BVwG W128 2001004-1

W128 2001004-1Tribunale amministrativo federale24 apr 2014

Regest

Funktionsperiode, Gegenstandslosigkeit, Kostenersatz, Säumnis,<br/>Senatswahl - Universität, Wahlvorschlag

Testo completo

BVwG W128 2001004-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W128.2001004.1.00

Spruch

W128 2001004-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde der Liste XXXX, vertreten durch XXXX in XXXX, vertreten durch XXXX und XXXX, Rechtsanwälte in XXXX, gegen die belangte Behörde XXXX Universität XXXX, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit Zulassung eines Wahlvorschlages, beschlossen:

A)

1. Die Säumnisbeschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

2. Ein Aufwandsersatz wird nicht zugesprochen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang

Mit Bescheid vom 31. Mai 2010 hat die Wahlkommission der XXXX Universität XXXX (XXXX) - die belangte Behörde - den Wahlvorschlag der beschwerdeführenden Partei für die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Professorenkurie im Senat der XXXX für die Funktionsperiode 1. Oktober 2010 bis 30. September 2013 nicht zugelassen.

Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass XXXX als Zustellungsbevollmächtigter der beschwerdeführenden Partei am 19. April 2010, dem letzten Tag der Einreichfrist, einen Wahlvorschlag mit acht Kandidaten eingebracht habe. Einer der Kandidaten sei auch auf einem anderen Wahlvorschlag gelistet gewesen und habe über Befragen angegeben, lieber auf dem anderen Wahlvorschlag kandidieren zu wollen. Dieser Kandidat sei daher gemäß § 7 Abs. 5 der Wahlordnung der XXXX für die Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder von Kollegialorganen (WO-KO) vom gegenständlichen Vorschlag gestrichen worden. Der Vorschlag habe daher nur mehr sieben Kandidaten enthalten. Da der Senat der XXXX aus 26 Mitgliedern bestehe, hätten 13 der Professorenkurie anzugehören. Gemäß § 7 Abs. 2 WO-KO hätten Wahlvorschläge mindestens zwei Kandidaten mehr zu enthalten als Mitglieder zu wählen seien, sofern eine entsprechende Zahl von zur Kandidatur bereiten Personen vorhanden sei. Der Wahlvorschlag der beschwerdeführenden Partei hätte daher grundsätzlich 15 Personen enthalten müssen. Die von XXXX in einem Begleitschreiben abgegebene Erklärung, wonach eine größere Anzahl von zur Kandidatur bereiten Personen trotz intensiver Bemühungen nicht gefunden habe werden können, stelle keine ausreichende Begründung für die Zulassung des Wahlvorschlages dar, zumal auch nicht vorgebracht worden sei, ob und welche Anstrengungen unternommen worden seien, weitere zur Kandidatur bereite Personen zu finden. Der Wahlvorschlag sei daher gemäß § 7 Abs. 6 WO-KO zur Verbesserung binnen zwei Tagen zurückgestellt worden. Der Verbesserungsauftrag sei XXXX am 21. April 2010 zugestellt worden.

Erst am 27. April 2010, sohin außerhalb der Frist, habe XXXX einen "verbesserten" Wahlvorschlag eingebracht, der um einen Kandidaten mehr, sohin acht Kandidaten enthalten habe. Dazu habe er mitgeteilt, nunmehr alle Wahlberechtigten gefragt zu haben, ob sie zur Kandidatur auf der Liste der beschwerdeführenden Partei bereit seien. Damit sei - so die belangte Behörde weiter - dem Verbesserungsauftrag nicht rechtzeitig nachgekommen worden. Aus der nicht fristgerecht erfolgten Ergänzung der Liste um einen weiteren Kandidaten ergebe sich jedoch, dass die Stichhaltigkeit der Erklärung zum ursprünglichen Wahlvorschlag, wonach keine weiteren Kandidaten gefunden hätten werden können, in Zweifel zu ziehen sei. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass die von der WO-KO geforderte Anzahl von zur Kandidatur bereiten Personen für einen satzungskonformen Wahlvorschlag während der Einreichfrist zu finden gewesen wäre. Ein Nachweis, wonach die vorgelegte Liste alle Wahlberechtigten umfasse, die zur Kandidatur auf dieser Liste bereit seien, sei innerhalb offener Frist nicht erbracht worden. Überdies wäre selbst bei rechtzeitigem Einlangen des ergänzten Wahlvorschlages samt Begleitschreiben zweifelhaft, ob die Versendung einer Anfrage per E-Mail betreffend die Bereitschaft zur Kandidatur an alle Wahlberechtigten einen ausreichenden Nachweis darstellte, dass keine entsprechende Zahl von zur Kandidatur bereiten Personen vorhanden sei.

