W152 1428630-1•BVwG W152 1428630-1
W152 1428630-1Tribunale amministrativo federale25 apr 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, Religion, wohlbegründete Furcht
W152 1428630-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX (vormals XXXX), StA. von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2012, Zl. 11 11.829-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.03.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer reiste am 07.10.2011 (illegal) in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, worauf er am 08.10.2011 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 12.07.2012, vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen wurde.
Das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, wies dann den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 01.08.2012, Zahl: 11 11.829-BAI, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II). Gleichzeitig wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgesprochen (Spruchpunkt III). Das Bundesasylamt stellte hiebei fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger sei. Es drohe ihm jedoch keine asylrelevante Gefahr.
Gegen den oben genannten Bescheid erhob der Asylwerber fristgerecht Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, trägt den Namen XXXX, wurde am XXXX in XXXX in Afghanistan geboren, wo er zuletzt auch wieder lebte, und ist Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und der Religionsgemeinschaft der Schiiten. In XXXX betrieb er mit einem LKW ein Transportunternehmen, wobei er auch als Fahrer tätig war. Im Mai/Juni 2011 führte ihn ein Auftrag nach XXXX, wo er nach Erledigung seines Transportes auf einen Mann traf, der ihm anbot, Getränke nach XXXX zu bringen. Er schöpfte hiebei keinen Verdacht, weil der Auftraggeber ihm von den zu transportierenden Getränken zu kosten gab. Die für das Beladen erforderliche Zeit nutzte der Asylwerber für eine Pause und unternahm einen Spaziergang. Als er von diesem zurückkehrte, war die Ladung mit einer Plane verdeckt. Dann brach er auf und fuhr Richtung XXXX. In der Nähe der Stadt XXXX geriet er in eine Polizeikontrolle und wurde angehalten. Dann durchsuchte man die Ladung, wobei entdeckt wurde, dass er alkoholische Getränke transportiert. Der Asylwerber wurde daraufhin aus dem Wagen gezerrt, mit Gewehrkolben geschlagen, beschimpft und schließlich auf eine Polizeistation gebracht. Dort wurde er weiter misshandelt, wobei ihm mit der Todesstrafe gedroht und darauf hingewiesen wurde, dass in XXXX auch die Taliban herrschen. Er wurde ständig befragt und hiebei als Hazara und Ungläubiger beschimpft. Später signalisierte ihm ein anderer Polizist, dass er gegen Zahlung eines höheren Geldbetrages bereit wäre, dem Asylwerber zur Flucht zu verhelfen. Daraufhin bestach der Asylwerber diesen Polizisten, worauf der Asylwerber entkommen konnte und sich nach XXXX begab, wo er schließlich die Flucht antrat.
Feststellungen zur Lage in Afghanistan:
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahren nach dem Ende der Talibanherrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein.
Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans.
Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle nahm im Berichtszeitraum im Vergleich zum Vorjahr leicht ab und setzte somit den letztjährigen Trend fort. In den Herbst- und Wintermonaten war eine weitere wetterbedingte Abschwächung der Kampfhandlungen zu beobachten. Die Führungs- und Operationsfähigkeit der Insurgenz konnte weiter geschwächt werden. Gleichzeitig wurde die Übernahme der Sicherheitsverantwortung durch afghanische Sicherheitskräfte im Rahmen der Transition auf 80% der Landesfläche ausgedehnt. Bis Ende 2014 werden die internationalen Kampftruppen Afghanistan verlassen haben.
Im Hinblick auf die Qualität und Transparenz von Regierungsführung und Demokratie bleibt in Afghanistan noch viel zu tun. Ein mangelhaftes staatliches Gewaltmonopol, willkürliche Entscheidungsprozesse und unzureichende personelle Kapazitäten der Regierung beeinträchtigen weiterhin die effektive Ausübung der Staatsgewalt. Auch Korruption und Patronagewirtschaft hemmen die zivile Entwicklung Afghanistans.
