L502 1423122-1•BVwG L502 1423122-1
L502 1423122-1Tribunale amministrativo federale24 apr 2014
Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Intensität,<br/>mangelnde Asylrelevanz
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2011, Zl. 1104.081-BAE, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I gemäß § 3 AsylG
2005 idF BGBl I 144/2013 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) stellte, im Gefolge seiner nicht rechtmäßigen Einreise gemeinsam mit seinem Bruder nach Österreich, am 29.04.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Anlässlich seiner Erstbefragung am 28.04.2011 gab der BF in arabischer Sprache an, er sei irakischer Staatsangehöriger, der arabischen Volksgruppe angehörig, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und ledig und würden sich im Irak aktuell noch seine Eltern und zwei Schwestern von ihm aufhalten.
Zu den Ausreisegründen befragt gab er an, dass er sunnitischer Moslem sei und seine Familie im Irak Probleme mit Schiiten gehabt habe. Er sowie seine Familie seien oftmals von Schiiten angegriffen worden.
3. Am 15.06.2011 wurde an der Außenstelle des Bundesasylamtes eine Einvernahme des BF in arabischer Sprache durchgeführt.
Der BF gab dabei vorerst an, dass er vor seiner Ausreise nicht bei den Eltern, sondern seit XXXX 2009 gemeinsam mit seinem Bruder abwechselnd bei verschiedenen Verwandten in seinem Heimatdorf aufhältig gewesen sei. Er stamme aus einer der unsichersten Gegenden im Irak. Es habe dort Konfrontationen zwischen der Al-Qaida und sogenannten Schutzgruppen bzw. Milizen gegeben. Die Behörden hätten dann die Milizen in Polizeieinheiten umgewandelt. Diese habe die Familie des BF unterstützt.
In der Folge legte der BF dar, im Dorf hätten einige Personen von der Al-Qaida Drohbriefe erhalten bzw. seien von ihr auch Personen entführt und ermordet worden. Selbst arabische Stämme, welche die Al-Qaida früher unterstützt hätten, seien in Kämpfe mit der Polizei verwickelt worden. Auf die Mutter des BF habe bereits 2008 ein sexueller Übergriff stattgefunden. Am XXXX2009 seien uniformierte Gruppen in das Dorf gekommen und seien von diesen 13 Männer entführt worden, wobei es sich bei fünf davon um Verwandte des BF gehandelt habe. Diese seien in weiterer Folge ermordet worden. Die Uniformierten hätten eine Liste gehabt, auf welcher sich auch die Namen des BF und seines Bruders gefunden hätten. Es handle sich um eine Liste jener Miliz, von welcher vermutet werde, sie gehöre zur sogen. Al Mothana- Armee. Diese werde vermutlich direkt von der Regierung unterstützt und würde sie versuchen, die Herkunftsregion des BF von Sunniten "zu befreien". Der BF und sein Bruder hätten deshalb auf der Liste gestanden, da ihnen vorgeworfen worden sei, mit den Amerikanern zusammengearbeitet und für diese spioniert zu haben. Dies hätten sie jedoch nie getan. Vielmehr habe die Familie die Milizen, die zum Schluss als Polizisten eingesetzt gewesen wären, unterstützt.
Der BF beantragte wegen seiner psychischen Belastungen einem Psychologen vorgestellt zu werden.
Im Zuge dieser Einvernahme legte der BF einen irakischen Personalausweis sowie einen Auszug aus dem irakischen Personenstandsregister vor.
4. Am 10.08.2011 übermittelte der BF an das Bundesasylamt eine Stellungnahme zu den ihm im Rahmen der Einvernahme ausgehändigten Länderfeststellungen unter Hinweis auf länderkundliche Berichte von UNHCR, des Vereins für Menschenrechte und Amnesty International.
5. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs 4 AsylG wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
In ihrer Entscheidungsbegründung stellte die Behörde - neben dem aktenkundigen oben wiedergegebenen Verfahrensverlauf - die genaue Identität, Nationalität und ethnische wie religiöse Zugehörigkeit des BF fest. Insgesamt sei keine individuelle Verfolgungsgefahr für den BF in seinem Herkunftsstaat aus dem von ihm behaupteten oder einem anderen der in der GFK genannten Verfolgungsgründe feststellbar gewesen. Eine Gefährdung iSd §8 AsylG sei jedoch aufgrund der allgemeinen Lage im Irak feststellbar gewesen. Darüber hinaus traf die Behörde umfangreiche länderkundliche Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des BF.
