BVwG W178 2004457-1

W178 2004457-1Tribunale amministrativo federale28 apr 2014

Regest

Beschwerde, Formmangel, Rechtsmittelfrist

Testo completo

BVwG W178 2004457-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W178.2004457.1.00

Spruch

W178 2004457-1/2E

beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Maria Parzer als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX vom 08.08.2013 gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 03.07.2013, GZ VA-VR 18144010/13-Gse, beschlossen:

I.

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG zurückgewiesen.

II.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Die Wiener Gebietskrankenkasse hat mit dem angefochtenen Bescheid dem Dienstgeber XXXX, DG-KtoNr 18144010, einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG in der Höhe von EUR 400 vorgeschrieben, weil der Dienstnehmer XXXX, zum Zeitpunkt einer Kontrolle durch Mitarbeiter der WGKK arbeitend angetroffen wurde, ohne dass eine Anmeldung zur Pflichtversicherung vor Arbeitsantritt erfolgt wäre.

Am 08.08.2013 übermittelte Herr Sarabjit an die WGKK per Fax ein Schreiben (ohne Betreff, nur mit Anführung seiner Anschrift und des Beitragskontos) mit folgendem Wortlaut:

"Hinsichtlich des Beitragszuschlages vom 09.07.2013 ersuche ich um Verlängerung der Berufungsfrist."

Außer diesem - als Beschwerde (ehemals: Einspruch) gegen den erstinstanzlichen Bescheid zu wertenden - Schreiben wurde vom Dienstgeber nichts mehr ein- bzw nachgereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gesetzliche Bestimmungen:

Die Verfassungsbestimmung des Art. 130 Abs 1 B-VG bestimmt unter anderem, dass Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1) erkennen.

Gemäß Art 135 Abs 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des

IV. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen

Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 9 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten (Abs 1):

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zum Spruchpunkt I:

Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG soll die Beschwerde den angefochtenen Bescheid, die belangte Behörde und die Gründe bezeichnen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt sowie das Begehren und die Angaben über die Rechtzeitigkeit enthalten. (Für den Einspruch ehemals geregelt im § 412 Abs 1 ASVG: "...Der Einspruch hat den Bescheid zu bezeichnen gegen den er sich richtet und einen begründeten Antrag zu enthalten.")

Die Beschwerde (bis zum 31.12.2013: Einspruch) muss innerhalb der jeweiligen Rechtsmittelfrist "vollständig" dh in einer den formalen Mindesterfordernissen entsprechenden Weise eingebracht werden.

Grundsätzlich darf die Behörde mangelhafte Berufungen nicht (sogleich) zurückweisen:

Gemäß § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Jedoch hat die Behörde ein mangelhaftes Anbringen (Beschwerde, Einspruch, Berufung) ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrages sofort zurückzuweisen, wenn der Mangel von der Partei erkennbar bewusst herbeigeführt wurde. Da § 13 Abs 3 AVG nur dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen dient, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder in Folge eines Versehens mangelhaft sind, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrags bei bewusst und rechtsmissbräuchlich und mangelhaft gestalteten Anbringen kein Raum (vgl VwGH 2004/05/0115, Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar, § 63 Rz 92).

Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes 2011/08/0062:

"Wenn nämlich - wie im vorliegenden Fall mit einem ... Fristerstreckungsantrag - die Partei in Kenntnis der an ein Rechtsmittel gestellten inhaltlichen Anforderungen, d.h. wissentlich, einen Schriftsatz verfasst, der sich mit keinem Wort inhaltlich gegen Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides richtet, sondern sich in einem Antrag auf Fristerstreckung (oder allenfalls auch in einer bloßen Anmeldung eines Rechtsmittels gegen späteres Nachbringen der Begründung) erschöpft, dann fehlt es wegen des Elementes der Wissentlichkeit (Wissen um die Frist bzw. Kenntnis davon, dass ein Einspruch eine nähere Begründung benötigt) an einer Mangelhaftigkeit, die bloß auf einem (allenfalls auch auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführenden) Versehen der Partei beruht. Daher ist auf solche Eingaben § 13 Abs 3 AVG von vornherein nicht anzuwenden. Dieses Ergebnis wird durch die weitere Überlegung gestützt, dass die Zulassung von Verbesserungsverfahren auch bei derartigen, wissentlich als Fristerstreckungsansuchen oder bloße Rechtsmittelanmeldungen gestalteten Eingaben dazu führen würden, dass ungeachtet dessen, dass der Gesetzgeber solche Rechtsinstitute in den allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzen nicht vorgesehen hat (im Gegensatz z.B. zu § 245 Abs. 3 BAO), diese durch das Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs. 3 ASVG ohne weiteres substituiert werden könnten."

Im streitgegenständlichem Fall erfüllt die Beschwerde vom 08.08.2013 nicht die (Mindest)Anforderungen des § 9 VwGVG (bezüglich Einspruch ehemals § 412 Abs 1 ASVG), wobei der BF (auch) in der Rechtsmittelbelehrung der belangten Behörde auf das Erfordernis eines begründeten Entscheidungsantrages im Einspruch hingewiesen wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur klar zum Ausdruck gebracht, dass unter diesen Voraussetzungen kein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG zu ergehen hat, sondern berechtigt solch eine "leere" Beschwerde zur sofortigen Zurückweisung.

Zum Spruchpunkt II:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall gibt es eine gesicherte Rechtsprechung zu den Bestimmungen zu den Anforderungen an ein Rechtsmittel und dessen Zurückweisung, welche nicht als uneinheitlich zu beurteilen ist (vgl VwGH 2011/08/0062, 2011/08/0375).

Aus diesen Gründen war die Revision nicht zuzulassen.

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