BVwG L501 2006670-1

L501 2006670-1Tribunale amministrativo federale28 apr 2014

Regest

Behindertenpass, Behinderung, Ermittlungsverfahren,<br/>Feststellungsmangel, Grad der Behinderung, Gutachten, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Sachverhaltsfeststellungen,<br/>Sachverständigengutachten, Zumutbarkeit, Zusatzeintragung

Testo completo

BVwG L501 2006670-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L501.2006670.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Irene ALTENDORFER als Vorsitzende, den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Johann PHILIPP, RR als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn HXXXX, gegen den Bescheid des Bundessozialamtes vom 19.02.2014, XXXX, betreffend Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde betreffend die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" wird gemäß § 28 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl I 33/2013, idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundessozialamt zurückverwiesen.

Die Beschwerde betreffend den festgesetzten Grad der Behinderung wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG idgF zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Unter Vorlage von Befunden wurde von Herrn XXXX (in der Folge beschwerdeführende Partei, kurz bP genannt) im November 2013 die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" im Behindertenpass begehrt. Im Zuge des Verfahrens wurde seitens des Bundessozialamtes die Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens in Auftrag gegeben und der Grad der Behinderung amtswegig nachgeprüft.

In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten werden von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung am 12.12.2013

degenerative Wirbelsäulenveränderungen (Diskopathie L4/5 bekannt mit Facettarthropathie, schmerzhafte Bewegungseinschränkungen ohne neurologische Ausfälle)

Einschränkung Hüftgelenke (Hüftprothese re., bekannte Hüftkopfnekrose li. bds., geringe Bewegungseinschränkung, jedoch Schmerzen)

Schultereinschränkung (Z.n. mehrfacher Schulterluxation li., Z.n. Operation, merkbare Einschränkung)

Bluthochdruck, Carotisdissektion (Carotisdissektion bds. seit 2011, fast täglich Kopfschmerzen, keine echte Migräne)

mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. diagnostiziert sowie hinsichtlich der beantragten Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt, dass

eine mäßige Gehbehinderung im Zusammenwirken des Hüftleidens mit dem Wirbelsäulenleiden besteht,

keine Gehilfe sowie

kurze und mittelweite Gehstrecken sowie Stiegensteigen möglich sind.

Des Weiteren wird die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch Ankreuzen der diesbezüglichen formularmäßigen Aussagen festgestellt. Ausführungen zur Frage wie sich die Mobilitätseinschränkung aufgrund der festgestellten Behinderung(en) nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt, sind dem Gutachten nicht zu entnehmen.

Mit Schreiben vom 21.01.2014 wurde der bP gemäß § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit gegeben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme sowohl hinsichtlich des Grades der Behinderung als auch der begehrten Zusatzeintragung Kenntnis zu nehmen und allenfalls Einwendungen vorzubringen. Die bP brachte keine Stellungnahme ein.

Mit Bescheid vom 19.02.2014, XXXX, wurde der Antrag der bP auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass abgewiesen.

In der fristgerecht erhobenen Beschwerde wird von der bP ohne Vorlage neuer Befunde sowohl der Grad der Behinderung als auch die Nichtvornahme der Zusatzeintragung beeinsprucht. Hinsichtlich der Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel macht die bP im Wesentlichen geltend, dass

sie Stehen aufgrund ihrer Hüften nicht aushalte, weshalb sie einen Sitzplatz benötige,

es ihr starke Muskelschmerzen schwierig machen würden, sich zu halten und

sie aufgrund ihrer starken Kopfschmerzen keinen stärkeren Lärm aushalten würde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Hinsichtlich des relevanten Sachverhalts wird auf den beschriebenen Verfahrenshergang verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz (BBG) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

zu Spruchpunkt A)

Als zentrale Voraussetzung für eine reformatorische Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG zunächst zu überprüfen, ob der maßgebliche Sachverhalt von der Behörde ordnungsgemäß festgestellt wurde oder ob noch Sachverhaltsermittlungen erforderlich sind.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt.

Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. Erkenntnis vom 23. Februar 2011, Zl. 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18. Dezember 2006, Zl. 2006/11/0211, und vom 17. November 2009, Zl. 2006/11/0178).

Ausgehend von dieser Rechtsprechung ist zunächst festzustellen, dass die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel diesfalls keineswegs auf der Hand liegt. Unstrittig leidet die bP an einer Einschränkung der Hüftgelenke, degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, Schultereinschränkungen und Bluthochdruck/Carotisdissektion.

Daher hätte die belangte Behörde nach der zitierten Judikatur bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel prüfen müssen, wie sich die Gesundheitsschädigung (= Mobilitätseinschränkung aufgrund Behinderung - neuer Terminus aufgrund geänderter Rechtslage) der bP nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel konkret auswirkt. Entgegen dieser Rechtsprechung hat sie jedoch nur die gesetzlichen Voraussetzungen ausgeführt sowie auf das ärztliche Sachverständigengutachten verwiesen, welches diesbezüglich lediglich die oben angeführten Ausführungen enthält, ohne dabei zu klären, mit welchen Auswirkungen, insbesondere mit welchen Schmerzen dies beim Beschwerdeführer verbunden ist (vgl. zur rechtlichen Bedeutung der Art und des Ausmaßes von Schmerzen im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auch das Erkenntnis des VwGH vom 20. Oktober 2011, Zl. 2009/11/0032).