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF zu seiner Person als glaubwürdig. Die geäußerte Befürchtung, von schiitischen Milizen, Anhängern der Al-Qaida oder staatlichen Sicherheitskräften bei einer Rückkehr verfolgt zu werden, sei aus dort näher dargestellten Gründen nicht glaubhaft und hinsichtlich der subjektiv behaupteten Furcht objektiv nicht nachvollziehbar.
Eine begründete Furcht vor Verfolgung aus diesem Grunde habe er damit nicht glaubhaft machen können. Aufgrund der festgestellten allgemeinen Lage im Irak sei allerdings für die Behörde eine Rückkehr in den Irak für ihn derzeit in Ansehung des Art. 3 EMRK nicht zumutbar.
In rechtlicher Hinsicht folgerte die Behörde daraus, dass mangels festgestellter individueller Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK genannten Gründe keine Asylgewährung möglich sei. Im Hinblick auf die Feststellungen der Behörde zur allgemeinen Lage im Irak sei ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, woraus wiederum die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung resultiere.
6. Gegen den dem BF am 24.11.2011 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit 08.12.2011 innerhalb offener Frist Beschwerde gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides erhoben, wobei als Beschwerdegründe Verletzung des Parteiengehörs, fehlende Manuduktion, ein fehlerhaftes Ermittlungsverfahren und mangelnde Verständlichkeit der in deutscher Sprache getroffenen Länderfeststellungen geltend gemacht wurden.
Im Einzelnen wurde insbesondere die entgegen den Ausführungen der belangten Behörde leichte Auffindbarkeit des geschilderten Vorfalls aus dem Jahr 2009 im Internet behauptet, wofür als Belege entsprechende Internetauszüge beigelegt wurden. Der BF würde sich in seiner Heimat angesichts der dort herrschenden Lage in Lebensgefahr befinden, zumal schon mehrere männliche Familienmitglieder umgebracht worden seien. Er habe zwar versucht, sich durch sein Verstecktsein bei Verwandten dieser Gefahr zu entziehen. Als jedoch die verfeindete Miliz neuerlich gezielt nach dem BF und seinem Bruder gesucht habe, hätten die Brüder das Land auf ausdrücklichen Wunsch ihres Vaters verlassen. Zum früheren Zeitpunkt des Angriffes seien dafür nicht die nötigen finanziellen Mittel vorhanden gewesen wären. Hinsichtlich der von der belangten Behörde ins Treffen geführten zeitlichen Widersprüche im Vorbringen den behaupteten Angriff im Jahr 2009 betreffend wurde darauf hingewiesen, dass diese wohl einem Übersetzungsfehler zuzurechnen seien. Die Behörde habe sich auch nicht damit beschäftigt, dass der BF und sein Bruder aus XXXX, einer früheren Hochburg von Saddam Hussein, stammen. Medienberichte würden bestätigen, dass sich die Schilderungen des BF mit der tatsächlichen Lage in Übereinstimmung bringen ließen. Die gezielte Verfolgung des BF und seines Bruders aufgrund ihrer Eigenschaft als Angehörige einer bestimmten Familie falle auch unter den in der GFK genannten Tatbestand der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe.
7. Die Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes an den Asylgerichtshof (AsylGH) erfolgte mit 16.12.2011.
8. Mit 08.01.2014 wurde das Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) zugewiesen.
9. Mit Schreiben des BVwG vom 04.03.2014 wurde dem BF das Ergebnis einer ergänzenden Beweisaufnahme in Form eines aktuellen länderkundlichen Berichtes zur Lage im Irak zur Kenntnis gebracht. Der BF wurde aufgefordert, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen und zugleich seine aktuelle persönliche Bedrohungssituation darzustellen.
10. Mit Telefax vom 20.03.2014 legte der BF eine Stellungnahme vor, in welcher er ausführte, dass der zur Kenntnis gebrachte Bericht vom Oktober 2013 nicht mehr aktuell sei und sich überdies mit der Situation in XXXX und der Provinz XXXX nicht ausreichend befassen würde. Die Lage habe sich 2014 entscheidend geändert und wurden diesbezüglich zwei Internetberichte vorgelegt. Der BF gehöre einer bekannten Familie an, die stets den Führer des Stammes der XXXX stelle. Diese Familie habe sich der Al-Sahwa angeschlossen und gegen die Al-Qaida gekämpft. Deshalb gelte der BF als Kollaborateur. Zusätzlich müsse er aufgrund seiner Stammes- und Religionszugehörigkeit Angst vor der Regierung haben, welche mit der sogen. Al Mothana-Armee versucht habe, die Stämme bzw. die Al-Qaida in der Herkunftsregion zurückzudrängen und die sunnitische Bevölkerung zu vertreiben. Es würde diesbezüglich auch an Feststellungen zu den genannten Gruppierungen sowie zum Stamm und der Familie des BF mangeln.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung.