Allgemeine politische Lage
Afghanistan befindet sich derzeit inmitten eines umfangreichen Wechsels wichtiger Regierungsämter. StP Karzai nahm ein Misstrauensvotum des Parlaments Anfang August 2012 zum Anlass, insbesondere die sicherheitsrelevanten Ressorts seiner Regierung neu zu besetzen. Neben den Ressorts Verteidigung, Innen- und Grenz- und Stammesfragen wurde auch die Leitung des afghanischen Geheimdienstes National Directorate of Security (NDS) ausgetauscht. Dem schloss sich im September der Austausch von zehn Provinzgouverneuren an.
StP Karzai begründet die Wechsel mit dem Kampf gegen Korruption und einer Effizienzsteigerung des Regierungsapparates, tatsächlich sehen Beobachter in diesem Schachzug eine Neuausrichtung der Regierungsmannschaft vor den Präsidentschaftswahlen 2014, die Position und Einfluss des Präsidenten konsolidieren soll.
Die technische und rechtliche Vorbereitung der Wahlen 2014 hat begonnen. Zentrale Elemente sind dabei zum einen die Entwürfe des überarbeiteten Wahlgesetzes und des neuen Wahlstrukturgesetzes, welches u.a. das Kräfteverhältnis zwischen Regierung, der verfassungsgemäß wahlausrichtenden unabhängigen Wahlkommission (Independent Election Commission, IEC) und der Wahlbeschwerdekommission bestimmt. Zum anderen wird die afghanische Regierung die Parameter Wählerregister, Betrugsvermeidung und Sicherheit in den kommenden Monaten substantiieren müssen, um die Grundlage für glaubwürdige Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 zu legen.
Laut Transparency International nahm Afghanistan in der Statistik internationaler Korruption im Jahr 2012 Rang 174 von 174 ein. Nepotismus und Bestechlichkeit gehören in vielen Bereichen zum Alltag. 2012 setzte sich die Entfaltung einer immer regeren und investigativeren Medienberichterstattung fort, die zunehmend offen auch Korruptionsfälle prominenter Politiker anprangert. Auch im Parlament werden immer wieder Korruptionsvorwürfe vorgetragen und zeitgleich teils auch rechtliche, politische und personelle Konsequenzen. Der StP selbst hat erklärt, gute Regierungsführung und den Kampf gegen Korruption zu zentralen Inhalten seiner verbleibenden Amtszeit zu machen. Ungeachtet einiger institutioneller Fortschritte in den letzten Jahren und der o.g. Entwicklungen legen Umfragen nahe, dass das Korruptionsniveau zumindest in der Wahrnehmung der afghanischen Bevölkerung noch gestiegen ist.
Die afghanische Nationalversammlung (Wolesi Jirga) arbeitet nach Überwindung der schweren Parlamentskrise 2011 inzwischen normal. Dabei gelingt es ihr bisweilen, der Regierung die Stirn zu bieten, wie u.a. Misstrauensvoten gegen den Innen- und Verteidigungsminister belegen. Die regelmäßige Vorladung von Regierungsmitgliedern in Parlamentsausschüsse und die Abänderung von Gesetzesvorlagen der Regierung in teils entscheidenden Punkten illustrieren beispielhaft die grundsätzliche Funktionsfähigkeit und das wachsende Selbstbewusstsein des Parlaments. Allerdings setzen organisatorische Defizite und die schwache Rolle der politischen Parteien der Schlagkraft des Parlamentes bei der demokratischen Kontrolle des Regierungshandelns nach wie vor enge Grenzen.
Die politischen Parteien spielen in der afghanischen Politik eine untergeordnete Rolle. Sie sind in Struktur, inhaltlicher Bindungskraft und politischer Ausrichtung kaum mit der deutschen Parteienlandschaft vergleichbar. Mitursächlich für ihre mangelnde Durchsetzungskraft ist die starke Zersplitterung der afghanischen Parteienlandschaft. Auch die Bedeutung von ethnischem Proporz und persönlichen Beziehungen führt dazu, dass einflussreichen Einzelpersonen und ad hoc geformten Koalitionen oft größere Macht zuteil wird als politischen Organisationen. Die aus Deutschland bekannte, klare Aufteilung in Regierungs- und Oppositionsparteien bzw. -fraktionen stellt sich in Afghanistan wesentlich unschärfer dar. Zwar verstehen sich einige Parteien bzw. Koalitionen eindeutig als politische Opposition - so etwa die "Nationale Front Afghanistans", die "Nationale Koalition Afghanistans" und die Partei "Recht und Gerechtigkeit" . Einzig verbindendes Element ist jedoch oft die Ablehnung der Regierung; nur selten gelingt es, neue und positive inhaltliche Positionen zu formulieren. Politische Schlagkraft und strukturelle Nachhaltigkeit bleiben daher in der Regel begrenzt.
