelle. Der Beschwerdeführer habe jedoch den Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht entsprochen.

So habe er im Rahmen der Asylantragstellung zu seinen Antragsgründen ausgeführt, dass er bereits im März 2012 als Richter einen Drohbrief erhalten hätte und nachdem im Mai 2012 das Gerichtsgebäude angegriffen und zerstört worden wäre, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Bei der letzten Einvernahme habe er dazu weiter angeführt, er habe sich auch am XXXX an der Gründung der freien Richtervereinigung in XXXX beteiligt. Ca. vier Tage später sei er vom XXXX XXXX zu einem Gespräch aufgefordert worden, wobei ihn dieser über die möglichen Konsequenzen seiner Unterstützung für die freie Richtervereinigung informiert habe. Danach sei nichts mehr passiert und er habe Syrien am 14.07.2012 verlassen, weil er das Gefühl gehabt habe, dass sein Leben in Gefahr sei. Auf Vorhalt, welchen Sinn die Gründung der freien Richter-vereinigung gehabt hätte, wenn er wenige Tage später Syrien verlassen habe, habe er lediglich lapidar angeführt, es habe die Gefahr bestanden, entweder von der Regierungsseite aber auch von der Oppositionsseite Probleme zu bekommen. Die Gründung wäre ja eine geheime Sache gewesen. Später habe er dazu widersprüchlich angeführt, sie hätten nur die Richter vertreten, die gegen die Regierung gewesen wären, hätte dann jedoch wiederum gesagt, er wäre als Richter zwischen beiden Seiten gestanden. Weiters habe er angegeben, er sei einer von zehn Richtern gewesen, die an der Gründung beteiligt gewesen wären. Aus den von ihm vorgelegten Unterlagen gehe allerdings hervor, dass die Richtervereinigung bereits am 15.07.2012 über 145 Richter in ganz Syrien gehabt habe und bei der Gründungsfeier 42 Richter anwesend gewesen wären. Dabei wäre auch ein siebenköpfiger Vorstand gewählt worden. Laut den Unterlagen würde der Beschwerdeführer diesem Vorstand nicht angehören. Vielmehr hätten die von ihm vorgelegten Unterlagen seinen Angaben insofern widersprochen, als darin zwar bestätigt worden sei, dass sich der Beschwerdeführer zwar bereits im Juli 2012 vom kriminellen syrischen Regime abgespalten hätte, jedoch erst im Oktober 2012 der freien Richtervereinigung beigetreten wäre. Seine angebliche Bedrohung als Richter in Syrien hätte er auch dadurch unterstreichen wollen, indem er angegeben habe, dass auch Richter dieser freien Richtervereinigung entführt und ca. im September 2012 auch ermordet worden seien. Den Vorhalt, dass er da bereits Syrien verlassen hätte und dies sohin nicht der Grund für seine Ausreise sein könnte, habe er bestätigt. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zwar zahlreiche Informationsschreiben der freien Richtervereinigung über mögliche Bedrohungen von Richtern in Vorlage gebracht habe, jedoch nicht den angeblich persönlich erhaltenen Drohbrief.

Mit seinen Angaben zu den Gründen seiner Ausreise habe er eine Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat nicht glaubwürdig darzulegen vermocht. Die Behauptung einer konkreten Verfolgung könne nur als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden, der aufgrund von Widersprüchen und mangelnder Nachvollziehbarkeit keine Glaubwürdigkeit zukomme.

Er sei in Syrien auch weder politisch tätig noch Mitglied einer politischen Partei gewesen und habe sich weder in Haft befunden noch sei er festgenommen worden. Er sei der freien syrischen Richtervereinigung auch erst mehrere Monate nach seiner Ausreise aus Syrien im Oktober 2012 beigetreten. In Zusammenhang mit seiner Unterstützung der Richterbewegung sei ferner festzuhalten, dass er diese ohne jeglichen Bezug zu einer politischen Aktivität gesetzt habe und auch ausdrücklich festgehalten habe, dass sich die Richter mit der Gründung dieser Vereinigung auch nur im gesetzlichen Rahmen hätten bewegen wollen. Er habe sich zwar laut seinen Angaben öffentlich als Richter von der syrischen Regierung distanziert, was aber erst nach seiner Ausreise aus Syrien veröffentlicht worden sei. Darüber hinaus würden über 100 Richter dieser Vereinigung angehören, die sich demnach vom Regime distanziert hätten. Dennoch könnten diese Richter in Syrien weiterhin Recht sprechen. Auch dass diese deswegen aus der Türkei nach Syrien fahren, zeuge, dass Richter weiterhin in Syrien als Richter tätig seien. Dies werde auch durch öffentliche Berichte bestätigt, worin angeführt sei, dass mehr als 50 Richter in den von der freien syrischen Armee kontrollierten Gebieten tätig seien. Auf Nachfrage, warum ihm das nicht möglich sei, habe der Beschwerdeführer lediglich angeführt, dass er befürchte, dass die Rechtsprechung in den befreiten Gebieten jetzt Urteile im Namen des Islams fällen würde.

