BVwG W226 1433612-1

W226 1433612-1Tribunale amministrativo federale28 apr 2014

Regest

Behandlungsmöglichkeiten, Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, Übergangsbestimmungen

Testo completo

BVwG W226 1433612-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W226.1433612.1.00

Spruch

W226 1433612-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2013, Zl. 13 02.006-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien, reiste am 11.02.2013 per Flugzeug in das Bundesgebiet ein und stellte am 15.02.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer wurde am 15.02.2013 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

Zu seinen familiären Verhältnissen befragt, erklärte er, verheiratet zu sein. Seine Ehefrau und seine minderjährige Tochter würden sich im Herkunftsstaat aufhalten. Auch seine Familienangehörigen (Eltern, eine Schwester) würden in Georgien leben.

Im Bundesgebiet halte sich der Mann seiner Schwester, AIS-Zl. 09 03.743, auf.

Der Beschwerdeführer habe seinen Herkunftsstaat am 11.02.2013 mittels Flugzeug verlassen. Er sei mit einer griechischen Fluglinie von XXXX nach XXXX und von dort weiter nach Wien geflogen. Er habe seinen Anfang Jänner in XXXX ausgestellten Reisepass verwendet, in dem ein auf korruptem Wege erhaltenes Visum eingetragen sei. Sein Reisepass sei ihm in XXXX vom zweiten Schlepper abgenommen worden.

Der Beschwerdeführer habe in Georgien Probleme mit den Leuten des Regierungschefs IWANISCHWILI gehabt, da er in den Jahren 2010 bis 2012 im Gefängnis "8-Gldani" gesessen sei und viele "Sachen" erfahren und auch gesehen habe, die vom Regime von SAAKASCHWILI verübt worden seien. Weil er aber das Regime nicht verraten habe, sei ihm schließlich von Angehörigen der Partei von SAAKASCHWILI geholfen worden, Georgien zu verlassen. Ihm sei ein Schengen-Visum in seinem eigenen (echten) Reisepass organisiert worden. Er sei gemeinsam mit einem Landsmann ausgereist und am Flughafen XXXX von einem Schlepper empfangen worden. Dieser hätte sie in eine Privatunterkunft in Wien gebracht, wo sie sich vom 11. bis 15.02.2013 aufgehalten hätten. Vom Schlepper sei in XXXX der Reisepass abgenommen worden und habe dieser gemeint, er würde über den Zeitpunkt der Asylantragstellung des Beschwerdeführers entscheiden. Auf Nachfrage meinte er, das Visum durch seine Parteifreunde erhalten zu haben. Es habe sich um keine Schlepper im eigentlichen Sinn gehandelt, sondern um Mitglieder der Partei von SAAKASCHWILI. Diese hätten das Visum organisiert und auch die Flugtickets bezahlt.

Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, schilderte er, im Zeitraum vom 27.03.2010 bis 26.03.2012 in XXXX im Gefängnis "8-Gldani" inhaftiert gewesen zu sein. Während dieser Zeit habe er im Gefängnis viel gesehen und miterlebt, wie die Polizei bzw. das Regime von SAAKASCHWILI mit den Häftlingen umgegangen sei (Schläge und Folter). Nach der Parlamentswahl am 01.10.2012 habe IWANISCHWILI gewonnen und sei Regierungschef geworden. Der Beschwerdeführer sei am 01. oder 02.01.2013 von Angehörigen (Polizei) von IWANISCHWILI festgenommen und den ganzen Tag verhört worden. Ein weiteres Mal sei am 05. oder 06.01.2013 gewesen.

Die Männer hätten von ihm wissen wollen, was er während seines Gefängnisaufenthaltes vom Regime SAAKASCHWILI gesehen habe. Ihm sei gedroht worden, ihn einzusperren, wenn er nichts sagen würde.

Am 10.01.2013 sei ein Mitglied der SAAKASCHWILI-Partei zu ihm gekommen und habe gemeint, dass es gut gewesen sei, dass er von ihren "Machenschaften" (Misshandlungen) nichts erzählt habe. Aus eigenem Interesse würden er bzw. seine Partei dem Beschwerdeführer helfen, ihn außer Landes zu bringen.

Über die näheren Modalitäten zur Ausstellung seines Visums könne er keine Angaben tätigen.

Für den Fall einer Rückkehr nach Georgien befürchte er, von Angehörigen von SAAKASCHWILI getötet oder von Angehörigen der Partei von IWANISCHWILI verhaftet zu werden.

Am 21.02.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er eingangs, der Befragung folgen zu können.

Der Beschwerdeführer könne keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen, da ihm sein Reisepass vom Schlepper abgenommen worden sei.

In Kopie legte der Beschwerdeführer seine Geburtsurkunde, seine Heiratsurkunde, die Ausweise seiner Eltern, seinen Flüchtlingsausweis, der besage, dass er Flüchtling aus Abchasien sei sowie eine Bestätigung seiner Haftentlassung vor.

Der Beschwerdeführer sei in seiner Heimat weder politisch oder religiös tätig gewesen. Er sei kein Mitglied einer Partei oder sonstiger Organisationen gewesen.

Der Beschwerdeführer habe keine strafbaren Handlungen begangen. Bei der Passausstellung ca. einen Monat vor seiner Ausreise sei er erkennungsdienstlich behandelt worden.

Der Beschwerdeführer sei im Herkunftsstaat nie aus eigenem Antrieb zur Polizei, zu einem Gericht oder zur Staatsanwaltschaft gegangen.

In letzter Zeit habe er Probleme mit den Behörden, Gerichten und Sicherheitsbehörden bekommen. Die Probleme habe er bekommen, da er, als er im Gefängnis gewesen sei, miterlebt habe, was sich dort abgespielt habe. Die neuen Machthaber hätten von ihm verlangt, als Zeuge auszusagen.

Der Beschwerdeführer sei legal mit seinem gültigen Pass per Flugzeug ausgereist.

Zu seiner Person führte er aus, in XXXX in einem Dorf gelebt zu haben. Dort habe er von 1998 bis zur Ausreise mit seinen Eltern, seiner Schwester, seiner Frau, seinem Kind und mit seiner Großmutter gelebt. Der Beschwerdeführer habe einen Mittelschulabschluss und fünf Jahre lang eine wirtschaftliche Hochschule absolviert. Zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes habe er als Handwerker und Fliesenlager gearbeitet.

Der Beschwerdeführer sei am 27.03.2010 verhaftet worden. Er sei bis 26.03.2012 in Haft gewesen. Elf Monate lang sei er im Gefängnis "8te Behörde" in XXXX gewesen. Dann sei er 13 Monate lang in einer Strafkolonie gewesen, die auf der vorgelegten Haftbestätigung genauer bezeichnet sei.

Er sei wegen Drogenmissbrauchs verhaftet worden, da ihm 0,003 Gramm Heroin untergeschoben worden seien.

Er sei im Oktober verurteilt worden, wobei er sich nicht mehr an den Tag erinnern könne. Er sei etwa zehn Monate nach seiner Festnahme verurteilt worden.

Konkret sei er vom städtischen Gericht in XXXX verurteilt worden.

Zum Fluchtgrund befragt, schilderte er, dass er nach dem Machtwechsel in Georgien gerufen worden sei, da man gewusst habe, dass er im Jahr 2011 in einem berüchtigten Gefängnis gesessen sei. Als er inhaftiert gewesen sei, seien dort fürchterliche Dinge passiert. Leute seien gefoltert und umgebracht worden. Der Beschwerdeführer sei in besagtem Gefängnis beim Putztrupp beschäftigt gewesen. Er spreche vom Gefängnis "8te Behörde", in dem er in U-Haft gewesen sei. Mit zwei weiteren Mithäftlingen habe er im Putztrupp gearbeitet. Der Beschwerdeführer führte deren Namen an. Diese seien die ersten gewesen, die den neuen Machthabern erzählt hätten, was im Gefängnis vor sich gegangen sei. Dann hätten Polizisten begonnen, die Gefängnismitarbeiter einzuvernehmen. Viele Gefängnismitarbeiter - auch der Gefängnisdirektor - seien verhaftet worden. Der Beschwerdeführer glaube, dass die früheren Mithäftlinge den Namen des Beschwerdeführers genannt hätten. Es sei versucht worden, so viele Zeugen wie möglich ausfindig zu machen. Die neuen Machthaber hätten dann wahrscheinlich überprüft und festgestellt, dass auch der Beschwerdeführer in besagtem Gefängnis gearbeitet habe. Die Leute vom Putztrupp hätten damals die Möglichkeit gehabt, alles zu sehen. Im Jänner 2013 sei es zum ersten Versuch gekommen, den Beschwerdeführer vorzuladen. Er sei zuhause angerufen worden und habe man ihm gesagt, er solle zum Bezirkskommissariat seines Wohnbezirkes gehen. Er habe dort mit dem Leiter des Kommissariats sprechen müssen. Dieser habe ihm gesagt, er solle eine Zeugenaussage machen, im Rahmen derer er alles erzählen solle. Ihm sei gesagt worden, dass sie alles herausgefunden hätten, nämlich wo und unter welchen Umständen er eingesessen habe. Der Leiter des Kommissariats habe ihm gesagt, dass sie wüssten, dass er alles gesehen habe. Der Beschwerdeführer sagte, dass er nichts gesehen habe. Ihm sei gesagt worden, dass alle gefasst werden sollten, die an Folterungen und Missständen in den Gefängnissen beteiligt gewesen seien. Dann sei ihm gedroht worden, dass er aussagen müsse, was er wisse, andernfalls ihm strafrechtliche Konsequenzen drohen würden. Der Beschwerdeführer habe sich Bedenkzeit erbeten und habe gehen dürfen. Er habe seine Telefonnummer hinterlassen und sei fünf oder sechs Tage später - am 05. oder 06.01.2013 - angerufen worden. Er habe sich Sorgen gemacht. Er habe schon Kontakt zu jenem Anwalt aufgenommen, der ihn in seinem damaligen Strafverfahren vertreten habe. Er sei also angerufen worden und mit seinem Anwalt dorthin gegangen. Sein Anwalt habe ihm geraten, keine Aussage zu machen, weil SAAKASCHWILI zwar verloren habe, aber noch Präsident geblieben sei. Dann habe der Anwalt Gespräche mit den Leuten dort geführt, ohne dass der Beschwerdeführer anwesend gewesen sei. Der Anwalt habe danach gemeint, dass sie noch einige Tage Zeit hätten, um sich die weitere Vorgehensweise zu überlegen. Sie hätten das Kommissariat verlassen. Der Anwalt habe gemeint, dass es vielleicht doch das Beste sei, die Wahrheit zu sagen.

Als er am 10.01. auf dem Weg zur Arbeit gewesen sei, sei bei der Bushaltestelle ein PKW stehen geblieben. Es seien Männer ausgestiegen, die ihm ihre Ausweise gezeigt hätten. Der Beschwerdeführer habe geglaubt, dass es sich um Polizisten gehandelt habe. Sie hätten ihn aufgefordert, in den PKW einzusteigen, wobei er dieser Aufforderung nachgekommen sei. Sie hätten ihn in den Stadtbezirk XXXX gebracht, wo es eine Sondereinheit der Polizei "XXXX" gebe. Dort sei er verhört worden. Er sei verwarnt worden, nachdem es fast zu Übergriffen gegen seine Person gekommen sei. Sie hätten wissen wollen, was der Beschwerdeführer bei der Polizei angegeben habe. Er sei auch geschlagen worden. Der Beschwerdeführer beteuerte, dass er nichts gesagt habe, was auch sein Anwalt bestätigen könne. Ihm sei gesagt worden, dass es ihm wie bestimmten anderen Leuten gehen würde, wenn er etwas erzählen sollte. Sie hätten Namen von Personen genannt, die bereits tot gewesen wären. Sie hätten ihm also mit dem Umbringen gedroht. Es sei um einen hochrangigen Beamten gegangen, weshalb es ihnen so wichtig gewesen sei.

Es sei darum gegangen, viele zu überführen. Viele würden schon im Gefängnis sitzen, darunter auch der ehemalige Innenminister. Viele würden Bescheid wissen, jedoch wage niemand, darüber zu sprechen. Wer etwas sage, bekomme Probleme. Deshalb würden die Leute schweigen.

Der Beschwerdeführer sei die ganze Nacht festgehalten worden. Es seien immer wieder Leute gekommen, die sich beraten hätten. Schließlich erklärten sie dem Beschwerdeführer, dass sie beschlossen hätten, dass sich der Beschwerdeführer gleich am nächsten Tag einen Pass machen müsse. Er müsse das Land verlassen, wobei sie ihm dabei helfen würden. Da ihm auch sein Anwalt nicht helfen habe können, habe er sich den Pass machen lassen.

Am 10.01. in der Früh sei er angerufen worden, dass er sich bereithalten solle. Er solle am 11.01. nachts zum Flughafen kommen. Er habe den Pass und die Kopien, die er auf Anraten seines Anwaltes mitgenommen habe, mit sich geführt. Der Anwalt habe ihn begleitet und so sei der Beschwerdeführer ausgereist.

Die Regierung von SAAKASCHWILI sei sehr gefährlich. Darüber sei aber nicht gesprochen worden. Wenn Leute im Gefängnis umgebracht werden würden, könne dies auch in Freiheit passieren.

Nach seiner freien Schilderung wurden dem Beschwerdeführer konkrete Fragen zu Details seines Vorbringens gestellt.

Befragt, wann das Gefängnispersonal samt Gefängnisdirektor verhaftet worden sei, gab er an, dass dies drei Tage vor den Wahlen gewesen sei. Es seien Videos von den Zuständen im Gefängnis im Fernsehen gezeigt worden. Im Internet könne man sich alles über die Vorgänge im Gefängnis anschauen. Sogar Vergewaltigungen seien zu sehen gewesen.

Es habe ca. drei Wochen gedauert, bis die neuen Machthaber im Amt gewesen seien. Danach hätten die Verhaftungen begonnen, die sich bis heute fortsetzen würden. Der Generalstaatsanwalt sei auf der Flucht.

Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wäre es durchaus möglich, dass er beseitigt werde. Im günstigsten Fall komme er ins Gefängnis. Befragt, weshalb er dies vermute, meinte er, dass er eine Aussage machen solle, was er als Augenzeuge im Gefängnis Nr. 8 gesehen habe.

Auf Vorhalt, dass darüber jeder Bescheid wisse und es entsprechende Fernseh- und Internetberichte gebe, meinte der Beschwerdeführer, dass man dort nur zwei oder drei Episoden sehe. Von ihm habe man alles erfahren wollen.

Dem Beschwerdeführer wurden aktuelle Länderinformationen zu den Gegebenheiten in Georgien zur Stellungnahme vorgehalten.

Hiezu meinte er, dass er immer genug Arbeit gehabt habe. Das mit der medizinischen Versorgung stimme nicht. Vielmehr müsse man für jede Tablette bezahlen. Sozialhilfen und dergleichen gebe es nicht. Die Pension sei dermaßen gering, dass man von dieser nicht leben könne. Im Übrigen gebe es im Herkunftsstaat keine Demokratie.

Der Beschwerdeführer bestätigte, gesund zu sein.

Im Bundesgebiet halte sich sein Schwager - der Bruder seiner Frau - auf. Der Beschwerdeführer habe vor über 20 Jahren Deutsch in der Schule gelernt, wobei er seine Sprachkenntnisse vielleicht wieder auffrischen könne.

Er würde gerne seine Frau und sein Kind nach Österreich holen. Er habe in Georgien für gute Firmen gearbeitet. Er sei im Übrigen Handwerker.

Es wurde die Übersetzung der vorgelegten kopierten Unterlagen veranlasst:

Bescheinigung des Strafvollzugsdepartment vom 26.03.2012, wonach der Beschwerdeführer am XXXX vom Stadtgericht XXXX zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Die Strafe sei am XXXX vom Berufungsgericht XXXX unverändert gelassen worden. Die Berufung sei vom georgischen Kassationsgericht (die 3. und letzte Instanz in Georgien) am XXXX abgewiesen worden.

Der Beschwerdeführer habe sich vom 27.03.2010 bis 26.03.2012 in Justizanstalten aufgehalten.

Rentnerausweise der Eltern;

Flüchtlingsausweise betreffend den Beschwerdeführer, seine Frau, seine Tochter und seine Eltern vom 31.07.2008 bzw. teilweise unleserlich;

Heiratsurkunde vom XXXX sowie

Geburtsurkunde seiner Tochter vom XXXX.

Im Original wurden der georgische Führerschein und eine georgische Asylkarte vorgelegt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.02.2013, Zl. 13 02.006-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte diesem den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.). Auch wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und er gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Dem Bescheid wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu Grunde gelegt.

Das Bundesasylamt stellte die Identität des Beschwerdeführers fest, weiters dass die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft seien. Der Beschwerdeführer sei gesund, schulisch und beruflich gebildet und habe Familie im Heimatland.

Es hätten sich keine Umstände ergeben, die seiner Rückkehr nach Georgien im Lichte von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention entgegenstehen würden.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein durchwegs unplausibles und in sich nicht stimmiges Vorbringen erstattet habe, sodass ihm die Glaubhaftmachung der behaupteten Fluchtgründe und einer damit einhergehenden begründeten Furcht vor Verfolgung versagt sei.

Das Vorbringen, das der Beschwerdeführer rund um seine angebliche Inhaftierung, Verurteilung, Haftstrafe und zum angeblich gegen seine Person gesetzten polizeilichen Handeln erstattet habe, sei in sich derart unstimmig, widersprüchlich, unplausibel und nicht nachvollziehbar gewesen, sodass er sein Vorbringen bzw. seine Behauptungen nicht glaubhaft machen habe können.

Zahlreiche Widersprüche hätten sich bereits zur Verurteilung, zur Inhaftierung und zu einem Gefängnisaufenthalt ergeben. Der Beschwerdeführer habe keine konkreten bzw. in sich stimmigen Angaben zu dieser Verurteilung geben können. Auch habe er widersprüchlich in seinen Befragungen angegeben, wo er seine Haftstrafe verbüßt habe.

Die von ihm vorgelegte "Bescheinigung vom Strafvollzugsdepartment" (in Kopie) sei als nicht echt und nicht richtig bewertet worden.

Es sei nicht plausibel, weshalb er einerseits von der georgischen Polizei gedrängt worden sei, Wahrnehmungen während des Gefängnisaufenthaltes zu schildern, andererseits von der Polizei für den Fall bedroht worden sein soll, wenn er Wahrnehmungen bekannt geben würde.

Zum Zeitpunkt der von ihm behaupteten Problemen seien im Übrigen bereits einer breiten Öffentlichkeit die Missstände in den Haftanstalten bekannt gewesen und habe der georgische Staat gegen diese auch bereits reagiert.

Es sei dem Beschwerdeführer schließlich auch vorzuwerfen, dass er nicht sofort nach seiner Einreise in das Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt habe.

Die belangte Behörde kam letztlich zum Schluss, dass der Beschwerdeführer um tatsächliche Vorgänge im Herkunftsstaat eine oberflächlich einstudierte Fluchtgeschichte konstruiert habe, die jedoch nicht glaubwürdig sei.

Es hätten sich demnach - auch unter Zugrundelegung der Länderinformationen keine Anhaltspunkte für die Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz ergeben.

Auch die Ausweisung sei im Lichte des Art. 8 EMRK notwendig und geboten gewesen.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht (Poststempel vom 12.03.2013) Beschwerde erhoben, in der dieser seinem gesamten Umfang nach angefochten wurde.

Der Beschwerdeführer legte eingangs den Sachverhalt dar.

