BVwG W153 2001982-1

W153 2001982-1Tribunale amministrativo federale28 apr 2014

Regest

Außerlandesbringung rechtmäßig, gesundheitliche Beeinträchtigung,<br/>medizinische Versorgung, real risk, Versorgungslage

Testo completo

BVwG W153 2001982-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W153.2001982.1.00

Spruch

W153 2001982-1/4E

W153 2001984-1/4E

W153 2001985-1/4E

W153 2001986-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX 3.) XXXX, geb. XXXX, 4.) XXXX, geb. XXXX alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2014, Zl. 831802006/1765161 (ad 1.), Zl. 831801510/1765226 (ad 2.), Zl. 831801303/1765242 (ad 3.) und Zl. 831801401/1765234 (ad 4.) zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG idgF wird festgestellt, dass die Ausweisungen zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Die Erstbeschwerdeführerin ist die Schwester der Drittbeschwerdeführerin und Tante des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers und der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin. Die Drittbeschwerdeführerin ist die Mutter des Zweitbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer 1 bis 4 sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und brachten am 08.12.2013 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz ein.

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die Erstbeschwerdeführerin am 18.04.2013 in Polen, am 25.04.2013 in Deutschland und am 08.08.2013 in Dänemark Anträge auf internationalen Schutz stellte. Die Zweitbis Viertbeschwerdeführer stellten ebenfalls am 18.04.2013 in Polen, am 25.04.2013 in Deutschland und am 08.08.2013 in Dänemark Anträge auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung am 08.12.2013 gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, am 14.04.2013 mit ihrer Schwester und deren Kindern aus ihrem Heimatstaat über Brest nach Polen gefahren zu sein, wo sie einen Asylantrag auf internationalen Schutz gestellt hätten. Sie seien nicht ins Lager gegangen, sondern gleich weiter nach Deutschland gefahren, wo sie wieder erkennungsdienstlich behandelt worden wären. Anschließend seien sie nach Dänemark gereist, wo sie einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz eingebracht hätten und von dort weiter nach Frankreich gefahren. Am Tag vor der Antragstellung seien sie von Frankreich nach Österreich gefahren. In Polen und Deutschland hätten sie den Ausgang des Asylverfahrens nicht erwartet, in Dänemark sei der Antrag abgelehnt worden. Die Erstbeschwerdeführerin sei aus ihrem Heimatland geflohen, weil ihr Schwager Widerstandskämpfer sei und die Polizei oft nach ihm gefragt habe. Als die Erstbeschwerdeführerin eine Ladung für die Polizei bekommen habe, habe sie das Land verlassen, ihr sei mit Gefängnis gedroht worden. Sie habe nun Angst, von der Polizei verhaftet zu werden.

Die Drittbeschwerdeführerin wurde ebenfalls am 08.12.2013 einvernommen, wobei sie im Wesentlichen dasselbe aussagte wie der Erstbeschwerdeführerin. Sie gab zusätzlich an, dass ihr Mann im Krieg in Tschetschenien gegen die Russen gekämpft habe und seit 2007 verschollen sei. Gelegentlich seien maskierte russische und tschetschenische Personen zu ihr gekommen und hätten der Drittbeschwerdeführerin mit dem Umbringen gedroht, wenn sie den Aufenthaltsort ihres Mannes nicht verrate. Deshalb habe sie ihr Heimatland verlassen.

Das Bundesasylamt richtete am 11.12.2013 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. d Dublin II-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Mit einem am 12.12.2013 eingelangten Schreiben stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen der Beschwerdeführer gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. d Dublin II-Verordnung ausdrücklich zu.

Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 19.12.2013 gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie seit zwei Jahren an erhöhtem Bluthochdruck leide und auch Medikamente einnehme, die Beschwerden seien jedoch nun schlimmer. Außerdem vermute die Erstbeschwerdeführerin an einer Eileiterzyste zu leiden, und sie habe Magenbeschwerden. Unter Brustschmerzen würde sie auch leiden und sie sei in Österreich wegen Zahnschmerzen beim Arzt gewesen sein, sie hoffe, die Zahnbehandlung hier beenden zu können. Sie würde hier gerne eine komplette Durchuntersuchung durchführen lassen, dies sei in Tschetschenien sehr teuer. Über Nachfragen, ob die Erstbeschwerdeführerin Verwandte in Österreich habe, gab sie an, dass nur entfernte Verwandte, Cousins dritten Grades in Österreich leben würden. In Deutschland und Frankreich würden weitere Cousins leben. Auf Vorhalt des mit Polen geführten Konsultationsverfahrens sowie der weiteren geplanten Vorgehensweise (Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz als unzulässig bzw. Veranlassung der Ausweisung nach Polen) gab die Erstbeschwerdeführerin zu Protokoll, dass es in Polen keinen Schutz gäbe und ihnen empfohlen worden sei, dort nicht zu bleiben. Sie würden richtigen, echten Schutz wollen. Nachgefragt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass es keine konkreten Vorfälle in Polen gegeben habe.

Die Drittbeschwerdeführerin gab bei der Einvernahme am 19.12.2013 an, dass ihre Fluchtgründe auch für ihre Kinder gelten würden. Die Drittbeschwerdeführerin sei vor zehn Jahren im Krieg bei einer Bombenexplosion am Kopf verletzt worden, seitdem leide sie an Kopfschmerzen und unter Schwerhörigkeit am rechten Ohr. Sie würde auch ihre linke Hand und ihren linken Fuß oft nicht spüren. Zudem sei festgestellt worden, dass sie unter Herzproblemen leiden würde. Ihre Bauchspeicheldrüse und ihre Leber würden ihr Sorgen bereiten, sie habe Gelenk- und Kreuzschmerzen, außerdem habe sie gynäkologische Probleme. Ihre Tochter sei sehr krank und schwach, sie habe dunkle Ringe unter den Augen, ihre Lippen würden oft schwarz anlaufen und sie spüre ihre Glieder nicht. Beide Kinder würden unter Bauchschmerzen leiden. Ihr Sohn würde an erhöhtem Blutdruck im Schädel leiden, dies sei in ihrem Heimatstaat festgestellt worden. Er leide auch unter starken Fußschmerzen und könne nicht lange laufen. In ihrem Heimatland mache es keinen Sinn zu einem Arzt zu gehen, weil diese falsche Diagnosen stellen würden und falsche Behandlungen anbieten würden, wodurch sich der Krankheitszustand verschlechtere. Überdies sei es sehr teuer. In Deutschland habe die Drittbeschwerdeführerin Termine bei Fachärzten ausgemacht, sei jedoch vor Wahrnehmung dieser Termine ausgewiesen worden. Ihr sei empfohlen worden, viel Wasser zu trinken und Schmerzmittel zu nehmen. Über Nachfragen, ob die Drittbeschwerdeführerin freiwillig in ihr Heimatland zurückkehren wolle, gab sie an, dass ihre große Tochter sehr krank sei und noch Zuhause sei, sie würde unter Psoriasis leiden. Dies habe sie erst gestern erfahren. Sie bitte um finanzielle Unterstützung bei ihrer Rückkehr in ihr Heimatland, weil ihre Tochter ernsthaft erkrankt sei.

Am 19.12.2013 meldeten sich die Beschwerdeführer zur freiwilligen Rückkehr in ihr Heimatland an.

Am 23.12.2013 gaben die Beschwerdeführer an, nicht mehr rückkehrwillig zu sein und meldeten sich vom Rückkehrprogramm ab.

Am 23.01.2014 wurden die Beschwerdeführer abermals einvernommen, wobei die Erstbeschwerdeführerin angab, dass sie Stiche und Schmerzen in der linken Schulter habe, was Anzeichen für einen Herzinfarkt seien. Es gäbe keine Möglichkeit zu einem Arzt zu gehen oder Blutdruck zu messen, weil sie in der derzeitigen Unterkunft so abgeschieden seien. Die Erstbeschwerdeführerin wollte ihre Fluchtgründe näher beschreiben, wurde jedoch vom Bundesamt darauf hingewiesen, dass keine materielle Prüfung vorgenommen wird. In Polen hätten sie von anderen Flüchtlingen gehört, dass Personen, die die Grenze illegal überschreiten würden, inhaftiert würden und eine schlechte Behandlung erfahren würden. Die Erstbeschwerdeführerin wiederholte ihren Reiseweg, den sie auch schon bei der Ersteinvernahme am 08.12.2013 angab.

