W132 2003753-1•BVwG W132 2003753-1
W132 2003753-1Tribunale amministrativo federale24 apr 2014
Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, VerbrechensopferG
W 132 2003753-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, bevollmächtigt vertreten durch XXXX, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich vom XXXX, OB XXXX, betreffend Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer hat am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Ersatz des Verdienstentganges, Heilfürsorge - Ersatz von Selbstbehalten und Restkostenersatz für psychotherapeutische Krankenbehandlung eingebracht.
Der Antrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer während des siebenjährigen Aufenthaltes von XXXX im XXXX schwerst misshandelt worden sei. Er sei regelmäßig an den Haaren gerissen und geohrfeigt worden. Er hätte erbrochenes Essen 3 Mal essen müssen. Im Herbst hätten die Kinder Kohle schaufeln müssen. Ab der ersten Hauptschule sei es besonders schlimm geworden. Er sei von Schwester XXXX zwei bis drei Mal mit dem Teppichklopfer geschlagen worden, wobei er sich nackt ausziehen hätte müssen. Es sei üblich gewesen, in der Nacht am Gang stundenlang stehen und knien zu müssen. Einmal habe er eine Woche lang im Tagraum ohne Decke, Matratze und Polster alleine auf dem Boden schlafen müssen. Die Vorwürfe gegen Schwester XXXX seien bereits verjährt.
Seit 1996 beziehe er eine Berufsunfähigkeitspension.
Zur Prüfung des Beschäftigungsverlaufes wurde seitens der belangten Behörde ein Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung, Stand 12.03.2013, eingeholt.
Demnach bezieht der Beschwerdeführer seit 01.11.1996 laufend eine Pension aufgrund geminderter Arbeitsfähigkeit und leistet seit 01.10.2011 laufend Krankenversicherungsbeiträge wegen ausländischer Pension bei inländischer Pension.
Mit Schreiben vom 22.03.2013 hat die Pensionsversicherungsanstalt den Pensionsbezugszettel des Beschwerdeführers übermittelt.
Am 12.03.2013 hat die belangte Behörde bei der Gattin des Beschwerdeführers telefonisch erhoben, dass dieser eine Lehre als Kellner mit Lehrabschlussprüfung erfolgreich abgeschlossen habe. Aufgrund der Ereignisse im XXXX sei er nicht mehr in der Lage diese Tätigkeit auszuüben und habe somit die berufliche Laufbahn als Kellner beendet. In der Folge sei er bis 31.10.1996 als Arbeiter bei verschiedensten Firmen beschäftigt gewesen, wobei er zwischen den Dienstverhältnissen Arbeitslosengeld bezogen habe. Seit 01.11.1996 befinde er sich in Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit.
Von der belangten Behörde wurden beim XXXX sowie dem XXXX Unterlagen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Jugendheim sowie ein eventuell erstellter Clearingbericht und Therapiebericht angefordert.
Das XXXX teilt mit Schreiben vom 22.03.2013 mit, dass der Beschwerdeführer nicht in dortiger Betreuung steht. In der Folge wird das XXXX um die Vorlage entsprechender Unterlagen ersucht.
Mit Schreiben vom 18.03.2013 wird vom XXXX bestätigt, dass der Beschwerdeführer von XXXX untergebracht war.
Seitens der XXXX wird eine Sachverhaltsdarstellung vorgelegt, wobei angemerkt wird, dass der Jugendwohlfahrtsakt nicht mehr vorhanden ist, für den Beschwerdeführer eine Kopie des Heimaktes angefertigt worden ist und der Beschwerdeführer vom XXXX eine finanzielle Geste des Bedauerns erhalten hat.
Die XXXX wurde um Übermittlung von Unterlagen betreffend die Kellnerlehre des Beschwerdeführers ersucht. Es wird in der Folge mitgeteilt, dass do. keine Daten zum Beschwerdeführer aufliegen, weshalb der Beschwerdeführer um entsprechende Übermittlung ersucht wurde.
Vorgelegt werden Bestätigungen der damaligen Lehrherren, das Abschlusszeugnis der Berufsschule, das Zeugnis des XXXX über den Prüfungsteil Ausbilderprüfung und der Konzessionsbrief vom XXXX über die erfolgreiche Ablegung der Konzessionsprüfung.
