W143 1428663-1•BVwG W143 1428663-1
W143 1428663-1Tribunale amministrativo federale23 apr 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>Konversion, Religion
W143 1428663-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.08.2012, Zl. 12 02.786-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.04.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der tadschikischen Volksgruppe mit der Muttersprache Dari, stellte am 08.03.2012 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.03.2012 gab der Beschwerdeführer an, in Afghanistan zuletzt in XXXX gelebt zu haben und in XXXX von 1997 bis 2011 als Lebensmittelhändler tätig gewesen zu sein. In seinem Herkunftsort würden noch die beiden Eltern, sechs Brüder und eine Schwester des Beschwerdeführers leben. Afghanistan habe er vor etwa einem Jahr gemeinsam mit seiner Ehefrau verlassen, indem sie mit dem PKW in den Iran gereist seien. Nach einem sechsmonatigen Aufenthalt in XXXX sei der Beschwerdeführer über die Türkei und Griechenland auf dem Landweg nach Österreich gelangt. Seine Ehefrau sei mit ihm ausgereist, jedoch hätten sie sich bei der Überquerung der griechischen Grenze verloren. Seine Ausreise begründete der Beschwerdeführer damit, dass die Verehelichung mit seiner Ehefrau aufgrund unterschiedlicher Religionszugehörigkeiten zu Problemen geführt habe. Der Beschwerdeführer sei sunnitischen und seine Ehefrau schiitischen Glaubens. Da sie ohne Einverständnis seitens der Eltern geheiratet hätten, hätten sie Angst gehabt von den Familien getötet zu werden. Der Beschwerdeführer sei bis in den Iran verfolgt worden und fürchte im Falle der Rückkehr getötet zu werden.
Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.03.2012 führte der Beschwerdeführer ergänzend zur Erstbefragung aus, dass sowohl seine Eltern als auch die Eltern seiner Ehefrau nicht mit der Verehelichung zwischen ihm und seiner nunmehrigen Ehefrau einverstanden gewesen seien. Seine Ehefrau sei oft von ihrem Vater geschlagen worden, weshalb sie erst zu einem Freund des Beschwerdeführers und einige Tage später in den Iran geflüchtet seien. Im Haus des Freundes habe die Eheschließung stattgefunden. Im Iran hätten sie in XXXX gewohnt. Der Beschwerdeführer habe Trockenfrüchte verkauft, sei zwei Mal nach Afghanistan abgeschoben worden und habe bei seinem zweiten Aufenthalt in Afghanistan erfahren, dass seine beiden Brüder in den Iran gegangen seien, um ihn zu töten. Er habe seine Frau angerufen und erfahren, dass zwei Männer bei ihr in der Wohnung gewesen wären und versucht hätten, sie zu vergewaltigen und zu töten. Aufgrund der zur Hilfe kommenden Nachbarn wären die beiden Männer geflüchtet. Nach diesem Vorfall seien der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nach Europa gereist.
Am 15.03.2012 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 ausgefolgt.
In der Einvernahme vom 12.04.2012 vor dem Bundesasylamt brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass neben seinen beiden Eltern, seinen fünf Brüdern und seiner Schwester zwei Onkel väterlicherseits und ein Onkel mütterlicherseits in Afghanistan leben würden. Die Familienangehörigen würden in XXXX leben, jedoch habe der Beschwerdeführer seit zwei Jahren und acht Monaten keinen Kontakt mehr nach Afghanistan. Er sei Analphabet und habe in Afghanistan selbständig mit seinem Vater in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet. Seine wirtschaftliche Situation sei mittelmäßig gewesen. Eine Woche vor seiner Ausreise habe er die gesamten Waren verkauft, um so seine Flucht organisieren zu können.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass die Heirat mit seiner Ehefrau aufgrund der verschiedenen Religionszugehörigkeiten zu Problemen geführt habe. Da der Beschwerdeführer sunnitischen und seine Ehefrau schiitischen Glaubens sei, seien die Familienangehörigen des Beschwerdeführers sowie jene der Ehefrau gegen die Heirat gewesen. Es habe Streit zwischen den beiden Familien gegeben und der Beschwerdeführer habe erfahren, dass seine Ehefrau von ihrem Vater geschlagen worden wäre. Er selbst sei ebenso von seinem Vater sowie von Familienangehörigen seiner Ehefrau geschlagen worden. Deshalb seien sie zu einem Freund geflüchtet, dort von einem Mullah getraut worden und in weiterer Folge in den Iran gereist. Der Beschwerdeführer sei zweimal vom Iran nach Afghanistan abgeschoben worden und habe während seiner zweiten Abschiebung telefonisch von seiner Ehefrau erfahren, dass zwei Personen bei ihr zu Hause gewesen wären und sie geschlagen und vergewaltigt bzw. versucht hätten, sie zu vergewaltigen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.08.2012 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) nicht zuerkannt. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass dem Vorbringen aufgrund der unschlüssigen und nicht plausiblen Angaben die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen wäre und es sich bei der Fluchtgeschichte um ein zur Erlangung von Asyl konstruiertes Fluchtbegehren handeln würde. Es würden ebenso keine Gründe vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung nach Afghanistan in eine unmenschliche Lage versetzt werden würde.
