G306 1201974-3•BVwG G306 1201974-3
G306 1201974-3Tribunale amministrativo federale29 apr 2014
aktuelle Gefahr, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über den Asylantrag des XXXX, geb. XXXX, StA. Rumänien, vom 24.03.1994, vertreten durch XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, am 20.03.2014, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Asylantrag vom 24.03.1994 wird gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF. BGBl. 101/2003 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idgF wird festgestellt, dass die Zurückschiebung, Zurückweisung oder Abschiebung des XXXX nach Rumänien zulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Der Verfahrensgang wird unter Hinweis auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.12.2011 sowie des Devolutionsantrages vom 03.05.2013 zusammengefasst im Folgenden wiedergegeben:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste am XXXX illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30. Juli 1991 einen ersten Antrag auf Gewährung von Asyl gemäß AsylG 1968.
Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Asylantrag des BF gemäß § 7 AsylG 1968 abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs mangels fristgerechter Einbringung einer Berufung in Rechtskraft.
Mit Beschluss des XXXX (im Folgenden: XXXX) vom
XXXX, Zl. XXXX, wurde festgestellt, dass die vom rumänischen Staat am 8. Juli 1993 begehrte Auslieferung zur Vollstreckung der über den BF mit Urteil des Gerichtes in XXXX vom XXXXverhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Jahren unzulässig sei.
Mit Beschluss des XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der aufgrund zwischenzeitlich eingelangter ergänzender Auslieferungsunterlagen durch die Oberstaatsanwaltschaft XXXX gestellte Antrag auf Wiederaufnahme des Auslieferungsverfahrens gegen den BF abgewiesen.
Mit Schreiben vom 18. März 1994, eingelangt beim Bundesasylamt (im Folgenden: BAA) am 24. März 1994, stellte der BF schriftlich den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von Asyl nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. Mai 1994 wurde der Antrag des BF auf Gewährung von Asyl vom 24. März 1994 gemäß § 3 i.V.m. § 2 Abs. 3 AsylG 1991, BGBl. 8/1992 (Spruchpunkt I.) und gleichzeitig dessen Antrag auf Bescheinigung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m Abs. 4 AsylG 1991 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schreiben vom 25. Mai 1994 das Rechtsmittel der Berufung.
Mit Schriftsatz vom 8. April 1994, eingelangt beim Bundesasylamt am 10. Mai 1994, wurde betreffend den ersten, bereits rechtskräftig negativen Bescheid, ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vomXXXX, Zl. XXXX, wurde gemäß § 54 FrG antragsgemäß festgestellt, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass der BF in seiner Heimat Rumänien gemäß
§ 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX gleichen Datums, Zl. XXXX, wurden gegen den BF wegen zweimaliger rechtskräftiger Verurteilungen, gemäß § 18 Abs. 1 i.Vm. Abs. 2 Z. 1 FrG und gemäß § 21 Abs. 1 FrG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet erlassen. Gleichzeitig wurde ihm unter Verweis auf die Entscheidung des XXXX im Auslieferungsverfahren gemäß § 36 i.V.m. § 37 Abs. 1 FrG ein Abschiebungsaufschub bis 1. März 1995 erteilt.
Mit Bescheid des XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde die Berufung des BF gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. Mai 1994, Zl. 94 01.675-BAT, mit der Begründung abgewiesen, dass die Ausnahmeregel des § 2 Abs. 4 AsylG 1991 im Falle des BF nicht zur Anwendung komme. Die sich dagegen richtende Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Januar 1998, Zl. 95/01/0548, gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997 zurückgewiesen, da das Verfahren gemäß § 44 Abs. 2 AsylG i.d.F. BGBl. I Nr. 110/98 mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in das Stadium vor Erlassung des Berufungsbescheides zurückgetreten sei.
Die angefochtene Entscheidung des Bundesasylamtes vom 10. Mai 1994, Zl. 94 01.675-BAT, mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (im Folgenden: UBAS) vom 4. März 2004, Zl. 201.974/11-I/01/04, gemäß § 44 Abs. 7 AsylG 1997 aufgehoben und die Sache an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 6. Dezember 2004, Zl. 94 01.675-BAT, wurde der Asylantrag des BF vom 24. März 1994 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Dagegen brachte der BF die Berufung vom 23. Dezember 2004 ein und wurde die erstinstanzliche Entscheidung mit Bescheid des UBAS vom 21. März 2006, Zl. 201.974/17-I/01/06, ersatzlos behoben.
Mit Beschluss des Landesgerichtes für XXXX XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls des Gerichtes XXXX gegen den Beschwerdeführer vom 18. Mai 2007, welcher aufgrund des Urteils dieses Gerichtes vom XXXX, Zl. XXXX, erlassen wurde, gemäß § 77 Abs. 4 EU-JZG bzw. wegen res iudicata abgelehnt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. Juni 2007 wurde der Asylantrag des BF vom 24. März 1994 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Rumänien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Von einer asylrechtlichen Ausweisung des BF wurde aufgrund der vorliegenden Integration abgesehen.
Dagegen erhob der BF fristgerecht mit Schreiben vom 28.06.2007 das Rechtsmittel der Berufung (Beschwerde).
Der Asylgerichtshof übermittelte dem BF mit Schreiben vom 09.11.2010, die aktuellen Länderberichte zum Herkunftsland Rumänien.
Am 14.12.2010 langte am Asylgerichtshof die Stellungnahme des BF ein.
Der Asylgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 16.12.2011, den bekämpften Bescheid des BAA auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA zurück.
Mit Schreiben vom 03.05.2013, eingelangt am Asylgerichtshof mit 07.05.2013 stellte der BF aufgrund Verletzung der Entscheidungspflicht einen Devolutionsantrag und stellte darin die Anträge auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Asylgerichtshof als sachlich zuständige Oberbehörde. Der Asylgerichtshof möge in der Sache selbst in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entscheiden und dem Antrag auf internationalen Schutz stattgeben.
Vom Bundesverwaltungsgericht wurde für den 20.03.2014, um 13.00 Uhr eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Die ergangene Ladung wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter am 03.02.2014 übernommen.
Am 20.03.2014 um 13.00 Uhr war zur Verhandlung weder der BF noch seine rechtsfreundliche Vertretung erschienen. Bis dato gab es weder vom BF noch vom Rechtsvertreter eine Entschuldigung bzw. eine Kontaktaufnahme. Das Beweismittelverfahren wurde am Schluss der Verhandlung, geschlossen.
I.I. Zu den Vorbringen des Antragstellers:
Bei seiner Ersteinvernahme (erste Antrag auf Asyl) gab der Antragsteller im Wesentlichen am 31.07.1991 vor Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass er am 25.07.1991 Rumänien verlassen habe. Von 1988 bis 1991 habe er den Beruf eines Segelfliegers ausgeübt. Er sei in Rumänien noch nie in Haft gewesen, habe keine strafbaren Handlungen gesetzt und sei nicht vorbestraft. Er habe mit den rumänischen Behörde keine Probleme. Der Grund seiner Ausreise (Fluchtgrund) sei, dass es in Rumänien keine Demokratie gebe. Es wäre alles schlimmer geworden als es vor der Revolution gewesen sei. Er habe deshalb entschlossen in ein wirklich demokratisches Land auszuwandern. Gegen den im Anschluss ergangenen negativen Bescheid erhob der Antragsteller keine Berufung.
Der Antragsteller stellte am 18.03.1994 einen schriftlichen Asylantrag (zweite Antrag). In diesem Antrag führte er im Wesentlichen an, dass er im April 1990 an der Demonstration für den König XXXX teilgenommen habe und er deswegen von der Polizei festgenommen worden sei. Durch diesen Vorfall habe er mit der Polizei Schwierigkeiten bekommen und fanden in Folge regelmäßig Schikanierungen statt. Er sei von der Polizei mit einer Meldepflicht belegt worden - dieser habe er auch bis Ende Okotober Folge geleistet. Aufgrund dessen sei es am 01.11.1990 zu einem Festnahmeversuch samt Waffengebrauch gekommen. Er sei dann am nächsten Tag nach Jugoslawien gegangen. Er sei jedoch wieder nach Rumänien zurück - habe jedoch im Untergrund gelebt. Der Antragstelle macht im Antrag das Vorgebrachte als Nachfluchtgrund geltend.
Bei der am 06.05.1994 durchgeführten Einvernahme zum neuerlichen Asylantrag, gab der Antragsteller im Wesentlichen an, dass er seinen Reisepass nicht 1991 sondern bereits im Jahr 1990 beantragt hätte. Seine Heimat habe er am 02.11.1990 verlassen und sei nicht mehr nach Rumänien zurückgekehrt. Der neuerlich gestellt Asylantrag wurde abgewiesen. Der Antragsteller brachte das Rechtsmittel der Berufung ein.
