BVwG W208 2007264-1

W208 2007264-1Tribunale amministrativo federale28 apr 2014

Regest

Aufschub, Aufschubantrag, Ausbildung, bedeutender Nachteil,<br/>Berufsausbildung, Schulausbildung, Unterbrechung

Testo completo

BVwG W208 2007264-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W208.2007264.1.00

Spruch

W 208 2007264-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 18.03.2014, Zl. 391181/17/ZD/0314, zu Recht erkannt:

A)

Der Bescheid wird gem. § 28 Abs. 2 VwGVG aufgehoben und dem XXXX der Antritt des ordentlichen Zivildienstes gem. § 14 Abs. 2, erster Satz ZDG bis längstens 31.10.2016 aufgeschoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer (BF) wurde am 08.10.2012 erstmals für tauglich befunden.

2. Am 24.01.2013 brachte er eine mängelfreie Zivildiensterklärung beim Militärkommando XXXX ein. Die Zivildienstserviceagentur (ZISA) stellte am 08.02.2013 die Zivildienstpflicht des BF mit 24.01.2013 fest.

3. Am 17.01.2014 (eingelangt am 21.01.2014) stellte der BF einen Antrag auf Aufschub bis Oktober 2016, unter Hinweis auf seine - für ihn überraschende - Zulassung zum Vorbereitungslehrgang zum "Aufbaulehrgang für Elektronik und Informationstechnologien" an der HTL, beginnend mit 17.02.2014, der ihn bei einem positiven Abschluss zu einer 4-semestrigen Ausbildung an der HTL, die mit der Matura abschließt, berechtigen würde. Beigelegt war das Zulassungsschreiben der HTL vom 16.02.2013.

4. Mit Schreiben vom 29.01.2014 wurde er von der ZISA aufgefordert, eine aktuelle Schulbesuchsbestätigung als Beweismittel vorzulegen und nachzuweisen, welche außerordentliche Härte bzw. bedeutender Nachteil gem. § 14 Abs. 2 ZDG, ihm durch die Leistung des Zivildienstes entstünde.

5. Der BF reichte mit Schreiben vom 27.02.2014 eine Schulbesuchsbestätigung der HTL vom 20.02.2014 nach, in der ausgeführt wurde, dass er seit dem 17.02.2014 das erste Semester der Schulform "Vorbereitungs-Modul für Kollegs technischer-gewerblicher und kunstgewerblicher Fachrichtungen, Schulversuch gem. § 7 SchOG" besuche. Er führte darin aus, dass für ihn die besondere Härte darin bestehe, dass er seinen Zivildienst gerne im Ausland leisten würde.

6. Mit Bescheid vom 18.03.2014 (zugestellt 19.03.2014) wies die ZISA den Antrag auf Aufschub gem. § 14 Abs. 2 ZDG ab. In der Begründung wurde nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen des §§ 14 Abs. 1 und Abs. 2 ZDG und des bisherigen Verfahrens ausgeführt, dass er nicht innerhalb eines Jahres nach Wirksamkeit der Zivildiensterklärung zugewiesen worden sei und deshalb sein Zivildienst nach § 14 Abs 2, erster Satz ZDG aufzuschieben sei, wenn die Unterbrechung seiner Ausbildung einen bedeutenden Nachteil darstellen würde. Da er darüber hinaus eine weiterführende Ausbildung begonnen habe, wäre der zweite Satz, der zitierten Bestimmung anwendbar, wonach der Zivildienst aufzuschieben wäre, wenn eine außerordentliche Härte vorliegen würde. Die Absicht den Auslandsdienst absolvieren zu wollen, stehe in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der maßgeblichen Ausbildung und könne daher weder ein bedeutender Nachteil noch eine außerordentliche Härte sein. Da er daher trotz Aufforderung keinen Nachweis erbracht habe, dass ein bedeutender Nachteil oder eine außerordentliche Härte vorliege, sei der Antrag abzuweisen gewesen.

7. Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 04.04.2014 bei der ZISA am 08.04.2014 eingelangte Beschwerde des BF, indem dieser ausführte, dass die Unterbrechung seiner derzeitigen Ausbildung, des Vorbereitungslehrganges, einen bedeutenden Nachteil darstellen würde, weil ihm die dafür beantrage Schülerbeihilfe gestrichen würde und er im Herbst 2014 den von ihm angestrebten Besuch des Aufbaulehrganges in der Dauer von 4 Semestern nicht beginnen könne. Dieser Aufbaulehrgang werde vom AMS im Rahmen eines Fachkräftestipendiums gefördert (Ausbildung Fachkräftemangel), jedoch nur wenn die Ausbildung bis zum 31.12.2014 begonnen werde. Die Unterbrechung würde deshalb auch eine außerordentliche Härte darstellen. Ein entsprechender Nachweis wurde beigelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

1.2. Der BF ist am XXXX geboren, österreichischer Staatsbürger. Seine Tauglichkeit wurde erstmals am 08.10.2012 festgestellt, die Zivildienstpflicht besteht seit 24.01.2013. Er wurde bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht zugewiesen.