Rechtlich folgerte die Behörde, dass der Beschwerdeführer keine konkrete Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen glaubhaft machen konnte. Ebensowenig bestünden Gründe, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan Gefahren ausgesetzt wäre, welche die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzbedürftigen notwendig erscheinen ließen. Nach erfolgter Interessenabwägung kam die Behörde zum Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet zur Erreichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei.
Mit Verfahrensanordnung vom 10.08.2012 gab das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater bei.
Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wobei der Bescheid in vollem Umfang angefochten wurde. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen der Beweiswürdigung der belangten Behörde entgegengetreten und die Mangelhaftigkeit der Sachverhaltsfeststellungen behauptet. Die Behörde habe sich nicht mit den individuellen Angaben und den detaillierten Schilderungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Zudem habe die Behörde den Umstand, dass es im Nahen Osten zuletzt vermehrt zu schweren Anschlägen zwischen Schiiten und Sunniten gekommen sei, außer Acht gelassen. Es hätte der Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens bedurft, um aufzuzeigen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan Gefahren ausgesetzt werden würde. Beantragt wurde außerdem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Mit Schreiben vom 13.11.2013 übermittelte das Bundesasylamt die Taufurkunde, lautend auf den Namen des Beschwerdeführers.
Am 25.04.2013 übermittelte der Pastor der Kirche der Siebenten-Tag-Adventisten ein Schreiben, in welchem er erklärte, dass der Beschwerdeführer regelmäßig den Gottesdienst besuche und seit 04.02.2013 zweimal wöchentlich Bibelunterricht erhalte.
Mit Schreiben vom 13.11.2013 legte der Beschwerdeführer einen Taufschein vor, in dem die Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten die Taufe des Beschwerdeführers am 09.11.2013 bestätigt.
Am 18.03.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Bekanntgabe der Vollmachtsauflösung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem rechtsfreundlichen Vertreter ein.
Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.04.2014, an welcher die belangte Behörde entschuldigt nicht teilnahm, wurde der Beschwerdeführer zu seinem Glaubenswechsel und der Diakon der Kirche der Siebenten-Tag-Adventisten als Zeuge befragt. Im Wesentlichen gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert sei und diesen Glauben auch nicht mehr bereit sei, abzulegen. Der Diakon gab als Zeuge an, dass der Beschwerdeführer regelmäßig die Bibelstunden und Bibelgesprächskreise besuche.
In das Verfahren wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Afghanistan, vom 28.01.2014 mit den darin genannten Quellen eingebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, volljährig und hat am 08.03.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerdeführer ist der Ehemann der Beschwerdeführerin zu XXXX, deren Beschwerde das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom heutigen Tag stattgegeben und der das Bundesverwaltungsgericht den Status der Asylberechtigten nach AsylG 2005 zuerkannt hat. Die Ehe hat bereits im Herkunftsland bestanden.
Der Beschwerdeführer bekannte sich früher zum islamischen Glauben. In Österreich ist er zum christlichen Glauben übergetreten. Er hat am 09.11.2013 das Sakrament der Taufe empfangen.