Er besuchte neun Jahre die Grundschule sowie im Anschluss daran für drei Jahre eine höhere Schule. Die Eltern sowie zwei Schwestern des BF leben nach wie vor im Heimatdorf XXXX in der Provinz XXXX. Die Eltern besitzen dort ein Haus. Der BF steht in regelmäßigem telefonischem Kontakt mit seiner Familie im Irak. Ein Bruder des BF hält sich ebenfalls als Asylwerber in Österreich auf (vgl. Zl. XXXX).
Der BF reiste im April 2011 ausgehend von seinem Heimatdorf über Bagdad und Zakho aus dem Irak in die Türkei aus und anschließend schlepperunterstützt weiter nach Österreich, wo er am 29.04.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
1.2. Zu den Ausreisegründen des BF:
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Irak vor seiner Ausreise einer individuellen Verfolgung aus den von ihm genannten Gründen ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr in den Irak einer landesweiten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre.
1.3. Zur aktuellen länderkundliche Lage im Irak war festzustellen:
Nachdem sich die Sicherheitslage im Irak seit 2007 von Jahr zu Jahr verbessert hatte, verschlechterte sie sich im Zuge der sunnitisch-schiitischen Konflikte aber seit Anfang 2013 wieder deutlich. Schwerpunkte terroristischer Anschläge bleiben weiterhin Bagdad und der Zentralirak sowie die Städte Kirkuk und Mosul. Die Gewalt geht überwiegend von der sunnitischen Al-Qaida und ihrer irakischen Organisation "Islamischer Staat Irak" sowie von baathistischen Elementen aus, seit dem Frühjahr 2013 gibt es auch Hinweise auf ein Wiederaufleben schiitischer Milizen.
Gegenwärtig sind die irakischen Sicherheitskräfte noch nicht in der Lage, landesweit den umfassenden Schutz der Bürger zu garantieren. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Gerichte und Sicherheitskräfte verfügen noch immer nicht über ausreichend qualifiziertes Personal, und Gewalttaten bleiben oft straflos.
Offiziell anerkannte Minderheiten wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben insbesondere außerhalb der Region Kurdistan oft benachteiligt.
Trotz der sich relativ verbessernden Sicherheitslage hat die hohe Gewaltrate immer noch erhebliche Auswirkungen im alltäglichen Leben. Nach wie vor sind Soldaten, Sicherheitskräfte sowie Politiker, Richter, andere Offizielle und Ausländer Hauptanschlagsziele der Terroristen, doch den Großteil der Opferlast trägt die weitgehend ungeschützte Zivilbevölkerung. Immer wieder sind auch sie Opfer nicht nur politisch motivierter Gewalt, sondern auch organisierter Kriminalität: Entführungen, Erpressungen und Morde.
In vielen Fällen handelt es bei den Taten um ethnisch und konfessionell legitimierte Gewalt, in deren Zentrum zunächst Bagdad und die Provinzen Niniveh (Mosul), Kirkuk und Diyala standen, seit 2010 jedoch auch schiitische Städte südlich von Bagdad. Eine Vielzahl der gewaltsamen Übergriffe lässt sich auch normaler Kriminalität zuordnen, da Kriminelle von dem unsicheren Umfeld und Sicherheitsvakuum profitieren.
Innerirakische Migration in die Region Kurdistan-Irak ist möglich. Rückführungen (illegaler Ausländer oder Straftäter nach Verbüßung ihrer Strafe) in die Region Kurdistan finden auch von Deutschland aus regelmäßig statt.
(Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 07.10.2013)
2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes und der Beschwerdeergänzungen, durch Einsichtnahme in den Akt des Bruders des BF sowie durch Einholung einer Stellungnahme des BF nach Übermittelung aktueller Länderinformationen durch das BVwG.
2.2. Das Bundesasylamt hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erhoben und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die aus seiner Sicht bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Das BVwG schließt sich im entscheidungswesentlichen Umfang diesen Ausführungen mit den nachstehenden Erwägungen an.
2.3. Die Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit sowie regionale Herkunft des Beschwerdeführers konnten aufgrund seiner diesbezüglich glaubwürdigen und seine Identität betreffend auch durch entsprechende Dokumente nachgewiesenen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren festgestellt werden, gleiches gilt für die Feststellungen zu seinen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen im Herkunftsstaat.
2.4. Zu den oben getroffenen Feststellungen die aktuelle Lage im Herkunftsstaat betreffend ist vorweg darauf hinzuweisen, dass bereits die belangte Behörde in ihrem Bescheid umfangreiche Länderinformationen zur allgemeinen Lage im Irak für die Entscheidungsfindung heranzog.
