BVwG G309 2001179-1

G309 2001179-1Tribunale amministrativo federale24 apr 2014

Regest

Behindertenpass, Zusatzeintragung

Testo completo

BVwG G309 2001179-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G309.2001179.1.00

Spruch

Schriftliche Ausfertigung des am 04.04.2014 mündlich verkündeten Erkenntnisses

G309 2001179-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzender, der Richterin Mag. Simone KALBITZER sowie der fachkundigen Laienrichterin Beate KOCH, als Beisitzer, über die Beschwerde von Herrn XXXX, gegen den Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Steiermark, vom 25.09.2013, Passnummer: XXXX, betreffend Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" nicht vorliegen, nach öffentlich mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" vorliegen.

Rechtsgrundlagen:

§ 1 Abs. 2, § 40, § 41 Abs. 1, § 45, § 54 Abs. 12 und § 55 Abs. 4 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, in Verbindung mit

§ 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. I 33/2013, in der jeweils geltenden Fassung.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Dem Beschwerdeführer (BF) wurde am 16.01.2012 vom Bundessozialamt ein Behindertenpass mit der Nummer XXXX ausgestellt. Die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" erfolgte ebenfalls am 16.01.2012. Der Zusatzeintrag wurde auf Grund des am 27.07.2011 mit einer Befristung bis zum 27.07.2013 von der Bezirkshauptmannschaft XXXX gemäß § 29b StVO ausgestellten Ausweises vorgenommen.

2. Seitens des Bundessozialamtes wurde am 26.06.2013 amtswegig eine medizinische Nachuntersuchung veranlasst. Im von der ärztlichen Sachverständigen Dr. XXXX erstatteten Gutachten wurde im Wesentlichen festgestellt, dass beim BF ein Zustand nach TEP am rechten Hüftgelenk mit mittelgradiger Funktionseinschränkung und beginnender Arthrose im linken Hüftgelenk vorliege. Weiters bestehe eine beginnende Arthrose in den Kniegelenken und im linken Sprunggelenk ohne Funktionseinschränkung. Zusätzlich bestehe eine degenerative Wirbelsäulenerkrankung derzeit ohne Funktionseinschränkung. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 50 v. H. angegeben. Die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wurde im Gutachten verneint.

3. Mit Bescheid vom 25.09.2013 des Bundessozialamtes wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" nicht mehr vorliegen. Gestützt wurde die Entscheidung im Wesentlichen auf das erstattete Sachverständigengutachten.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF innerhalb offener Frist Berufung an die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten. Ausgeführt wurde im Wesentlichen, dass mehrere Befunde vorgelegt worden seien, welche im Gutachten nicht berücksichtigt worden wären. Weites hätten sich die Beschwerden im Bereich der linken Hüfte sogar noch weiter verstärkt. Es wurden vom BF weiters verschiedene Arztbriefe und Atteste vorgelegt.

4. 1 Seitens der Bundesberufungskommission wurde der Sachverständige Dr. XXXX mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Der Sachverständige erstattete zum beantragten Zusatz folgendes Gutachten:

Der BF ist in der Lage kürzere Wegstrecken aus eigener Kraft zurückzulegen. Die TEP (Totale Endprothese) ist vollständig belastungsstabil und zeigt nur eine mäßige Bewegungseinschränkung, die restlichen Gelenke der UE zeigen keine wesentlichen Funktionseinschränkungen und es finden sich auch keine neurologischen Ausfälle.

Insgesamt können daher kürzere Wegstrecken aus eigener Kraft zurückgelegt werden, einzelne Stufen selbständig unter gegebenenfalls Zuhilfenahme der freien OE überwunden werden und unter Regelbedingungen erscheint ein Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ohne wesentlich erhöhtes Gefährdungspotential möglich, sodass insgesamt die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel als zumutbar angesehen werden kann.

