G309 2001175-1•BVwG G309 2001175-1
G309 2001175-1Tribunale amministrativo federale25 apr 2014
Grad der Behinderung, Gutachten
G309 2001175-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden und durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER, sowie durch den fachkundigen Laienrichter Mag. Ferenc ULLMANN, als Beisitzer, über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten vom 13.06.2013, XXXX, nach nicht öffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
II. Herr XXXX ist auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von fünfzig (50) von Hundert (vH) ab 05.08.2013 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zuzuzählen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Am 08.01.2013 beantragte der Beschwerdeführer (vormals:
Berufungswerber; in der Folge "BF") beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten (in der Folge "belangte Behörde") die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, idgF.
Dem Antrag waren nachstehende Beweismittel angeschlossen:
ein Staatsbürgerschaftsnachweis;
ein ärztlicher Befund von Dr. XXXX, Facharzt für Radiologie, vom 28.11.2012;
ein Arztbericht des A. ö. Krankenhauses XXXX, wonach der BF am 24.07.2008 von einer Stange gestürzt sei und sich dabei die rechte Schulter, die HWS und LWS verletzt habe;
ein Arztbrief des A. ö. Krankenhauses XXXX vom 15.01.2013 (diktiert am 25.07.2008), ausgestellt vom Prim. Dr.XXXX, wonach der BF am 24.07.2008 aus ca. 2 m Höhe auf die rechte Schulter gestürzt sei und aufgrund starker Schmerzen und Bewegungseinschränkungen vom 24.07.2008 bis 25.07.2008 stationär gewesen sei;
ein Schreiben des Zentralröntgen Institutes des XXXX vom 07.01.2010, ausgestellt vom Ass. Dr. XXXX;
ein Schreiben des Zentralröntgen Institutes des XXXX vom 07.01.2010, ausgestellt vom OÄ Dr. XXXX, wonach zusammengefasst eine fortgeschrittene medial betonte Gonarthrose, ein komplexer und destruierter Innenmeniskushinterhornriss, eine kleine Bakercyste loco typico sowie ein geringer Gelenkserguss diagnostiziert worden seien.
Darüber hinaus gab der BF im Antragsschreiben als weitere Gesundheitsschädigung einen Bänderriss der rechten Schulter an, den er sich im Jahr 2008 zugezogen habe.
1.2. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten kommt Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 07.03.2013, zu folgendem zusammenfassenden Ergebnis:
Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos. Nr. GdB %
1. Varusgonarthrose mit Bewegungsdefizi links 02.05.20 30
2. Chronisches Lumbalsyndrom mit Wirbelgleiten von L5, das sowohl gegenüber L4 auch S1 deutlich nach ventral verlagert ist 02.01.02 30
Der begutachtende Mediziner gab an, dass sich das Gutachten auf das klinische Bild, die vorliegenden Röntgenbilder, MRT-Daten sowie auf die glaubwürdige Beschwerdesymptomatik stütze. Der Gesamtgrad der Behinderung werde aufgrund negativer gegenseitiger Wechselwirkungen der Funktionseinschränkungen mit vierzig vH ab dem 07.03.2013 festgestellt. Es handle sich dabei um einen Dauerzustand, weil eine Besserung nicht zu erwarten sei.
1.3. Die belangte Behörde hat dem BF mit Schreiben vom 03.04.2013 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Laut Aktenvermerk von Dr. XXXX, vom Ärztlichen Dienst der belangten Behörde, vom 18.03.2013, habe der BF am 12.03.2013 telefonisch Zweifel an der Genauigkeit und an dem vom Gutachter mitgeteilten %-Ergebnis des Gutachtens geäußert. Eine begründete Stellungnahme hat der BF jedoch nicht abgegeben.
2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid hat die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2, 3, 14 BEinstG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von vierzig vH festgestellt. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen eingeholt worden sei, welches im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen geblieben sei.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.
3. Mit dem am 02.07.2013 bei der belangten Behörde eingebrachten Schreiben erhob der BF fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den oben genannten Bescheid. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die ärztliche Untersuchung ca. 6 Minuten gedauert habe, die einzige Kommunikation darin bestanden habe, dass der BF einmal aufgefordert wurde aufzustehen und sich umzudrehen. Es seien keinerlei Fragen über seine Schmerzen und seine Einschränkungen gestellt worden. Der BF habe bei der Untersuchung einen gesundheitlich guten Tag gehabt und habe sich ohne Gehhilfen fortbewegen können. Mittlerweile könne der BF ohne Gehhilfen nicht mehr auskommen. Die Einschränkungen des BF, für die sich der untersuchende Arzt nicht interessiert habe, seien so groß, dass ein Grad der Behinderung von 40 % ein Witz sei. Weiters wurde um einen neuen Termin bei einem anderen Arzt ersucht.