Die Drittbeschwerdeführerin wurde ebenfalls am 23.01.2014 erneut einvernommen und gab an, dass sie vorgehabt habe wegen ihrer Tochter freiwillig in ihren Heimatstaat zurückzureisen. Die Situation habe sich jedoch nun verändert, weshalb sie auf keinen Fall nach Hause zurück könnten. Ihr Mann, der der Vater ihrer Kinder sie, sei im Jahr 2007 spurlos verschwunden und sei seither nicht mehr zurückgekehrt. Sie sei gezwungen gewesen, die Familie zu verlassen und sei zu ihren Eltern gegangen. Die Drittbeschwerdeführerin könne nicht nach Polen gehen, weil russische Staatsangehörige jederzeit nach Polen reisen und sie dort finden könnten. Sie seien Opfer einer Blutrache ihres Heimatlandes, ihre Feinde würden sie überall finden. In Deutschland hätten sie einen negativen Bescheid bekommen, sie seien jedoch nicht einvernommen worden. Von Dritten habe sie gehört, dass man in Deutschland nachts festgenommen und abgeschoben werde, deshalb habe sie Deutschland verlassen. In Dänemark habe nur ihre Schwester (die Erstbeschwerdeführerin) eine Frist bekommen, in der sie das Land habe verlassen müssen. Die Drittbeschwerdeführerin habe Herzprobleme, sehr oft Kopfschmerzen und sie sehe immer schlechter. Da die aktuelle Unterkunft so abgelegen sei, könne man nicht mit dem Auto in ein Krankenhaus fahren, zu Fuß sei es zu weit, deshalb habe sie ihre vereinbarten Arzttermine nicht wahrnehmen können. Man habe ihr gesagt, man solle die Unterlagen vom Lager abwarten. Die Drittbeschwerdeführerin gab an, in ihrem Heimatland von einem Mann sexuell missbraucht worden zu sein, den ihr Schwager (der Mann der Erstbeschwerdeführerin) anschließend mit einem Messer schwer verletzt habe. Sie hätten gehofft, dass dieser Mann nicht stirbt, wegen der Blutrache. Man habe ihnen gesagt, dass dieser Mann zwar lange im Krankenhaus gewesen sei, es ihm aber jetzt besser gehe, weshalb sie gewagt hätten, freiwillig nach Hause zu fahren. Vor kurzem hätten sie jedoch erfahren, dass dieser Mann verstorben sei. Wenn sie wieder zurückgehen würden, würden sie auch Opfer der Blutrache von der Familie dieses Mannes werden. Die Drittbeschwerdeführerin sei sehr niedergeschlagen und müde, sie würde aber für ihre Kinder weiterkämpfen.

Die Erstbeschwerdeführerin suchte mehrmals die Krankenstation auf, wegen erhöhtem Blutdruck und Schmerzen im Bereich der Brustwirbelsäure, auch wegen Magenschmerzen. In einer weiteren Untersuchung gab die Erstbeschwerdeführerin Wechselbeschwerden an und erklärte, starke Herzschmerzen zu haben. Ihr wurde ein blutdrucksenkendes Medikament, Baldriansaft und eine Salbe verabreicht. Die Erstbeschwerdeführerin suchte auch eine Psychologin auf, die keine konkrete Diagnose abgab.

Der Zweitbeschwerdeführer war ebenfalls beim Arzt wegen Bauchschmerzen, Zahnschmerzen und erhöhter Temperatur, zudem habe er früher unter erhöhtem Hirndruck gelitten. Er war auch bei der Psychologin, die jedoch keine krankheitswertige Störung diagonstizierte.

Die Drittbeschwerdeführerin suchte einen Arzt wegen einem grippalen Infekt, Schlafstörungen, Bauch- und Herzschmerzen auf. Am 14.01.2014 unterzog sie sich einer röntgenologischen Untersuchung, die ein im Wesentlichen unauffälliges Ergebnis ergab und ein weiteres Thorax-CT empfiehlt. Die Drittbeschwerdeführerin sprach ebenfalls mit einer Psychologin, jedoch ohne Befund.

Die Viertbeschwerdeführerin war wegen Husten beim Arzt und sprach ebenso mit der Psychologin, die keine weitere Diagnose stellte.

Mit den angefochtenen Bescheiden wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.

Diese Bescheide legen in ihrer Begründung insbesondere auch ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen. Im Einzelnen lauten die Länderfeststellungen folgendermaßen (unkorrigiert und gekürzt):

"Asylverfahren

Die Ausländerbehörde ist die erste Instanz im polnischen Asylverfahren. Asyl wird Personen gewährt, welche die Vorgaben der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllen.

Das Asylverfahren beginnt mit der persönlichen Antragstellung bei der Ausländerbehörde (Urzad do Spraw Cudzoziemcow, UDSC). Der Antrag soll durch den Kommandanten der territorial zuständigen Einheit der Grenzwache Warschau oder durch den Kommandanten des Grenzpostens entgegengenommen werden. Der Antragsteller wird in einer ihm verständlichen Sprache über das Asylverfahren informiert, es werden medizinische Untersuchungen und notwendige Behandlungen vorgenommen. Der Asylantrag wird dann innerhalb von längstens 48 Stunden an den Vorsitzenden der Ausländerbehörde übermittelt.

Die Entscheidung über den Asylantrag soll innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung fallen. Die Entscheidung darüber, ob ein Antrag als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist, soll innerhalb von 30 Tagen fallen.

Wird ein Asylantrag negativ entschieden, kann dem Asylwerber entweder ein tolerierter Aufenthalt gewährt werden oder es wird angeordnet, innerhalb von max. 30 Tagen das Land zu verlassen. Gegen eine negative Entscheidung ist Beschwerde möglich (UDSC 8.9.2011a).

Wenn der Asylwerber einen Folgeantrag einbringt, hat das nicht automatisch aufschiebende Wirkung auf frühere Ausreisebefehle oder Abschiebungsentscheidungen, der Direktor der Ausländerbehörde kann diese aber in bestimmten Fällen auf Antrag gewähren (UDSC 8.9.2011b).

Dauert die Entscheidung im Asylverfahren in erster Instanz ohne Verschulden des Asylwerbers länger als sechs Monate, kann dieser eine Arbeitserlaubnis beantragen (Act 2003, Art. 36).

Beschwerdemöglichkeiten

Gegen Entscheidungen der Ausländerbehörde kann innerhalb von 14 Tagen beim Rat für Flüchtlingsfragen (Rada do Spraw Uchodzców; engl.: Refugee Board, auch: Council for Refugees, Anm.) Beschwerde eingelegt werden. Dessen Entscheidung hat innerhalb eines Monats ab Einreichung der Beschwerde zu erfolgen (UDSC 8.9.2013a / CBAR 12.2011).

Wenn eine Beschwerde beim Rat für Flüchtlingsfragen eingelegt wurde, kann dieser entweder den Flüchtlingsstatus, subsidiären Schutz oder tolerierten Aufenthalt gewähren oder den Fall zur neuerlichen Prüfung an die Fremdenbehörde zurückverweisen; oder er kann die Beschwerde abweisen und die Entscheidung der Fremdenbehörde bestätigen.

Gegen eine negative Entscheidung des Rats für Flüchtlingsfragen ist innerhalb von 30 Tagen Beschwerde vor dem Regionalen Verwaltungsgericht in Warschau möglich. Aufschiebende Wirkung muss extra beantragt werden. Dieses Gericht kann nur über die Gesetzeskonformität des Verfahrens entscheiden, nicht über dessen Inhalt.

Gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist schließlich noch eine von einem professionellen Anwalt eingebrachte Kassationsbeschwerde vor dem Obersten Verwaltungsgericht möglich (CBAR 12.2011).

Inhaftierung

Gründe für Inhaftierung können sein: die Feststellung der Identität des Asylwerbers ; die Verhinderung des Missbrauchs des Asylverfahrens; die Abwendung einer Bedrohung für Sicherheit, Gesundheit, Leben oder Besitz anderer Personen; Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Ein Asylwerber kann festgenommen werden, wenn er die Grenze zu Polen unerlaubt überquert oder das versucht hat. Jedoch darf laut Gesetz ein Fremder nicht festgenommen werden, wenn er direkt aus einem Land kommt, in dem er wohlbegründet Furcht vor Verfolgung haben muss.

