W161 2006747-1•BVwG W161 2006747-1
W161 2006747-1Tribunale amministrativo federale24 apr 2014
Asylantragstellung, Ermittlungspflicht, familiäre Situation,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rückkehrentscheidung,<br/>Zeitablauf, Zuständigkeit
W161 2006747-1/5E
B E S C H L U S S
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde des XXXX, StA. Gambia alias Mali, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2014, IFA-Zahl 820625704, beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 21.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wobei er angab den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger von Mali und am XXXX geboren zu sein.
Das Bundesasylamt leitete in der Folge ein Konsultationsverfahren mit Spanien ein und erklärte sich letztlich Spanien mit Schreiben vom 18.06.2012 gemäß Artikel 10 Abs. 2 der Dublin-II-Verordnung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, EAST West vom 04.07.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.05.2012 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Spanien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 aus dem Österreichischen Bundesgebiet nach Spanien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Spanien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.
Dieser Bescheid wurde am 04.07.2012 durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs in der Folge in Rechtskraft.
Mit Schreiben vom 04.07.2012 wurden die spanischen Behörden informiert, dass sich aufgrund des Untertauchens des Beschwerdeführers die Überstellungsfrist nach der Dublin-Verordnung auf 18 Monate verlängert.
I.2. Mit Urteil des XXXX zu Aktenzeichen XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 1, 2, 3 und 4 SMG, § 15 StGB sowie § 231 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, hievon neun Monate für die Dauer einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen verurteilt. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde bis 07.03.2014 vollzogen.
I.3. Noch während der Strafhaft erfolgte am 05.03.2014 eine Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Gegenstand der Verhandlung war die Erlassung eines Einreiseverbotes.
Der Beschwerdeführer gab hierbei an er sei Staatsbürger von Gambia, das mit Mali sei eine Lüge gewesen. Er hätte bei seiner Ankunft nach Österreich auf Rat von anderen angegeben, aus Mali zu sein, um in Traiskirchen schlafen zu können. Er sei erstmalig 2012 nach Österreich eingereist. Er sei in Spanien aufgewachsen und habe einen Aufenthaltstitel für Spanien. Er habe dort auch gearbeitet. Er sei am 09.12.2013 festgenommen worden. Er sei in der Folge zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon drei Monate unbedingt verurteilt worden. Befragt nach Verwandten oder sonstigen Angehörigen in Österreich, gab er an, er habe eine Freundin und habe er mit dieser ein gemeinsames Kind. Das Kind sei am XXXX geboren worden. Seine Freundin habe ihm Bescheid gegeben, dass das Baby Ende Oktober auf die Welt kommen werde, deshalb sei er am 01.10.2013 eingereist. Die Polizei habe auch sein Ticket. Seiner Freundin sei es nach der Geburt nicht so gut gegangen und habe sich deren Mutter um die Dokumente gekümmert, deshalb sei sein Name nicht in der Geburtsurkunde eingetragen, seine Freundin wolle das aber nachholen. Er habe in dem Haus, in dem er festgenommen worden sei, in einem Kasten ca. € 700,-- mitgenommen, er habe das Geld aber nicht und vermutet dass es sich noch dort befinde. Das Flugticket für Spanien habe ihm seine Freundin besorgt. Wenn ihm verboten werde nach Österreich zu kommen, dann sei das so. In diesem Fall müsse er eben nach Spanien zurück. Er sei gesund und benötige keine Medikamente. Befragt welcher Beschäftigung er in Spanien nachgehe gab er an er sei Dachdecker, habe aber auch andere Jobs gemacht. Er habe in Spanien zuletzt in Barcelona gelebt.
I.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2014 zu Zl. 820625704 wurde in Spruchpunkt I ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 idgF nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG i.V.m.