Er habe vor dem Bundesasylamt nachvollziehbar dargelegt, dass er am 27.03.2012 verhaftet worden sei. Ihm seine von der Polizei 0,0003 Gramm Heroin unterschoben worden und sei er wegen Drogenmissbrauchs verurteilt worden. Er sei am 27.03.2010 verhaftet und am 26.03.2012 entlassen worden. Elf Monate seiner Haft habe er in der Justizvollzugsanstalt Nr. 8 (Gefängnis in GLDANI) und 13 Monate in der Justizanstalt XXXX verbracht.

Er hätte eine Strafe bis zu 14 Jahren erhalten können. Da er geständig gewesen sei bzw. unter dem Druck der Polizisten das ihm vorgeworfene Verbrechen zugegeben habe und eine Kaution in Höhe von 15.000 Lari bezahlt habe, sei er nur zu zwei Jahren Haft verurteilt worden.

In der Justizvollzugsanstalt Nr. 8 habe er im Putztrupp mit zwei weiteren Männern gearbeitet. Sie hätten gewusst, welche Gefangenen misshandelt worden seien, da sie es Tag für Tag gesehen hätten. Sie hätten jedoch zu diesem Zeitpunkt schweigen müssen, da sie um ihr eigenes Leben gefürchtet hätten. Er sei im März 2012 aus dem Gefängnis entlassen worden. Am 19.09.2012 seien von einem georgischen Fernsehsender Videoaufnahmen veröffentlicht worden, auf denen Häftlinge in besagtem Gefängnis von einer Gruppe Wachmänner misshandelt und gefoltert worden seien.

Im Jänner 2013 sei er zum Bezirkskommissariat seines Wohnbezirks vorgeladen worden, wobei der Leiter des Kommissariats von ihm verlangt habe, Zeugenaussagen zu machen, damit alle, die an Folterungen beteiligt seien, gefasst werden könnten. Der Beschwerdeführer habe dies jedoch abgelehnt, woraufhin der Beschwerdeführer bedroht worden sei.

Er habe sich an seinen Rechtsanwalt gewandt, mit dem er am 05. oder 06.01. noch einmal am Kommissariat gewesen sei. Dieser habe ihm geraten, nicht auszusagen.

Er sei am 10.01. schließlich auf dem Weg zur Arbeit festgenommen und zur Sonderheit der Polizei "XXXX" (Anhänger von SAAKASCHWILI) gebracht worden. Dort sei er gefragt worden, ob er irgendetwas ausgesagt habe. Dies habe der Beschwerdeführer verneint. Die Männer hätten von ihm verlangt, Georgien zu verlassen.

Am 11.01.2013 sei er von seinem Rechtsanwalt bis zum Flughafen begleitet worden. Schließlich sei er ausgereist.

Die belangte Behörde habe § 18 AsylG 2005 verletzt, wonach in allen Stadien des Verfahrens darauf hinzuwirken sei, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht und lückenhafte Angaben vervollständigt werden.

Der Beschwerdeführer habe entgegen den Ausführungen der belangten Behörde keine widersprüchlichen Ausführungen getätigt. In der Erstbefragung habe er angegeben, vom 27.03.2010 bis 26.03.2012 eine Haftstrafe verbüßt zu haben, obwohl er unschuldig gewesen sei. Die Erstbefragung diene im Übrigen lediglich zur Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden. Diese habe sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen.

Der bloße Umstand, dass die ausgestellte Bescheinigung vom Strafvollzugsdepartment in Kopie vorgelegt worden sei, bedeute nicht, dass seine Angaben nicht der Wahrheit entsprechen würden.

Er sei in seinen Befragungen im Übrigen jedes Mal aufgefordert worden, nur konkrete Fragen zu beantworten. Er habe detaillierte Angaben zu seinem Asylverfahren gemacht. Er habe der belangten Behörde auch angeboten, Kontakt zu seinem Rechtsanwalt aufzunehmen. Mangels Einholung einer Aussage seines Rechtsanwaltes, dem alle Umstände bekannt seien, habe die belangte Behörde unrichtige Tatsachenfeststellungen getroffen und somit das Recht auf Parteiengehör verletzt.

Es sei auch eine einseitige Betrachtungsweise der belangten Behörde, wenn diese davon ausgehe, dass alle Umstände, die in Haftanstalten passiert seien, schon den georgischen Behörden sowie einer breiten Öffentlichkeit bekannt seien.

Der Beschwerdeführer hätte als Zeuge aussagen sollen und sei deshalb auf der einen Seite von Polizeibeamten der neuen Regierung von IWANISCHWILI auf der anderen Seite von den Anhängern von SAAKASCHWILI bedroht und unter Druck gesetzt worden.

Dem Beschwerdeführer sei auch keine Zeit eingeräumt worden, zu den vorgehaltenen Länderinformationen schriftlich Stellung zu beziehen.

Die Länderfeststellungen würden zu seinem Einzelfall nicht zutreffen, würden aber den allgemeinen Informationen über die Lage in Georgien entsprechen. Dahingehend wurden Berichte von ACCORD zitiert und beigelegt.

Im Übrigen wurde mit der Beschwerde ein Schreiben des georgischen Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers vom 04.03.2013 samt Übersetzung, das georgische Strafurteil und ein Auszug aus dem Strafgesetz übermittelt.

Am 01.04.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer zur Aktualität seiner Fluchtgründe bzw. zu einer mittlerweile erfolgten Integration befragt wurde (OZ 6Z).

Dabei wurden aktuelle Länderberichte zur Lage in Georgien erörtert. Insbesondere wurden dem Beschwerdeführer auch Berichte über Foltervorwürfe in georgischen Justizanstalten vorgehalten.

Im Zuge der Beschwerdeverhandlung legte der Beschwerdeführer ein Ambulanzprotokoll der XXXX, vom 25.03.2014 über die Behandlung einer chronischen Hepatitis C vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers, Zl. 13 02.006-BAT, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen am 15.02.2013 (Erstbefragung AS 15-27) und am 21.02.2013 (AS 65-81), die vorgelegten Beweismittel, die Beschwerde sowie durch die Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 01.04.2014, in den FI-Auszug betreffend seinen Schwager (EDV-Zl. 316,187.506), in einen aktuellen Auszug aus dem Integrierten Zentralen Register und in einen aktuellen Auszug aus dem Strafregister sowie durch Einsichtnahme in die Länderfeststellungen bestehend aus folgenden Quellen:

Human Rights Watch, Country Summary Georgia (January 2014);

Länderinformationsblatt des BFA vom 07.02.2014 zu Georgien, Seite 16 ff. sowie

Presseberichte vom 19.09.2012, 21.09.2012 und 03.10.2012 betreffend Foltervorwürfe in Justizanstalten in Georgien.

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Georgien. Er führt den im Spruch genannten Namen. Seine Identität steht infolge der Vorlage unbedenklicher identitätsbezeugender Dokumente fest.

Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat in der Vergangenheit keiner Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten ausgesetzt und drohen ihm solche auch in Zukunft nicht.

Die vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgungsgründe sind nicht glaubhaft.

Selbst wenn Teile des Vorbringens des Beschwerdeführers als glaubwürdig erachtet werden würden, dass er nämlich im Gldani-8-Gefängnis Wahrnehmungen über Folterungen und Misshandlungen gemacht hat, wovon der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch nicht ausgeht, sprechen die im Zuge der Beschwerdeverhandlung vorgehaltenen Länderinformationen zu Georgien und insbesondere zu den Vorfällen rund um das Gldani-8-Gefängnis, gegen eine daraus resultierende Verfolgung.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Der Beschwerdeführer leidet an Hepatitis C. Dies wurde in Österreich diagnostiziert und steht der Beschwerdeführer dahingehend aktuell in medizinischer Behandlung.

Aus den vorgelegten Länderinformationen zur medizinischen Versorgung in Georgien ergibt sich die grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit von Hepatitis C, wobei die grundsätzliche Verfügbarkeit der Behandlung vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestritten wird.

Auch unter Kostengesichtspunkten einer Behandlung in Georgien ist nicht erkennbar, inwieweit der Beschwerdeführer in eine Situation geraten könnte, die einer Verletzung der durch die EMRK geschützten Rechte gleichkäme.

Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet nicht selbsterhaltungsfähig, sondern lebt von der Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des XXXX vom XXXX (RK XXXX) wegen §§ 15 iVm. 127 StGB zur einer Geldstrafe von 150 Tagsätzen zu je € 4,00 (€ 600,00) im Nichterfüllungsfall 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Weitere Hinweise auf eine Integration in Österreich bestehen derzeit nicht. Im Herkunftsstaat verfügt der Beschwerdeführer über ein soziales Netzwerk durch seine Verwandten (Eltern, Ehefrau und minderjährige Tochter).

Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Politische Lage

In Georgien leben rund 4,9 Mio. Menschen (Juli 2013) auf 69.700 km². (CIA 28.1.2014)

Georgien (georgisch: Sakartwelo) ist eine demokratische Präsidialrepublik. Staatspräsident ist Giorgi Margwelaschwili (seit 27.10.2013). Regierungschef ist Premierminister Irakli Garibaschwili (seit 21.11.2013). Beide gehören der Partei "Georgischer Traum" an.

Georgien besitzt ein Einkammerparlament mit 150 Sitzen. Die letzte Parlamentswahl fand am 1.10.2012 statt. Die nächste Parlamentswahl wird regulär im Oktober 2016 stattfinden.

Die Regierungspartei "Georgischer Traum" hat mit 84 von 150 Sitzen die Mehrheit im Parlament inne. Sie besteht aus einem Bündnis von 6 Parteien (Partei "Georgischer Traum", Freie Demokraten, Republikaner, Nationales Forum, Konservative, Industriellenpartei). (AA 11.2013)

Die Parlamentswahlen vom 1.10.2012 hat das Wahlbündnis "Georgischer Traum" mit klarer Mehrheit gewonnen. Internationale Wahlbeobachter von OSZE, Europarat, NATO und des Europäischen Parlamentes bewerteten die Wahlen als wichtigen Schritt hin zur Festigung der Demokratie, auch wenn einzelne Bereiche, wie z.B. die ungleiche Größe der Wahldistrikte, noch verbesserungsbedürftig seien. Die Wahlen seien kompetitiv verlaufen. Kritik fand das polarisierte Wahlumfeld, mit harscher Rhetorik und vereinzelten Fällen von Gewalt sowie Fällen von Einschüchterung, überwiegend der Opposition. (AA 10.2013)

Bei der Präsidentschaftswahl im Oktober 2013 konnte sich der Kandidat von "Georgischer Traum", Georgi Margwelaschwili, mit klarer Mehrheit gegen den Wunschkandidaten des amtierenden Präsidenten Michail Saakaschwili (Vereinte Nationale Bewegung), durchsetzen. Der Zweitplatzierte, David Bakradse, räumte nach Schließung der Wahllokale seine Niederlage ein und gratulierte seinem Rivalen zum Sieg.

Saakaschwili, zuletzt umstritten, durfte nach zwei Amtszeiten laut Verfassung nicht mehr zur Wahl antreten.

Diese Wahl brachte den ersten demokratischen Machtwechsel an der georgischen Staatsspitze seit Zerfall der Sowjetunion. Der neue Präsident wird in der Ex-Sowjetrepublik künftig nur eine repräsentative Rolle spielen. Eine Verfassungsänderung überträgt die wichtigsten Machtbefugnisse auf das Amt des Regierungschefs. (FAZ 27.10.2013)

Beim EU-Gipfel der Östlichen Partnerschaft in Vilnius am 29.11.2013 paraphierte Georgien ein Assoziierungs- und Freihandelsabkommen mit der EU. Ein Schritt, der den technischen Abschluss der Arbeit am Vertragstext signalisiert. (NZZ 30.11.2013) Premierminister Garibaschwili sagte nach Gesprächen mit EU-Kommissionspräsident Jose Manuel Barroso am 3.2.2013, dass er mit einer Unterzeichnung des Abkommens im August 2014 rechnet. Georgiens europäische Integration sei irreversibel. (RFE/RL 3.2.2014)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (11.2013): Georgien, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Georgien_node.html, Zugriff 7.2.2014

AA- Auswärtiges Amt (10.2013): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 7.2.2014

CIA - Central Intelligence Agency (28.1.2014): The World Fact Book - Georgia,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gg.html, Zugriff 7.2.2014

FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (27.10.2013): Georgi Margwelaschwili gewinnt mit klarer Mehrheit, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/europa/praesidentschaftswahl-in-georgien-georgi-margwelaschwili-gewinnt-mit-klarer-mehrheit-12636443.html, Zugriff 7.2.2014

NZZ - Neue Zürcher Zeitung (30.11.2013): Brüsseler Ostpartnerschaft auf tönernen Füssen,

http://www.nzz.ch/aktuell/international/auslandnachrichten/bruesseler-ostpartnerschaft-auf-toenernen-fuessen-1.18195162, Zugriff 7.2.2014

RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (3.2.2014): Georgian PM Expects EU Association Agreement By August, http://www.rferl.org/content/georgia-eu-association-agreement/25252007.html, Zugriff 7.2.2014

Sicherheitslage

Die Lage in Georgien ist - mit Ausnahme der Konfliktgebiete Abchasien und Südossetien - insgesamt ruhig.

Beide genannte Gebiete befinden sich nicht unter der Kontrolle der Regierung in Tiflis. In den Gebieten und an ihren Verwaltungsgrenzen sind russische Truppen stationiert. (AA 7.2.2014)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (7.2.2014): Georgien. Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8108DEE44ECFAF67827A2F89BA2ACDB3/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GeorgienSicherheit_node.html, Zugriff 7.2.2014

Rechtsschutz/Justizwesen

Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft, 2007 die Abschaffung der Todesstrafe in der Verfassung verankert. In den Jahren seit der "Rosenrevolution" 2003/2004 hat Georgien anerkennenswerte Fortschritte bei der Polizeireform, dem erfolgreichen Kampf gegen die "kleine Korruption" (Korruption im alltäglichen Umgang), der Reform der Steuergesetzgebung und der Verbesserung der Investitionsbedingungen erzielt. Im Rahmen der Justizreform wurde der Instanzenzug neu geregelt und eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Zweifel an der Unabhängigkeit der Justiz blieben bestehen. Reformen im Justizbereich und Strafvollzug gehören zu den Prioritäten der im Oktober 2012 ins Amt gewählten neuen Regierung und zielen insbesondere auf die Entpolitisierung des Justizsektors, die Sicherstellung der Unabhängigkeit der Richter, des Gerichtswesens und der Strafverfolgungsbehörden sowie die Stärkung der Rechte von Opfern. (AA 10.2013)

Verfassung und Gesetze garantieren eine unabhängige Justiz, aber Einflussnahme von außen bleibt ein Problem, besonders seitens des Büros des Staatsanwalts und der Exekutive. In Zivilsachen gibt es keine Bestechung mehr und die Richter agieren unabhängig. Es gibt Bedenken bezüglich der Qualität der Urteile.

Verfassung und Gesetze garantieren einer Person, der aus Willkürakten, einschließlich Menschenrechtsverletzungen, Schaden entstanden ist, das Recht auf eine Zivilklage. (USDOS 19.4.2013)

Der Präsident, das Parlament und der Oberste Gerichtshof ernennen je drei der neun Richter des Verfassungsgerichtshofs.

Seit 2004 hat die Regierung die Ausgaben für die Justiz erhöht, was zu substantiellen Verbesserungen bei Gehältern, Infrastruktur und Personalausstattung führte.

Trotz umgesetzter Reformen und einem Bekenntnis zum Modell der EMRK, ist die Justiz bei Kriminalfällen weiterhin dem Einfluss der Staatsanwaltschaft und der Exekutive ausgesetzt, speziell wenn politische Interessen berührt werden.

Freisprüche in Kriminalfällen sind in Georgien sehr selten, was die große Lastigkeit der Justiz zugunsten der Staatsanwaltschaft demonstriert. Beobachter berichten, dass Richter in ihren Urteilen nicht nur oft der Staatsanwaltschaft folgen, sondern dabei oft auch zweifelhafte Beweise akzeptierten.

Bestechung im Gerichtssaal wurde ausgemerzt und Richter werden in den meisten Zivilsachen als unabhängig angesehen. (FH 18.6.2013)

Die Reform der Strafjustiz wurde im Wahljahr 2012, wenn auch verlangsamt, mit finanzieller Hilfe der EU fortgesetzt. Im März 2012 nahm das Parlament Gesetzesänderungen betreffend der temporären Richterbestellung, disziplinären Maßnahmen und deren Transparenz an. (EK 20.3.2013)

Zu den größten Herausforderungen der neuen Regierung gehört es, das Vertrauen in den Justizsektor, die Rechtsschutzorgane und das Innenministerium wiederherzustellen.

Nach dem Regierungswechsel verkündete die neue Regierung, sie würde Vertreter der abgewählten Regierung im Falle von Amtsmissbrauch zur Verantwortung ziehen. Die Staatsanwaltschaft ließ eine Reihe von Gefolgsleuten des Präsidenten verhaften, darunter vor allem ehemalige Angehörige des Innenministeriums. Auf internationaler Bühne wurden Stimmen laut, die vor selektiver Justiz und politischer Rache warnten. Nato, USA und EU zeigten sich extrem besorgt.

Die neue Justizministerin Tea Tsulukiani, die mehrere Jahre am Europäischen Gerichtshof tätig war, sieht ihre Aufgabe darin, Justiz und Rechtsschutzorgane zu "entpolitisieren". Bedenken bezüglich Politjustiz versuchte die Regierung zu begegnen, indem sie internationale Beobachter für die anstehenden Gerichtsverfahren einlud. Zudem sollen in alle Prozesse mit hohem öffentlichem Interesse Geschworene einbezogen werden.

Ende 2013 wurden Stimmen laut, welche behaupteten, die Justizreform sei bislang kaum fortgeschritten. Der Generalstaatsanwalt legte sein Amt im November 2013 demonstrativ nieder.

Die Kontrolle über die Gerichtsverwaltung liegt bei einem Hohen Justizrat aus fünfzehn Mitgliedern, die vor dem Machtwechsel überwiegend aus dem Partei- und Regierungspersonal der Vereinten Nationalen Bewegung rekrutiert wurden. Die Zusammensetzung dieses Gremiums wird von der neuen Regierung verändert, wobei sie Empfehlungen der Venedig-Kommission des Europarats berücksichtigt. (SWP 12.2013)

Thomas Hammarberg, ehemaliger Menschenrechtskommissar des Europarats, wurde zum EU-Berater für Justizreformen in Georgien bestellt. (HRW 21.1.2014 / SWP 12.2013)

Die neue Regierung priorisiert die "Humanisierung" des Strafrechts und setzt den Prozess der Liberalisierung des Strafrechts, der in den letzten Jahren begonnen wurde, fort.

Problematisch bleibt die Regelung zur Verwaltungsstrafhaft, die bis zu einer Höhe von drei Monaten verhängt werden kann, wenn auch keine Berichte vorliegen, dass sie nach Oktober 2012 unangebracht oder mit politischer Motivation verhängt worden wäre.

Untersuchungshaft ist immer noch häufig, die Richter lehnen diese aber immer häufiger auch ab und argumentieren differenzierter als früher. Auch von Seiten der Staatsanwaltschaft nahmen die Anträge auf U-Haft in der ersten Hälfte 2013 um 9% ab. Die Zustimmungsrate der Richter im selben Zeitraum sank von 100 auf 76%.

Die Position des Büros der Staatsanwaltschaft ist trotz Reformen immer noch sehr dominant im georgischen Strafrecht.