Diese länderkundlichen Informationen wurden im Zuge des Beschwerdeverfahrens zuletzt vom BVwG durch aktuelle Informationen ergänzt, die keine maßgeblichen Änderungen seither hervorbrachten.
Soweit in der Stellungnahme behauptet wurde, es würde darin nicht entsprechend auf die Herkunftsregion des BF, seine Stammeszugehörigkeit, die Milizen der Al-Sahwa sowie die sogen. Al-Mothana-Armee eingegangen, ist dazu festzuhalten, dass dort im Besonderen auf die Herkunftsregion des BF, die Provinz XXXX, gerade hinsichtlich der dortigen Sicherheitslage Bezug genommen wird. Im Zusammenhang mit sunnitischen Stammesverbänden werden auch die Al-Sahwa genannt und finden sich insbesondere Ausführungen zu den Sicherheitskräften und der Regierung zuzuordnenden Gruppierungen.
Den vom BF mit seiner Stellungnahme vorgelegten zwei Internetauszügen seine Herkunftsregion betreffend war u.a. zu entnehmen, dass ein Großangriff auf XXXX abgewendet wurde und es zu Verhandlungen kam, sodass sich auch aus diesen Berichten keine nachhaltige Änderung der Lage gewinnen ließ
Soweit in der Beschwerde ausgeführt wurde, dass der BF keine ausreichende Gelegenheit gehabt hätte, sich zu den in deutscher Sprache gehaltenen Länderfeststellungen der belangten Behörde zu äußern, ist festzuhalten, dass einerseits durch diese bloße Vorgehensweise noch kein Verfahrensmangel begründet wurde, andererseits wurden diese Länderfeststellungen im Bescheid der Behörde wörtlich zitiert, wodurch dem BF ausreichend Gelegenheit gegeben wurde sich auch in der Beschwerde damit auseinanderzusetzen, wovon er in Ansehung des Inhalts der Beschwerde offenkundig Gebrauch machte. Überdies wurden dem BF mit Verständigung über die Beweisaufnahme des BVwG ergänzend aktuelle Länderinformationen übermittelt.
2.5. Der BF behauptete den Irak deshalb verlassen zu haben, weil es in seiner Heimat bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen der Al-Qaida, bestimmten der Al-Qaida nahestehenden Stämmen und Schutztruppen/Milizen bzw. der irakischen Regierung gegeben habe. Eine dieser Milizen sei von den Behörden zu einer Polizeigruppe umgewandelt worden. Jene Dorfbewohner, welche diese Miliz unterstützten, hätten in der Folge Drohbriefe von der Al-Qaida bekommen und seien entführt und getötet worden. Insbesondere seien im XXXX 2009 maskierte Gruppen in das Heimatdorf des BF gekommen und hätten 13 Personen, wovon 5 Verwandte des BF gewesen seien, entführt und später ermordet. An jenem Tag sei der BF gemeinsam mit dem Bruder geflüchtet, da sie auf der Liste der Gruppierung gestanden hätten, welche das Dorf gestürmt habe, und habe er sich in der Folge bis zur Ausreise bei verschiedenen Verwandten versteckt gehalten.
Im Rahmen der Beschwerde wurde vom BF ein Internetartikel vorgelegt und dazu ausgeführt, dass dieser sowie weitere Hinweise auf den vorgebrachten Vorfall im Heimatdorf des BF im Jahr 2009 bei entsprechender Recherche leicht im Internet zu finden gewesen wären.
Das Bundesverwaltungsgericht folgt in Ansehung dessen den Angaben des BF daher insoweit, dass es tatsächlich im XXXX 2009 zu einem solchen Vorfall im Dorf des BF gekommen ist, bei welchem allenfalls auch Verwandte von ihm entführt und ermordet wurden, wobei letzteres mangels entsprechender Nachweise als bloße Möglichkeit dahin gestellt bleiben muß.
Nicht feststellbar war demgegenüber, dass der BF selbst auf einer angeblichen Liste von damals zu verfolgenden Personen gestanden habe. Der BF gab hierzu lediglich an, dass er die Liste nie gesehen habe und von der Existenz einer solchen Liste nur von seinem Vater gehört habe. Der BF konnte auch nicht angeben, von welcher Gruppe diese angebliche Liste verfasst worden wäre.