Bezüglich seines Vorbringens sei aber festzuhalten, dass ihm das Bundesasylamt eine Furcht vor Verfolgung vor den zurzeit in Syrien stattfindenden Kampfhandlungen bzw. kriegerischen Auseinandersetzungen nicht absprechen wolle bzw. könne. Das Bundesasylamt sehe es als notorisch bekannt an, dass es zurzeit in Syrien zu Kampfhandlungen komme, womit seine Ausführung, aus Angst vor diesen ausgereist zu sein, als glaubhaft angesehen werden könne. Dazu sei aber anzuführen, dass dieses Vorbringen nicht geeignet sei, eine asylrelevante Verfolgung und somit eine Asylgewährung zu begründen.

Aus dem Amtswissen ergebe sich einerseits keine Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK und andererseits habe sich die Aussage des Beschwerdeführers auf ein unglaubwürdiges Vorbringen beschränkt, aus welchem sich keine konkrete, objektive, auf seine Person zu beziehende Gefahr ableiten ließe. Ungeachtet dessen bleibe für das Bundesasylamt zu befinden, dass sich Syrien derzeit in einer schwierigen Phase befinde, bürgerkriegsähnliche Umstände vorlägen und die Sicherheitslage mangelhaft sei und daher eine Prüfung unter Zugrundelegung des Zumutbarkeitskalküls geboten sei. Für die Bewertung, ob die Lebensgrundlage nicht mehr gegeben sei, setze das hierfür aus der Lehre und Judikatur entwickelte "Zumutbarkeitskalkül" voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet in eine ausweglose Lage gerate. Die derzeitige Lage in Syrien lasse das Bundesasylamt daher zum Befinden kommen, dass die Kriterien für eine ausweglose Lage derzeit aufgrund der allgemein mangelnden Sicherheitslage noch vorlägen und somit objektiv gesehen, die Sicherheitslage im Herkunftsstaat nicht als ausreichend angesehen werden müsse.

Die Feststellungen zu Syrien basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Diese sei gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen würden, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen.

Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:

Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert worden sei, sei dem Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Auch die in seinem Herkunftsstaat allgemein herrschenden politischen wie sozialen Verhältnisse würden die Asylgewährung nicht zu tragen vermögen, da diesen allgemeinen Gegebenheiten grundsätzlich alle Einwohner der betreffenden Region gleichermaßen ausgesetzt seien. Eine Bürgerkriegssituation schließe eine aus asylrechtlich relevanten Gründen drohende Verfolgung zwar nicht generell aus, der Asylwerber müsse in diesem Zusammenhang jedoch behaupten und glaubhaft machen, dass die Ereignisse, die zu seiner Flucht geführt hätten, als eine individuell gegen seine Person aus den in der GFK genannten Gründen gerichtete Verfolgung zu werten wären und nicht als mehr oder weniger zufällige Folge im Zuge der Bürgerkriegshandlungen. Eine konkrete massive Bedrohung der Lebensgrundlage könne seinen Angaben auch nicht entnommen werden. Die vom Beschwerdeführer dargelegten Beschränkungen seien lediglich allgemein gehalten, sodass seinen Angaben keine glaubwürdige, individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung entnommen werden könne. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK zur Gewährung von Asyl führen würde.

In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005

(= Spruchteil II.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:

Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Fall des Beschwerdeführers gehe das Bundesasylamt von einer solchen realen Gefahr aus, da aufgrund der derzeitigen bürgerkriegsähnlichen Lage in Syrien eine solche Bedrohung nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer bis zum 27.06.2014 eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

Mit Verfahrensanordnung vom 27.06.2013 war dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren ein Rechtsberater amtswegig vom Bundesasylamt zur Seite gestellt worden.

Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 09.07.2013 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er diesen anfocht und folgende Anträge stellte:

Die Rechtsmittelinstanz möge

Spruchteil I. des hier angefochtenen Bescheides dahingehend abändern, dass seinem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde;

in eventu Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides beheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen.

Seine Beschwerde begründete der Beschwerdeführer folgendermaßen:

Er sei im Rahmen des laufenden Verfahrens durch die Vorlage von Beweismitteln und durch seine ausführlichen, detaillierten Aussagen seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. Wären die von ihm im Verfahren vorgelegten Beweismittel ausreichend gewürdigt worden, hätte das Bundesasylamt zu einem anderen Ergebnis kommen müssen. Beispielsweise gehe aus dem Einvernahmeprotokoll eindeutig hervor, dass er ein Handy-Video über das zerstörte Amtsgebäude, in dem er gearbeitet habe, vorgezeigt und einen USB-Stick in Vorlage gebracht habe. Beide Beweismittel würden nicht aufscheinen. Mit Beweismittel I. (beiliegender Internetausdruck) wolle er auf eine Liste mit Richtern aus dem Sprengel XXXX hinweisen, die ihn als Richter in XXXX ausweise. Auch die von ihm vorgelegten Unterlagen würden beweisen, dass er dort als Richter tätig gewesen sei. Auf dem von ihm vorgelegten Video sei an einer Stelle klar ersichtlich, dass es sich bei dem zerstörten Gebäude um das Gericht in XXXX gehandelt habe. Weiters beinhalte der USB-Stick ein youtube Video (Beweismittel II. - link), in dem sich der Beschwerdeführer offiziell vom Regime lossage. Dies hätten viele höherrangige Militärmitglieder und Richter getan und sich somit offiziell von der Regierung abgewandt. Auf dem USB-Stick befinde sich auch noch ein Fernsehinterview, in dem der Beschwerdeführer namentlich genannt worden sei und aus dem hervorgehe, dass er in Opposition zum Assad-Regime stehe.