In Georgien gibt es kostenlose Rechtshilfe. Die Stelle, welche sie koordiniert soll aus dem momentan zuständigen Ministerium herausgelöst und unabhängig aufgestellt werden. (TH 09.2013)

Quellen:

AA- Auswärtiges Amt (10.2013): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 7.2.2014

EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia. Progress in 2012 and recommendations for action,

https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364316097_2013-progress-report-georgia-en.pdf, Zugriff 7.2.2014

FH - Freedom House (18.6.2013): Nations in Transit 2013 - Georgia, https://www.ecoi.net/file_upload/3256_1371628415_nit13-georgia-2ndproof.pdf, Zugriff 7.2.2014

HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/267775/395128_de.html, Zugriff 7.2.2014

SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (12.2013): Bilanz einer Farbrevolution. Georgien im politischen Wandel 2003-2013, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2013_S24_hlb.pdf, Zugriff 7.2.2014

TH - Thomas Hammarberg (09.2013): Georgia in Transition. Report on the human rights dimension: background, steps taken and remaining challenges. Assessment and recommendations by Thomas Hammarberg in his capacity as EU Special Adviser on Constitutional and Legal Reform and Human Rights in Georgia, http://eeas.europa.eu/delegations/georgia/documents/virtual_library/cooperation_sectors/georgia_in_transition-hammarberg.pdf, Zugriff 7.2.2014

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.2.2014

Sicherheitsbehörden

Die Sicherheitskräfte unterstehen zivilen Behörden.

Das georgische Innenministerium hat die primäre Verantwortung für die Polizei. Während die Sicherheitsbehörden generell als effektiv angesehen werden, gab es einige Berichte über Fälle von Amtsmissbrauch, die straflos geblieben sind. Es gab dokumentierte Fälle von übertriebener Gewaltanwendung. NGOs berichteten über Gewalt und Einschüchterung gegenüber Anhängern der Opposition vor den Parlamentswahlen.

Laut NGOs liegt die Dunkelziffer bei Polizeigewalt höher als die vom Generalstaatsanwalt untersuchten Fälle. Dieser Mangel an systematischer Aufarbeitung und Strafverfolgung trage zu einer Kultur der Straflosigkeit bei.

Der Generalinspektionsdienst des Innenministeriums verhängte 2012 841 Disziplinarstrafen (Rüge, Degradierung, Entlassung) gegen Sicherheitsbeamte. 2011 waren es 1.017 gewesen. 2012 wurden außerdem 30 Beamte wegen verschiedener Verbrechen verhaftet (10 wegen Amtsmissbrauch, 7 wegen Korruption, 6 wegen Bestechlichkeit, 5 wegen Amtsüberschreitung und 2 wegen Körperverletzung). 2011 waren es 60 gewesen.

Das Büro des Generalstaatsanwalts führt alle Ermittlungen gegen Beamte wegen Folter- und Missbrauchsvorwürfen. Wenn jemand während einer Verhaftung Verletzungen erleidet, muss die Staatsanwaltschaft das untersuchen. Sie muss allen Hinweisen auf polizeiliches Fehlverhalten nachgehen, auch anonym abgegebenen.

Die Einheit für Menschenrechtsschutz innerhalb des Büros des Generalstaatsanwalts tätigt regelmäßig Veröffentlichungen zum Stand von Fällen, Prozessen und Untersuchungen von Menschenrechtsverletzungen.

Die georgische Polizeiakademie trainierte 2012 331 neue Polizisten und schulte 183 Grenzpolizisten. Menschenrechtstraining und die Rechtsgrundlage für Gewaltanwendung, Untersuchung von Hassverbrechen, Erkennen von Menschenhandel, Polizeiethik usw. waren Teil der Ausbildung. Spezielle Menschrechtstrainings in Kooperation mit internationalen Partnern wurden ebenfalls unternommen. (USDOS 19.4.2013)

Nach der "Rosenrevolution" 2003/2004 wurde ein bemerkenswerter Fortschritt bei der Reform der Verkehrspolizei erzielt, deren Ansehen in der Öffentlichkeit aufgrund der nahezu totalen Eliminierung von "kleiner Korruption" enorm stieg.

NGOs und Rechtsexperten haben immer wieder kritisiert, dass die georgische Polizei oft aufgrund von Gefahr im Verzug Handlungen vornimmt, die sich der richterlichen Aufsicht entziehen.

Ein neuer Entwurf zum Gesetz über die Polizei wurde in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft und internationalen Experten erarbeitet. Er konzentriert sich auf präventive Maßnahmen mit dem Ziel die Rechte der Menschen zu schützen und ihre Sicherheit zu gewährleisten. (TH 09.2013)

Quellen:

TH - Thomas Hammarberg (09.2013): Georgia in Transition. Report on the human rights dimension: background, steps taken and remaining challenges. Assessment and recommendations by Thomas Hammarberg in his capacity as EU Special Adviser on Constitutional and Legal Reform and Human Rights in Georgia, http://eeas.europa.eu/delegations/georgia/documents/virtual_library/cooperation_sectors/georgia_in_transition-hammarberg.pdf, Zugriff 7.2.2014

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.2.2014

Folter und unmenschliche Behandlung

Verfassung und Gesetze verbieten derartige Praktiken, aber Folter und Missbrauch von Gefangenen, sowie Haftbedingungen sind ein Problem, Obwohl die Regierung Schritte unternahm um Behördenvertreter für Menschenrechtsverletzungen zu bestrafen, beendete oder verzögerte die alte Regierung regelmäßig die Untersuchung derartiger Vorwürfe, was zu einem Klima der Straflosigkeit beitrug.

Nach den Parlamentswahlen 2012 wurden mehr als 25 hochrangige Regierungsvertreter wegen Folter, Machtmissbrauch und Korruption angeklagt.

2012 wurden mehrere Fälle von Misshandlungen von Gefangenen durch Polizisten dokumentiert, etwa durch Schläge, Verweigerung des Zugangs zu Toiletten oder Vorenthalten der Erlaubnis einen Anwalt zu kontaktieren. Während des Jahres hat sich die Häufigkeit von Misshandlungen von der Polizeihaft hin zum Gefängnissystem verlagert.

Gemäß Justizministerium wurden 2012 23 Untersuchungen betreffend Foltervorwürfe begonnen, 105 wegen unmenschlicher Behandlung und 5 wegen erzwungener Geständnisse. 2011 waren es 20 Untersuchungen betreffend Foltervorwürfe und 9 wegen unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung gewesen.

2012 berichtete der Oberste Gerichtshof von 15 abgeschlossenen Fällen mit Urteilen gegen 3 Personen (2 wegen Folter, 1 wegen unmenschlicher Behandlung).

Laut NGOs und Ombudsmann zeigen die Opfer von Folter die Verbrechen aus Angst vor Konsequenzen oft nicht an. NGOs behaupten weiterhin, dass enge Beziehungen zwischen der Generalstaatsanwaltschaft und der Polizei die Aufklärung behindern.

Richter können nicht unabhängig handeln, wenn der Missbrauch Gefangener vermutet wird. NGOs kritisieren unzureichende Standards bei Transparenz und Rechenschaftspflicht. (USDOS 19.4.2013)

Die Sicherheitsbehörden kamen unter heftige Kritik, nachdem im September 2012 ein Video an die Öffentlichkeit kam, auf dem Gefangene gefoltert und erniedrigt wurden. Der nationale Präventionsmechanismus gemäß dem Fakultativprotokoll zum UN-Übereinkommen gegen Folter sollte weiter gestärkt werden. Frühere Fälle von übermäßiger Gewaltanwendung durch Sicherheitsbeamte wurden nicht vor Gericht gebracht. (EK 20.3.2013)

Es gab in den letzten Jahren immer wieder Berichte über ineffektiv geführte oder verschleppte Untersuchungen gegen Angehörige der Sicherheitsbehörden.

Ein positives Beispiel der neuen Regierung hingegen ist die Entlassung und Strafverfolgung des ehemaligen stellvertretenden Innenministers (der neuen Regierung), der ein von der Vorgängerregierung illegal angefertigtes Video an die Öffentlichkeit spielte, um damit einem persönlichen Feind zu schaden.

Der ehemalige Menschenrechtskommissar des Europarats Thomas Hammarberg befürwortet, in seiner Funktion als Berater der georgischen Regierung für Justiz- und Verfassungsreform, die Schaffung eines unabhängigen Mechanismus für Beschwerden gegen Polizeibeamte.

Positiv erwähnt er die Schaffung eines Ethik- und Verhaltenskodex für Polizeibeamte Anfang 2013. (TH 09.2013)

Quellen:

EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia. Progress in 2012 and recommendations for action,

https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364316097_2013-progress-report-georgia-en.pdf, Zugriff 7.2.2014

TH - Thomas Hammarberg (09.2013): Georgia in Transition. Report on the human rights dimension: background, steps taken and remaining challenges. Assessment and recommendations by Thomas Hammarberg in his capacity as EU Special Adviser on Constitutional and Legal Reform and Human Rights in Georgia, http://eeas.europa.eu/delegations/georgia/documents/virtual_library/cooperation_sectors/georgia_in_transition-hammarberg.pdf, Zugriff 7.2.2014

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.2.2014

Korruption

2003 kam es zur sogenannten Rosenrevolution, gewaltlosen Massenprotesten in Tiflis, die zum Machtwechsel von Präsident Eduard Shevardnadze, hin zu Michail Saakaschwili führten. Dieser konnte in der Folge Fortschritte u.a. bei der Korruptionsbekämpfung verzeichnen.

Eine aggressive Umsetzung der Antikorruptionspolitik in den 4 Jahren davor, hat die Korruption auf unteren Ebenen bis 2013 erfolgreich nahezu eliminiert, besonders im öffentlichen Dienst.

Intransparenz bei den Besitzverhältnissen von Unternehmen und Medien macht Überlappungen zwischen politischen und wirtschaftlichen Interessen oft undurchsichtig.

Antikorruptionsreformen bezogen sich auch auf die Gründung und Führung von Unternehmen. 2005 war Georgien im Doing business-Ranking der Weltbank noch auf Platz 112, im Jahre 2013 hingegen bereits auf Rang 16.

Laut Transparency International glauben 77% der Georgier, dass ihre Regierung sehr effektiv bei der Bekämpfung der Korruption war. (FH 18.6.2013)

Die Gesetze sehen Strafen für korrupte Beamte vor und auf unteren Ebenen wurden diese Gesetze auch effektiv umgesetzt. Gemäß Umfragedaten gaben weniger als 1% der Bevölkerung an, 2012 ein Bestechungsgeld bezahlt zu haben um an eine öffentliche Leistung zu kommen. Trotzdem blieben Vorwürfe der Korruption in hohen Regierungskreisen bestehen. Nach den Parlamentswahlen vom Oktober 2012 wurden über 25 ehemalige Regierungsbeamte wegen korruptionsbezogener Vorwürfe angeklagt.

2012 wurde ein Staatsanwalt wegen Korruption verurteilt.

NGOs und unabhängige Medien äußerten Bedenken wegen der engen Verbindungen der Regierung zu einigen Firmen und Mangel an Transparenz bezüglich deren Eigentümerstruktur, dem Ablauf öffentlicher Ausschreibungen und größerer Regierungsausgaben.

Die Regierung unternahm auch 2012 einige Maßnahmen um Korruption zu bekämpfen. Im Jänner wurde die Agentur für Wettbewerb und staatliche Beschaffung gegründet, deren Aufgabe es ist, sich um antikompetitive Praktiken und Marktstellungsmissbrauch zu kümmern.

Die Staatsanwaltschaft unternahm Schritte zur Drosselung der Bestechung, indem sie 23 Beamte wegen Bestechlichkeit strafverfolgte, die alle verurteilt wurden. Das Justizministerium propagierte aktiv interne Ethikregeln in der Staatsanwaltschaft.

Das Gesetz verpflichtet Staatsbeamte jährlich ihre Einkommenssteuererklärung und die ihrer Familienangehörigen mitzuteilen. Diese werden online gestellt. (USDOS 19.4.2013)

Transparancy International platzierte Georgien in seinem Corruption Perceptions Index 2012 auf Platz 51 von 176, mit einer Bewertung von 52 (wobei 100 "very clean" und 0 "highly corrupt" bedeutet). Im Corruption Perceptions Index 2013 ist Georgien auf Platz 55 von 177, mit einer Bewertung von 49. (TI 2012 / TI 2013)

Während auf niederem und mittlerem Level bemerkenswerte Fortschritte in der Korruptionsbekämpfung gelungen sind, besonders im Vergleich zu seinen Nachbarländern, existiert Elitenkorruption noch immer. Nach dem Regierungswechsel zu "Georgischer Traum" Ende 2012 wurde gegen über 20 Vertreter der alten Regierung wegen Korruptionsvorwürfen ermittelt. Das führte zu Vorwürfen die neue Regierung verfolge eine politische Vendetta. Die internationale Gemeinschaft forderte die neue Regierung auf, die Rechtsstaatlichkeit weiter zu respektieren, da Akte von politischer Justiz Georgiens Antrag auf NATO-Mitgliedschaft gefährden könnte. Vertreter von "Georgischer Traum" verneinten eine politische Motivation und luden die NATO ein, die Untersuchungen zu beobachten. (FH 01.2013)

Quellen:

FH - Freedom House (18.6.2013): Nations in Transit 2013 - Georgia, https://www.ecoi.net/file_upload/3256_1371628415_nit13-georgia-2ndproof.pdf, Zugriff 7.2.2014

FH - Freedom House (01.2013): Freedom in the World 2013 - Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/246963/370506_de.html, Zugriff 7.2.2014

TI - Transparency International (2012): Corruption Perceptions Index 2012, http://cpi.transparency.org/cpi2012/in_detail/, Zugriff 7.2.2014

TI - Transparency International (2013): Corruption Perceptions Index 2013, http://cpi.transparency.org/cpi2013/results/, Zugriff 7.2.2014

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.2.2014

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Heimische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiten in Georgien ohne Einschränkung durch die Regierung. Sie untersuchen Menschenrechtsfälle und publizieren ihre Ergebnisse. Manche NGOs erfreuen sich einer engen Kooperation mit der Regierung und Offizielle sind kooperativ und offen für deren Ansichten. Andere beschweren sich über ungenügenden Zugang zu Offiziellen und dass ihre Ansichten ignoriert wurden oder gar über Vorfälle von Schikane.

Die Hauptquellen von Spannungen zwischen Regierung und NGOs sind u. a. die Behandlung von Gefangenen, Schikanierung und Bedrohung von Parteiaktivisten und -unterstützern, Bedrohung von Menschenrechtsaktivisten und Journalisten, Straflosigkeit und eine Menschenrechtsverletzungen gegenüber angeblich teilnahmslose Justiz. (USDOS 19.4.2013)

Zivilgesellschaftliche Organisationen waren 2012 in Georgien aktiv. Über 200 georgische Medien und NGOs schlossen sich in eine erfolgreiche Kampagne zur Änderung der Gesetze zur Parteienfinanzierung zusammen. (FH 18.6.2013)

Quellen:

FH - Freedom House (18.6.2013): Nations in Transit 2013 - Georgia, https://www.ecoi.net/file_upload/3256_1371628415_nit13-georgia-2ndproof.pdf, Zugriff 7.2.2014

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.2.2014

Ombudsmann

Der Ombudsmann wurde weiterhin von NGOs als die objektivste Menschenrechtsinstitution der Regierung betrachtet. Dieser hat ein Mandat, die Menschenrechte zu beobachten und Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen, er hat jedoch keine Kompetenz Strafverfolgung oder andere rechtliche Aktionen anzustoßen. Er kann aber eine Vorgehensweise empfehlen, worauf die Regierung antworten muss. Das Büro des Ombudsmanns arbeitet generell ohne Einmischung der Regierung und wird als effektiv angesehen.

Der Ombudsmann berichtet, dass die Regierung auf seine Anfragen und Empfehlungen oft nicht oder nur teilweise antwortet.

Der Ombudsmann kann den Vollzugsbehörden unverbindliche Empfehlungen geben, bestimmte Menschenrechtsfälle zu untersuchen. Er muss einen Jahresbericht über die Menschenrechtssituation vorlegen und kann regelmäßige Berichte nach Gutdünken erstellen.

Regierungsstellen müssen auf jegliches Informationsbegehren des Ombudsmanns binnen 10 Tagen antworten. (USDOS 19.4.2013)

Georgischer Ombudsmann ist zurzeit Ucha Nanuashvili. (Ombudsman o. D.a) Er ist auf 5 Jahre vom georgischen Parlament gewählt. (Ombudsman o.D.b) Er erfüllt gleichzeitig die Rolle als Nationaler Präventiver Mechanismus (NPM) im Sinne des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe der UN. (Ombudsman o.D.c)

In der Parlamentssitzung vom 30.7.2013 wurde der Jahresbericht des Ombudsmanns behandelt und eine Resolution verabschiedet, die auf der Grundlage des Berichts Empfehlungen an verschiedene Ministerien ausspricht. Der Ombudsmann Ucha Nanuashvili bezeichnete diese Resolution und ihre Umsetzung als Test für die derzeitige Regierung. Der Jahresbericht dokumentiert Menschenrechtsverletzungen, einschließlich im Strafvollzug.

Obwohl ernsthafte Probleme weiterhin bestehen, habe sich die Situation seit dem Regierungswechsel in vielen Bereichen verbessert. (Civil 30.7.2013)

Quellen:

Civil.ge (30.7.2013): Public Defender's Human Rights Report Discussed in Parliament,

http://www.civil.ge/eng/article.php?id=26321, Zugriff 7.2.2014

Ombudsman (o.D.a): Public Defender, http://www.ombudsman.ge/index.php?page=777lang=1n=5, Zugriff 7.2.2014

Ombudsman (o.D.b): Organic Law of Georgia on the Public Defender of Georgia, http://www.ombudsman.ge/index.php?page=777lang=1n=7, Zugriff 7.2.2014

Ombudsman (o.D.c): National Preventive Mechanism, http://www.ombudsman.ge/index.php?page=777lang=1n=9, Zugriff 7.2.2014

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.2.2014

Allgemeine Menschenrechtslage

Georgien hat seine politischen und wirtschaftlichen Bindungen zur Europäischen Union durch den Prozess der Östlichen Partnerschaft vertieft, was eng verbunden war mit Fortschritten bei Staatsführung und Menschenrechten.

Die EU engagiert sich sehr in der Überwachung der Menschenrechtsbilanz der neuen Regierung und regt notwendige Reformen an. Die EU schuf auch die Position des ehemaligen Menschenrechtskommissars des Europarats Thomas Hammarberg als Berater der georgischen Regierung für Justiz- und Verfassungsreformen und finanziert seine Arbeit. (HRW 21.1.2014)

Das parlamentarische Komitee für Menschenrechte und zivile Integration, die Menschenrechtsabteilung des Innenministeriums und der Menschenrechtsberater des nationalen Sicherheitsrats haben laut Mandat Missbrauchsvorwürfe zu untersuchen.

Per Gesetz ist der Generalstaatsanwalt für den Schutz der Grund- und Menschenrechte zuständig. Die Menschenrechtsabteilung des Büros des Generalstaatsanwalts überwacht insgesamt die Strafverfolgung und die Einhaltung von nationalen und internationalen Menschenrechtsstandards. Die Menschenrechtsabteilung überwacht statistisch und analytisch die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft und ist verantwortlich für die Prüfung von und Reaktion auf Menschenrechtsempfehlungen von nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/267775/395128_de.html, Zugriff 7.2.2014

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.2.2014

Meinungs- und Pressefreiheit

Georgien verfügt über eine diversifizierte Print- und Rundfunkmedienlandschaft. (HRW 21.1.2014)

Obwohl unabhängige Medien aktiv sind und eine große Bandbreite an Ansichten äußern, bleibe direkter oder indirekter Einfluss der Regierung auf die meist genutzten landesweiten Medien ein Problem. Trotzdem das Land laut Transparency International meist progressive und liberale Mediengesetze habe, seien die Medien in der Praxis weniger transparent bzw. unabhängig. Anderen Berichten zufolge seien Parteilichkeit und schlechte ethische Praktiken in den Mainstream-Medien große Probleme. Printmedien kritisierten häufig hochrangige Regierungsvertreter, was in der Vorwahlzeit zu Fällen von Druck und Einschüchterung durch die Regierung geführt haben soll.

