W213 2001537-1•BVwG W213 2001537-1
W213 2001537-1Tribunale amministrativo federale23 apr 2014
Devolutionsantrag, Feststellungsbescheid, Gesetzesauslegung
W 213 2001537-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über den an das Bundesministerium für Finanzen gerichteten Devolutionsantrag des Mag(FH) XXXX vom 14.6.2012, betreffend Feststellung der A1/V/1 - Wertigkeit des Fachhochschul-Studienganges (8 Semester) "Militärische Führung", beschlossen:
A)
Der Devolutionsantrag wird § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Antragsteller (AST) ist seit 1.4.2007 im Bereich des Bundesministerums für Finanzen (BMF), Zollamt Feldkirch tätig. Zuvor war er Offizier im Bundeministerium für Landesverteidung und Sport. Im Rahmen der Ausbildung hat er den Fachhochschul-Diplomstudiengang (8 Semester) "Militärische Führung" an der Theresianischen Militärakademie in Wiener Neustadt besucht.
Mit Schreiben vom 5.12.2011, zugestellt am 6.12.2011, gerichtet an die Steuer- und Zollkoordination West beantragte er die
"BESCHEIDMÄßIGE Feststellung, ob die Ausbildung an der Theresianischen Militärakademie als Voraussetzung für einen Arbeitsplatz der im Verwendungsgruppe A1/V1 im nachgeordneten Bereich des BMF anerkannt wird."
Mit Schreiben vom 14.6.2012 stellte er einen Devolutionsantrag an das Bundesministerium für Finanzen (BMF), der dort am 19.6.2012 einlangte. In diesem Antrag wiederholte er das oben genannte Feststellungsbegehren und beantragte wegen des Verstreichens Entscheidungsfrist eine Sachentscheidung durch das BMF.
Das BMF hat bis zum Ablauf des 31.12.2013 keine Entscheidung getroffen und die Angelegenheit dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt, der unmittelbar auf Grund der Aktenlage festgestellt werden konnte, aus. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt - mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Nach § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Im vorliegenden Fall hat der AST sein oben dargestelltes Feststellungsbegehren am 6.12.2011 bei der Steuer- und Zollkoordination West eingebracht. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist des § 73 AVG ist daher am 6.6.2012 abgelaufen. Der AST hat daher am 14.6.2012 gemäß § 73 AVG einen Devolutionsantrag ist am 23.7.2013 beim BMF als sachlich zuständiger Oberbehörde eingebracht, der dort am 19.6.2012 eingelangt ist. Da das BMF bis zum Ablauf des 31.12.2013 über den gegenständlichen Devolutionsantrag nicht entschieden hat, ist gemäß § 3 Abs. 7 VwGbk-ÜG die Zuständigkeit an das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 23.5.1995, GZ. 94/07/0026, festgestellt hat, können Feststellungsbescheide von Verwaltungsbehörden nur im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit und nur dann erlassen werden, wenn die Feststellung entweder im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liegt und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen. Weiters kann Gegenstand eines derartigen Feststellungsbescheides grundsätzlich nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses sein, nicht aber die Feststellung von Tatsachen, für die das Gesetz ausdrücklich eine solche Feststellung vorsehen müsste (vgl. hiezu das Erkenntnis des VwGH vom 12. Februar 1985, Zl. 84/04/0072). Darüberhinaus kann die Behörde weder über die Anwendbarkeit von Gesetzen oder gesetzlichen Bestimmungen noch über die Auslegung spruchmäßig entscheiden (vgl. hiezu den Beschluss des VwGH vom 9. April 1976, Slg. N.F. Nr. 9035/A). Des weiteren erklärt die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Feststellungsbescheide als unzulässig, wenn die strittige Frage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens entschieden werden kann. Unzulässig ist es auch, in einem Feststellungsbescheid rechtskräftige Bescheide "auszulegen" oder die Geltung von Normen festzustellen (vgl. hiezu die Darstellung der Rechtsprechung in Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verfahrensrechtes, 5. Auflage, Rz. 407).
Im vorliegenden Fall begehrt der AST eine bescheidmäßige Absprache darüber ob der von ihm erworbene Grad als Nachweis einer der Verwendung entsprechenden Hochschulausbildung im nachgeordneten Bereich des BMF gilt. Die einschlägigen Bestimmung in der Anlage 1 zum BDG, Pkt. 1.12 lautet wie folgt:
"Hochschulbildung
1.12. Eine der Verwendung auf dem Arbeitsplatz entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung. Diese ist nachzuweisen durch:
a) den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 oder
b) den Erwerb eines akademischen Grades gemäß § 6 Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes aufgrund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges."
Das gegenständliche Feststellungsbegehren ist daher auf eine Auslegung der Wendung "Eine der Verwendung auf dem Arbeitsplatz entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung", gerichtet. Wie der Verwaltungsgerichtshof in der oben wiedergegebenen Entscheidung vom 23.5.1995, GZ. 94/07/0026, erkannt hat ist aber ein derartiger Feststellungsbescheid grundsätzlich unzulässig.
Der gegenständliche Devolutionsantrag war daher § 8 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall war zu prüfen, ob ein Feststellungsbescheid über die Auslegung der Bestimmung des Pkt 1.12. der Anlage 1 zum BDG zulässig ist. Diese Frage ist jedoch vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als eindeutig geklärt zu betrachten.
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