BVwG W101 1439163-1

W101 1439163-1Tribunale amministrativo federale25 apr 2014

Regest

Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz

Testo completo

BVwG W101 1439163-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W101.1439163.1.00

Spruch

W101 1439163-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Syrien, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 26.11.2013, Zl. 13 16.530-BAT, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige und Zugehörige der arabischen Volksgruppe mit muslimischem Bekenntnis, reiste am 10.11.2013 per Flugzeug illegal mittels eines gefälschten türkischen Reisepasses in das Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden auch Asylantrag genannt). Am 12.11.2013 fand die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 21.11.2013 fand die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Diesen Asylantrag wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 26.11.2013, Zl. 13 16.530-BAT, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchteil I.), erklärte jedoch, dass ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde (Spruchteil II.) und erteilte ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 25.11.2014 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob die Beschwerdeführerin am 05.12.2013 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. des o.a. Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.

Bei der Erstbefragung am 12.11.2013 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes an:

In Syrien herrsche Krieg. Ihre Eltern und Geschwister hätten Syrien verlassen. Sie könne als alleinstehende Frau nicht mehr in Syrien leben. Auch sei ihr Haus zerstört worden und gebe es keine Sicherheit mehr in Syrien. Daher habe sie mit Hilfe ihrer in Schweden lebenden Brüder sowie eines Schleppers Syrien verlassen und suche hier um internationalen Schutz an.

Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.11.2013 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes an:

Die Beschwerdeführerin gehöre der arabischen Volksgruppe an und sei sunnitische Muslimin. Sie sei - wie auch ihre Familienangehörigen - Palästinenserin und habe aufgrund ihrer Ehe mit einem Syrer die syrische Staatsbürgerschaft erhalten. Auch nach der Scheidung - sie sei von 2002 bis 2010 verheiratet gewesen - gelte sie weiterhin als syrische Staatsbürgerin. Nach der Scheidung habe sie keinen Kontakt mehr zu ihrem Ex-Mann gehabt.

Die Beschwerdeführerin sei in Syrien, in Damaskus und zwar im XXXX bei ihren Eltern aufgewachsen. Nach der Heirat im Jahr 2002 habe sie mit ihrem Mann in XXXX gelebt und sei nach der Scheidung wieder zu ihren Eltern zurückgekehrt. Ihre Eltern hätten Syrien bereits im Mai 2013 Richtung Ägypten verlassen. Eine Hälfte ihrer Familie lebe in Ägypten, die andere Hälfte lebe in Schweden. In Syrien habe sie nur noch eine verheiratete Schwester und deren Mann. Die wirtschaftliche Situation ihrer Familie in Syrien sei gut gewesen. Die Beschwerdeführerin habe eine Berufsschule mit Maturaabschluss besucht und den Beruf einer Schneiderin und Stickerin erlernt. Ihr Ehegatte sei pensionierter Soldat gewesen, der in Pension geschickt worden sei, weil er bei der Armee Betrügereien gemacht habe. Die meiste Zeit habe er im Gefängnis verbracht und wenn er nach Hause gekommen sei, habe er viel Geld gehabt, da er jemanden "reingelegt" habe.

Die Beschwerdeführerin habe Syrien nicht gemeinsam mit ihrer Familie verlassen, da sie die einzige gewesen sei, die die syrische Staatsbürgerschaft habe und Ägypten syrischen Staatsbürgern lange Zeit keine Einreisegenehmigung erteilt habe. Sie habe lange auf die Möglichkeit gewartet, über Beirut in die Türkei zu reisen. Syrien habe sie legal verlassen.

Konkret zu ihren Fluchtgründen befragt, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass das Lager, in dem sie gelebt habe, dem Erdboden gleichgemacht worden sei. Sie habe kein Haus und keine Unterkunft. Ihre Familie sei ausgereist und daher habe sie niemanden mehr in Syrien. Ihre Schwester werde ebenfalls in den nächsten Tagen ausreisen. Mit den syrischen Behörden habe sie niemals Probleme gehabt. Auch ihre Familienmitglieder hätten nie Probleme mit den Behörden. Die Beschwerdeführerin sei in Syrien nicht vorbestraft und es werde nach ihr auch nicht gefahndet. Bei einer Rückkehr nach Syrien fürchte sie nur, dort alleine zu sein. Außer der allgemeinen Lage habe sie "keine Angst" in Syrien.

Die Beschwerdeführerin brachte folgende Dokumente bzw. Unterlagen im Verfahren vor dem Bundesasylamt in Vorlage:

Syrischer Personalausweis;

Syrischer Reisepass, ausgestellt am XXXX in "XXXX" (dieser wurde als echt klassifiziert, vgl. AS 125 des Verwaltungsaktes).

