L514 2004506-1•BVwG L514 2004506-1
L514 2004506-1Tribunale amministrativo federale25 apr 2014
Aufenthaltsverbot, Interessensabwägung, öffentliches Interesse,<br/>Rechtsberater, strafrechtliche Verurteilung, Zurückweisung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Mariella KLOIBMÜLLER über die Beschwerde des XXXX StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2014, Zl. XXXX,
A) zu Recht erkannt
I. Die Beschwerde wird gemäß § 67 FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER beschlossen:
Der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters gemäß § 52 BFA-VG wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen der Türkei, der auf der Grundlage einer Aufenthaltsbewilligung seit dem Jahr 1989 durchgehend in Österreich niedergelassen ist, wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 03.07.2009, Zl. XXXX, ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet erlassen.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mehrfach wegen Eigentumsdelikte in Österreich verurteilt worden und die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus diesem Grund massiv gefährdet sei.
Gegen diesen am 07.07.2009 dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben. Mit Erkenntnis des UVS XXXX vom 03.03.2010, Zl. XXXX, wurde der Berufung Folge gegeben und der angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG aufgehoben.
Die Aufhebung wurde damit begründet, dass die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes im vorliegenden Fall dem erhöhten Maßstab, welcher bei EWR-Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die bereits 10 Jahre im Bundesgebiet niedergelassen seien, anzulegen sei, nicht standhalte. Dies deshalb, da die mehrmaligen Straftaten, die vom Berufungswerber gesetzt worden seien, im untersten Bereich des Strafrahmens liegen würden (unbedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten bei einem Strafrahmen von sechs Monaten bis fünf Jahren). Vor diesem Hintergrund könne nicht davon ausgegangen werden, dass der zu beurteilende Sachverhalt als nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gewertet werden könne.
2. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 10.02.2014 wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass aufgrund der Verurteilungen beabsichtigt sei, ein Verfahren zur Erlassung fremdenpolizeilicher Maßnahmen einzuleiten. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu und zu seinen persönlichen Verhältnissen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Mit Schreiben vom 12.02.2014 kam der Beschwerdeführer dieser Möglichkeit nach und übermittelte eine Stellungnahme. In dieser führte er aus, dass er seit 25 Jahren in Österreich lebe und mittlerweile vier seiner sechs Kinder im Bundesgebiet aufhältig seien. In Österreich habe der Beschwerdeführer den Großteil seiner Familie, der ihm sehr wichtig sei, und sei es ihnen nicht möglich, in regelmäßigen Abständen in die Türkei zu reisen. Der jüngste Sohn des Beschwerdeführers und seine Ehegattin würden zwar nach wie vor in der Türkei leben, jedoch werde seine Ehegattin voraussichtlich noch in diesem Jahr nach Österreich kommen, um bei der Familie sein zu können. Ein weiteres Kind des Beschwerdeführers lebe in Deutschland und sei es aufgrund der geringen Distanz möglich, regelmäßig persönlichen Kontakt zu halten. Der Beschwerdeführer könne sich nicht mehr vorstellen, in die Türkei zurückzukehren und wolle er dort lediglich seinen Urlaub verbringen. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft würde der Beschwerdeführer wieder gerne als LKW Fahrer arbeiten. Eine Unterkunft würde er bei seinen Kindern finden, bis er wieder die finanziellen Mittel für eine eigene Wohnung habe.
Mit Bescheid des BFA vom 19.02.2014, XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Gemäß § 70 Abs. 1 FPG wird das Aufenthaltsverbot mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und wurde gleichzeitig der Eintritt der Durchsetzbarkeit für die Dauer des Freiheitsentzuges aufgeschoben.
Begründend wurde ausgeführt, dass die professionelle, wohl vorbereitete, rigide, organisierte und oftmals wiederholte Vorgehensweise auf ein hohes Maß an krimineller Energie schließen lasse. Dies komme insbesondere dadurch zum Ausdruck, da bereits vier einschlägige Vorstrafen vorliegen würden und die Taten über einen längeren Zeitraum verübt worden seien. Selbst in der Probezeit sei der Beschwerdeführer rasch in das kriminelle Schemata zurückgefallen. Seine hohe kriminelle Energie zeige sich auch darin, dass er die Taten im professionellen Zusammenspiel mit Mittätern verübt habe.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20.02.2014 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 05.03.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.