Beweismittel zur Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde von der XXXX und der Pensionsversicherungsanstalt eingeholt.
XXXX:
Diagnose: OPS, substanzinduziert
Diagnose: Schizoaffektive Psychose, Chon. Alkoholismus
Diagnose: Alkoholabhängigkeitssyndrom, Hepatitis C
Diagnose: Schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv
Diagnose: Schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressive Episode; Alkoholabhängigkeit, derzeit abstinent; Chron. Hepatitis C, gegenwärtig virulent; Z.n. Otitis media li.
Diagnose: Schizoaffektive Störung, derzeit depressiv
Diagnose: Schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv
Diagnose: Schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv
Diagnose: Schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv
XXXX
Diagnose: Schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv; DM II; Chron. Virushepatits; Z.n. SMV vor 15 a (Tabletten)
Diagnose: Schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv; DM II; Chron. Virushepatits; Z.n. SMV vor 15 a
Pensionsversicherungsanstalt
jeweilige Beurteilung: Schizoaffektive Psychose
Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, Unterlagen betreffend die angegebene psychotherapeutische Krankenbehandlung beizubringen.
Vorgelegt wird ein mit XXXX datierter Bericht des behandelnden Facharztes für Neurologie, DDr. XXXX, worin über die Medikation berichtet wird. Eine psychotherapeutische Behandlung werde nicht durchgeführt. Auf telefonische Nachfrage teilt Herr DDr. XXXX mit, dass er kein Psychotherapeut sei. Der Beschwerdeführer erscheine regelmäßig zur Behandlung, es würden zwar keine Therapie aber Gespräche und vierteljährlich ein neurologischer Test durchgeführt. Dem Beschwerdeführer entstünden dadurch keine Kosten.
In der Folge legt der Beschwerdeführer persönliche, handschriftliche Aufzeichnungen über die Zeit der Heimunterbringung sowie medizinische Beweismittel vor.
XXXX
Diagnose: paranoide Störung in Remission, episodischer Äthylismus
Diagnose: Alkoholabhängigkeit Typ III nach Lesch, Rückfall, Alkoholhalluzinose
Diagnose: Alkoholhalluzinose, Rückfall bei Alkoholabhängigkeit
Diagnose: Exacerbation einer schizoaffektiven Psychose, Chron.
Alkoholkrankheit
Diagnose: Schizophrenie mit Alkoholabusus
Diagnose: schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv
Diagnose: Schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv
Diagnose: schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv; Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent; Hepatitis C
Diagnose: WK-Stenose L5/S1, Diabetes mellitus seit 10 Jahren, St.p. Hirninfarkt vor 3 Jahren
Diagnose: Schizoaffektive Störung, ggw. depressiv;
Alkoholabhängigkeit, ggw. abstinent; Chron. Hepatitis C
Diagnose: Schizoaffektive Störung, ggw. depressiv; Schizoaffektive Psychose
Schizoaffektive Störung, ggw. depressiv
Diagnose: Schizoaffektive Störung, ggw. depressive Episode
XXXX
Diagnose: Schizoaffektive Störung, ggw. depressiv; DM II; Chron. Virushepatitis; Z.n. SMV vor 15a
XXXX
XXXX
Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin
XXXX
Befund CT Schädel vom XXXX
XXXX
Diagnosen: Schizoaffektive Störung, sympt. Aethyl., chron. Hepatitis C, Folsäuremangel
Die belangte Behörde hat zur Prüfung ein Gutachten mit folgender Fragestellung eingeholt:
1. Welche Gesundheitsschädigungen liegen vor?
2. Welche der festgestellten Gesundheitsschädigungen sind mit Wahrscheinlichkeit auf die oben angeführten Verbrechen zurückzuführen? (Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhanges bedeutet nach der Judikatur, dass wesentlich mehr für einen Kausalzusammenhang spricht als dagegen.)
3. Liegt beim Obgenannten die Arbeitsunfähigkeit vor
a. aufgrund kausaler Gesundheitsschädigungen?
b. aufgrund der akausalen Gesundheitsschädigungen?
c. Sind aus medizinischer Sicht die kausalen Gesundheitsschädigungen maßgebliche/überwiegende Ursache für die Arbeitsunfähigkeit ab dem Jahr 1996?