Nur wenige Zeitungen sind kommerziell erfolgreich. Unabhängige Printmedien konkurrierten hart mit öffentlich unterstützten Zeitungen. Sie berichten von Druck durch lokale Regierungen auf die Händler und von Schwierigkeiten Informationen von lokalen Regierungsbeamten zu erhalten.

Das Fernsehen ist das einflussreichste Medium und die primäre Quelle für Informationen für mehr als 80% der Bevölkerung. Laut Transparency International sind die Sender politisch polarisiert und sowohl die Regierung als auch die Opposition versuchen, eine Reihe von TV-Stationen, sowie die wichtigsten zwischengeschalteten Gesellschaften, in ihrem Einflussbereich zu halten.

Trotz Verbesserungen nach einer Gesetzesänderung 2011, bleiben die Eigentumsverhältnisse bei einigen Fernsehsendern und Internetprovidern weiterhin unklar.

Es gab im Laufe des Jahres 2012 Berichte von körperlichen und verbalen Angriffen auf Journalisten durch die Polizei, Beschlagnahme von Kameras und Einschüchterung durch Regierungsbeamte wegen der Berichterstattung. Im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen im Oktober hat sich deren Zahl erhöht.

Der Ombudsmann bezeichnete die häufige Einmischung in die journalistische Tätigkeit im Wahlkampf als beunruhigend und kritisierte die unzureichende Reaktion der Strafverfolgungsbehörden, weil für die Angriffe auf Journalisten nur selten jemand zur Rechenschaft gezogen werde.

2012 beschuldigten Journalisten und unabhängige Analysten hochrangige Regierungsvertreter und Oppositionspolitiker, Medien durch persönliche Verbindungen zu beeinflussen. Selbstzensur sei weit verbreitet, weil Journalisten aus Angst um ihren Arbeitsplatz die Meinung des Herausgebers wiedergeben. (USDOS 19.4.2013)

Außerhalb von Abchasien und Südossetien gibt es keine Beschränkungen des Internetzugriffs durch die Regierung oder Berichte, dass die Regierung E-Mails oder Chatrooms kontrollieren würde.

Die Preise für einen Internetanschluss blieben hoch. Es gibt keine Anzeichen von Zensur des Internets. (USDOS 19.4.2013)

Georgien hat die meisten Empfehlungen des letztjährigen Fortschrittsberichts befolgt. Unter anderem stärkte das Land die freie Meinungsäußerung.

Zwar gibt es einige Verbesserungen aufgrund der Umsetzung der Rechtsvorschriften über Medientransparenz, der Mediensektor leidet aber immer noch unter politischem und wirtschaftlichem Druck auf Journalisten und Selbstzensur. Im Laufe des Jahres wurden die georgischen Behörden mit Kritik von Medienrechtsorganisationen konfrontiert, nicht genug zum Schutz von Journalisten vor Gewalt zu unternehmen.

Die wichtigsten Prioritäten zur Verbesserung der Medienlandschaft sind besserer Zugang zu öffentlicher Information und Stärkung der Medienvielfalt, verbesserte finanzielle Transparenz und Entmonopolisierung des Werbemarktes. (EK 20.3.2013)

Obwohl die jüngsten Rechtsvorschriften den Pluralismus in der georgischen Medienlandschaft fördern, bleiben Nachrichtenagenturen zutiefst parteiisch und Gegenstand von politischem und privatem Einfluss.

Nach erheblichem Druck aus der Zivilgesellschaft und von internationalen Beobachtern, verabschiedete das Parlament ein Gesetz, das vor Wahlen willkürliche Ungleichbehandlung von TV-Kanälen durch Kabelnetzbetreiber verhindern soll. Das Gesetz wurde angeblich nur ungenügend umgesetzt. (FH 18.6.2013)

Unter den sechs ehemaligen Sowjetrepubliken, die an der Östlichen Partnerschaft der EU teilnehmen ist Georgien auf Platz zwei, was die Pressefreiheit angeht. Diese Umfrage wurde von der ukrainischen NGO Internews als Teil eines Pilotprojektes zur Pressefreiheit in Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Moldau und Ukraine durchgeführt. Das Pilotprojekt wird von der EU finanziell unterstützt. (RFE/RL 13.11.2013)

Quellen:

EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia. Progress in 2012 and recommendations for action,

https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364316097_2013-progress-report-georgia-en.pdf, Zugriff 7.2.2014

FH - Freedom House (18.6.2013): Nations in Transit 2013 - Georgia, https://www.ecoi.net/file_upload/3256_1371628415_nit13-georgia-2ndproof.pdf, Zugriff 7.2.2014

HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/267775/395128_de.html, Zugriff 7.2.2014

RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (13.11.2013): Moldova Seen Leading In Media Freedom,

http://www.rferl.org/content/moldova-media-freedom/25166882.html, Zugriff 7.2.2014

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.2.2014

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit werden insgesamt eingehalten. (EK 20.3.2013, vgl. auch FH 01.2013)

Die Parlamentswahlen vom Oktober 2012, die ersten Wahlen gemäß dem geänderten Wahlgesetz, waren freier und kompetitiver als frühere. Es kam zu einer unverhältnismäßigen Anwendung von Kontrollmechanismen zur Parteienfinanzierung, um die Opposition zu bedrängen. Trotzdem brachte die Wahl einen historischen Sieg der Opposition.

Das Recht auf Versammlungs-, Vereinigungs- und Redefreiheit wurde während der Wahlkampagne generell respektiert. (FH 18.3.2013)

Quellen:

EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia. Progress in 2012 and recommendations for action,

https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364316097_2013-progress-report-georgia-en.pdf, Zugriff 7.2.2014

FH - Freedom House (18.6.2013): Nations in Transit 2013 - Georgia, https://www.ecoi.net/file_upload/3256_1371628415_nit13-georgia-2ndproof.pdf, Zugriff 7.2.2014

FH - Freedom House (01.2013): Freedom in the World 2013 - Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/246963/370506_de.html, Zugriff 7.2.2014

Versammlungsfreiheit

Verfassung und Gesetze garantieren Versammlungsfreiheit und die Behörden gewährten im Laufe des Jahres 2012 routinemäßig Genehmigungen für Versammlungen. Bei einer Reihe von Gelegenheiten versäumten es die Behörden, die Teilnehmer von Versammlungen vor Gegendemonstranten zu schützen und nahmen gelegentlich Teilnehmer fest. Menschenrechtsorganisationen äußerten sich besorgt über manche gesetzliche Bestimmungen, einschließlich des Verbots von Demonstrationen durch eine Einzelperson oder durch Personen, die keine georgischen Staatsbürger sind, sowie die Bestimmung, dass politische Parteien und andere Organisationen Versammlungen auf öffentlichen Verkehrsflächen fünf Tage im Voraus genehmigen lassen müssen, was spontane Demonstrationen de facto ausschließen.

Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten verbietet das absichtliche oder fahrlässige Blockieren von Straßen durch Demonstranten, was mit bis zu 90 Tagen Gefängnis bestraft werden kann. Gerichte, Behörden und Ministerien können Demonstrationen innerhalb von 20 Metern um ihre Gebäude verbieten.

NGOs gaben an, dass übermäßiger Einsatz von Gewalt durch die Polizei unter anderem gegen Journalisten und Demonstranten, sowie der Mangel an transparenter Untersuchung, einen dämpfenden Effekt auf die Versammlungsfreiheit hatten. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.2.2014

Vereinigungsfreiheit

Verfassung und Gesetze garantieren Vereinigungsfreiheit. Die Regierung respektierte diese jedoch nur selektiv. Es gab im Laufe des Jahres 2012 mehrere Vorwürfe, dass Mitglieder von Gewerkschaften und Oppositionsparteien und ihre Familien und Partner selektiv strafverfolgt und bei Verurteilung strenger bestraft wurden als andere Bürger. Es soll auch Druck auf Exponenten der politischen Opposition und deren Unterstützer, sowie auf NGOs, Lehrer und Gewerkschaftsmitglieder gegeben haben, einschließlich Überwachung und tatsächlichen oder angedrohten Verlust des Arbeitsplatzes. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.2.2014

Haftbedingungen

Der Ombudsmann, internationale Organisationen und NGOs berichteten 2012 weiterhin, dass die Bedingungen in vielen Gefängnissen und Untersuchungsgefängnissen schlecht und manchmal lebensgefährlich waren.

Nach offiziellen Angaben lag die Zahl der Häftlinge Ende 2012 bei 19.349, im Vergleich zu 24.114 im Vorjahr. 926 davon waren Frauen, 123 Jugendliche und 4% Untersuchungshäftlinge. Die Zustände in Frauengefängnissen waren Berichten zufolge besser als in anderen. 67 Gefangene starben in Haft, 2011 waren es 140 gewesen. Hauptursache für Todesfälle in Haft war Tuberkulose. Überbelegung war ein Problem.

Internationale Beobachter befanden die georgischen Standards betreffend Platz pro Häftling als ungenügend.

Manchen Gefängnissen und Untersuchungsgefängnissen mangelte es an sanitären und medizinischen Einrichtungen und Ausrüstungen. (USDOS 19.4.2013)

Präsident Saakaschwili machte nach dem "Foltervideo-Skandal" (Skandal im September 2012 um die Veröffentlichung von Videos auf denen Beamte Häftlinge foltern) den Ombudsmann zum neuen Minister für die Gefängnisse, damit er das Gefängnissystem modernisiere. (FH 18.6.2013)

In der Parlamentssitzung vom 30.7.2013 wurde der Jahresbericht des Ombudsmanns behandelt und eine Resolution verabschiedet, die auf der Grundlage des Berichts Empfehlungen an verschiedene Ministerien ausspricht. Der Jahresbericht dokumentiert Menschenrechtsverletzungen, einschließlich im Strafvollzug.

Obwohl ernsthafte Probleme weiterhin bestünden, habe sich die Situation seit dem Regierungswechsel in vielen Bereichen verbessert.

Obwohl es zu gewissen Zwischenfällen gekommen sei, wurden 2013 noch keine Fälle von Folter in Strafanstalten berichtet. (Civil 30.7.2013)

Die neue Regierung hat durch das Amnestiegesetz von Jänner 2013 die Häftlingszahl in Georgien von 21.420 im Oktober 2012 auf 9.349 im Juli 2013 gesenkt, was das Problem der Überbelegung entspannte. Die Gefängnisse mit den schlechtesten Bedingungen wurden geschlossen, andere sollen renoviert und neue Einrichtungen gebaut werden.

Im Management der Gefängnisse gab es radikale Änderungen, um das System humaner zu gestalten. Die Mindestzahl von 4 Quadratmetern pro Häftling wird von Georgien immer noch nicht eingehalten.

Die Krankenversorgung in den Gefängnissen war ein größeres Problem. 2013 wurden jedoch die Pro-Kopf-Ausgaben für Gesundheit mehr als vervierfacht. Mehr als 6.000 Gefangene wurden seit Dezember 2012 in zivilen Spitälern behandelt, und auch Behandlung von Hepatitis C ist nun verfügbar. Die Sterblichkeitsrate in den georgischen Gefängnissen ist deutlich zurückgegangen. Nun werden zusätzliche Ärzte und Krankenschwestern gesucht.

Der georgische Ombudsmann erfüllt gleichzeitig die Rolle als Nationaler Präventiver Mechanismus (NPM) im Sinne des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe der UN. Er ist von zentraler Bedeutung bei der Aufdeckung von Misshandlung in Gefängnissen. Die kürzlich vorgenommene Erweiterung der Liste von NPM-Experten zielt auf die effektivere Prävention von Misshandlung in Haftanstalten. So wurde z.B. ein Gender-Experte hinzugezogen, aus der Überlegung heraus, dass einer sexuellen Minderheit angehörende Häftlinge eine gefährdete Gruppe sein könnten. (TH 09.2013)

Quellen:

Civil.ge (30.7.2013): Public Defender's Human Rights Report Discussed in Parliament,

http://www.civil.ge/eng/article.php?id=26321, Zugriff 7.2.2014

FH - Freedom House (18.6.2013): Nations in Transit 2013 - Georgia, https://www.ecoi.net/file_upload/3256_1371628415_nit13-georgia-2ndproof.pdf, Zugriff 7.2.2014

TH - Thomas Hammarberg (09.2013): Georgia in Transition. Report on the human rights dimension: background, steps taken and remaining challenges. Assessment and recommendations by Thomas Hammarberg in his capacity as EU Special Adviser on Constitutional and Legal Reform and Human Rights in Georgia, http://eeas.europa.eu/delegations/georgia/documents/virtual_library/cooperation_sectors/georgia_in_transition-hammarberg.pdf, Zugriff 7.2.2014

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.2.2014

Todesstrafe

1997 wurde die Todesstrafe abgeschafft und 2007 diese Abschaffung in der Verfassung verankert. (AA 10.2013)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (10.2013): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 7.2.2014

Religionsfreiheit

Verfassung und Gesetze schützen die Religionsfreiheit, und die Regierung respektierte die Religionsfreiheit in der Praxis generell. An diesem Trend änderte sich während des Berichtsjahres nichts Wesentliches. Die georgisch-orthodoxe Kirche wurde von den Behörden weiterhin auf verschiedenen Gebieten bevorzugt, etwa durch eine privilegierte gesetzliche Stellung.

Es gab Berichte über gesellschaftliche Missbräuche oder Diskriminierung aufgrund der religiösen Zugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung. Zu den berichteten Fällen zählen unter anderem Eingriffe in die Ausübung religiöser Riten und Berichte über physische Übergriffe, Schikanen und Vandalismus.

Die Menschenrechtsabteilung in der Generalstaatsanwaltschaft ist für die Überwachung des Schutzes der Religionsfreiheit, zuständig. Die Generalstaatsanwaltschaft verfolgt Menschenrechtsverletzungen, darunter Verletzungen der Religionsfreiheit. Das Büro des Ombudsmannes überwacht Beschwerden über Einschränkungen der Religionsfreiheit. (USDOS 20.5.2013)

Religiöse Minderheiten profitierten von Gesetzesänderungen, die es ihnen erlaubten sich als Personen des öffentlichen Rechts zu registrieren. Von einigen Fällen von religiöser Intoleranz wurde nach dem Regierungswechsel berichtet. (EK 20.3.2013)

Die Reaktion der neuen Regierung gegen Akte der Intoleranz und Gewalt gegen religiöse Minderheiten waren generell wenig zufriedenstellend - sowohl politisch als auch das Einschreiten der Sicherheitsbehörden betreffend. Der Ombudsmann wies wiederholt auf unfreundliche Akte gegen Moslems durch ihre nicht-moslemischen Nachbarn hin. Es gab Vorfälle, bei denen die lokalen Behörden nicht adäquat reagierten.

Bemühungen des Reintegrationsministeriums zum Dialog sind lobenswert. (TH 09.2013)

Quellen:

EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia. Progress in 2012 and recommendations for action,

https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364316097_2013-progress-report-georgia-en.pdf, Zugriff 7.2.2014

TH - Thomas Hammarberg (09.2013): Georgia in Transition. Report on the human rights dimension: background, steps taken and remaining challenges. Assessment and recommendations by Thomas Hammarberg in his capacity as EU Special Adviser on Constitutional and Legal Reform and Human Rights in Georgia, http://eeas.europa.eu/delegations/georgia/documents/virtual_library/cooperation_sectors/georgia_in_transition-hammarberg.pdf, Zugriff 7.2.2014

USDOS - US Department of State (20.5.2013): International Religious Freedom Report for 2012, Georgia, http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/index.htm#wrapper, Zugriff 7.2.2014

Ethnische Minderheiten

Gemäß Volkszählung 2002 sind 83,8% der Bevölkerung ethnische Georgier, 6,5% Aseri, 5,7% Armenier, 1,5% Russen, und 2,5% gehören anderen Volksgruppen an. 71% der Bevölkerung sprechen offiziell Georgisch, 9% Russisch, 7% Armenisch, 6% Aseri, und 7% sprechen eine andere Sprache. In Abchasien ist Abchasisch die Amtssprache. (CIA 28.1.2014)

Die Verfassung und weitere Gesetze verbieten Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht, Religion, Behinderung, Sprache oder sozialem Status. Die Regierung setzte diese Verbote jedoch nicht immer effektiv um.

Fehlende Sprachkompetenz in Georgisch war weiterhin ein Haupthinderungsgrund für die Integration von ethnischen Minderheiten. Ebenso bestehen weiterhin politische, bürgerliche, wirtschaftliche und kulturelle Integrationsherausforderungen.

In Minderheitenregionen gibt es Unterricht in der Staatssprache und in den Minderheitensprachen. Jedoch gab es einen Mangel an Schulbüchern auf Armenisch und Aserisch und die Qualität der Lehrkräfte in Minderheitenschulen wurde bemängelt.

Das Gesetz erlaubt die Repatriierung der muslimischen Mes'cheten, einer nationalen Minderheit, die von Stalin 1944 deportiert worden war. Mehr als 5.800 Mes'cheten hatten bis Jänner 2010 um Repatriierung angesucht. Mehr als 150 kehrten in den letzten drei Jahren inoffiziell zurück. Der Ombudsmann kritisierte, dass 90% der Anträge aus formalen Gründen abgelehnt wurden.

Roma litten an weitverbreiteter gesellschaftlicher Diskriminierung und Marginalisierung. Die Roma in Georgien zählen etwa 1.500 Personen.

Die Regierung unternahm mehrere Schritte um ethnische Minderheiten durch Georgisch-Sprachkurse, Bildung und Teilnahme in verschiedenen Programmen zu integrieren. Der Zugang zu höherer Bildung verbesserte sich, ebenso wie die Transportinfrastruktur zu Gebieten mit hohem Minderheitenanteil. Einige staatliche Behörden nahmen aktiv an Integrationsprogrammen teil. (USDOS 19.4.2013)

Ethnische Minderheiten sind in der Administration nach wie vor unterrepräsentiert. Georgien hat die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen noch nicht unterschrieben. Fortschritte wurden bei der Entwicklung der Infrastruktur in Minderheitenregionen erzielt. (EK 20.3.2013)

Es gibt keine systematische Diskriminierung von ethnischen Abchasen oder Südosseten in Georgien. Wenn es zu Schikanierungen kommen sollte, dann kann es am ehesten religiöse Minderheiten treffen. (BAA 04.2011, vgl. auch VB 31.1.2014))

Laut dem Befehlshaber der Geschäftsstelle Gori der EUMM leben Osseten und Georgier friedlich nebeneinander. Der seit Anfang 2009 in Georgien stationierte Befehlshaber gab an, dass ihm während seiner Amtszeit in seinem Zuständigkeitsbereich - zu diesem gehört auch Gori - keine Fälle von Auseinandersetzungen zwischen Georgiern und Osseten bzw. Gewaltakte gegen Osseten bekannt wurden. Abchasen und Georgier leben ungehindert in Zentralgeorgien nebeneinander. Es sind keinerlei Übergriffe, Schlechterstellungen oder Benachteiligungen bekannt bzw. wird weder von NGOs noch von den offiziellen Organisationen solche Fälle geschildert. Georgien (Zentralgeorgien) ist sehr bemüht Abchasen und Südosseten nicht zu benachteiligen. (VB 31.1.2014)

Georgiens Verfassung und zahlreiche Gesetze enthalten Anti-Diskriminierungs-Bestimmungen. 2012 wurde Diskriminierung außerdem als erschwerender Umstand in das Strafgesetzbuch aufgenommen. Georgien hat verschiedene internationale Verträge zum Minderheitenschutz unterzeichnet und das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten des Europarats ratifiziert. Dennoch ist Georgiens legislativer Rahmen zum Kampf gegen Diskriminierung nicht allumfassend. Auf Vorschlag des Justizministeriums wird die Annahme eines Anti-Diskriminierungs-Gesetzes diskutiert. Der Text sieht Maßnahmen auf dem Gebiet der Prävention, Bewusstseinsbildung und Eliminierung existierender Formen der Diskriminierung vor. Es sieht auch eine neue Institution vor, den Gleichheitsschutzbeauftragten, der rechtsverbindliche Entscheidungen treffen und Bußgelder verhängen kann.