Das Programm für Frieden und Wiedereingliederung (Afghanistan Peace and Reintegration Programme, APRP) erfreut sich einer wachsenden Zahl von Reintegrierten (bis Oktober weit über 5.000). Ein nachhaltiger Erfolg wird sich aber nur einstellen, wenn es diesen Reintegrierten auch gelingt, den Lebensunterhalt für sich und ihre Familien zu bestreiten. Die Umsetzung von Arbeits- und Fortbildungsmaßnahmen schreiten noch nicht im gewünschten Tempo voran.
Die Arbeit des neuen Vorsitzenden des Hohen Friedensrates (High Peace Council), Salahuddin Rabbani, bleibt mühsam, wenngleich er sich als Nachfolger seines ermordeten Vaters bemerkenswert schnell in seine Rolle eingefunden hat. Versuche einer Annäherung an Pakistan mittels einer Reise nach Islamabad zu Gesprächen im Friedensprozess scheiterten im August und September 2012. Damit blieben Fortschritte in der Frage des Zugangs zu gesprächsbereiten Mitgliedern der Insurgenz aus, die zum großen Teil auf pakistanischem Territorium oder in pakistanischer Haft verortet werden. Die von Rabbani organisierte "Peace and National Unity Week" im September hat den Friedensprozess und die Frage der Reintegration ehemaliger Mitglieder der Insurgenz jedoch erneut in die Öffentlichkeit gebracht.
Afghanistan bemüht sich im Rahmen des sog. "Istanbul Prozesses" (Heart of Asia) um verstärkte regionale Zusammenarbeit. Die daraus folgende Hoffnung auf eine Verbesserung der Beziehungen zwischen Afghanistan und seinen Nachbarstaaten ist eine wichtige Voraussetzung für Frieden, Sicherheit und Entwicklung in Zentralasien. Das Verhältnis zu Pakistan ist nach wie vor schwierig, wenngleich im Berichtszeitraum einige positive Versuche der Annäherung im bilateralen Verhältnis zu verzeichnen waren.
Politische Opposition
Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Politische und administrative Ämter werden oft willkürlich vergeben; Eignung, Befähigung und Leistung spielen bei der Besetzung oftmals eine untergeordnete Rolle. Die Entscheidungen über viele Personalien auch in entlegenen Provinzen werden auf Ebene der Zentralregierung in Kabul, häufig sogar durch den Präsidenten getroffen. Im Vielvölkerstaat Afghanistan spielen informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es zu für Außenstehende immer wieder überraschenden Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen unabhängig von Parteistrukturen. Die zuverlässige Abgrenzung einer "politischen Opposition" fällt in diesem Kontext schwer.
Die gewaltbereite Opposition lässt sich im Wesentlichen in drei große Gruppierungen einteilen: Die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG). Alle drei Gruppierungen sind - wenngleich in unterschiedlichem Maße - fragmentiert. Ihre Gewalttaten richten sich ohne Rücksicht auf Zivilisten sowohl gegen Staatsorgane, als auch gegen Würdenträger, Stammesälteste, Religionsgelehrte und Vertreter der internationalen Gemeinschaft.
Ehemalige Kommunisten versuchen in der Regel, ihre Vergangenheit zu verbergen. Viele von ihnen sind allerdings weiterhin in der afghanischen Politik aktiv. Zu ihren Überzeugungen bekennen sie sich in der breiten Öffentlichkeit ebensowenig wie säkular-demokratisch denkende Politiker. Im Parlament stellen säkulare Kräfte eine Minderheit dar.