4. Hat die kausale Gesundheitsschädigung den beruflichen Werdegang maßgeblich beeinflusst. D.h. wäre aus medizinischer Sicht ohne kausale Gesundheitsschädigung ein kontinuierliche Beschäftigung (normaler Berufsverlauf) als Kellner möglich gewesen oder hätten schon allein akausale Gesundheitsschädigungen dies verhindert?
5. Bedarf das festgestellte verbrechenskausale Leiden einer psychotherapeutischen Behandlung?
~ Ist die Therapieform geeignet, das erlittene Trauma aufzuarbeiten?
~ Können allfällige Angaben über die voraussichtliche Mindestdauer der Therapie (Stundenanzahl) gemacht werden bzw. wie lange wird eine psychotherapeutische Behandlung mindestens empfohlen?
Als Verbrechen im Sinne des VOG sei folgender Sachverhalt mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen:
Dem Antragsteller (AS) ist es in den ersten vier Jahren Volksschulzeit nicht so schlecht gegangen. Er hat schon ein paar Mal Schläge bekommen, aber er hat auch im Elternhaus Gewalt erlebt und hat diese Schläge als "normal" empfunden. Seine Erzieherin, Schwester XXXXhat ihn recht gern gehabt und sei sehr nett gewesen. Es hat aber sehr viel Gewalt unter den Kindern gegeben. Ab der ersten Klasse Hauptschule hat er eine neue Erzieherin, SchwesternXXXX, bekommen, von welcher er viele Schläge erhalten hat. Sie hat ihn ein bis zwei Mal in der Woche mit dem "Pracker" verprügelt bzw. auch in das Gesicht geschlagen. Er hat auch für "Bettnässen" Schläge ertragen müssen.
Er ist ein paar Mal weggelaufen, hat in einer Scheune übernachtet, ist dann freiwillig wieder zurück, wo er wiederum fürchterliche Prügel bekommen hat. Er ist einer der "Sklaven" des Heimstärksten gewesen, d.h. er hat ihm diverse Arbeiten abnehmen, die Schuhe putzen bzw. auch teilweise sein Essen abgeben müssen. Wenn er nicht gehorchte, hat ihn jeder schlagen dürfen. Dies wurde von den Erzieherinnen gebilligt. Weiters ist er einmal gezwungen worden so viel Erbseneintopf zu essen, dass er erbrochen hat bzw. musste er den ganzen Teller mit seinem eigenen Erbrochenen aufessen. Wenn er am Abend im Schlafsaal noch mit jemandem geredet hat, musste er stundenlang in der Nacht am kalten Gang stehen. Er musste auch im Keller Unmengen an Kohle schaufeln. Von sexuellen Übergriffen ist er nicht betroffen gewesen.
In einer psychologischen Stellungnahme, basierend auf der persönlichen Untersuchung am XXXX, führt Frau Mag. XXXX, Klinische- und Gesundheitspsychologin, Folgendes aus:
In der psychologischen Überprüfung geht es um die Beantwortung der Fragestellungen betreffend Hilfeleistungen nach dem VOG in Form von Ersatz des Verdienstentganges sowie in Form von Heilfürsorge nach § 4 Abs. 5 VOG - Psychotherapie. Als Beurteilungsinstrumente werden die vorhandenen Berichte sowie das persönliche Gespräch mit dem AS herangezogen.
