BVwG L509 1427547-2

L509 1427547-2Tribunale amministrativo federale24 apr 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Privatleben

Testo completo

BVwG L509 1427547-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L509.1427547.2.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Iran alias Afghanistan, vertreten durch XXXX, Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.07.2013, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz (nunmehr das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), reiste am 18.10.2008 mit einem gefälschten ägyptischen Reisepass auf illegalem Weg in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 18.10.2008 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

Zur Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates führte der Beschwerdeführer aus, dass er zwar im Iran geboren worden sei, dort aber keine Zukunft hätte. Er sei noch immer afghanischer Staatsangehöriger und es bestehe die Gefahr, dass er nach Afghanistan abgeschoben werden würde. Bei einer Rückkehr in den Iran drohe ihm ein Sippenstreit. Man habe ihm aus Gründen der Ehre mit der Ermordung gedroht, da er die Hochzeit einer seiner Schwestern verhindert habe.

2. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 19.10.2008 wurde gemäß § 77 FPG von der Anordnung der Schubhaft gegen den BF Abstand genommen und das gelindere Mittel zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Hierzu erging die Auflage, dass sich der BF beginnend mit 20.10.2008 unter Vorlage dieses Bescheides bei irgendeiner Polizeiinspektion seiner Wahl zu melden habe.

3. Am 23.10.2008 stellte Österreich an mehrere Dublin-Staaten ein Informationsersuchen gem. Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II). Ferner richtete das Bundesasylamt mit e-Mail via Dublin-Net vom selben Tag ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c VO 343/2003 an XXXX; dies unter gleichzeitigem Hinweis auf den erzielten EURODAC-Treffer und den behaupteten Reiseweg. Die Konsultationsführung mit XXXX und XXXX wurde dem BF am 28.10.2008 zur Kenntnis gebracht.

4. Lt. Aktenvermerk der Bundespolizeidirektion XXXX vom 24.10.2008 wurde auf Ersuchen der EAST Ost das gelindere Mittel und somit die tägliche Meldeverpflichtung aufgehoben, um dem BF in der Betreuungsstelle ein Quartier zuweisen zu können.

5. Da es der BF ab Aufhebung des gelinderen Mittel mit 24.10.2008 unterlassen hat, dem Bundesasylamt seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift bekannt zu geben und sein Aufenthaltsort auch mittels ZMR-Anfrage nicht ermittelt werden konnte, wurde sein Verfahren vom Bundesasylamt am 30.12.2008 gemäß § 24 AsylG eingestellt.

6. Am 03.05.2012 stellte der BF erneut einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde er diesbezüglich auch am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

Hinsichtlich seiner Reiseroute führte der BF zunächst aus, dass er den Iran im Jahr 2002 verlassen habe. Er sei über XXXX illegal nach XXXX gereist, wo er bis 2008 geblieben sei. Anschließend sei er nach Österreich und XXXX gereist. Die XXXX Behörden hätten ihn 2009 nach XXXX abgeschoben. 2010 habe er sich nach XXXX begeben, von wo er nach fünf Monaten Schubhaft wieder nach XXXX abgeschoben worden sei. Dort habe er XXXX kennengelernt. Da diese von deren Ehemann immer geschlagen worden sei, hätten sie vor fünf Monaten versucht, nach XXXX zu flüchten. Sie seien aber von der XXXX Polizei aufgegriffen und nach XXXX zurückgeschoben worden. Die XXXX Behörden hätten sie weiter nach XXXX abgeschoben. Danach wären sie auf einem LKW versteckt nach XXXX gereist und dort für drei Monate verblieben. Nach der Asylantragstellung in XXXX habe sie dort der Ehemann von Frau XXXX aufgespürt, weshalb sie nach Österreich weiterflüchten hätten müssen. Er sei bereits von XXXX angegriffen und auf offener Straße geschlagen worden.

Zur Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er für die Opposition Flugzetteln verteilt habe und aus diesem Grunde verhaftet worden sei. Er sei eineinhalb Jahre im Gefängnis gewesen. Nach einiger Zeit sei er dann erneut eingesperrt worden. Immer wenn jemand einen Flugzettel gefunden habe, sei er verhaftet worden. Zudem seien alle seine Habseligkeiten beschlagnahmt worden. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, bis zu seinem Lebensende eingesperrt oder hingerichtet zu werden.

7. Am 04.05.2012 wurde ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c an XXXX gestellt.

8. In der Folge wurde dem BF am 07.05.2012 die Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG ausgefolgt, wonach beabsichtigt sei, den Antrag des BF auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da seit 04.05.2012 Dublin-Konsultationen mit XXXX geführt würden.

9. Mit Schreiben vom 14.05.2012 erklärte sich XXXX gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II VO für zuständig.

10. Am 21.05.2012 wurde der Beschwerdeführer bei der Erstaufnahmestelle West in Anwesenheit eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren niederschriftlich einvernommen.

Zunächst erläuterte der Beschwerdeführer, dass er Staatsangehöriger des Iran und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe sei. Ferner wiederholte der BF seine in der Erstbefragung getätigten Angaben zum Reiseweg.

Seine Lebensgefährtin hätte er vor neun Monaten in XXXX kennengelernt. Sie sei mit deren Ehegatten und Kind in jenem Flüchtlingsheim untergebracht gewesen, in dem auch er gewesen sei. Er hätte sich mit dem Mann angefreundet und gesehen, wie dieser Mann seine jetzige Lebensgefährtin ständig geschlagen habe. Er habe mit seiner Lebensgefährtin über deren Rechte in Europa sprechen wollen. Diese habe daher XXXX verlassen und sei mit ihm nach XXXX gereist. Der Ehegatte befinde sich in XXXX, aber dessen Freunde seien in XXXX gewesen und hätten ihn geschlagen.

In weiterer Folge wurden dem BF die aktuellen Länderfeststellungen zu XXXX zur Kenntnis gebracht und gab der BF hierzu zu Protokoll, dass er diese Informationen nicht brauchen würde. Ergänzend brachte der BF vor, dass er in XXXX auf der Straße geschlagen und in Gefahr sei. Es sei unter den XXXX ein großes Verbrechen, mit einer verheirateten Frau eines anderen Mannes eine Beziehung einzugehen. Die Freunde des Ehemannes hätten ihn in XXXX mit einem Messer bedroht und verletzt.

Abschließend brachte der BF zahlreiche Fotos in Vorlage, die einerseits die auf dem Weg nach XXXX bzw. in XXXX erlittenen Gesundheitsschäden und andererseits die dortige Wohnsituation bescheinigen sollen.

11. Mit Bescheid vom 20.06.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates XXXX zuständig sei. Gleichzeitig wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den eben genannten Mitgliedstaat ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach XXXX zulässig sei.

Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG habe daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Es habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO ergeben. Bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen hätten keine Hinweise gefunden werden können, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung auf unzulässige Weise in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte eingegriffen würde.

12. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27.06.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass bei der Handhabung der Bestimmung des § 5 AsylG 2005 zu beachten sei, dass diese Bestimmung in einer Weise anzuwenden sei, dass Grundrechtswidrigkeiten hintangehalten würden. Einem Asylwerber komme ein subjektiv-öffenliches Recht auf den Eintritt Österreichs zur Prüfung des Asylantrags zu, wenn mit dem Vollzug der Ausweisung der Asylwerber der Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung ausgesetzt werden würde, sei es auch durch Kettenabschiebung aus dem Drittstaat. In XXXX bestehe die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Der Verweis der Behörde auf Gesetzespassagen des XXXX Fremdenrechts sei nicht gerechtfertigt, da es nicht auf die Theorie, sondern auf die wahren Verhältnisse in XXXX ankomme, und diese seien von der Behörde nicht berücksichtigt worden. Zahlreiche Berichte von Menschenrechtsorganisationen und von Flüchtlingen, die die Situation in XXXX hautnah miterlebt hätten, belegten eindeutig, dass die tatsächliche Praxis von der Theorie abweiche. Auch hätten der BF, seine Lebensgefährtin und deren Sohn selber die Praxis in XXXX hautnah miterlebt, bereits dazu Stellung genommen und dies durch die Vorlage von Fotos belegt. Die belangte Behörde habe es aber offensichtlich unterlassen die tatsächliche und aktuelle Situation für Asylwerber in XXXX zu berücksichtigen.

Der BF, seine Lebensgefährtin und deren Sohn wüssten nicht, wie sie in XXXX leben sollten. Sie würden dort keine Unterstützung erhalten. Gegenüber Flüchtlingen werde von den XXXX Behörden eine grundsätzliche Gleichgültigkeit an den Tag gelegt, was sich durch die aktuellen politischen Geschehnisse in XXXX noch verschärfe. In XXXX bestehe nun ein aggressives, feindliches Klima gegenüber Fremden und erst recht gegenüber Asylwerbern. Mangelnde Versorgung mit Nahrungsmitteln und Hygieneartikeln sowie Misshandlungen in Gefängnissen seien nur Beispiele dafür. Zudem seien in XXXX nach wie vor Kettenabschiebungen die gängige Praxis. Aus diesen Gründen könnten sie in XXXX nicht mit einem fairen Asylverfahren rechnen. Somit drohe ihnen im Falle einer Überstellung nach XXXX eine Kettenabschiebung, welche den Grundsätzen der GFK, der diesbezüglichen internationalen Abkommen und den österreichischen Asylgesetzen widerspreche. Diese Umstände seien vom Bundesasylamt nicht näher erhoben beziehungsweise geprüft worden und habe dieses damit seine Ermittlungs- und Begründungspflicht verletzt.

Die im Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen seien allgemein gehalten, ohne auf den tatsächlichen Fall näher einzugehen. So seien in diesen Länderfeststellungen nicht alle Aufnahmestellen für Asylwerber enthalten. Der Beschwerdeführer sei innerhalb von fünf Monaten in drei verschiedenen, nicht in den Länderfeststellungen angeführten Gefängnissen, deren Zustand sehr schlecht gewesen sei, gewesen.

Ferner sei er in XXXX mehrmals mit dem Tod bedroht worden. An die Polizei hätte er sich diesbezüglich nicht wenden können, da ihn die Verfolger sonst getötet hätten. Er habe auch angeführt, dass er einmal geschlagen worden sei, wobei er an der Hand verletzt worden sei. Diese Verletzung müsse operativ behandelt werden. Er habe diesbezüglich einen Operationstermin am 27.07.2012 im XXXX. Weiters habe er einen Termin bei einem Urologen am 19.09.2012. Seine Lebensgefährtin leide unter psychischen Problemen und Angstzuständen, aufgrund derer sie nicht mehr richtig schlafen könne. Sie habe diesbezüglich einen Arzttermin am 06.07.2012. Der Sohn seiner Lebensgefährtin leide unter Konzentrationsschwäche, Angstzuständen, Schlafstörungen, Zähneknirschen und verhalte sich viel aggressiver, als vorher. Entsprechende medizinische Unterlagen und Termine würden der Beschwerde in Kopie beigelegt.

Durch die Vornahme der Abschiebung würden der BF, seine Lebensgefährtin und deren Sohn jedenfalls in ihrem Recht gemäß Art. 3 EMRK verletzt. Die belangte Behörde, die sich mit dieser von ihnen geschilderten Gefahr nicht ausreichend auseinandergesetzt habe, beabsichtige dennoch eine Abschiebung zuzulassen, obwohl sie ernstlich Gefahr liefen, dadurch einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter auszugsweiser Zitierung von aktuellen Länderfeststellungen zu XXXX wurde schließlich ausgeführt, dass sich Österreich daher im Sinne einer Art. 3 EMRK-konformen Auslegung der Bestimmungen der Dublin II-VO für vertraglich zuständig zu erklären und jedenfalls von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch machen hätte müssen. Aus diesem Grund sei auch die von der Behörde verfügte Ausweisung ungerechtfertigt und rechtswidrig.

Dem Beschwerdeschriftsatz war im Übrigen ein in Farsi verfasstes Schreiben beigelegt. In diesem nahm der Beschwerdeführer zu seinen Problemen in XXXX Stellung. Der BF führte aus, dass er in XXXX eine afghanische Frau namens XXXX kennengelernt habe. Vor ca. fünf Monaten sei er gemeinsam mit dieser geflüchtet. Er hätte eine Frau, die unter Druck und Folter gestanden wäre, retten wollen. Damit habe er aber sein Todesurteil unterschrieben. Als er und diese Frau XXXX erreicht hätten, sei er sehr krank gewesen. Solange er dort keinen Asylantrag gestellt und unterschrieben hätte, sei er nicht in ein Krankenhaus eingeliefert worden. Während seines dreimonatigen Aufenthalts in XXXX sei er immer wieder telefonisch bedroht worden. Eines Tages hätten ihn drei Männer vor dem Flüchtlingscamp angegriffen. Sein linkes Handgelenk sowie seine rechte Schulter seien immer noch beeinträchtigt. Er habe versprochen, dass er sich von dieser Frau trennen werde. Diese Männer hätten aber vorgehabt, die Frau und das Kind illegal nach XXXX zu schleppen. Er habe diese Drohung ernst genommen und beschlossen zu fliehen. Die Frau sei freiwillig mit ihm mitgereist. Diese habe beschlossen, sich und deren Sohn umzubringen, wenn sie nach XXXX abgeschoben werden sollte. Er habe nach wie vor starke Schmerzen in seinem linken Arm und große psychische Probleme. In XXXX werde er keinerlei medizinische Behandlung bekommen. Er sei in den Gefängnissen XXXX und XXXX brutal gefoltert worden. Die hygienische Lage sei unerträglich.