Da der Mangel nicht rechtzeitig behoben worden sei, habe der Wahlvorschlag nicht zugelassen werden können.

Die gegen diesen Bescheid zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde wurde von diesem Gerichtshof mit Beschluss vom 21. Februar 2011, B 970/10, nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Dazu führte der Verfassungsgerichtshof u.a. aus, im Hinblick darauf, dass Wahlvorschläge nach § 7 Abs. 2 WO-KO die geforderte Personenzahl nur aufzuweisen hätten, wenn eine hinreichende Zahl von Personen zur Kandidatur bereit sei, habe die beschwerdeführende Partei nicht dargetan, dass die anzuwendende Rechtslage keiner verfassungskonformen Auslegung zugänglich wäre.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragte die beschwerdeführende Partei die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Mit Erkenntnis vom 23. Jänner 2012, 2011/10/0030, hob dieser den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. In der Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof u.a. aus, dass die belangte Behörde den Wahlvorschlag deshalb nicht zugelassen habe, weil die beschwerdeführende Partei dem Verbesserungsauftrag - unstrittig - nicht fristgerecht nachgekommen sei. Dies wäre nur dann rechtens, wenn der Verbesserungsauftrag zu Recht erteilt worden wäre. Es sei daher zu klären, ob der ursprünglich eingebrachte Wahlvorschlag mit einem - verbesserbaren - Mangel behaftet gewesen sei. Der Verwaltungsgerichtshof gelangte jedoch zu dem Ergebnis, dass die belangte Behörde den ursprünglich eingereichten Wahlvorschlag der beschwerdeführenden Partei zur Wahl der Mitglieder der Professorenkurie im Senat der XXXX zu Unrecht, wegen der zu geringen Kandidatenzahl als mangelhaft angesehen habe.

Am 29. Oktober 2012 brachte die beschwerdeführende Partei die verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein. Sie führte darin u.a. aus, dass infolge der Aufhebung des Bescheides vom 31. Mai 2010 durch den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 23. Jänner 2012, 2011/10/0030, der ursprünglich eingebrachte Wahlvorschlag nach wie vor einer förmliche Erledigung bedürfe.

Die beschwerdeführende Partei äußerte den Verdacht, dass die ganze Angelegenheit "ausgesessen" werden solle, da die Funktionsperiode des Senates im Herbst 2013 auslaufe und dieser neu gewählt werden müsse.

Auf Grund der Untätigkeit der belangten Behörde erhebe die beschwerdeführende Partei Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof und stelle die Anträge

der Verwaltungsgerichtshof möge

über den Wahlvorschlag vom 19. April 2010 zur Wahl der Personengruppe der Universitätsprofessoren in den Senat der XXXX XXXX erkennen und diesen Wahlvorschlag zur Wahl zulassen sowie

erkennen, die XXXX Universität sei schuldig, die erwachsenen Prozesskosten im gesetzlichen ausmaß binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Weiters regte die beschwerdeführende Partei an, der Verwaltungsgerichtshof möge gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG beantragen, dass der Verfassungsgerichtshof § 25 Abs. 4a UG als verfassungswidrig aufhebe.

