W170 1425358-1•BVwG W170 1425358-1
W170 1425358-1Tribunale amministrativo federale23 apr 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, Demonstration, exilpolitische<br/>Aktivität, Nachfluchtgründe, politische Gesinnung
W170 1425358-1/12E
Schriftliche Ausfertigung des am 25.02.2014 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Syrien, vertreten durch RA Mag. Susanne SINGER, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 02.03.2012, Zl. 11 11.912-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.02.2014., zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird § 28 Abs. 2 VwGVG hinsichtlich Spruchpunkt I.
stattgegeben und XXXXgemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 9.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz; seine mit ihm eingereiste Ehefrau XXXX, und seine mit ihm eingereiste Tochter XXXX stellten am 9.10.2011 gleichartige Anträge. Der am XXXX in Österreich geborene Sohn XXXX stellte am 20.8.2013 einen gleichartigen Antrag.
Am 10.10.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.
In dieser Befragung gab der Beschwerdeführer an, sich seit Mai 2011 an Demonstrationen in Damaskus beteiligt zu haben. Der Beschwerdeführer sei dann am 16.9.2011 festgenommen worden und man habe ihn bis zum 25.9.2011 angehalten. Mithilfe eines dem Beschwerdeführer bekannten Soldaten sei diesem die Flucht gelungen. Aus Angst im Falle einer Festnahme umgebracht zu werden, sei der Beschwerdeführer aus Syrien geflohen.
Am 11.10.2011 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.
Am 8.2.2012 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er im Wesentlichen seine in der Erstbefragung angegebenen Fluchtgründe wiederholte und zu diesen näher befragt wurde. Weiters gab der Beschwerdeführer an, in Syrien für eine UN-Organisation gearbeitet zu haben; auch deshalb sei er von syrischen Sicherheitsbehörden unter Druck gesetzt worden, da diese Informationen über die Tätigkeit dieser UN-Organisation gefordert hätten.
Im Rahmen der Einvernahme wurden vom Beschwerdeführer vorgelegt:
ein auf ihn lautender syrischer Meldezettel in Kopie;
ein zwischen dem Beschwerdeführer und UNHCR abgeschlossener Arbeitsvertrag im Original;
eine entsprechende Bestätigung über die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei dieser Organisation im Original;
ein Dienstausweis von UNHCR, lautend auf den Beschwerdeführer im Original;
eine Arbeitsbestätigung des World Food Programme, wo der Beschwerdeführer von März 2004 bis August 2004 gearbeitet habe, im Original;
eine Entlassungsbestätigung des syrischen Heeres, lautend auf den Beschwerdeführer im Original;
ein auf den Beschwerdeführer lautendes syrisches Militärbuch im Original;
eine auf den Beschwerdeführer und seine oben genannten Ehefrau lautende Heiratsurkunde im Original (teilweise zerrissen);
ein auf den Beschwerdeführer lautender syrischer Führerschein sowie
verschiedene Bestätigungen über die Absolvierung von Kursen und beruflichen Fortbildungsveranstaltungen und
eine Kopie des Familienbuchs der Eltern des Beschwerdeführers.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 2.3.2012, erlassen am 7.3.2012, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und diesem eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend unter anderem festgestellt, dass die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers feststehe, die vorgebrachten Fluchtgründe jedoch als unglaubwürdig zu beurteilen seien.
Beweiswürdigend wurde die Unglaubwürdigkeit einerseits mit Widersprüchen hinsichtlich des Fluchtweges und des beruflichen Werdegangs begründet und andererseits damit, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben habe, in einem Gefängnis des Staatssicherheitsdienstes angehalten worden zu sein während er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben habe, dass es sich hierbei um eine umfunktionierte Mädchenschule gehandelt habe. Auch habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Ersteinvernahme nicht erwähnt, dass ihn die syrischen Behörden wegen seiner Tätigkeit für die oben genannte UN-Organisation unter Druck gesetzt hätten. Schließlich habe der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben, dass sich seine Gattin nach der Festnahme des Beschwerdeführers bei deren Schwester versteckt habe während er vor dem Bundesasylamt angegeben habe, dass sich die Gattin bei der Schwester des Beschwerdeführers versteckt habe. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer bis knapp vor der Flucht regelmäßig seinen Arbeitsplatz aufgesucht habe und sich auch knapp vor der Flucht für ein Jahr habe beurlauben lassen. Schließlich habe der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt auch angegeben, dass man ihm nach seiner Festnahme alle Wertgegenstände abgenommen habe und er trotzdem später noch Geld bei sich gehabt habe. Auf Grund der Widersprüche und den nicht nachvollziehbaren Teilen des Vorbringens sei dieses nicht glaubhaft gemacht worden.