Asylwerber können auch zur Sicherheit der Abschiebung festgenommen werden. Diese Form der Inhaftierung kann in einem bewachten Zentrum oder in einem Schubhaftzentrum stattfinden. Letztere sind gefängnisähnlicher und dienen der Sicherung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wo dies für nötig erachtet wird.

Inhaftnahme gründet sich immer auf eine richterliche Anordnung und ist auf 30-60 Tage begrenzt. Eine Beschwerde dagegen ist innerhalb von sieben Tagen möglich. Danach kann die Inhaftierung auf Antrag der Fremdenbehörde bis zu maximal einem Jahr verlängert werden. Wenn ein illegaler Immigrant in Haft um Asyl ansucht, wird diese um drei Monate verlängert.

Inhaftierte haben das Recht auf Kontakt mit dem UNHCR oder mit NGOs die Rechtshilfe anbieten bzw. sich mit Flüchtlingsfragen beschäftigen (CBAR 12.2011).

Ein Fremder, der um internationalen Schutz ansucht, soll grundsätzlich nicht inhaftiert werden, außer dieser stellt einen Asylantrag obwohl er sich illegal in Polen aufhält oder er kein Recht zur Einreise hat.

Asylwerber in Polen werden, wenn das nötig sein sollte, nicht in gewöhnlichen Haftanstalten sondern in eigenen bewachten Einrichtungen bzw. Schubhaftzentren inhaftiert. Derzeit gibt es zusätzlich zu den UDSC-Unterkünften noch weitere sechs bewachte Flüchtlingszentren und acht Schubhaftanstalten. Diese bewachten Einrichtungen werden ausschließlich von der Grenzwache geführt, andere Wachkörper, wie Polizei, haben so etwas nicht (VB 13.1.2010).

Die Polizei und Grenzwache sorgen für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages. Kommt es zu strafrechtlichen Handlungen werden diese von den Sicherheitskräften den Gerichten ausnahmslos angezeigt. Die Polizei/Grenzwache vollzieht ausnahmslos die Anordnungen der Staatsanwaltschaft und der Gerichte.

Die Regierung setzte die Menschenrechte generell durch und unternahm Schritte zur Belangung von Beamten die sich Missbrauchs schuldig gemacht hatten, egal ob im Sicherheitsapparat oder anderswo.

Die Behörden brachten einige Asylwerber, welche auf Entscheidung in ihrem Asylverfahren oder auf Außerlandesbringung warteten, in bewachten Zentren unter. Die Grenzwache kann nur auf richterliche Anordnung Personen in derartigen Zentren unterbringen. Dies trifft meistens auf Fremde zu, welche bereits versucht haben die Grenze unerlaubt zu passieren oder die keine Identitätsdokumente haben.

Da Kinder in bewachten Zentren keinen Zugang zum öffentlichen Bildungssystem haben (Kinder in offenen Zentren für Asylwerber hingegen schon), riefen NGOs dazu auf die Unterbringung von Minderjährigen in solchen Zentren zu verbieten. Die Presse berichtete über Hungerstreiks in den Einrichtungen, die Streikenden berichteten über missbräuchliches Verhalten durch die Wachebeamten. Ende 2012 kündigte der polnische Innenminiser Untersuchungen dieser Vorwürfe in Koordination mit NGOs und internationalen Organisationen an. Diese Untersuchungen fanden einige Regelwidrigkeiten aber kein missbräuliches Verhalten. Als Ergebnis wurde u.a. empfohlen, sicherzustellen, dass unbegleitete Minderjährige nicht in bewachten Einrichtungen untergebracht werden.

Auf Initiative des Innenministeriums wurden im November 2012 Überprüfungen in bewachten Flüchtlingszentren durchgeführt. An den Besuchen nahmen auch Vertreter der Helsinki Föderation für Menschenrechte und des Vereins für Rechtintervention teil. Man überprüft außer der Einhaltung der Menschenrechte in den Flüchtlingszentren unter anderem auch die Situation der sich dort aufhaltenden Kinder, darunter Zugang zur Bildung, Kontakt der Ausländer zu den Familienangehörigen oder das Benutzen von Mobiltelefonen. Nach den durchgeführten Kontrollen wurde durch das Innenministerium ein Sonderbericht angefertigt. Auch die Vertreter der NGOs haben einen eigenen Bericht angefertigt. In bewachten Flüchtlingszentren werden Drittstaatsangehörige aufgrund eines Gerichtsbeschlusses untergebracht. Die Grenzwache führt die bewachten Flüchtlingszentren seit 5 Jahren. Sie wurden von der Polizei im sog. "Haftregime" übernommen. Das Innenministerium will auf diese Führungsform der bewachten Flüchtlingszentren verzichten. Die Vorschläge des Ministeriums sehen unter anderem vor, dass die Zahl der Gitter in den Zentren eingeschränkt wird und die Migranten sich dort frei bewegen dürfen, natürlich bei Einhaltung der Sicherheitsregeln. Außerdem werden Kinder nur in zwei auf ihre Bedürfnisse angepassten Zentren- in Ketrzyn und Biala Podlaskauntergebracht. Kindern, die sich dort aufhalten, wird ein breites Paket von didaktischen Veranstaltungen gesichert, die durch ausgebildetes Personal mit entsprechenden Fremdsprachenkenntnissen geführt werden.

Das Flüchtlingszentrum in Lesznowola wird gründlich renoviert und umgebaut. Aktuell werden Familien mit Kindern dort nicht untergebracht.

Die Beschränkung des Aufenthaltes Kinder in den bewachten Flüchtlingszentren auf ein Minimum ist Priorität des Innenministeriums. Aus diesem Grund werden die Asylverfahren der Familien mit Kindern vorrangig geführt, so dass über ihren Flüchtlingsstatus möglichst schnell entschieden werden kann.

Das Innenministerium hat auch einen Entwurf des Fremdengesetzes vorbereitet, nach dem Kinder bis zum 13. Lebensjahr nicht in bewachten Flüchtlingszentren untergebracht werden dürfen.

Die statistischen Daten zeigen, dass die Anzahl der in den bewachten Flüchtlingszentren untergebrachten Kinder systematisch sinkt. In 2010 gab es in den bewachten Zentren 269 Kinder und in 2011- 187. Bis November 2012 waren es 121 Kinder.

Das Innenresort will auch die inneren Vorschriften in den Flüchtlingszentren analysieren, die bisher auf sog. "Haftregime" beruhten. Nach der Analyse werden die Vorschriften so geordnet und vereinheitlicht, dass die Zentren möglichst migrantenfreundlich sind, bei gleichzeitiger Einhaltung der Sicherheitsregeln.

Um die Beziehungen zwischen den in Zentren untergebrachten Migranten und den Grenzwachebeamten und dem zivilen Personal verbessern, möchte das Innenministerium größeren Druck auf die entsprechenden Qualifikationen, Vorbereitung und Schulungen der Grenzwachebeamten und des zivilen Personals setzen.

Es wird ein Schulungspaket für die in den Flüchtlingszentren diensthabenden Grenzwachebeamten vorbereitet. Die Schulungen sollen zum Ziel haben, die Kompetenzen der Grenzwachebeamten in Hinblick auf die Multikulturalität zu steigern und ihre Sensibilität in Kontakten mit den Ausländern zu erhöhen. Die Grenzwachebeamten werden auch an Sprachschulungen teilnehmen. Das Innenministerium plant auch Studienbesuche in anderen Ländern um best practice-Beispiele kennenzulernen und anschließend in den polnischen Einrichtungen anzuwenden.

Es ist auch geplant für die bewachten Flüchtlingszentren künftig Reinigungsfirmen zu engagieren. Seit Anfang 2012 bis 14. Dezember stellten 10.013 Ausländer ihre Asylanträge. Die meisten waren russische Staatsbürger- ca 5.000 und georgische Staatsangehörige - ca 3.000.