Mit Verfügung vom 19. November 2012 teilte der Verwaltungsgerichtshof der beschwerdeführenden Partei mit, dass die für den Wahlvorschlag maßgebliche Senatswahl unstrittig bereits im Juni 2010 durchgeführt wurde und daher eine Zulassung des Wahlvorschlages zu dieser Wahl nicht mehr in Betracht komme, weshalb dem Antrag auf Zulassung (durch die belangte Behörde oder im Weg der Ersatzvornahme durch den Verwaltungsgerichtshof) nicht stattgegeben werden könne. Dabei wäre auf die Frage der Zulässigkeit eines Vorschlages, der ausschließlich männliche Kandidaten enthält, nicht einzugehen. In Klammer fügte der Verwaltungsgerichtshof hinzu, dass die Beschwerde deshalb nicht als gegenstandslos angesehen werde, weil einer Aufhebung dieses Bescheides nach allfälliger Aufhebung der Wahl durch die Aufsichtsbehörde nicht nur abstrakt-theoretische Bedeutung zukäme.

In ihrer Stellungnahme vom 21.12.2012 führte die beschwerdeführende Partei dazu aus, dass gemäß § 63 Abs. 1 VwGG die Verwaltungsbehörden im Fall der Aufhebung eines Bescheides durch den VwGH verpflichtet seien, "mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen". Diese Rechtspflicht gehe über die Erlassung eines Ersatzbescheides hinaus. Die Wahl vom Juni 2010 sei ein Realhandeln, das nicht rechtskraftfähig sei. Die Wahlkommission habe daher infolge des sie bindenden Erkenntnisses des VwGH vom 23. Jänner 2010 und den Wahlvorschlag der Liste XXXX zur Wahl für die Wahlperiode 2010 bis 2013 zuzulassen und eine neue Wahl für die restliche Periode anzuberaumen.

Nach Einleitung des Vorverfahrens führte die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 6.4.2013 ergänzend aus, dass das von Universitätsorganen geäußerte Argument, die Universität XXXX könne die rechtswidrige Wahl nicht wiederholen, weil § 45 Abs. 4 UG (nur) die Aufsichtsbehörde ermächtige, solche Wahlen aufzuheben, käme ihr so vor, als würde man behaupten, eine Gemeinde könne einen rechtswidrigen Widmungsplan nicht durch Änderung sanieren, weil der VfGH rechtswidrige Verordnungen nach Art. 139 B-VG aufzuheben habe. Richtiger Weise ändere natürlich die Verordnungskontrolle durch den VfGH nichts an der Verpflichtung jeder Verwaltungsbehörde, selbst ihre rechtswidrigen Akte richtigzustellen. Bei Bescheiden sei dies freilich aus Vertrauensschutzgründen durch § 68 AVG eingeschränkt. Für Wahlen an Universitäten gäbe es keine solchen Beschränkungen, sie stünden insofern daher Verordnungen näher als Bescheiden. Beim Beispiel der rechtswidrigen Flächenwidmungspläne bleibend, würden diese nicht bloß vom VfGH in Verfahren nach Art. 139 B-VG aufgehoben werden, sondern müssten diese auch von der Gemeindeaufsichtsbehörde aufgehoben werden (vgl. etwa § 101 Oö Gemeindeordnung). Diese Befugnis der Aufsichtsbehörde ändere natürlich nichts daran, dass die Gemeinde selbst ebenfalls verpflichtet sei, fehlerhafte Verordnungen richtig zu stellen, wenn sie eines Fehlers gewahr würde (vgl. VfSlg 12.555/1990, 13.744/1994). Mit anderen Worten habe § 45 UG nur den Zweck, auch eine neutrale außeruniversitäre Stelle mit der Aufsicht zu betrauen, weil der Gesetzgeber mit dem - wie die Praxis ja zeige - nicht unwahrscheinlichen Fall rechne, dass renitente Universitätsorgane auf ihren Fehlmeinungen beharren würden. Das ändere natürlich nichts an der die Universitätsorgane selbst treffenden Pflicht, evident rechtswidrige Wahlen zu wiederholen. § 45 UG sei also nur eine zusätzliche Absicherung der Rechtmäßigkeit, aber keine Entbindung der Universität von ihrer Verantwortung.

