G307 2006676-1•BVwG G307 2006676-1
G307 2006676-1Tribunale amministrativo federale25 apr 2014
Ermittlungspflicht, Integration, Kassation, Privatleben
G307 2006676-1/2E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA.:
Bosnien-Herzegowina, rechtlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 17.03.2014, Zl. 821522200/1570352, beschlossen:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid a u f g e h o b e n und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
z u r ü c k v e r w i e s e n .
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) erhob gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2013, mit welchem sein Antrag auf internationalen Schutz vom 21.10.2012 abgewiesen und der BF in den Herkunftsstaat ausgewiesen wurde, Beschwerde.
Mit Erkenntnis vom 19.02.2014, Zahl G309 1433959-1/5E wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des erstinstanzlichen Bescheides als unbegründet ab und wies das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurück.
Mit dem oben angeführten Bescheid des BFA, dem BF durch Hinterlegung zugestellt am 17.03.2014, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Bosnien-Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt I.); gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde dem BF eine zweiwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt (Spruchpunkt II.)
Das BFA begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dem BF sei im gegenständlichen Fall weder der Status des Asyl- noch des Subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe das Vorliegen von Abschiebehindernissen geprüft und unter Einbeziehung der allgemeinen Gegebenheiten in Bosnien-Herzegowina verneint. Es sei zwischenzeitlich keine Verschlechterung der allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten in Bosnien-Herzegowina hervorgekommen. Der BF sei seit 21.10.2012 in Österreich aufhältig und verfüge hier über keine Familienangehörige. Eine legale, regelmäßige Erwerbstätigkeit, umfassende Deutschkenntnisse, Kursbesuche, ein Studium oder eine Tätigkeit in einem Verein seien bis dato im Verfahren nicht hervorgekommen. Derartiges habe der BF gegenüber der erkennenden Behörde und dem BVwG auch nicht vorgebracht. Der BF habe keinen unter § 57 AsylG fallenden Sachverhalt geltend gemacht, sodass die Voraussetzung für die Erteilung einer dahin gehenden Aufenthaltsberechtigung nicht gegeben sei. Bei Gegenüberstellung der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung mit jenen in Art 8 Abs. 1 EMRK erwähnten Gesichtspunkten ergebe sich, dass die Rückkehrentscheidung des BF gerechtfertigt sei.
Mit dem am 27.03.2014 datierten und am selben Tag beim BFA eingebrachten Schriftsatz, erhob der Rechtsvertreter des BF Beschwerde gegen den Bescheid des BFA. Darin wurde beantragt, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und dem BF eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 4a Abs. 9 NAG zu erteilen, in eventu, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und das Verfahren zur Verfahrensergänzung an die Erstbehörde zurückzuverweisen.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, die belangte Behörde habe es nicht einmal der Mühe wert gefunden, die Rechtsmittelfrist des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich eines zu erlassenden Urteils (gemein wohl: Erkenntnisses) vom 17.02.2014, zugestellt am 19.02.2014, abzuwarten. Abgesehen davon habe der BF gar keine Möglichkeit gehabt, einen Antrag aus humanitären Gründen beim BFA zu stellen. Das BFA habe dem BF ferner dessen Parteiengehör abgesprochen, wobei die amtswegige Prüfung nur aufgrund einer nicht vollständigen Aktenlage erfolgt sei. Im vorliegenden Fall hätte man den BF zu seinen Integrationsmaßnahmen befragen müssen. Das BFA habe lediglich einen asylrelevanten Sachverhalt zusammengefasst und die nicht vollständige Aktenlage beurteilt. Der BF sei weiters nicht einmal aufgefordert worden, einen geänderten Sachverhalt darzustellen. Bei richtiger Beweisaufnahme hätte er zu seiner Integration befragt werden müssen. Der BF sei auch einer geregelten Arbeit nachgegangen und über diese nach wie vor in einer Elektrotechnikfirma inXXXX aus. Er sei auch sozialversichert und könne zwei Deutschkurs-Zertifikate in Niveau A1 und A2 nachweisen. Aus dem Akteninhalt gehe eine Fortführung der Integration nicht hervor und sei gerade bei einem geänderten Sachverhalt dieser Umstand abzufragen. Dem BF wäre eine Aufenthaltsberechtigung "besonderer Schutz" zu erteilen gewesen, weil er sich seit mehr als 18 Monaten in Österreich rechtmäßig aufgehalte und somit § 57 Abs. 1 AsylG rechtlich erfüllt sei. Der BF stelle keine allgemeine Gefahr der Sicherheit der Republik Österreich dar und sei auch nicht von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden. Es sei daher auch rechtlich verfehlt, eine Rückkehrentscheidung mit der Ablehnung des Antrags aus humanitären Gründen zu verbinden. Durch seine Arbeit und Bekannten in XXXX habe er einen übermäßigen Kontakt zu Österreichern. Diesbezüglich werde eine Liste vorgelegt. Eine Ausweisung dürfte letztendlich nach dem Fremdenrechtsänderungsgesetz bei geänderter Rechtslage infolge der Bestimmung des § 65b FPG nicht vorgenommen werden, wenn eine so große Vielzahl von Integrationsmaßnahmen vorläge. Dem Rechtsmittel wurden eine Kopie des Dienstvertrages, ein Versicherungsdatenauszug, eine Ablichtung der Deutschkurszertifikate A1 und A2 sowie eine Unterschriftenliste beigelegt.