Ausgehend von der Tatsache des behaupteten Vorfalls im XXXX 2009 im Heimatdorf des BF war demgegenüber aus dem Vortrag des BF insgesamt nicht nachvollziehbar geworden, dass er persönlich von der behaupteten Verfolgungsgefahr ausgehend von genannten Gruppierungen betroffen gewesen sei. Insbesondere blieb die Frage offen, wie er im Gefolge dieses Ereignisses bis zur Ausreise im April 2011 vollkommen unbehelligt in seinem Heimatdorf bei Verwandten bleiben konnte, obwohl er behaupteter Weise persönlich der behaupteten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen sei. Andererseits wäre plausibler Weise anzunehmen gewesen, dass er sein Heimatdorf wohl innerhalb dieses langen Zeitraums verlassen hätte, sofern er tatsächlich persönlich verfolgt gewesen wäre. Im Übrigen blieb der Vortrag des BF insgesamt sehr vage was die angeblichen Täter im Jahr 2009 ("..die Leute vermuten, dass diese Gruppierung zu der Al Mothana Armee gehört...") und deren Motive betraf.
In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt verwies der BF hinsichtlich der möglichen Motive für seine Verfolgung darauf, dass man ihm die Unterstützung "der Amerikaner" unterstellt habe und er deshalb bzw. weil Verwandte für die Al-Qaida gekämpft hätten verfolgt worden sei. Demgegenüber gab sein Bruder an, dass sie aufgrund der Unterstützung der Al-Sahwa durch ihren Stamm verfolgt worden wären. In der abschließenden Stellungnahme wurde ausgeführt, dass sich die Familie des BF der Miliz der Al Sahwa angeschlossen und sogar gegen die Al-Qaida gekämpft habe. Erstinstanzlich explizit dazu befragt hat er wiederum angegeben, dass er persönlich nie an irgendeiner Front gekämpft oder eine Gruppierung unterstützt habe (AS 89). Schließlich hat auch der Bruder des BF letztlich vorgebracht, nicht gekämpft, sondern nur das Haus beschützt zu haben, und sei der BF selbst gemäß dessen Angaben noch zu jung zum Kämpfen gewesen. Der Vortrag des BF blieb sohin auch was die möglichen Motive für seine Verfolgung angeht in sich widersprüchlich und inkonsistent und gelang es ihm damit nicht nachvollziehbar darzulegen, welches gegen ihn selbst gerichtetes Verfolgungsinteresse vorgelegen sei. Auch die in der Stellungnahme gemachte Behauptung, dass der BF einer Familie entstamme, welche immer die Führer seines Stammes gestellt habe, erhellte diese Frage nicht.
In der Beschwerde wurde zwar richtigerweise ausgeführt, dass es zur Annahme einer Verfolgung noch keiner konkreten Vorfälle bedarf, andererseits stellen derartige Vorfälle jedoch maßgebliche Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung dar. Dem BF und seinem Bruder war es jedoch über einen Zeitraum von 17 Monaten hinweg möglich weiter im Heimatdorf zu leben. Dies zwar behaupteter Weise nicht im Haus ihrer Familie, sondern bei verschiedenen Verwandten, jedoch hat in diesem Zusammenhang schon die belangte Behörde zutreffend darauf hingewiesen, dass es dahingehend nicht nachvollziehbar geworden sei, dass der BF und sein Bruder unter anderem mehrere Monate lang gerade bei jener Tante Aufenthalt nahmen, welche behaupteter Weise selbst ins Blickfeld der Al-Qaida geraten und deren Haus deshalb bereits einmal zerstört worden sei. Insofern war auch aus der behaupteten Wohnsitznahme bei Verwandten im Heimatdorf nichts für den BF im Hinblick auf eine angebliche fortgesetzte Verfolgungsgefahr zu gewinnen.
Im Lichte dieser Erwägungen und unter Hinweis darauf, dass Umstände, denen es an einem entsprechenden zeitlichen Konnex zur Ausreise mangelt, nicht zur Glaubhaftmachung eines Fluchtgrundes geeignet sind (VwGH 23.01.1997, 95/20/0221), gelang es dem BF mit seinem Vorbringen also nicht, zwischen den Ereignissen in seinem Heimatdorf im XXXX 2009 und seiner Ausreise am XXXX einen zeitlichen und kausalen Zusammenhang herzustellen.
Der Einwand im Beschwerdeverfahren, dass zuvor die finanziellen Mittel für eine Flucht ins Ausland nicht ausgereicht hätten, vermag den Verbleib des BF im Heimatdorf über diesen langen Zeitraum jedenfalls nicht zu erklären, da plausibler Weise davon auszugehen wäre, dass der BF zumindest in einen anderen Landesteil geflüchtet wäre und nicht gerade bei Verwandten im selben Dorf Unterschlupf suchte.
Nicht glaubwürdig war auch die in diesem Zusammenhang in der Beschwerde nachgeschobene, per se nur vage und nicht näher begründete Behauptung, dass der BF schließlich erst geflohen sei, als "neuerlich gezielt" nach ihm gesucht worden sei, fand sich doch diese noch in keiner erstinstanzlichen Aussage und war sie daher als bloße Schutzbehauptung zu bewerten.