Die belange Behörde erörterte in ihrer Gegenschrift vom 9.4.2013 warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorläge. Sie führte dazu begründend Folgendes aus:

"Zu Punkt I.4 der Beschwerde:

Unzutreffend sei die Ansicht der beschwerdeführenden Partei, wenn sie davon ausgehe, die Wahlkommission habe den Mangel der Nichterfüllung der Frauenquote gemäß § 25 Abs. 4a UG zu rügen gehabt. Die Prüfung und Entscheidung , ob ein Wahlvorschlag einen ausreichenden Frauenanteil vorsähe, sowie die Geltendmachung der Einrede der Mangelhaftigkeit des Wahlvorschlages infolge einer Unterrepräsentation der Frauen obliege nach dieser Gesetzesbestimmung dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen und nicht der Wahlkommission. Erst wenn die Schiedskommission entscheide, dass die Einrede des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zu Recht erhoben worden sei, habe die Wahlkommission den Wahlvorschlag zur Verbesserung zurückzuweisen. Im konkreten Fall sei der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen mit dem Wahlvorschlag der beschwerdeführenden Partei nicht befasst worden, weil diesem nur jene Wahlvorschläge vorzulegen wären, die von der Wahlkommission zugelassen worden seien.

Zu Punkt I.11 der Beschwerde:

Unrichtig sei ferner die Behauptung der beschwerdeführenden Partei, die Wahlkommission habe seit der Zustellung des in der Beschwerde genannten VwGH-Erkenntnisses am 27.2.2012 nichts rechtlich Relevantes unternommen. Unverzüglich nach Zustellung der Entscheidung des VwGH habe der Vorsitzende der Wahlkommission für 12.3.2012 eine Sitzung der Wahlkommission einberufen. Nach Befassung der Entscheidung des Höchstgerichtes und Prüfung der Rechtslage sei die Wahlkommission einhellig zum Ergebnis gelangt, dass zwar der VwGH mit seinem - in der Beschwerde bezogenen - Erkenntnis vom 23.1.2012 den Bescheid vom 31.5.2010, mit dem die Zulassung des eingebrachten Wahlvorschlages für die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Professorenkurie im Senat der XXXX für die Funktionsperiode 1.10.2010 bis 30.9.2013 abgelehnt worden sei, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben habe. Für den Fall, dass eine Wahl im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen einschließlich Satzung stehe, sehe § 45 Abs. 4 UG jedoch vor, dass die Bundesministerin oder der Bundesminister als Aufsichtsorgan die Wahl mit Bescheid aufzuheben habe und begründe damit für Mängel des Wahlverfahrens ein gesetzliches Fehlerkalkül. Die Aufhebung der Wahl werde erst mit Rechtskraft des aufsichtsbehördlichen Bescheides wirksam. Erst dann trete Amtsverlust der Gewählten ein (vg. Stöger in Mayer, Kommentar UG² § 45 V.".). Der zuständige Bundeminister als das für die Aufhebung der Wahl zuständige Aufsichtsorgan sei vom Vorsitzenden der Wahlkommission unverzüglich nach der Sitzung der Wahlkommission mit Schreiben vom 14.3.2012 über die Entscheidung des VwGH unterrichtet worden. Der Wahlkommission sei bis dato aber noch kein Bescheid des Ministers über die Aufhebung der Wahl zugestellt worden, womit die gewählten und im Mitteilungsblatt der XXXX als Senatsmitglieder für die Funktionsperiode 1.10.2010 bis 30.9.2013 ordnungsgemäß kundgemachten Personen weiterhin im Amt seien. Die gesetzliche Kompetenz läge beim Bundesminister, die Wahlkommission selbst habe daher keine Möglichkeit die Wahl - ganz oder teilweise - zu wiederholen, solange die Aufhebung nicht erfolgt ist. Aus diesen Gründen sei von einer (fristgerechten) Erlassung des Bescheides durch die belangte Behörde Abstand genommen worden. Darüber sei der zustellungsbevollmächtigte Vertreter, Herr XXXX, vom Vorsitzenden der Wahlkommission mit Schreiben vom 6.7.2012 auch unterrichtet worden."