4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 10.07.2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, eingelangt.
4.1. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes war die Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens erforderlich.
Im medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 05.08.2013, im zusammenfassenden Ergebnis festgehalten wie folgt (Seite 3 des Gutachtens):
Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos. Nr. GdB %
1. Kniegelenksarthrose links mit Bewegungs-einschränkung 02.05.22 40
2. Chronisch rezidivierendes lumbales Schmerzsyndrom bei Wirbelgleiten L5 02.01.02 30
BEGRÜNDUNG der Position bzw. der Rahmensätze:
Ad 1: gewählter Rahmensatzwert dieser Position entsprechend der deutlichen Funktionseinschränkung des linken Kniegelenks bei Varusgonarthrose links. Zum Untersuchungszeitpunkt zeige sich eine geringe Ergussbildung am linken Kniegelenk mit Patellaandruckschmerz. Gegenüber dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Gutachten ergebe sich der höhere Rahmenersatzwert auf Grund der Ergussbildung, der Muskelverschmächtigung des gesamten linken Beines und der geringen Funktionsverschlechterung bei Streckung des linken Kniegelenkes.
Ad 2: unterer Rahmensatzwert dieser Position entsprechend der lumbalen Schmerzsymptomatik bei bekanntem Wirbelgleiten L5 unverändert zu dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Gutachten.
Der Gesamtgrad der Behinderung betrage fünfzig vH Die führende funktionelle Einschränkung unter lfd. Nr. 1 werde durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 aufgrund ungünstiger Wechselwirkung um 1 Stufe erhöht.
Eine Besserung sei durch eine Knietotalendoprothese und einen entsprechenden Muskelaufbau und resultierender Funktionsverbesserung möglich, so dass eine Nachuntersuchung in 24 Monaten durchgeführt werden sollte.
4.2. Laut ergänzender Stellungnahme des Dr. XXXX vom 18.11.2013, sei der Gesamtgrad der Behinderung von fünfzig vH ab dem Untersuchungszeitpunkt und nicht wie im Gutachten angegeben ab der Antragstellung, anzunehmen. Begründet wurde dies damit, dass die Ergussbildung bei der zu Grunde gelegten Begutachtung nicht beschrieben worden wäre.
5. Mit Schreiben der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom 02.12.2013 wurde dem BF das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3. AVG zur Kenntnis gebracht. Der BF hat keine Einwendungen vorgebracht.
Am 12.02.2014 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht der Gerichtsabteilung G 304 zugeteilt. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.03.2014 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung G 304 abgenommen und der Gerichtsabteilung G 309 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.
Der BF ist am 12.03.1974 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Der Der BF ist ausgebildeter LKW-Mechaniker und bei der XXXX als Arbeiter beschäftigt.
Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.
Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
1.2. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 08.01.2013 im Bundessozialamt eingelangt.
1.3. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt fünfzig vH ab 5.8.2013.
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis sowie dem mit Stichtag 02.12.2013 eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.
Zu 1.2.) Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten des Dr.XXXX ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Insofern Unklarheit bestand, ab wann der Gesamtgrad der Behinderung anzunehmen ist, so wurde der Zeitpunkt in der nachfolgenden Stellungnahme des Sachverständigen richtiggestellt und begründet.
Nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Dr. XXXX und seiner begründeten ergänzenden Stellungnahme konnte der Grad der Behinderung mit 50 vH erst mit dem Untersuchungsdatum 5.8.2013 festgestellt werden.
Im Vergleich zum medizinischen Sachverständigengutachten, das dem Bescheid der belangten Behörde zugrunde gelegt wurde, hat sich basierend auf der aktuellen Untersuchung eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung auf 50 vH ergeben, die auf die beschriebene Ergussbildung, der Muskelverschmächtigung des gesamten linken Beines und der geringen Funktionsverschlechterung bei Streckung des linken Kniegelenkes zurückzuführen ist.
Der Inhalt des medizinischen Sachverständigengutachtens wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs vom BF unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Die gegenständliche als Einspruch bezeichnete Beschwerde wurde am 02.07.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, eingebracht und ist nach Vorlage durch das Bundessozialamt am 10.07.2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, eingelangt.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundessozialamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
Begünstigte Behinderte sind im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)
Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)
Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 3 BEinstG)
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen (§ 14 Abs. 1 BEinstG).
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.
Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird.
Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)
Da erst ab 05.08.2013 ein Grad der Behinderung von fünfzig (50) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab diesem Zeitpunkt erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung.
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