Mangels eines glaubhaften, asylrelevanten Vorbringens sei der Hauptantrag abzuweisen, da der Beschwerdeführer jedoch im Falle seiner Rückkehr in eine aussichtslose Lage geraten würde, sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und diesem eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.
Mit Verfahrensanordnung vom 5.3.2012 wurde dem Beschwerdeführer eine Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt.
Die oben genannten Familienmitglieder des Beschwerdeführers erhielten gleichlautende Bescheide des Bundesasylamtes.
Mit am 14.3.2012 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Syrien an Demonstrationen teilgenommen habe und ihm deshalb Verfolgung drohe.
Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes sei nicht nachvollziehbar, es sei letztlich irrelevant, ob der Beschwerdeführer in einem Gefängnis oder einer Mädchenschule angehalten worden sei. Da auch keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe, müsse man dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuerkennen.
Daher wurde beantragt, der Beschwerde statt zu geben und dem Beschwerdeführer nämlichen Status zu gewähren.
Mit Schriftsatz vom 10.6.2013 legte der Beschwerdeführer mehrere Bestätigungen über Deutschkurse, einen österreichischen Führerschein und die Bestätigung über die Schwangerschaft seiner oben genannten Ehefrau vor und ersuchte um baldige Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
Mit Schriftsatz vom 23.1.2014 legte der Beschwerdeführer mehrere Fotos vor, die diesen während der Teilnahme an Demonstrationen in Österreich - erkennbar an den abgebildeten Sicherheitskräften, Geschäftsschildern und Gebäuden - und während einer Veranstaltung vor einer kurdischen Flagge zeigen und verwies auf seine exilpolitischen Tätigkeiten.
Vom zur Entscheidung berufenen Richter des Bundesverwaltungsgerichtes wurde am 25.2.2014 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers abgehalten.
In dieser brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass sie in Österreich im Jahr 2012 an einer Demonstration vor der syrischen Botschaft teilgenommen habe, aber inzwischen auf Grund ihres weit von Wien entfernten Wohnortes nicht mehr Demonstrationen teilnehme; allerdings habe die beschwerdeführende Partei in Innsbruck mehrere Newroz-Feste öffentlichkeitswirksam veranstaltet und sei dabei einen kurdischen Verein zu gründen. Zu der Teilnahme an den Demonstrationen in Syrien brachte die beschwerdeführende Partei vor, an mehreren solchen Demonstrationen teilgenommen zu haben. Auch wurde die Festnahme und Anhaltung wie vor dem Bundesasylamt vorgebracht beschrieben.
Am Ende der Verhandlung wurde das nunmehr auszufertigende Erkenntnis verkündet; den oben genannten Angehörigen des Beschwerdeführers wurde mit mündlich verkündeten Erkenntnissen der Status des bzw. der Asylberechtigten jeweils im Familienverfahren zuerkannt.
Im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:
Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien, September 2010 und Ad-hoc Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien (Februar 2012);
Bundesministerium für europäische und internationale
Angelegenheiten: Asylländerbericht Syrien (Stand September 2012), ohne Datum;
US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Syria, 24.05.2012;
UK Home Office: Syria - Country of Origin Information Report, Country of Origin Information Service, 11.09.2013;
UNHCR - High Commissioner for Refugees: International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II, 22.10.2013;
Amnesty International: Syrian-born man charged with spying on activists in USA, 12.10.2011,
http://www.amnesty.org/en/news-and-updates/syrian-born-man-charged-spying-activists-usa-2011-10-12;
Zugriff 7.12.2011;
The Washington Post (Online-Ausgabe): Mohamad Soueid of N.Va. accused of surveilling anti-Assad protests for Syrian officials, 13.10.2011:
Zugriff 7.12.2011 sowie
Der Standard (Online-Ausgabe): Prozess wegen Spionage für syrischen Geheimdienst in Berlin, 28.11.2012:
http://derstandard.at/1353207597982/Prozess-wegen-Spionage-fuer-syrischen-Geheimdienst-in-Berlin;
Zugriff am 28.11.2012.
Darüber hinaus wurden die im Verfahrensgang dargestellten Beweismittel in das Verfahren eingeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 27 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Während die Berufungsbehörden als auch der Asylgerichtshof bis zum 31.12.2013 die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG von Amts wegen in jede Richtung zu überprüfen hatten, erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).
Aus der Beschwerde ergibt sich, dass der gegenständliche Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes I. angefochten wurde, wobei Verfahrensfehler und materielle Rechtswidrigkeit gerügt wurden. Daher werden sich auch die Feststellungen auf den Verfahrensgegenstand zu beschränken haben.