Versammlungsfreiheit
Die Versammlungsfreiheit ist in Afghanistan grundsätzlich gewährleistet. Es gibt regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten.
Vereinigungsfreiheit
Die afghanische Verfassung erlaubt in Art. 35 die Gründung von Vereinen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen die afghanische Regierung auf Zusammenschlüsse wie Vereine, Gewerkschaften o.ä. Druck ausgeübt hätte. Das gleiche gilt für die Gründung und Tätigkeiten im Rahmen politischer Parteien.
Meinungs- und Pressefreiheit
Die afghanische Verfassung garantiert in Art. 34 Meinungs- und Pressefreiheit. Die Freiheiten sind - zumal im regionalen Vergleich - in einem bemerkenswerten Maß verwirklicht.
Staatlichen Medien wie der Fernsehsender RTA, die Nachrichtenagentur Baghda und die Tageszeitung Anis stehen unter starker inhaltlicher Einflussnahme der Regierung. Daneben gibt es eine Fülle privater Medien. Das Spektrum reicht von großen wesentlich orientierten und regierungskritischen Medien wie Tolo TV, der Tageszeitung Hasht-e-Sobh und der Nachrichtenagentur Pajhwok bis hin zu kleinen Sendern und Zeitungen, die von lokalen Machthabern, Parteien, dem Ausland (insbesondere Pakistan und Iran) sowie religiösen Strömungen für die eigene Propaganda genutzt werden.
Wichtigste Medium in den Provinzen ist das Radio, in den Städten das Fernsehen. Aufgrund einer hohen Analphabetenrate und schlechter Verfügbarkeit in den ländischen Regionen sind Printmedien nur von nachrangiger Bedeutung. In Kabul und anderen Städten gibt es jedoch eine Vielzahl kleiner Zeitungen in niedriger Auflagezahl. Nur wenige dieser Medien können sich selbst finanzieren und sind auf (internationale) Unterstützung angewiesen. Zentral bleiben landesweit auch traditionelle Kommunikationswege: Sowohl lokale Versammlungen als auch Predigten in Moscheen werden von der Bevölkerung als wichtige Informationsquelle wahrgenommen.
Das Ministerium für Information und Kultur hat ein neues Mediengesetz entworfen, das mehr Spielraum für inhaltliche Einflussnahme der Regierung auf Berichterstattung bietet. Differenzen zwischen den liberalen Vizeminister und dem konservativen Minister verhindern zur Zeit jedoch die Weitergabe an und Ratifikation durch das Parlament.
Im Berichtszeitraum kam es zu zahlreichen Einschüchterungen und gewalttätigen Übergriffen gegen Journalisten, bis hin zu gezielten Ermordungen. Rasche Ermittlungen und staatsanwaltliche Verfolgung dieser Vorfälle blieben oft nur gute Absicht. Journalisten beklagen zudem eine wachsende Kontrolle des Staates über Berichterstattung betreffend Korruption, Sicherheitsvorfälle und Aufständische. Sender, die "unislamische" Fernsehsendungen - insbesondere Musikvideos - ausstrahlen, werden zum Teil dem Staatsanwalt vorgeführt. Strafen reichen bis zum Entzug der Sendelizenz. Unter den afghanischen Journalisten ist daher eine Kultur der Selbstzensur zu beobachten; die Berichterstattung bleibt oft oberflächlich. Einige Journalisten gehen jedoch bewusst Risiken ein, um Missstände anzuprangern. StP Karzai sprach sich im Oktober 2012 explizit dafür aus, dass das Ministerium für Information und Kultur medial vermittelte Inhalte stärker kontrollieren solle, da "unislamische" Videos und kontroverse Fernsehdebatten das Potential hätten, die Gesellschaft zu entzweien.
Religionsfreiheit
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen aus dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.
Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht erkennbar. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen.
StP Karzai verkündet in regelmäßigen Abständen zu besonderen Anlässen Amnestien, die insbesondere Frauen, Kinder und ältere Gefängnisinsassen bertreffen.