Zu seiner politischen Position wolle er Folgendes sagen: Bereits in seiner Schulzeit sei ihm nahegelegt worden, der Baath-Partei beizutreten, wenn er vorhabe, Karriere zu machen. Als sich der Beschwerdeführer dazu entschlossen gehabt habe, Richter zu werden, sei ohnehin klar gewesen, dass er dazu Mitglied von Assads Baath-Partei sein müsse. Er sei Anhänger eines säkularen Justizsystems und habe daher grundsätzlich mit dem alten System ganz gut leben können. Als dann die Protestbewegungen begonnen hätten und Assad versucht habe, mit Gewalt an der Macht zu bleiben, habe der Beschwerdeführer seinen Beruf nicht mehr so ausüben können, als sei nichts gewesen. Er habe nicht mehr zusehen können, wie das Regime gegen das eigene Volk vorgegangen sei, und habe deshalb gemeinsam mit Kollegen beschlossen, sich offiziell von diesem Regime zu distanzieren. Gleichzeitig sei auch der Druck der Opposition immer größer geworden und als Richter des Regimes und Mitglied der Baath-Partei hätten sie [gemeint: der Beschwerdeführer und seine Richterkollegen] auch im Falle eines Umsturzes mit der Opposition große Probleme bekomme, falls sie einfach tatenlos zugesehen hätten. Das habe der Beschwerdeführer gemeint, als er gesagt habe, er sei als Richter zwischen beiden Seiten gestanden. Das Bundesasylamt sei von falschen Tatsachen ausgegangen, wenn es in seiner Beweiswürdigung ausführe, der Beschwerde- führer sei nicht politisch tätig sowie nicht Mitglied einer Partei gewesen und weiter gemeint habe, dass er der freien syrischen Richtervereinigung erst Monate nach seiner Ausreise beigetreten sei. Er habe ausdrücklich gesagt, dass er Mitglied der Baath-Partei sei und dass er am XXXX bei der Gründung der freien Richtervereinigung dabei gewesen sei. Er weise auf Beweismittel III. (beiliegender Internetausdruck) vom 09.07.2012 hin, der von dieser Gründung berichte. Namentlich angeführt seien hier nur sieben der anwesenden 42 Richter. Der Beschwerdeführer sei einer der 42, jedoch nicht unter den sieben namentlich genannten Richtern. Es sei sohin nicht richtig, dass er sich erst im Oktober 2012 der Richtervereinigung angeschlossen habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich lediglich der Vereinigung in der Türkei angeschlossen. Außerdem habe er vor dem Bundesasylamt ausdrücklich gesagt, dass er politisch tätig gewesen sei, was durch das Fernsehinterview, den Beitritt zur Richtervereinigung und das youtube Video ausreichend belegt sei.

Da dem Beschwerdeführer in Zusammenhang mit der Gründung der Richtervereinigung vom Bundesasylamt Ungereimtheiten vorgeworfen würden, wolle er das Prozedere der Gründung nochmals genauer erklären: Er habe einen Internetausdruck vorgelegt, der einen Bericht vom 09.07.2012 beinhaltet habe, der von der Gründung der Richtervereinigung vom XXXX berichte. Sohin könne rein logisch nicht von Ereignissen vom 15.07.2012 berichtet werden, wie vom Bundesasylamt behauptet. Aus diesem Artikel gehe hervor, dass sich am XXXX 145 Richter zu einer Richtervereinigung zusammengeschlossen hätten, wobei 42 auch tatsächlich anwesend gewesen seien. Aus einem Wahlvorschlag seien sieben Mitglieder in den Vorstand gewählt worden, die auch namentlich erfasst worden seien. Der Beschwerdeführer habe gemeinsam mit zehn Kollegen aktiv an der Gründung dieser Richtervereinigung teilgenommen. Es gebe sohin keinen Widerspruch zu dem, was er in der Einvernahme gesagt habe. Zum Beweis dafür, dass er - wie bereits erwähnt - im Oktober 2012 nicht der [syrischen] freien Richtervereinigung, sondern der freien Richtervereinigung in der Türkei beigetreten sei, wolle er auf Beweismittel IV. (beiliegender Internetausdruck) hinweisen, welcher über diese Gründung in der Türkei erzähle.

Zum Vorwurf, die Ermordung eines Richters der freien Richtervereinigung habe sich erst im September 2012 ereignet, wolle er angeben, dass er nie behauptet habe, dass die Ermordung eines Richterkollegen aus der Richtervereinigung der Grund für seine Flucht aus Syrien gewesen sei. Er denke jedoch, dass es legitim sei, dass er zur Verdeutlichung der Gefahrensituation für Gleichgesinnte, die nicht die Flucht angetreten hätten, dieses Beispiel angeführt habe.