1.3. Der BF hat eine vierjährige Lehre als Elektroinstallationstechniker mit gutem Erfolg abgeschlossen und befindet sich seit 17.02.2014 an der HTL in einem "Vorbereitungs-Modul für Kollegs technischer-gewerblicher und kunstgewerblicher Fachrichtungen, Schulversuch gem. § 7 SchOG" das ihn bei einem positivem Abschluss zum im Herbst 2014 beginnenden viersemestrigen "Aufbaulehrgang für Elektronik und Informationstechnologien" an der HTL, berechtigt. Dieser Lehrgang wird vom AMS zur Bekämpfung des Fachkräftemangels im Rahmen eines Fachkräftestipendiums gefördert, um die finanzielle Existenz der Lehrgangsteilnehmer zu sichern, sofern die Ausbildung bis spätestens 31.12.2014 begonnen wird.

2. Beweiswürdigung

Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden, sind unbestritten und werden der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 4 Abs. 4 ZDG i.d.g.F. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der ZISA.

Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgebliche Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

Zu Spruchpunkt A):

Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, idF BGBl. I Nr. 163/2013, von Bedeutung:

"§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.

(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

(3) Der Aufschub kann in den Fällen des Abs. 2 bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres gewährt werden, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.

(4) Der Bescheid, mit dem der Aufschub verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft. § 13 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß der Nachweis jedes zweite Jahr zu erbringen ist.

(5) Der Zivildienstpflichtige, dessen Zivildienst aufgeschoben wurde, hat den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen für den Aufschub unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen."

Der in § 14 Abs. 1 ZDG verwiesene § 25 WG 2001 lautet (auszugsweise):

"Ausschluss von der Einberufung

§ 25. (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen

...

4. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde.

..."

Vor diesem Hintergrund folgt rechtlich für den gegenständlichen Fall:

Der Antrag auf Aufschub des Zivildienstes ist nicht nach § 14 Abs. 1 ZDG zu beurteilen, weil die Stellung, anlässlich welcher der BF erstmals für tauglich befunden wurde, am 08.10.2012 erfolgte und die gegenständliche Ausbildung erst mit 17.02.2014 begonnen wurde. Der nach § 14 Abs. 1 ZDG infolge des Verweises auf § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2011 maßgebliche Stichtag war der 01.01.2012.

Es ist § 14 Abs. 2 ZDG anzuwenden welcher zwei Fallkonstellationen regelt:

a) Für die Anwendbarkeit des ersten Satzes dieser Bestimmung ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 leg. cit) anzutreten hatte. Für einen Aufschub des Zivildienstes muss in diesem Fall ein "bedeutender Nachteil" vorliegen. (vgl. VwGH 20.02.2013, 2012/11/0081).

b) Nach dem zweiten Satz leg. cit gilt dasselbe, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine "außerordentliche Härte" bedeuten würde.

Wenn die Entscheidung über den Aufschiebungsantrag innerhalb der Einjahresfrist nach § 14 Abs 2 erster Satz ZDG, erfolgt, ohne dass eine Zuweisung mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres erfolgt ist, ist der Aufschiebungsantrag am zweiten Satz des § 14 Abs 2 ZDG zu messen VwGH 23.05.2000, 2000/11/0009).

Daher kommt es fallbezogen darauf an, ob der BF durch die Unterbrechung seines Vorbereitungslehrganges zum Zwecke der Zivildienstleistung einen bedeutenden Nachteil erleiden würde. Auf das Vorliegen einer außerordentlichen Härte - wie es der § 14 Abs. 2 zweiter Satz verlangt - kommt es im Beschwerdefall nicht an, weil bereits § 14 Abs. 1 erster Satz leg. cit. zum Tragen kommt (VwGH 20.02.2013, 2012/11/0081).

Ist eine Unterbrechung des Ausbildungsganges nicht möglich und bedeutet die Ableistung des ordentlichen Zivildienstes den Abbruch der begonnenen Ausbildung, wobei im Falle einer derartigen Unterbrechung mit dem ersten Studiensemester eines neuen Lehrganges begonnen werden müsste und zusätzlich zum Zeitverlust finanzielle Nachteile in der Höhe von 22.600,-- Schilling pro verlorenem Semester entstünden, so bedeutet die Unterbrechung der gegenständlichen Ausbildung eine außerordentliche Härte iSd Gesetzes; der Abbruch der begonnenen Ausbildung iVm dem angeführten verlorenen finanziellen Aufwand ginge weit über die mit der Unterbrechung einer laufenden Ausbildung üblicherweise verbundenen Nachteile hinaus (VwGH 17.11.1998, 98/11/0150, VwGH 24.08.1999, 98/11/0203).

Auch der Aufschub des Zivildienstes und nicht nur die Befreiung nach § 13 Abs. 1 Z 2 erster Fall ZDG dient, zumindest mittelbar, einem wirtschaftlichen Zweck, nämlich um dem Betreffenden - der die gesetzlich normierten Voraussetzungen erfüllt - den Abschluss einer Ausbildung zu ermöglichen, mit der er einen Beruf ergreifen und ein Einkommen erzielen kann. Der Zivildienstpflichtige hat sowohl in seinem Antrag auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 ZDG als auch in der Berufung klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass es das Ziel seines Antrages ist, ihm den Abschluss der Berufsausbildung ohne weitere Unterbrechung zu ermöglichen (VwGH 27.09.2007 2007/11/0112).