Darin wurde wiederholend ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit 25 Jahren im Bundesgebiet aufhalte und vier seiner sechs Kinder in Österreich leben würden. Die Kinder würden den Beschwerdeführer regelmäßig in der Justizanstalt besuchen. Weiters werde die Ehegattin des Beschwerdeführers versuchen, nach dessen Haftentlassung nach Österreich zu gelangen. Im Falle seiner Abschiebung sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, an einschneidenden Erlebnissen der Familie teilzunehmen. Des Weiteren sei seine Familie sehr gläubig und sei es ihnen immer wichtig gewesen, gemeinsam die Feiertage zu verbringen.
Hinsichtlich seiner Straftaten wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Situation davon ausgehe, dass er gute Chancen habe, eine Invalidenpension bewilligt zu erhalten. Er würde in der Folge über ein fixes Einkommen verfügen und sei er der Ansicht, dass er keine weitere Bedrohung für die Republik Österreich darstellen werde.
Aufgrund seines Alters und seiner gesundheitlichen Einschränkungen sei es für den Beschwerdeführer nur sehr schwer möglich, am sozialen Leben in der Türkei teilzunehmen und ein neues soziales Netzwerk aufzubauen. Auch würde er in der Türkei aufgrund seiner Krankheit keine angemessene Arbeit finden und wäre er aus diesem Grund in der Türkei finanziell stark eingeschränkt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei und verfügt seit XXXX1989 über Aufenthaltsbewilligungen für das Bundesgebiet. Vier Kinder des Beschwerdeführers, drei Töchter und ein Sohn, leben in Österreich. Ein erwachsenes Kind ist in Deutschland und die Ehegattin und ein weiterer Sohn des Beschwerdeführers sind in der Türkei aufhältig. Seit XXXX2013 befindet sich der Beschwerdeführer in der Justizanstalt XXXX.
1. Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX2003, XXXX (RK seit XXXX2003) wurde der Beschwerdeführer gemäß § 127 StGB zu einer bedingten Geldstrafe in der Höhe von 640 Euro, Probezeit drei Jahre, verurteilt. Mit Urteil des LG XXXX vom 09.06.2004, Zl. 21 HV 46/2004I, wurde die bedingte Nachsicht der Strafe widerrufen.
2. Mit Urteil des LG Feldkirch vom XXXX2004, Zl. XXXX, (RK seit XXXX2004) wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 127, 129 Z 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten, Probezeit drei Jahre, und einer Geldstrafe in der Höhe von 1.200 Euro verurteilt. Mit Urteil des LG XXXX vom 17.12.2007, Zl. XXXX, wurde die Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen.
Der Beschwerdeführer hat in insgesamt sieben Angriffen in der Zeit vom XXXX2004 bis XXXX2004 in XXXX fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in der Höhe von insgesamt 340 Euro jeweils den Verfügungsberechtigten des Tankstellenbetreibers XXXX nach Aufbrechen eines Kaffeeautomaten sowie eines Behältnisses, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Zueignung des Geldes unrechtmäßig zu bereichern.
3. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX2004, Zl. XXXX, (RK seit XXXX2004) wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 127, 129 Z 1 und 2 iVm § 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von einem Monat, Probezeit drei Jahre, und einer Geldstrafe in der Höhe von 2.400 Euro verurteilt. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX2008, XXXX wurde die Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen.
Der Beschwerdeführer hat am XXXX1999 in XXXX fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in der Höhe von ca. ATS 200.- (nunmehr ca. 14,50 Euro), einem Verfügungsberechtigten der Firma XXXX nach Einsteigen durch ein gekipptes Fenster in das Bürogebäude sowie Aufbrechen eines Kaffeeautomaten, sohin eines Behältnisses, mit dem Vorsatz weggenommen, sowie nach vergeblicher Öffnung eines Tresors mit einer Spitzhacke weiters Bargeld in nicht erhobener Höhe mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, durch die Zueignung des Geldes sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern.
4. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX2009, XXXX (RK seit XXXX2009) wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, § 129 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Monaten verurteilt.
Der Beschwerdeführer und sein Komplize haben am XXXX2009 in XXXX in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter durch Einbruch fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro übersteigenden Wert, nämlich 2 Handkassen unerhobenen Wertes und Bargeld in Höhe von 10.494,61 Euro einem Verfügungsberechtigten der XXXX mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, indem er die Terrassentüre zum Lokal XXXX einschlugen und anschließend in das Lokal einstiegen, während sein Komplize auf der Terrasse Aufpasserdienste leistete und dem Beschwerdeführer Anweisungen gab.