Wenn das Bundesasylamt anführe, dass über 100 Richter in Syrien der freien Richtervereinigung beigetreten seien, sich demnach vom Regime distanziert hätten, bei Gericht tätig seien bzw. deswegen zum Teil auch von der Türkei nach Syrien fahren würden und dies zeuge, dass Richter weiterhin in Syrien als Richter tätig seien, gebe er hierzu an, dass seine Situation anders sei als die der weiterhin tätigen Richter. Er sei Familienvater und habe auch für seine Frau und seine beiden Kinder Verantwortung zu tragen. Allein aus diesem Grund wäre es unzumutbar, von der Türkei aus den Dienst in Syrien wahrzunehmen. Auch sei das Amtsgebäude, in dem er tätig gewesen sei, völlig zerstört worden und habe er kurz vor dieser Zerstörung einen Drohbrief erhalten, der persönlich an ihn gerichtet gewesen sei. Weiters sei er an der Gründung der freien Richtervereinigung aktiv beteiligt gewesen und sei ihm wenige Tage später vom XXXXXXXX der "freundschaftliche" Rat erteilt worden, dass er sich von der freien Richtervereinigung fernhalten sollte, weil ihm dies später "Kopfzerbrechen" machen könnte. Der Beschwerdeführer habe den Eindruck gehabt, er habe ihm damit sagen wollen, dass man ihn im Auge habe und mit Problemen rechnen müsste, sollte er diesen Schritt nicht rückgängig machen. Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb er sich sofort zur Flucht entschlossen habe. Auch wenn er nicht wirklich vor gehabt habe, vor Ort als oppositioneller Richter zu kämpfen und in den "freien" Gebieten - unter Umständen auch von der Türkei aus - weiterhin seinen Beruf auszuüben, sei es angesichts der Gräueltaten des Assad-Regimes nachvollziehbar, dass er den inneren Drang verspürt habe, sich von diesem Regime zu distanzieren und der freien Richtervereinigung beizutreten.

Weiters könne er auch deshalb nicht als Richter tätig sein, weil die oppositionellen Kräfte in Syrien und auch die einzelnen Richter in der Richtervereinigung keine homogene Gruppe seien. Manche Richter - wie der Beschwerdeführer - würden sich nur gegen das Regime von Assad stellen, grundsätzlich jedoch einen säkularen Staat beibehalten wollen. Andere würden allerdings die Chance sehen, in Syrien einen Gottesstaat zu installieren, was bedeute, dass die Scharia in allen Rechtsbereichen - und nicht wie bisher nur im Familienrecht - anwendbar sei. Dagegen verwehre sich der Beschwerdeführer, was er auch in seiner Einvernahme geäußert habe. Allerdings würden seine Befürchtungen auch durch die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid untermauert. De facto hätte der Beschwerdeführer die Wahl zwischen einer menschenverachtenden, aber zumindest säkularen oder einer religiösen Diktatur gehabt, was beides nicht seiner inneren Gesinnung entsprochen habe.

Wenn ihm vorgeworfen werde, dass er zwar viele Beweismittel, jedoch nicht den Drohbrief vorgelegt habe, halte er entgegen, dass er als Richter wisse, welchen geringen Beweiswert ein solches Schreiben (ohne Absender, ohne Unterschrift, ohne Stempel) habe.

Abschließend wolle er sagen, dass sein Vorbringen ausreichend substanziiert, durch Beweismittel untermauert, nachvollziehbar und angesichts der Berichte aus Syrien auch plausibel sei. Er denke auch, dass er zusätzlich zu den im angefochtenen Bescheid angeführten Länderfeststellungen keine weiteren Berichte über die Menschenrechtslage in Syrien vorlegen müsse. Man könne den Medien täglich entnehmen, wie sich regimetreue und regimefeindliche Kräfte bekämpfen würden. Würde er in die Fänge regimetreuer Kräfte geraten, müsste er aufgrund seiner oppositionellen Tätigkeit im In- und Ausland mit seiner sofortigen Ermordung rechnen.

Der Beschwerde beigelegt waren die angeführten Beweismittel (Internetausdrucke) I. bis IV.

Mit Schreiben vom 25.09.2013 legte der Beschwerdeführer die Bewertung seines akademischen Grades aus Syrien durch das Informationszentrum für Anerkennungswesen im [damaligen] Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung vom 19.09.2013 vor, dem zu entnehmen ist, dass dieser dem Niveau eines Bachelors entspricht.

Mit Schreiben vom 05.03.2014 legte der Beschwerdeführer einen arabischsprachigen Auszug aus "facebook" vor und gab hierzu an, dass er diese Bedrohung bereits am 24.06.2013 erhalten, jedoch erst vor drei Monaten gesehen habe. Ein namentlich genannter Mann habe ihn über "facebook" kontaktiert und ihm vorgeworfen, dass er als Beamter mit der Regierung zusammengearbeitet habe. Ebenso sei ihm Korruption vorgeworfen worden. Dieser Mann sei ein Revolutionär und habe geschrieben, dass der Beschwerdeführer das Geld, das er genommen habe, zurückgeben solle und auf der Seite der Revolutionäre kämpfen müsse. Er habe ihm mit einer harten Strafe gedroht, wenn es zu einer islamistischen Staatsbildung komme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Folgendes ist als glaubwürdiges Vorbringen des Beschwerdeführers zu qualifizieren und als maßgebender Sachverhalt festzustellen:

Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der turkmenischen Volksgruppe. Er hat seine Identität durch Vorlage seines Personalausweises sowie seines Familienbuches nachgewiesen.