Die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums stellt für sich allein noch keinen bedeutenden Nachteil iSd Gesetzes dar. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus seinem § 14 Abs. 2 ZDG ergibt (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183).

Ein bedeutender Nachteil iSd § 14 Abs. 2 ZDG ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beispielsweise dann anzunehmen, wenn der Zivildienstpflichtige - der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides sich bereits im zweiten Semester seiner Ausbildung (hier: an einer Akademie für Sozialarbeit) befand - die von ihm begonnene Ausbildung nicht fortsetzen kann, m. a.W. wenn die ersten beiden Semester der von ihm begonnenen Ausbildung im Falle der Unterbrechung der Ausbildung verloren wären. Der Verlust bloß eines (zusätzlichen) Semesters (über die durch die Leistung des Zivildienstes bedingte Unterbrechung der Ausbildung hinaus) könnte hingegen nicht als bedeutender Nachteil angesehen werden (VwGH 22. 01. 2002, Zl. 2001/11/0180).

Die belangte Behörde hat den verfahrensgegenständlichen Antrag des BF mit der Begründung abgewiesen, dass die Absicht den Auslandsdienst zu absolvieren, weder einen bedeutenden Nachteil noch eine außerordentliche Härte iSd § 14 Abs 2 darstellt.

Die belangte Behörde verkennt dabei einerseits, dass es auf das Vorliegen einer "außerordentlichen Härte" im Beschwerdefall gar nicht ankommt. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (19.03.2014) ist ein Zuweisungsbescheid gegenüber dem BF unstrittig nicht ergangen, die Jahresfrist gem. § 14 Abs 2 ZDG war bereits am 24.01.2014 abgelaufen (Zivildienstpflicht mit 24.01.2013).

Andererseits negiert sie, indem sie sich ausschließlich auf den untauglichen Grund "Absicht den Auslandsdienst zu absolvieren" fokussiert, dass der Vorbereitungslehrgang, indem sich der BF seit 17.02.2014 befindet, einzig den Zweck verfolgt die Voraussetzungen für den im Herbst anschließenden Aufbaulehrgang zu schaffen der mit der Matura endet und eine Schulausbildung darstellt (Schulversuch gem. § 7 SchOG).

Nach Ansicht des BVwG sind der vom AMS geförderte Vorbereitungslehrgang und der anschließende Aufbaulehrgang (Punkt II.1.3) als Einheit zu betrachten und ist ausschließlich § 14 Abs. 2, erster Satz ZDG anzuwenden. Sollte der BF den Vorbereitungslehrgang nicht positiv absolvieren oder an dem anschließenden Aufbaulehrgang doch nicht teilnehmen, hätte er dies gem. § 14 Abs 5 ZDG zu melden und der Aufschub wäre nach Prüfung durch die Behörde allenfalls zu widerrufen.

Die Behörde hätte daher lediglich zu prüfen gehabt, ob die Unterbrechung der Ausbildung einen "bedeutenden Nachteil" iSd § 14 Abs. 2, erster Satz ZDG darstellt, woran angesichts der vorgelegten Beweise für das Gericht kein Zweifel besteht. Der BF hat sowohl eine Bestätigung vorgelegt, dass er sich seit 17.02.2014 im Vorbereitungsmodul befindet (Bestätigung der HTL vom 20.02.2014) und auch angegeben, dass dieses dem anschließenden 4-semestrigen HTL-Aufbaulehrgang für Elektronik und Informationstechnologie dient (Schreiben des Direktors vom 18.12.2013). Mit diesen Beweismitteln hat sich die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung aber überhaupt nicht auseinander gesetzt und sich in ihrer rechtlichen Beurteilung überdies nicht festgelegt, ob nun § 14 Abs. 2 erster Satz oder zweiter Satz ZDG angewendet wurde.

Zusätzlich hat der BF im Beschwerdeverfahren auch finanzielle Gründe angeführt (keine Möglichkeit mehr das Fachkräftestipendium zu erhalten, wenn er nicht vor dem 31.12.2014 den Aufbaulehrgang beginnt und Verlust der Schülerbeihilfe), die in der Entscheidung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen waren.

Bereits die zivildienstbedingten Unterbrechung der Ausbildung kommt vor diesem Hintergrund, einem Abbruch der Ausbildung gleich, gefährdet den Schulabschluss und damit die vom BF angestrebte Schul- bzw. Berufsausbildung, die 2016 beendet sein wird. Sie würde daher einen "bedeutenden Nachteil" darstellen. Diesbezüglich wäre es insbesondere auch gleichheitswidrig bei Zivildienstpflichtigen die von vornherein eine höhere Schule besuchen einen anderen Prüfmaßstab anzulegen, als bei jenen, die dies - wie in vorliegenden Fall sogar vom AMS gefördert - im Rahmen des zweiten Bildungsweges tun.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die oben angeführte Judikatur wird hingewiesen.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.