Nach der zitierten Rechtsprechung genügt es jedoch nicht, in den ärztlichen Sachverständigengutachten bloß die dauernde Gesundheitsschädigung darzustellen, vielmehr hätten in dem Gutachten die Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen (= Mobilitätseinschränkung aufgrund Behinderung - neuer Terminus aufgrund geänderter Rechtslage) der bP auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt werden müssen. Im konkreten Fall hätte daher mit Hilfe des ärztlichen Sachverständigen u.a. festgestellt werden müssen, ob bzw. in welchem Ausmaß die bP über die Standhaftigkeit (beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche bzw. bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt), Beweglichkeit (Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen - teils höher als beim Stiegensteigen), Kraft (Einsteigegriffen und Haltestangen) verfügt, um öffentliche Verkehrsmittel zu benützen sowie insbesondere ab welcher Stehdauer bzw. Gehstrecke bzw. bei welchen Bewegungsabläufen angesichts der von der bP ins Treffen geführten sowie der gutachterlich festgehaltenen Schmerzsituation Schmerzen oder andere Leidenszustände auftreten.

Da die belangte Behörde es somit unterlassen hat, die konkreten Auswirkungen der Gesundheitsschädigung/Mobilitätseinschränkung aufgrund Behinderung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Zuhilfenahme ärztlicher Sachverständiger in nachvollziehbarer Weise zu ermitteln, mangelt es am Vorliegen des maßgeblichen Sachverhalts. Es ist daher gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG zu prüfen, ob eine Sachverhaltsermittlung durch das Verwaltungsgericht zu einer rascheren Verfahrenserledigung oder zu erheblichen Kostenersparnissen führt.

Das Bundessozialamt verfügt über einen auf die Einholung von ärztlichen Gutachten geschulten sowie spezialisierten Verwaltungsapparat, welcher sowohl bei der Auswahl der Fachrichtung der Sachverständigen als auch bei auftretenden medizinischen Fragestellungen sowie allenfalls erforderlichen Zusammenfassungen von Gutachten auf das Fachwissen des in die Behörde integrierten sowie unmittelbar im Haus lokalisierten ärztlichen Dienst zurückgreifen kann. Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG ist daher nicht bloß zu verneinen, sondern ist vielmehr festzuhalten, dass eine kassatorische Entscheidung sogar den Parametern "Ersparnis an Zeit und Kosten" Rechnung trägt.

Ist das Bundesverwaltungsgericht aber nicht gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG gehalten, in der Sache selbst zu entscheiden, liegt es in seinem Entscheidungsfreiraum, entweder von der gesetzlichen Ermächtigung (arg. "kann") zur Aufhebung und Zurückverweisung Gebrauch zu machen, oder selbst den Sachverhalt zu ermitteln und meritorisch zu entscheiden. Dieses Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheint auch die diesbezügliche höchstgerichtliche Judikatur - soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft - anwendbar (vgl. Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG), insbesondere auch jene hinsichtlich der "Degradierung des Instanzenzuges zur bloßen Formsache" (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 21. November 2002, Zl. 2000/20/0084).

Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, sind die Voraussetzungen für die Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG unter Beachtung der höchstgerichtlichen Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall gegeben, wobei insbesondere auf die bei Kassation gegebene Ersparnis an Zeit und Kosten hinzuweisen ist.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde unter Beachtung der seit 1.1.2014 geltenden Rechtslage (BGBl. II Nr. 495/2013) ein ärztliches Sachverständigengutachten im oben angeführten Sinne einzuholen und sich anschließend mit der Rechtsfrage auseinanderzusetzen haben, ob der bP die festgestellten Auswirkungen der aufgrund der Behinderung bestehenden dauerhaften Mobilitätseinschränkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sind.

Zur Beschwerde hinsichtlich des festgesetzten Grades der Behinderung ist auszuführen, dass gemäß § 45 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr 283/1990, idgF ein Bescheid nur dann zu erteilen ist, wenn einem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Mit Schreiben vom 21.01.2014 wurde die bP seitens des Bundessozialamtes von den Ergebnissen der Beweisaufnahme (Sachverständigengutachten) in Kenntnis gesetzt. Die bP nahm diese unbeeinsprucht zur Kenntnis, sodass verwaltungsbehördlich nur mehr über die beantragte Zusatzeintragung im Behindertenpass bescheidmäßig abgesprochen wurde.

Die Feststellung des Grades der Behinderung ist daher nicht Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheides und kann somit nicht "Sache" der Beschwerdeentscheidung sein. In Fortführung des bisherigen allgemeinen verfahrensrechtlichen Verständnisses ist die Beschwerde daher diesem Punkte zurückzuweisen (vgl. Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG).

zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, zumal der zur Anwendung gelangende § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Die Zurückweisung mangels Identität der Sache folgt dem bisherigen allgemeinen verfahrensrechtlichen Verständnisses bzw. ständigen Rechtsprechung (vgl. u.a. VwGH vom 20.03.2012, Zl. 2012/11/0013).

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