Seit 2009 folgt die Minderheitenpolitik dem Nationalen Konzept für Toleranz und bürgerliche Integration und seinem Aktionsplan. Ziel dieser Dokumente ist es die effektive Teilhabe von Minderheiten auf allen Gebieten zu sichern und ihnen die Möglichkeit zur Bewahrung ihrer Kultur und Identität zu bieten. Dies brachte, besonders in den von Armeniern und Aseris bewohnten Gegenden, greifbare Erfolge, hauptsächlich auf den Gebieten Erziehung und Infrastrukturentwicklung (Straßen, Schulen). (TH 09.2013)

Quellen:

BAA Staatendokumentation (04.2011): Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen

CIA - Central Intelligence Agency (28.1.2014): The World Fact Book - Georgia,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gg.html, Zugriff 7.2.2014

EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia. Progress in 2012 and recommendations for action,

https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364316097_2013-progress-report-georgia-en.pdf, Zugriff 7.2.2014

TH - Thomas Hammarberg (09.2013): Georgia in Transition. Report on the human rights dimension: background, steps taken and remaining challenges. Assessment and recommendations by Thomas Hammarberg in his capacity as EU Special Adviser on Constitutional and Legal Reform and Human Rights in Georgia, http://eeas.europa.eu/delegations/georgia/documents/virtual_library/cooperation_sectors/georgia_in_transition-hammarberg.pdf, Zugriff 7.2.2014

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.2.2014

VB des BM.I Georgien (31.1.2014): Auskunft des VB, per Email

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr von Bürgern vor, aber die de facto-Behörden und die russische Besatzungsmacht in Abchasien und Südossetien beschränkten diese Freiheit. Die georgische Regierung arbeitete mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, zurückkehrende Flüchtlinge, Asylsuchende, Staatenlose und andere Personen zusammen.

Das Gesetz sieht Einschränkungen für Ausländer vor, die nach und aus Abchasien und Südossetien reisen wollen. Außerdem stellt es besondere Anforderungen an Personen, die in den besetzten Gebieten einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen wollen.

Die Beobachtermission der Europäischen Union (EUMM) betrieb die Konfliktlösung zwischen den georgischen, russischen und den de-facto-Behörden in den besetzten Gebieten durch regelmäßige Patrouillen in der Nähe der Konfliktgebiete und die Förderung der Kontakte zwischen den Seiten im Rahmen des Reaktionsmechanismus zur Verhinderung von Zwischenfällen. Doch trotz des Waffenstillstandsabkommens von 2008 wurde der EUMM der Zugang zu den besetzten Gebieten verweigert. Patrouillen konnten nur auf der georgischen Seite der administrativen Grenzlinien durchgeführt werden. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.2.2014

Grundversorgung/Wirtschaft

Georgiens Wirtschaftswachstum war in den ersten drei Quartalen des Jahres 2012 stark und profitierte von einem allgemein günstigen Investitionsklima, die Verbesserung des Vertrauens der Verbraucher und einem wachsenden Tourismussektor.

Das BIP-Wachstum betrug 6,1% (2011: 7,0%). Die wirtschaftliche Leistung im Jahr 2012 wurde von steigenden Investitionen und wachsender Inlandsnachfrage, steigenden Überweisungen aus dem Ausland, robuster Kreditaktivität und einem boomenden touristischen Sektor unterstützt. Allerdings schwächte sich diese Entwicklung im letzten Quartal 2012, aufgrund der Unsicherheit im Zusammenhang mit dem politischen Übergang nach den Wahlen im Oktober, signifikant ab. Im Gegensatz zu der hohen Inflation in den vergangenen zwei Jahren gab es eine Verlangsamung im Jahr 2012, hauptsächlich aufgrund niedrigerer globaler Nahrungsmittelpreise.

Die gesunde wirtschaftliche Leistung im Jahr 2012 rückt 3,5% des BIP als Defizitziel für das Jahr in Reichweite. Eine leichte Verbesserung gegenüber dem 3,6%-Defizit im Jahr 2011. Das hohe Leistungsbilanzdefizit bei 11,8% des BIP bleibt eine Quelle der Verwundbarkeit in den ersten drei Quartalen aufgrund der wachsenden Einfuhren von Investitionsgütern. Wachsende Devisenreserven, Geberfinanzierung und ein IWF-Vorsorgeprogramm sollte einige externe Risiken mindern. Die Höhe des Wirtschaftswachstums steht jedoch im Gegensatz zu hoher struktureller Arbeitslosigkeit. (EK 20.3.2013)

Der Mindestlohn für öffentlich Bedienstete liegt bei 115 Lari (USD 69) im Monat. Der gesetzliche Mindestlohn für privat Bedienstete liegt bei 90 Lari (USD 54) im Monat. (USDOS 19.4.2013)

Die Erholung der Arbeitsindikatoren 2011 setzte sich 2012 fort, mit einer Verringerung der Arbeitslosenquote auf 14,4%, dennoch verzeichnet der georgische Arbeitsmarkt weiterhin eine Reihe von Schwierigkeiten: hohe strukturelle Arbeitslosigkeit, eine hohe städtische Arbeitslosenquote, eine hohe Jugendarbeitslosigkeit und eine steigende Arbeitslosigkeit unter der hochgebildeten Bevölkerung.

In diesem Zusammenhang wurde im Juli ein Ministerium für Beschäftigung gegründet, mit einem Sechs-Punkte-Plan, einschließlich der Schaffung einer Arbeits-Datenbank. Die neue Regierung kündigte an, dieses Ministerium in das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu integrieren. Während der ersten Hälfte des Jahres 2012 waren die Verringerung der Armut und der drängenden sozialen Probleme, vor allem Beschäftigung und soziale Unterstützung ein Schwerpunkt der Parlamentswahlen. Alle politischen Parteien machten kostenlose Gesundheitsversorgung, eine Rentenerhöhung und andere soziale Unterstützung für gefährdete Gruppen zum Schwerpunkt. Neben gezielter sozialer Hilfe, erklärten die Behörden der Berufsbildung für eine verbesserte Beschäftigungsfähigkeit zur Priorität, obwohl noch kein kohärentes Programm oder Strategie in Kraft ist. (EK 20.3.2013)

Quellen:

EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia. Progress in 2012 and recommendations for action,

https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364316097_2013-progress-report-georgia-en.pdf, Zugriff 7.2.2014

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.2.2014

Sozialbeihilfen

Das System der sozialen Sicherung in Georgien umfasst das Rentensystem und ein System zur Unterstützung von besonders schutzbedürftigen Familien und Personen. Die Unterstützung, die in Georgien unter dem Begriff der sozialen Sicherung geleistet wird, umfasst die gesetzliche Rente, Staatsentschädigungen und staatliche akademische Stipendien.

Gesetzliche Renten

Grundlagen für den Erhalt einer gesetzlichen Rente:

Erreichen des Rentenalters: Männer - 64 Jahre, Frauen - 60 Jahre

Feststellung des Behindertenstatus

Tod des Hauptversorgers/Ernährers

Laut dem georgischen Gesetz haben folgende Personen einen Anspruch auf den Bezug einer staatlichen Rente:

Georgische Staatsbürger mit permanentem Wohnsitz auf georgischem Territorium

Staatenlose Personen mit legalem Status in Georgien

· Ausländer, die sich zum Zeitpunkt der Renten-Antragstellung bereits seit 10

Jahren dauerhaft und legal auf georgischem Territorium aufhalten.

Die Rente kann man beantragen, wenn man anspruchsberechtigt wird oder seine Rechte auf eine Rente erneuert. Wenn mehr als ein Rentenanspruch besteht, so muss einer ausgewählt werden. Renten können in jeder Bank Georgiens ausbezahlt werden. Beantragen kann man die Rentenzahlungen in den Sozialämtern der Distrikte. Dazu werden ein Personalausweis und andere Dokumente benötigt.

Seit dem 1. September 2012 gibt es ein Rentenpaket, das monetäre und nichtmonetäre Komponenten enthält - eine staatliche Rente und Krankenversicherungspakete.

Zum 1. Mai 2013 belief sich der monetäre Rentenanteil auf 125 GEL im Monat.

Sozialhilfe

In der georgischen Gesetzgebung wird Sozialhilfe als jegliche Art finanzieller und nicht-finanzieller Unterstützung definiert, die sich an Personen mit besonderen Pflegebedürfnissen, arme Familien oder Obdachlose richtet.

Es gibt folgende Kategorien finanzieller Unterstützung:

Unterhaltszuschuss

Eine Familie hat Anspruch auf einen Unterhaltszuschuss, wenn sie in der Datenbank für sozial schwache Familien registriert ist. Der Zuschuss beträgt bis zu 30 GEL pro Person - für jedes weitere Familienmitglied kommen 24 GEL hinzu.

Reintegrationsbeihilfe

Reintegrationsbeihilfe wird den biologischen Familien bzw. dem Vormund von Personen gewährt, die besonderen Schutz benötigen und die statt in speziellen Einrichtungen in Familien untergebracht werden, wo sie die Möglichkeit haben in einem familiären Umfeld zu leben und die notwendige medizinische Betreuung erhalten. Der Zuschuss für ein gesundes Kind beträgt 90 GEL, für ein behindertes Kind 130 GEL.

Pflegebetreuungsbeihilfe

Pflegebetreuungsbeihilfe erhalten Adoptiveltern als Gegenleistung für die Fürsorge und die Erziehung des adoptierten Kindes. Die Pflegebetreuungsbeihilfe für ein gesundes Kind beträgt 200 GEL und 300 GEL für ein behindertes Kind. Ist die Betreuungshilfe für ein nicht verwandtes Kind gedacht, dann beträgt sie 15 GEL am Tag bzw. im Falle einer vorliegenden Behinderung 20 GEL am Tag.

Familienfürsorgebeihilfe

Eine weitere Form der Beihilfe stellt die Familienfürsorgebeihilfe dar, die gewährt wird, wenn ein Erwachsener aus einer speziellen Einrichtung in ein familiäres Umfeld geholt wird, um ihm in einem familiären Umfeld die notwendige Zuwendung zukommen zu lassen

Soziale Sachleistungen

Bedürftige Personen können soziale Beihilfe in Form von Sachleistungen in Anspruch nehmen. Für präventive und reintegrative Zwecke können auch Kinder und/oder ihre Familien die Leistungen erhalten, wenn die familiäre Situation der Grund für die Vernachlässigung der Kinder ist und ihnen Unterstützung gewährt werden muss, um in ihrer eigenen Familie leben zu können.

Sozialpaket

Das Sozialpaket ist eine monatliche Finanzleistung, deren Höhe, Anspruchsberechtigte, Vergaberichtlinien und Konditionen von der georgischen Regierung festgelegt werden.

Die georgischen Sozialleistungen umfassen den Unterhalt von spezialisierten Einrichtungen, in denen hilfsbedürftige Menschen auf Staatskosten oder mit Unterstützung vom Staat leben können. Familien, die unterhalb der Armutsgrenze leben, werden in diesen Einrichtungen auf Staatskosten versorgt.

Binnenvertriebene (IDPs) und Flüchtlinge erhalten eine monatliche Beihilfe aus dem Sozialleistungsprogramm. Die monatliche Beihilfe für Vertriebene und Flüchtlinge, die in staatlich geführten Zentren leben, beträgt zur Zeit 22 GEL im Monat und für diejenigen, die im privaten Sektor leben, 28 GEL.

Die Zahlung von Arbeitslosengeld wurde im Mai 2006 eingestellt. Als Folge der Abschaffung des Arbeitsgesetzes gibt es keine legale Basis mehr für die Zahlung einer solchen Beihilfe. Ein System privater Arbeitslosenversicherer ist noch nicht entwickelt worden. Daher erhalten Arbeitslose in Georgien keine Unterstützung. (IOM 06.2013)

Ins staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien werden Menschen aufgenommen, die unter der Armutsgrenze leben und dadurch bestimmte Vergünstigungen erhalten. Als Familie gilt der gesamte Haushalt (z.B. inklusive Großeltern). Das Register ist in zwei Kategorien geteilt:

Gruppe 1: 0-57.000 Punkte: Vergünstigungen für sozial benachteiligte

Personen: kostenlose (Berufs)Ausbildung, Kindergarten, Öffentliche Verkehrsmittel) plus die Krankenversicherung.

Gruppe 2: 57.000-70.000 Punkte: keine Vergünstigungen, aber Krankenversicherung.

Man darf weder ein Einkommen haben noch etwas besitzen, womit man Geld verdienen könnte. Nicht einmal eine Alterspension der Großeltern ist erlaubt (Pension Frauen ab 60 Jahren - Männer ab 65 Jahren).

Um in das Register aufgenommen zu werden, kommen Mitarbeiter des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und überzeugen sich selbst von der sozialen Gefährdung der betroffenen Personen. Im ganzen Land gibt es etwa 50 staatliche Büros für soziale Dienste. Ist eine Familie sozial gefährdet und im Register vermerkt, so bekommt sie Vergünstigungen und Unterstützung. Dies sind eine monatliche staatliche finanzielle Unterstützung von 30 GEL für den Antragsteller plus 24 GEL für jede weitere Person im Haushalt. Dieser Geldbetrag entspricht ca. 15-20% des Existenzminimums. Sobald eine Person des Haushalts zu arbeiten beginnt, entfällt die Beihilfe. Binnenflüchtlinge (IDPs) sind grundsätzlich den anderen georgischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben daher dieselben Vor- bzw. Nachteile zu erwarten.

Das System funktioniert in der Praxis und die Betroffenen erhalten ihre Leistungen tatsächlich. Registrierte sozial gefährdete Personen erhalten eine Karte, die ihren Status bestätigt. Vulnerable Gruppen (auch IDPs) sind gut über das Gesundheitssystem mit seinen Unterstützungsleistungen informiert und es gibt keine soziale Stigmatisierung, wenn nach kostenloser Behandlung gefragt wird. (BAA 04.2011)

Das Mutterschaftsgeld das 2010 100% des Durchschnittsgehaltes betrug wird bis zu 126 Tage ausbezahlt. Bei Mehrfachgeburten und Geburten mit Komplikationen kann das Mutterschaftsgeld bis zu 140 Tage ausbezahlt werden. Die Obergrenze des Mutterschaftsgeldes liegt bei 600 Lari (ca. 255 Euro). Unbezahlter Mutterschaftsurlaub kann bis zu drei Jahre genommen werden. (BAA 06.2011 / SSA 03.2013)

Der wichtigste soziale Rückhalt in Georgien ist wie in anderen Kaukasusstaaten der Familienzusammenhalt. Sollte es zu einer Notlage aus sozialen oder medizinischen Gründen kommen, ist der Zusammenhalt innerhalb der Familien sehr groß und es wird alles unternommen, um die erforderlichen Mittel bereitstellen zu können. (BAA 1.11.2007)

Es gibt viele Initiativen und Projekte, die sich um Bedürftige, Rückkehrer, IDPs, Frauen, Familien mit vielen Kindern, (sexuelle) Minderheiten etc. kümmern. Die Unterstützung betrifft alle sozialen Bereiche und reicht von Suppenküchen für die Ärmsten über Bereitstellung von Gütern des täglichen Bedarfs, Hilfe bei der Jobsuche, Vergabe von Mikrokrediten bzw. Hilfe bei Businessprojekten bis zu medizinischer, sozialer und juristischer Beratung und Unterstützung. Es können alle Personen, deren Profil einem dieser Projekte entspricht um Unterstützung ansuchen. Die meisten der privaten Organisationen, die solche Projekte anbieten sind durch (internationale) Spender finanziert.

Zur Unterstützung der ärmsten Bevölkerungsschicht gibt es zwei Suppenküchen, eine davon in Tiflis. Eine Unterkunft für Bedürftige befindet sich in Batumi, in Tiflis wurde vor kurzem eine erbaut. Die Stadtverwaltung hat hierfür den Platz zur Verfügung gestellt, Caritas Georgia übernahm den Bau und mittlerweile wird das Haus von Ordensschwestern geführt. Weiters gibt es ein langfristig angelegtes Projekt einer anderen Organisation, bei dem 350 Familien monatlich mit Lebensmitteln und alle drei Monate mit Medikamenten versorgt werden. Zusätzlich wird auch Unterstützung bei medizinischen Untersuchungen bereitgestellt. Ein anderes Projekt unterstützt in gleicher Weise 60 sehr arme Familien, die in Containern leben. Die Hilfe ist nicht nur auf Tiflis beschränkt und sie kann von allen Hilfsbedürftigen beansprucht werden. (BAA 04.2011)

Quellen:

BAA Staatendokumentation (04.2011): Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen

BAA Staatendokumentation (06.2011): D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation: Die Lage von Frauen in Georgien (häusliche Gewalt und Sozialleistungen für Bedürftige)

BAA - Bundesasylamt (1.11.2007): Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan

IOM - International Organisation for Migration (06.2012):

Länderinformationsblatt Georgien

SSA - U.S. Social Security Administration (03.2013): Social Security Programs Throughout the World: Georgia, https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1365422247_georgia.pdf, Zugriff 7.2.2014

Medizinische Versorgung

Im Rahmen des Entwicklungsprogramms des klinischen Versorgungsnetzwerkes wird das georgische Krankenhaussystem betrieben. Zum heutigen Zeitpunkt gibt es 100 entweder neu eröffnete oder renovierte funktionierende Krankenhäuser in Tiflis und den umliegenden Regionen. 2011 wurden die medizinischen Einrichtungen, die zu 100% von staatlichen Mitteln finanziert wurden, auf regionaler Ebene umorganisiert, so dass heute die von diesen medizinischen Einrichtungen angebotenen Leistungen in die neu errichteten medizinischen Einrichtungen integriert worden sind. Bis zu 40 solcher medizinischer Zentren mit integriertem ambulanten Pflegedienst, prästationären Diensten und weiteren klinischen Versorgungen existieren zurzeit in den verschiedenen Regionen des Landes.

Laut der Resolution Nr. 92 der georgischen Regierung vom 15. März 2012 bezüglich der "Bewilligung des staatlichen Gesundheitsprogramms 2012", können georgische Staatsbürger Leistungen von folgenden staatlichen Programmen in Anspruch nehmen:

Psychische Verfassung

a) ambulante Leistungen:

a. a) psychiatrische ambulante Leistungen (decken Leistungen für Patienten mit verschiedenen Nosologien, die vom Hausarzt/Bezirksarzt oder einer stationären psychiatrischen Klinik überwiesen wurden, registrierte Patienten oder Patienten, die sich selbst in ambulante Behandlung begeben (nachdem die Diagnose bestätigt wurde), ab)

a. b) Psychosoziale Rehabilitation

a. c) Psychische Verfassung von Kindern

a. d) Psychiatrische Krisenintervention bei Erwachsenen

b) Stationäre Leistungen:

Die Serviceleistungen werden vollständig abgedeckt, ohne eine Zuzahlung seitens des Patienten, außer bei mentalen und Verhaltensstörungen, die durch Alkoholmißbrauch begründet sind. Solche Leistungen werden durch ein staatliches Programm mit 70% gedeckt. Eine Ausnahme stellt die Alkoholvergiftung (F10.0) dar, die vollständig abgedeckt wird.