Bei der am 18.05.2000 stattgefundenen mündlichen Berufungsverhandlung vor dem UBAS gab der Antragsteller im Wesentlichen an, dass er beim rumänischen Militär gewesen sei. Nach seiner Ausbildung sei er für die Securitate tätig gewesen. Seine Aufgabe sei es gewesen, Dokomente und Unterlagen zu zerstören und Leute zu erpressen. Auch Abhörgeräte sollten in anderen kommunistischen Länder istalliert werden. Diese Tätigkeiten, welche er durchgefühert habe und daher darüber Bescheid wisse, sei den Machthabern, der Regierung, ein Dorn im Auge gewesen.
Der UBAS hat den Bescheid des Bundesasylamtes am 04.03.2004 behoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Aufgrund dessen wurde der Antragsteller am 07.10.2004 vor dem Bundesasylamt einvernommen und gab dieser im Wesentlichen an, dass er bei der ersten Antragstellung nicht die ganze Wahrheit gesagt hätte. Er habe am 02.11.1990 Rumänien verlassen, da es für ihn immer gefährlicher geworden wäre und er um sein Leben fürchten musste. Er habe Anfang 1990 die Leute darüber aufmerksam gemacht, dass die alten Machthaber des Kommunismuses nur zum Schein entmachtet wurden. Die damaligen Machthaber hätte jedoch unter anderen Titel die Macht erhalten. Diese von ihm getätigte Kritik habe sich bald herumgesprochen und in weiterer Folge zu Problemen geführt. Die Polizei habe ihn immer wieder vorgeladen und mit unhaltbaren Vorwürfen konfrontiert. Diese Vorladungen habe er immer Folge geleistet. Einmal habe er dies nicht getan und wäre er daher von einem Polizisten aufgesucht worden. Der Polizist habe ihn festnehmen wollen - er habe sich jedoch geweigert. Der Polizist habe in darauf mit der Pistole angeschossen - sich danach jedoch entschuldigt und entfernt. Aufgrund dieses Vorfalles habe er Angst bekommen und die Flucht ergriffen. Des Weiteren habe er die kurzfristige Rückkehr des Monarchen Michael I. dadurch unterstützt, dass er Beschäftigte am Flughafen (welcher er noch aus seinem Militätdienst kannte) bat wegzuschauen wenn der Monarch ankäme. Der Monarch sei zwar in Bukarest gelandet, kurze Zeit später sei er jedoch festgenommen und wieder in die Schweiz abgeschoben worden. Die Machthaber hätte jedoch gewusst, dass er mit der Angelegenheit etwas zu tun hatte und hätten sich die Schwierigkeiten gesteigert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Antragsteller heißt, XXXX und wurde am XXXX in XXXX (Rumänien) geboren. Der Antragsteller ist Staatsangehöriger der Republik Rumänien und bekennt sich zum orthodoxen Glauben. Die Muttersprache des Antragstellers ist Rumänisch.
Der Antragsteller hat laut eigenen Angaben ein Transportunternehmen und ist in Österreich seit dem Jahre 2000 selbständig.
1.2. Der Antragsteller hat seinen Herkunftsstaat Rumänien laut eigenen Angaben am 02.11.1990 verlassen.
1.3. Der Antragsteller hat in Österreich zwei lebende volljährige Kinder und eine geschiedene Frau, mit der er nach eigenen Angaben wieder zusammenlebt. Der Antragsteller wurde am XXXX vom Landesgericht für XXXX XXXX, Zl.: XXXX aufgrund des Verbrechens gemäß § 129 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, bedingt auf 3 Jahre rechtskräftig verurteilt. Der Antragsteller ist seit 26.08.1991 (somit beinahe 24 Jahre) durchgehend im Bundesgebiet auf haltig.
1.4. Der Antragsteller ist in seinem Herkunftsstaat vorbestraft und wurde in Abwesenheit zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12
Jahren verurteilt. Mit Beschluss des XXXX vom XXXX, Zl.: XXXX wurde der Auslieferungsantrag zur Vollstreckung des Urteils des Gerichtes in XXXX vom XXXX als unzulässig abgelehnt. Mit Beschluss des LG für
XXXX XXXX vom XXXX, Zl.: XXXX, wurde die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls des Gerichtes von XXXX gegen den Antragsteller vom XXXX gemäß § 77 Abs. 4 EU-JZG abgelehnt.
1.5. Der Antragsteller führte im gegenständlichen Verfahren im Wesentlichen immer die angeblich machtpolitisch motivierte verhängte Haftstrafe in Abwesenheit, von 12 Jahren an und die damit im Zusammenhang stehende Angst der Rückkehr nach Rumänien. Die Haftbedingungen in Rumänien wären so schlecht, sodass eine Verletzung des Art. 8 EMRK vorliegen würde. Das Bundesverwaltungsgericht kommt jedoch zum Erkenntnis, dass die Angaben des Antragstellers zu seinen angeblichen Fluchtgründen, dahingestellt bleiben können. Auch aus den Entscheidungen der österreichischen Strafgerichte, was die Auslieferungsanträge bzw. den Europäischen Haftbefehl anbelangt, ist nicht erkennbar, dass die Verurteilung des Antragstellers in Rumänien politisch motiviert gewesen wäre. Die Unzulässigkeitserklärung der Auslieferung nach Rumänien erfolgte ausschließlich mit der Begründung, dass eine Verletzung des Antragstellers gemäß. Art. 6 EMRK normierten Grundsatz des "fair trial" nicht vollkommen ausgeschlossen werden kann. Das die Missachtung der Verfahrensgrundsätze eines fairen Verfahrens durch das rumänische Strafgericht aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention erfolgte, wurde von den entscheidenden österreichischen Gerichten nicht angenommen und in keiner Weise in ihren Entscheidungen erwähnt.
1.6. Rumänien gilt als sicherer Herkunftsstaat und ist sei 01.07.2011 Mitglied der Europäischen Union. Untrennbar mit dem Beitritt ist die positive Beurteilung der allgemeinen Menschrechtslage in diesem Staat verbunden.
1.7. Feststellungen zum Herkunftsland Rumänien:
Stand 30.09.2011
Allgemein
Der Aufbau der staatlichen Strukturen in Rumänien lehnt sich an das französische System an. Der Präsident wird in direkter Wahl bestimmt. Seine Kompetenzen liegen vor allem in den Bereichen Außen- und Verteidigungspolitik. Der derzeitige Präsident Rumäniens, Traian Basescu, wurde am 6. Dezember 2009 für fünf Jahre wiedergewählt (erste Amtszeit 2004-2009). Neuwahlen finden 2014 statt.
Emil Boc wurde am 23. Dezember 2009 zum zweiten Mal zum Premierminister des Landes ernannt (erste Amtszeit Dezember 2008 - Oktober 2009, ab Oktober 2009 interimistischer Premierminister).
Parlamentswahlen finden in vierjährigem Rhythmus statt, zuletzt am 30. November 2008. Das Parlament wurde 2008 nach einem neuen Modus (Direktwahl, statt bisher Listenwahl) gewählt. Es setzt sich aus zwei Kammern - Abgeordnetenhaus (334 Abgeordnete) und Senat (137 Senatoren) - zusammen. Die Regierung muss von beiden Kammern gemeinsam bestätigt werden.
Die rumänische Regierung setzt sich gegenwärtig aus der Demokratisch-Liberalen Partei PDL (die auch den Ministerpräsidenten stellt) und dem Ungarnverband UDMR zusammen. Allerdings ist die Regierung auf die parlamentarische Unterstützung einer - bisher nicht als Partei registrierten - Gruppierung von "unabhängigen" Parlamentariern und der Abgeordneten der 18 Nationalen Minderheiten (darunter auch die deutsche Minderheit) angewiesen. In der Opposition befinden sich nunmehr die Wahlallianz aus Sozialdemokratischer Partei (PSD) und Konservativer Partei (PC) und die Nationalliberale Partei (PNL).
(Auswärtiges Amt, Länder- und Reiseinformationen, Rumänien Innenpolitik, März 2010; http://www.auswaertiges amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Rumaenien/Innenpolitik.html, Zugriff am 31.03.2010)
Nach sechs Jahren führte die demokratisch-liberale Partei erstmals wieder einen Parteitag und Parteiwahlen durch. BOC wurde mit 62% der Stimmen wiedergewählt, während auf seinen Herausforderer, Vasile BLAGA, lediglich 34% der Stimmen entfielen. Bei der äußerst fragilen Mehrheit im Parlament und Senat ist auch in Zukunft mit keiner größeren Regierungsumbildung oder gar einem neuen Regierungschef zu rechnen.