Nach seinem Studium der Rechtswissenschaften an der Universität XXXX, das der Beschwerdeführer im Jahr 2004 abgeschlossen hatte, absolvierte er in den Jahren 2005/2006 ca. eineinhalb Jahre lang seinen Militärdienst. Danach wurde er Mitglied der Anwaltskammer in XXXX, bevor er im Jahr 2008 mit der weiterführenden Ausbildung zum Richter begonnen hat, die er im Jahr 2009 abgeschlossen hat. Danach ist er als Richter in den Gemeinden XXXX (Nähe XXXX) tätig gewesen und hat sich sowohl mit Zivil- und Strafrecht als auch mit Familienrecht, welches als einziges Rechtsgebiet nach den Grundsätzen der Scharia angewandt wurde, befasst.

Bereits in seiner Schulzeit wurde dem Beschwerdeführer nahegelegt, der Baath-Partei beizutreten, was er in der Folge auch machte, da ihm klar wurde, dass man Mitglied der Baath-Partei sein muss, wenn man als Richter Karriere machen will. Da der Beschwerdeführer Anhänger eines säkularen Justizsystems sei, habe er - bis zum Beginn der Protestbewegungen und dem gewaltsamen Vorgehen des syrischen Assad-Regimes dagegen - mit dem "alten System" gut leben können.

Im März 2012 hat der Beschwerdeführer eine Morddrohung durch Unbekannte mit dem Inhalt des Koranverses "Die das Recht nicht befolgen sind des Todes" erhalten. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hat sich diese Drohung gegen ihn als Richter gerichtet, der säkulares Recht (außer im Familienrecht) anstatt in allen Rechtsgebieten die Scharia angewendet hat. Nachdem auch das Gerichtsgebäude in XXXX, in dem der Beschwerdeführer gearbeitet hatte, durch bewaffnete Männer zerstört wurde, und generell im Gebiet um XXXX chaotische Zustände geherrscht haben, hat der Beschwerdeführer (aufgrund der äußeren Umstände) tatsächlich nicht mehr als Richter arbeiten können, ist jedoch bis zu seiner Ausreise in dieser Funktion geblieben. Am XXXX hat sich die sogenannte "freie Richtervereinigung" in XXXX gegründet, an deren Gründungsversammlung der Beschwerdeführer als Mitglied teilgenommen hat, allerdings nicht in den siebenköpfigen Vorstand gewählt wurde. Zweck dieser freien Richtervereinigung war eine Vertretung der oppositionellen - sohin gegen das Regime Assads eingestellten - Richter zu bilden, die für die Unabhängigkeit der Justiz eintreten wollten. Ca. vier Tage nach dieser Gründungsversammlung hat der Beschwerdeführer vom - regimetreu eingestellten - XXXX XXXX den Rat erhalten, sich von der freien Richtervereinigung fernzuhalten, da ihm dies andernfalls "Kopfzerbrechen" bereiten würde. Der Beschwerdeführer verließ in weiterer Folge am 14.07.2012 mit seiner Familie seinen Herkunftsstaat.

Nach seiner Ausreise hat sich der Beschwerdeführer darüber hinaus mit Hilfe eines youtube Videos von der syrischen Regierung distanziert.

Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitgliedschaft in der oppositionellen freien Richtervereinigung sowie aufgrund seiner öffentlichen Distanzierung von der syrischen Regierung bereits ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Mitgliedschaft bei der freien Richtervereinigung mit der Entwicklung dieser nicht einverstanden ist. Der Beschwerdeführer befürwortet ein säkulares Rechtssystem, befürchtet jedoch, dass die oppositionelle freie Richtervereinigung zur Anwendung der Scharia in sämtlichen Rechtsbereichen tendiert, was er aus innerer Überzeugung ablehnt. Aus diesem Grund sowie aufgrund der erhaltenen Drohungen und aufgrund seiner seit langem bestehenden Mitgliedschaft bei der Baath-Partei befürchtet der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien auch von Seiten der oppositionellen Kräften einer Verfolgung ausgesetzt zu sein.

Diesbezüglich wird sohin festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht nur ins Blickfeld der syrischen Behörden, sondern aufgrund seiner säkularen Einstellung auch ins Blickfeld der oppositionellen Kräfte in Syrien geraten ist.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesasylamt hat den Spruchteil I. des o.a. Bescheides im Wesentlichen damit begründet, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung in Syrien nicht glaubhaft sei. Die zuständige Einzelrichterin kommt aufgrund von folgenden Überlegungen hingegen zum Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers sehr wohl als glaubwürdig zu bezeichnen ist:

Zunächst ist den schriftlichen Beschwerdeausführungen dahingehend Recht zu geben, dass das Bundesasylamt den Inhalt des vom Beschwerdeführer vorgelegten USB-Sticks im Rahmen seiner Beweiswürdigung nicht berücksichtigt hat. Auf diesem USB-Stick sind fünf Dateien zu sehen, wobei nach den Angaben des Beschwerdeführers zwei dieser Daten das in der Beschwerde näher beschriebene youtube Video betreffen, mit dem sich der Beschwerdeführer öffentlich vom Assad-Regime distanziert hat. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers zufolge betreffen zwei weitere Dateien einen Fernsehbericht, in welchem der Beschwerdeführer namentlich als oppositionell zum Assad-Regime eingestellt erwähnt wird. Die fünfte Datei zeigt die Verwüstung bzw. Zerstörung des Gerichtsgebäudes in XXXX, in dem der Beschwerdeführer seinen Arbeitsplatz hatte. Dem Einvernahmeprotokoll vom 28.01.2013 (vgl. AS 64) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer das Video von der Zerstörung des Gerichtsgebäudes in XXXX vorgespielt und den erwähnten USB-Stick vorgelegt hat. An dieser Stelle ist anzumerken, dass das Bundesasylamt zwar von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers ausgeht, allerdings die von ihm zur Untermauerung seiner Angaben vorgelegten Beweismittel nicht berücksichtigt hat. Da die zuständige Einzelrichterin das Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubwürdig erachtet und davon ausgeht, dass das youtube Video und das Fernsehinterview tatsächlich den vom Beschwerdeführer beschriebenen Inhalt haben, wurde von einer Übersetzung abgesehen. Auf der fünften Datei ist die Zerstörung bzw. Verwüstung eines Gebäudes deutlich zu erkennen; aufgrund des in seiner Gesamtheit für glaubhaft erachteten Vorbringens des Beschwerdeführers geht die zuständige Einzelrichterin auch hier davon aus, dass es sich bei dem gezeigten Gebäude tatsächlich um das Gerichtsgebäude in XXXX handelt.

Weiters ist in Zusammenhang mit der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes anzumerken, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesasylamt mit Telefax vom 20.06.2013 - sohin eine Woche vor Bescheiderlassung - vier Dokumente vorgelegt hat, die im angefochtenen Bescheid ebenfalls nicht berücksichtigt wurden, sondern dem Asylgerichtshof als "Nachreichung zur Beschwerdevorlage" am 26.07.2013 weitergeleitet wurden. Eines dieser Dokumente betrifft eine Erklärung der freien Richtervereinigung XXXX (hier mit "vereinigter Richterrat XXXX" übersetzt) vom 10.06.2013, der eine eindeutige Position zur Einführung der Scharia in sämtlichen Rechtsbereichen einnimmt (vgl. "jeder Versuch, die alten syrischen Gesetze anzuwenden, werde scheitern"). Diese Erklärung untermauert die vom Beschwerdeführer geäußerte Befürchtung, nicht nur von den syrischen Behörden, sondern auch von den oppositionellen Kräften aufgrund seiner säkularen Einstellung bzw. aufgrund seiner ablehnenden Haltung der Einführung der Scharia gegenüber, verfolgt zu werden und wurde vom Bundesasylamt - wie erwähnt - nicht berücksichtigt. Da der Inhalt dieser Erklärung durchaus mit den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid in Einklang zu bringen ist (vgl. AS 198 "In einigen 'befreiten Gebieten' habe die Al-Nursa-Front bereits Gerichte eingerichtet, die auf Grundlage des islamischen Rechts 'Sharia' urteilten. Dies sei [laut dem Pressesprecher der Front] von der Bevölkerung positiv aufgenommen worden."), geht die zuständige Einzelrichterin auch hier davon aus, dass der Inhalt dieser Erklärung sowie die damit zusammenhängende Befürchtung des Beschwerdeführers den Tatsachen entspricht. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren einen Ausdruck aus "facebook" vorgelegt hat, auf dem er von einem Revolutionär bedroht wird, der ihm vorwirft, mit der Regierung zusammengearbeitet zu haben und korrupt gewesen zu sein.

Als aktenwidrig erweist sich die Ausführung des Bundesasylamtes, dass der Beschwerdeführer in Syrien weder politisch tätig noch Mitglied einer politischen Partei war. Der Beschwerdeführer hat übereinstimmend sowohl in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.01.2013 als auch in den schriftlichen Beschwerdeausführungen angegeben, dass er als Mitglied der Baath-Partei politisch tätig gewesen sei. Durchwegs plausibel sind auch die Ausführungen in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer auch deshalb Mitglied von Assads Baath-Partei wurde, da ihm klar wurde, dass dies notwendig ist, wenn er als Richter Karriere machen will. Auch ist die weiterführende Begründung des Beschwerdeführers, dass er als Anhänger eines säkularen Justizsystem mit dem "alten System" - vor dem Beginn der Protestbewegung und der gewaltsamen Reaktionen des Assad-Regimes - gut leben hat können, nachvollziehbar und glaubwürdig. Aus welchen Gründen bzw. Erwägungen das Bundesasylamt davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer trotz gegenteiliger gleichbleibender Angaben kein Mitglied einer politischen Partei bzw. nicht politisch tätig gewesen sei, lässt sich dem angefochtenen Bescheid hingegen nicht entnehmen.