Zur speziellen Situation von Konvertiten (insbesondere von Konvertiten zum Christentum) in Afghanistan wird Folgendes festgestellt:
Afghanische Christen sind im Wesentlichen vom Islam konvertiert; ihre Zahl kann nicht annähernd verlässlich geschätzt werden, da Konvertiten sich hierzu nicht öffentlich bekennen, beträgt aber wohl weniger als ein Prozent. Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Selbst zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NGOs regelmäßig abgehalten werden, erscheinen sie nicht. Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht und sorgt weiterhin für emotional aufgeladene öffentliche Diskussionen. Laut der AIHRC sind Repressionen gegen Konvertiten in städtischen Gebieten wegen der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften.
Einige Interpretationen der Scharia sehen die Konversion vom Islam als Apostasie an und bedrohen sie mit der Todesstrafe. Ein Konvertit kann den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion innerhalb von drei Tagen widerrufen, andernfalls kann ihm Tod durch Steinigung drohen, er kann enteignet und seine Ehe annulliert werden. Konvertiten werden oft von ihren Familien und anderen traditionellen, gesellschaftlichen Strukturen als Quelle der Schande empfunden, was sie der Isolation, einem starken Druck, die Konversion zu widerrufen, und in einigen Fällen Eingriffen in ihre körperliche Integrität ausgesetzt. Als Folge hiervon verheimlichen Konvertiten ihren Glauben oftmals und vermeiden es, diesen öffentlich auszuüben.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zum Alter ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie aus dem Akteninhalt. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage geeigneter und unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden. Die Feststellungen über seine familiären Verhältnisse gründen sich auf den glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers sowie der im Akt einliegenden Kopie der Bestätigung der Afghanischen Botschaft hinsichtlich der Eheschließung.
Die Feststellungen zur nunmehrigen religiösen Ausrichtung des Beschwerdeführers ergeben sich aus der vorgelegten Taufurkunde sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Dem Beschwerdeführer ist es gelungen, im Wesentlichen glaubhaft darzutun, dass er während seines Aufenthaltes in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung zum Christentum konvertiert ist und seinen neuen Glauben auch im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat praktizieren würde.
Die Feststellungen zur speziellen Situation von Konvertiten in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt
zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;
zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH 06.10.1998, 96/20/0287; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208).
Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht abgeleitet werden (VwGH 09.11.1995, 94/19/1414). Es sind darüber hinausgehende, konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (VwGH 08.07.2000, 99/20/0203; VwGH 21.09.2000, 98/20/0557).
Bei einer erst nach Verlassen des Herkunftsstaates erfolgten Konversion eines Fremden vom Islam zum Christentum ist auch zu prüfen, ob die Konversion allenfalls bloß zum Schein erfolgt ist. Hat der Fremde nicht behauptet, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wieder vom christlichen Glauben zum Islam übertreten zu wollen, und ist der Fremde nicht nur zum Schein zum Christentum konvertiert, kommt es nicht auf die Frage an, welche Konsequenzen der Asylwerber wegen einer bloß vorübergehenden, der Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten hätte. Vielmehr ist maßgeblich, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion - allenfalls sogar mit der Todesstrafe - belegt zu werden (VwGH 30.06.2005, 2003/20/0544).
Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C 71/11 und C 99/11, Bundesrepublik Deutschland gegen Y und Z, ist Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten (siehe diesbezüglich auch der Verfassungsgerichtshof 12.06.2013, U 2087/2012-17).
Aus dem festgestellten Sachverhalt sowie aus den Feststellungen zur Lage von Konvertiten in Afghanistan ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Person mit christlicher Überzeugung, welche er nicht verleugnen würde, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen im persönlichen Bereich auf Grund seiner religiösen Überzeugung ausgesetzt sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater Seite - ohne dass ihm in dieser Hinsicht allerdings staatlicher Schutz zukäme - als auch von staatlicher Seite ausgesetzt wäre.
Eine inländische Fluchtalternative steht dem Beschwerdeführer aus diesen Gründen sowie mangels Zumutbarkeit ebenfalls nicht zur Verfügung.
Aufgrund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts (Scharia) und der in der Praxis angewandten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und der Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere aber Konvertiten gegenüber, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan ergibt, weshalb keine inländische Fluchtalternative besteht.
Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt auch kein Asylausschlussgrund im Sinne von § 6 Abs. 1 AsylG 2005 vor.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 30.6.2005, 2003/20/0544; VwGH 14.11.2007, 2004/20/0215) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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