Tuberkulose- Behandlung

Das Programm bietet folgende Leistungen, mit Ausnahme von Anti-Tuberkulose Medikamenten und Tuberkulose Diagnosetests, welche von Hilfsorganisationen angeboten werden:

a) Ambulante Leistungen:

b) Begleitung bei der epidemiologischen Überwachung und Tuberkulose Programmmanagement

c) Laborkontrolle, inklusive Bestätigung der Verdachtsfälle durch ein Labor und spezielle Untersuchungen von Patienten, die am Behandlungsprozess beteiligt sind

d) Stationäre Leistungen: Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.

HIV / AIDS

a) Freiwillige Beratung und HIV/AIDS-Test von Risikogruppen;

b) Ambulante Behandlung von Personen, die an HIV/AIDS erkrankt sind (ausgenommen antiretroviraler Medikamente, die von Hilfsorganisationen ausgegeben werden)

c) Stationäre Behandlung von Personen, die an HIV/AIDS erkrankt sind (ausgenommen antiretroviraler Medikamente, die von Hilfsorganisationen ausgegeben werden) Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.

Früherkennung und Untersuchung von Patienten

a) Untersuchungen der Brust, des Uterus, Kolorektaluntersuchungen und Untersuchungen zur Früherkennung von Prostatakrebs

b) Entwicklungsstörungen bei Kindern, Früherkennung und Untersuchung von Krankheiten

c) Diagnose und Überwachung von Epilepsie

Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.

Immunisierung:

a) Die Bereitstellung von Impfungen zur Immunisierung und dem dazu benötigten Material (Spritzen und Sicherheitsbehältern)

b) Immunpräventive Impfbesuche, die gemäß dem nationalen Kalender abgehalten werden

c) Die Bereitstellung, Lagerung und strategische Verteilung von speziellen Seren und Impfungen

d) Die Verteilung von Medikamenten gegen Tollwut

Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.

Gesundheit von Mutter und Kind

a) Pränatale Überwachung

b) Die Behandlung von Risikoschwangeren, Gebärenden und Frauen im Wochenbett

c) Die Früherkennung von Gendefekten

d) Die Gewährleistung der Erkennung von Hepatitis B, HIV/AIDS und Syphilis, und der Schutz vor einer Übertragung von Hepatitis B von Mutter zu Kind

e) Die Untersuchung von Kindern und Neugeborenen auf Hypothyreose, Phenylketonurie Hyperphenylalaninämie und Mukoviszidose

f) Die Untersuchung des Hörvermögens von Neugeborenen

Die Leistungen dieses Programms sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten, ausgenommen davon ist die Behandlung von Risikoschwangeren, Gebärenden und Frauen im Wochenbett, bei der eine 25%ige finanzielle Beteiligung erforderlich ist.

Behandlung von Diabetes

a) Die Bereitstellung von Leistungen für Kinder, die an Diabetes leiden

b) Spezielle ambulante Behandlung, die eine Überwachung der Titrierdosis für Patienten mit Diabetes Typ 1 und Typ 2 durch einen Endokrinologen einschließt, aber auch relevante medizinische Schulungen der Teilnehmer des Programms bietet

c) Die Bereitstellung der spezifischen Medikamente für die Bevölkerung, die an Diabetes (Typ 1 und 2) leidet

Die Leistungen des Programmes sind vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung durch den Patienten, außer bei der spezialisierten ambulanten Behandlung, bei der eine 30%-ige Zuzahlung durch insulinbedürftige Patienten und Patienten mit Diabetes insipidus vorgesehen ist. Eine 50%-ige Zuzahlung gilt für nicht-insulin-bedürftige Patienten mit Diabetes. Die Zuzahlungspflicht gilt nicht für Personen, die Leistungen auf Basis der Resolution N 218 der georgischen Regierung vom 9.12.2009 in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme spezialisierter ambulanter Dienste kann einmal jährlich erfolgen.

Dialyse und Nierentransplantation

a) Die Durchführung von Blutdialysen

b) Die Durchführung von Bauchfelldialysen

c) Die Bereitstellung und Verteilung von Materialien und Medikamenten, um eine Blutdialyse und Bauchfelldialyse durchführen zu können

d) Die Durchführung von Nierentransplantationsoperationen

e) Die Bereitstellung von Immunsuppressivmedikamenten für Transplantatempfänger

Die Leistungen, die von diesem Programm angeboten werden, sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten.

Palliative Betreuung von unheilbar Kranken

a) Eine ambulante palliative Betreuung von unheilbar Kranken, welche eine palliative Betreuung von unheilbar Kranken zu Hause durch mobile Teams in Tiflis, Kutaisi, Telavi, Zugdidi, Ozurgeti und Gori beinhaltet

b) Eine stationäre palliative Betreuung und symptomatische Behandlung von unheilbar Kranken (eingeschlossen derer, die an AIDS leiden)

c) Die Bereitstellung von analgetischen (narkotischen) Medikamenten für georgische Staatsbürger und Personen, die in Georgien leben

Die Leistungen werden vollständig vom Programm übernommen und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten, ausgenommen der stationären Betreuung von unheilbar Kranken und deren symptomatische Behandlung, bei denen eine Zuzahlung basierend auf dem Alter notwendig ist.

Behandlung von Patienten mit seltenen Erkrankungen und Patienten in Substitutionstherapien

a) Ambulante Pflege von Kindern unter 18 Jahren mit seltener Erkrankung gemäß der Regularien

b) Stationäre Behandlung von Kindern unter 18 Jahren, die sich in einer dauerhaften Substitutionstherapie befinden bzw. wegen einer seltenen Erkrankung in Behandlung sind

c) Ambulante und stationäre Leistungen für Erwachsene und Kinder, die an Hämophilie und anderen vererbbaren Blutgerinnungsstörungen leiden.

d) Bereitstellung gesonderter Medikamente für Patienten mit selten Erkrankungen, wie Phenylketonurie, Zystische Fibrose, Agammaglubolinaemie nach Bruton, hormonellen Wachstumsstörungen.

Die Leistungen des Programmes werden vollständig übernommen und bedürfen

keiner Zuzahlung durch den Patienten.

Leistungen des Notfallkrankenwagens und medizinischer Transport

a) Leistungen des Notfallkrankenwagens

b) Medizinischer Transport

Die Leistungen sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten.

Dorfarzt

Das Programm deckt die primäre Gesundheitsversorgung in Dörfern, die laut dem Umfang der Leistungen durch eine spezielle Resolution festgesetzt wurden, ab, es werden aber auch sowohl stationäre aber auch ambulante Leistungen von den medizinischen Einrichtungen, die speziell finanziert werden, angeboten.

Drogensucht

a) Die stationäre Entgiftung und primäre Drogentherapie

b) Das Angebot von Substitutionstherapie und die Ausgabe von Substitutionsmedikamenten in Tiflis und den Regionen (Kakheti, Imereti, Guria, Samegrelo, Zemo Svaneti), wobei der Patient eine Zuzahlung in Höhe von 150 GEL pro Monat leisten muss. Dies gilt nicht für HIV-Patienten und Mitglieder von Familien, die in der vereinheitlichten Datenbank für sozial gefährdete Familien, deren Einschätzungsrate 70.000 Punkte nicht übersteigen darf, registriert sind.

Notfallbehandlung

Das Programm bietet folgende Leistungen für Personen ab 60 Jahren:

a) Behandlung in Krisensituationen (für die ersten 6 Monate)

b) Stationäre Behandlung von Krankheiten die in der speziellen offiziellen Resolution gelistet sind.

Der Patient muss eine 25%ige Zuzahlung leisten, die Kosten für eine Behandlung in Krisensituationen wird für die ersten 6 Tage vollständig vom staatlichen Programm übernommen.

Onko-hämatologischer Dienst für Kinder

Die Programmleistungen umfassen ambulante und stationäre Behandlungen von Kindern unter 18 Jahren mit onko-hämatologischem Befund; ausgenommen sind Leistungsempfänger, die unter die Resolution N 218 vom 9.12.2009 fallen.

Die Leistungen sind vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung durch den

Patienten.

Management von Infektionskrankheiten

Leistungsempfänger sind georgische Staatsbürger und ausländische Staatsbürger, die ihren dauerhaften Aufenthalt in Georgien haben, sowie staatenlose Personen. Eine Ausnahme stellen die unter die Resolutionen N 218 und N 165 fallenden Personen dar. Die stationäre Behandlung von Infektionskrankheiten wird durch das Programm gedeckt.

Eine Zuzahlung im Rahmen des Programmes erfolgt nach folgendem Schema:

a) für Personen unter 18 Jahren beträgt die Zuzahlung 20% der tatsächlichen Kosten (80% werden vom Staat gedeckt).

b) Personen zwischen 18 und 60 Jahren zahlen 50% der tatsächlichen Kosten (50% werden vom Staat gedeckt).

c) Personen, die älter als 60 Jahre sind, übernehmen eine Zuzahlung in Höhe von 30% der tatsächlichen Kosten (70% werden vom Staat gedeckt).

Herzoperationen

a) Kardiologische chirurgische Behandlungen von Patienten mit angeborenen Herzerkrankungen (unabhängig vom Alter)

b) Kardiologische chirurgische Behandlungen von erworbenen Herzerkrankungen und Erkrankungen der Hauptarterien (für Personen ab 60 Jahren)

c) Koronare Angioplastie (Setzen von Stents) (für Personen ab 60 Jahren)

Die Behandlung von angeborenen Herzerkrankungen ist für Personen bis 18 Jahren vollständig abgedeckt; Personen über 18 Jahren ist eine Zuzahlung von 30% vorgeschrieben.

Notfallbehandlung und stationäre Behandlungen von Kleinkindern bis 3 Jahre

a) Die stationäre Behandlung von Kindern

b) Die Notfallbehandlung von Kindern

Bei einer stationären Komponente ist eine 20%ige Zuzahlung für den Patienten vorgesehen. Ausgenommen hiervon sind Krisensituationen und Neonatologie, welche vollständig abgedeckt werden und keinerlei Zuzahlung bedürfen. Auch bei der Notfallbehandlung von Kindern ist keine Zuzahlung erforderlich.

Medikamente: Alle Arten von Medikamenten sind in Georgien erhältlich, sowohl als Original als auch als Generikum. Es gibt mehrere große Apothekenketten wie GPC (www.gpc.ge ), PSP (www.psp.ge), und AVERSI (www.aversi.ge).

Krankenversicherung: In Anlehnung an die Resolution N 218 der georgischen Regierung vom 9.12.2009 gelten folgende Personen als

Anspruchsberechtigte im Rahmen der staatlichen Krankenversicherung:

die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze

Binnenvertriebene, die in Kompaktsiedlungen leben

Personen, die sich in staatlicher Obhut befinden

Kinder und Fürsorgeberechtigte, die in Kinderpflegeeinrichtungen und kleinen Familienhäusern leben

Lehrer an öffentlichen Schulen und besonderen Bildungsstätten; administrativ-technisches Personal; Lehrer in Ausbildungszentren

Schauspieler, Künstler und Rustaveli Premium Preisträger

Laut Resolution N 165 der georgischen Regierung vom 7.5.2012 haben von September 2012 an folgende Gruppen einen staatlichen Versicherungsschutz erhalten:

Kinder bis zum 5. Lebensjahr (einschließlich)

Bevölkerung im Rentenalter

Studierende

Kinder mit einer Behinderung

Personen mit einer akuten Behinderung

Staatliches Gesundheitsprogramm: Gemäß Resolution N 36 der georgischen Regierung vom 21.2.2013 ist das neue allgemeine staatliche Gesundheitsprogramm am 28.2.2013 in Kraft getreten. Anspruchsberechtigt im Sinne des Programmes sind Personen mit georgischer Staatsbürgerschaft, neutralen ID-Dokumenten, neutralen Reisedokumenten sowie Personen ohne Staatsangehörigkeit, die sich legal in Georgien aufhalten. Eine Ausnahme stellen Personen dar, die zum 28.2.2013 bereits über eine staatliche oder private Krankenversicherung verfügt haben sowie verurteilte Personen im Strafvollzug.

Die Programmleistungen beinhalten:

a) ambulante Behandlungen

b) dringende ambulante oder stationäre Behandlung in Notfällen

Die Behandlung wird vollständig vom Staat gedeckt und bedarf keiner Zuzahlung durch den Patienten. Die Grenze für einen stationären Notfall liegt bei 15.000 GEL. (IOM 06.2013)

Es gibt in Georgien zwölf Verwaltungseinheiten im Gesundheitsbereich. Die Hauptstadt Tiflis hat die am besten entwickelte Gesundheitsinfrastruktur mit allen Arten von medizinischen Einrichtungen wie zum Beispiel: Notfallkrankenhäuser, ambulante Einrichtungen und Polikliniken, allgemeine Krankenhäuser, gynäkologische Krankenhäuser, medizinische Forschungseinrichtungen, Zahnarztpraxen und Apotheken. In Batumi sind diese Einrichtungen ebenso alle vorhanden. Jede Stadt hat mindestens ein Krankenhaus und eine ambulante Einrichtung.

Rückkehrer aus dem Ausland sind der georgischen Bevölkerung gleichgestellt, in Bezug auf Ausländer und Staatenlose wurde angemerkt, dass Notfallversorgung für alle Personen, selbst solche die nicht georgische Staatsbürger sind, kostenlos ist. Um sich privat zu versichern, ist keine Staatsbürgerschaft notwendig.

Das Gesundheitssystem in Georgien hat sich in den letzten Jahren stark gewandelt. Viele staatliche Institutionen wurden privatisiert. Heute sind die meisten Kliniken gut ausgerüstet und fast jede Krankheit kann behandelt werden. Auch komplizierte neurologische und kardiologische Operationen werden durchgeführt. Im Großen und Ganzen hat die medizinische Versorgung in Georgien in den letzten zwei bis drei Jahren große Fortschritte gemacht. Im Zuge der Reformen bekamen die staatlichen Krankenhäuser viel neues Equipment, wobei das Hauptaugenmerk auf Kinderkrankenhäuser und die Notfallmedizin gelegt wurde. In das Projekt "Programme of 100 Hospitals" wurde 2011 erstmalig auch die Psychiatrie und Institutionen im Bereich Drogensucht miteinbezogen. Der Regierung sind diese Bereiche momentan sehr wichtig.

Im Falle von medizinischen Notfällen ist die Behandlung in den Notfallkrankenhäusern die ersten drei Tage kostenlos, danach muss der Aufenthalt nach Standardpreis bezahlt werden. Die Preise für medizinische Behandlungen sind mittlerweile standardisiert und es werden für alle Dienstleistungen Rechnungen ausgestellt. Weiters zahlt gegebenenfalls die Versicherung bzw. der Patient selbst mit Scheck. Zusätzliche Zahlungen um überhaupt behandelt zu werden gibt es nicht mehr. Das Problem der Korruption im Gesundheitswesen ist zwar noch evident, jedoch definitiv zurückgegangen und es gibt Fortschritte in der Transparenz.

In den ländlichen Gebieten ist die Grundversorgung aufgrund vieler Programme, Projekte und Spender (z.B. EU, staatliche Programme) besser geworden. Dies betrifft die Infrastruktur und die Ausbildung des Personals. Medizinische Dienstleistungen sind in Tiflis teilweise 20-25% teurer als in den Regionen, auf Operationen treffe dies allerdings nicht zu. Weiters gibt es in den Regionen spezielle Programme, die es den Patienten erlauben, kostenlos Hausärzte zu konsultieren. Personen unter fünf Jahren und über 60 Jahren aus dem entsprechenden Distrikt erhalten zum Beispiel kostenlose Sprechstunden beim Hausarzt. Er wird für alle Probleme als erste Ansprechperson aufgesucht. Danach erfolgt, falls notwendig die Überweisung. (BAA 04.2011)

Hepatitis: Hepatitis und die meisten Folgeerkrankungen können in Georgien behandelt werden. Die Kosten dafür sind vom Patienten selbst zu tragen. Lebertransplantationen können laut der im Zuge der FFM Georgien im April 2011 besuchten Privatklinik HEPA nicht durchgeführt werden, Patienten müssten hierzu entweder nach Aserbaidschan oder in die Türkei reisen.

Die Kosten und die Behandlungsdauer von Hepatitis hängen vom Genotyp ab. Sie betragen in der privaten Klinik HEPA:

bei Genotyp 2 und 3 dauert die Behandlung 24 Wochen und kostet ca. 14 400 GEL (ca. 6 140 Euro)

bei Genotyp 1 und 4 dauert die Behandlung 48 Wochen und kostet ca. 29 000 GEL (ca. 12 366 Euro)

Obwohl die Behandlung für einen durchschnittlichen georgischen Bürger nicht ohne weiteres erschwinglich ist, werden in der HEPA Klinik monatlich ca. 500 Patienten behandelt. Etwa 10% beenden die Behandlung aus Kostengründen früher. 10-15% der Patienten können sich die Behandlung selbst leisten, die restlichen Patienten müssen sich Unterstützung aus dem Freundes- und Familienkreis sichern: es werden Autos, Häuser, etc. verkauft, um dem Kranken die Behandlung zu ermöglichen. Eine weitere Möglichkeit für Hepatitis-Kranke ist einen nichtverzinsten Kredit bei der "Republik Bank" aufzunehmen.

In der HEPA Klinik wird Hepatitis mittels einer wöchentlichen Injektion von Interferon behandelt. Zusätzlich müssen die Patienten Tabletten schlucken, die ihnen - im Gegensatz zum Interferon - von den Pharmafirmen kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Hepatitis-Tests und Behandlungen werden auch im Aids-Zentrum in Tiflis durchgeführt.

Bis auf Lebertransplantationen können in Georgien alle Folgen von Hepatitis behandelt werden, so auch Leberzirrhosen. Die Kosten hierfür betragen 530 GEL (ca. 226 Euro) für Konsultation, Untersuchung und Behandlung. Wenn dabei keine Komplikationen auftreten liegen die Kosten bei 300 GEL (ca. 128 Euro). Davon bezahlt 60% der Staat - diese monetäre Unterstützung ist zeitlich nicht limitiert. (BAA 06.2011)

Das Verwaltungsgericht im deutschen Hannover hat in einem Urteil vom 21.3.2013 klargestellt, dass in Georgien nahezu alle Erkrankungen zureichend behandelt werden können. Dies schließt insbesondere psychische Erkrankungen wie PTBS ein und gilt auch für eine rezidivierende depressive Störung mit teilweise wahnhaftem Erleben in Verbindung mit einer Drogenabhängigkeit. Daran ändert nichts, dass die meisten Psychiater und Psychologen nicht mit den aktuellen international anerkannten Behandlungen vertraut sind, sondern sich nach der sowjetischen Schule richten. Es überwiegt ein medikamentöser, auf stationäre Therapie ausgerichteter Ansatz. Alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Marktes sind grundsätzlich im Original und als Generika verfügbar. Georgien hat zudem ein Krankenversicherungssystem in Form einer staatlichen Versicherung für ärmere Bevölkerungskreise und einer privaten Krankenversicherung. (BAMF 03.2013)

Quellen:

BAA Staatendokumentation (04.2011): Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen

BAA Staatendokumentation (06.2011): D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation: Die Lage von Frauen in Georgien (häusliche Gewalt und Sozialleistungen für Bedürftige)

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (03.2013):

Entscheiderbrief 4/2013,

http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Entscheiderbrief/2013/entscheiderbrief-04-2013.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 7.2.2014

IOM - International Organisation for Migration (06.2013):

Länderinformationsblatt Georgien

Behandlung nach Rückkehr

Asylwerber, die von Österreich nach Georgien außer Landes gebracht werden, sind in Georgien keiner strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt, nur weil sie in Österreich um Asyl angesucht haben. (VB 3.2.2014)

Jüngst wurden verschiedene Projekte mit dem Ziel der Unterstützung der Reintegration zurückkehrender georgischer Migranten umgesetzt. Grundlegend für die Reintegration ist dabei die Anerkennung im Ausland erworbener Qualifikationen. Dafür ist das Nationale Zentrum für die Verbesserung der Ausbildungsqualität zuständig. Das Hauptziel ist die Reintegration des Heimkehrers in den georgischen Arbeitsmarkt. Zu diesem Zweck erhalten sie Training und Hilfe bei der Arbeitssuche. (RSCAS 2013)

Die Migrationsstrategie der georgischen Regierung zielt u.a. auf die Unterstützung der Rückkehr georgischer Bürger und deren würdige Reintegration, also Umsetzung internationaler Abkommen und nationaler Gesetze in Bezug auf die Reintegration georgischer Bürger, Verbesserung der Kapazitäten zu deren Reintegration, Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen. (MPC 06.2013)

Um die Reintegration heimkehrender georgischer Migranten zu unterstützen, wurde mit EU-Unterstützung ein Mobilitätszentrum im Rahmen der Mobilitätspartnerschaft geschaffen. Das Zentrum hilft Rückkehrern durch einen persönlichen Reintegrationsplan, der auch einen Businessplan beinhaltet und wo nötig auch medizinische Hilfe und zeitweilige Unterbringung bietet.