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, dessen Identität feststeht und der in Österreich unbescholten ist, war in Syrien und ist in Österreich gegen das syrische Regime (exil)politisch tätig, da er an Demonstrationen in Syrien und in Österreich vor der syrischen Botschaft teilgenommen hat. Weiters engagiert sich der Beschwerdeführer politisch in Österreich, indem er versucht einen kurdischen Verein aufzubauen und öffentlichkeitswirksame Newroz-Feste veranstaltet.
Die Befürchtung des Beschwerdeführers, dass er wegen dieser (exil)politischen Tätigkeit im Falle seiner Rückkehr nach Syrien staatliche Repressalien, insbesondere Verhöre unter Anwendung von Folter, erleiden würde, ist objektiv nachvollziehbar. Diese Gefahr besteht insbesondere bei der Einreise nach Syrien, somit steht dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung.
Es sind keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe ersichtlich.
Es befinden sich die oben genannten Familienangehörigen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet.
Die Staatsangehörigkeit und die Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus den oben genannten unbedenklichen Identitätsdokumenten. Die Feststellung zu den im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen des Beschwerdeführers ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und dem Umstand, dass diese zur Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erschienen sind sowie aus den diesbezüglichen Verwaltungs- und Gerichtsakten.
Die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers wurde von diesem durch Fotos und nachvollziehbare Schilderungen belegt; die Tätigkeit bezieht sich neben der einmaligen Teilnahme an einer Demonstration in Wien vor allem auf die Gründung eines kurdischen Vereins in Innsbruck und die öffentlichkeitswirksame Feier des Newroz-Festes, wobei der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, als Veranstalter exponiert tätig geworden zu sein. Alleine die Verwendung der kurdischen Flagge bei dieser Veranstaltung würde vom syrischen als oppositionell-politische Gesinnung gewertet werden.
Hinsichtlich der Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts über die Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen in Syrien ist festzuhalten, dass schon die Schilderungen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt detailliert und nachvollziehbar waren. Die vom Bundesasylamt vorgehaltenen Widersprüche sind, insbesondere hinsichtlich des Anhalteortes - eine Mädchenschule kann funktionell als Gefängnis dienen - und der beruflichen Tätigkeit für die genannte UN-Organisation - diese war nach den Schilderungen des Beschwerdeführers sowie der deshalb auf den Beschwerdeführer ausgeübte Druck nicht der Grund für die Ausreise (Frage laut Protokoll der Erstbefragung: "Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund):") sondern lediglich ein gefahrenerhöhendes Moment - nicht geeignet, die mangelnde Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens zu begründen, insbesondere wenn man auf die Besonderheiten der Erstbefragung, die nicht primär der Ermittlung von Fluchtgründen dient, Bedacht nimmt (vgl. VfGH E vom 27.06.2012, Zlen U98/12 - U1570/11; U2344/11; U151/12; U202/12; U230/12).
Selbiges gilt für die Frage, wo sich die Gattin des Beschwerdeführers nach dessen Festnahme versteckt hat, insbesondere da beide Male von einer Schwester - entweder des Beschwerdeführers oder der Gattin - die Rede ist und somit ein Missverständnis im Rahmen der Erstbefragung nicht ausgeschlossen werden kann.
Insgesamt erlaubt sich das Bundesverwaltungsgericht anzumerken, dass es dem Bundesamt offen steht, den jeweiligen Asylwerber im Rahmen des Zulassungsverfahrens auch einer inhaltlichen, behördlichen Einvernahme zu unterziehen; Widersprüche zu dieser Einvernahme könnte das Bundesasylamt - so entsprechend nachgefragt wurde - auch voll verwerten. Die Erstbefragung hingegen ersetzt keine Einvernahme und können Widersprüche zu dieser nur dann zur Begründung einer mangelnden Glaubhaftmachung der Fluchtgründe herangezogen werden, wenn diese eklatant sind; das ist hier nicht der Fall.
Weiters ist es für das Bundesverwaltungsgericht durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer regelmäßig bis knapp vor der Flucht seinen Arbeitsplatz aufgesucht und nach seinen Schilderungen vor dem Bundesasylamt auch teilweise dort geschlafen hat, da es sich bei einem Gebäude von UNHCR vermutlich um einen der sichersten Orte für den Beschwerdeführer in Syrien gehandelt hat; auch ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer knapp vor der Flucht einen einjährigen Urlaub beantragt hat, um - so sich die Situation innerhalb dieser Frist entspannt - zu einer geregelten Arbeit zurückkehren zu können.
Ob der Beschwerdeführer Geld als "Wertgegenstand" versteht oder darunter nur geldwerte Dinge versteht hätte einer Nachfrage bedurft; mangels dieser ist kein Widerspruch darin zu sehen, dass er Uhr und Handy hat abgeben müssen bzw. vorgelegt hat, das Geld allerdings nicht.