Ähnlich war die Aussage des BF, die restliche Familie sei im Dorf verbleiben und nicht geflohen, da der Vater alt und die Schwestern jung wären, als bloße Schutzbehauptung zu werten, zumal dies wiederum bedeuten würde, dass nicht nur der BF und sein Bruder, sondern die gesamte Familie bedroht gewesen wäre, was aber in Widerspruch zum sonstigen auf den BF und seinen Bruder persönlich abzielenden angeblichen Verfolgungsinteresse stehen würde.
Zu vage und letztlich nicht nachvollziehbar war auch die Aussage des BF, "die Schiiten" hätten alle Sunniten aus seiner engeren Heimat vertreiben wollen, zumal weiterhin zahlreiche Verwandte des BF in der - im Übrigen als Hochburg der Sunniten bekannten - engeren Heimat des BF aufhältig sind.
Am Rande sei noch erwähnt, dass der BF noch bei der Erstbefragung von mehreren Angriffen durch Schiiten auf seine Familie sprach, während er dann im Rahmen der Einvernahme lediglich den Vorfall im Jahr 2009 schilderte, bei welchem sein Elternhaus von einer Miliz durchsucht worden sei. Andere Übergriffe oder Gefahrenmomente hat der BF nicht vorgebracht, sondern sprach er lediglich von einer allgemein schwierigen Sicherheitslage in seiner Herkunftsregion. Diese wird vom erkennenden Gericht nicht verkannt und war auch den mit der Stellungnahme vom 20.03.2014 vorgelegten Internetartikeln nicht entgegen zu treten, wie schob oben ausgeführt wurde. Es ist jedoch festzuhalten, dass auch aus diesen Berichten wie schon aus den im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens vorgelegten keine individuelle Verfolgungsgefahr für den BF abgeleitet werden konnte. Dem BF gelang es damit nicht, aus einer allgemein unsicheren Lage im Zentralirak und allfälligen Kämpfen an mehreren Fronten zwischen Regierung, Sunniten und Schiiten, der Al-Qaida und einzelnen Stämmen eine ihn individuell betreffende Verfolgungsgefahr herzuleiten.
Der BF war in der Gesamtsicht des Ergebnisses des Beweisverfahrens somit weder einer konkret gegen ihn selbst gerichteten Verfolgungshandlung in der Vergangenheit ausgesetzt noch wäre eine solche Gefahr auf schlüssige Weise für den Fall der Rückkehr anzunehmen. Darüber hinaus war auch aus dem Umstand seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie bzw. einem bestimmten Stamm nichts für sein Schutzbegehren zu gewinnen, zumal die übrigen Familienmitglieder des BF, mit welchen er regelmäßig telefoniert, nach wie vor im Heimatdorf leben und er ebenso wie diese damit offensichtlich nicht von einer Verfolgung als Familie bzw. Stamm betroffen sind.
2.6. Ergänzend war festzustellen, dass dem BF selbst für den Fall einer - hier nur hypothetisch angenommenen - Gefährdung in seiner engeren Heimat in jedem Falle eine zumutbare und taugliche Aufenthaltsalternative in den autonomen kurdischen Provinzen des Nordirak zur Verfügung stünde.
Die Berichte zur Lage dort ergeben insofern ein klares Bild, als allfällige terroristische Aktivitäten von den dortigen Sicherheitskräften seit Jahren soweit unterbunden werden konnten, dass die Sicherheitslage allgemein als um vieles besser als in anderen Landesteilen bewertet werden kann. Auch der Umstand, dass es nach vielen Jahren kürzlich erstmals wieder einen Bombenanschlag in XXXX auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte gegeben hat, welcher somit als Einzelfall zu werten war, ändert aus Sicht des erkennenden Gerichtes nichts an dieser Einschätzung. Dass der BF dort von allfälligen Verfolgern gefunden werden könnte, entbehrt aus Sicht des BVwG schon vor dem Hintergrund der allgemeinen Sicherheitslage dort der erforderlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu in diesem Sinne zuletzt EGMR, A.A.M. v. Sweden, vom 03.04.2014, der dort eine Ausweichmöglichkeit auch für arabisch-stämmige irakische Staatsangehörige aus dem Zentralirak in den autonomen kurdischen Provinzen des Nordirak grundsätzlich bejahte; siehe dazu auch unten).
2.7. Erwägungen zur Frage, ob der BF allenfalls bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, sowie zur allgemeinen Sicherheitslage im Irak waren angesichts des Status des BF als subsidiär Schutzberechtigter entbehrlich.