Gemäß § 5 Abs. 2 VwGbk-ÜG war das Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 vom Verwaltungsgerichtshof an das Bundesverwaltungsgericht abzutreten. Der Akt langte am 6. Februar 2014 im Bundesverwaltungsgericht ein.

Auf Anfrage teilte die XXXX Universität XXXX dem Bundesverwaltungsgericht am 11. Februar per E-Mail mit, dass am 18. und 19. Juni 2013 Senatswahlen für die Funktionsperiode vom 1.10.2013 bis 30.9.2016 durchgeführt worden seien.

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesverwaltungsgerichtes wurden die Parteien mit Schreiben vom 27.2.2014 informiert und aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 11.3.2014 teilte der Vertreter der beschwerdeführenden Partei daraufhin mit, dass sich trotz bereits erfolgter Neuwahl nichts am Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei geändert habe. Einer Entscheidung in der Sache würde nicht nur abstrakt-theoretische Bedeutung zukommen, da es ansonsten für Verwaltungsbehörden immer möglich sei, subjektive Rechte dadurch zu unterlaufen, dass das Verwaltungsverfahren in die Länge gezogen würde bis der Anspruch nicht mehr verwirklichbar sei. Der VfGH habe im Sinne des Art. 6 EMRK bei unangemessener langer Verfahrensdauer die Rechtsverletzung festgestellt. Die belangte Behörde hätte nach Ablauf der Wahlperiode auf eine feststellende Entscheidung umschwenken müssen. Es werde daher an Stelle des säumigen Bundesministers die Feststellung beantragt, dass die Senatswahl 2010 gesetzwidrig war.

Ein "konkret-praktisches rechtliches Interesse" würde sich aus daraus ergeben, dass die beschwerdeführende Partei auch in Zukunft Gefahr laufen würde, mit vorgeschobenen Argumenten von den alle drei Jahre stattfindenden Senatswahlen ausgeschlossen zu werden. Die drohende Wiederholung des rechtswidrigen verwaltungsbehördlichen Verhaltens in der Zukunft würde sohin ein konkretes Rechtsschutzinteresse konstituieren.

Schließlich würde sich das rechtliche Interesse auch in einem amtshaftungsrechtlichen Zusammenhang ergeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Das Bundesverwaltungsgericht geht nach seinen Ermittlungen von folgendem, entscheidungsrelevantem Sachverhalt aus:

Die beschwerdeführende Partei brachte am 19.4.2010 einen Wahlvorschlag für die Senatswahl 2010 bei der XXXX XXXX ein.

Die belangte Behörde wies diesen Wahlvorschlag mit Bescheid vom 31.5.2010 ab. Mit Erkenntnis des VwGH vom 23.1.2012, 2011/10/0030, wurde der Bescheid vom 31.5.2010 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Ein neuerlicher Bescheid über den Wahlvorschlag vom 19.4.2010 wurde von der belangten Behörde nicht erlassen.

Mit Schreiben vom 14.3.2012 informierte der Senatsvorsitzende XXXX den zuständigen Bundesminister über die Entscheidung des VwGH vom 23.1.2013 und ersuchte darum, im Falle einer Aufhebung der Wahl gemäß § 45 Abs. 4 UG, rechtzeitig in Kenntnis gesetzt zu werden, um durch die rechtzeitige Durchführung einer allfälligen Wiederholungswahl die durchgehende Handlungsfähigkeit des Senats zu gewährleisten. In diesem Schreiben wird auch ausdrücklich auf die bestehenden rechtlichen Vorgaben hingewiesen.