§ 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Gambia zulässig sei. In Spruchpunkt II wurde gemäß § 53 Abs. 1 i. V.m. Abs. 2 Z. 6 Fremdenpolizeigesetz (FPG) idgF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen. In Spruchpunkt III wurde einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BVA-VG 2012 (gemeint offenbar: BFA-VG 2012) die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Die erstinstanzliche Behörde stellt im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen fest, die Identität des Beschwerdeführers stehe fest, dieser sei gesund, nehme aktuell keine Medikamente und gehe in Österreich keiner rechtmäßigen Arbeit nach. Er verfüge im Bundesgebiet weder über keine aufrechte Wohnsitzmeldung, noch sei er in der Lage nachzuweisen, wie er seinen Lebensunterhalt in Österreich bestreite. Er werde am 07.03.2014 aus der Strafhaft entlassen und habe in Österreich keine Verwandten bzw. lebe er mit niemanden in einer Lebensgemeinschaft. Er gehe in Österreich keiner rechtmäßigen Arbeit nach und habe nicht nachweisen können, im Besitz der Mittel zu sein, um seinen Lebensunterhalt in Österreich bestreiten zu können. In der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer über einen spanischen Aufenthaltstitel verfüge. In der rechtlichen Beurteilung wird festgehalten, der Beschwerdeführer halte sich seit seiner Einreise im Jahr 2012 in Österreich illegal auf. Er habe in Österreich keine nahen Verwandten oder sonstige Angehörige. Seine Angehörigen seien weiterhin in Gambia aufhältig und könne nicht angenommen werden, dass eine Abschiebung in sein durch Artikel 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde.
I.5. Der Beschwerdeführer brachte gegen diese Entscheidung fristgerecht eine Beschwerde ein und bekämpfte den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer besitze eine bis 2016 gültige spanische Aufenthaltsbewilligung. Er habe in Österreich seine derzeitige Lebensgefährtin kennengelernt, dieser Verbindung entstamme die am XXXX geborene Tochter XXXX. Sowohl die Lebensgefährtin als auch das Kind würden die Österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Er sei nach Spanien ausgereist, jedoch nach Österreich zurückgekehrt, nachdem seine Lebensgefährtin ihn mehrmals kontaktiert und ihm mitgeteilt hätte, das Kind und sie würden ihn brauchen. Das BFA habe sein Vorbringen, in Österreich Lebensgefährtin und Kind mit Österreichischer Staatsbürgerschaft zu haben, nicht ausreichend berücksichtigt. Ein gemeinsames Familienleben mit Lebensgefährtin und Kind sei nur in Österreich möglich. Zu diesem Zweck hätte seine Lebensgefährtin einvernommen werden müssen. Der angefochtene Bescheid sei aber auch deshalb rechtswidrig, weil die Abschiebung nach Gambia angeordnet werde. Das Bundesasylamt habe ihn mit Bescheid vom 12.07.2012 nach Spanien ausgewiesen, eine Ausweisung nach Gambia konterkariere mit seinem Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Asylverfahrens innerhalb der Europäischen Union. Eine Ausweisung nach Gambia sei daher grob unzulässig. Aus dem angefochtenen Bescheid des BFA entschließe sich nicht ohne weiteres, ob und gegebenenfalls wann die 18monatige Überstellungsfrist des Artikel 20 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung abgelaufen sei. Bei Zugrundelegung des Datums des Zurückweisungsbescheides wäre die Überstellungsfrist am 12.01.2014 ausgelaufen. Diesfalls hätte der Bescheid des Bundesasylamtes amtswegig behoben und das Asylverfahren zugelassen werden müssen. Weiters sei das BFA nicht berechtigt gewesen, aufgrund einer einmaligen Verurteilung wegen Kleinhandels mit Suchtmittel die Aufschiebende Wirkung einer Beschwerde auszuschließen. Der Beschwerdeführer sei keineswegs für die nationale Sicherheit Österreichs gefährlich.
I.6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.04.2014 wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, (AsylG 2005) sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. In den Fällen des 28 Abs. 3 (2. Satz) leg.cit. ist der Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin und ist der angefochtene Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.
Zu A)
II.2. § 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG (...). (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG 11).
II.3. Verfahrensgegenständlich hat das Bundesasylamt notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, weshalb nach § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG vorzugehen war.
Der Sachverhalt sowie die darauf gestützten beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes erweisen sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft, teilweise auch als aktenwidrig.
Im vorliegenden Fall stellte der Beschwerdeführer am 21.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Im Zuge des daraufhin eingeleiteten Konsultationsverfahrens mit Spanien erklärte Spanien am 18.06.2012 seine Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers nach Artikel 10 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung. Mit dieser Zustimmung begann die sechsmonatige Überstellungsfrist nach Artikel 19 Abs. 4 bzw. Artikel 20 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung.
Aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers wurde diese Frist in der Folge auf 18 Monate verlängert und endete somit am 18.12.2012. Dem Akt ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer innerhalb dieser Frist nach Spanien überstellt worden wäre. Erfolgte jedoch keine Überstellung des Beschwerdeführers nach Spanien binnen der Frist der Dublin-II-Verordnung, so geht die Zuständigkeit nach Art.19 Abs.4 Dublin-II-VO auf den Mitgliedsstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde, in casu somit auf Österreich. Das Asylverfahren wäre somit - wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt - hier zuzulassen und durchzuführen,
Wie dargelegt geht die erstinstanzliche Behörde auch davon aus, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise im Jahr 2012 in Österreich illegal aufhalte. In diesem Fall hätte ein Bescheid im Sinne des angefochtenen Bescheides gar nicht erlassen werden dürfen.
Abgesehen davon, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Asylantrag nicht als illegal bezeichnet werden kann, widerspricht die Feststellung des ununterbrochenen Aufenthaltes auch den Angaben des Beschwerdeführers, wonach dieser sich zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt nach Spanien begeben und dort gearbeitet habe und am 01.10.2013 neuerlich nach Österreich eingereist sei, dies aufgrund der bevorstehenden Geburt seines Kindes.
Die erstinstanzliche Behörde hätte somit zu diesem Punkt sorgfältig erheben müssen, ob und wann der Beschwerdeführer das Bundesgebiet verlassen hat und ob und wann er wieder eingereist sei. Weiters wäre zu klären, welcher Art der Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers in Spanien ist und wäre aufgrund dessen auch näher zu prüfen, ob diesfalls eine Ausweisung in den Heimatstaat Gambia überhaupt möglich ist.
Obwohl der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 05.03.2014 angegeben hat ein Kind in Österreich zu haben und sein Rechtsvertreter noch vor Bescheiderlassung eine Geburtsurkunde des Kindes, einen Staatsbürgerschaftsnachweis der Kindesmutter sowie Meldebestätigungen von Mutter und Kind vorlegte, geht der erstinstanzliche Bescheid in der Folge aktenwidrig davon aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine nahen Verwandten und sonstige Angehörige hat. Der angefochtene Bescheid geht auf die Existenz des Kindes gar nicht ein und setzt sich nur damit auseinander, dass der Beschwerdeführer in Österreich eine Freundin habe, die Beziehungsintensität zu seinem Heimatland Gambia jedoch unvergleichlich höher als jene zu Österreich sei.
Die erstinstanzliche Behörde hat sich somit mit dem Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich nicht ausreichend auseinandergesetzt. Die Beschwerde, mit welcher im übrigen eine Geburtsurkunde vorgelegt wurde, in welcher der Beschwerdeführer als Kindesvater eingetragen ist, verweist zutreffend darauf, dass auch Einvernahme der nunmehrigen Lebensgefährtin und Mutter des Kindes zur Abklärung, inwieweit ein Eingriff in Artikel 8 EMRK vorliegt, notwendig gewesen wäre.
Nur ergänzend ist anzuführen, dass auf Seite 13 des angefochtenen Bescheides von einer zulässigen Abschiebung in die U k r a i n e die Rede ist.
In casu mangelt es im Tatsachenbereich wie aufgezeigt an ausreichenden behördlichen Ermittlungen und Feststellungen, ohne die eine abschließende rechtliche Beurteilung des Falles nicht möglich ist.
Es steht demnach außer Zweifel, dass zur Klärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers, sowie auch der Mutter seines Kindes, zu welcher er angegeben hat, mit ihr in Lebensgemeinschaft zu leben, unvermeidlich erscheint. Auch werden sonstige behördliche Erhebungen zu tätigen sein, um abzuklären, ob, wann und wie der Beschwerdeführer Österreich seit seiner Asylantragstellung im Mai 2012 verlassen hat und welcher Art sein Aufenthaltstitel in Spanien ist.
Das Bundesasylamt hat demnach den notwendigen Sachverhalt nicht vollständig ermittelt.
Eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall ist weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, da abgesehen von der Befragung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau die Durchführung umfassender weiterer Ermittlungen nicht auszuschließen sind.
Deshalb war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der entscheidungserhebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) :
Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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