W176 2006957-1•BVwG W176 2006957-1
W176 2006957-1Tribunale amministrativo federale28 apr 2014
Gebührenbefreiung, Gerichtsgebühren, Wohnnutzfläche
W176 2006957-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde der RaXXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 07.02.2014, Zl. 1 Jv 662-33/14k (819 818 Rev 1207/14t), zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), iVm § TP 9 lit. b Z 4 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), iVm § 53 Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 482/1984 (WFG 1984), als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes (BG) XXXX vom 11.01.2012, Zl. TZ 130/2012, wurde ob der im Eigentum des XXXX stehenden Liegenschaft EZ XXXX, Grundbuch XXXX XXXX, auf Antrag der Beschwerdeführerin für diese ein Pfandrecht in der Höhe von EUR 210.000,- samt Nebengebührensicherstellung von EUR 63.000,-
einverleibt. Dem Grundbuchsgesuch wurde ein vom 06.12.2011 datierendes Schreiben der Bezirkshauptmannschaft (BH) XXXX beigelegt, wonach das Land Tirol XXXX auf dessen Ansuchen die Zusicherung nach dem Tiroler Wohnbauförderungsgesetz 1991 (TWFG 1991) für eine näher definierte Förderung zur Errichtung eines Eigenheimes erteilte; darin wird die Nutzfläche mit 118,78 m² angegeben.
2. In der Folge ordnete die zuständige Revisorin des Landesgerichtes Innsbruck nach Einsichtnahme in den betreffenden Bauakt der Gemeinde
XXXX wegen Überschreitung einer Wohnnutzfläche von 130 m² die Vorschreibung einer Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z 4 GGG an, woraufhin am 04.10.2013 an die Beschwerdeführerin eine Zahlungsaufforderung über einen Betrag von EUR 3.276,- erging.
3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 10.10.2013 Einwendungen, wobei sie im Wesentlichen vorbrachte, die Wohnnutzfläche sei vom Sachverständigen der BH XXXX anlässlich einer persönlichen Kontrolle vor Ort festgestellt worden; dabei habe sich ein Wert von 118,78 m² ergeben.
4. Mit Schreiben vom 21.11.2013 an das BG XXXX führte die Revisorin des Landesgerichtes Innsbruck aus, sie habe am 20.11.2013 einen Augenschein durchgeführt, bei dem sich Folgendes ergeben habe: In der Zusicherung nach dem TWFG 1991 werde die Nutzfläche mit 118,78 m² angegeben. Wie dem Bauakt der Gemeinde XXXX zu entnehmen sei, befinde sich jedoch im Erdgeschoss (angrenzend an den "Carport") überdies ein Lager im Ausmaß von 23,44 m² und eine Technikraum im Ausmaß von 7,57 m². Der Zugang zu diesen Räumen erfolge über den zentralen Hausflur. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes seien diese beiden Räume der Nutzfläche zuzurechnen, weshalb die Wohnnutzfläche 149,81 m² betrage und die Gebührenbefreiung daher zu verneinen sei.
5. Mit Zahlungsauftrag vom 20.01.2014, Zl. 801 TZ 130/2012 - VNR 3, wurden der Beschwerdeführerin Gebühren in der Gesamthöhe von EUR 3.284,- vorgeschrieben.
6. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Vorstellung an den Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck, wobei sie das zunächst von ihr in den Einwendungen erstattete Vorbringen wiederholte. Überdies führte sie aus, dass der "Zubau (Lager/Heinzraum)", der von der Revisorin zur Wohnnutzfläche hinzugerechnet worden sei, direkt an der Grundstückgrenze stehe, wo sich gesetzlich kein Wohnraum befinden dürfe.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte der Präsident des Landesgerichtes Innsbruck in Erledigung der Vorstellung den unter Punkt 5. dargestellten Zahlungsauftrag, wobei er begründend im Wesentlichen Folgendes ausführte: Die beiden Räume, deren Einrechnung in die Nutzfläche bestritten werde, seien im Erdgeschoss des Hauses situiert; daher handle es sich bei ihnen weder um Kellernoch um Dachbodenräume, weshalb sie nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls in die Nutzfläche einzubeziehen seien und sich die Frage, ob sie für Wohnzwecke geeignet seien, gar nicht stelle.