(Hanns Seidl Stiftung, Quartalsbericht Projektland: Rumänien, Quartal/Jahr: II/2011 vom 04.07.2011)
Herausforderungen für die gegenwärtige Regierung stellen sich vor allem im Bereich der Wirtschafts- und Finanzpolitik, wo sich das zuvor boomende Rumänien weiterhin mit den Auswirkungen der internationalen Krise konfrontiert sieht. Neben Krediten von IWF, Weltbank und EU ist ein rigider Sparkurs zur Sanierung des Haushalts erforderlich. Hinzu kommt erheblicher Reformbedarf im sozialen Bereich (Renten- und Gesundheitssystem) und im Öffentlichen Dienst, sowie die notwendige Modernisierung der öffentlichen Infrastruktur. Bei den Reformen im Bereich Justiz und Korruptionsbekämpfung unterliegt Rumänien weiterhin dem sogenannten Mechanismus zur Überprüfung und Zusammenarbeit, in dessen Rahmen nach dem Beitritt zur EU (2007) die erzielten Fortschritte Rumäniens von der EU-Kommission beobachtet werden (Auswärtiges Amt, Länder- und Reiseinformationen, Rumänien Innenpolitik, März 2010; http://www.auswaertiges
amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Rumaenien/Innenpolitik.html, Zugriff am 31.03.2010)
Die Wirtschaftssanierung Rumäniens wurde vom Internationalen Währungsfonds als beispielhaft bezeichnet. Der IWF rechnet mit einem Wachstum der Wirtschaftsleistung von 1,5% im Jahr 2011 durch stetig steigende Exporte und eine wachsende Nachfrage beim Binnenkonsum. Für 2010 erwartet der IWF sogar ein Wirtschaftswachstum von 3,5% bis 4% des Bruttoinlandsproduktes (BIP).
(Hanns Seidl Stiftung, Quartalsbericht Projektland: Rumänien, Quartal/Jahr: II/2011 vom 04.07.2011)
Am 19. Mai 2010 beteiligten sich etwa 40 000 Menschen an der wohl größten Demonstration des Landes. Neben Mitarbeitern des öffentlichen Dienstes, darunter Lehrer und Angestellte des Gesundheitswesens, protestierten auch Rentner und Mütter gegen Sparmaßnahmen, auf die sich die Regierung, der Internationale Währungsfond und die EU geeinigt hatten, um der Wirtschaftskrise zu begegnen. Das Sparprogramm sah vor, die Gehälter im öffentlichen
Dienst um 25% zu kürzen, die Renten um 15% zu senken, Vergünstigungen für Familien abzubauen und Sozialleistungen zu reduzieren.
Ein nichtgenehmigter Protest von Polizeibeamten gegen Gehaltskürzungen führte im September 2010 zum Rücktritt des Innenministers.
(AI-Amnesty Report 2011 Rumänien vom 13.05.2011)
Die rumänische Regierung hat fast alle wichtigen internationalen und europäischen Menschenrechtsabkommen ratifiziert. Die Rechte der ethnischen Minderheiten sind sowohl in der Verfassung als auch in der Verfassungswirklichkeit besonders geschützt. So sind die parteiähnlichen Zusammenschlüsse, die die kleineren Minderheiten im Lande vertreten und unter fünf Prozent Stimmenanteil gewinnen, jeweils durch einen Vertreter im Parlament repräsentiert. Die rumänische Regierung hat ein Programm zur Verbesserung der Lage der Roma vorgelegt, dessen Umsetzung angelaufen ist. (Auswärtiges Amt, Länder- und Reiseinformationen, Rumänien Innenpolitik, März 2010; http://www.auswaertiges
amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Rumaenien/Innenpolitik.html, Zugriff am 31.03.2010)
Als Reaktion auf Beschwerden über die Ausgrenzung von Roma-Kindern in Schulen gab das Bildungsministerium im März 2010 eine interne Richtlinie heraus. Die für Schulaufsichtsämter, Kindergärten, Schulleiter und Lehrer bestimmte Richtlinie enthielt eine Reihe von Vorschriften, um die Ausgrenzung von Roma-Kindern im Bildungssystem zu verhindern und zu beseitigen. Im Mai 2010 bestätigte das Berufungsgericht der Stadt Craiova die Entscheidung eines untergeordneten Gerichts, das festgestellt hatte, dass eine Roma-Schülerin von ihrer Lehrerin diskriminiert worden war
(AI-Amnesty Report 2011 Rumänien vom 13.05.2011)
Derzeit gibt es insgesamt 49 Abgeordnete, die Angehörige von Minderheiten sind, im Parlament. Neun im Senat und 40 in der Abgeordnetenkammer. Die Roma Partei "Pro Europa" ist mit einem Mitglied im Parlament vertreten.
Das Gesetz kennt keine Einschränkungen für die Beteiligung von Frauen in der Politik. Es befinden sich 38 Frauen in der Abgeordnetenkammer und acht Frauen im Senat.
(U.S. Departmen of States - Country Report on Human Rights Practices 2010 vom 08.04.2011)
Ungarische Minderheit
Das Szeklerland ist ein Teil Rumäniens. Die meisten Menschen sprechen dort Ungarisch. Rumänisch wird von den Szeklern kaum gesprochen. Im Kreis Harghita besteht die Bevölkerung zu 85% aus Szeklern, im Kreis Covasna zu 75% und im Kreis Mures leben knapp 40% Szekler. Mit finanzieller Unterstützung durch Budapest wurden in den Kreisen, in denen Ungarn leben, bisher 27 "Demokratische Zentren" eingerichtet, die für Szekler als Beratungs- und Anlaufstelle dienen.
In ganz Siebenbürgen ist eine Renaissance des Ungarntums in Gang, Es erregt bei der rumänischen Bevölkerung kaum Anstoß, wenn die Szekler die ungarischen Nationalfeiertage festlich begehen.
Die "Neue ungarische Volkspartei", die bei den Kommunalwahlen 2010 antreten will, strebt die Autonomie des Szeklerlandes an.
( FAZ-Frankfurter Allgemeine Zeitung, Presseartikel vom 09.09.2011)
Polizei
Die Exekutivorgane in Rumänien werden unterteilt in die Nationalpolizei, die Grenzpolizei und die Gendarmerie.
Die rumänische Gendarmerie ist eine Spezialeinheit mit Militärstatus innerhalb des Ministeriums für Verwaltung und Inneres. Entsprechend des gesetzlichen Auftrages besteht ihre Aufgabe im Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechte der BürgerInnen und ihrer fundamentalen Freiheiten, des öffentlichen und privaten Eigentums, der Verhinderung und Aufklärung von Verbrechen, der wesentlichen staatlichen Einrichtungen und in der Bekämpfung von terroristischen Akten.
(OSCE Polis, Policing Profiles of Participating and Partner States, Romania, http://polis.osce.org/countries/details?item_id=40 (Zugriff am 31.03.2010)
Die Polizeireform wurde auch 2009 fortgesetzt. Die Polizei nahm verstärkt Frauen und Minderheiten in ihre eigenen Reihen auf.
(U.S. Department of State, Romania, Country Reports on Human Rights Practices - 2009, March 2010)
Derzeit befinden sich 104 Roma bei der rumänischen Polizei. Im Laufe des Jahres wurde ein Projekt zur Förderung der Chancengleichheit für Angehörige von Minderheiten umgesetzt, um diesen die Aufnahme in den Polizeidienst zu ermöglichen. Polizeibeamte, die als Mediatoren ausgebildet sind, werden bei Konflikten zwischen Roma und den Behörden eingesetzt. Ein Handbuch "Das Verhältnis zwischen Polizei und Roma/Sinti - Aufbau von Vertrauen und Verständnis" wurde veröffentlicht
(U.S. Departmen of States - Country Report on Human Rights Practices 2010 vom 08.04.2011)
Die Kompetenzen der rumänischen Polizei sind im Gesetz Nr. 218/23 von April 2002 geregelt. Seit 1990 hat die rumänische Polizei einige Transformationsprozesse vollzogen, die darauf abgezielt waren die individuelle und kollektive Sicherheit, die legitimen Rechte der rumänischen BürgerInnen als auch alle Rechte, die sich aus der Unterzeichnung internationaler Abkommen durch Rumänien ergaben, zu sichern und zu beschützen. Das Ziel der Reformen des Ministeriums für Verwaltung und Inneres ist es, die rumänische Polizei an EU-Standards heranzuführen und ihre Rolle als zivile Organisation für die Bürgerinnen und Bürger sowie für die Kommunen zu stärken.
(Romanian Police,
http://www.politiaromana.ro/Engleza/short_presentation.htm (Zugriff am 31.03.2010; http://www.politiaromana.ro/Engleza/ (Zugriff am 31.03.2010)
Das Generalinspektoriat der rumänischen Polizei ist die zentrale Einheit der Polizei, die die Aktivitäten der untergeordneten Polizeieinheiten managt, führt, unterstützt und kontrolliert, weiters Untersuchungen und Analysen im Bereich der Organisierten Kriminalität, Kriminalität im Bank- und Finanzwesen und in anderen Bereichen der Verbrechensbekämpfung durchführt.
(Romanian Police,
http://www.politiaromana.ro/Engleza/central_directorates.htm (Zugriff am 31.03.2010)
Die strafrechtliche Untätigkeit bei Polizeibeamten im Falle von polizeilichen Übergriffen war weiterhin ein Problem. Beschwerden über polizeiliches Fehlverhalten werden durch eine
interne Disziplinarkommission jeder Polizeieinheit untersucht. 2009 wurden dabei gegen mehrere Polizeibeamte Untersuchungen wegen Menschenrechtsverletzungen wegen Korruption eingeleitet.