Zur Zeit halten sich in den 6 bewachten Flüchtlingszentren (Ketrzyn, Bialystok, Pzemysl, Biala, Podlaska, Lesznowola und Krosno) 401 Ausländer, darunter 47 Minderjährige auf (VB 18.12.2012).

Mit 1.1.2013 kam es zu folgenden Änderungen in den bewachten Zentren:

Es wurden keine Gesetze oder Verordnungen geändert, alle Änderungen basieren auf Weisungen des Kommandanten der Grenzwache.

Die Angehaltenen können von 8-22 Uhr ihre Zellen verlassen und sich frei innerhalb der Zentren bewegen (Sport, Spazieren, etc.). Die Angehaltenen können von 09-15 Uhr die Bibliothek nutzen. Wenn eigenes Geld vorhanden ist, können sie täglich die Grenzwache um Einkäufe ihrer Wahl ersuchen. Besuche sind von 08-22 Uhr möglich. Ketrzyn ist ein auf minderjährige Flüchtlinge spezialisiertes

Flüchtlingscenter, ... Es gibt ein zusätzliches Budget für den

Ankauf von Sportgeräten, Spielzeug, Unterhaltungselektronik. Statt Gitter werden immer mehr Netze für die Absicherung der Fenster verwendet. Als Angebot für die Flüchtlinge gibt es täglich ein unterschiedliches Programm, damit der Tag gut genützt wird. Bis 22 Uhr ist Fernsehen möglich. Die Benutzung eigener Handys ist ab 1.7.2013 erlaubt, allerdings ohne Fotofunktion. Es wurde Reinigungspersonal eingestellt. Die maximale Anhalte Dauer in den Isolierungsräumen wurde auf 72 Std. beschränkt. Es wird verstärkt Schulungen geben betreff interkulturellen Dialog, Krisenpsychologie und Sprachen.

Quellen:

Act of 13 June 2003 on granting protection to aliens within the territory of the Republic of Poland, Art. 36;...

CBAR Comité Belge d'aide aux réfugiès revised: Polish asylum procedure and refugee status determination,...

Mol- Ministry of the Interior: Information of the Ministry of Interior following inspections in Guarded Centres for Foreigners...

UDSC- Office for Foreigners: Refugee status - legal basis,...

UDSC- Consequences of Submission of a Refugee Status Application,

...

USDOS - US Department of State: country Reports on Human Rights Practices for 2012 Poland,...

VB des BM.I Polen (28.2.2008): Auskunft des VB, per E-Mail

VB des BM.I Polen (13.1.2010): Auskunft des VB, per E-Mail

VB des BM.I Polen (03.02.2010): Auskunft des VB, per E-Mail

VB des BM.I Polen (18.12.2012): Auskunft des VB, per E-Mail

VB des BM.I Polen (24.06.2013): Auskunft des VB, per E-Mail

Dublin-II-Rückkehrer

Asylwerber, die im Rahmen der Dublin-II-Verordnung nach Polen zurückkehren, haben Zugang zum normalen Asylverfahren, sowie zu denselben Versorgungsleistungen, wie alle anderen Asylwerber auch (ECRE 2006 / UDSC 16.10.2008).

Nach polnischem Recht müssen Asylwerber während des gesamten Verfahrens in Polen bleiben. Wer also in ein anderes Land ausgereist ist und nach Polen rücküberstellt wird, hat somit bei der Weiterreise die polnische Grenze illegal überquert und kann inhaftiert werden.

Wer in Polen noch keinen Asylantrag gestellt hat, kann das bei Rückkehr unmittelbar am Flughafen tun (CBAR 12.2011).

Rücküberstellte werden grundsätzlich in bewachten Flüchtlingszentren untergebracht, es sei denn es gibt Milderungsgründe, wie Schwangerschaft, Mütter mit Kindern usw. (VB 3.2.2010).

Folgeanträge werden abgewiesen, wenn keine neuen Beweise für das Vorbringen vorgelegt werden können.

Dublin-Rückkehrer können in Polen für zwei Monate festgehalten werden; dieser Zeitraum kann bis zu einem Maximum von einem Jahr verlängert werden. Wenn der Erstantrag der Rückkehrer noch nicht abgelehnt worden ist, werden diese üblicherweise nach zwei Monaten wieder entlassen (ECRE 2011).

Wenn ein Asylwerber Polen während des Verfahrens verlässt, wird dieses eingestellt. Innerhalb von zwei Jahren kann der Asylwerber eine Wiederaufnahme beantragen. Dann wird das Verfahren fortgesetzt. Sind die zwei Jahre verstrichen, kann der Fremde einen neuen Asylantrag stellen.

Bei einer rechtskräftig negativen Entscheidung im Asylverfahren und aufrechter Aufforderung zum Verlassen des Landes kann der Rückkehrer zur Sicherung der Ausreise inhaftiert werden. Ein weiterer Antrag ist aber möglich.

Ein Rückkehrer, der vorher keinen Asylantrag in Polen gestellt hat, kann einen Antrag stellen.

Rückkehrer, die zur Sicherung der Abschiebung in Haft genommen werden können, werden verpflichtend medizinisch auf Haftausschließungsgründe untersucht. Für Inhaftierte in bewachten Einrichtungen bzw. Schubhaftzentren steht volle medizinische Versorgung zur Verfügung.

Dublin-Rückkehrer kommen zuerst in das Empfangszentrum in Podkowa Lesna-Debak und werden von dort auf andere Einrichtungen verteilt. Es gibt keine speziellen Zentren für Dublin-Rückkehrer.

Ein Flüchtlingszentrum in Warschau ist speziell für alleinstehende Frauen bzw. Single-Mütter mit Kindern. Ende 2011 lebten dort 128 Personen.

Wenn Familien inhaftiert werden müssen, kommen diese in spezielle bewachte Einrichtungen mit spezieller Infrastruktur für Familien. Minderjährige haben dort Lerngelegenheiten.

Unbegleitete minderjährige Asylwerber kommen auf gerichtliche Anordnung in ein Warschauer Kinderheim. Für sie wird vom Gericht ein Vormund für das Asylverfahren bestellt (VB 31.1.2012).

Quellen

CBAR - Comité Belge d'aide aux réfugiés (12.2011) revised: Polish asylum procedure and refugee status determination ...;

ECRE - European Council on Refugees and Exiles (03. 2006): Report on the Application of the Dublin II Regulation in Europe ...;

ECRE - European Council on Refugees and Exiles (8.3.2011): ECRE Guidelines on the Treatment of Chechen Internally Displaced Persons, Asylum Seekers and Refugees in Europe ...;

UDSC - Office for Foreigners (16.10.2008): Auskunft, per E-Mail;

VB des BM.I Polen (3.2.2010): Auskunft des VB, per E-Mail;

VB des BM.I Polen (31.1.2012): Bericht des VB, per E-Mail.

...

Non-Refoulement

Die Regierung gewährte in der Praxis Schutz vor Ausweisung bzw. Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre (USDOS 24.5.2012).

Tschetschenen, die einen negativen Asylbescheid erhalten, werden aufgefordert, umgehend das Land zu verlassen. Mit Hilfe von NGOs und freiwilligen Rückkehrprogrammen verlassen so mehr als 90 Prozent der abgelehnten Asylwerber Polen Richtung Russland. Mit Zwang erfolgten 2010 keine Abschiebungen (VB 13.1.2010). Grundsätzlich möglich waren Zwangsrückführungen nach Russland aber auch damals. Auch 2011 hat Polen den Weg der freiwilligen Rückkehr über NGOs bevorzugt und so den Großteil seiner abgelehnten Asylwerber rückgeführt. Nach Schätzung des VB bewegten sich zwangsweise Rückführungen 2011 etwa im einstelligen Prozentbereich. 2012 gab es vereinzelt zwangsweise Rückführungen nach Russland, aber in sehr geringem Ausmaß. Eine genaue Zahl betreffend Tschetschenen kann allerdings nicht ermittelt werden, da statistisch nur Russen angeführt werden (VB 29.11.2012).

Quellen

USDOS - US Department of State (24.5.2012): Country Reports on Human Rights Practices for 2011, Poland ...;

VB des BM.I Polen (13.1.2010): Auskunft des VB, per E-Mail;

VB des BM.I Polen (29.11.2012): Auskunft des VB, per E-Mail.