Anamnese:
Nach seinen Erlebnissen in der Kindheit befragt, betont der AS unter schwierigen familiären Verhältnissen aufgewachsen zu sein. Vom Stiefvater in früher Kindheit körperlich misshandelt, sei er ab der
1. Klasse VS bis zum Alter von 13 Jahren aufgrund massiver Verhaltensauffälligkeiten im Internat in XXXXaufgewachsen. Weiters werden Aufenthalte in Pflegefamilien genannt. Die Gewalterfahrungen im Internat hätten mit dem Hauptschulbesuch durch eine Erzieherin begonnen, wobei die Möglichkeit der Anzeigenerstattung verjährt sei. Von der XXXX habe er im Jahr 2012 € 15.000 als Entschuldigung erhalten. Die Situation habe sich insgesamt im Alter von 13 Jahren, mit dem Wechsel in ein Privatheim in XXXX, wesentlich gebessert. Der AS habe sich damals zum ersten Mal wohl gefühlt. Das Internat in XXXX habe er aus Verhaltensgründen verlassen müssen. Zusätzlich werden der Alkoholmissbrauch des Vaters, zu dem kein Kontakt bestanden habe, sowie die fehlende emotionale Unterstützung durch die Mutter beschreiben. Das Verhalten in der Kindheit sei von äußerst unruhigem Verhalten geprägt gewesen. Beruflich beendete der AS erfolgreich eine Kellnerlehre. Das Lernen sei ihm immer sehr leicht gefallen, deshalb auch die guten Noten in der Berufsschule. Die Pensionierung erfolgte XXXX. Der AS ist verheiratet, hat XXXX Söhne und XXXX Enkelkinder. XXXX sei an plötzlichem Kindstod verstorben. Nach Drogen-, Tabletten- und Alkoholabhängigkeit sein er nach mehreren Entwöhnungskuren seit 18 Jahren abstinent. Den Beginn der psychischen Probleme sieht der AS im Alter von ca 16 Jahren.
Derzeitige Beschwerden:
Er leide an einer schweren Depression mit Selbstmordgedanken. Die Schizophrenie mache ihm durch das Stimmenhören massive Probleme und sei er diesbezüglich bereits ca 25 Mal stationär im Krankenhaus gewesen, wo es ihm auch deutlich besser gehen würde. Die Fürsorge um seine erkrankte Gattin sei ebenso belastend.
Vorliegende Befunde:
Jährlich stationäre Aufenthalte an der XXXX
Psychotherapie-Fragebogen
Bisherige Interventionsmaßnahmen:
XXXX erfolgt eine erstmalige Abklärung wegen akut aufgetretener paranoider Symptome. Die psychologische Diagnostik gibt dabei Hinweise auf eine Psychose sowie auf ein leichtes organisches Psychosyndrom. Psychotherapie seit XXXX, Dr. XXXX, FA für Neurologie
Beantwortung der Fragestellungen:
Es liegt nach ICD-10, F 25.1 eine Schizoaffektive Störung, ggw. depressiv, vor.
Die seitXXXXvorliegende Störung ist mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit nicht überwiegend als Folge der Internatszeit zu sehen sondern vielmehr aus dem Zusammenwirken zahlreicher negativer Erfahrungen sowie vermutlich auch genetischer Disposition. Der AS wächst in einem schwierigen familiären Umfeld auf und ist durch familiäre Gewalterfahrungen sowie fehlende emotionale Unterstützung durch die Mutter geprägt. Aus diesem Grund ist auch von unsicheren Bindungserfahrungen und traumatischen Erlebnissen (körperliche Gewalt) innerhalb dieser Bindungsbeziehungen in der frühen Kindheit auszugehen, die allgemein als Risikofaktoren für spätere Schwierigkeiten in der Lebensbewältigung und psychische Gesundheit gelten. In diesem Zusammenhang ist auch der Drogen- und Alkoholmissbrauch zu sehen. Die Gewalterfahrung setzt sich ab der 1. Klasse Hauptschule im Internat fort. Der plötzliche Kindstod XXXX und die Erkrankung der Ehefrau stellen weitere belastende Ereignisse dar. Vor diesem Hintergrund ist die überwiegende Ursache für die Arbeitsunfähigkeit ab dem Jahr 1996 als akausal zu sehen.
Der berufliche Werdegang wurde maßgeblich von akausalen Faktoren beeinflusst.
Es ist davon auszugehen, dass durch die Inanspruchnahme der Psychotherapie eine Unterstützung in der Alltagsbewältigung in Hinblick auf die unter Punkt 1 genannte Erkrankung, frühkindlicher Schädigung sowie Belastungen gegeben ist. Insofern kann nicht von einer gänzlichen Aufarbeitung ausgegangen werden.
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Der Beschwerdeführer hat keine Einwendungen vorgebracht.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Hilfeleistungen vom XXXX nach dem VOG gemäß § 1 Abs. 1 und 3, § 2 Z 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2 letzter Satz, § 4 Abs. 5 und § 10 Abs. 1 VOG abgewiesen.