Somit ist die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht geeignet, dem schlüssigen, im Wesentlichen widerspruchsfreien Vorbringen des Beschwerdeführers vor dieser Behörde die Glaubwürdigkeit abzusprechen.
Hinsichtlich der Folgen im Falle einer Rückkehr beruhen die entsprechenden Feststellungen auf folgenden Überlegungen:
Nach dem Bericht des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten: Asylländerbericht Syrien (Stand September 2012) werden öffentliche Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland durch das syrische Regime beobachtet, bei einer Einreise nach Syrien kann mit Verhaftung, Verhör und Haftstrafe und oder Repressionmaßnahmen gerechnet werden. Mitunter werden auch Verwandte von Oppositionellen eingeschüchtert, um im Ausland lebende Oppositionelle unter Druck zu setzen. Es kann zu Verhören und auch zumindest vorübergehenden Verhaftungen kommen. Aufgrund der derzeitigen Lage sind aber keine rezenten Fälle bekannt.
Nach dem Bericht des US Department of State (Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Syria, 24.05.2012) verhaftete die syrische Regierung routinemäßig Dissidenten und frühere Staatsbürger mit nicht bekannter politischer Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren. Die syrische Regierung griff auch aktiv Familienmitglieder von Regierungskritikern und von Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen an und nahm diese willkürlich fest. Am 30.08.2011 ergriffen Agenten des Luftwaffennachrichtendienstes Yassin Ziadeh, den Bruder des exilierten Aktivisten Radwan Ziadeh. Aktivisten berichteten, dass die Regierung Yassin wegen der Kritik seines Bruders am Regime angegriffen hatte. Bei Jahresende [2011] wurde Yassin weiterhin incommunicado an einem unbekannten Ort ohne Anklage festgehalten.
Amnesty International veröffentlichte ein Papier über Belästigungen in den letzten Monaten von mehr als 30 syrischen Pro-Reform-Aktivisten, die in Europa sowie Nord- und Südamerika leben (Amnesty International: Syrian-born man charged with spying on activists in USA, 12.10.2011), in den USA und in Deutschland wurden laut Medienberichten verschiedene Mitarbeiter eines syrischen Nachrichtendienstes angeklagt, weil diese Audio- und Videoaufnahmen von Leuten zu sammeln, die in den USA, in Deutschland und in Syrien gegen das syrische Regime protestierten (The Washington Post (Online-Ausgabe): Mohamad Soueid of N.Va. accused of surveilling anti-Assad protests for Syrian officials, 13.10.2011 und Der Standard (Online-Ausgabe): Prozess wegen Spionage für syrischen Geheimdienst in Berlin, 28.11.2012). Diese Überlegungen wurden den Parteien in der Verhandlung vorgehalten und wurde diesen nicht entgegengetreten.
Es haben sich keine Hinweise auf das Vorhandensein von Asylausschluss- oder
-endigungsgründen ergeben.
Da die Verfolgungsgefahr sich insbesondere bei einer Einreise und damit verbundenen Kontrolle durch die staatlichen Organe verwirklichen würde, steht dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung.
Zu A)
Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG) wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Bundesverwaltungsgericht, dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: AsylG 2005) alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.
Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Im gegenständlichen Verfahren ist daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: BFA-VG) dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG) anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts, BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG) in Verbindung mit dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: AsylGHG)war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage (siehe § 16 Abs. 1 BFA-VG).
Da der Bescheid des Bundesasylamtes am 7.3.2012 erlassen wurde und die Beschwerde am 14.3.2012 zur Post gegeben wurde, ist diese jedenfalls rechtzeitig.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien.
Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.
Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Partei glaubhaft gemacht, dass dieser in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht von staatlichen Stellen, aus und droht der beschwerdeführenden Partei auf Grund ihrer (exil)politischen Tätigkeit, somit auf Grund ihrer politischen Gesinnung. Da dem Beschwerdeführer bereits bei der Einreise nach Syrien diesbezüglich die Verhaftung droht ist auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorhanden. Ebenso ist das Vorliegen von Asylendigungs- oder Ausschlussgründen nicht zu erkennen.
Daher ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist weiters auszusprechen, dass dem Beschwerdeführer somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/85 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall droht eine staatliche Verfolgung auf Grund der politischen Gesinnung des Beschwerdeführers; eine solche ist nach dem Wortlaut der GFK und nach der Judikatur (VwGH vom 16.04.2002, 99/20/0430) dem Grunde nach asylrelevant, sodass eine offene Rechtsfrage nicht besteht. Daher ist die Revision unzulässig.
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