13. Mit Beschluss vom 13.07.2012, Zl. S15 427.547-1/2012/4Z wurde der Beschwerde durch den Asylgerichtshof gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

14. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.08.2012 wurde der Beschwerde gemäß § 41 Absatz 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Gleichzeitig wurde mit dieser Entscheidung auch den Beschwerden der Lebensgefährtin und deren Sohnes gemäß § 41 Absatz 3 AsylG 2005 stattgegeben und die Bescheide dieser beiden Personen in deren jeweiligen Asylverfahren behoben.

Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt zwar Feststellungen zum XXXX Asylverfahren getroffen habe, sich jedoch unzureichend mit der konkreten Situation der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. Im zweiten Rechtsgang sei daher auf die spezielle Unterbringungsfrage sowie Versorgungslage der Lebensgefährtin sowie deren Sohnes näher einzugehen. Die diesbezüglichen Recherchen sowie entsprechende Feststellungen seien sodann den einzelnen Bescheiden der Beschwerdeführer zugrunde zu legen. Weiters seien Gutachten bezüglich der Zulässigkeit der Überstellung des Beschwerdeführers, seiner Lebensgefährtin und deren Sohnes einzuholen und den Bescheiden zugrunde zu legen.

15. Im fortgesetzten Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 08.03.2013 durch das Bundesasylamt-Außenstelle Salzburg niederschriftlich einvernommen.

Bezüglich seiner Identität und Staatsangehörigkeit führte der BF zunächst aus, dass er seit seiner Kindheit von der Polizei traumatisiert sei. Bei der Asylantragstellung in Österreich im Jahr 2008 habe er nicht gewusst, was er sage. In XXXX, XXXX und XXXX hätte er denselben Namen wie hier verwendet. Die jetzt im Verfahren angegebenen Daten seien richtig.

Als Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte der BF vor, dass er im Iran im Jahr 1373 (1994) mit einem Mädchen im Freien erwischt worden sei. Er sei drei Monate im Gefängnis gewesen und dort auch gefoltert worden. Man habe ihn auf das Dach eines Buses gebunden und öffentlich auspeitscht. Anschließend hätte er bei Gericht eine Unterlassungserklärung unterschreiben müssen, wobei ihm für den Wiederholungsfall eine Strafe von zwei Jahren angedroht worden sei.

Neben dem Schmuggel von Elektrogeräten zwischen dem Irak und dem Iran hätte er im Jahr 1378 (1999) gemeinsam mit einem Partner einen Buchladen betrieben. Um den Jahreswechsel 1378 (März 2000) sei es zu einer Hausdurchsuchung durch zivile Beamte gekommen. Diese hätten eine CD mit Berichten über die Opposition, Bücher über die Unterschiede zwischen Sunniten und Schiiten und Broschüren über die iranisch-kurdische Partei gefunden. Anschließend seien er und sein Geschäftspartner verhaftet worden. Eigentlich habe er mit dieser Angelegenheit nichts zu tun gehabt, aber sein Partner habe behauptet, dass die Sachen alle ihm gehören würden. Er sei ungefähr sechs Monate in Haft gewesen und hierbei auch geschlagen und gefoltert worden. Um in Freiheit zu gelangen, habe er die Grundbuchsrolle seines Hauses hinterlegen und zudem auf den Koran schwören müssen, dass die CD und die verbotenen Druckwerke nicht ihm gehören würden. Nach seiner Freilassung sei ihm jedoch eine tägliche Meldepflicht beim Geheimdienst auferlegt worden. Zusätzlich habe ihn der Geheimdienst wöchentlich zu Einvernahmen abgeholt worden und sei er stets verdächtigt worden, wenn es im Ort Vorfälle gegeben habe.

Ferner bestätigte der BF sowohl aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit (Kurde) als auch aufgrund seiner Religionszugehörigkeit (Sunnit) Probleme im Iran gehabt zu haben. Man habe die Sunniten als Tiere bezeichnet und deren Moscheen zerstört. Über jeden von ihnen habe es einen Akt gegeben. Schließlich habe Khomeini die Kurden als Wölfe bezeichnet und gesagt, dass jeder, der sieben Kurden töte, ins Paradies gelange. Im Iran seien mehrere Kurden umgebracht worden.

In Zusammenhang hiermit erklärte der BF auch, dass er als Kind noch nicht beschnitten gewesen sei. Dies hätten die Schiiten bemerkt und ihn als Ungläubigen bezeichnet. Aus diesem Grunde sei er eines Tages von der Schule abgeholt und mitgenommen worden. Man habe ihn nicht nur beschnitten, sondern auch ein großes Stück von seinem Geschlecht entfernt, weshalb er seither bei Panik den Harn nicht halten könne.

Bei einer Rückkehr in den Iran würde er sicher aufgehängt werden. Damals hätte er Erklärungen unterschrieben, keine Probleme mehr zu verursachen. Nach elf Jahren werde es noch schlimmer für ihn sein. Man habe einen Cousin von ihm festgenommen. Dieser werde noch immer vermisst. Ein weiterer Cousin sei von den Behörden überfahren worden und seither behindert.

Schließlich erwähnte der BF, dass eine seiner Schwestern - während seiner Militärzeit - von der Schule abgeholt und vergewaltigt worden sei. Seitdem sei diese geistig behindert.

16. Am 08.03.2013 wurde die Grundsatz- und Dublinabteilung des Bundesasylamts durch die Außenstelle Salzburg ersucht, Anfragen an die zuständigen Behörden von XXXX, XXXX und XXXX hinsichtlich der dortigen Asylverfahren des BF zu richten.

17. Am 18.03.2013 brachte der BF Unterlagen bezüglich einer für den 10.09.2013 geplanten Operation (SP - Septumplastik) in Vorlage.

18. Am 20.03.2013 langte beim Bundesasylamt-Außenstelle Salzburg eine Stellungnahme des BF zu den ihm im Zuge des Asylverfahrens zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen ein.

Unter auszugsweiser Zitierung einzelner Passagen wurde vom BF festgehalten, dass den Länderberichten grundsätzlich nicht entgegen zu treten sei. Diese würden die Situation in seinem Heimatland prinzipiell richtig und entsprechend seinem subjektivem Empfinden bzw. Erlebnissen darstellen.