Während sich die Polizei generell an die entsprechenden Gesetze und internen Vorschriften halt, besteht weiterhin das Problem der Korruption innerhalb der Reihen der Polizei. Sehr niedrige Gehälter trugen dabei wesentlich zur Annahme von Bestechungsgeldern durch PolizistInnen bei. Vorfälle von Korruptionsanschuldigungen gegen hochrangige Personen werden dem nationalen Antikorruptionsdirektorium übermittelt, das auch eine eigene Antikorruptions-Telefonhotline unterhält. (U.S. Department of State, Romania, Country Reports on Human Rights Practices - 2009, March 2010)
Justiz
Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz und Richter üben diese auch aus. Allerdings wird immer noch eine weit verbreitete Korruption innerhalb der Justiz angenommen. Das Gerichtssystem ist viergliedrig organisiert. Beginnend mit sog. lower courts (judecatorie), sog. intermediate courts (tribunal), Berufungsgerichten und einem sog. High Court of Cassation and Justice. Daneben gibt es noch einen Verfassungsgerichtshof. Jedem Gericht ist ein Staatsanwaltschaftsbüro beigefügt.
Die juridische Aufsichtsbehörde Superior Council of Magistrates (CSM) wurde kritisiert, dass noch keine Regeln im Falle einer Unvereinbarkeit der Tätigkeit der Mitglieder dieses Gremiums existierten. Außerdem wurde dessen Praxis beanstandet, dass RichterInnen auf nichtrichterliche Positionen innerhalb des Justizsystems ernannt wurden, was zu einer zusätzlichen Belastung der unterbelegten Gerichte und Staatsanwaltschaften führte. Auch wurden Bedenken bezüglich einer unparteiischen Justiz geäußert, da einige Abgeordnete im Parlament zugleich als Strafverteidiger in Anwaltskanzleien fungierten.
(U.S. Department of State, Romania, Country Reports on Human Rights Practices - 2009, March 2010)
Das Justizministerium ist um seiner Verantwortlichkeit für das Funktionieren der Gerichte bzw. für die Überwachung der Gerichtsvollzieher, staatlichen Notariaten und der nationalen Rechtsanwaltskammer in sechs verschiedene Abteilungen gegliedert. Im Jahre 1992 kam es
zu einer Reorganisation des Justizsystems, inklusive der Wiedereinführung von Appellationsgerichtshöfen.
(The judicial System in Romania, http://www.dreptonline.ro/en_resourses/en_judicial_system_romania.php (Zugriff am 31.03.2010)
Rechtsschutz
Ein Vielzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen können ohne Behinderung seitens der Behörden frei im Land agieren und ihre Berichte veröffentlichen. Regierungsstellen sind im Allgemeinen kooperativ und aufgeschlossen gegenüber diesen berichten. Eine Ombudsman-Institution beschützt die Grund- und Freiheitsrechte der Bürger, diese hat aber eingeschränkte Befugnisse, insbesondere in Fällen, in denen ein Einschreiten der Justiz gefordert ist.
Beide Kammern des Parlaments haben Menschenrechtskomitees eingerichtet, jedoch, seit diese von Parteienvertretern beschickt werden, sind deren Empfehlungen häufig politisch gefärbt.
(U.S. Department of State, Romania, Country Reports on Human Rights Practices - 2009, March 2010).
Das Gesetz verbietet Diskriminierungen aufgrund von Rasse, Geschlecht, Behinderung, ethnischer Zugehörigkeit, Sprache oder sozialem Status. Allerdings ist es der Regierung nicht immer möglich, diese Verbote wirksam durchzusetzen. Frauen, Roma und andere Minderheiten sind teilweise Diskriminierungen und Gewalt ausgesetzt.
Vergewaltigung, einschließlich Vergewaltigung in der Ehe ist illegal. Die Verfolgung der Täter erweist sich jedoch als schwierig. Das Gesetz verlangt die Vorlage eines ärztlichen Attests sowie die Angabe von Zeugen. In den meisten Fällen zogen die Opfer die Anzeige zurück.
Das Gesetz sieht für verurteilte Vergewaltiger eine Haftstrafe von drei bis zehn Jahren vor. Bei erschwerenden Umständen erhöht sich die Haftstrafe auf fünf bis 18 Jahre.
Laut einer Polizeistatistik von 2010 wurden 886 Fälle von Vergewaltigungen bei Gericht verhandelt
Nach dem Gesetz genießen Frauen und Männer die gleichen Rechte, insbesondere im Familienrecht, Immobilienrecht und in der Justiz. In der Praxis sind haben die Behörden nicht die nötigen Ressourcen um die Bestimmungen im Sinne der Frauen durchzusetzen. Im Juli 2010 hat die Regierung die Agentur für Chancengleichheit in das Ministerium für Arbeit, Familie und Soziales eingegliedert.
(U.S. Departmen of States - Country Report on Human Rights Practices 2010 vom 08.04.2011)
Haftbedingungen
Die Verfassung Rumäniens verbietet willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen. Die Regierung hält sich an dieses Verbot.
(U.S. Department of States - Country Report on Human Rights Practices 2010 vom 08.04.2011)
Die Haftbedingungen sind in Rumänien weiterhin hart. Mit Stand Dezember 2009 waren 26.750 Personen in Gefängnissen oder Jugendhaftanstalten untergebracht, darunter 470 Minderjährige, wobei die gesetzlich festgelegte Kapazität bei 33.951 Personen lag. Überfüllung stellt im Allgemeinen kein großes Problem dar.
Die Regierung unternahm Anstrengungen - dazu gehörten auch Partnerschaften mit Nichtregierungsorganisationen - um die harten Bedingungen zu lindern, die Zustände der Hafträume zu verbessern, mehr Tagesaktivitäten anzubieten sowie von Schulungskursen und Bildungsprogrammen und um die Ausbreitung von HIV/AIDS und Tuberkulose einzudämmen. Im September erklärte die WHO, dass das Tuberkulosekontrollprogramm erfolgreich in rumänischen Haftanstalten implementiert wurde, und die Anteil der Gefangenen, die an Tuberkulose leiden, auf 2 Prozent sank.
Die Regierung erlaubte auch Besuche von unabhängigen Menschenrechtsbeobachtern, diese Besuche fanden auch statt. In einigen Gefängnissen wurden die Bedingungen von den Behörden verbessert.
Während des Berichtsjahres (2009) besuchte APADOR-CH (Association for the Defence of Human Rights in Romania - the Helsinki Committee) einige Haftanstalten, auch solche, die
das Kommittee schon früher besucht hatte. Es stellte fest, dass trotz einger Verbesserungen in vielen Fällen die Bedingungen ungenügend sind. Die Sanitär- und Hygienebedingungen entsprachen nicht den internationalen Standards. Auch wurden die medizinischen Einrichtungen als unzulänglich beschrieben, um für alle Insassen sorgen zu können.
Medien und Menschenrechtsorganisationen berichteten, dass der Missbrauch an Gefangenen durch Behördenangehörige und Mitinsassen weiterhin ein Problem darstellt.
(U.S. Department of State, Romania, Country Reports on Human Rights Practices - 2009, March 2010)
Obwohl die Haftbedingungen in den rumänischen Strafanstalten unzulänglich sind, dürften die Haftbedingungen die Grenzschwelle nach Artikel 3 wahrscheinlich nicht erreichen. Sogar in Fällen, in denen Antragsteller eine tatsächliche Gefahr der Inhaftierung bei ihrer Rückkehr nach Rumänien nachweisen können, wird die Einräumung von humanitärem Schutz daher im Allgemeinen nicht angemessen sein. Es gilt jedoch die individuellen Faktoren eines jeden Falles zu prüfen um festzustellen, ob eine bestimmte Person auf Grund der individuellen Umstände durch die Haft eine Behandlung erleiden muss, die im Widerspruch zu Artikel 3 steht.
Als bestimmende Faktoren sind die voraussichtliche Dauer der Haft, die voraussichtliche Art der Haftanlage sowie Alter und Gesundheitszustand der betroffenen Person zu sehen.
(Home Office UK: Operational Guidance Note Romania, 10.05.2006)
Nach Berichten von NGO¿s gibt es einige Fortschritte in der Umsetzung der Haftstrafen. Unter anderem ist die Gewährung eines offenen Strafvollzugs möglich
(U.S. Department of States - Country Report on Human Rights Practices 2010 vom 08.04.2011)
Korruption
Die rumänische Anti-Korruptionsbehörde konnte auch in den vergangenen sechs Monaten mit einer guten Bilanz aufwarten. Durch die Wiederernennung des Generalstaatsanwalts für eine weitere Amtszeit sind die Voraussetzungen für die Kontinuität der bisherigen Arbeit gegeben.
Die Anti-Korruptionsbehörde hat ihre gute Bilanz bei der frei von äußeren Einflüssen geführten Untersuchung von Korruptionsfällen auf höchster Ebene aufrechterhalten können.