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht, die Mitglieder des AsylGH wurden zu Mitgliedern des BVwG.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.
Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013, und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.
Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A) Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides:
1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005
§ 11. (1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.
2. Die belangte Behörde kam - wie oben bereits ausgeführt wurde - zu Recht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war glaubhaft zu machen, dass er einer asylrelevanten individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war oder für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre.
Im gegenständlichen Fall waren daher auch nach Ansicht des BVwG die dargestellten Voraussetzungen in Form der Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grunde nicht gegeben.
3.1. Selbst wenn man - hier nur hypothetisch angenommen - von einer Bedrohung des BF in der Herkunftsregion, der Provinz XXXX, ausgehen würde, so wäre für ihn letztlich daraus nichts für eine allfällige Schutzgewährung gewonnen.
Besteht für einen Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte innerstaatliche Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352). Nach der Rechtsprechung des VwGHs muss sich die Verfolgungsgefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Nach einer in der älteren Rechtsprechung verwendeten Formulierung darf in keinem Teil des Herkunftsstaates Verfolgungssicherheit bestehen (VwGH 10.3.1993, Zl. 03/01/002). Nach der jüngeren Rechtsprechung ist mit dieser Formulierung jedoch nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, die Formulierung sei dahingehend zu verstehen, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen -mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeiten innerhalb des Herkunftsstaates- im gesamten Herkunftsstaat auswirken müsse (VwGH 9.11.2004, Zl 2003/01/0534; VwGH 24.11.2005, 2003/20/0109).
Um vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, müssen die Asylbehörden über Ermittlungsergebnisse verfügen, die die Sicherheit der Asylwerber dartun (vgl. etwa VwGH 8.9.1999, Zl. 99/01/0126; VwGH 16.2.2000, Zl 99/01/0149). Es muss konkret ausgeführt werden, wo der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der von ihm geltend gemachten Bedrohung finden könnte. Entsprechend dem "Ausschlusscharakter" der innerstaatlichen Fluchtalternative nimmt der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich eine Beweislast der Asylbehörde an: Es müsse Sache der Behörde sein, die Existenz einer innerstaatlichen Fluchtalternative aufzuzeigen und nicht umgekehrt Sache des Asylwerbers, die Möglichkeit einer theoretisch möglichen derartigen Alternative zu widerlegen (vgl. VwGH 9.9.2003, Zl.2002/01/0497).
Aufgrund des sich Versteckthaltens kann noch nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative gesprochen werden (etwa VwGH 18.4.1996, Zl.95/20/0295; VwGH 20.3.1997, Zl 95/20/0606; in diesem Sinne ebenfalls VwGH 29.10.1998, Zl. 96/20/0069). Ebenso darf der Betroffene im sicheren Landesteil nicht in eine aussichtslose Lage gelangen und jeglicher Existenzgrundlage beraubt werden. Solcherart wird dem Kriterium der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative Beachtung geschenkt (VwGH 8.9.1999, Zl. 98/01/0614, VwGH 6.10.1999, Zl. 98/01/0535, VwGH 8.6.2000, 99/20/0597, VwGH 19.10.200, 98/20/0430; VwGH 19.10.2006, Zl. 2006/0297-6; VwGH 24.1.2008, Zl. 2006/19/0985-10). Maßgebliche Faktoren zur persönlichen Zumutbarkeit können das Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, soziale und andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- und Arbeitshintergrund und -möglichkeiten, sowie gegebenenfalls bereits erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen sein. Es wird jedoch die Ansicht vertreten, dass schlechte soziale und wirtschaftliche Bedingungen in dem betreffenden Landesteil die innerstaatliche Fluchtalternative nicht grundsätzliche ausschließen (siehe VwGH 8.9.1999, 98/01/0620; VwGH 26.6.1996, 95/20/0427) Ein bloßes Absinken des Lebensstandards durch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative, welches jedoch noch über dem Niveau der aussichtslosen Lage ist, ist daher bei Bestehen einer Existenzgrundlage hinzunehmen.
Zu den bereits getroffenen Ausführungen kommt noch hinzu, dass das verfolgungssichere Gebiet eine gewisse Beständigkeit in dem Sinne aufweisen muss, dass der Betroffene nicht damit rechnen muss, jederzeit auch in diesem Gebiet wieder die Verfolgung, vor der er flüchtete, erwarten zu müssen (VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401, in diesem Sinne auch VwGH 19.2.2004, Zl. 2002/20/0075; VwGH 24.6.2004, Zl. 2001/20/0420).