Versorgung

Zusätzlich zu den bewachten Flüchtlingszentren betreibt Polen noch offene Zentren für Asylwerber, mit einer Kapazität von ca. 2.000 Plätzen. Berichtet wurden einige Vorfälle von geschlechtsbezogener Gewalt, aber UNHCR berichtete, dass in allen Zentren Standardvorgehensweisen für solche Fälle existieren. UNHCR berichtete auch keine größeren oder anhaltenden missbräuchlichen Zwischenfälle in den Zentren (USDOS 19.4.2013).

Die Abteilung für soziale Hilfe des UDSC ist zuständig für die Sozialhilfe für Asylwerber in Polen (UDSC 24.5.2012).

Um die Hilfe zu erhalten, müssen die Asylwerber in einem der beiden polnischen Empfangszentren registriert werden: Erstantragsteller in Biala Podlaska und Folgeantragsteller in Podkowa Lesna - Debak.

Die Hilfe der Abteilung für soziale Hilfe des UDSC umfasst Unterbringung in einem Flüchtlingszentrum; finanzielle Unterstützung für tägliche Ausgaben; medizinische Versorgung; Hilfe bei der freiwilligen Rückkehr (UDSC 13.9.2011b).

In einem Zentrum erhalten Asylwerber drei Mahlzeiten täglich; Taschengeld; weiteres Taschengeld für Hygieneprodukte; Geld für Kleider und Schuhe; Reisespesen für das Asylverfahren und medizinische Gründe; kostenlose Polnisch-Kurse; für Kinder Zugang zu Pflichtschulen und Schulunterlagen; usw. (UDSC 13.9.2011c).

Fremde, die außerhalb der Zentren leben wollen, müssen das beantragen. Sie erhalten einmal monatlich Hilfszahlungen (PLN 25,-- am Tag für Alleinstehende, bis hin zu PLN 12,50 pro Kopf und Tag für Familien mit vier oder mehr Mitgliedern) (UDSC 13.9.2011d).

Die Abteilung für soziale Hilfe des UDSC kooperiert bei der Versorgung von Asylwerbern intensiv mit etwa 30 NGOs und Organisationen (UDSC 13.9.2011e).

Aktuell verfügt das UDSC über 13 Aufnahmezentren/Unterkünfte, in denen Asylwerber untergebracht werden und in denen sie sich frei bewegen können (UDSC o. D. / VB 13.1.2010).

Laut UNHCR erfüllen die Bedingungen in den Flüchtlingszentren die notwendigen Anforderungen. Der Zugang zu medizinischer Basisversorgung ist zufriedenstellend, obwohl sich Asylwerber über Verzögerungen beim Zugang zu fachärztlicher Versorgung in manchen Zentren beschwerten (USDOS 19.4.2013).

Personen, denen Asyl oder ein Flüchtlingsstatus gewährt wurde, dürfen einer Arbeit nachgehen, haben das Recht auf Sozialhilfe und Schulausbildung und Zugang zum staatlichen Integrationsprogramm für 12 Monate. Dieses Programm unterstützt TeilnehmerInnen bei der Kontaktaufnahme mit der örtlichen Kommune, bei der Wohnungs- und Arbeitssuche. Flüchtlinge erhalten Geldzuweisungen für den täglichen Bedarf, Sprachkurstraining und sind im nationalen Gesundheitssystem registriert (USDOS 8.4.2011).

2012 erhielten in Polen 164 Personen subsidiären Schutz (2011: 207 Personen). Subsidiär Schutzberechtigte haben ein Recht auf Arbeit, erhalten Sozialhilfe und nehmen an den Integrationsprogrammen der Behörden teil. 2012 erhielten 329 Personen einen tolerierten Aufenthalt (2011: 241 Personen), der ihnen keinen Zugang zu den Integrationsprogrammen der subsidiär Schutzberechtigten bietet (USDOS 19.4.2013).

Subsidiär Schutzberechtigte können nach Erhalt des Bescheides noch für zwei Monate in der Betreuungseinrichtung bleiben, danach fallen sie in die Zuständigkeit des Ministeriums für Arbeit und Soziales. Gemäß Art. 89e des Gesetzes vom 13.06.2003 über die Gewährung des Schutzes für Ausländer auf dem Gebiet der Republik Polen wird einem anerkannten Flüchtling oder einer Person mit bewilligtem subsidiärem Schutz Hilfe zwecks Unterstützung ihres Integrationsprozesses aufgrund der Vorschriften des Gesetzes vom 12. März 2004 über Sozialhilfe gewährt.

Wenn es um die Ansprüche auf Sozialhilfeleistungen und Familienleistungen geht, so gelten für die anerkannten Flüchtlinge und die Ausländer mit bewilligtem subsidiärem Schutz dieselben Regeln wie für die polnischen Staatstangehörigen.

Die Arten der Leistungen aus dem System der Sozialhilfe sind im Gesetz über die Sozialhilfe vom 12. März 2004 spezifiziert. Das können sowohl Geldleistungen, z. B. feste Beihilfe, zeitweilige Beihilfe, Zielbeihilfe, einmalige Zielbeihilfe, unverzinsliches Darlehen, als auch andere Leistungen sein, z. B. Sozialarbeit, Fachberatung, darunter psychologische und Familienberatung, sofortige bzw. zeitweilige Hilfe, Schutzgewährung, Sachleistungen:

Kleidung, Betreuungsleistungen bzw. Fachbetreuungsleistungen.

Die anerkannten Flüchtlinge und Ausländer mit bewilligtem subsidiärem Schutz können auch folgende Familienleistungen beanspruchen: Familienbeihilfe und Familienbeihilfezuschläge, einmaliges Mutterschaftsgeld oder Betreuungsleistungen, Pflegegeld und Pflegeleistungen. Die Voraussetzungen für den Erwerb der Familienleistungen sowie die Regeln ihrer Gewährung und Auszahlung sind im Gesetz über die Familienleistungen vom 28. November 2003 angeführt.

Im Bereich der Bildung haben die Ausländer auf denselben Regeln wie der polnische Staatsbürger das Recht auf kostenlosen Schulunterricht in den öffentlichen Grundschulen, Gymnasien und Oberschulen als auch in den öffentlichen Kunstschulen und öffentlichen Anstalten für Lehrerausbildung.

Die Ausländer haben dieselben Berechtigungen im Bereich des Zugangs zum Arbeitsmarkt und zu den Gesundheitsleistungen wie die anerkannten Flüchtlinge. Sie haben unbegrenzten Zugang zum Arbeitsmarkt und sind in den Fragen der Arbeitsaufnahme und der Abwicklung der Zivilrechtsverträge in der Regel so wie die polnischen Staatsbürger behandelt.

Sie dürfen auch eine wirtschaftliche Betätigung nach denselben Regeln wie die polnischen Staatsangehörigen aufnehmen. Die Ausländer mit dem bewilligten tolerierten Aufenthalt sind auch schutzberechtigt im Fall der Arbeitslosigkeit (Gesetz über die Beschäftigungsförderung und die Einrichtungen des Arbeitsmarktes vom 20. April 2004). Besitzt der Ausländer eine Gesundheitsversicherung, hat er das Recht auf kostenlose ärztliche Betreuung (VB 3.2.2010).

...

Ende 2011 erhielten 2.747 Asylwerber soziale Hilfe, davon 1.577 in Flüchtlingszentren und 1.170 außerhalb der Zentren (VB 31.1.2012).

Medizinische Versorgung

Asylwerber, egal ob sie in einem Flüchtlingszentrum oder außerhalb wohnen, haben Anrecht auf medizinische Hilfe wie polnische Staatsbürger (außer Kuraufenthalte).

Das Central Clinical Hospital of the Ministry of the Interior and Administration in Warschau koordiniert die medizinische Hilfe für Asylwerber. Dazu gehört ein epidemiologischer Filter in Biala Podlaska oder in Podkowa Lesna - Debak, den alle Neuankömmlinge durchlaufen müssen. Dieser umfasst einen Tuberkulose-Check sowie eine Untersuchung auf ansteckende, sexuell übertragbare und parasitologische Krankheiten.

Zudem gibt es in den Flüchtlingszentren medizinische Versorgung durch Ärzte, Kinderärzte und Krankenschwestern auf Basisniveau.