Die Bezug habenden Verwaltungsakte wurden dem Asylgerichtshof vom BAG vorgelegt und sind dort am 07.04.2014 eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführugnen
Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehendne und von den Parteien nicht beanstandeten Aktenlage fest.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A)
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1
B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Vor dem Hintergrund der soeben zitierten Bestimmung hatte die gegenständliche Entscheidung in Beschlussform zu ergehen.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG). Der VwGH hat nun zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt als Asylbehörde erster und nunmehr auch letzter administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist.
Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, ist dies in der gegenständlichen Rechtssache vom Bundesamt jedoch in qualifizierter Weise unterlassen worden.
3.2.2. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft:
Das BFA hat keinerlei Ermittlungen zur Integration, den Deutschkenntnissen und der Erwerbstätigkeit des BF getätigt und gelangte dennoch zum Schluss, dieser könne in keinem dieser Bereiche Fortschritte aufweisen. Wie aber in der Beschwerde zutreffend gerügt, entspricht dies nicht den Tatsachen. Der BF legte darin Kopien seiner zwei Deutschkursbestätigungen, seines Dienstvertrages sowie seines Versicherungsdatenauszugs vor. Diese Dokumente wären aber für die von der Behörde zu fällende Entscheidung von wesentlicher Bedeutung gewesen und gelangte diese dadurch zu einer falschen Tatsachenfeststellung. Ebenso moniert das Rechtsmittel zu Recht, dass die belangte Behörde ihre Entscheidung ausschließlich aus dem bestehenden Akt heraus getätigt hat, ohne dem BF Gelegenheit zur Äußerung zu geben und ohne zu berücksichtigen, dass die rechtliche Ausgangslage zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung eine andere ist als jene im Asylverfahren.
3.2.3. Aus Sicht des Gerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde im konkreten Fall somit gegen die in § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG 2005 determinierten Ermittlungspflichten, wonach diese den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen hat.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des BFA und das diesem zugrunde liegende Verfahren aufgrund der Unterlassung der notwendigen Ermittlungen zu wesentlichen Punkten somit als mangelhaft zu bewerten. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren vor dem Bundesamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Bundesverwaltungsgericht zu tätigen. In Anbetracht des Umfanges der noch ausstehenden Ermittlungen würde deren Nachholung durch das erkennende Gericht ein Unterlaufen der vorgesehenen Konzeption des Bundesverwaltungsgerichtes als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bedeuten. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Zusammenfassend ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie hinsichtlich der Erlassung der Rückkehrentscheidung die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen lässt und diese damit nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer abweisenden behördlichen Entscheidung entspricht (vgl. § 60 iVm. § 58 Abs. 2 AVG).
3.2.4. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid des Bundesamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das BFA als zuständige erstinstanzliche Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt wird in dem neuerlich zu führenden Verfahren die in der Beschwerde vorgelegten Beweismittel wie auch die darin festgehaltenen Argumente zu berücksichtigen haben.
3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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