Die georgische Migrationsstrategie 2013-2015 wurde im März 2013, der dazugehörige Aktionsplan im Juni 2013 beschlossen, und mit Hilfe von EU-Experten im Kontext des Mobility Partnership Targeted Initiative-Projekts umgesetzt. (EK 15.11.2013)

Quellen:

EK - Europäische Kommission (15.11.2013): Report from the Commission to the European Parliament and the Council. First Progress Report on the implementation by Georgia of the Action Plan on Visa Liberalisation,

http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-is-new/news/news/docs/20131115_1st_progress_report_on_the_implementation_by_georgia_of_the_apvl_en.pdf, Zugriff 7.2.2014

MPC - Migration Policy Centre (06.2013): Migration Profile Georgia. The Demographic-Economic Framework of Migration. The Legal Framework of Migration. The Socio-Political Framework of Migration, http://www.migrationpolicycentre.eu/docs/migration_profiles/Georgia.pdf, Zugriff 7.2.2014

RSCAS - Robert Schuman Centre for Advanced Studies (2013):

Integration of Migrants and Reintegration of Returnees in Georgia. Legal Prospective,

http://www.carim-east.eu/media/CARIM-East-RR-2013-22.pdf, Zugriff 7.2.2014

VB des BM.I Georgien (3.2.2014): Auskunft des VB, per Email

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes kommt nach Einvernahme des Beschwerdeführers zum klaren Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers über eine Verfolgung im Herkunftsstaat nicht den Tatsachen entspricht. Nach der festen Überzeugung des erkennenden Richters war der Beschwerdeführer keiner Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß ausgesetzt und wäre er auch im Fall einer Rückkehr zum Entscheidungszeitpunkt einer solchen nicht ausgesetzt.

Selbst wenn Teile des Vorbringens des Beschwerdeführers als glaubwürdig erachtet werden würden, dass er nämlich im Gldani-8-Gefängnis Wahrnehmungen über Folterungen und Misshandlungen gemacht hat, wovon der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch nicht ausgeht, stehen die im Zuge der Beschwerdeverhandlung vorgehaltenen Länderinformationen zu Georgien und insbesondere zu den Vorfällen rund um das Gldani-8-Gefängnis, gegen eine daraus resultierende Verfolgung, was im Zuge der Beweiswürdigung noch näher erläutert wird.

Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers stellt sich auf das Wesentliche beschränkt folgendermaßen dar:

Der Beschwerdeführer hat einen Teil einer Haftstrafe im Gldani-8-Gefängnis verbüßt und soll dort Menschenrechtsverletzungen beobachtet haben.

Im Jänner 2013 sollen in diesem Zusammenhang staatliche Sicherheitsorgane (Anhänger des nunmehrigen Regierungschefs IWANISCHWILI) an ihn herangetreten sein, die ihn aufgefordert hätten, Aussagen zu den von ihm beobachteten Menschenrechtsverletzungen im Gldani-8-Gefängnis zu tätigen, um die Verantwortlichen zur Rechenschaft ziehen zu können. Wiederum andere staatliche Sicherheitsorgane (Anhänger des zum damaligen Zeitpunkt noch amtierenden Präsidenten SAAKASCHWILI) hätten den Beschwerdeführer für den Fall bedroht, dass er über die von ihm beobachteten Menschenrechtsverletzungen in besagtem Gefängnis berichten würde. Die Partei SAAKASCHWILIs habe dem Beschwerdeführer schließlich die Ausreise aus Georgien nahegelegt und diese in der Folge für ihn organisiert und finanziert.

Bereits das Bundesasylamt hat dargelegt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers unglaubwürdig sind. Zu diesem Schluss kommt auch der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes nach Einvernahme des Beschwerdeführers im Zuge einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung. Dem Beschwerdeführer ist es im Zuge der Beschwerdeverhandlung nicht gelungen, seinem Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung im Herkunftsstaat mehr Glaubwürdigkeit zu verleihen, vielmehr hat sein Aussageverhalten vor dem Bundesverwaltungsgericht den Eindruck verstärkt, dass der Beschwerdeführer versucht hat, rund um die breite öffentliche Berichterstattung zu Menschenrechtsverletzungen im Gldani-8-Gefängnis eine nicht den Tatsachen entsprechende individuelle Verfolgung zu behaupten.

Aufgrund des persönlichen Eindrucks, den der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Richter des Bundesverwaltungsgerichts hinterlassen hat, sowie den in der Beschwerdeverhandlung entstandenen Widersprüchen und Ungereimtheiten geht der erkennende Richter von der Unglaubwürdigkeit des geschilderten Bedrohungsszenarios aus. Dem Beschwerdeführer ist es insbesondere nicht gelungen, sein vor dem Bundesasylamt geschildertes Vorbringen in ein glaubwürdiges Licht zu rücken.

Der Beschwerdeführer will Anfang Jänner 2013 in das Blickfeld der staatlichen Behörden geraten sein. Zeitnah zu der einsetzenden Verfolgung will er ausgereist sein. Er hat gegenständlichen Antrag im Februar 2013 gestellt und wurde hiezu im Februar 2013 befragt. Dem Beschwerdeführer hätte es demnach möglich sein müssen, die von ihm durchlebten Vorfälle widerspruchsfrei wiederzugeben.

Der Beschwerdeführer erklärte, dass sich der erste Vorfall am 01. oder 02.01.2013 ereignet habe. (Erstbefragung AS 25) In der folgenden Einvernahme am 21.02.2013 erklärte der Beschwerdeführer ebenso wie in der Beschwerde, Anfang Jänner das erste Mal festgenommen worden zu sein (AS 75 und 191). In der Beschwerdeverhandlung meinte er auf die Frage, wann er im Jänner 2013 erstmals festgenommen worden sei, dass er sich nicht genau erinnern könne. Auf Nachfrage meinte er, dass der erste Vorfall am 01. oder 02.01.2013 gewesen sei (S. 2, Verhandlung 01.04.2014). Ist es zwar grundsätzlich so, dass von einem Asylwerber nicht erwartet werden kann, immer und überall vor allem zu weit zurückliegenden Ereignissen Datumsangaben zu machen, es verwundert im vorliegenden Fall jedoch, dass der Beschwerdeführer keine konkrete Datumsangabe zu seiner ersten Festnahme machen hat können. Diese soll am Neujahrstag oder einen Tag danach passiert sein. Der Jahreswechsel und der Neujahrstag werden weltweit gefeiert. Das Unvermögen des Beschwerdeführers, das konkrete Datum seiner ersten Festnahme, die zeitnah zur Ausreise unmittelbar nach dem Jahreswechsel erfolgt sein soll, anzugeben, ist für den erkennenden Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes nicht nachvollziehbar.

In der Beschwerdeverhandlung schilderte der Beschwerdeführer den ersten Vorfall derart, dass er sich genau daran erinnern könne. Er sei von der Polizei der neuen Regierung abgeholt worden. Auf Nachfrage ob er zuhause abgeholt worden sei, meinte er, dass er nicht von zuhause abgeholt worden sei. Er habe arbeiten müssen und sei von der Straße weg mitgenommen worden. Er sei von der Bezirkspolizei nicht weit von zu Hause festgenommen worden. Er sei zur Haltestelle unterwegs gewesen und in der Nähe von zu Hause mitgenommen worden. Er sei XXXX und auf dem Weg zur Arbeit gewesen. Er habe in einer XXXX gearbeitet. Es gebe bei ihnen Sammeltaxis, er sei auf dem Weg zu einer solchen Haltestelle gewesen. Auf der Straße sei das Auto der Polizei stehengeblieben und sei er mitgenommen worden. (S. 3 und 4, Verhandlung 01.04.2014)

Befragt, ob der zweite Vorfall auch so passiert sei, meinte er, dass er sich beim zweiten Mal nicht mehr erinnern könne. Es könne sein, dass sie ihn beim zweiten Mal hinbestellt hätten. Beide Vorfälle seien aber innerhalb einer Woche gewesen. (S. 4, Verhandlung 01.04.2014)

Der Beschwerdeführer erklärte schließlich auf Nachfrage, dass er bei den beiden Festnahmen im Jänner 2013 zuerst zur Bezirkspolizei und anschließend in die Zentrale in den Bezirk XXXX gebracht worden sei. Diese Zentrale werde als XXXX bezeichnet. Er sei dort nicht buchstäblich von der Früh bis zum Abend verhört worden, man könne jedoch sagen den ganzen Tag. (S. 4, Verhandlung 01.04.2014)

Dieses Vorbringen gestaltet sich jedoch widersprüchlich zu den Ausführungen vor dem Bundesasylamt. Dort schilderte er nämlich ausführlich, dass es im Jänner 2013 den ersten Versuch gegeben habe, ihn vorzuladen. Er sei zuhause angerufen worden und man habe ihm gesagt, er solle zum Bezirkskommissariat seines Wohnbezirks gehen. (AS 75)

Wenn der Beschwerdeführer sich auf eine Verwechslung beruft, er meinte, vielleicht schon beim ersten Mal telefonisch hinbestellt worden zu sein und erklärte, schon oft von der Polizei mitgenommen worden zu sein (S. 4, Verhandlung 01.04.2014), muss dies als bloße Schutzbehauptung gewertet werden.

Der Beschwerdeführer hat erklärt, zwei Mal von den staatlichen Behörden (im Auftrag der nunmehrigen Regierung IWANISCHWILI) zu einer Aussage zu den Vorgängen im Gldani-8-Gefängnisses aufgefordert worden zu sein, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer entsprechende Ausführungen über diese Vorfälle schildern hätte können müssen, hätten diese tatsächlich stattgefunden.

Auch auf die Frage wer die Einvernahme bei dieser ersten Festnahme geleitet haben soll, wo diese stattgefunden haben soll und wer den Beschwerdeführer den ganzen Tag einvernommen habe, haben sich Widersprüche ergeben.

In der Beschwerdeverhandlung meinte er, dass die Einvernahme in der Zentrale stattgefunden habe. Er wisse nicht, wer ihn einvernommen habe. Es sei eine ihm unbekannte Person gewesen, deren Namen er nicht kenne. Er verwies auf das bereits erwähnte XXXX in der Zentrale. Er wisse nur, dass er von einer anscheinend wichtigen Person einvernommen worden sei. (S. 4, Verhandlung 01.04.2014)

Im Widerspruch dazu hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt noch erklärt, lediglich am Bezirkskommissariat seines Wohnbezirks gewesen zu sein und dort mit dem Leiter des Kommissariats gesprochen zu haben (AS 75). Dieses Vorbringen findet sich auch in der Beschwerde (AS 191). Aus diesen Ausführungen ist hinreichend klar erkennbar, dass der Beschwerdeführer laut seinen Ausführungen vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerde lediglich am Bezirkskommissariat gewesen sein soll.

Der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers nach Vorhalt dieses Vorbringens war als bloße Schutzbehauptung zu werten. Der Beschwerdeführer meinte nämlich, dass er nicht wirklich daran gedacht habe, sich das genau zu merken. Vielleicht verwechsle er auch die Ereignisse. Er sei zuerst zur Bezirkspolizei gebracht worden. Später sei er wohin gebracht worden, wo er mit einem höheren Beamten sprechen habe müssen.

Der Beschwerdeführer hat jedoch vor dem Bundesasylamt ausführlich über den Vorfall berichtet und dort definitiv keine Zentrale und auch kein XXXX im Zusammenhang mit seiner ersten Festnahme erwähnt und auch nicht, dass er woanders hingebracht worden sei.

Eine Festnahme von der Straße und Anhaltung bei einer Sondereinheit im Stadtbezirk XXXX hat der Beschwerdeführer vielmehr im Zusammenhang mit den Anhängern von SAAKASCHWILI geschildert, die ihm letztlich die Ausreise aus dem Herkunftsstaat nahegelegt und finanziert hätten.

Der Beschwerdeführer hat demnach offensichtlich ein schlecht einstudiertes konstruiertes Vorbringen erstattet, sich jedoch in zentralen Punkten seines Vorbringens widersprochen, weshalb jedenfalls von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens auszugehen war.

Zumal die unmittelbaren Ausführungen des Beschwerdeführers sich derart widersprüchlich gestaltet haben, dass jedenfalls von deren Unglaubwürdigkeit auszugehen war, konnte auch eine allfällige Befassung seines Rechtsanwaltes in Georgien unterbleiben, zumal geradezu zwingend zu erwarten ist, dass dieser keinerlei Angaben tätigen wird, die nicht im Interesse des Beschwerdeführers liegen. Die vom Rechtsanwalt vorgelegte "Bescheinigung" (Übersetzung auf AS 201) besteht im Wesentlichen aus dem Satz, dass "die Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer in Georgien einem Gewaltverbrechen zum Opfer fallen wird". Eine nähere - allenfalls mit Beweismitteln unterlegte - Begründung für diese Behauptung wurde nicht vorgelegt, wobei es nach den - widersprüchlichen - Angaben eigentlich diverse Einvernahmen gegeben haben müsste. Der vorgelegten "Bescheinigung" kommt daher kein Beweiswert zu.

Es haben sich neben den widersprüchlichen Ausführungen auch Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer persönlich nicht glaubwürdig ist.

So meinte er zu seinem Strafurteil und dem Strafausmaß von zwei Jahren, dass es in Georgien damals eine prozessuale Vereinbarung gegeben habe. Man könne mit dem Gericht zu einer Vereinbarung kommen, sich von Jahren, die man im Gefängnis verbringen solle, freizukaufen. Ihm hätte ein Strafausmaß von sieben bis 14 Jahren Freiheitsstrafe gedroht. Gegen eine Bezahlung von 15.000 Lari habe er nur zwei Jahre bekommen. (S. 6, Verhandlung 01.04.2014) Dieses Vorbringen findet sich auch in der Beschwerde.

Auf ausdrückliche Nachfrage meinte der Beschwerdeführer auch, ein Geständnis abgelegt zu haben, da man ansonsten nicht die von ihm getroffene Vereinbarung mit dem Gericht machen könnte. (S. 6, Verhandlung vom 01.04.2014)

Dieses Vorbringen kann vom erkennenden Richter des Bundesverwaltungsgerichtes insofern nicht nachvollzogen werden, als in der vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Bestätigung des Strafvollzugsdepartements angeführt ist, dass der Beschwerdeführer mehrere Rechtsmittel ergriffen hat, zuerst an das Berufungsgericht in XXXX und danach an das georgische Kassationsgericht. Dies passt keinesfalls mit den Ausführungen des Beschwerdeführers zusammen, wonach er ein reumütiges Geständnis abgelegt und eine Vereinbarung mit dem Gericht getroffen habe. In diesem Zusammenhang kann auch dem Rechtfertigungsversuch nicht gefolgt werden, dass er nicht berufen, sondern nur die Begnadigung beantragt habe und diese Begnadigung wohl das sei, was im Schreiben der Strafvollzugsbehörde gemeint sei. (S. 6, Verhandlung 01.04.2014)

Der Beschwerdeführer hat wie dargelegt, die Bestätigung des Strafvollzugsdepartments selbst vorgelegt und sind darin die erhobenen Rechtsmittel angeführt.

Zur Beteuerung seiner Unschuld bzw. der ungerechtfertigten Verurteilung in Georgien war schließlich noch kritisch zu bemerken, dass der Beschwerdeführer auch in Österreich bereits nach kurzer Zeit strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und er bereits eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung aufweist.

Zum im Bundesgebiet aufhältigen Schwager - dem Bruder seiner Gattin - befragt, meinte der Beschwerdeführer, dessen genaue Probleme nicht zu kennen. Als dieser ausgereist sei, sei er noch nicht der Schwager des Beschwerdeführers gewesen. Der Beschwerdeführer habe dessen Schwester erst vor acht Jahren geheiratet. Dieses Vorbringen kann jedoch wiederum nicht den Tatsachen entsprechen, da die vom Beschwerdeführer vorgelegte Heiratsurkunde aus dem Jahr 2010 stammt. Hiezu meinte der Beschwerdeführer vollkommen unnachvollziehbar, dass er aufgrund der Besuchserlaubnis im Gefängnis seine Frau geheiratet habe (S. 8, Verhandlung 01.04.2014), womit jedoch wiederum nicht erklärt ist, weshalb der Beschwerdeführer kurz zuvor geschildert hat, seine Frau vor acht Jahren geheiratet zu haben.

Der Beschwerdeführer hat schließlich vor dem Bundesasylamt nie geschildert, was er konkret im Gldani-8-Gefängnis gesehen haben will. Dies ließ er völlig im Dunkeln. Auch in der Beschwerde finden sich hiezu keine Ausführungen.

Der Beschwerdeführer hat auch weder vor dem Bundesasylamt noch in der Beschwerde behauptet, selbst Opfer von Menschenrechtsverletzungen im Gldani-8-Gefängnis geworden zu sein, weshalb sein dahingehendes Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung (S. 9, Verhandlung 01.04.2014) als unglaubwürdige Steigerung beurteilt werden muss, ebenso sein Vorbringen, wonach er die von der Folter gezeichneten Häftlinge ins Gefängniskrankenhaus bringen habe müsse, wobei er am nächsten Tag dann die Leichenwagen gesehen habe, die die verstorbenen Häftlinge weggebracht hätten (S. 8, Verhandlung 01.04.2014).

Beim Studieren von Berichten und Videos im Internet entsteht auch nicht der Eindruck, dass die Vorfälle in irgendwelchen Zellen mit unbeteiligten Häftlingen stattgefunden hätten, was im Übrigen vollkommen unlogisch wäre, dass diese Straftaten vor einer großen Anzahl von Zeugen begangen worden wären. Dass dieses Vorbringen vermutlich zur Abschreckung der anderen Häftlinge gedient habe, erscheint in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar.

Insgesamt betrachtet muss dem Vorbringen des Beschwerdeführer, wonach er im Herkunftsstaat aufgrund seiner Eigenschaft als Zeuge der Menschenrechtsverletzungen im Gldani-8-Gefängnis ins Blickfeld der staatlichen Behörden und zwar zwischen die Fronten von IVANISCHWILI und SAAKASCHWILI geraten ist, jegliche Glaubwürdigkeit versagt werden.