Aufgrund dieser Verurteilung hat sich der Beschwerdeführer von XXXX2009 bis XXXX2009 in der Justizanstalt XXXX in Haft befunden.
5. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX2013, XXXX (RK seit XXXX2013) wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, § 129 Z 1, § 130 2.Satz StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 22 Monaten verurteilt.
Der Beschwerdeführer und weitere Komplizen haben in bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) an nachangeführten Orten fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro, nicht jedoch 50.000 Euro übersteigenden Wert nachgenannten Personen, teilweise durch Einbruch in einen Lagerplatz, mit einem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er in der Absicht handelten, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar
im Zeitraum zwischen XXXX 2012 und XXXX 2013 in XXXX und an anderen Orten teilweise im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Komplizen Verfügungsberechtigten des XXXX in mehreren Zugriffen eine Tonne diversen Metallabfalles unerhobenen Wertes;
im Zeitraum zwischen XXXX 2012 und XXXX 2013 in Bludenz Verfügungsberechtigten der XXXX in fünf Zugriffen ca. 200 kg Kupferkabel im Wert von 820 Euro, indem er durch ein bereits vorhandenes Loch im Maschendrahtzaun kroch;
im Zeitraum zwischen XXXX 2012 und XXXX 2013 in XXXX Verfügungsberechtigten der XXXX in fünf Zugriffen ca. 200 kg Kupfer im Wert von jedenfalls 820 Euro, indem er unter einem ca. zwei Meter hohen Maschendrahtzaun durchkroch, nachdem er diesen an einer beschädigten Stelle leicht anhob oder über den Zaun kletterte;
im Zeitraum zwischen XXXX 2012 und XXXX 2013 in XXXX Verfügungsberechtigten der XXXX in zehn Zugriffen ca. 300 kg Kupfer im Wert von 1.230 Euro;
im Zeitraum zwischen XXXX 2012 und XXXX 2013 in XXXX Verfügungsberechtigen der XXXX in zumindest drei Zugriffen ca. 5 kg Kupfer und ca. 20 kg Messingabfälle im Wert von 120 Euro;
im Zeitraum zwischen XXXX 2013 und XXXX 2013 in XXXX Verfügungsberechtigten der XXXX in zumindest zwei Zugriffen ca. 20 kg Messing im Wert von 48 Euro, indem er den dort befindlichen Bauzaun auf die Seite zog;
im XXXX 2013 in XXXX Verfügungsberechtigten der XXXX in zwei Zugriffen 403 kg Kupfer im Wert von 2.050 Euro, indem er unter dem Zaun durchkroch;
im Zeitraum zwischen XXXX 2012 und XXXX 2013 in XXXX Verfügungsberechtigten der XXXX in zumindest zwei Zugriffen 20 kg Kupfer im Wert von jedenfalls 82 Euro, indem er unter einem Zaun durchkroch.
Im Zeitraum zwischen XXXX 2012 und XXXX 2013
inXXXX XXXX Verfügungsberechtigten des XXXX in mehreren Zugriffen ca. 500 kg Aluminium- und Messingschrott sowie ca. 500 kg Eisenschrott im Wert von insgesamt ca. 500 Euro;
in XXXX Verfügungsberechtigten der XXXX in sechs Zugriffen 150 kg Messingwaren und ca. 20 kg Kupfer im Wert von ca. 650 Euro;
in XXXX Verfügungsberechtigten der XXXX in acht Zugriffen ca. 200 kg Reinkupfer und ca. 800 kg Kupferkabel im Wert von ca. 2.000 Euro, indem er über den ca. zwei Meter hohen Maschendrahtzaun kletterte;
in XXXX Verfügungsberechtigten der XXXX in acht Zugriffen ca. 500 kg Kupferreste im Wert von ca. 800 Euro;
in XXXX Verfügungsberechtigten der XXXX in mehreren Zugriffen ca. 50 kg Kupferkabel im Wert von ca. 200 Euro, indem er unter dem Zaun durchkroch;
in XXXX Verfügungsberechtigten der XXXX in sechs Zugriffen ca. 100 kg Messing- und Kupferschrott im Wert von 200 Euro;
in XXXX Verfügungsberechtigten derXXXX in drei Zugriffen 20 kg Messing unerhobenen Wertes;
in XXXX Verfügungsberechtigten der XXXX in vier Zugriffen 250 kg Aluminiumabfälle unerhobenen Wertes, indem er den dort befindlichen Zaun auf unerhobene Weise überwand.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt des BFA und den Beschwerdeschriftsatz.