8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, die im Wesentlichen Folgendes vorbringt: Die BH XXXX habe als zuständige Wohnbauförderungsstelle auch für die belangte Behörde bindend die Nutzfläche festgestellt. Was nämlich als Nutzfläche anzusehen sei, sei - im WFG 1984 finde sich keine Legaldefinition - in § 2 Abs. 6 TWFG 1991 geregelt, demzufolge Keller- und Dachbodenräume, soweit sie nach ihrer Ausstattung nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Loggien, Terrassen sowie für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb einer Wohnung nicht zu berücksichtigen seien. Auf Basis dieser Definition sei die BH XXXX als zuständige Wohnbauförderungsstelle zum Ergebnis gekommen, dass das im Erdgeschoss angebaute Lager und der Technikraum nach ihrer Ausstattung nicht für Wohn- und Geschäftszwecke geeignet seien und daher - wie Keller- und Dachbodenräume - bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen seien. Daran sei die belangte Behörde gebunden, zumal sich die Definition im TWFG 1991 und nicht im WFG 1984 befinde. Andernfalls käme man zum paradoxen Ergebnis, dass der Begriff "Nutzfläche" von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft als Wohnbauförderungsstelle anders ausgelegt werde als von der belangten Behörde; dies würde dazu führen, dass sich weder der Wohnbauförderungswerber noch die finanzierenden Institute auf die Richtigkeit des "Zusicherungsbescheides" verlassen könnten, was jeglichem Vertrauensprinzip widerspräche. Zwar nenne auch das TWFG 1991 als Ausnahme bei der Berechnung der Nutzfläche nur Keller- und Dachbodenräume und nicht auch Räume, die im Erdgeschoss gelegen seien. Bei der im TWFG 1991 - wie auch im Wohnbauförderungsgesetz 1954 - genannten Ausnahme betreffend Keller- und Dachbodenräume handle es sich aber nicht um eine "taxative geregelte Ausnahme, sondern um eine demonstrative". Dies zeige sich insbesondere im TWFG 1991 auch darin, dass es auch weitere Ausnahmen gebe wie etwa bezüglich "für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume", die - unabhängig von ihrer Lage - bei der Berechnung auszunehmen seien. Die BH XXXX habe daher bei der Festlegung der Nutzfläche zu Recht darauf Bedacht genommen, dass das Lager und der Technikraum von ihrer Ausstattung her nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet seien und sie - obwohl sie im Erdgeschoss liegen - nicht in die Nutzfläche eingerechnet. Eine andere Auslegung der genannten Vorschriften würde "geradezu ins Absurde führen": Keller- und Dachbodenräume würden heute sowohl aus bau- als auch aus haustechnischer Sicht völlig anders gebaut als noch vor 20 Jahren. Dennoch blieben Räumlichkeiten im Keller und Dachboden bei der Berechnung der Nutzfläche unberücksichtigt, wenn sie nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet seien wie zB Heizräume, Lagerräume etc., im Erdgeschoß gelegene Lagerräume, Heizräume etc. hingegen nicht. Auch habe sich der Verwaltungsgerichtshof bis dato weder mit dem telos der genannten gesetzlichen Bestimmungen noch mit der Frage, ob die Aufzählung der Ausnahmen taxativ oder demonstrativ sei, auseinandergesetzt
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Im betreffenden Einfamilienhaus befinden sich Räume im Gesamtausmaß von 118,78 m², die unbestrittenermaßen Nutzfläche des Gebäudes sind.
1.2. Zusätzlich existieren im Erdgeschoss des Gebäudes ein Lagerraum im Ausmaß von 23,44 m² sowie ein Technikraum im Ausmaß von 7,57 m². Der Zugang zu diesen Räumen erfolgt über den zentralen Hausflur.
2.1. Die unter Punkt 1.1. getroffene Feststellung basiert auf dem vorgelegten Verwaltungsakt, und zwar insbesondere auf den sich auf die Annahme der Nutzfläche durch die BH XXXX beziehenden Ausführungen der Beschwerdeführerin einerseits und das Schreiben der Revisorin vom 21.11.2013 andererseits.
2.2. Die Feststellungen zu Punkt 1.2. ergeben sich aus Ausführungen der Revisorin über das Ergebnis des von ihr am 20.11.2013 durchgeführten Augenscheins, wobei die Richtigkeit dieser Angaben von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt wurde.
3.1. Zu den anzuwendenden Gesetzesbestimmungen:
3.1.1. Gemäß § 19a Abs. 13 GEG entscheidet in Verfahren, die bis zum Ablauf des 31.12.2013 vom Kostenbeamten geführt wurden, nach Ablauf des 31.12.2013 die nach § 6 Abs. 1 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 zuständige Behörde. Diese Behörde entscheidet auch in allen noch oder wieder in erster Instanz anhängigen Verfahren und über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in solchen Verfahren. Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GEG ist der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz die zuständige Behörde für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.