Wenn das Bundesasylamt vermeint, dass der Beschwerdeführer erst im Oktober 2012 - sohin ca. drei Monate nach seiner Ausreise aus Syrien - der freien Richtervereinigung beigetreten sei, ist dem entgegenzuhalten, dass das Bundesasylamt auch hier nicht das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführer sowie sämtliche vorgelegten Beweismittel berücksichtigt hat. Richtig ist zwar, dass sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten "facebook"-Ausdruck ergibt, dass sich der Beschwerdeführer im Juli 2012 "von dem kriminellen Regime" [gemeint: das Assad-Regime] abgespalten habe und dem Richterrat im Oktober 2012 beigetreten sei, jedoch ist diese Formulierung nicht isoliert, sondern im Gesamtzusammenhang zu betrachten. Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass er bei der Gründung der freien Richtervereinigung am XXXX als einer von 42 Richtern bzw. als Mitglied anwesend war, was sich mit dem Inhalt des "facebook"-Ausdrucks, er habe sich im Juli 2012 "von dem kriminellen Regime" abgespalten, deckt. Darüber hinaus ist die Annahme des Bundesasylamts, der Beschwerdeführer wäre der freien Richtervereinigung erst im Oktober 2012 - sohin ca. drei Monate nach seiner Flucht aus Syrien - beigetreten, logisch nicht nachvollziehbar. Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer, der nicht vorhatte, (wie andere seiner Kollegen) von der Türkei aus die Tätigkeit als Richter in Syrien auszuüben, drei Monate nach seiner Ausreise aus Syrien dieser freien Richtervereinigung beitreten hätte sollen, lässt das Bundesasylamt unbeantwortet; hingegen ist die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe sich zu diesem Zeitpunkt lediglich der freien Richtervereinigung in der Türkei angeschlossen, plausibel.

Ferner hat der Beschwerdeführer auch den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid aufgezeigten, vermeintlichen Widerspruch in Zusammenhang mit der Gründung der freien Richtervereinigung aufklären können. Das Bundesasylamt hat im o.a. Bescheid angeführt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er einer von zehn Richtern gewesen sei, die an der Gründung beteiligt gewesen wären; es sich jedoch aus einer von ihm persönlich vorgelegten Unterlage ergeben würde, dass die freie Richtervereinigung bereits am 15.07.2012 über 145 Mitglieder in Syrien verfüge und bei der Gründungsfeier 42 Richter anwesend gewesen wären. Laut den vorgelegten Unterlagen gehöre er dem Vorstand nicht an. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer niemals behauptet hat, dem Vorstand der freien Richtervereinigung anzugehören; er hat lediglich angegeben, bei der Gründung aktiv (offenbar gemeint als Mitglied) dabei gewesen zu sein (vgl. AS 65). Weiters ist in Zusammenhang mit diesem Vorbringen anzuführen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Aussage "Wir waren ca. zehn Richter aktiv an der Gründung beteiligt." ganz offensichtlich von zehn seiner Kollegen des Gerichts in XXXX gesprochen hat, wie sich auch seinen schriftlichen Beschwerdeausführungen entnehmen lässt. Insgesamt hatte die freie Richtervereinigung am 15.07.2012 (gemäß dem Datum des vom Beschwerdeführer vorgelegten Artikels sohin etwa zehn Tage nach der Gründungsversammlung) 145 Mitglieder aus allen Landesteilen; bei der Gründung selbst waren 42 Richter anwesend, die einen siebenköpfigen Vorstand gewählt haben. Ein tatsächlicher Widerspruch zwischen der vorgelegten Unterlage und dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist für die zuständige Einzelrichterin hieraus nicht zu erkennen.

Wenn das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid vorhält, dass nach seinen Angaben mehr als 100 Richter der freien Richtervereinigung beigetreten seien und diese sich sohin vom Regime distanziert hätten, aber trotzdem - wenn auch teilweise von der Türkei aus - ihr Amt in Syrien ausüben können, ist auch in diesem Zusammenhang dem nachvollziehbaren Vorbringen des Beschwerdeführers zu folgen. Der Beschwerdeführer hat nämlich nachvollziehbar angegeben, dass er bereits zuvor einen Drohbrief erhalten hat und ihm darüber hinaus auch vom XXXX XXXX der Rat erteilt worden ist, er solle sich von der freien Richtervereinigung fernhalten, da ihm dies später "Kopfzerbrechen" bereiten würde. Auch hieraus zeigt sich die aus Sicht des Beschwerdeführers unlösbare Problematik, dass er "zwischen beiden Seiten" stehen würde:

Einerseits ist der Beschwerdeführer Anhänger eines säkularen Justizsystems, welches im prärevolutionären Assad-Regime grundsätzlich funktioniert hat, andererseits lehnt er die Gewaltbereitschaft, mit welcher das Assad-Regime die Protestbewegungen niederzuschlagen versucht, vehement ab und hat sich daher der oppositionellen freien Richtervereinigung angeschlossen. Diese jedoch entpuppt sich immer mehr zu einer islamistischen Bewegung, deren Mitglieder (zumindest zu einem nicht unbeträchtlichen Teil) die Chance sehen, in Syrien einen Gottesstaat zu etablieren und die Scharia in sämtlichen Rechtsbereichen einzuführen, was der säkularen Grundhaltung und inneren Überzeugung des Beschwerdeführers ebenso widerspricht wie die Gewaltbereitschaft des - grundsätzlich säkularen - Assad-Regimes. Nach Ansicht der zuständigen Einzelrichterin hat der Beschwerdeführer diese Problematik bzw. die bestehende Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung von beiden Seiten anschaulich und plausibel geschildert, zumal diese den Beschwerdeführer individuell treffende Situation auch vor dem Hintergrund der tatsächlichen Verhältnisse in Syrien durchaus nachvollziehbar erscheint.