Einsicht in das Zentrale Melderegister und in das Strafregister.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seines durchgehenden Aufenthaltes im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie den vorgelegten Personenstandsurkunden.
Die Feststellungen zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen Angaben im Verfahren.
Die festgestellten Verurteilungen gründen sich auf einen Strafregisterauszug.
2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Das BFA gründete seine Ausführungen darauf, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten gezeigt habe, dass er kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Sein bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtigte ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und an sozialem Frieden. Das vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten sei erst vor kurzem gesetzt worden und es sei aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation mit einer Fortsetzung zu rechnen. Es müsse daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden.
Der Beschwerdeführer habe somit durch die organisierte und mehrfache Tatbegehung innerhalb einer kriminellen Gruppe die öffentliche Sicherheit in Österreich erheblich gefährdet. Die Art der Vorgehensweise zeige ein besonders hohes Maß an krimineller Energie, wobei das wiederholte Rückfallen in kriminelle Schemata unterstreiche, dass sein Verhalten auch in Zukunft eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit in Österreich darstelle. Die beeinträchtigten öffentlichen Interessen seien maßgeblich für das Wohlergehen und -befinden der Bevölkerung und können daher als erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung bezeichnet werden. Aufgrund der wiederkehrenden Missachtung der Rechtsordnung sowie aufgrund seiner Lebenssituation in Österreich sei auch das Tatbestandmerkmal der Nachhaltigkeit erfüllt.
In der Beschwerde wurde dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation davon ausgehe, dass er gute Chancen habe, eine Invalidenpension bewilligt zu erhalten. Er würde in der Folge über ein fixes Einkommen verfügen und sei der Ansicht, dass er keine weitere Bedrohung für die Republik Österreich darstellen werde.
Mit diesem Vorbringen vermochte es der Beschwerdeführer jedoch nicht, den Ausführungen des BFA in qualifizierter Form entgegen zu treten. Unbestritten belieb seitens des Beschwerdeführers der Umstand seiner Verurteilungen und der aktuellen Haftstrafe. Dementsprechend wurde vom Beschwerdeführer nicht in qualifizierter Form entgegengetreten, dass sein Verhalten gemäß § 67 Abs. 1 FPG eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre.
Der Beschwerdeführer ist seit mehr als 10 Jahren im Bundesgebiet aufhältig und ist aus diesem Grund gemäß § 67 Abs. 1 FPG ein Aufenthaltsverbot nur dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden könne, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet werden würde. In diesem Zusammenhang wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation davon ausgehe, dass er gute Chancen habe, eine Invalidenpension bewilligt zu erhalten. Er würde in der Folge über ein fixes Einkommen verfügen und sei der Ansicht, dass er keine weitere Bedrohung für die Republik Österreich darstellen werde. Dieses Vorbringen wurde jedoch in keinster Weise belegt, sondern lediglich in den Raum gestellt, ohne entsprechende Unterlagen in Vorlage zu bringen. Des Weiteren stehen diese Ausführungen auch den Angaben in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12.02.2014 entgegen. Darin wurde nämlich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Strafhaft wieder als LKW Fahrer arbeiten wolle. Eine Erkrankung des Beschwerdeführers wurde hingegen mit keinem Wort erwähnt. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es sich bei der Behauptung, der Beschwerdeführer sei krank und habe gute Chancen, eine Invalidenpension bewilligt zu erhalten, um eine unbeachtliche Schutzbehauptung handelt, auf die nicht weiter einzugehen ist.
Die beweiswürdigenden Ausführungen des BFA sind schlüssig und nachvollziehbar und die Beschwerde nicht geeignet, diese in Zweifel zu ziehen. In der Beschwerde wurde nicht einmal ansatzweise versucht, der Beweiswürdigung des BFA entgegenzutreten bzw. die aufgeworfenen Widersprüchlichkeiten und Unplausibilitäten aufzulösen.
Zu Spruchteil A):
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
3.2.1. Die entsprechenden Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 144/2013, lauten wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."
"§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht begründet ist.