Dies schlägt sich langsam auch auf der gerichtlichen Ebene nieder:
So ist 2009 die Zahl der Schuldsprüche gegenüber 2008 um ein Drittel gestiegen. Ein jetziges Parlamentsmitglied und früherer Staatssekretär ist in erster Instanz verurteilt worden. In letzter Instanz wurden ein Bürgermeister und ein früherer zweiter Bürgermeister wegen Bestechlichkeit zu Haftstrafen verurteilt. Dennoch fallen die von den Gerichten verhängten Strafen für Korruption in gehobener Position wie in früheren Zeiten generell zu milde aus und entfalten keine abschreckende Wirkung
Die staatliche Integritätsbehörde konnte ihre bisherigen Fortschritte konsolidieren und ausbauen, ermutigende Bilanz setzte sich im zweiten Halbjahr 2009 fort. Die Gerichte bestätigten in zwei Fällen den Tatbestand der ungerechtfertigten Bereicherung und ordneten die Beschlagnahme von Vermögenswerten in erheblicher Höhe an. Die Behörde hat außerdem in einer ganzen Reihe von Fällen die Staatsanwaltschaft eingeschaltet, um strafrechtliche Ermittlungen aufzunehmen, sowie verschiedene Disziplinarbehörden, damit Disziplinarmaßnahmen verhängt werden. Die Bilanz der von ihr vor Gericht vertretenen Fälle von Unvereinbarkeiten oder Interessenkonflikten fällt positiv aus.
Bei der Justizreform sind die Erfolge begrenzt. Die Rechtsprechung in Fällen von Korruption in gehobenen Positionen ist nach wie vor uneinheitlich und entfaltet keine abschreckende Wirkung. Korruptionsverfahren gegen hochrangige Personen gehen nach wie vor nur verschleppend voran. Auf Empfehlung der Kommission hat Rumänien Schritte in die Wege geleitet, um die Umsetzung der nationalen Strategie zur Korruptionsbekämpfung auf lokaler Ebene zu verbessern.
Seit Mitte 2009 hat Rumänien Schritte in die Wege geleitet, um die Koordinierungs- und Kontrollmechanismen der nationalen Strategie zur Korruptionsbekämpfung entsprechend den Empfehlungen der Europäischen Kommission zu verbessern. Der Kontrollausschuss tritt in kürzeren Abständen zusammen, und es wurde eine neue Facharbeitsgruppe mit Vertretern der für die Umsetzung zuständigen Bereiche und der Kommunalverwaltungen eingesetzt. Bestimmte Städte und Gemeinden meldeten sich freiwillig für die Teilnahme an Pilotmaßnahmen zur Korruptionsbekämpfung in ihrem jeweiligen Einzugsbereich. Ferner ist geplant, die Anti-Korruptionsstratgie auf weitere noch unerfasste sensible Bereiche wie die Arbeitsaufsicht, die in die Verantwortung des Arbeitsministeriums fällt, auszudehnen.
Die von den Staatsanwaltschaften auf Bezirksebene erarbeiteten Strategien zur Korruptionsbekämpfung scheinen erste Früchte zu tragen; darauf deutet die steigende Zahl von Anklageerhebungen und von Amts wegen eingeleitender Ermittlungen hin.
Erstmals sind im Etat der Staatsanwaltschaft Mittel für verdeckte Ermittlungen durch die Bezirksstaatsanwaltschaften vorgesehen. Es gibt einige konkrete Beispiele für die erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen der Staatsanwaltschaft und der Abteilung für Korruptionsbekämpfung im Ministerium für öffentliche Verwaltung und innere Angelegenheiten.
Im Rahmen ihrer Präventionsstrategie hat die Abteilung eine neue Methode zur Ermittlung von Korruptionsrisiken und Schwachstellen innerhalb des Ministeriums entwickelt und mit ihrer Anwendung begonnen; außerdem hat sie ihre Sensibilisierungsmaßnahmen fortgesetzt, mit denen sie die rumänischen Bürger von der Zahlung von Bestechungsgeldern abbringen will. Das Ministerium beabsichtigt, die Dienste des staatlichen Integritätszentrums, dessen Finanzierung für die nächsten zwei Jahre gesichert ist, zu nutzen und dessen Rolle zu stärken, damit es sein Anti- Korruptions-Netz und die von ihm angebotenen Fortbildungsmaßnahmen ausbauen kann.
(Europäische Kommission: Zwischenbericht der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über Rumäniens Fortschritte im Rahmen des Kooperations- und Kontrollverfahrens, KOM(2010)113 endgültig, 23.3.2010)
Im Jahre 2010 wurden Untersuchungen zu Korruptionsfällen auf höchster Ebene, unter anderem gegen Mitglieder des Parlaments, durchgeführt. Es kam jedoch zu keinen endgültigen Entscheidungen. Im April 2010 erklärte das Verfassungsgericht die Ethikkommission (auch Nationale Agentur für Integrität (ANI)) für verfassungswidrig. Nach Protesten der Europäischen Kommission, der lokalen NGO¿s und anderen Interessensgruppen wurde vom Parlament nach einigen Monaten ein neues Gesetz verabschiedet und die Kommission wieder eingerichtet. Diese konnte im September 2010 ihre Arbeit erneut aufnehmen
(Freedom House, Romania, vom 27.06.2011)
Gesundheitswesen
Rumänien hat ein Sozial- und Krankenversicherungssystem, das auf alle Personen anwendbar ist, die auf dem rumänischen Territorium wohnhaft sind. Eine Beitragszahlung ist
obligatorisch, bestimmte Personenkategorien sind aber davon ausgenommen und erhalten die Leistungen unentgeltlich. Es handelt sich dabei um Familienmitglieder der versicherten Person, die über keine eigenen Einkünfte verfügen (Ehegatte/Ehegattin, Kinder, Eltern), Personen bestimmter Berufsgruppen, Behinderte und vom Sozialwesen Abhängige, Bezieher von Arbeitslosenhilfe, Personen auf Kranken- oder Mutterschaftsurlaub. Dasselbe gilt für Minderjährige unter 18 Jahren oder junge Menschen bis 26 in Ausbildung, im Militärdienst oder ohne Beschäftigung, Pensionisten, Veteranen, Helden der Revolution 1989 und Witwen.
(Centre des Liaisons Européennes de Sécurité Sociale [CLEISS] : Le régime roumain de sécurité sociale, 2009 ; European Observatory on Health Systems and Policies : Health Systems in Transition, Romania, Health system review Vol.10 No.3 2008, S. xvii, S. 46ff, S. 53f. ; Social Security Programs Throughout the World [SSPTW], Europe, Romania, 2008, S. 259ff).
Medikamente sind in drei Listen eingeteilt (A,B und C) Der Krankenversicherungsfonds übernimmt 90 Prozent der Referenzkosten (Liste A), 50 Prozent (Liste B) und innerhalb der Liste C 100 Prozent der Referenzkosten (C1), den vollen Preis (C2, HIV/Aids und Tuberkulose) sowie 100 Prozent der Referenzkosten für Kinder, Schwangere, Frauen die gerade geboren haben, spezielle Kategorien von Personen wie Kriegsüberlebende oder vollkommen oder teilweise Arbeitsunfähige.
(CLEISS, S. 3 ; System der EU zur gegenseitigen Information über den sozialen Schutz (MISSOC: Datenbankabfrage am 31.03.2010, http://ec.europa.eu/social/BlobServlet?mode=redirLinksurl=http://ec.europa.eu/employment_social/missoc/db/public/compareTables.do?lang=en)
Voraussetzung um sich in der Krankenversicherung registrieren zu können, ist das Vorhandensein von Identitätsdokumenten.
Personen ohne Krankenversicherung haben das Recht auf ein Basispaket von medizinischen Leistungen. Dieses Paket beinhaltet die Behandlung von Tuberkulose und einiger chronischer Krankheiten wie Diabetes, freie Verhütungsmittel und notfallmedizinische Behandlung, welche bis zu drei Tagen Krankenhausaufenthalt beinhaltet.
(European Observatory on Health Systems and Policies : Health Systems in Transition, Romania, Health system review Vol.10 No.3 2008, S. 162)
Nach Artikel 213 Abs.1 des Gesetzes Nr. 95/2008 über die Reform des Gesundheitswesens (mit späteren Änderungen und Ergänzungen) bekommen Kranke, die kein Einkommen, Rente oder andere Bezüge haben und deren Krankheiten unter die vom Gesundheitsministerium festgelegten nationalen Gesundheitsprogramme fallen, eine Krankenversicherung bis zur Heilung der betreffenden Krankheit
(Botschaft Bukarest Auskunft vom 13.04.2011)
Sozialhilfe
Das gesetzlich garantierte Mindesteinkommen in Rumänien (Gesetz 416 vom 18 Juli 2001 über das garantierte Mindesteinkommen samt Novellen) beträgt für eine Einzelperson RON 125 (€ 30), für eine Familie mit 2 Personen RON 225 (€ 54), für 3 Personen RON 313 (€ 75), 4 Personen RON 390 (€ 93), 5 Personen RON 462 (€ 110). Für jede weitere Person erhöht sich das gesetzlich garantierte Mindesteinkommen um RON 31 (€ 7.39).