Militärdienst
Afghanistan kennt keine Wehrpflicht. Mögliche Zwangsrekrutierungen bei der afghanischen Armee (oder Polizei) sind nicht auszuschließen. Da die erfolgreiche Anwerbung als Soldat oder Polizist für den überwiegend arbeitslosen Teil der jungen männlichen Bevölkerung aber eine der wenigen Verdienstmöglichkeiten darstellt, erscheint schon die Notwendigkeit für Zwangsrekrutierungen eher unwahrscheinlich.
Geschlechtsspezifische Verfolgung
Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft wesentlich verbessert hat, bleibt die vollumfängliche Durchsetzung der Frauenrechte innerhalb der konservativ-islamischen afghanischen Gesellschaft schwierig. Die Lage der Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden.
Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Rechte der Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte. Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird, nur in wenigen Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertevorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen.
AIHRC registrierte im Berichtszeitraum eine steigende Anzahl von Vergewaltigungen, Misshandlungen und ähnlichen v.a. gegen Frauen gerichtete Straftaten. Weitgehend besteht aber Einigkeit darüber, dass diese Zunahme im Wesentlichen darauf zurückzuführen ist, dass solche Straftaten vermehrt angezeigt werden. Auch eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz führt zu einer sich langsam aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. Dennoch geschieht es immer wieder, dass Frauen, die entweder eine solche Straftat zur Anzeige bringen oder aber von der Familie aus Gründen der Ehrenrettung angezeigt werden, wegen sog. Sittenverbrechen oder "Verlassen der ehelichen Wohnung" inhaftiert werden. Laut einem Bericht von Human Rights Watch von März 2012 befanden sich in Afghanistan ca. 400 Frauen wegen solcher "Verbrechen" in Haft.
Weibliche Opfer von häuslicher Gewalt oder Vergewaltigungen sind meist auf Schutzmöglichkeiten außerhalb der Familie angewiesen, da die Familie oft (mit-) ursächlich für die Notlage ist. Landesweit gibt es Frauenhäuser, deren Angebot reichlich in Anspruch genommen wird. Die Frauenhäuser sind in der afghanischen Gesellschaft höchst umstritten, da immer wieder Gerüchte gestreut werden, diese Häuser seine Orte für unmoralische Handlungen und die Frauen seien in Wahrheit Prostituierte.
Das Schicksal von Frauen, die auf Dauer weder zu ihren Familien noch zu ihren Ehemännern zurückkehren können, ist bisher ohne Perspektive. Für diese erste "Generation" von Frauen, die sich seit Ende der Taliban-Herrschaft in den Schutzeinrichtungen eingefunden haben, hat man in Afghanistan bisher keine Lösung gefunden. Generell ist in Afghanistan das Prinzip eines individuellen Lebens weitgehend unbekannt. Auch unverheiratete Erwachsene leben in der Regel im Familienverband. Für Frauen ist ein alleinstehendes Leben außerhalb des Familienverbandes bisher undenkbar.
Repressionen Dritter
Die größte Bedrohung für die Bürger Afghanistans geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind, die sie häufig missbrauchen. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Menschenrechtsverletzer kaum Einfluss und kann sie nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben diese Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen.
Es kommt in Afghanistan landesweit immer wieder zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind. In vielen Fällen enden gerade die finanziell motivierten Entführungslagen glimpflich, wenn sich die Familie des Opfers mit den Entführern auf die Summe des Lösegeldes einigen kann. Reiche Geschäftsleute leisten sich aufgrund dieser allgemeinen Gefährdung häufig die Begleitung durch private Sicherheitskräfte.
