W228 1435520-1•BVwG W228 1435520-1
W228 1435520-1Tribunale amministrativo federale25 apr 2014
Befragung, Begründungspflicht, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation
W228 1435520-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.05.2013, Aktenzahl XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.01.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (in der Folge: AsylG).
Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Der BF gab dabei an, dass er aus Kabul stamme. Er führte weiters aus, dass er Afghanistan vor ca. 40 Tagen verlassen habe und über den Iran, die Türkei und Griechenland kommend bis nach Österreich gereist sei. Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), antwortete der BF, dass sein Leben in Gefahr gewesen sei, weil er mit einem Mädchen sexuellen Kontakt gehabt habe. Der Vater des Mädchens habe den BF mit einem Messer töten wollen. Als der Vater des Mädchens mit dem Messer auf den BF losgegangen sei, habe ein Freund des Vaters den BF festgehalten. Der BF habe sich losreißen können und habe der Vater des Mädchens in der Folge unabsichtlich seinen eigenen Freund erstochen. Die Polizei suche nunmehr nach dem BF, da sie annehme, dass der BF diesen Mann getötet habe. Befragt, was der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hätte, gab er an, dass er Angst hätte, von einem Familienmitglied seiner Freundin umgebracht zu werden. Ob der BF wegen der Sache die Todesstrafe zu erwarten hätte, könne er nicht angeben.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz (im Folgenden: BAL), am 15.05.2013 führte der BF aus, dass er keine Verwandten mehr in Afghanistan habe. Seine Eltern seien bereits verstorben und andere Angehörige habe er nicht. Der BF habe seine Reise finanziert, indem er sein Haus in Kabul, welches er von seinem Vater geerbt habe, verkauft habe. Zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates befragt, führte der BF aus, dass ihn eine Person namens XXXX umbringen habe wollen, weil er dessen Tochter geliebt habe. Der BF habe das Mädchen in der Schneiderei, in der er gearbeitet habe, kennengelernt. Ca. zehn Wochen nach dem Kennenlernen hätten sie sexuellen Kontakt miteinander gehabt. Der BF habe dann bei den Eltern seiner Freundin um deren Hand angehalten. Zwei Wochen später habe das Mädchen den BF angerufen und ihm gesagt, dass sie ihren Cousin heiraten solle. Der BF habe dann sein Haus an seinen Untermieter verkauft. Im achten Monat des Jahres 1391 habe das Mädchen dem BF mitgeteilt, dass es von ihm schwanger sei. Eines Tages, als der BF mit dem Fahrrad von seinem Geschäft nachhause gefahren sei, seien neben ihm zwei Leute aus einem Auto ausgestiegen. Bei der einen Person habe es sich um den Bruder des Mädchens gehandelt. Die beiden Personen hätten den BF festgehalten und auf eine Wiese gebracht. Der Bruder des Mädchens habe den BF dann geschlagen. Der BF habe geschrien, aber keiner habe ihn gehört. Der Bruder des Mädchens habe dann ein Messer genommen und habe damit auf den BF losgehen wollen. Er habe dabei aber unabsichtlich seinem Freund das Messer in die Brust gestochen. Der BF sei in der Folge weggelaufen. Er sei jedoch nicht zur Polizei gegangen, weil er Angst gehabt habe und der Gegner ein einflussreicher Mann gewesen sei. Der BF sei nach dem Vorfall nicht mehr nachhause, sondern zu einem Freund gegangen. Dort sei der BF von seinem Untermieter angerufen worden und dieser habe ihm mitgeteilt, dass die Polizei bei ihm gewesen sei und den BF suche, da er beschuldigt werde, jemanden umgebracht zu haben. Befragt, was der BF im Falle der Rückkehr in seine Heimat zu befürchten hätte, gab er an, dass er Angst hätte, von der Familie seiner Freundin umgebracht zu werden.