Der Beschwerdeführer ist ein türkischer Staatsangehöriger, der seit dem Jahr 1989 durchgehend legal in Österreich aufhältig ist. Das BFA führte in diesem Zusammenhang aus, dass dem Beschwerdeführer eine von Art. 6 ARB (Beschluss des - durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten - Assoziationsrates vom 19. September 1980, Nr. 1/80, über die Entwicklung der Assoziation) geschützte Rechtsposition zukomme, wogegen auch seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine Bedenken bestehen. In diesem Zusammenhang wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diesfalls ein Aufenthaltsverbot nur unter den für freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige geltenden Voraussetzungen gemäß § 86 FPG 2005 (nunmehr § 67 FPG) erlassen werden könne (VwGH 11.12.2007, 2006/18/0278).
§ 67 Abs. 1 FPG normiert, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig ist, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Bei dieser Beurteilung kann laut Verwaltungsgerichtshof auf den Katalog des § 60 Abs. 2 FPG (nunmehr § 53 Abs. 3 FPG) als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden (VwGH 14.12.2006, 2006/18/0421).
Der Beschwerdeführer wurde letztmalig mit Urteil des LG XXXX vom XXXX2013, XXXX (RK seit XXXX) gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, § 129 Z 1, § 130 2.Satz StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 22 Monaten verurteilt. Bereits zuvor wurde er mehrmals wegen schwerer Diebstähle bzw Einbruchsdiebstähle gerichtlich verurteilt. Somit ist davon auszugehen, dass die Voraussetzung gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt ist. Es ist auch davon auszugehen, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, zumal sich der Beschwerdeführer seit XXXX2013 in der Justizanstalt XXXX befindet, wo seine 22monatige Haftstrafe vollzogen wird.
§ 67 Abs.1 FPG normiert weiter, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, dann zulässig ist, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Der Beschwerdeführer hält sich seit dem Jahr 1989 durchgehend rechtmäßig in Österreich auf, weshalb in diesem Fall der erhöhte Prüfungsmaßstab zur Anwendung gelangt. Das BFA führte in diesem Zusammenhang aus, dass der Beschwerdeführer durch die organisierte und mehrfache Tatbegehung innerhalb einer kriminellen Gruppe die öffentliche Sicherheit in Österreich erheblich gefährdet habe. Die Art der Vorgehensweise zeige ein besonders hohes Maß an krimineller Energie, wobei das wiederholte Rückfallen in kriminelle Schemata unterstreiche, dass sein Verhalten auch in Zukunft eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit in Österreich darstelle. Die beeinträchtigten öffentlichen Interessen seien maßgeblich für das Wohlergehen und -befinden der Bevölkerung und können daher als erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung bezeichnet werden. Aufgrund der wiederkehrenden Missachtung der Rechtsordnung sowie aufgrund seiner Lebenssituation in Österreich sei auch das Tatbestandmerkmal der Nachhaltigkeit erfüllt. Mit den Ausführungen in der Beschwerde vermochte der Beschwerdeführer dem BFA - wie beweiswürdigend ausgeführt - nicht in qualifizierter Form entgegen zu treten. In einer Gesamtschau ergeben sich auch für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall eine für den Beschwerdeführer günstige Verhaltensprognose zu treffen gewesen wäre.
3.2.3. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.2.4. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),
die Bindungen zum Heimatstaat,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie
auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567;
21.10. 1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99;
23.06. 2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).
In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).
Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).
3.2.5. Hinsichtlich der in Österreich lebenden Kinder des Beschwerdeführers, ist Folgendes festzuhalten:
Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, müssen neben der Verwandtschaft noch weitere Umstände hinzutreten. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgehen (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert.
In Anbetracht des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers kann von dieser besonderen Beziehungsintensität nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer befindet sich seit XXXX 2013 in Haft und lebte davor in einer eigenen Wohnung. Das BFA führte in diesem Zusammenhang aus, dass der Beschwerdeführer wohl einen guten Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Kindern pflege, dieser Kontakt jedoch nicht die notwendige Intensität iSd EMRK erreiche. In der Beschwerde wurde in diesem Zusammenhang lediglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Haft von seinen Kindern besucht werden würde und dass es ihm in Falle einer Rückkehr in die Türkei nicht möglich sei, an einschneidenden Erlebnissen der Familie teilzunehmen. Damit vermochte der Beschwerdeführer jedoch auch kein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinen Kindern darzulegen, welches eine - im Lichte der Rechtsprechung des EGMR - ausreichende Beziehungsintensität begründen würde und im konkreten Einzelfall auch höher zu bewerten wäre, als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen. Im Übrigen bestehe auch die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer von der Türkei aus mit seiner in Österreich und Deutschland lebenden Familie durch Brief, E-Mail und Telefon in Kontakt bleibt.