Die Sozialhilfe wird nach folgender Formel berechnet:
Sozialhilfe = gesetzlich garantiertes Mindesteinkommen - Nettoeinkommen.
Beispielsweise für eine Einzelperson ohne Einkommen ergibt sich daraus:
Sozialhilfe = RON 125 - 0 = RON 125
Von der Sozialhilfe sind weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Anspruchsberechtigt sind Personen mit dauerhaftem oder vorübergehendem Wohnsitz in Rumänien.
(MISSOC: Datenbankabfrage am 31.03.2010, http://ec.europa.eu/employment_social/missoc/db/public/displayResults.do)
Der garantierte Mindestlohn wird aufgrund eines Antrages und einer eidesstattlichen Erklärung samt Nachweisen über die Anzahl der Familienangehörigen sowie deren Einkommen gewährt.
Der Antrag wird beim Bürgermeisteramt der Stadt, in der der Antragsteller seinen Wohnsitz hat, registriert. Der garantierte Mindestlohn, der vom Ministerium für Arbeit, Familie und Soziale Sicherung bereit gestellt wird, sichert den Empfängern sowohl die Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge als auch die Zahlung der Wohngebäudeversicherung gegen Naturkatastrophen (Botschaft Bukarest - Auskunft vom 16.06.2011
Quellen:
AI-Amnesty Report 2011 Rumänien vom 13.05.2011
Auswärtiges Amt, Länder- und Reiseinformationen, Rumänien Innenpolitik, März 2010; http://www.auswaertiges amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Rumaenien/Innenpolitik.html, Zugriff am 31.03.2010
Botschaft Bukarest - Auskunft vom 13.04.2011 und vom 16.06.2011
Centre des Liaisons Européennes de Sécurité Sociale [CLEISS] : Le régime roumain de sécurité sociale, 2009
http://www.cleiss.fr/docs/regimes/regime_roumanie.html (31.03.2010)
Europäische Kommission: Zwischenbericht der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über Rumäniens Fortschritte im Rahmen des Kooperations- und Kontrollverfahrens, KOM(2010)113 endgültig, 23.3.2010)
European Observatory on Health Systems and Policies : Health Systems in Transition, Romania, Health system review Vol.10 No.3 2008
Freedom House, Romania, vom 27.06.2011
FAZ-Frankfurter Allgemeine Zeitung, Presseartikel vom 09.09.2011
Hanns Seidl Stiftung, Quartalsbericht Projektland: Rumänien, Quartal/Jahr: II/2011 vom 04.07.2011
Home Office UK: Operational Guidance Note Romania, 10.05.2006
OSCE Polis, Policing Profiles of Participating and Partner States, Romania,http://polis.osce.org/countries/details?item_id=40 (Zugriff am 31.03.2010)
Romanian Police,
http://www.politiaromana.ro/Engleza/short_presentation.htm (Zugriff am 31.03.2010)
Romanian Police, http://www.politiaromana.ro/Engleza/ (Zugriff am 31.03.2010)
Romanian Police,
http://www.politiaromana.ro/Engleza/central_directorates.htm (Zugriff am 31.03.2010)
Social Security Programs Throughout the World [SSPTW], Europe, Romania, 2008
System der EU zur gegenseitigen Information über den sozialen Schutz (MISSOC): Datenbankabfrage am 31.03.2010, http://ec.europa.eu/social/BlobServlet?mode=redirLinksurl=http://ec.europa.eu/employment_social/missoc/db/public/compareTables.do?lang=en
System der EU zur gegenseitigen Information über den sozialen Schutz (MISSOC): Datenbankabfrage am 31.03.2010
http://ec.europa.eu/employment_social/missoc/db/public/displayResults.do
The judicial System in Romania, http://www.dreptonline.ro/en_resourses/en_judicial_system_romania.php (Zugriff am 31.03.2010)
U.S. Department of State, Romania, Country Reports on Human Rights Practices - 2009, March 2010
U.S. Department of States - Country Report on Human Rights Practices 2010 vom 08.04.2011
Das rumänische Gerichtssystem ist folgendermaßen aufgebaut:
Gerichte und Staatsanwaltschaften
Ebene 1
Amtsgerichte (176) (Judecatorii)
Staatsanwaltschaften
Ebene 2
Landgerichte (42) (Tribunale)
Sondergerichte (3) (Tribunale Specializate)
Familien- und Jugendgericht (1) (Tribunalul pentru Minori ?i Familie)
Staatsanwaltschaften
Ebene 3
Berufungsgerichte (15) (Curti de Apel)
Staatsanwaltschaften
Ebene 4
Oberster Gerichts- und Kassationshof (Înalta Curte de Casatie si Justitie)
Staatsanwaltschaft
Das rumänische Gerichtssystem umfasst den Obersten Gerichts- und Kassationshof die anderen Gerichte.
Gerichte
Oberster Gerichts- und Kassationshof
Der Oberste Gerichtshof Rumäniens ist allein befugt, eine einheitliche Auslegung und Anwendung der Gesetze durch alle Gerichte zu gewährleisten. Das wichtigste Verfahren zu diesem Zweck ist der "Rekurs im Interesse des Gesetzes".
Der Oberste Gerichts- und Kassationshof verfügt über vier Kammern mit jeweils eigener Zuständigkeit:
Zivilkammer I;
Zivilkammer II;
Strafkammer;
Kammer für Verwaltungs- und Steuersachen.
Weitere Spruchkörper des Obersten Gerichtshof mit eigener Zuständigkeit sind die vier "fünfköpfigen Richterkollegien", die Vereinigten Kammern (Sec?iile Unite), das Kollegium für Rekurse im Interesse des Gesetzes und das Kollegium zur Klärung bestimmter Rechtsangelegenheiten.
Die Zivilkammer I, die Zivilkammer II sowie die Kammer für Verwaltungs- und Steuersachen beim Obersten Gerichts- und Kassationshof entscheiden über Revisionen gegen Entscheidungen der Berufungsgerichte und anderer Gerichte in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen sowie über Revisionen gegen nicht rechtskräftige Urteile oder richterliche Handlungen jeglicher Art, wenn kein anderes Rechtsmittel eingelegt werden kann und das Berufungsverfahren unterbrochen wurde. Die Strafkammer entscheidet in erster Instanz über Verfahren und Anträge, die in die gesetzliche Zuständigkeit des Obersten Gerichts- und Kassationshofs fallen.
Die Strafkammer des Obersten Gerichts- und Kassationshofs entscheidet
in erster Instanz über Straftaten folgender Personengruppen:
Senatoren, Abgeordnete und Mitglieder des Europäischen Parlaments;
Regierungsmitglieder;
Richter am Verfassungsgerichtshof;
Mitglieder des Obersten Rats der Magistratur;
Richter des Obersten Gerichts- und Kassationshofs sowie Staatsanwälte der diesem Gericht angeschlossenen Staatsanwaltschaft;
Marschälle, Admiräle, Generäle und Quästoren sowie über
sonstige Rechtssachen, die in ihre gesetzliche Zuständigkeit fallen.
als Rechtsmittelinstanz über
Revisionen gegen Entscheidungen in XXXX, die in erster Instanz vor einem Berufungsgericht oder vor dem Militärberufungsgericht verhandelt wurden;
Revisionen gegen Entscheidungen in XXXX, die in zweiter Instanz vor einem Berufungsgericht oder vor dem Militärberufungsgericht verhandelt wurden;
Revisionen gegen Entscheidungen in XXXX, die in erster Instanz vor der Strafkammer des Obersten Gerichts- und Kassationshofs verhandelt wurden; sowie in anderen vom Gesetz vorgesehenen Fällen.
Das "neunköpfige Richterkollegium"
Gemäß Gesetz Nr. 202/2010 betreffend bestimmte Maßnahmen zur Beschleunigung von Verfahren wurden die Befugnisse des "neunköpfigen Richterkollegiums" von den "fünfköpfigen Richterkollegien" übernommen.
Vor dem "neunköpfigen Richterkollegium" anhängige Verfahren werden von diesem Kollegium abgeschlossen.
Das "fünfköpfige Richterkollegium"
Gemäß Artikel 24 des Gesetzes Nr. 304/2004 in seiner geänderten und neu veröffentlichen Fassung befasst sich das "fünfköpfige Richterkollegium" mit Anträgen auf Revision und anderen Anträgen in Fällen, die in erster Instanz vor der Strafkammer des Obersten Gerichts- und Kassationshofs verhandelt wurden, sowie mit Fällen, die in ihre gesetzliche Zuständigkeit fallen. Es fungiert auch als Disziplinargericht.
Gemäß Artikel 51 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 317/2004 in seiner neu veröffentlichten Fassung befasst sich das "fünfköpfige Richterkollegium" mit Anträgen auf Revision gegen Entscheidungen des Obersten Rats der Magistratur in Disziplinarfällen.