Die Funktionsperiode für den Senat der XXXX XXXX nach der Senatswahl 2010 endete am 30. September 2013. Am 18. und 19. Juni 2013 fanden Senatswahlen für die Funktionsperiode vom 1. Oktober 2013 bis zum 30. September 2016 statt.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt und dem Vorbringen der Parteien. Beweise für das Ende der Funktionsperiode 2010 bis 2013 und über die Abhaltung der Senatswahl 2013 wurden vom Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen erhoben. Im Anschluss wurde den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. Aus der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war keine weitere Aufhellung des Sachverhaltes zu erwarten. Daher konnte die gegenständliche Entscheidung getroffen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangel einer anderslautenden Bestimmung liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. Gemäß § 28 VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

Eine Entscheidung in der Sache kommt jedoch aus folgenden Gründen nicht mehr in Betracht:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde vorzugehen.

Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (VwGH Z. 2013/10/0084 samt zitierter Vorjudikatur).

So verneint der Verwaltungsgerichtshof in den Fällen, in denen es um die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe geht, in ständiger Judikatur die Möglichkeit einer fortwirkenden Rechtsverletzung, wenn der Beschwerdeführer mittlerweile die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe gemäß § 25 SchUG erlangt hat.

Insbesondere ändert ein im Wege der Amtshaftung geltend zu machender Anspruch auf Ersatz eines durch verspäteten Eintritt in das Erwerbsleben allenfalls entstehenden Vermögensschadens alleine noch nichts am Fehlen der Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid fortdauernd in Rechten verletzt zu sein.

Nicht anders ist es im vorliegenden Fall. Während zum Zeitpunkt der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. November 2012 noch die Möglichkeit bestand, dass die Senatswahl 2010 durch die Aufsichtsbehörde aufgehoben wird und somit ein von der beschwerdeführenden Partei eingebrachter Wahlvorschlag dennoch für die Funktionsperiode 2010 bis 2013 zum Tragen gekommen wäre, käme nunmehr einer Entscheidung nur mehr eine abstrakt-theoretische Bedeutung zu. Einerseits kommt nach der Durchführung der Senatswahl 2013 am 18. und 19. Juni 2013 eine Kandidatur der beschwerdeführenden Partei für die Funktionsperiode 2010 bis 2013 überhaupt nicht mehr in Betracht und andererseits hatte die beschwerdeführende Partei auch das Recht für die Senatswahl 2013 neuerlich einen Wahlvorschlag einzubringen.

Für eine drohende Wiederholung des rechtswidrigen verwaltungsbehördlichen Verhaltens durch die belangte Behörde, wie es die beschwerdeführende Partei in ihrem Schreiben vom 11.3.2014 befürchtet, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anhaltpunkt. Im Gegenteil wurde der zuständige Bundesminister im Schreiben vom 14.3.2012 ausdrücklich auf die einzuhaltenden rechtlichen Vorgaben hingewiesen.

Die belangte Behörde hat ihr Untätigbleiben in einer juristisch vertretbaren Weise begründet, wobei ein näheres Eingehen auf diese Gründe durch die Einstellung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit zu unterbleiben hat.

Auch ändert ein, wie im Schriftsatz vom 11.3.2014 von der beschwerdeführenden Partei vorgebracht, im Wege der Amtshaftung geltend zu machender Anspruch auf Ersatz eines allenfalls erlittenen Vermögensschadens nichts am Fehlen der Möglichkeit, durch das Untätig bleiben der belangten Behörde fortdauernd in Rechten Verletzt zu sein.

3.2.2. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 74 AVG gilt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Ausnahme des § 35 VwGVG der Grundsatz der Kostenselbsttragung. Daher konnte der beantragte Kostenersatz nicht zugesprochen werden.

3.3. Zu Spruchpunkt B); Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine solche liegt vor, wenn die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung fehlt; weiters wenn die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch als uneinheitlich zu beurteilen ist. Zur Frage, ob die Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlages im Sinne des § 25 Abs. 4a UG gegenstandslos wird bzw. ob eine fortwirkende Rechtsverletzung vorliegt, nachdem nach Ablauf der Funktionsperiode eine Wahl für die Folgeperiode durchgeführt wurde, liegt keine Rechtsprechung des VwGH vor.

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