3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.1.1. Gemäß § 53 Abs. 3 WFG 1984 sind Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, von den Gerichtsgebühren befreit. Bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, dass die Nutzfläche 130 m², bei mehr als fünf in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen 150 m² nicht übersteigt.
3.2.1.2. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der Nutzfläche iSd § 53 Abs. 3 WFG 1984 ungeachtet des Umstandes, dass § 2 WFG 1984 nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, nach § 2 Z 7 WFG 1984 in der ursprünglichen Fassung auszulegen (vgl. etwa VwGH 24.01.2013, 2010/16/0091).
§ 2 Z 7 WFG 1984 in der Stammfassung lautete wie folgt: "Im Sinne dieses Bundesgesetzes [gilt] als Nutzfläche die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder eines Geschäftsraums abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen); Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Terrassen sowie für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb einer Wohnung sind bei der Berechnung der Wohnnutzfläche nicht zu berücksichtigen".
Als Wohnnutzfläche gilt grundsätzlich die gesamte Bodenfläche. Ausgenommen von der Einbeziehung in die Nutzfläche sind aber nur Keller- und Dachbodenräume, und zwar nur dann, wenn diese nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind (vgl. etwa VwGH 18.09.2007, 2007/16/0083; 23.01.2003, 2002/16/0043; 27.02.1995, 94/16/0283).
3.2.1.3. § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 6 TWFG 1991 lauten wie folgt:
"Das Land Tirol hat als Träger von Privatrechten Vorhaben des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung sowie damit im Zusammenhang stehende Maßnahmen nach Maßgabe dieses Gesetzes zu fördern."
bzw.
"Als Nutzfläche gilt die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen und Ausnehmungen. Bei der Berechnung der Nutzfläche nach Abs. 2 sind Keller- und Dachbodenräume, soweit sie nach ihrer Ausstattung nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Loggien, Terrassen sowie für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb einer Wohnung nicht zu berücksichtigen. Die Nutzfläche ist nach den der Baubewilligung zugrunde liegenden Unterlagen zu berechnen, außer das tatsächliche Ausmaß weicht um mehr als 3 v. H. davon ab."
3.2.2. Vor dem Hintergrund der angeführten Rechtsgrundlagen und der dazu ergangenen Judikatur gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anzulasten ist:
Sofern die Beschwerde vorbringt, die belangte Behörde sei an die Feststellung des Ausmaßes der Nutzfläche durch die BH XXXXgebunden, übersieht sie, dass die Festlegung durch diese - wie sich aus § 1 Abs. 1 TWFG eindeutig ergibt - im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung und somit mit den Mitteln des Privatrechtes, nicht aber durch Hoheitsakt erfolgte; die von der Beschwerdeführerin behauptete Bindungswirkung kommt daher schon aus diesem Grund nicht in Betracht.
Zu den Beschwerdeausführungen zur Frage, auf Grundlage welcher Bestimmung die Berechnung der Nutzfläche zu erfolgen habe, ist wiederum auf die oben unter Punkt 3.2.1.2. dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Begriff der Nutzfläche iSd § 53 Abs. 3 WFG 1984 nach § 2 Z 7 WFG 1984 in der Stammfassung auszulegen ist, sowie die dazu ergangene Rechtsprechung zu verweisen. Aus dieser geht insbesondere hervor, dass es - anders als die Beschwerdeführerin annimmt - bei im Erdgeschoss gelegenen Räumen nicht darauf ankommt, ob sie für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind. Es kann auch nicht gesagt werden, der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lasse sich nicht entnehmen, ob der Katalog der Ausnahmen nicht bloß demonstrativ sei. Überdies hat das Argument der Beschwerdeführerin, die Existenz einer weiteren Ausnahme zeige, dass die Aufzählung nicht taxativ sei, keinen Begründungswert.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Definition der Nutzfläche in § 2 Abs. 6 TWFG 1991 - soweit hier maßgeblich - sich von der des § 2 Z 7 WFG 1984 in der Stammfassung nicht unterscheidet, sodass auch nicht gesagt werden kann, die BH XXXX habe die Nutzfläche richtig angenommen.
3.2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die gegenständliche Entscheidung weicht - wie die unter Punkt
3.2.1.2. zitierten Erkenntnisse zeigen - nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.
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