Die Kammern des Obersten Gerichts- und Kassationshof treten als Vereinigte Kammern zusammen, um
über Vorlagen zur Änderung der Rechtsprechung des Obersten Gerichts- und Kassationshofs zu entscheiden;
Gesetze vor ihrer Verkündung dem Verfassungsgerichtshof zur Prüfung vorzulegen.
Berufungsgerichte
Jedes rumänische Berufungsgericht wird von einem Vorsitzenden geleitet, dem ein oder zwei Stellvertreter zur Seite stehen.
An den Berufungsgerichten bestehen Abteilungen oder Fachkammern für
Zivilsachen;
XXXX;
Familien- und Jugendsachen;
Verwaltungs- und Steuersachen;
Streitsachen im Zusammenhang mit dem Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, dem Unternehmensrecht, dem Handelsregister, Insolvenz, unlauterem Wettbewerb und anderen Angelegenheiten;
Streitsachen aus dem Bereich der See- und Binnenschifffahrt.
Die 15 Berufungsgerichte sind Gerichte mit eigener Rechtspersönlichkeit, denen mehrere (in der Regel drei) Landgerichte unterstehen.
Die Berufungsgerichte verhandeln folgende Zivilsachen:
In erster Instanz verhandeln sie Verwaltungs- und Steuerstreitsachen nach Maßgabe der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen.
In zweiter Instanz verhandeln sie Berufungen gegen erstinstanzliche Entscheidungen der Landgerichte.
Als Revisionsinstanz verhandeln sie vom Gesetz vorgesehene Fälle.
Die Berufungsgerichte verhandeln folgende XXXX.
In erster Instanz:
Straftaten nach den Artikeln 155 bis 173 des Strafgesetzbuchs (z. B. Landesverrat, Spionage, Verschwörung, Untergrabung der Staatsgewalt oder der Volkswirtschaft) und Straftaten gegen die Sicherheit des Staates nach Maßgabe einschlägiger Gesetze;
Straftaten nach Artikel 253^1 (Interessenkonflikte), nach den Artikeln 273-276 (bestimmte Straftaten im Bereich der Bahnsicherheit) im Falle eines Bahnunglücks und den Artikeln 356-361 (Straftaten gegen Frieden und Menschlichkeit);
Straftaten von Richtern an Amtsgerichten oder Landgerichten, von Staatsanwälten der diesen Gerichten angeschlossenen Staatsanwaltschaften sowie von Rechtsanwälten, Notaren, Gerichtsvollziehern und Finanzprüfern am Rechnungshof;
Straftaten von Leitern von Religionsgemeinschaften, die im Einklang mit dem Gesetz organisiert sind, und anderen hochrangigen religiösen Würdenträgern ab dem Rang eines Bischofs bzw. einem diesem gleichgestellten Rang;
Straftaten von Assistenzrichtern (magistra?ii asisten?i) am Obersten Gerichts- und Kassationshof, Richtern an Berufungsgerichten oder am Militärberufungsgericht sowie von Staatsanwälten bei den diesen Gerichten angeschlossenen Staatsanwaltschaften;
Straftaten von Mitgliedern des Rechnungshofes, des Vorsitzenden des Legislativrates oder des Bürgerbeauftragten;
sonstige Straftaten, die nach Maßgabe von Sondergesetzen in seine Kompetenz fallen.
In zweiter Instanz entscheiden sie über Berufungen gegen erstinstanzliche Entscheidungen der Landgerichte in XXXX.
Als Revisionsinstanz entscheiden sie über Revisionen gegen erstinstanzliche Entscheidungen der Amtsgerichte in XXXX, sofern diese nicht in die Zuständigkeit der Landgerichte fallen, sowie in anderen vom Gesetz vorgesehenen Fällen.
Die Berufungsgerichte entscheiden auch im Falle von Kompetenzstreitigkeiten zwischen Landgerichten oder zwischen Amtsgerichten und Landgerichten in ihrem Zuständigkeitsbereich oder zwischen Amtsgerichten im Zuständigkeitsbereich unterschiedlicher Landgerichte, die in die Zuständigkeit des Berufungsgerichts fallen.
Die Berufungsgerichte entscheiden außerdem über die Auslieferung oder Überstellung rechtskräftig verurteilter Personen.
Landgerichte
Die 42 Landgerichte auf Kreisebene sind Gerichte mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die Zuständigkeit eines jeden Landgerichts erstreckt sich auf alle Amtsgerichte des Kreises, in dem es ansässig ist.
An den Landgerichten bestehen Abteilungen oder Fachkammern für:
Zivilsachen;
XXXX;
Familien- und Jugendsachen;
Verwaltungs- und Steuersachen;
Streitsachen im Zusammenhang mit dem Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, dem Unternehmensrecht, dem Handelsregister, Insolvenz, unlauterem Wettbewerb und anderen Angelegenheiten;
Streitsachen aus dem Bereich der See- und Binnenschifffahrt.
Die Landgerichte verhandeln folgende Zivilsachen:
In erster Instanz verhandeln sie sämtliche Anträge, die nicht in die gesetzliche Zuständigkeit anderer Gerichte fallen.
In zweiter Instanz entscheiden sie über Berufungen gegen erstinstanzliche Entscheidungen der Amtsgerichte.
Als Revisionsinstanz entscheiden sie in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen.
Die Landgerichte verhandeln folgende XXXX:
In erster Instanz:
Straftaten gegen das Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Gesundheit sowie gegen die Freiheit der Person, Sexualstraftaten und Eigentumsdelikte, Straftaten am Arbeitsplatz oder in Verbindung mit dem Arbeitsplatz, Straftaten, die verhindern, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, Verstöße gegen Vorschriften, die für bestimmte gesetzlich geregelte Aktivitäten gelten, Straftaten gegen die Volksgesundheit sowie Schmuggel (von Waffen, Munition, Sprengstoff oder radioaktivem Material);
vorsätzliche Straftaten, die Tod oder Selbstmord zur Folge haben;
Straftaten im Zusammenhang mit dem illegalen Handel und Konsum von Drogen;
Straftaten im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Steuerhinterziehung;
betrügerischer Bankrott bei Straftaten im Zusammenhang mit dem Bankensystem;
sonstige Straftaten, die laut Gesetz in ihre Zuständigkeit fallen.
Als Rechtsmittelinstanz entscheiden sie über Revisionen gegen Entscheidungen der Amtsgerichte im Falle von Antragsdelikten, Revisionen gegen strafrechtliche erstinstanzliche Entscheidungen in Bezug auf Vorbeugungsmaßnahmen, vorläufige Freilassung oder Sicherungsmaßnahmen, gegen strafrechtliche Entscheidungen in Bezug auf die Vollstreckung von Strafurteilen oder die Rehabilitierung, sowie in anderen vom Gesetz vorgesehenen Fällen.
Die Landgerichte entscheiden auch über Kompetenzkonflikte zwischen den Amtsgerichten in ihrem Zuständigkeitsbereich sowie in anderen vom Gesetz vorgesehenen Fällen.
Amtsgerichte
Die Amtsgerichte haben keine eigene Rechtspersönlichkeit und sind auf Kreisebene bzw. in der Stadt Bukarest angesiedelt.
Die Amtsgerichte verhandeln hauptsächlich folgende Zivilsachen:
Anträge, die nach Maßgabe des Zivilgesetzbuchs in die Zuständigkeit des Gerichts für Sorgerechts- und Familiensachen fallen, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt;
Anträge im Zusammenhang mit Personenstandsangelegenheiten nach Maßgabe des Gesetzes;
Anträge im Zusammenhang mit der Verwaltung von mehrgeschossigen Gebäuden, Wohneinheiten oder Flächen im ausschließlichen Besitz verschiedener Eigentümer sowie im Zusammenhang mit Rechtsbeziehungen zwischen Eigentümergemeinschaften und anderen natürlichen bzw. juristischen Personen;
Anträge auf Zwangsräumung;
Anträge in Bezug auf gemeinsame Wände oder Entsorgungsleitungen, Abstände zwischen Gebäuden oder Bepflanzungen, Wegerechte und sonstige Belastungen oder Beschränkungen für das Eigentumsrecht, die gesetzlich, durch Vereinbarung der Parteien oder durch Gerichtsbeschluss festgelegt sind;
Anträge in Bezug auf die Änderung oder Markierung von Grundstücksgrenzen;
Anträge auf Schutz von Besitztümern;
Anträge in Bezug auf Handlungen oder Unterlassungen mit nicht bezifferbarem Streitwert unabhängig davon, ob eine vertragliche Grundlage dafür besteht, jedoch mit Ausnahme von Angelegenheiten, die nach Maßgabe des Gesetzes in die Zuständigkeit anderer Gerichte fallen;
Anträge auf gerichtliche Teilung unabhängig vom Streitwert;
sonstige bezifferbare Forderungen bis in Höhe von einschließlich 200 000 RON unabhängig davon, ob es sich bei den Parteien um Gewerbetreibende handelt.
Außerdem entscheiden die Amtsgerichte über Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen lokaler Verwaltungsbehörden und anderer Organe mit lokaler Zuständigkeit in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen.