Vor dem Hintergrund dieser Berichte drohe ihm somit wegen unterstellter Umsturz- bzw. Terrorismusgesinnung Folter und die Todesstrafe, zumal er bei den iranischen Sicherheitsbehörden bereits bekannt sei. Insoweit sei es sehr wahrscheinlich, dass er im Falle einer Rückkehr besonderes Interesse der Behörden erwecken würde. Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung, die im Falle der Wiedereinreise sehr wahrscheinlich sei, könne nicht mehr mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.

Der wesentliche Grund für die Antragstellung sei der Umstand, dass ihm aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen und sunnitischen Minderheit, insbesondere aber wegen des Auffindens als oppositionell eingestuften Materials in seinem Geschäft, asylrelevante Verfolgung aufgrund von (unterstellter) politischer Gesinnung, aufgrund seines religiösen Bekenntnisses und aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe in seiner Heimat drohe.

19. Mit e-mail vom 28.03.2013 wurden seitens der Grundsatz- und Dublinabteilung die gewünschten Unterlagen aus den XXXX und XXXX Asylverfahren des BF an die Außenstelle Salzburg übermittelt.

Die Anfrage an XXXX blieb trotz Urgenz unbeantwortet.

20. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.07.2013, FZ. 12 05.365-BAS, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ebenso wurde dem Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und mit Spruchpunkt III. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht glaubhaft. So habe sich der BF im Zuge der ersten Asylantragstellung im Jahr 2008 als Afghane aus dem Iran ausgegeben. Als Fluchtgrund habe er hierbei die triste wirtschaftliche Situation und die Angst vor Blutrache wegen einer von ihm verhinderten Hochzeit genannt. Im Zuge der Einvernahmen zum gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz habe der BF hingegen zunächst seine Angaben zur Identität geändert. Diese Ausführungen - iranischer Staatsangehöriger und Kurde - seien aufgrund der Sprachkenntnisse des BF (Kurdisch-Sorani) als glaubhaft zu werten. Ferner behauptete der BF allerdings nunmehr aufgrund politischer Betätigung (Verteilung von Zetteln) in den Fokus der Behörden geraten und in der Folge inhaftiert sowie überwacht worden zu sein. Eine politische Betätigung sei jedoch im Vorbringen zum ersten Antrag auf internationalen Schutz kein Thema gewesen. Gleichzeitig habe der BF im gegenständlichen Verfahren die im Jahr 2008 geschilderten Probleme - Blutrache - nicht mehr erwähnt. Es sei daher festzuhalten, dass der BF das Vorbringen bezüglich politischer Betätigung nicht glaubhaft machen habe können. Im Übrigen habe die angebliche oppositionelle Tätigkeit keinesfalls ein Ausmaß erreicht, wodurch er in dem geschilderten Ausmaß in den Fokus der Behörden geraten wäre. Schließlich sei ergänzend festzuhalten, dass - auch bei Wahrunterstellung des Vorbringens - aufgrund des verstrichenen Zeitraums, ein Interesse der Behörden an der Person des BF heute nicht mehr gegeben wäre. Abschiebungshindernisse wurden nicht festgestellt und die Ausweisung für gerechtfertigt erachtet.

21. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.07.2013 wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Gleichzeitig wurde an das Bundesasylamt eine Vollmachtsbekanntgabe übermittelt, wonach der BF den Verein ZEIGE, Herrn XXXX, mit der rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat.

21.1. In der Beschwerde wird zunächst beantragt, den angefochtenen Bescheid zur Gänze, in allen Spruchpunkten, aufzuheben.

21.2. Anschließend werden vom BF nochmals seine bisherigen Angaben zu den Reisebewegungen der letzten Jahre und das Fluchtvorbringen zusammengefasst wiederholt.

21.3. Die Beweiswürdigung zum Fluchtvorbringen beschränke such auf ganze zwölf Zeilen, wobei sich die Ausführungen des Bundesasylamts lediglich mit den Angaben des BF in der Erstbefragung befassen würden. Nun sei es im gegenständlichen Fall in keiner Weise nachvollziehbar, warum das Bundesasylamt seine Unglaubwürdigkeitsvermutung einzig und allein auf die rudimentäre Aussage des BF in der polizeilichen Einvernahme in Verbindung mit dem davon abweichenden Vorbringen des im Jahr 2008 gestellten Asylantrages stütze. Das Bundesasylamt habe in der angefochtenen Entscheidung nachweislich das gesamte hier getätigte Parteivorbringen ignoriert und in der Folge keine auch nur irgendwie gearteten, der Klärung des Sachverhalts dienlichen Fragestellungen, Erhebungen und Feststellungen getätigt.

21.4. Der BF gehöre gleichzeitig zwei Minderheitsgruppen des Iran an. Er sei Kurde und gehöre der sunnitischen Glaubensrichtung an. Seine kurdische Ethnie gelte auch dem Bundesasylamt gegenüber als erwiesen, da er die Sprache Kurdisch-Sorani spreche. Die meisten Kurden seien sunnitische Muslime. Insofern überlagere sich im Fall des BF die ethnische mit der religiösen Zugehörigkeit zu jeweils einer im Iran verfolgten Minderheit. Erwiesene Tatsache sei, dass Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten im Iran zusätzlichen Unfreiheiten und Gefahren ausgesetzt seien, was sie doppelt verwundbar mache. Der BF sein nun in das Visier der iranischen Behörden geraten und das nicht nur aufgrund der gegen den BF erhobenen Verdächtigungen, sondern zusätzlich verstärkt durch die Tatsache, dass er der sunnitisch kurdischen Minderheit angehöre, welche aus rein machtpolitischen Gründen stets unter dem Verdacht separatistischer Bestrebungen stehe und sich deswegen sunnitische Kurden stets verstärkt im Focus der iranischen Behörden befänden, überhaupt dann, wenn sie den Behörden - wie der BF - bereits einmal aufgefallen seien.

21.5. In der Folge werden auszugsweise einige spezifische Berichte aus den Jahren 2005 bis 2009 zur Lage der kurdischen Minderheit im Iran zitiert. Diese Berichte würden auch durch die vom Bundesasylamt herangezogenen Länderfeststellungen im Wesentlichen bestätigt. Jedenfalls sei das Bundesasylamt in keiner Weise auf die - erwiesene - Tatsache eingegangen, dass der BF in zweifacher Hinsicht einer Minderheit im Iran angehöre, welche wegen des Verdachts separatistischer Bestrebungen ganz prinzipiell der erhöhten Aufmerksamkeit der Behörden unterworfen sei.