Selbst wenn Teile des Vorbringens des Beschwerdeführers als glaubwürdig erachtet werden würden, dass er nämlich im Gldani-8-Gefängnis Wahrnehmungen über Folterungen und Misshandlungen gemacht hat, wovon der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch nicht ausgeht, geht aus der Berichterstattung über Menschenrechtsverletzungen im Gldani-8-Gefängnis (Proteste wegen brutaler Gefängnis-Folter in Georgien vom 21.09.2012 in DiePresse.com http://diepresse.com/home/panorma/wel/1293020/Proteste-wegen-brutaler-GefaengnisFolter-in-Georgien, Zugriff am 27.03.2014; Folter im Gefängnis nachgewiesen vom 19.09.2012 in der FrankfurterRundschau http://www.fr-online.de/politik/georgien-folter-im-gefaengnis-nachgewiesen,1472596,17302552.html, Zugriff am 31.03.2014;

Georgien: Wahlniederlage für Saakaschwili vom 03.10.2012 in wsws.org http://www1.wsws.org/de/articles/2012/okt2012/geor-o03.shtml, Zugriff am 31.03.2014)

hinreichend deutlich hervor, dass es eine breite nationale und internationale Berichterstattung zu den Menschenrechtsverletzungen (Folter) im Gldani-8-Gefängnis gibt. Weiters ergibt sich aus den Berichten, dass der georgische Staat bemüht ist, die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen bzw. zu bestrafen. Dies wird im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Dieser hat vor dem Bundesasylamt auch selbst von der Berichterstattung im Fernsehen und von Verhaftungen der Verantwortlichen geschildert.

Aus den in der Beschwerdeverhandlung erörterten Berichten ergibt sich, dass es nach Bekanntwerden der Menschenrechtsverletzungen im Gldani-8-Gefängnis zu Festnahmen von Mitarbeitern des Strafvollzugs gekommen ist. Neben der zuständigen Ministerin trat nach Bekanntwerden der Vorgänge im Gldani-8-Gefängnis auch der Innenminister zurück.

Ins Rollen gebracht wurde der Fall, nachdem einem Fernsehsender Videos mit brutaler Gefängnis-Folter zugespielt worden sind. In der Folge setzten Massenproteste in Georgien ein. Der nunmehr zuständige neue Strafvollzugsminister versprach, hart gegen die Verantwortlichen durchzugreifen. In der Zwischenzeit ist es auch zu Verurteilungen von Verantwortlichen gekommen.

Nach dem Regierungswechsel im Jahr 2012 ist die neue Regierung Georgiens laut den zitierten allgemeinen Länderfeststellungen bemüht, das Vertrauen in den Justizsektor, die Rechtsschutzorgane und das Innenministerium wiederherzustellen, wobei hier auch tatsächlich Maßnahmen getroffen worden sind. Bei der Kontrolle der Gerichtsverwaltung wurden bei Besetzung des zuständigen Gremiums die Empfehlungen der Venedig-Kommission des Europarates berücksichtigt. Der ehemalige Menschenrechtskommissar des Europarats wurde zum EU-Berater für Justizreformen in Georgien bestellt. Die neue Regierung priorisiert die "Humanisierung" des Strafrechts.

Das Büro des Generalstaatsanwaltes führt alle Ermittlungen gegen Beamte wegen Folter- und Missbrauchsvorwürfen. Wenn jemand während einer Verhaftung Verletzungen erleidet, muss die Staatsanwaltschaft das untersuchen. Sie muss allen Hinweisen auf polizeiliches Fehlverhalten nachgehen, auch anonym abgegebenen. Der Generalinspektionsdienst des Innenministeriums hat im Jahr 2012 841 Disziplinarstrafen gegen Sicherheitsbeamte verhängt. In den Länderinformationen wird im Übrigen von Untersuchungen der Justiz von Foltervorwürfen, unmenschlicher Behandlung und erzwungener Geständnissen berichtet, wobei es auch tatsächlich zu Verurteilungen kommt, wenn auch nach wie vor Angst vor Konsequenzen Folteropfer davon abschreckt, Anzeige zu erstatten.

Für den konkreten Fall des Beschwerdeführers ergibt sich aus den vorgelegten Länderinformationen, dass der georgische Staat insbesondere rund um die Menschenrechtsverletzungen im Gldani-8-Gefängnis bemüht war, die Verantwortlichen zur Rechenschaft ziehen. Aus den Länderinformationen ergibt sich insbesondere nicht, dass Personen, die derartige Missstände anzeigen, verfolgt werden.

Zum nunmehrigen Zeitpunkt wurden - auch nach den Ausführungen des Beschwerdeführers - bereits zahlreiche Personen zu den Vorgängen und insbesondere auch die unmittelbar Betroffenen - befragt. Wie dargelegt, wurden die involvierten Personen längst ausfindig gemacht und ist der georgische Staat gegen diese vorgegangen. Der Beschwerdeführer war lediglich wenige Monate als Häftling dort inhaftiert und hat überhaupt kein Spezialwissen über Hintermänner, Mitwisser und hochrangige Persönlichkeiten, die in die Menschenrechtsverletzungen involviert sind. Derartiges wurde von ihm nie behauptet und ergibt sich nicht aus seinen allgemein gehaltenen und vagen Ausführungen in diesem Zusammenhang. Vielmehr will er lediglich als Häftling im Putztrupp Beobachtungen über Folter gemacht haben. Dass diese Folter stattgefunden hat, steht außer Zweifel und wird von den staatlichen Behörden nicht bestritten. Es ist demnach zum aktuellen Zeitpunkt nicht erkennbar, inwieweit der Beschwerdeführer von irgendeinem Interesse betreffend Ermittlungen über die Menschenrechtsverletzungen im Gldani-8-Gefängnis sein soll.

In der Zwischenzeit hat SAAKASCHWILI auch die Präsidentschaftswahl verloren, wodurch seine politische Einflussnahme in die Justiz bzw. die Sicherheitsbehörden weiter zurückgedrängt ist, weshalb auch unter diesem Aspekt jene Personen, die die Menschenrechtsverletzungen im Gldani-8-Gefängnis aufklären wollen, die politisch einflussreichen in Georgien sind.

Im Übrigen merkt der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes an, dass es vollkommen unplausibel anmutet, dass SAAKASCHWILI bzw. dessen Partei irgendein Interesse am Beschwerdeführer gehabt haben soll. Dieser soll lediglich wenige Monate im Gldani-8-Gefängnis als Häftling aufhältig gewesen sein. Der Beschwerdeführer ist lediglich einer von vielen Häftlingen. Infolge des Bekanntwerdens des Folterskandals sind offensichtlich zahlreiche ehemalige Häftlinge des Gldani-8-Gefängnisses befragt worden. Der Beschwerdeführer konnte insbesondere während des gesamten Verfahrens nicht darlegen, dass er über besonders brisante und stichhaltige Informationen über konkrete Ereignisse, Personen bzw. Vorgänge im Gldani-8-Gefängnis verfügt, dass gerade er in das Blickfeld von SAAKASCHWILI bzw. dessen Partei geraten ist. Es mutet in diesem Zusammenhang geradezu absurd an, dass die Partei von SAAKASCHWILI dem Beschwerdeführer einen Reisepass samt Visum besorgt haben soll, um seine Ausreise zu ermöglichen. Wäre tatsächlich von der Partei SAAKASCHWILIs befürchtet worden, dass der Beschwerdeführer für die Partei belastende Aussagen tätigen könne, wäre ihm die Ausreise aus Georgien nicht ermöglicht worden, wo er geschützt von einem anderen Staat erst recht belastende Aussagen tätigen hätte können. Der Beschwerdeführer hat auch erklärt, dass Personen in diesem Zusammenhang beseitigt worden sein sollen, womit er ja auch bedroht worden sein soll. Das Vorgehen von SAAKASCHWILIs Partei im Fall des Beschwerdeführers muss unter diesen Gesichtspunkten als völlig lebensfremd bezeichnet werden.

Zusammenfassend kann im Fall des Beschwerdeführers nicht erkannt werden, dass dieser im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß zu befürchten hätte.

Die Feststellungen zu Georgien wurden zusammenfassenden aktuellen Dokumentationen des Bundesverwaltungsgerichtes, in denen die bezughabenden Originalquellen zitiert wurden (wobei es sich um eine ausgewogene Zusammenstellung verschiedener Quellen handelt), entnommen. Diese beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, weshalb kein Anlass dazu besteht, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Diesen wurde auch nicht substantiiert entgegengetreten.

Aus den allgemeinen Berichten zum Herkunftsstaat lässt sich für den Beschwerdeführer keine sonstige Gefährdungslage im Fall der Rückkehr feststellen.

Es herrscht im Herkunftsstaat auch keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre und wurde Derartiges auch nicht behauptet.

Die wirtschaftliche Lage stellt sich für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr offensichtlich ausreichend gesichert dar. Im Herkunftsstaat würden sich seine Eltern gemeinsam mit seiner Ehefrau und seiner minderjährigen Tochter aufhalten. Diese würden von der Pension seiner Eltern leben. Als der Beschwerdeführer noch in Georgien gelebt hat, will er seine Familie ernährt haben. Er habe gearbeitet. Der Beschwerdeführer stehe mit seiner Familie auch unverändert in Kontakt. (S. 2 und 3, Verhandlung 01.04.2014)

Bereits vor dem Bundesasylamt hat der Beschwerdeführer dargelegt, dass er im Herkunftsstaat über eine fundierte Ausbildung verfügt und in Georgien auch stets das finanzielle Auslangen durch eigene Arbeit verdient habe.

Dem Beschwerdeführer ist es demnach jedenfalls zumutbar nach Georgien zu seiner Familie zurückzukehren.

Auch wenn die allgemeine Situation in Georgien schlechter als in Österreich ist, wird es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr möglich sein, die notwendige Lebensgrundlage aus eigener Arbeit zu erwirtschaften.

Zum Gesundheitszustand bleibt auszuführen, dass beim Beschwerdeführer im Bundesgebiet eine Hepatitis C Erkrankung diagnostiziert worden ist und der Beschwerdeführer seit fünf oder sechs Monaten in diesem Zusammenhang behandelt wird (S. 9, Verhandlung 01.04.2014), was sich aus dem vorgelegten Ambulanzprotokoll der XXXX vom 25.03.2014 ergibt.

Der Beschwerdeführer erklärte weiters, dass er in Georgien einen Onkel und drei Cousins habe, die alle unter Hepatitis C leiden würden. Deshalb wisse er, dass er in Georgien nicht behandelt werden könnte. Die Behandlung sei sehr teuer. Eine Spritze koste 600 Lari. (S. 9, Verhandlung 01.04.2014)

Der Beschwerdeführer geht demnach selbst davon aus, dass eine Behandlung in Georgien verfügbar ist, er sich diese jedoch nicht leisten könne.

Auch aus den Länderinformationen zur medizinischen Versorgung ergibt sich zweifelsfrei, dass Hepatitis und die meisten Folgeerkrankungen in Georgien behandelbar sind, die Kosten hiefür jedoch vom Patienten selbst zu tragen sind.

Soweit im Ambulanzprotokoll der XXXX vom 25.03.2014 ausgeführt wird, dass ein Fortführen der Therapie bis Ende Woche 48 im Herkunftsstaat auf keinen Fall gegeben sei, sodass aus humanitären und medizinischen Gründen der weitere Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu befürworten sei, kann im Lichte der Länderinformationen zu adäquaten Behandlungsmöglichkeiten nicht gefolgt werden und stellt dies offensichtlich eine bloße Behauptung des mit der georgischen Ländersituation nicht vertrauten behandelnden Mediziners dar.

Selbst der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass die Behandlung im Herkunftsstaat nicht möglich, sondern bloß, dass diese sehr teuer sei.

Der Beschwerdeführer wird laut Ambulanzbericht 48 Wochen lang therapiert. Mit der Behandlung wurde im Oktober 2013 begonnen, weshalb zum Entscheidungszeitpunkt bereits ca. 30 Therapiewochen vollendet sind. Es ist demnach lediglich noch knapp über ein Drittel der Therapie zu absolvieren, weshalb bei Durchführung der Therapie in Georgien auch lediglich ein Drittel der Kosten entstehen würde.

Zumal der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat über ein familiäres Umfeld verfügt und selbst in der Beschwerdeverhandlung erklärt hat, im Herkunftsstaat nie finanzielle Probleme gehabt zu haben, wird es ihm möglich sein, den noch ausständigen Teil seiner Therapie auch in Georgien mittels eigener Arbeit bzw. Unterstützung durch Angehörige zu finanzieren. Laut Länderberichten besteht auch die Möglichkeit für Hepatitis Kranke, sich einen nichtverzinsten Kredit bei der "Republik Bank" aufzunehmen.

Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers steht seine Abschiebung Art. 3 EMRK nicht entgegen und haben sich - wie dargelegt - auch sonst keine Hinweise ergeben, die seiner Abschiebung entgegenstehen würden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis

zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach dem nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter und ist der angefochtene Bescheid mittels Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Aus den Gesamtangaben des Beschwerdeführers ist - wie beweiswürdigend hinreichend dargelegt - nicht ableitbar, dass dieser zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft im Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte. Sein Vorbringen hat sich als nicht glaubwürdig erwiesen und selbst bei Glaubwürdigkeit von Teilen seines Vorbringens ergibt sich im Lichte der vorgehaltenen Länderinformationen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer in Georgien.

Dem Beschwerdeführer ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen.

Für den Beschwerdeführer war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, fassbar.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.

§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG 2005 an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.

Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus dem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).

Ausgehend von den vom Bundesasylamt dargestellten allgemeinen Länderberichten zum Herkunftsstaat besteht kein Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige von Georgien einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat kann somit schlichtweg nicht erkannt werden.

Der Beschwerdeführer verfügt im Herkunftsstaat über seine Familie. Dort halten sich unverändert seine Eltern, seine Ehefrau und seine minderjährige Tochter auf.

Der Beschwerdeführer hat bis zur Ausreise das finanzielle Auslangen für sich und seine Familie gefunden. Er will keine Probleme gehabt haben, einer Arbeit nachzugehen. Er verfügt im Übrigen über eine fundierte Ausbildung.

Für den erkennenden Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes haben sich unter diesen Aspekten keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.

Dem Beschwerdeführer, einem jungen Mann im arbeitsfähigen Alter und mit Berufserfahrung bzw. einer beruflichen Ausbildung, wird es offensichtlich zumutbar sein, in Georgien durch eigene Arbeit den lebensnotwendigen Unterhalt zu erwirtschaften. Er wird in Georgien seinen Lebensunterhalt und jenen seiner Familienangehörigen durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit bestreiten können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden.

Zumal die Ehefrau mit der minderjährigen Tochter, die Eltern und weitere Verwandte des Beschwerdeführers sich im Herkunftsstaat aufhalten, ist evident, dass dieses bestehende soziale Umfeld im Falle der Rückkehr unterstützend zur Seite stehen wird, zumal in Georgien traditionsbedingt ein starker Familienzusammenhalt herrscht. Im Moment leben seine Familienangehörigen von der Pension der Eltern des Beschwerdeführers.

Im Falle einer Rückkehr ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in eine Notlage geraten würde.

Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Georgien sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Weiters gilt es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat aufgewachsen ist, dort bis vor weniger als eineinhalb Jahren noch gelebt hat und dementsprechend mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist.

Unter Verweis auf die im angefochtenen Bescheid zitierten Länderinformationen kann für Georgien zum gegenwärtigen Zeitpunkt schlichtweg nicht festgestellt werden, dass dort eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen ließe.

Zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers wurde bereits beweiswürdigend ausgeführt, dass seine Hepatitis C Erkrankung einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht entgegensteht, zumal die Erkrankung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat behandelbar ist und die notwendige Behandlung im Herkunftsstaat fortgesetzt werden kann.

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes übersieht nicht, dass das georgische Gesundheitssystem österreichischen Standards nicht entsprechen mag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).

Eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Falle einer Abschiebung ergibt sich aufgrund adäquater Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat nicht. Eine Weiterbehandlung des Beschwerdeführers kann im Herkunftsstaat erfolgen und erscheint auch unter dem Kostenaspekt nicht unmöglich, wobei die Behandlung in Österreich bereits nahezu zu zwei Dritteln abgeschlossen ist und dementsprechend mit geringeren Kosten für die Behandlung in Georgien zu rechnen ist. Der Beschwerdeführer erklärte quer durch das ganze Verfahren, im Herkunftsstaat keine finanziellen Probleme gehabt zu haben und stets einer Arbeit nachgegangen zu sein. Er wird sich die Weiterbehandlung - allenfalls auch mit Unterstützung seiner Familie - selbst finanzieren können. Bereits beweiswürdigend wurde auf die Länderfeststellungen verwiesen, wonach der Beschwerdeführer sich für die Behandlung einen zinsfreien Kredit aufnehmen kann.

Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle seiner Abschiebung nach Georgien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt seine allfällige Abschiebung nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit. c StatusRL.

Eine andere generelle Sichtweise würde im Übrigen den exzeptionellen Ausnahmecharakter des Zuspruchs subsidiären Schutzes bei nichtstaatlicher Verfolgung in nicht vertretbarer Weise relativieren, als diesfalls wohl Personen, die an leicht behandelbaren Erkrankungen ohne akuten oder lebensbedrohlichen Verlauf leiden, wenn Sie in die Europäische Union einreisen, ein Schutzstatus zu gewähren wäre (im diesem Sinn auch EGMR Paposhvili, 17.04.2014, 41.738/10).

Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.

Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:

"§ 75. (...)

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

(...)

(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."

Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt.

Im Bundesgebiet hält sich der Schwager - Bruder seiner Ehefrau - auf. Ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu diesem wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Der Beschwerdeführer ist lediglich aufgrund eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt.

Der Beschwerdeführer ist nach illegaler Einreise erst knapp über ein Jahr in Österreich aufhältig und hat hier seinen Aufenthalt ausschließlich auf einen letztlich unbegründeten Asylantrag gestützt. (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 26.06.2007, 2007/01/0479, "... der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf MACHACEK und Franz MATSCHER (2008)

166," ... Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen)

Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur "Bindung zum Aufenthaltsstaat" als nicht erforderlich gesehen...").

Auch sonst sind keine besonderen Hinweise auf eine außergewöhnliche Integration zu verzeichnen, der Beschwerdeführer hat während seines Aufenthaltes in Österreich laufend Grundversorgung bezogen. Der Beschwerdeführer ist keineswegs als selbsterhaltungsfähig anzusehen. Er ist auch der deutschen Sprache nicht mächtig. Auch sonstige Aktivitäten (zB bei Vereinen und Institutionen), die auf eine besondere Integration in Österreich hindeuten würden, wurden seitens des Beschwerdeführers nicht vorgebracht. Vielmehr wurde er im Jänner 2014 wegen versuchtem Diebstahl rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt.

Dem gegenüber bestehen nach wie vor intensive Bindungen zum Herkunftsstaat, wo der Beschwerdeführer sein ganzes bisheriges Leben verbracht hat und nach wie vor seine Eltern und vor allem seine Ehefrau mit seiner minderjährige Tochter leben. Finanzielle Probleme im Herkunftsstaat wurden vom Beschwerdeführer verneint. Aufgrund der persönlichen Verhältnisse und des vorhandenen "verwandtschaftlichen Netzes" ist ein Neustart im Herkunftsstaat durchaus möglich, wobei der Beschwerdeführer aufgrund der kurzen Abwesenheit vom Herkunftsstaat auch offensichtlich unvermindert über die notwendigen Sprachkenntnisse verfügt.

Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.v.a.).

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Da sich verfahrensgegenständlich demnach nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.

Bloß am Rande verweist die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes darauf, dass § 10 AsylG 2005 idgF auf das vorliegende Verfahren nicht angewendet werden kann, weil dieser mit der Rückkehrentscheidung einen anderen Inhalt hat als der im angefochtenen Bescheid angewendete § 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (Ausweisungsentscheidung). Bei Ausspruch einer Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht würde der Beschwerdeführer einer Beschwerdemöglichkeit verlustig gehen, was im Prinzip auch Grund für die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 war.

In Zusammenschau dieser Elemente - insbesondere aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer und mangels einer fortgeschrittenen Integration im Bundesgebiet - kann im Entscheidungszeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass die Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Verfahrensgegenständlich erweist sich die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.