Neben medienwirksamen Anschlägen auf militärische wie zivile internationale Akteure verübt die Insurgenz vermehrt Anschläge gegen die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte. Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören auch Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat sind Anschläge verübt. Im Januar 2013 kam es zu Anschlägen gegen das Hauptquartier der afghanischen Verkehrspolizei, bei dem Aufständische das Gebäude erstürmen und Geiseln nehmen konnten. Der Chef des National Directorate of Security (NDS) wurde bei einem gezielten Anschlag auf seine Person Anfang Dezember 2012 schwer verletzt. Ein weiterer Anschlag gegen die Zentrale des NDS ereignete sich Mitte Januar in Kabul. Bei einem Anschlag auf ein Ausflugshotel in der Nähe von Kabul im Juli 2012 wurden 19 Personen ermordet. Die Motivlage ist unklar geblieben. Während der NDS von einer gezielten Tötung Angehöriger des öffentlichen Dienstes ausging, wurde dies von der afghanischen Kriminalpolizei bestritten. Dem Auswärtigen Amt sind keine weiteren Fälle bekannt, bei dem Mitarbeiter afghanischer Ministerien o.ä. aufgrund ihres Berufes als Anschlagsziel durch die Insurgenz ausgewählt wurden. Eine Aussage in Bezug auf die Gefährdung afghanischer Ortskräfte bei deutschen Einrichtungen und Organisationen lässt sich nicht pauschal treffen. Eine etwaige Gefährdung kann nur im Einzelfall überprüft werden. Die Überprüfung geltend gemachter Gefährdungen erfolgt durch die verschiedenen in Afghanistan vertretenen Ressorts nach einem abgestimmten Verfahren.
Todesstrafe
Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte (Mord, Entführung und gewisse Straftaten gegen nationale Sicherheit) vorgesehen. Unter dem Einfluss der Scharia wird die Todesstrafe aber auch bei anderen Delikten verhängt (z.B. Blasphemie, Apostasie). Die Entscheidung über die Todesstrafe wird vom Obersten Gericht getroffen und kann nur mit Einwilligung des Präsidenten vollstreckt werden. Allgemein sind keine Bestrebungen seitens der Regierung zu erkennen, ein Moratorium zu erlassen oder die Todesstrafe gar abzuschaffen. Zuletzt wurde die Todesstrafe im November 2012 vollstreckt, als 14 wegen Vergewaltigung und Mordes Verurteilte exekutiert wurden. Landesweit sind momentan über 100 Personen zu Tode verurteilt.
Sonstige menschenrechtswidrige Handlungen
Immer wieder kommt es zu Exekutionen durch nicht-staatliche Akteure vor allem auch der Insurgenz, die sich auf traditionelles Recht berufen und die Vollstreckung der Todesstrafe mit dem Islam legitimieren. Die afghanische Regierung verurteilt diese Exekutionen öffentlich.
Vereinzelt gibt es zudem Berichte von Körperstrafen nach islamischem Recht (Auspeitschungen, Steinigungen, Amputationen). Zur Verhängung dieser Strafen kommt es im ländlichen Raum eher als in den Städten, weil die ländlichen Gebiete durch ihre Abgeschnittenheit und strukturelle Rückständigkeit eine Regulierung oder öffentliche Ordnung nur sehr begrenzt zulassen.
Rückkehrerfragen
Situation für Rückkehr (und allgemeine wirtschaftliche Rahmenbedingungen)
Trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP (2011) unter 187 ausgewerteten Ländern den 172. Rang. Der Entwicklungsbedarf ist weiterhin beträchtlich: Rund 36% der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze und die Analphabetenrate liegt bei 70%. Ca. 90% der Frauen und 70% der Männer haben keinen Schulabschluss. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser. Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere besondere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar. Aktuell wächst die Bevölkerung mit rund 2,8% pro Jahr, was in etwa einer Verdoppelung der Bevölkerung innerhalb einer Generation gleichkommt. Die Möglichkeiten des afghanischen Staates, die Grundbedürfnisse der eigenen Bevölkerung zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen, etwa im Bildungsbereich, zu Verfügung zu stellen, geraten dadurch zusätzlich unter Druck.
Die afghanische Wirtschaft ist zwar in den vergangenen Jahren aufgrund der internationalen Präsenz ständig gewachsen, unterliegt aber derzeit besonderen Herausforderungen. So sind in letzter Zeit die Währungen der Nachbarstaaten drastisch abgewertet worden. Die dort somit niedrigeren Arbeitskosten sowie die qualitativ besseren Produktionsstätten bedeuten einen Wettbewerbsvorteil selbst in Bereichen, in denen Afghanistan eigentlich stark ist (wie z.B. der Produktion von Teppichen, Nüssen oder Trockenobst). Somit werden zunehmend Produkte importiert, die mit einheimischen Produkten im Wettbewerb stehen.