Das Bundesasylamt stellte im o.a. Bescheid vom 26.11.2013 zunächst im Wesentlichen fest:

Die Beschwerdeführerin sei Staatsangehörige Syriens, gehöre der arabischen Volksgruppe und dem sunnitischen Glauben an. Ihre Identität stehe fest. Sie sei gesund und strafrechtlich unbescholten. Festgestellt werde, dass die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat aufgrund des Bürgerkrieges verlassen habe. Festgestellt werde, dass der Beschwerdeführerin eine Rückkehr in ihren Herkunftsstaat derzeit nicht zumutbar sei.

Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 8 bis 24 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:

Zum Nachweis der Identität habe die Beschwerdeführerin ihren Personalausweis und ihren Reisepass in Vorlage gebracht, die als echt klassifiziert worden seien. Die Feststellung zur Gesundheit der Beschwerdeführerin ergebe sich aus ihren Ausführungen; jene zur strafrechtlichen Unbescholtenheit aus dem Strafregister der Republik Österreich.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates sei glaubhaft gewesen und hätte daher der Entscheidung zugrunde gelegt werden können.

Die Situation im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ergebe sich aus den Länderfeststellungen und den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin.

Die Feststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Diese sei gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen würden, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen.

Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:

Wenn man den Aussagen der Beschwerdeführerin folge, habe sie Syrien aufgrund des dortigen Bürgerkrieges verlassen. Das Lager, in dem sie gelebt habe, sei dem Erdboden gleichgemacht worden. Sie habe kein Haus und keine Unterkunft. Ihre Familie sei ausgereist und ihre Schwester würde in den nächsten Tagen ausreisen. Die Beschwerdeführerin habe niemanden mehr in Syrien.

Eine Bürgerkriegssituation in der Heimat eines Asylwerbers schließe eine aus asylrechtlich relevanten Gründen drohende Verfolgung zwar nicht generell aus, der Asylwerber müsse in diesem Zusammenhang jedoch behaupten und glaubhaft machen, dass die Ereignisse in seiner Heimat, die zu seiner Flucht geführt hätten, als eine individuell gegen seine Person aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, etc. gerichtete Verfolgung zu werten wäre und nicht als mehr oder weniger zufällige Folge im Zuge der Bürgerkriegshandlungen.

Die derzeitigen Verhältnisse in Syrien würden auch andere Staatsbürger des Herkunftsstaates treffen. Dass die Beschwerdeführerin von der gegenwärtigen Situation in Syrien intensiver betroffen wäre als ihre Mitbürger lasse sich ihrem Vorbringen nicht entnehmen. Persönliche Verfolgung in Syrien habe die Beschwerdeführerin nicht behauptet. Im Gegenteil, sie habe sogar ausdrücklich erklärt, in Syrien nie Probleme mit den dortigen Behörden gehabt zu haben. Ebenso wenig fahnde eine syrische Behörde nach der Beschwerdeführerin. Eine Gefährdung der Person der Beschwerdeführerin habe sohin nicht erkannt werden können. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführerin seitens der syrischen Behörden am XXXX ein syrischer Reisepass ausgestellt worden sei, mit dem sie Syrien legal verlassen habe.

Insgesamt beurteilt, habe die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht, was unter einen der Tatbestände der Genfer Flüchtlingskonvention subsumierbar wäre. Daher sei sie nicht Flüchtling im Sinne dieser internationalen Norm. Folglich sei der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Anerkennung des Status der Asylberechtigten abzuweisen.

In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005

(= Spruchteil II.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:

Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in sein Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Fall der Beschwerdeführerin gehe das Bundesasylamt von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung aus, da aus den Länderberichten der Staatendokumentation des BAA eine aktuelle instabile Sicherheitslage in Syrien erkennbar sei. Aufgrund des momentanen innerstaatlichen Konfliktes in Syrien sei der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, zumal für sie als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens nicht ausreichend ausgeschlossen werden könne.

In Bezug auf die Entscheidung über die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (= Spruchteil III.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:

Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, sei von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gelte ein Jahr und werde im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert.

Mit Verfahrensanordnung vom 26.11.2013 wurde der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren ein Rechtsberater amtswegig vom Bundesasylamt zur Seite gestellt.

Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob die Beschwerdeführerin am 05.12.2013 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher sie mit einem beiliegenden handschriftlich verfassten Schreiben in arabischer Sprache folgendes ausführte:

Sie sei mit einem - namentlich genannten - Mann alawitischen Glaubens verheiratet gewesen, durch den sie die syrische Staatsbürgerschaft bekommen habe. Auf ihren Wunsch habe sie sich von ihm per Gerichtsbeschluss getrennt, da er Gewalt ausgeübt habe und gefährlich sei. Seit 2010 sei sie von ihm verfolgt und bedroht worden. Die Beschwerdeführerin habe diese Bedrohung ernst genommen, da die Lage in Syrien gefährlich sei. Kein Mensch werde für ein Verbrechen belangt, solange er politisch oder militärisch geschützt werde. Ihr geschiedener Mann sei Mitglied der Milizen gewesen, die zur regulären Armee gehören würden. Nach den ständigen Bedrohungen sei sie gezwungen gewesen, das Flüchtlingslager zu verlassen und zur Farm ihrer Familie zu ziehen. Dann sei sie in eine andere Stadt gefahren, um vor ihm sicher zu sein. Er habe sie bedroht, indem er ihr mitgeteilt hätte, sie solle zu ihm zurückkehren oder er würde sie umbringen. Daher habe sie versucht, zu ihrem Vater nach Ägypten zu reisen; allerdings hätten es die ägyptischen Behörden abgelehnt, ihr ein Visum zu erteilen. Ihr geschiedener Mann habe großen Einfluss auf die Milizen der regulären Armee und könne sohin für kein Verbrechen belangt werden. Er habe einige Nachbarn getötet und viele Häuser geplündert. Daher habe sie Angst gehabt, dass er seine Drohungen umsetzen würde, solange sie in Syrien sei. Die Beschwerdeführerin habe ihr Leiden für sich behalten wollen, aber ihre Rechtsanwältin habe sie beruhigt und ihr versichert, dass diese Informationen nicht nach Syrien durchsickern würden.

Der Beschwerde beigelegt waren folgende Dokumente:

Heiratsurkunde der Beschwerdeführerin mit dem Datum der Eheschließung am XXXX;

Schreiben des Ministeriums für Inneres vom XXXX, mit welchem der Beschwerdeführerin die syrische Staatsbürgerschaft verliehen wurde;

Scheidungsurkunde der Beschwerdeführerin vom XXXX, welcher zu entnehmen ist, dass die Scheidung anfänglich von der Beschwerdeführerin ausgegangen sei, diese jedoch auf die ihr zustehenden Rechte verzichtet habe;

Auszug aus dem Zivilregister vom 27.05.2013 mit der Eintragung "geschieden" beim Punkt "Familienstand".

Diese Dokumente habe sie dem Bundesasylamt nicht vorgelegt, da sie gedacht habe, diese wären für das Asylverfahren nicht wichtig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es bleibt als maßgebender Sachverhalt Folgendes festzustellen:

Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige und Zugehörige der arabischen Volksgruppe. Ihr wurde die syrische Staatsbürgerschaft am XXXX aufgrund ihrer Ehe mit einem syrischen Staatsangehörigen verliehen. Mit diesem Mann war die Beschwerdeführerin von XXXX bis zum XXXX verheiratet; am XXXX wurde die Ehe geschieden. Trotz (rechtskräftiger) Scheidung ist die Beschwerdeführerin die syrische Staatsbürgerschaft geblieben. Die Beschwerdeführerin hat ihre Identität durch Vorlage ihres syrischen Personalausweises und ihres syrischen Reisepasses nachgewiesen.

Mit ihrem gesamten Vorbringen hat die Beschwerdeführerin keinen asylrelevanten Grund für das Verlassen ihres Herkunftsstaates Syrien geltend machen können. Dass die Beschwerdeführerin in Syrien keiner Verfolgung ausgesetzt ist, zeigt sich auch dadurch, dass ihr seitens der syrischen Behörden am XXXX ein syrischer Reisepass ausgestellt wurde, mit dem sie Syrien in der Folge legal verlassen hat.

2. Beweiswürdigung:

Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides folgende Erwägungen getroffen:

Die Feststellungen zur syrischen Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin sowie zu ihrer Ehe bzw. Scheidung ergeben sich aus ihren glaubwürdigen Angaben vor dem Bundesasylamt, die durch die Vorlage der mit dem Beschwerdeschriftsatz vorgelegten Dokumente (Heiratsurkunde, Scheidungsurkunde, Schreiben des Ministeriums für Inneres betreffend Verleihung der syrischen Staatsbürgerschaft sowie Auszug aus dem Zivilregister) bestätigt wurden und an deren Echtheit die zuständige Richterin des Bundesverwaltungsgerichts keinen Zweifel hat.