21.6. Die abweisende Entscheidung des Bundesasylamtes sei aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung rechtswidrig, da die belangte Behörde das gesamte Parteivorbringen gar keiner Überprüfung unterzogen habe und deswegen auch entscheidungsrelevante Punkte des Fluchtvorbringens völlig außer Acht lassen habe müssen. Deswegen liege auch ein Verkennen der Sach- und Rechtslage vor und bleibe die angefochtene Entscheidung unbegründet. Eine adäquate rechtliche Beurteilung habe dem Bundesasylamt aufgrund der dargelegten mangelhaften Verfahrensweise verwehrt bleiben müssen und sei die Entscheidung insgesamt rechtswidrig.

21.7. Hinsichtlich der Rückkehr des BF wird festgehalten, dass aufgrund der Gepflogenheiten des iranischen Sicherheitssystems davon auszugehen sei, dass eine einmal verdächtig gewordene Person nicht - auch nicht nach dem Verstreichen von Jahren - wieder aus dem Beobachtungsfokus der Sicherheitskräfte entlassen werde, wobei der BF zudem Angehöriger einer ohnehin des Separatismus verdächtigen Volks- und Religionsgruppe sei. Somit habe das Bundesasylamt mit der Feststellung, dass der BF gefahrlos in den Iran zurückkehren könne, eine völlig ungeprüfte und mitunter wesentliche Fehleinschätzung getätigt. Das Bundesasylamt wäre auf jeden Fall verpflichtet gewesen, eine fundierte, aktuelle und dem Fluchtvorbringen des BF adäquate Überprüfung der Gefahrenprognose bei allfälliger Rückkehr in den Iran zu tätigen, was die belangte Behörde gänzlich unterlassen habe.

21.8. Insoweit das Bundesasylamt in der Lebensgemeinschaft des BF kein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK erkennen könne, habe es das Bundesasylamt unterlassen, auf die tatsächlich gegebene Situation einzugehen. Immerhin sei der BF bereits im Jahr 2011 mit seiner jetzigen Lebensgefährtin von XXXX nach XXXX geflüchtet, weshalb von einer ca. zweijährigen Beziehung auszugehen sei. Der BF habe die strapaziöse, ungewisse und deswegen auch gefahrvolle Fluchtbewegung von XXXX nach XXXX zweimal - gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und deren Kind - auf sich genommen, was auf eine enge Verbindung der beiden Personen hinweise. Wenn das Bundesasylamt nun vermeine, dass keine Familieneigenschaft bestehe, weil die Frau noch immer in aufrechter Ehe zu ihrem afghanischen Gatten stehe, habe es einerseits außer Acht gelassen, dass sich die Frau wegen der erlittenen Schläge von ihrem Mann getrennt habe. Andererseits sei eine Scheidung für eine XXXX Frau trotz Misshandlungen und Trennung aus afghanischer, wie islamischer, Rechtsauffassung de facto nicht durchführbar. Nun umfasse der Begriff des Familienlebens nicht nur Familien, die sich auf Heirat gründen, sondern auch de facto Beziehungen, wenn deren Bestehen durch Zusammenleben und Verbundenheit ersichtlich sei. Im vorliegenden Fall lebe das Paar zusammen und habe bereits durch das gemeinsame Durchstehen der äußerst prekären Fluchtbewegungen zwischen XXXX und XXXX sowie Österreich seinen bereits zwei Jahre bestehenden festen Zusammenhalt bewiesen, weshalb das Bundesasylamt dem BF und seiner Lebensgefährtin zu Unrecht das Bestehen einer Familiengemeinschaft abgesprochen habe.

21.9. Schließlich wird beantragt, den angefochtenen Bescheid im vollen Umfang aufzuheben, dem BF die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, dem BF zumindest subsidiären Schutz zu gewähren und in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.

22. Die Beschwerde wurde samt Akt am 28.07.2013 dem Asylgerichtshof vorgelegt und das Beschwerdeverfahren zunächst der damaligen Geschäftsabteilung E2 zugewiesen.

23. Mit Schriftsatz vom 26.11.2013 übermittelte der BF zum Beleg seiner Integration eine Einstellungszusage und ein Empfehlungsschreiben an den Asylgerichtshof. Ferner brachte der BF einen Arztbrief bezüglich der am 11.09.2013 erfolgreich durchgeführten Septum- und Turbinoplastik rechts in Vorlage.

24. Das gegenständliche Verwaltungsverfahren wurde gemäß der ersten Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts der Gerichtsabteilung L505 als Einzelrichterin zur weiteren Bearbeitung zugewiesen. Die Gerichtsabteilung L505 erstattete mit Aktenvermerk vom 17.01.2014 eine auf § 20 AsylG 2005 gestützte Unzuständigkeitseinrede.

25. Nunmehr wurde der Verwaltungsakt der zuständigen Gerichtsabteilung L509 des Bundesverwaltungsgerichtes zugeteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

II.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

II.2.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

II.2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

II.2.2.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

II.2.2.2. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.

Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof (nunmehr: Bundesverwaltungsgericht) das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).

Zu A)

II.3. Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG

II.3.1. § 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).

II.3.2. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:

II.3.2.1. Zunächst ist im gegenständlichen Fall zu klären, welche Staatsbürgerschaft dem Beschwerdeführer tatsächlich zukommt. Die erste Aussage des Beschwerdeführers zu seiner Staatsangehörigkeit erfolgte im Rahmen des ersten Asylverfahrens im Jahr 2008. Demnach sei er zwar im Iran geboren, aber immer noch afghanischer Staatsangehöriger. Erst im gegenständlichen Verfahren bezeichnete sich der BF in der Erstbefragung am 03.05.2012 und in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 21.05.2012 sowie am 08.03.2013 stets als Staatsangehöriger des Iran. Der BF ersuchte nunmehr vor der zweiten Einvernahme am 08.03.2013 um die Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch-Sorani, was zumindest indiziert, dass sich der Beschwerdeführer über längere Zeit im Iran aufgehalten hat, zumal Sorani vor allem von Kurden aus dem Irak und dem Iran gesprochen wird. Allerdings kann nicht automatisch aus den zweifellos vorhandenen Sprach- und Ortskenntnissen des BF geschlussfolgert werden, dass es sich beim BF um einen iranischen Staatsangehörigen handelt. Ebenso wäre es möglich, dass der BF diese Kenntnisse eben durch seinen langjährigen Aufenthalt im Iran erlangte, ohne aber je die iranische Staatsangehörigkeit erhalten zu haben.

Das Bundesamt wird daher im fortgesetzten Verfahren im Wege einer geeigneten Länderrecherche das (Nicht)Vorliegen der iranischen Staatsangehörigkeit zu überprüfen haben. Nachdem der Beschwerdeführer bislang auch keinerlei Identitätspapiere vorlegen konnte, müsste das Bundesamt weitere Ermittlungen zur Frage der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers tätigen, um die von der belangten Behörde getroffenen Schlussfolgerungen entsprechend nachvollziehbar begründen zu können.

