BVwG W162 1437536-1

W162 1437536-1Tribunale amministrativo federale24 apr 2014

Regest

Verfahrenseinstellung

Testo completo

BVwG W162 1437536-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W162.1437536.1.00

Spruch

W162 1437536-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 21.08.2013, Zl. 12 01.402-BAG, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 87/2012, eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Die beschwerdeführende Partei, ein russischer Staatsbürger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 31.01.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.08.2013,

Zl. 12 01.402-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG 2005 und bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß

§ 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 in die Russische Föderation ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes hat die beschwerdeführende Partei am 26.08.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Am 24.03.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Verständigung des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner geplanten freiwilligen Ausreise übermittelt. Dieser Verständigung lag auch ein Antrag des Beschwerdeführers, ausgestellt von der Caritas, an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei, in welchem der Beschwerdeführer die Übernahme der Heimreisekosten begehrte. Es wurde ausdrücklich angeführt, dass der Beschwerdeführer nicht nach Tschetschenien zurückkehren, sondern nach Georgien oder in die Türkei reisen wolle. In diesen Ländern sei laut Auskunft der International Organization for Migration eine visumsfreie Einreise möglich, zudem liege ein gültiges Reisedokument vor, dessen Kopie der Verständigung über die freiwillige Ausreise beigelegt war.

Am 11.04.2014 wurde das Bundesverwaltungsgericht über die am 09.04.2014 erfolgte Ausreise des Beschwerdeführers unter Gewährung von Rückkehrhilfe in die Türkei in Kenntnis gesetzt. Laut Auskunft des Zentralen Melderegisters vom 22.04.2014 wurde der Beschwerdeführer am 10.04.2014 von der letzten bekannten Adresse abgemeldet und es liegt keine aktuelle Meldung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 15 Abs. 1 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist. Gemäß § 24 Abs. 1

Z. 2 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos (§ 25 Abs. 1 AsylG 2005) abzulegen ist.

Gemäß § 24 Abs. 2 1. Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber oder die Asylwerberin dem Verfahren entzogen hat und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.

Gemäß § 25 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz als gegenstandslos abzulegen

1. in den Fällen des § 12a Abs. 3, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, der faktische Abschiebeschutz nicht gemäß

§ 12a Abs. 4 zuerkannt wurde und der Asylwerber nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist;

2. wenn der Antrag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gestellt wird und der zum Aufenthalt in Österreich berechtigte Fremde diesen nicht binnen vierzehn Tagen persönlich in einer Erstaufnahmestelle einbringt (§ 42 Abs. 1 BFA-VG);

3. wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abreist, mit seiner Ausreise oder

4. wenn der Antrag, soweit dies nicht gemäß § 17 Abs. 3 zulässig war, schriftlich gestellt wurde.

Der Beschwerdeführer hat sich im Wissen um die Anhängigkeit des gegenständlichen Asylverfahrens dem Verfahren in Österreich entzogen und ist am 09.04.2014 freiwillig aus dem Bundesgebiet in die Türkei ausgereist.

Am 11.04.2014 wurde das Bundesverwaltungsgericht über die am 09.04.2014 erfolgte Ausreise des Beschwerdeführers unter Gewährung von Rückkehrhilfe in Kenntnis gesetzt. Laut Auskunft des Zentralen Melderegisters vom 22.04.2014 wurde der Beschwerdeführer am 10.04.2014 von der letzten bekannten Adresse abgemeldet und es liegt keine aktuelle Meldung vor.

Im gegenständlichen Fall sind die Voraussetzung dafür, dass das Verfahren als gegenstandslos abzulegen ist (vgl. § 25 Abs. 1 AsylG 2005) nicht erfüllt, weil der Beschwerdeführer nicht freiwillig in seinen Herkunftsstaat Russische Föderation, sondern freiwillig in ein anderes Land, in die Türkei, ausgereist ist. Gemäß § 24 Abs. 1

Z. 2 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos (§ 25 Abs. 1 AsylG 2005) abzulegen ist. Dies trifft im konkreten Fall zu.

Gemäß § 24 Abs. 2 1. Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.

Zur Entscheidungsfindung wäre in gegenständlicher Beschwerdesache eine Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht notwendig, da der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt ist.

Deshalb war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/85 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da hinsichtlich gegenständlicher Entscheidung das Gesetz selbst eine klare Anordnung trifft, ist diesbezüglich eine Rechtsfrage nicht offen und die Revision daher unzulässig (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90).

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