Das Bundesasylamt hat im o.a. Bescheid bereits nach ausführlicher und schlüssiger Beweiswürdigung zu Recht als Ergebnis festgehalten, dass die Beschwerdeführerin Syrien aufgrund des Bürgerkrieges verlassen hat, dass daraus keine asylrelevante Verfolgung ableitbar ist, zumal die Beschwerdeführerin eine persönliche Verfolgung in Syrien nicht behauptet hat und ihr seitens der syrischen Behörden am XXXX ein syrischer Reisepass ausgestellt wurde, mit dem sie Syrien legal verlassen hat können, und dass daher der Status der Asylberechtigten zu verneinen war.

Es bleibt hervorzuheben, dass die allgemeine Bürgerkriegssituation in Syrien bereits insofern Berücksichtigung gefunden hat, als der Beschwerdeführerin in Spruchteil II. des o.a. Bescheides vom Bundesasylamt subsidiärer Schutz gewährt wurde.

Die Beschwerdeführerin hat in der handschriftlichen Beilage zur Beschwerde vorgebracht, dass sie Syrien aus Angst vor ihrem geschiedenen Mann verlassen habe, da dieser ein Mitglied der Milizen, die zur regulären Armee gehören würden, wäre, der sie seit dem Jahr 2010 ständig "verfolgt" und "bedroht" habe, sodass sie dazu gezwungen gewesen sei, zunächst das Flüchtlingslager, in dem sie gelebt habe, zu verlassen und zur Farm ihrer Familie zu gehen, die sie in der Folge auch verlassen habe, um vor ihrem Ex-Mann sicher zu sein, der ihr mitgeteilt habe, dass sie entweder zu ihm zurückkehren müsse oder von ihm umgebracht würde sowie dass der Ex-Mann der Beschwerdeführerin großen Einfluss auf die Milizen der regulären Armee habe und daher für kein Verbrechen belangt werden könne und einige Nachbarn getötet und viele Häuser geplündert habe, sodass sie aus Angst vor diesen Drohungen Syrien verlassen habe müssen.

Ungeachtet dessen, dass im Falle der Beschwerdeführerin ohnehin das Neuerungsverbot iSd § 20 Abs. 1 BFA-VG zum Tragen kommt, ist zum obigen Beschwerdevorbringen beweiswürdigend auszuführen, dass dieses Widersprüche zum - glaubhaften - Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesasylamt aufweist. Die Beschwerdeführerin hat nämlich im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt betreffend ihren geschiedenen Ehegatten ausgesagt, dass sie nach der Scheidung keinen Kontakt mehr zu ihrem Ex-Mann gehabt habe. Weiters hat sie vorgebracht, dass sie nach der Scheidung zu ihren Eltern nach Damaskus zurückgekehrt sei und dort bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Dass ihr Ex-Mann sie nach der Scheidung bedroht hätte und sie aus diesem Grund mehrfach ihren Aufenthaltsort habe wechseln müssen, ist ihren Ausführungen vor dem Bundesasylamt sohin keinesfalls zu entnehmen, sodass die nunmehr vorgebrachten gegenteiligen Angaben als unglaubwürdige Steigerung gewertet werden müssen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt auf die dezidierte Frage, was sie bei einer Rückkehr nach Syrien zu befürchten habe, wortwörtlich ausführte: "Ich fürchte nur, dort allein zu sein. Sonst habe ich keine Gründe, vor jemandem Angst zu haben, außer der allgemeinen Lage, Töten, Bombardement, usw." (vgl. AS 89 des Verwaltungsaktes). Ebenso verhält es sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zur beruflichen Tätigkeit ihres geschiedenen Ehegattens. Diesbezüglich hat sie vor dem Bundesasylamt - wieder widersprüchlich zu ihren Beschwerdeausführungen - angegeben, ihr geschiedener Ehegatte sei pensionierter Soldat gewesen, der aufgrund von Betrügereien, die er in der Armee gemacht hätte, in Pension geschickt worden sei und auch Zeit im Gefängnis verbracht habe; Geld habe er gehabt, wenn er jemanden "reingelegt" habe. Dieses Vorbringen deckt sich nicht mit den Ausführungen in der Beschwerde, denen zufolge der Ex-Mann der Beschwerdeführerin ein einflussreicher Angehöriger der Miliz der regulären Armee sei, der für Verbrechen nicht belangt werden könne und auch schon Menschen getötet und Häuser geplündert haben soll. Auch dieser Vorbringensteil stellt sich für die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes als eine unglaubwürdige Steigerung dar.