Gerade bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit bzw. des Herkunftsstaates handelt es sich zweifellos um eine zentrale Frage im Asylverfahren (vgl etwa VwGH E 16.04.2009, 2008/19/0706; 20.02.2009, 2007/19/0535), welche grundsätzlich von der Behörde erster Instanz zu tätigen ist, da ansonsten im Fall der Klärung des Herkunftsstaates durch das Bundesverwaltungsgericht das gesamte sich an die Feststellung knüpfende Ermittlungsverfahren zum Herkunftsstaat vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert wäre.

II.3.2.2. Sollte das Bundesamt zum Ergebnis gelangen, dass es sich beim BF um einen Staatsangehörigen des Iran handelt, so wird es nach umfassenden Ermittlungen auch in ausführlicher Weise zu begründen haben, weshalb es das Fluchtvorbringen des BF für nicht glaubhaft erachtet, da sich die bisherige Begründung des Bundesasylamtes für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers jedenfalls mangels einer schlüssigen Beweiswürdigung als nicht zur Beurteilung des Antrages geeignet erweist. Das Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die Beurteilung der persönlichen (Un)Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens vom Bundesasylamt nicht ausreichend ermittelt wurde.

Das Bundesasylamt stellte im angefochtenen Bescheid unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer im Iran aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit keine Probleme gehabt habe. Ferner sei er niemals in politisch relevanter Position tätig gewesen.

Beweiswürdigend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren im Jahr 2008 und im gegenständlichen Asylverfahren unterschiedliche Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit und zu seinen Fluchtgründen getätigt habe.

Hierbei wurden aber nicht sämtliche Angaben des Beschwerdeführers in die Beurteilung des Bundesasylamtes miteinbezogen, sondern bezog sich das Bundesasylamt lediglich auf die Angaben des BF in den jeweiligen Erstbefragungen. Wenn jedoch Ausführungen des Beschwerdeführers gänzlich außer Acht gelassen werden, ist wiederum die Beweiswürdigung unschlüssig.

Tatsächlich führte der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 08.03.2013 aus, dass er im Iran im Jahr 1372 (1994) wegen einer unerlaubten Beziehung zu einem Mädchen im Gefängnis gewesen und auch gefoltert worden sei. Weiters seien er und sein Geschäftspartner um den Jahreswechsel 1378 (März 2000) verhaftet worden, nachdem man im Zuge einer Hausdurchsuchung eine CD mit Berichten über die Opposition, Bücher über die Unterschiede zwischen Sunniten und Schiiten und Broschüren über die iranisch-kurdische Partei in seinem Geschäftslokal gefunden habe. Er sei ungefähr sechs Monate in Haft gewesen und hierbei auch geschlagen und gefoltert worden. Nach seiner Freilassung sei ihm eine tägliche Meldepflicht beim Geheimdienst auferlegt worden. Zusätzlich habe ihn der Geheimdienst wöchentlich zu Einvernahmen abgeholt und sei er stets verdächtigt worden, wenn es im Ort Vorfälle gegeben habe. Ferner bestätigte der BF sowohl aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit (Kurde) als auch aufgrund seiner Religionszugehörigkeit (Sunnit) Probleme im Iran gehabt zu haben. In diesem Zusammenhang gab der BF auch zu Protokoll, dass er als Kind - gegen seinen Willen - beschnitten worden sei, wobei er aufgrund dieses Eingriffs noch immer an gesundheitlichen Spätfolgen leide. Schließlich erwähnte der BF, dass eine seiner Schwestern - während seiner Militärzeit - von der Schule abgeholt und vergewaltigt worden sei, wobei diese seither geistig behindert sei.

Auf diesen Sachverhalt ist das Bundesasylamt jedoch nicht weiter eingegangen. Sofern es das diesbezügliche Vorbringen nicht für glaubhaft erachtet, wäre jedenfalls eine nähere Befragung des Beschwerdeführers notwendig gewesen, um eine oppositionelle Tätigkeit und darauf aufbauend in Verbindung mit seiner Volks- und Religionszugehörigkeit eine etwaige asylrelevante Verfolgungsgefahr seiner Person klären zu können. Hierzu sind eine Reihe von Fragen zu klären, wie etwa folgende: Wie hieß sein Geschäftspartner und wie hat er diesen kennengelernt? Was ganz konkret behandelten die in seinem Geschäftslokal gefundenen Bücher und Broschüren bzw. die CD? Weshalb erwähnte er - im Gegensatz zur Erstbefragung - im Zuge der Einvernahmen vor dem BAA mit keinem Wort das Verteilen von Flugzetteln für die Opposition und wieso behauptete er in der Folge in der Einvernahme vor dem BAA am 08.03.2013 mit den gefundenen Oppositionsunterlagen nichts zu tun gehabt zu haben? Von welchem Gericht wurde er in den Jahren 1994 und 2000 verurteilt? Wie erklärt er die widersprüchlichen Angaben in der Erstbefragung am 03.05.2012 und der Einvernahme vor dem BAA am 08.03.2013 zur Dauer seiner Haft (1 1/2 Jahre bzw. drei Monate und sechs Monate)? Wer vergewaltigte seine Schwester? Wurden die Täter zur Verantwortung gezogen? usw. Ebenso wäre es an der belangten Behörde gelegen, den Beschwerdeführer detailliert zu den angeblichen Misshandlungen während seiner Inhaftierungen bzw. generell zu den genaueren Umständen seiner jeweiligen Haft in den Jahren 1994 und 2000 zu befragen.

Im Übrigen wäre eine - über das persönliche Vorbringen hinausgehende - weitere Klärung des Sachverhaltes durch das Bundesasylamt auch in der Weise möglich gewesen, als man ausgehend von den Angaben des Beschwerdeführers objektive Ermittlungen vor Ort einleiten hätte können, zumal dieser beispielsweise den vollständigen Namen seiner Eltern und Geschwister samt seiner Wohnsitzadresse genannt hat. Es wären dem Bundesasylamt daher verschiedene Möglichkeiten offen gestanden - und notwendig gewesen -, objektiv durch entsprechende Ermittlungsschritte nach entsprechender Zustimmung durch den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat, durch eine Vertrauensperson über die österreichische Botschaft, die Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere bezüglich der angeblichen Hausdurchsuchung, der daraufhin erfolgten Haft und Verurteilung, den hierbei erlittenen Folterungen, der in seiner Kindheit missglückten Beschneidung, der Vergewaltigung einer seiner Schwestern und den Schwierigkeiten in Zusammenhang mit der Beziehung zu einem Mädchen, zu überprüfen und wird dies nun auch vorzunehmen sein.