Ebenso muss das sichere Gebiet für den Betroffenen erreichbar sein, ohne jenes Gebiet betreten zu müssen, in welchem er Verfolgung befürchtet bzw. muss im Rahmen der Refoulementprüfung feststehen, dass eine Abschiebung in dieses sichere Gebiet möglich ist (VwGH 26.6.1997, Zl.95/21/0294; in diesem Sinne auch VwGH 11.6.1997, Zl. 95/21/0908, 6.11.1998, Zl. 95/21/1121; VwGH 10.6.1999, 95/21/0945, ähnlich VwGH 17.2.2000, 9718/0562).
Zum Wesen und den Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative vgl. weiter: Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (1979), Rz 91; Art. 8 der Richtlinie 2004/83 EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Person, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des gewährten Schutzes ("Statusrichtlinie); Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S. 357 ff.
3.2. Gerade im Hinblick auf eine innerstaatliche Fluchtalternative im Irak hat der EGMR schon mehrfach ausgesprochen, dass etwa Christen und etwaigen Opfern von Ehrverbrechen in der autonomen kurdischen Region des Nordirak eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (vgl. D.N.M. gg. Schweden, Nr. 28379/11 einen aus Kirkuk stammenden sunnitischen Kurden betreffend; A.G.A.M. gg Schweden, Nr. 71680/10; M.K.N. gg. Schweden, Nr. 72413/10).
In seiner Entscheidung vom 03.04.2014, A. A. M. v. Sweden (No. 68519/10), sprach der EGMR im Hinblick auf zahlreiche Berichte (vgl. die dortigen Erwägungen in 33ff) aus, dass einem aus Mosul stammenden, ins Blickfeld der Al-Qaida geratenen, arabisch-stämmigen Beschwerdeführer die Möglichkeit offen stünde im Nordirak unbehelligt weiterzuleben (Erwägung 67ff, Conclusio 75).
Auch etwaige Umstände wie fehlende soziale Kontakte in dieser Region oder die Möglichkeit dort der Armut ausgesetzt zu sein, gehen im Hinblick auf die Frage einer dortigen innerstaatlichen Fluchtalternative ins Leere, zumal der BF jung und arbeitsfähig ist (vgl. N.A.N.S. gg Schweden, Nr. 68411/10; M.Y.H. und andere gg. Schweden, Nr. 50859/10).
Selbst in Fällen, in welchen tatsächliche persönliche Drohungen und Übergriffe in Bagdad anzunehmen waren, wurde vom EGMR ausgeführt, dass die Verfolger die Asylwerber in den konkreten Fällen in der Region Kurdistan nicht auffinden würden (N.M.B. gg Schweden, Nr. 68335/10; N.M.Y und andere gg Schweden, Nr. 72686/10).
Schließlich wurde eine innerstaatliche Fluchtalternative selbst im Fall von Rachehandlungen, vor welchen der Staat nicht schützen konnte, aufgrund eines regional begrenzten Einflussbereichs der Verfolger angenommen. Dezidiert wurde in der Entscheidung S.A. gg Schweden, Nr. 66523/10 auch festgehalten, dass alleine der Umstand sunnitischer Moslem zu sein im Irak noch zu keiner Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK führt, da es für Angehörige dieser Gruppe grundsätzlich möglich sei einen sicheren Platz im Land zu finden.
3.3. Der BF lebte in der Provinz XXXX, einem weit außerhalb der autonomen Region Kurdistan liegenden Gebiet, von welchem aus grundsätzlich ein Zugang in die autonome Region Kurdistan im Nordirak gegeben ist. In der autonomen Region Kurdistan im Nordirak wird die Sicherheitslage einhellig als am besten beschrieben und war dem BF auch die Ausreise aus dem Irak über den Nordirak, konkret über die Stadt XXXX, offenbar ohne Probleme möglich. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF ohne weitere Schwierigkeiten die innerstaatliche Fluchtalternative in die autonome Region Kurdistan, etwa durch eine Verlegung des Wohnsitzes in eine Großstadt in der autonomen Region Kurdistan im Nordirak (z. B. Dohuk, Arbil, Suleymaniya), in Anspruch nehmen könnte. Es ist auch möglich in diese Region zu gelangen, ohne die Herkunftsregion des BF durchreisen zu müssen.
Im Ergebnis war daher festzustellen, dass der BF in den nordirakischen, unter Verwaltung der kurdischen Regionalregierung stehenden Provinzen jedenfalls auch eine taugliche und zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative vorfinden würde.
4. Vor diesem Hintergrund war daher der Begründung des Bundesasylamtes zu folgen und die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
5. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.
6. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist im gg. Fall gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Insbesondere war die gegenständliche Entscheidung von bloßen Tatsachenfeststellungen abhängig, die vom BVwG anhand von Glaubwürdigkeitserwägungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffen wurden.
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