Zusammenfassend ist sohin festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers plausibel und nachvollziehbar ist und die vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid aufgezeigten, vermeintlichen Widersprüche durch die substantiierten Ausführungen in der Beschwerde restlos aufgeklärt werden konnten, sodass das Fluchtvorbringen ebenso als widerspruchsfrei zu bezeichnen ist. Weiters war der Beschwerdeführer in der Lage, sein Vorbringen durch die Vorlage zahlreicher schriftlicher Beweismittel betreffend seine Ausbildung, seine berufliche Tätigkeit als Richter, seine Mitgliedschaft bei der freien Richtervereinigung und seine begründete Befürchtung, die freie Richtervereinigung tendiert in die Richtung, die Scharia im gesamten Rechtssystem einzuführen, zweifelsfrei zu beweisen. Darüber hinaus hat er durch die Vorlage des USB-Sticks glaubhaft machen können, dass er sich öffentlich vom Assad-Regime distanziert hat, sodass in einer Gesamtbetrachtung kein hinreichender Zweifel für die zuständige Einzelrichterin besteht, dass der Beschwerdeführer selbst erlebte Umstände wiedergibt. Daher ist das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubwürdig, sodass es als maßgebender Sachverhalt festzustellen war.

Vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen sowie des obigen, als glaubwürdig befundenen Vorbringens bleibt sohin festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte und darüber hinaus ebenso hinreichend intensive Verfolgung durch oppositionelle Kräfte, wogegen ihn der syrische Staat nicht schützen würde, zu befürchten hätte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegenden Beschwerdeverfahren zu.

3.2. Zu Spruchteil A)

3.2.1. Das Bundesasylamt ist im Spruchteil I. des o.a. Bescheides hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten zum Ergebnis gelangt, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit zur Gänze abgesprochen werden müsse.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in Bezug auf den angefochtenen Spruchteil I. des o. a. Bescheides substanziiert bestritten. Die Beurteilung des Bundesasylamtes, dass seine Fluchtgründe nicht als glaubhaft zu qualifizieren seien, sei nicht richtig.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.6.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.6.2003, Zl. 2002/20/0336).

Auch der Verfassungsgerichtshof hat im Zuge der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, nämlich des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, ausdrücklich klargestellt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem "Asylgerichtshof" (nunmehr: Bundesverwaltungsgericht) erforderlich ist, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.3.2012, Zl. U466/11 u.a.).

Ausgehend von dieser Rechtsprechung, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers waren keine weiteren Ermittlungsschritte zu setzen, da das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe von der zuständigen Einzelrichterin für glaubwürdig erachtet wird. Folglich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

3.2.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann.

Im Fall des Beschwerdeführers ist auf eine zweigeteilte Problematik hinzuweisen: Zum einen ist der Beschwerdeführer als Richter Mitglied der oppositionellen freien Richtervereinigung in XXXX geworden und wurde ihm diesbezüglich vom regimetreuen XXXX XXXX der Rat erteilt, sich von dieser Vereinigung fernzuhalten, andernfalls würde ihm dies "Kopfzerbrechen" bereiten. Darüber hinaus hat sich der Beschwerdeführer mittels youtube Video vom syrischen Regime distanziert, was jedoch erst nach seiner Ausreise veröffentlicht wurde. Aufgrund dieser Umstände ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist und ihm daher jedenfalls eine regimekritische Gesinnung von staatlichen Organen unterstellt wird, sodass eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegt. Zum andern kommt im Fall des Beschwerdeführers hinzu, dass dieser - trotz seiner Mitgliedschaft in der freien Richtervereinigung - bereits seit langem ebenfalls Mitglied von Assads Baath-Partei und Anhänger einer säkularen, nicht islamistischen Rechtsordnung ist, was auch den islamistischen Befürwortern der Schariaeinführung im gesamten Rechtssystem bekannt ist, was daran erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer bereits einen in diese Richtung gehenden Drohbrief erhalten hat. Da der Beschwerdeführer - durchaus begründet - befürchtet, dass größere Teile der freien Richtervereinigung die Chance ergreifen wollen, in Syrien einen Gottesstaat zu etablieren und die Scharia einzuführen, besteht für ihn sohin auch die Gefahr, ebenso von den oppositionellen Kräften individuell verfolgt zu werden, zumal er auch über "facebook" als "mit der Regierung zusammenarbeitender korrupter Beamter" bedroht wurde. Dass der syrische Staat den Beschwerdeführer aufgrund der zuvor genannten Umstände wohl kaum vor der oppositionellen Bedrohung schützen wird, liegt auf der Hand und benötigt keine nähere Erklärung. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Syrien kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien sowohl einer Verfolgung durch staatliche Stellen als auch einer Verfolgung durch oppositionelle Kräfte, vor der ihn der Staat zu schützen nicht gewillt ist, ausgesetzt wäre. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung.

Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.3. Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.