In ihrer Begründung traf die belangte Behörde die Feststellung, dass der Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG und Heilfürsorge - Ersatz von Selbstbehalten erst am XXXX gestellt worden ist, weshalb die Anspruchsvoraussetzungen erst mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monats zu prüfen seien.
Es könne aus psychologischer Sicht nicht mit Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die vorliegende Gesundheitsschädigung, eine schizoaffektive Störung, ggw. depressiv, als Folge der Internatszeit zu sehen sei. Der berufliche Werdegang sei maßgeblich von akausalen Faktoren beeinflusst worden.
Es wird ausdrücklich festgehalten, dass die dem Beschwerdeführer während des Heimaufenthaltes zugefügten Misshandlungen in keiner Weise in Frage gestellt werden.
Es sei zwar möglich, dass diese die Berufslaufbahn des Beschwerdeführers wegen der erlittenen Misshandlungen und den daraus resultierenden physischen und psychischen Beeinträchtigungen anders gestaltet hätten. Die bloße Möglichkeit der Verursachung reiche für eine Leistung nach den Bestimmungen des VOG nicht aus. Die Annahme eines - von den tatsächlichen Umständen abweichenden - fiktiven schadensfreien Verlaufes könnte nur auf der Grundlage einer erheblichen Wahrscheinlichkeit erfolgen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt und für schlüssig befunden worden sei.
Dieses sei auch im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen geblieben.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des VOG.
3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die von der Behörde getroffenen Feststellungen unrichtig seien. Tatsächlich sei der Beschwerdeführer aufgrund der Misshandlungen, welche er im Internat in XXXX erlitten habe, derart in seiner zukünftigen beruflichen und privaten Entwicklung eingeschränkt gewesen, dass es ihm unmöglich gewesen sei, seine private wie berufliche Zukunft so zu gestalten, wie dies in einem Fremdvergleich bei normalen Verhältnissen der Fall gewesen wäre. Die Gewalterfahrungen hätten ab dem Hauptschulbesuch durch eine Erzieherin begonnen. Im Jahr 2012 hätte er von der XXXX deshalb €
15. 000 als Entschuldigung erhalten. Dies beweise bereits ein kausales Verhalten. Die Situation habe sich insgesamt im Alter von 13 Jahren, mit dem Wechsel in ein Privatheim in XXXX, wesentlich gebessert. Dies zeige, dass die Verhältnisse im Internat XXXX für ihn unerträglich gewesen seien. Erst zu diesem Zeitpunkt habe sich der Beschwerdeführer das erste Mal wohlgefühlt. Nur aufgrund seiner eigenen Bemühungen hätte er erfolgreich eine Kellnerlehre abgeschlossen. Trotzdem habe er aufgrund der Ereignisse in XXXXschwere Depressionen und eine Schizophrenie in Verbindung mit Stimmenhören, erlitten, die zu dauernden Aufenthalten im XXXX geführt hätten und sei schlussendlich auch aus diesem Grund die Invaliditätspension zuerkannt worden. So sei er ab dem Jahr XXXX immer wieder in der psychiatrischen Abteilung der XXXX stationär in Behandlung gewesen. Keinesfalls könne das eingeholte Sachverständigengutachten der klinischen Gesundheitspsychologin Mag. XXXX als schlüssig und kausal bezeichnet werden, da keinesfalls die schizoaffektive Störung auf eine genetische Disposition zurückzuführen sei. Diese Annahme sei auch von der Psychologin nur als vermutlich bezeichnet und nicht detailliert verifiziert worden. Auf Seite 2 der Stellungnahme sei ausgeführt worden, dass aus psychologischer Sicht nicht mit Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könne, dass die Gesundheitsschädigung auf die Internatszeit zurückzuführen wäre. Im Zweifel sei davon auszugehen, dass die Voraussetzungen erfüllt wären. Es sei der Nachweis erbracht worden, dass die erlittenen Schädigungen dem Beschwerdeführer eine Berufsausübung verunmöglicht haben. Aus den verschiedenen Befunden der XXXX würden die paranoide Psychose und die Schizophrenie durchgehend ohne Unterbrechung hervorgehen. Explizit sei dies auch im Arztbrief der Psychiatrie der XXXX nach wie vor bestätigt. Im Rahmen des Parteiengehörs seien keine Einwendungen erhoben worden, weil das Bundessozialamt empfohlen habe den Bescheid abzuwarten und diesen in der Folge zu bekämpfen.