Wenn nötig werden kranke Asylwerber an Spezialisten in Spitälern überwiesen. Das Central Clinical Hospital of the Ministry of the Interior and Administration in Warschau und andere Spitäler, mit denen es entsprechende Vereinbarungen getroffen hat, bieten fachärztliche Hilfe an.

Die Zahngesundheit wird auch von Spezialisten betreut, mit denen das Office for Foreigners Verträge hat.

In den Flüchtlingszentren ist die psychologische Hilfe gut entwickelt. Spezielle Fälle werden an Spezialisten oder Kliniken überwiesen.

Auch Reha ist möglich, wenn von einem Spezialisten verordnet und von der Abteilung für soziale Hilfe des UDSC genehmigt (UDSC 13.9.2011f).

Asylwerber haben (auch in der Nachbehandlung von Krankheiten) das Recht auf medizinische Betreuung nach denselben Regeln wie polnische Staatsbürger. Die Entscheidung über die Art und das Ausmaß der Behandlung hängt ausschließlich vom Arzt ab. Die Behandlungskosten werden aus den Budgetmitteln gedeckt.

Aufgrund des Abkommens mit der Zentralen Klinik des Innenministeriums in Warschau wird den Asylwerbern medizinische Betreuung in den Flüchtlingszentren gewährleistet.

Der Umfang der medizinischen Betreuung wird durch die Bestimmungen des Abkommens geregelt. Gegenstand des Abkommens können Dienstleistungen im Bereich der medizinischen Grundversorgung, Fachberatung, Fachuntersuchung, Hospitalisierung und medizinischer Rettung für Asylwerber sein.

Die Entscheidung bezüglich einer individuellen Fachbehandlung, Operation bzw. eines medizinischen Eingriffs trifft der Arzt des Flüchtlingszentrums, in dem sich der Asylwerber aufhält (VB 17.6.2008).

Asylwerber haben das Recht auf dieselbe medizinische Versorgung wie polnische Staatsbürger. In jedem Aufnahmezentrum ist ein Allgemeinmediziner beschäftigt, der auch den Bedarf an spezialisierten Behandlungen abklärt (ECRE 4.2.2008).

Laut Auskunft beim Amt für Fremdenangelegenheiten Polens werden Asylwerber über das Zentralkrankenhaus des Ministeriums für Inneres und Administration den für sie zuständigen Krankenhäusern zugeteilt. In Fällen dringender Behandlung ist jedes Krankenhaus in Polen zuständig (VB 31.1.2008).

Es gibt die Möglichkeit eines epidemiologischen Filters, bei dem auch Blut zwecks Laboruntersuchungen abgenommen wird und eine radiologische Untersuchung des Brustkorbs möglich ist. Die kompletten Ergebnisse der Untersuchungen samt der Beurteilung des Arztes des Ambulatoriums der Aufenthaltseinrichtung ist die Basis für die Überweisung des Ausländers für weitere Konsultationen und somit Basis für den Beginn der richtigen Behandlung. Jeder Patient kann für eine notwendige diagnostische Untersuchung, Fachkonsultation oder für eine ambulante oder stationäre Behandlung überwiesen werden. Jeder Arzt im Ambulatorium der Aufenthaltseinrichtungen hat das souveräne Recht, selbständig Entscheidungen zu treffen, die optimal für den von ihm behandelten Patienten sind.

Aus den statistischen Angaben, die aus den Ambulatorien monatlich übermittelt werden, geht hervor, dass die Patienten in mehrere Dutzend verschiedene ärztliche Fachpraxen überwiesen werden, darunter auch solche für ansteckende Krankheiten und Leberkrankheiten. Im Jahre 2009 haben die medizinischen Ambulatorien in den Einrichtungen des UDSC 8.139 Überweisungen an medizinische Fachpraxen außerhalb der Einrichtungen ausgestellt, wobei es sich um 48 verschiedene Fachpraxen gehandelt hat, darin 114 Überweisungen an Fachpraxen für Leberkrankheiten und 180 Überweisungen an die Fachpraxen für ansteckende Krankheiten. Im Jahre 2010 haben die medizinischen Ambulatorien in den Einrichtungen 1.671 Überweisungen an medizinische Fachpraxen außerhalb der Einrichtung ausgestellt, wobei es sich um 31 verschiedene Fachpraxen gehandelt hat, darin 97 Überweisungen an Abteilungen für ansteckende Krankheiten.

Jedem Ausländer, auch wenn er nicht versichert ist, steht eine kostenlose Behandlung der ansteckenden Krankheiten, die in der Beilage Nr. 1 zum Gesetz über die Ansteckenden Krankheiten und Ansteckungen festgelegt wurde, zu (Gesetz vom 5. Dezember 2008 über die Vorbeugung und Bekämpfung der Ansteckungen und der ansteckenden Krankheiten bei Menschen - Gesetzblatt vom 20. Dezember 2008).

Diese Behandlung wird aus dem Staatsbudget aufgrund der gesonderten Abrechnungen über den nationalen Gesundheitsfonds beglichen. Um die Behandlung in Anspruch nehmen zu können, muss man sich mit der Überweisung bei der zuständigen ärztlichen Fachpraxis für ansteckende Krankheiten oder Leberkrankheiten melden, damit eine Konsultation stattfinden und die Entscheidung getroffen werden kann, ob sich jemand für die Behandlung qualifiziert. Im Zuge der Behandlung bekommt jeder Patient viele Monate lang oft sehr teure Arzneimittel, wobei die Kosten dafür der polnische Steuerzahler trägt und das unabhängig von den sehr hohen Kosten für die ständige monatelange Spitalsbehandlung. Es entspricht nicht der Wahrheit, dass ein Ausländer erst mit Verzögerung Zutritt zu der medizinischen Betreuung hat. Im Gegenteil, die medizinische Betreuung beginnt unverzüglich nach dem Erhalt der sozialen Leistungen (darunter auch medizinischen) im Rahmen des Flüchtlingsverfahrens. Die für die medizinische Betreuung der Ausländer im Verfahren zuständige Person ist das medizinische Personal im Ambulatorium der Aufenthaltseinrichtung (VB 6.7.2010).

In Polen erhalten Asylwerber Gesundheitsversorgung inklusive der mentalen Gesundheit auf Kosten der öffentlichen Hand. Zusätzlich bieten die Empfangszentren Gesundenuntersuchungen am Beginn des Asylverfahrens, wobei auch ein Psychologe in den Zentren präsent ist (Promo 2010).

Quellen

ECRE - European Council on Refugees and Exiles (4.2.2008):

Anfragebeantwortung, per E-Mail;

IOM - International Organisation for Migration (April 2011): Poland Destination Guide ...;

Queen Mary University of London (12 2010): PROMO PROJECT Good Practice In Mental Health Care For Socially Marginalized People In Europe: Report on Findings ...;

UDSC - Office for Foreigners (24.5.2012): Polish System of Social Assistance for Foreigners seeking Refugee Status ...;

UDSC - Office for Foreigners (13.09.2011b): Where should I apply for Assistance ...;

UDSC - Office for Foreigners (13.09.2011c): What Kind of Assistance can I receive in a Centre?...;

UDSC - Office for Foreigners (13.09.2011d): The Conditions and the Amount of Assistance provided outside the Centre ...;

UDSC - Office for Foreigners (13.09.2011e): Cooperation with public benefit Organisations ...;

UDSC - Office for Foreigners (13.9.2011): MEDICAL CARE ...;

UDSC - Office for Foreigners (o. D.): The List of Centres For Foreigners, o. D. ...;

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices for 2012, Poland ...;

USDOS - US Department of State (8.4.2011): 2010 Human Rights Report:

Poland ...;

VB des BM.I Polen (31.1.2008): Auskunft des VB, per E-Mail;

VB des BM.I Polen (17.6.2008): Auskunft des VB, per E-Mail;

VB des BM.I Polen (13.1.2010): Auskunft des VB, per E-Mail;

VB des BM.I Polen (3.2.2010): Auskunft des VB, per E-Mail;

VB des BM.I Polen (6.7.2010): Auskunft des VB, per E-Mail;

VB des BM.I Polen (12.9.2011): Auskunft des VB, per E-Mail;

VB des BM.I Polen (9.1.2012): Auskunft des VB, per E-Mail;

VB des BM.I Polen (31.1.2012): Bericht des VB, per E-Mail."