Beispielweise hätten sich ergänzende Ermittlungen dahingehend angeboten, die Familie bzw. die Eltern des Beschwerdeführers zu befragen, ob der BF vor seiner Ausreise tatsächlich mit einem Partner eine Buchhandlung betrieben habe, ob er tatsächlich 1994 und 2000 mehrere Monate in Haft gewesen, gefoltert und verurteilt worden sei, ob dem BF zudem im Jahr 2000 nach seiner Freilassung eine Meldepflicht auferlegt worden sei und ob die Schilderungen bezüglich seiner Beschneidung und der Vergewaltigung seiner Schwester der Wahrheit entsprechen.

II.3.2.3. Zudem wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, den Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht im Asylverfahren einer fachärztlichen Kontrolle zu unterziehen, respektive ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen, sofern sie Zweifel am gesundheitlichen Status und seinen dazu gemachten Angaben hegt. Aufbauend auf dem Ergebnis einer derartigen Untersuchung hätte die belangte Behörde Feststellungen dazu treffen können, ob es sich bei der Beschneidung am Beschwerdeführer um eine (unsachgemäße) Zwangsbeschneidung durch Vertreter der schiitischen Religion gehandelt hat und inwieweit diese als unzulässiger Eingriff in die körperliche Integrität des Beschwerdeführers (und allenfalls asylrelevante Verfolgungshandlung) zu werten ist, zumal der Beschwerdeführer behauptet, der sunnitischen Konfession anzugehören.

II.3.2.4. Ferner hat das Bundesasylamt zwar in der Einvernahme vom 08.03.2013 den Beschwerdeführer noch ausdrücklich gefragt, ob er erforderlichenfalls mit der Einholung von Informationen bei den europäischen Staaten, in denen er einen Asylantrag gestellt habe, einverstanden sei, was von diesem bejaht wurde. Das Bundeasylamt hat jedoch offensichtlich in weiterer Folge nach Erhalt der entsprechenden Unterlagen ohne ersichtlichen Grund davon Abstand genommen, die XXXX und XXXX Dokumente auch übersetzen zu lassen und insoweit die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtvorbringen in den verschiedenen Ländern vergleichen zu können.

II.3.2.5. Im vorliegenden Fall müssen, um die Situation des Beschwerdeführers korrekt beurteilen zu können, darüber hinaus detaillierte Feststellungen zum Familienleben des Beschwerdeführers eingeführt werden. Diesbezüglich ist es erforderlich, zu erheben, ob der Beschwerdeführer in Österreich tatsächlich eine Lebensgemeinschaft führt bzw. eine Lebensgefährtin hat sowie die Beziehungsintensität zu deren Sohn festzustellen. Die daraus resultierenden Ergebnisse werden einer neuerlichen inhaltlichen Auseinandersetzung seitens des Bundesamtes zugrunde zu legen sein. Nur anhand solcher Feststellungen und einer durchzuführenden Interessenabwägung ist es möglich, zu beurteilen, ob eine aufenthaltsbeendende Maßnahme eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde.