Es werde auch auf die persönlichen Aufzeichnungen über die Misshandlungen, die der Beschwerdeführer im Pflegeheim XXXX erlitten habe, hingewiesen.
Es werde die Einholung eines neurologisch- psychiatrischen Gutachtens zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach dem VOG beantragt.
Verwiesen werde auch auf die Feststellung Dris. XXXX, welcher angegeben habe, dass die Misshandlungen in der Jugend des Beschwerdeführers die Ereignisse der psychiatrischen Fehlentwicklung ausgelöst hätten. Dagegen sei eine medikamentöse Behandlung durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer hätte sich jährlich in stationärer Behandlung der XXXX befunden. Eine Veränderung des schizoaffektiven Zustandes sei nicht mehr zu erwarten.
Nachstehend angeführte Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 9d Abs. 1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).
Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden. (vgl. dazu die grundsätzlichen Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084) Wenngleich nun auf Grundlage von Art. 130 Abs. 4 B VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich vom so genannten "Primat der Sachentscheidung" auszugehen ist - dies dann, wenn der maßgebliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist - sieht die durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bewirkte Änderung im Rechtsschutzsystem durch die Einführung der Verwaltungsgerichte, einfach gesetzlich umgesetzt durch § 28 VwGVG, grundsätzlich vor, dass der Schwerpunkt der Rechtsverwirklichung insofern vorrangig auf Ebene der Verwaltungsbehörden und nicht auf Ebene des Verwaltungsgerichtes liegt, als die Verwaltungsgerichte primär die Verwaltung kontrollieren, nicht aber die Verwaltung führen sollen. Dies bedeutet aber, dass der Sachverhalt grundsätzlich bereits auf Ebene der Verwaltungsbehörde vollständig zu ermitteln ist. Dem trägt auch die Bestimmung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG Rechnung, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen kann, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sohin der Sachverhalt nicht im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst auch nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zur ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurden eine Vielzahl psychiatrisch- fachärztlicher Unterlagen eingeholt bzw. vorgelegt.
Die belangte Behörde hat jedoch lediglich ein Sachverständigengutachten der Fachrichtung Klinische- und Gesundheitspsychologie eingeholt.
Es ist weder eine Beurteilung des psychiatrischen Krankheitsbildes und des Behandlungsverlaufes noch eine Auseinandersetzung mit möglichen Ursachen dafür durch einen Facharzt für Psychiatrie erfolgt. Auch sind keine fachärztlichen Erwägungen zur Kausalitätsfrage eingeholt worden.
Im Hinblick auf die Art und das Ausmaß der psychiatrischen Gesundheitsschädigung und die Komplexität der Fragestellung betreffend das Vorliegen der Voraussetzungen für Hilfeleistungen nach dem VOG, ist das eingeholte klinisch- gesundheitspsychologische Gutachten keinesfalls ausreichend.
Im Übrigen ist die Stellungnahme von Frau Mag. XXXX sehr allgemein gehalten und nimmt eine pauschale Beurteilung vor, vgl. zB "Aus
diesem Grund ... die allgemein als Risikofaktoren für spätere
Schwierigkeiten in der Lebensbewältigung und psychische Gesundheit gelten."
Auch geht Frau Mag. XXXX, entgegen den Angaben von Dr. XXXXdavon aus, dass der Beschwerdeführer seit XXXX in psychotherapeutischer Behandlung steht.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 23.5. 2002, Zl. 99/09/0013 und vom 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113) dargelegt hat, ist bei der Kausalitätsbeurteilung im Bereich der Sozialentschädigungsgesetze von der Theorie der "wesentlichen Bedingung" auszugehen. Danach ist es für eine solche Bedingtheit - dann, wenn die festgestellte Gesundheitsschädigung auf mehrere Ursachen, darunter auch ein vom Gesetz erfasstes schädigendes Ereignis zurückgehen könnte - erforderlich, dass das in Betracht kommende schädigende Ereignis eine wesentliche Ursache der Schädigung ist. Dies ist das Ereignis dann, wenn es nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung.