Weiters wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführer an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen leiden würden. Die Beschwerdeführer seien zusammen nach Österreich gekommen. Weitere enge familiäre oder andere private Anknüpfungspunkte seien nicht festgestellt worden.

Gem. § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde den Beschwerdeführern die juristische Person Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater mit Verfahrensordnung gem. § 63 Abs.2 AVG zur Seite gestellt.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, in welchen im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführer von der Erstbehörde ignoriert worden sei. Über den Gesundheitszustand enthalte der angefochtene Bescheid keine ausreichenden Feststellungen. Die Erstbehörde stütze sich auf die Länderfeststellungen zu Polen, welche lediglich allgemein gefasste Informationen enthalten würden. Dabei werde jedoch nicht nähere auf ihre konkrete Situation eingegangen. Der Mann der Erstbeschwerdeführerin habe den Vergewaltiger der Drittbeschwerdeführerin mit einem Messer schwer verletzt, woraufhin der Ehemann geflüchtet sei. Auch die beiden Schwestern hätten daraufhin wegen einer entflammten Blutrache das Land verlassen. Inzwischen sei der verletzte Mann verstorben, was ihre Situation verschlimmert habe. Die Verwandten des Täters würden in Polen nach ihnen suchen, Polen sei kein sicheres Land. Der angefochtene Bescheid enthalte unzureichende Feststellungen über ihr Vorbringen und die Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen, weshalb das Verfahren mit Mangelhaftigkeit behaftet sei. In den Länderfeststellungen zu Dublin Rückkehrern heiße es, nach polnischem Recht müssten Asylwerber während des gesamten Verfahrens in Polen bleiben. Wer in ein anderes Land ausgereist sei, und nach Polen rücküberstellt werden, habe bei der Weiterreise die polnische Grenze illegal überquert und könne inhaftiert werden. Dies bedeute, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Polen inhaftiert würden, was ihnen nicht zugemutet werden könne. Die Feststellungen würden teilweise aus den Jahren 2008-2011 stammen. Im Hinblick auf den gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführer sei es ungewiss, ob die Beschwerdeführer ausreichend Zugang zu medizinischen sowie psychologischen Versorgung erfahren würden. Laut UNHCR Berichte habe es vermehrte Vorfälle geschlechtsbezogener Gewalt in polnischen Flüchtlingslagern gegeben.

Die Drittbeschwerdeführerin habe die Vergewaltigung, die ihr in ihrem Heimatstaat zugefügt worden sei, noch nicht verarbeitet. Durch die Abschiebung sei sie einem realen Risiko ausgesetzt. Bei einer Überstellung nach Polen liege eine Verletzung von Art. 3 EMRK vor. Die Kinder der Drittbeschwerdeführerin würden in geordneten Verhältnissen aufwachsen müssen und hätten ein Recht auf Schulbildung. Die Beschwerdeführer beantragten das Bundesverwaltungsgericht möge die aufschiebende Wirkung gem. § 17 Abs. 1 BFA-VG zuerkennen, weil eine Ausweisung nach Polen eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde. Der Antrag würde keinen öffentlichen Interessen entgegenstehen. Weiters ersuchten sie, den Anträgen stattzugeben und das Verfahren in Österreich zuzulassen.

Die Beschwerdeführer wurden am 26.3.2014 im Luftweg nach Polen überstellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer 1 bis 4 reisten im April 2013 illegal über Polen in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und stellten in Polen, Deutschland, Dänemark Anträge auf internationalen Schutz. Anschließend begaben sie sich in das österreichische Bundesgebiet und brachten am 08.12.2013 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz ein.

Das Bundesasylamt richtete am 11.12.2013 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. d Dublin II-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Mit einem am 12.12.2013 eingelangten Schreiben stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen der Beschwerdeführer gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. d Dublin II-Verordnung ausdrücklich zu.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen der angefochtenen Bescheide zur Lage im Mitgliedstaat an.

Bei keinem der Beschwerdeführer liegt gegenwärtig eine besonders schwere Erkrankung vor. Die Erstbeschwerdeführerin leidet unter Bluthochdruck, wird jedoch dagegen medikamentös behandelt. Sie nahm in Österreich auch eine zahnärztliche Behandlung und eine psychologische Behandlung in Anspruch. Der Zweitbeschwerdeführer nahm ebenfalls wegen eines Infektes und Zahnschmerzen ärztliche Behandlung in Anspruch. Er nahm auch eine psychologische Behandlung in Anspruch. Die Drittbeschwerdeführerin unterzog sich am 11.12.2013 einer röntgenologischen Untersuchung, die eine CT des Thorax empfahl. Sie leidet unter Herz- und Kopfschmerzen. Die Viertbeschwerdeführerin war ebenfalls beim Arzt wegen Husten.

Die Beschwerdeführer haben in Österreich keine besonderen privaten oder familiären Bindungen.

Die Beschwerdeführer wurden am 26.3.2014 im Luftweg nach Polen überstellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Reiseweg, zu ihren Asylanträgen in Polen, Deutschland und Dänemark sowie ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Verfahrensstand in Polen ergeben sich aus der ausdrücklichen Zustimmungserklärung Polens. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Polen wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht.

Die verschiedenen Krankheiten bzw. Krankheitssymptome ergeben sich aus den Klientenkarten der jeweiligen Beschwerdeführer. Die Befunde ergeben keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die einer Rücküberstellung entgegenstehen würden.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK [Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in der Folge "EMRK"] genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 normiert Art. 49 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26.06.2013 in seinem dritten Satz, dass für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor der Anwendbarkeit der gegenständlichen Verordnung eingereicht wird, die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 erfolgt.

Die daher maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (in Folge "die Dublin II-Verordnung") lauten:

Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Dublin II-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird.

Nach Art. 3 Abs. 2 der Dublin II-Verordnung kann abweichend von Abs. 1 jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Bezüglich Minderjähriger, die selbst keine Asylwerber sind, kommt bei der Rücküberführung Art. 4 Abs. 3 der Dublin II-Verordnung zur Anwendung. Darin wird festgelegt, dass die Zwecke dieser Verordnung die Situation eines mit dem Asylbewerber einreisenden Minderjährigen, der durch die Definition des Familienangehörigen in Artikel 2 Ziffer i) gedeckt ist, untrennbar mit der seines Elternteils oder seines Vormunds verbunden ist und in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats fällt, der für die Prüfung des Asylantrags dieses Elternteils oder Vormunds zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Asylbewerber ist. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Asylbewerbers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.

In den Art. 5ff Dublin II-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.

Art. 10 Abs. 1 Dublin II-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."

Nach Art. 16 Abs. 1 Dublin II-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten:

a) einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 17 bis 19 aufzunehmen;

b) die Prüfung des Asylantrags abzuschließen;

c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;

d) einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;

e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen.

Artikel 20 Dublin II-Verordnung lautet:

(1) Gemäß Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben c),

d) und e) wird ein Asylbewerber nach folgenden Modalitäten wieder aufgenommen:

a) das Wiederaufnahmegesuch muss Hinweise enthalten, aus denen der ersuchte Mitgliedstaat entnehmen kann, dass er zuständig ist;

b) der Mitgliedstaat, der um Wiederaufnahme des Asylbewerbers ersucht wird, muss die erforderlichen Überprüfungen vornehmen und den Antrag so rasch wie möglich und unter keinen Umstände später als einen Monat, nachdem er damit

befasst wurde, beantworten. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen;

c) erteilt der ersuchte Mitgliedstaat innerhalb der Frist von einem Monat bzw. der Frist von zwei Wochen gemäß Buchstabe b) keine Antwort, so wird davon ausgegangen, dass er die Wiederaufnahme des Asylbewerbers akzeptiert;

d) ein Mitgliedstaat, der die Wiederaufnahme akzeptiert, muss den Asylbewerber in seinem Hoheitsgebiet wieder aufnehmen. Die Überstellung erfolgt gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat der der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat;

e) der ersuchende Mitgliedstaat teilt dem Asylbewerber die Entscheidung des zuständigen Mitgliedstaats über seine Wiederaufnahme mit. Diese Entscheidung ist zu begründen. Die Frist für die Durchführung der Überstellung ist anzugeben

und gegebenenfalls der Ort und der Zeitpunkt zu nennen, an dem bzw. zu dem sich der Asylbewerber zu melden hat, wenn er sich auf eigene Initiative in den

zuständigen Mitgliedstaat begibt. Gegen die Entscheidung kann ein Rechtsbehelf eingelegt werden. Ein gegen diese Entscheidung eingelegter Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung für die Durchführung der Überstellung, es sei denn, die Gerichte oder zuständigen Stellen entscheiden im Einzelfall nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts anders, wenn es nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässig ist. Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Asylbewerber ein Laissez-passer nach dem Muster aus, das gemäß dem Verfahren nach Artikel 27 Absatz 2 festgelegt wird. Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass der Asylbewerber eingetroffen ist bzw. dass er sich nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen gemeldet hat.