Die Verwendung der UA-Stützkrücken dient primär der Hintanhaltung von Schmerzen, ist von orth. bzw. biomechanischer Seite nicht absolut erforderlich. Zusätzlich erscheint im Rahmen der Rehabilitationsphase bei durchaus nachvollziehbarer verlängerter Rehabilitationsphase diese Situation noch nicht vollständig konsolidiert; in weiterer Folge darf jedoch mit einer weiteren Verbesserung, insbesonders der beckenstabilisierenden Muskulatur gerechnet werden, sodass auch längerfristig kein derart hochgradiges Ausmaß an Mobilitätseinschränkung zu erwarten ist, die die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel als nicht zumutbar erscheinen ließe.

4. 2 Mit Schriftsatz vom 02.12.2013 wurde dem BF seitens der Bundesberufungskommission Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Es langte keine Stellungnahme ein.

5. Mit 07.02.2014 langte der gegenständliche Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungs-gericht ein und wurde der Gerichtsabteilung G309 zugeteilt.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 04.04.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF persönlich, sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahm.

6. 1 Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Dr. XXXX für das gegenständliche Verfahren zum Sachverständigen bestellt. Der BF legte in der Verhandlung mehrere aktuelle Befunde (Allgemeines und orthopädisches Landeskrankenhaus XXXX, Landeskrankenhaus - XXXX, Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie) vor, welche zum Akt genommen wurden.

6. 2 Der Sachverständige erstattete nach Vorlage der aktuellen Befunde sowie der Ausführungen des BF folgendes Gutachten:

Im Rahmen der schriftlichen Gutachtenerstellung wurde ein Zustand beurteilt der durchaus der angegebenen Schmerzproblematik und der Vorgeschichte und dem Funktionsstatus unter der Bewertung des damaligen (14.11.2013) Stand der Krankengeschichte entsprach. Definitiv war zu diesem Zeitpunkt kein Protheseninfekt gegeben. Die angegebene Schmerzproblematik per se ist nicht die Diagnose einer Prothesenlockerung oder eines Infekts. Wenn zu diesem Zeitpunkt Hinweise für einen Protheseninfekt vorgelegen wären, aus dem sich das vom BF geschilderte weitere Vorgehen (Operation etc.) ergibt, wäre meine Bewertung definitiv anders ausgefallen. Bei einem floriden Protheseninfekt wäre meine Beurteilung anders gewesen, und ergibt sich aus diesem Krankheitsbild eine erhebliche Mobilitätseinschränkung, sodass von meiner Seite der beantragte Zusatz mit einem angesetzten Nachuntersuchungstermin befürwortet worden wären. Dieser nunmehr vorliegende Zustand entspricht einer hochgradigen Funktionseinschränkung im betroffenen Hüftgelenk, welcher eine erhebliche Mobilitätseinschränkung darstellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses und leidet an einer erheblichen Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten. Die Voraussetzung für die Zusatzeintragung "Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung ist nicht zumutbar" liegt vor.

2. Beweiswürdigung:

Das in der mündlichen Verhandlung vom Sachverständigen erstattete Gutachten ist schlüssig nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.

Der Inhalt wurde vom Beschwerdeführer als auch dem Vertreter der belangten Behörde unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen, und es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchungen, sowie auf Grund der vorgelegten aktuellen Befunde ausführlich erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 der am 01.Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen,

die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Entscheidung vom 29.03.2007, 2006/07/0019 Folgendes aus:

"Für die Berufungsbehörde ist grundsätzlich die zum Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Sachlage und Rechtslage maßgebend. Änderungen der Sachlage und Rechtslage während des Berufungsverfahrens sind daher zu berücksichtigen."

Der Bescheid der belangten Behörde behandelte noch nach alter Rechtslage den Zusatzeintrag der "Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung". Auf Grund obig angeführter Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, welche sinngemäß auch für das Bundesverwaltungsgericht anzuwenden ist, war der Entscheidung die nunmehr geltende Rechtslage zu Grunde zu legen.

Da erhebliche Einschränkungen der Funktion der unteren Extremitäten festgestellt wurden, und der BF zudem Inhaber eines Behindertenpasses ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.