In Bezug auf das Privatleben wurde vom BFA festgehalten, dass durch das Aufenthaltsverbot unzweifelhaft eingegriffen werde, dieser Eingriff jedoch gerechtfertigt sei. Der Beschwerdeführer befinde sich seit 25 Jahren in Österreich und sei auch zeitweilig Beschäftigungen im Bundesgebiet nachgegangen. Dadurch sei ein gewisser Grad der Integration und der Sprachkenntnisse erreicht worden. Aus dem Umstand, dass die Ehegattin und ein Sohn des Beschwerdeführers weiterhin in der Türkei aufhältig seien, ergebe sich jedoch wiederum eine Verbundenheit zu seinem Herkunftsstaat. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei sei es vor allem vor dem Hintergrund des starken Zusammenhaltes in türkischen Familien möglich, Unterstützung bei einem Neustart zu finden.
In einer Gesamtabwägung wurde vom BFA ausgeführt, dass, obwohl der Beschwerdeführer 25 Jahre in Österreich verbracht habe, unzweifelhaft eine gewisse Integration erreicht habe, über deutsche Sprachkenntnisse verfüge und guten Kontakt zu seiner in Österreich aufhältigen Familie pflege, sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens und der erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch seine Anwesenheit im Bundesgebiet zu überwiegen vermag. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte hätten daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die vom Beschwerdeführer ausgehende, erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Es sei auch zu erwarten, dass dieser Zeitraum erforderlich ist, um in der Person des Beschwerdeführers einen positiven Gesinnungswandel seiner Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung zu bewirken.
In der Beschwerde wurde diesen Ausführungen nichts Qualifiziertes entgegengesetzt. Es wurde lediglich völlig unbelegt ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seines Alters und seiner gesundheitlichen Einschränkungen nur sehr schwer möglich sei, am sozialen Leben in der Türkei teilzunehmen und ein neues soziales Netz aufzubauen. Weiters würde er auch aufgrund seiner Krankheit keine angemessene Arbeit finden. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, konnte dem Argument der Erkrankung des Beschwerdeführers aufgrund des Fehlens entsprechender Unterlagen nicht gefolgt werden. Aus diesem Grund geht auch die Argumentation der erschwerten Reintegration und der mangelnden Arbeitsmöglichkeiten in der Türkei aufgrund der Erkrankung des Beschwerdeführers ins Leere.
In einer Gesamtschau ist den Ausführungen des BFA zu folgen, dass durch das Aufenthaltsverbot zwar in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen werde, dieser Eingriff jedoch gerechtfertigt sei. Der Beschwerdeführer hat wiederholt gegen österreichische Gesetze verstoßen. Ein Teil der Kernfamilie (Ehegattin und Sohn) des Beschwerdeführers hält sich nach wie vor in der Türkei auf, wo der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens, mehr als 30 Jahre, verbracht hat und sozialisiert wurde. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch das angeordnete Aufenthaltsverbot eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.
3.4. Übertragbarkeit der Judikatur
Es gibt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinen Grund zu der Annahme, dass oben zitierte Judikatur zu §§ 60 und 86 FPG nicht auf die neuen Regelungen des §§ 53 und 67 FPG übertragbar wäre, zumal sich am Regelungsinhalt der Bestimmungen im Wesentlichen nichts geändert hat.
In der Beschwerde wurde des Weiteren die Beigebung eines Rechtsberaters gemäß § 52 BFA-VG beantragt. Diesem Antrag konnte jedoch insofern nicht gefolgt werden, als § 52 Abs. 1 BFA-VG normiert, dass ein Rechtsberater nur im Falle einer Erlassung einer Rückkehrentscheidung, der Anordnung einer Schubhaft sowie bei zurück- oder abweisenden Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz bestellt werden kann. Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Verfahren zur Verhängung eines Aufenthaltsverbotes. Da bei einer solchen Verfahrenskonstellation nach dem klaren Gesetzeswortlaut keine Beigebung eines Rechtsberaters vorgesehen ist, ist der Antrag zurückzuweisen.
3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH abgeht.
Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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