(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, so geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrags aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder

höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist.

(3) Die Vorschriften über die Beweismittel und Indizien und deren Auslegung sowie die Modalitäten für das Stellen und Übermitteln von Gesuchen werden gemäß dem Verfahren nach Artikel 27 Absatz 2 erlassen.

(4) Ergänzende Vorschriften für die Durchführung von Überstellungen können nach dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2 erlassen werden.

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Polens ergibt. Dies folgt aus der Regelung Art. 16 Abs. 1 lit. d Dublin-Verordnung.

In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 16 Dublin-Verordnung findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr lediglich zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 5 zu Art. 16). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12). Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Polen keine Anhaltspunkte.

Zur Frage einer Grundrechtsverletzung im Falle einer Überstellung nach Polen und die damit zusammenhängende Möglichkeit einer Verpflichtung Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung Gebrauch zu machen, wird allgemein ausgeführt:

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 führen zu § 5 Abs. 3 AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, XXII. GP):

"Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Abs. 3 eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.2.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Im Erkenntnis des VwGH vom 31.3.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Art. 13 EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk" - Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Abs. 3 für Verfahren nach § 5 hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen."

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären, etwa durch eine Kettenabschiebung.

Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 der Dublin II-Verordnung sei dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in Folge "GRC") ausgesetzt zu werden.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Urteil vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.

Diese allgemeinen Ausführungen finden auf die Beschwerde wie folgt Anwendung:

Zu der vorgebrachten Befürchtung mangelndem effektiven Schutzes für tschetschenische Asylwerber in Polen und einer Bedrohung ausgesetzt zu sein, ist auszuführen:

In einem Verfahren nach der Dublin II VO hat eine konkrete Nachforschung, aufgrund der Annahme der generellen Sicherheit der Mitgliedsstaaten, hinsichtlich einer möglichen Bedrohungssituation nur dann zu erfolgen, wenn konkretes Vorbringen erstattet wird. Im gegenständlichen Verfahren ist dies jedoch nicht der Fall. Die Beschwerdeführer selbst haben keine Gründe für eine aktuell vorhandene, unmittelbar konkretisierbare Bedrohung ausgeführt. Es wurde seitens des Zweitbeschwerdeführers hingegen explizit ausgeführt, dass es keine Vorfälle in Polen gab, es lediglich einen Anruf des Vaters aus Tschetschenien gab. Alleine die Äußerung einer Vermutung, dass es zu Gefährdungen in einem Mitgliedsstaat kommen könnte, reicht nicht, dass hieraus weitere Nachforschungen seitens der Behörde im Einzelfall als erforderlich erscheinen, bzw. dieserart Aussagen die Regelvermutung der generellen Sicherheit des Mitgliedsstaaten für die Beschwerdeführer widerlegen könnten.

Zu den in der Beschwerde geäußerten Bedenken hinsichtlich der Versorgungssituation für Schutzsuchende in Polen:

Hierzu wird auf die angeführten Feststellungen und Länderberichte im angefochtenen Bescheid verwiesen, aus denen sich keine Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Polen die notwendige Versorgung und Unterbringung oder ein rechtsstaatlich abgesichertes Verfahren zur Prüfung ihres Antrages auf internationalen Schutz verwehrt werden würde.

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:

Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).

Im vorliegenden Fall leidet die Erstbeschwerdeführerin unter Bluthochdruck, wird jedoch dagegen medikamentös behandelt. Sie nahm in Österreich auch eine zahnärztliche Behandlung und eine psychologische Behandlung in Anspruch. Der Zweitbeschwerdeführer nahm ebenfalls wegen eines Infektes und Zahnschmerzen ärztliche Behandlung in Anspruch. Er nahm auch eine psychologische Behandlung in Anspruch. Die Drittbeschwerdeführerin unterzog sich am 11.12.2013 einer röntgenologischen Untersuchung, die eine CT des Thorax empfahl. Sie leidet unter Herz- und Kopfschmerzen. Die Viertbeschwerdeführerin war ebenfalls beim Arzt wegen Husten.

Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführer weisen somit keinesfalls jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Polen als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Es ist insbesondere nicht anzunehmen, dass sich etwa ein Beschwerdeführer in dauernder stationärer Behandlung befände oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Laut den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides wird Asylwerbern in Polen die notwendige medizinische Versorgung gewährt und können daher die erforderlichen Therapien und Behandlungen auch in diesem Mitgliedstaat der Union erfolgen. In Polen sind alle Krankheiten uneingeschränkt behandelbar. Nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK wäre es schließlich auch unerheblich, ob die Behandlung im Zielland etwa nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver wäre als im abschiebenden Staat.

Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt. Im Fall einer schweren psychischen Erkrankung und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.

Insgesamt gesehen handelt es sich im vorliegenden Fall nach dem Maßstab der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte um keinen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind" ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"), fehlt es doch an sämtlichen dafür maßgeblichen Kriterien: Denn im Fall D./Vereinigtes Königreich (EGMR 02.05.1997, 30240/96) lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass sich der Beschwerdeführer erstens in der Endphase einer tödlichen Erkrankung befand, zweitens für ihn im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar war und drittens mangels Angehöriger seine Grundbedürfnisse nicht gesichert waren.

Die Ausführungen in der Beschwerde sind letztlich nicht geeignet, die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zu entkräften. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Polen überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts (z. B. AsylGH 30.10.2013, S6 438.196-1/2013; 24.10.2013, S1 437.817-1/2013).

Weder aus den Stellungnahmen des UNHCR noch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ergeben sich irgendwelche Hinweise darauf, dass etwa die Republik Polen bei der Vollziehung der Dublin-Verordnung ihre Verpflichtungen nach der GFK, der EMRK oder nach dem Unionsrecht missachten oder unvertretbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde. Nicht zuletzt ist es vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben in Gestalt der Aufnahmerichtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.01.2003 gänzlich unwahrscheinlich, dass in Polen Asylwerber infolge der Verweigerung staatlicher Unterstützung in eine Notlage geraten könnten. In den Art. 13ff der Aufnahmerichtlinie ist die Pflicht der Mitgliedstaaten statuiert, für ausreichende materielle Aufnahmebedingungen und eine medizinische Versorgung von kranken Asylwerbern zu sorgen. Es bestehen gegenwärtig keine Anzeichen dafür, dass etwa Polen seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkäme. Polen stimmte jedenfalls dem Wiederaufnahme- bzw. Aufnahmeersuchen betreffend die Beschwerdeführer ausdrücklich zu.

Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Polen insbesondere auch die Versorgung der Asylwerber gewährleistet. Nach den Länderberichten zu Polen kann keinesfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Polen konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Insgesamt gesehen herrschen somit im Mitgliedstaat Polen nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären.

Auch sonst konnten die Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Jedenfalls haben die Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Polen und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK wurde Folgendes erwogen:

Im vorliegenden Fall wurde ein schützenswertes Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführer in Österreich nicht dargelegt. Es wurde lediglich in den Raum gestellt, dass die Familie in Polen nicht sicher sei und sie dort Angst hätten. In Österreich erwarten sie sich hingegen ein ruhiges, sicheres und glückliches Leben.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im Falle der Überstellung der Beschwerdeführer in Vollziehung der Dublin-Verordnung nach Polen keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Da die Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt bereits nach Polen überstellt wurden, war gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG lediglich festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung, im konkreten Fall des Gerichtshofs der europäischen Union und des EGMR, wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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