Die Erklärung der Beschwerdeführerin, dass sie "diese Informationen" erst im Rahmen der Beschwerdeausführungen bekanntgegeben habe, weil ihr ihre "Rechtsanwältin" [Anm.: Hierbei handelt es sich höchstwahrscheinlich um die amtswegig zu Seite gestellte Rechtsberaterin für das Beschwerdeverfahren, da eine anwaltliche Vertretung dem Akt nicht zu entnehmen ist] versichert habe, dass diese Informationen nicht nach Syrien sickern würden, ist nicht nachvollziehbar. Dem Einvernahmeprotokoll des Bundesasylamtes vom 21.11.2013 ist nämlich eindeutig zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin eingangs der Einvernahme (vgl. AS 81 des Verwaltungsaktes) sowohl nachweislich mitgeteilt wurde, dass "ihre Angaben vertraulich behandelt und nicht an die Behörden im Heimatland weitergeleitet" würden, als auch auf das Neuerungsverbot samt Rechtsfolgen verwiesen wurde. Die durchaus gebildete Beschwerdeführerin, welche in Damaskus ein Gymnasium besucht hat, hätte in Kenntnis der Rechtsfolgen eine tatsächlich stattgefundene Verfolgung - durch wen auch immer - bereits vor dem Bundesasylamt vorbringen können bzw. müssen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Beschwerdeverfahren zu.

3.2. Zu Spruchteil A)

3.2.1. Das Bundesasylamt hat mit der Beschwerdeführerin eine ausführliche Befragung durchgeführt. Der aufgrund dieser ausführlichen Befragung festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und ausführliche Länderfeststellungen zu Syrien finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Da die vom Bundesasylamt herangezogenen Länderberichte auf verschiedenen, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln. Das Bundesasylamt hat im o.a. Bescheid seiner Entscheidung ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zu Grunde gelegt.

Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde hinsichtlich des Spruchteiles I. des o.a. Bescheides mit ihren handschriftlichen Ausführungen zusätzlich zu ihren bisherigen Fluchtgründen erstmals vorgebracht, dass sie Syrien aus Angst vor ihrem geschiedenen Mann verlassen habe. Diesem - erstmals in der Beschwerde dargelegten - Vorbringen wird von Seiten der zuständigen Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes allerdings nicht näher getreten, da es zum einen dem erstinstanzlichen, glaubhaften Vorbringen in wesentlichen Punkten widerspricht und sohin als unglaubwürdig zu werten ist und da zum andern diesem Vorbringen das in § 20 Abs. 1 BFA-VG (vormals: § 40 Abs. 1 AsylG 2005) normierte Neuerungsverbot entgegensteht. Wie unter Punkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses im Detail erörtert wurde, kommt das Bundesverwaltungsgericht im Fall der Beschwerdeführerin zu demselben Ergebnis wie das Bundesasylamt.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.06.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).

Auch der Verfassungsgerichtshof hat im Zuge der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, nämlich des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, ausdrücklich klargestellt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem "Asylgerichtshof" (nunmehr: Bundesverwaltungsgericht) erforderlich ist, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, Zl. U466/11 u.a.).

Ausgehend von dieser Rechtsprechung, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, zumal das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Da somit keine weiteren Ermittlungsschritte zu setzen waren und da sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Fall der Beschwerdeführerin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

3.2.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.03.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.05.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

Gemäß § 20 Abs. 1 BFA-VG (vormals § 40 Abs. 1 AsylG 2005) dürfen neue Tatsachen und Beweismittel in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes (hier noch: Bundesasylamtes) nur vorgebracht werden,

1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;

2. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;

3. wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder

4. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.

Diese vier gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen vom Neuerungsverbot treffen auf das erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu, weshalb diese Neuerungen - ungeachtet der unter Punkt 2. dargelegten Unglaubwürdigkeit - nicht zulässig waren.

Aus dem glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin kann keine gegen sie persönlich gerichtete Verfolgungshandlung von staatlicher Seite entnommen werden bzw. hat sie keinerlei individuelle Verfolgungsgründe im Sinne der GFK vorgebracht. Dies zeigt sich auch deutlich daran - wie auch das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid festgehalten hat - dass die Beschwerdeführerin legal mit ihrem eigenen syrischen Reisepass, der ihr am XXXX ausgestellt wurde, ausgereist ist. Die Beschwerdeführerin hat somit nicht darlegen können, dass sie ihn ihrem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind sohin die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.

Aus diesen Gründen bleibt festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Syrien keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, und war der Ausspruch im Spruchteil I. des o.a. Bescheides zu bestätigen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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