Wiederholt gab der Beschwerdeführer im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens an, dass er mit Frau XXXX - gemeinsam mit deren Sohn XXXX - vor deren gewalttätigen Ehemann von XXXX nach Österreich geflüchtet sei. Zudem war den Ausführungen des Beschwerdeführers entnehmbar, dass er sich mit dieser Person bereits seit mehreren Jahren in einer Lebensgemeinschaft befindet. Das Bundesasylamt stellte hingegen fest, dass sich Frau XXXX in deren Asylverfahren dazu bekannt habe, dass die Ehe mit ihrem vermutlich in XXXX aufhältigen Mann noch aufrecht sei. Insoweit hielt das Bundesasylamt in seiner rechtlichen Beurteilung des bekämpften Bescheides zu Spruchpunkt III. fest, dass eine Familieneigenschaft zwischen dem BF und dieser Frau nicht vorliege. Stattdessen müsse davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei lediglich um eine freundschaftliche Beziehung handle, die zudem erst seit relativ kurzer Zeit bestehe. Zur Begründung beschränkte sich das Bundesasylamt hierbei einzig und allein auf die Aussage von Frau XXXX in deren Asylverfahren, wonach die Ehe mit dem vermutlich in XXXX aufhältigen Mann noch aufrecht sei. Bei gesamthafter Betrachtung der mit Frau XXXX vor dem Bundesasylamt aufgenommen Niederschrift zeigt sich allerdings, dass diese Aussage völlig aus dem Zusammenhang gerissen wurde. Wörtlich gab Frau XXXX vor dem Bundesasylamt-Außenstelle Salzburg am 14.03.2013 zu Protokoll: " [...] Frage: Wir müssen jetzt einmal Ihre Familienverhältnisse klären. Soweit ich aus Ihren Unterlagen sehe sind Sie verheiratet und haben neben dem Kind XXXX noch zwei weitere Kinder (zwei Töchter, 14 und 16 Jahre alt). Andererseits gibt es einen Mann XXXX, der auch Asylwerber ist und in einer mir derzeit nicht klaren Beziehung zu Ihnen lebt. Bitte machen Sie dazu genaue Angaben (wo befindet sich gegenwärtig Ihr Ehemann bzw. die beiden Töchter, sind Sie noch verheiratet, lebt Herr XXXX mit Ihnen zusammen, wenn ja gibt es möglicherweise irgendeine Rechtsgrundlage dafür, warum ist Ihr Ehemann nicht mit Ihnen nach Österreich gekommen, usw.?). Antwort: Als wir von der XXXX nach XXXX mit dem Boot fahren wollten wurden zuerst mein Sohn, ich und der Bruder meines Mannes auf das Boot genommen, der Schlepper meinte, dass er uns zuerst nach XXXX bringt und dann wieder zurückkommt und meinen Mann und meine beiden Töchter nach XXXX bringt. Es kam aber nicht mehr dazu weil die XXXX Polizei meinen Mann und die beiden Töchter aufgegriffen hat. Ich weiß nicht wo sie sich zur Zeit befinden. Nachgefragt gebe ich an, dass mein Mann nach wie vor offiziell mein Ehemann ist, auch wenn ich ihn nicht mehr haben will. Es ist nicht so einfach in Afghanistan, dass sich eine Frau scheiden lassen kann. Nachdem ich mich acht Monate in XXXX aufgehalten habe ist auch mein Mann ohne Töchter dorthin gekommen. Als ich XXXX verließ befand sich mein Mann noch in XXXX. Weiters nachgefragt gebe ich an, dass ich XXXX damals gemeinsam mit Herrn XXXX verlassen habe ohne Wissen meines Mannes. Als mein Mann zu mir nach XXXX kam hat er mich und meinen Sohn immer wieder geschlagen und uns im Zimmer eingesperrt. Der XXXX hatte auf derselben Etage wo wir wohnten auch ein Zimmer, da er ein XXXX ist, war er der Einzige, dem mein Mann vertraute bzw. war er der einzige Mann der zu uns ins Zimmer kommen durfte. Der XXXX hat ihm immer wieder gesagt, dass er eine Frau nicht schlagen darf. Mein Mann wollte aber, dass wir wieder zurück in XXXX gehen. Eines Tages rief mich der XXXX an und sagte mir, dass mein Mann im XXXX von der Polizei festgenommen worden ist, weil er gefälschte Dokumente bei sich hatte. Daraufhin habe ich ihn gebeten mir zu helfen und mich mitzunehmen, egal wohin er geht. Erläuterung: Unter Berücksichtigung Ihrer Aussagen ist in diesem Asylverfahren davon auszugehen, dass die Ehe mit Ihrem gegenwärtig nicht in Österreich aufhältigen Ehemann nach wie vor aufrecht ist, Sie somit als verheiratet gelten und es neben Ihrem Sohn noch einen Familienbezug zu zwei weiteren minderjährigen Kindern gibt. Diese familiäre Konstellation wird im Asylverfahren entsprechend zu berücksichtigen sein, ein Familienbezug zu Herrn XXXX besteht damit nicht und werden die Asylverfahren von Ihnen und Ihrem Sohn getrennt vom Verfahren des Herrn XXXX zu führen sein. [...]". Hieraus ergibt sich aber lediglich, dass Frau XXXX die Gelegenheit geboten wurde, zu erläutern, wie sie den BF kennengelernt habe. Allerdings wurde es ihr nicht mehr ermöglicht, die Beziehung zum BF näher zu definieren, sondern stellte das Bundesasylamt kurz darauf fest, dass die Ehe von Frau XXXX noch aufrecht sei, diese als verheiratet gelte und kein Familienbezug zu Herrn XXXX bestehe. Es trifft zwar zu, dass diese Ehe formal noch besteht, tatsächlich hat Frau XXXX aber mehr als deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie diese Beziehung aufgrund der Gewalttätigkeit ihres Ehegatten bereits in Afghanistan beenden wollte. Hinsichtlich des Verhältnisses zum BF wurde Frau XXXX wiederum überhaupt nicht mehr befragt, sondern die Einvernahme diesbezüglich mit der obigen Feststellung beendet, wobei darauf hinzuweisen ist, dass allein das formale Bestehen einer Ehe das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner nicht ausschließt. Eine ausführliche Einvernahme des Beschwerdeführers bzw. von Frau XXXX zu diesem Thema wurde jedenfalls nie durchgeführt. Insoweit fand jedoch - trotz hinreichender Anhaltspunkte - eine ausreichende Ermittlung des gegenwärtigen Privat- bzw. Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich nicht statt. Um eine ordnungsgemäße Prüfung des Art. 8 EMRK gewährleisten zu können, hätte es jedenfalls einer genauen Befragung zum aktuellen Privat- und Familienleben in Österreich bedurft. Ohne zusätzliche Ermittlungsergebnisse kann eine rechtmäßige Prüfung nicht erfolgen. Jedenfalls reichen die durchgeführten Ermittlungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich nicht aus, um eine endgültige Beurteilung im Sinne des Art. 8 EMRK vornehmen zu können. Vor allem ist auch die Beziehungsintensität des Beschwerdeführers zu der in Österreich lebenden Frau XXXX als auch zu deren Kind im Verfahren noch unklar geblieben. Das Bundesasylamt hat somit unzureichende Ermittlungen zum gegenwärtigen Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich angestellt und eine Interessenabwägung war in diesem Stadium nicht möglich durchzuführen. Der vorliegende Sachverhalt ist daher auch im Hinblick auf die behauptete - entscheidungswesentliche - mögliche Nahebeziehung mangelhaft. Insoweit hat das Bundesamt im fortgesetzten Verfahren den Beschwerdeführer und seine angebliche Lebensgefährtin, XXXX, zeugenschaftlich einzuvernehmen, um die Familienverhältnisse und das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich abschließend zu klären, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Asylgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 27.08.2012 von einer Lebensgemeinschaft dieser beiden Personen ausging.

II.3.2.6. Es wird nicht verkannt, dass an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der vorhandenen Widersprüchlichkeiten zwischen den beiden Erstbefragungen bzw. der Erstbefragung vom 03.05.2012 und der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 08.03.2013, der mehrfachen Asylantragstellung in verschiedenen europäischen Ländern und des vorzeitigen Verlassens von Österreich vor Erhalt einer asylbehördlichen Entscheidung im Jahr 2008 Zweifel am Vorbringen des BF bestehen mögen, doch kann insbesondere aufgrund der notorisch problematischen Menschenrechtslage im Iran ohne Nachholung dieser für eine seriöse Prüfung notwendigen Tatsachenerhebungen nicht davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt entsprechend entscheidungsrelevant ermittelt wurde. Dadurch, dass eine eindeutige Klärung dieses Vorbringens unterblieben ist, wurde das Verfahren mit einem Mangel belastet und wird das Bundesamt daher die aufgezeigten Ermittlungen im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben bzw. eindeutige Feststellungen hierzu zu treffen haben.

II.3.2.7. Ohne Nachholung der hier aufgezeigten und für die Prüfung des Vorliegens einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr bzw. eines Privat- und Familienlebens des BF in Österreich notwendigen Tatsachenerhebungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt entsprechend entscheidungsrelevant ermittelt wurde und wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die unter II.3.2. aufgezeigten, notwendigen Ermittlungen im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.

Weiters wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Ermittlungsergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und anschließend aktuelle Länderfeststellungen in seine Beurteilung mit einzubeziehen haben, um das Vorbringen des BF abschließend beurteilen zu können. Schließlich wird das Ermittlungsergebnis dem BF zur Kenntnis zu bringen und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen sein.

II.3.2.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichtes sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern das Bundesverwaltungsgericht diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

II.3.2.9. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei wird das in der Beschwerde erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers samt den im Beschwerdeverfahren übermittelten Unterlagen zu berücksichtigen sein.

II.4. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.

Zu B)

II.5. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt - wie bereits oben unter II.3.1. ausgeführt - konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17.10.2006, Zl 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21.11.2002, Zln. 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21.06.2010, Zl. 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 - Fassung vor dem 01.01.2014 - zieht).

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