Wirken eine krankhafte Veranlagung und ein Unfallereignis bei Entstehung einer Gesundheitsschädigung zusammen, so ist demnach zu beurteilen, ob das Unfallereignis eine wesentlich mitwirkende Bedingung für die Schädigung gewesen ist oder ob die krankhafte Veranlagung alleinige oder überragende Ursache war. Letzteres ist anzunehmen, wenn die Krankheitsanlage so leicht ansprechbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern jedes andere alltäglich vorkommende ähnlich gelagerte Ereignis zur selben Zeit die Erscheinungen ausgelöst hätte. Eine krankhafte Veranlagung hindert also die Annahme einer unfallbedingten Auslösung nicht. Eine solche kann auch vorliegen, wenn eine vorhandene krankhafte Veranlagung zu einer plötzlichen, in absehbarer Zeit nicht zu erwartenden Entwicklung gebracht oder eine bereits bestehende Erkrankung verschlimmert worden ist. Für die Frage, ob die Auswirkungen des Unfalles eine rechtlich wesentliche Teilursache des nach dem Unfall eingetretenen Leidenszustandes sind, ist in erster Linie von Bedeutung, ob dieser Leidenszustand auch ohne den Unfall etwa zum gleichen Zeitpunkt eingetreten wäre oder durch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis hätte ausgelöst werden können, ob also die äußere Einwirkung wesentliche Teilursache oder nur Gelegenheitsursache war.
Die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Bedingung (mittels der genannten Theorie) ist keine Sachverhalts-, sondern eine Rechtsfrage. Der Versorgungswerber braucht demnach die Kausalität nicht zu beweisen. Anlageschäden sind regelmäßig durch überholende Kausalität derart gekennzeichnet, dass auf Grund der (medizinischen) Sachverhaltsprüfung neben der realen Ursache der Schädigung (etwa durch einen Unfall oder durch die Belastungen der Dienstleistung) eine hypothetische nachfolgende Ursache (als "Reserveursache") angenommen bzw. festgestellt wird. Die Zurechnung ist im Wesentlichen davon abhängig, dass die aus dem geschützten Bereich stammende Ursache zu einer Verfrühung oder Erschwerung des Schadens führte. (VwGH vom 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113 zu § 2 HVG)
Eine Auseinandersetzung mit der Kausalitätstheorie der "wesentlichen Bedingung" im Sinne der zitierten Judikatur ist nicht erfolgt.
Es finden sich in der angefochtenen Entscheidungen keine Erwägungen zur Bedingtheit der Ursachen, welche den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beeinflusst haben.
Es wird sohin zur Frage der Kausalität ein medizinisches Sachverständigengutachtend der Fachrichtung Psychiatrie einzuholen sein.
Dabei hat jedenfalls eine Auseinandersetzung mit den in der Folge angeführten Fragen zu erfolgen und ist zur ausführlich zu erörtern, was für die Kausalität spricht und was dagegen.
"1) Medizinisch exakte Bezeichnung der festgestellten psychiatrischen Gesundheitsschädigungen; falls klar voneinander trennbare psychiatrische Krankheitsbilder vorliegen ist dies unter Punkt 2 und 3 entsprechend zu berücksichtigen.
Welche der festgestellten psychiatrischen Gesundheitsschädigungen sind mit Wahrscheinlichkeit auf das Verbrechen zurückzuführen?
Da/Falls das Verbrechen nicht alleinige Ursache ist, wird um Beurteilung ersucht, ob das Verbrechen als wesentliche Ursache zum derzeitigen psychiatrischen Leidenszustand beigetragen hat.
Es wird ersucht ausführlich darzulegen, was für den wesentlichen Einfluss (vorzeitige Auslösung und/oder Verschlimmerung) des Verbrechens spricht und was dagegen.
Da/Falls die festgestellte psychiatrische Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit durch kausale und akausale Ursachen herbeigeführt worden ist, wird ersucht zu Folgendem Stellung zu nehmen:
Wenn ja in welchem Ausmaß?
Welche Gesundheitsschädigung läge ohne die angeschuldigten Ereignisse vor?
Stellungnahme zur Bedarf und der Kausalität eventuelle Psychotherapie."
Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass das Bundessozialamt notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung der Voraussetzungen für Hilfeleistungen nach dem VOG als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann im Lichte obiger rechtlicher Ausführungen nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundessozialamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundessozialamt zurückzuverweisen.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare im Sinne einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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