Die Situation am Arbeitsmarkt stellt Afghanistan vor besondere wirtschaftliche und soziale Herausforderungen. Nach Berechnungen der International Labour Organisation (ILO) werden in Zukunft pro Jahr 400.000 Afghanen auf den Arbeitsmarkt kommen, was seine Gründe in der afghanischen Bevölkerungsstruktur hat. Rückkehrer, die in Nachbarstaaten wie Iran und Pakistan geflohen waren (ca. 3 Millionen Afghanen) und ggf. in der näheren Zukunft zurückkehren, sind hiebei noch nicht mit eingerechnet. Es fehlt an einer politischen Strategie zur Schaffung von Arbeitsplätzen, die z.B. auch das Phänomen berücksichtigt, dass zunehmend Arbeiter aus Bangladesch, Iran und Pakistan nach Afghanistan kommen, weil hier höhere Gehälter gezahlt werden.
Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6,18 Millionen Menschen und damit rund ein Fünftel der Gesamtbevölkerung. Da das Wachstum der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht nur wichtig für die Armutsreduzierung im Land ist, sondern durch die Schaffung von Perspektiven auch zu Sicherheit und Stabilität im Land beiträgt, ist die Unterstützung der Privatwirtschaft einer der Schlüsselbereiche der bilateralen Zusammenarbeit.
Seit 2002 sind laut UNHCR 4,7 Millionen afghanische Flüchtlinge in ihr Heimatland zurückgekehrt. Somit hat fast 1/6 der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund. Während der Unterstützungsleistungen für die erste Zeit nach Rückkehr durch UNHCR geleistet werden, entsteht im Anschluss das Problem der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben.
Grundversorgung (auch allgemein)
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5% aller Kinder als akut unterernährt gelten.
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört. Die Lebenserwartung der Frauen liegt bei 51, Männer werden im Schnitt 48 Jahre alt (Bericht des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 04.06.2013).
Weitere (fallspezifische) Feststellungen zu Afghanistan:
Afghanistan ist ein muslimisches Land, wo der Import, der Verkauf und der Konsum von Alkohol verboten sind (ACCORD, Anfragebeantwortung vom 08.05.2012).
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahmen in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, in das dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich Afghanistan vorliegende Dokumentationsmaterial und durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.03.2014.
Die Feststellungen zur Person des Asylwerbers ergeben sich insbesondere aus dem im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung erstatteten glaubwürdigen Vorbringen und den hiebei im Original vorgelegten Urkunden, wobei auf den afghanischen Personalausweis bzw. Geburtsurkunde (Tazkira) hingewiesen wird.
Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan ergeben sich aus den oben genannten Quellen.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, iVm Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich (infolge von vor dem 1. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen/diese Worte in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention sind gemäß Art. 1 Abs. 2 des oben genannten Protokolls als nicht enthalten anzusehen) aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich (infolge obiger Umstände/diese Worte in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention sind ebenfalls gemäß Art. 1 Abs. 2 des oben genannten Protokolls als nicht enthalten anzusehen) außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 9.4.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.2.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.3.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.2.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.1.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.3.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 4.5.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 8.6.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 7.9.2000, Zl. 2000/01/0153, ua).
Der Umstand, dass der aus Afghanistan stammende Asylwerber durch den - auch unwissentlichen - Transport von alkoholischen Getränken in das Blickfeld afghanischer Behörden geraten ist, lässt ihn vor dem Hintergrund der religiös bedingten Rechtsauffassung in Afghanistan im erheblichen Maße gefährdet erscheinen. In seinem Falle liegt daher wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Religion vor.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hiebei wird einerseits auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur GFK und andererseits darauf verwiesen, dass der gegenständliche Fall ohnedies maßgeblich auf der Tatsachenebene zu beurteilen war.
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