In XXXX sind die Amtsgerichte in erster Linie zuständig für:
XXXX aller Art mit Ausnahme derjenigen, die nach dem Gesetz in erster Instanz in die Zuständigkeit der Landgerichte, Berufungsgerichte oder des Obersten Gerichts- und Kassationshofs fallen.
Rechtsdatenbanken
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Letzte Aktualisierung: 03/02/2014
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Antragstellers getroffen wurden, beruhen diese auf den im Akt befindlichen Unterlagen und den dort getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der rumänischen Sprache und auf den Kenntnissen der geografischen Gegebenheiten von Rumänien. Diese Feststellungen gelten für die Identifizierung der Person des Antragstellers im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellung zur Ausreise aus Rumänien, der weiteren Reiseroute und zur Einreise in Österreich ergibt sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.
Der Antragsteller befindet sich mittlerweile 23 Jahre im Bundesgebiet.
2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
Das Vorbringen des Antragstellers zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des Antragstellers im Laufe seines 20 jährigen Asylverfahrens.
2.4. Am 07.05.2013 langte am Asylgerichtshof der Devolutionsantrag des Antragstellers ein. Der Devolutionsantrag wurde damit begründet, dass seit der Entscheidung des Asylgerichtshofes 16.12.2011 wo dieser den erstinstanzlichen Bescheid behob, mittlerweile beinahe zweieinhalb Jahre vergangen seien und es noch immer keine Entscheidung der belangte Behörde geben würde. Es wurde daher der Antrag gestellt, dass die Zuständigkeit zur Entscheidung an den Asylgerichthof übergehe und dieser in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung den Antrag auf internationalen Schutz gewähren soll.
Zur anberaumten mündliche Verhandlung am 20.03.2014 ist weder der Antragsteller noch der rechtsfreundlichen Vertreter erschienen. Der Antragsteller verzichtete somit auf eine weitere Aussage zu seinen Fluchtgründen und wurde das Beweisverfahren auf Grundlage des vorliegenden Akteninhaltes abgeschlossen.
Dem Vorbringen des Antragstellers, was seine vermeintlichen Fluchtgründe anbelangt, wird kein Glauben geschenkt. Der Antragsteller widerspricht sich in den Einvernahmen, mündlichen Berufungsverhandlungen und schrifltlichen Eingaben im erst.- und zweitinstanzlichen Verfahren mehrmals was die Fakten der Fluchtgründe angebelangt und wird dies ihm auch immer wieder von den einvernehmenden Organen vorgehalten. Der Antragsteller kann keine Verfolgungshandlungen bzw. Bedrohungen, seit seiner Flucht im Jahre 1990, vorbringen bzw. beweisen. In der Gesamtbetrachtung des Vorgebrachten kam das Bundesverwaltungsgericht zum Entschluss, dass das Fluchtvorbringen des Antragstellers nicht glaubhaft ist.
Es ist Aufgabe des Antragstellers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen.
Der Antragsteller hat im gesamten Verfahren, von sich aus keine Beweismittel vorgelegt oder deren Besorgung angeboten die einen Fluchtgrund nach der GFK rechtfertigen würden. Im Übrigen hätte der Antragsteller bis zur Erlassung des gegenständlichen Erkenntnis die Möglichkeit gehabt, allfällige Beweismittel auch schriftlich einzubringen. Der Antragsteller ist zur mündlichen Verhandlung, nicht erschienen.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die oben getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus dort angegebenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur Lage in Rumänien.
Hierbei wurde der allgemein anerkannte Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes ebenso herangezogen, wie auch Berichte von internationalen Organisationen wie dem Europarat, sowie Berichte des österreichischen Außen- und Innenministeriums.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Es wurden im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1. 1 Der gegenständliche Devolutionsantrag wurde am 15.05.2013 dem Asylgerichtshof vorgelegt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.
Da sich der gegenständliche Devolutionsantrag gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt, wobei § 44 AsylG 1997 gilt.
Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 werden Asylanträge, die ab dem 01. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGB. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist § 10 leg. cit. auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 (AsylG 2005), die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 (AsylG 2005) und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.
Die BF hat seinen Asylantrag am 24.03.1994 eingebracht. Sein Verfahren ist daher noch vor dem 31.12.2005 anhängig geworden, weshalb es nach dem Asylgesetz 1997 idF. der Novelle BGBl. I Nr. 101/2003 zu führen ist.
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 73 Abs. 1 AVG hat (hier:) das Bundesasylamt über einen Asylantrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen. Wird der Bescheid nicht innerhalb dieser Frist erlassen, so geht gemäß § 73 Abs. 2 auf schriftlichen Antrag des Antragstellers die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde (hier: dem Bundesverwaltungsgericht) über (Devolutionsantrag). Dieser Antrag ist bei der Oberbehörde einzubringen, er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der erstinstanzlichen Behörde zurückzuführen ist.
Aufgrund des Devolutionsantrags des Antragstellers an den Asylgerichtshof vom 07.05.2013 hatte die zuständige Gerichtsabteilung ihre Zuständigkeit gemäß § 73 Abs. 2 AVG zur Entscheidung über den Asylantrag des Antragstellers vom 23.04.1994 wahrzunehmen und ging diese in weiterer Folge mit 01.01.2014 auf die zuständige Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts über.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. /8/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalts zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung (hier: Erkenntnis) vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu stellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte innerstaatliche Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (VwGH 24.03.1999, 98/01/0352).
Vor dem Hintergrund der oben getroffenen Feststellungen zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat war den Antragsteller betreffend angesichts der zu seinem Vorbringen getroffenen Feststellungen (vgl. oben) keine aktuelle wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat feststellbar.
Dem Antragsteller gelang es aus den oben dargelegten Gründen nicht glaubhaft darzulegen, dass er vor der Ausreise überhaupt einer (asylrelevanten) Verfolgung im Herkunftsstaat unterlegen war noch dass er wegen früherer Ereignisse oder aus sogenannten Nachfluchtgründen dort einer solchen bei einer Rückkehr unterliegen würde, weshalb eine Subsumierung seines Vorbringens unter die Verfolgungstatbestände der GFK nicht möglich war.
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 7 AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.
Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig (soweit dies nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht geschieht: im Rahmen des Erkenntnisses) festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 FrG zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 1997 verweist auf § 57 Fremdengesetz, BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG), wonach eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Überdies ist gemäß § 57 Abs. 2 FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in eine Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 78/1974).
Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG ist jedoch durch § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I Nr. 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1. Jänner 2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BGBl. I Nr. 100/2005; in der Folge FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, nämlich § 50 FPG. Ob dies wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht - da Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, noch nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind - braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsinhalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertrage ließe. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 50 FPG nicht etwa jene Rechtslage herstellte, die dem AsylG 2005 entspricht; § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (der inhaltlich dem § 8 Abs. 1 AsylG 1997 entspricht) verweist nämlich nicht auf § 50 FPG, sondern regelt den subsidiären Rechtsschutz etwas anders als § 8 Abs. 1 AsylG 1997, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem § 50 FPG entspricht.
Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist daher, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 1997 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Eine mögliche Gefährdung des Antragstellers iSd des § 50 Abs 2 FPG im Herkunftsstaat ist vor dem Hintergrund der Feststellungen oben zur Frage der Asylrelevanz des Vorbringens jedenfalls zu verneinen.
Ausgehend vom Vorbringen des Antragstellers sowie auch von der Lageeinschätzung des Bundesverwaltungsgerichts auf der Grundlage der eingesehenen Berichte sind darüber hinaus derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf innerhalb oder außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art 3 EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle des Antragstellers ebenfalls nicht ersichtlich (vgl. zu Art 3 EMRK z.B. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Daher war der Antrag gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.
Es ist festzuhalten, dass ein faktischer Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet seit 1991, also seit 23 Jahren dokumentiert ist.
Was die Integration des Antragstellers in den österr. Arbeitsmarkt anbelangt, konnte festgestellt werden, dass dieser seit dem Jahr 2000 als selbständig Erwerbstätiger gilt. Der Antragsteller hat sich somit in den österreichischen Arbeitsmarkt integriert. Seinen Lebensunterhalt bestreitet der Antragsteller seit der Einreise bis dato selbst und bezog keine Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber.
Seine wichtigsten Bezugspersonen in Form seiner geschiedenen Frau und von zwei gemeinsamen Kindern leben ihrerseits seit 1991 bzw. 1996 und 2001 im Bundesgebiet und sind Inhaber einer Aufenthaltsberechtigung.
Eine Bindung des Antragstellers zum Herkunftsstaat besteht nicht.
Wie bereits oben angeführt ist der Antragsteller in Österreich strafrechtlich vorbestraft.
Rumänien ist seit 01.07.2007 Mitglied der Europäischen Union und ist damit der Antragsteller Unionsbürger und gilt für ihn daher die Freizügigkeitsrichtlinie. Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
In der gegenständlichen Entscheidung kam es ausschließlich auf die Tatsachenfeststellung an und gab es im gesamten Ermittlungsverfahren keine Anhaltspunkte die sich auf eine Rechtsfrage bezogen.
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