2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 23.05.2013, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Im angefochtenen Bescheid wurde ausgeführt, dass die Fluchtgeschichte des BF nicht der Wahrheit entspreche und nicht festgestellt werden habe können, dass der BF im Herkunftsstaat einer Bedrohung ausgesetzt gewesen sei. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass der BF die belangte Behörde bezüglich bestimmter Umstände, seine Situation in Afghanistan betreffend, täuschen habe wollen, zumal er bei der vorgelegten Tazkira das Foto ausgetauscht habe. Zum Fluchtvorbringen sei auszuführen, dass der BF dazu vage und wenig detailreiche Angaben getätigt habe. Zudem habe er in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BAL unterschiedliche Angaben zu einem Hauptpunkt der Fluchtgeschichte gemacht, zumal er hinsichtlich der Person, die ihn umbringen habe wollen, einmal vom Vater und einmal vom Bruder des Mädchens gesprochen habe. Ein Hauptdetail der Fluchtgeschichte könne nicht unterschiedlich vorgetragen werden und sei die Geschichte des BF daher als erfunden anzusehen. Ebenfalls als erfunden anzusehen seien die vorgebrachten Umstände, dass der BF von der Polizei gesucht werde, er sein Haus in Kabul verkauft habe und keine Familienmitglieder mehr in Afghanistan habe. Wenn man davon ausgehe, dass der vom BF geschilderte Vorfall tatsächlich passiert sei, so wäre davon auszugehen, dass der BF spontan und ohne Rückfragen die von ihm behaupteten Geschehnisse detailliert beschreiben hätte können. Im Ergebnis sei festzustellen, dass sich die Angaben des BF zu seinen Ausreisegründen als gänzlich unwahr erwiesen hätten. Es seien auch keine Gründe hervorgekommen, die eine Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. So habe der BF bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan in Kabul gelebt und sich als Schneider seinen Unterhalt verdient. Es könne auch angenommen werden, dass der BF entgegen seinen Angaben Angehörige in Afghanistan habe. Der BF würde im Falle der Rückkehr nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten.
3. Mit dem am 03.06.2013 beim Bundesasylamt eingebrachten und mit 03.06.2013 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt oder in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt oder in eventu der Bescheid behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheids an die erste Instanz zurückverwiesen werde.
In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten werde. Die belangte Behörde habe dem Vorbringen des BF zu Unrecht die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Der BF führte weiters aus, dass er sich in Afghanistan in ein Mädchen verliebt habe, welches er heiraten habe wollen. Die Eltern des Mädchens seien aber gegen die Hochzeit gewesen. Der BF habe mit dem Mädchen Geschlechtsverkehr gehabt und es sei schwanger geworden. Aus diesem Grund habe der Bruder des Mädchens versucht, den BF zu töten. Eines Abends habe neben dem BF auf der Straße ein Auto angehalten und es seien der Bruder des Mädchens und ein dem BF unbekannter Mann ausgestiegen. Der Bruder des Mädchens habe ein Messer in Richtung des BF geworfen. Er habe jedoch unabsichtlich seinen Begleiter getroffen, welcher seinen Verletzungen erlegen sei. Wenn die belangte Behörde dem BF vorwerfe, dass der BF nicht sofort die Polizei eingeschalten habe und sein Vorbringen auch aus diesem Grund unglaubwürdig sei, wolle er angeben, dass der Bruder des Mädchens den BF sofort beschuldigt habe, den Mann getötet zu haben. Sämtliche männlichen Angehörigen des Mädchens würden bei der Polizei arbeiten und hätte man dem BF daher nicht geglaubt. Seit diesem Vorfall werde der BF wegen Mordes gesucht. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan würde der BF entweder von der Familie des Mädchens umgebracht werden oder würde er inhaftiert werden und es käme zu einem Verfahren. Dem BF drohe im Falle der Rückkehr die Verhaftung wegen Mordes aufgrund von falschen Anschuldigungen und ein Gerichtsverfahren, das keinesfalls fair geführt werden würde. Die belangte Behörde hätte die Angaben des BF leicht überprüfen können. Es wär der belangten Behörde durchaus zumutbar gewesen, entsprechende Erkundigungen einzuholen. Auch hinsichtlich des Hausverkaufs hätte die belangte Behörde Nachforschungen anstellen können. Durch die genannten Nachforschungen hätte sich die Glaubwürdigkeit des BF erhärtet und wäre ein Großteil seines Vorbringens bewiesen gewesen. Die belangte Behörde hätte dem BF sohin Asyl, zumindest jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen, zumal eine Abschiebung des BF nach Afghanistan eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK bedeuten würde.
Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 07.06.2013 vom Bundesasylamt vorgelegt.
4. Mit der am 03.10.2013 beim Asylgerichtshof eingelangten Eingabe wurde eine Deutschkursteilnahmebestätigung übermittelt.
5. Mit der am 08.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten und mit 07.01.2013 datierten Nachreichung zur Beschwerdevorlage wurden zwei Deutschkursteilnahmebestätigungen übermittelt.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BvWG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BvWG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Die gegenständliche Beschwerde wurde am 03.06.2013 beim Bundesasylamt eingebracht und ist beim Asylgerichtshof am 07.06.2013 eingelangt. Da sie sich gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist der erkennende Einzelrichter des BVwG für die Entscheidung zuständig.
Zu Spruchpunkt A):
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden.
Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.
Im gegenständlichen Fall erweist sich das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren in wesentlichen Punkten als mangelhaft.
Wie in der Beschwerde zu Recht vorgebracht wird, hat es die belangte Behörde unterlassen, nähere Ermittlungen zu dem vom BF vorgebrachten Vorfall, welcher ihn schließlich zur Ausreise aus Afghanistan veranlasst habe, durchzuführen. Die belangte Behörde wird mittels Beiziehung eines Vertrauensanwalts weitere Ermittlungen durchzuführen haben. So wird der Vertrauensanwalt vor Ort mit der Polizei in Kabul Kontakt aufzunehmen und Nachforschung betreffend die Schilderungen des BF anzustellen haben. Es wird zu ermitteln sein, ob und aus welchem Grund der BF tatsächlich von der Polizei gesucht wird. Des Weiteren werden seitens der belangten Behörde Erkundigungen hinsichtlich des Hausverkaufs einzuholen sein.
Auch werden die Ermittlungen durch tiefergehende Befragung des BF zu ergänzen sein. So ist aus dem Einvernahmeprotokoll vom 15.05.2013 der zeitliche Ablauf der Geschehnisse nicht ausreichend ersichtlich. So wurde der BF beispielsweise nicht befragt, wie lange er sich nach dem Vorfall, bei dem der Bruder des Mädchens mit dem Messer auf ihn losgegangen sei, noch in Afghanistan aufgehalten habe bzw. was sich in dieser Zeit ereignet habe. Auch zu dem konkreten Ablauf des genannten Vorfalls wird der BF näher zu befragen sein.
Es ist des Weiteren dem Einwand in der Beschwerde zu folgen, wonach im gegenständlichen Fall eine Würdigung des Vorbringens des BF nicht ausreichend erkannt werden kann. Die belangte Behörde stützt sich bei der Begründung der fehlenden Glaubhaftigkeit des Vorbringens des BF hauptsächlich auf eine unterschiedliche Angabe des BF in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BAL (Vater/Bruder des Mädchens). Die belangte Behörde hat es jedoch völlig verabsäumt, dem BF diesen für sie verfahrensentscheidenden Widerspruch vorzuhalten und hat somit das Recht des BF auf Parteiengehör verletzt. Weiters geht die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der BF entgegen seinen Angaben sehr wohl noch Angehörige in Afghanistan habe; sie legte allerdings überhaupt nicht näher dar, wie sie zu dieser Annahme gelangte bzw. warum sie den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben, dass der BF keine Verwandten in der Heimat mehr habe, keinen Glauben schenke.
Insgesamt betrachtet entbehren somit die von der belangten Behörde im Bescheid getroffenen Schlussfolgerungen jedenfalls einer hinreichend schlüssigen Begründung, weshalb dem Einwand in der Beschwerde zu folgen ist, dass das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren eine ausreichende Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen des BF vermissen lässt und sich die Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid somit als unzureichend erweist.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes verstößt das Prozedere der Erstbehörde daher gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 VwGVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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