BVwG W142 1429536-1

W142 1429536-1Tribunale amministrativo federale23 apr 2014

Regest

Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, psychische Störung

Testo completo

BVwG W142 1429536-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W142.1429536.1.00

Spruch

W142 1429536-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.09.2012, Zahl: 11 13.190-BAG, beschlossen:

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 02.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. In seiner Erstbefragung am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschs für die Sprache Paschtu im Wesentlichen Folgendes an: Er habe Afghanistan bereits schon einigen Jahren verlassen und sei von Pakistan ausgereist. In Afghanistan würde sein Vater von den Taliban getötet werden. Auch für ihn herrsche Gefahr von Seiten der Taliban. Pakistan habe er verlassen, weil sie viele Schulden gehabt hätten und er hier arbeiten möchte um die Schulden abzubezahlen. Nach Afghanistan könne er nicht zurückkehren, weil ihm dort Gefahr von den Taliban drohe. Sein Vater sei dort von diesen angegriffen worden und seit dieser Zeit sei dieser behindert. Sie seien deshalb nach Pakistan geflüchtet, weil sie sonst von diesen getötet worden seien.

3. Am 09.07.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz (im Folgenden BAG) im Beisein eines beigegebenen Dolmetschers, welcher für den Beschwerdeführer in die Sprache Paschtu übersetzte, niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er sunnitischer Moslem und Angehöriger der Paschtunen sei. Er sei in XXXX, Provinz Nangarhar, in Afghanistan geboren. Die ersten fünf Jahre habe er dort gelebt und sei in der Folge mit seiner Familie nach Pakistan gezogen. Seine Mutter, seine vier Schwestern, und sein kleiner Bruder seien alle in Pakistan aufhältig. In Pakistan hätten sie viele Schulden, daher habe seine Familie entschieden, ihn nach Europa zu schicken. In Afghanistan sei er schon länger nicht mehr gewesen, aber sein Vater habe dort mit den Taliban Probleme gehabt. Er könne genauso Probleme bekommen, daher wolle er nicht dorthin. Die Taliban hätten gewollt, dass auch er mal mit ihnen zusammen arbeite. Sein Vater sei krank, dieser sei behindert. Vor zirka drei oder vier Jahren hätte er einmal bei einer Hochzeit in die Luft geschossen. Die Leute hätten gedacht, dass sie mit der pakistanischen Regierung zusammenarbeiten würden. Sein Vater habe daher entschieden, dass er nach Europa gehe. Damals als die Russen bei ihnen gewesen seien, hätte die Hand seines Vaters amputiert werden müssen und auch seine Beine seien verletzt worden. Dies sei schon sehr lange her, er sei damals noch gar nicht auf der Welt gewesen. Die Probleme habe er von mehr als dreizehn Jahren gehabt. Auf den Vorhalt, dass seine Aussage von der Erstbefragung nicht stimme, zumal dieser dort angegeben habe, dass der Vater durch die Taliban seine Behinderung erhalten habe, erklärte der Beschwerdeführer, dies nie gesagt zu haben. Sein Vater sei verletzt worden, als die Russen an der Macht gewesen seien. Auf die Frage warum er nach Rückübersetzung der Einvernahme das Protokoll unterschrieben habe erklärte der Beschwerdeführer, dass er vielleicht nicht so gut aufgepasst habe. Er sei damals sehr müde gewesen. Auf die Frage was er konkret in Afghanistan befürchte, antwortete er, dass dort überall die Taliban seien. Er wolle hierbleiben. Er wolle hier die Sprache lernen und arbeiten. Eine Tante lebe in Nangarhar in Afghanistan. In einen anderen Teil seines Heimatlandes könne er nicht leben, dort seien überall die Taliban.

Am 17.07.2012 langte beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz, ein Arztbrief vom 08.05.2012 ein. In diesem Befund wurde eine dissoziative Störung des Beschwerdeführers festgestellt. In diesem wird eine weitere psychiatrisch Psychotherapeutische Betreuung mit Einzelgesprächen und die Unterbringung in einer gut betreuten Wohneinheit mit gewährleisteter medizinischer Versorgung empfohlen. In diesem Arztbrief wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 08.05.2012 plötzlich einen Anfall mit massiver Aggression bekommen habe und nur mit Hilfe von vier Männern festgehalten werden konnte. Offensichtlich habe es schon mehrmals solche Anfälle gegeben und sei der Beschwerdeführer im Klinikum in Baden deswegen dort gewesen und sei auch bereits ein Schädel-CT durchgeführt worden, wo eine Arachnoidalzyste links festgestellt worden sei. Er bekomme die Anfälle wenn er traurig sei, dann sei er nicht erreichbar, spreche mit einer Stimme in fremder Sprache und könne sich danach an nichts erinnern. Während eines Anfalles habe er sich auch immer wieder selbst gekratzt und versucht sich auf die Zunge zu beißen. Der Status psychicus sei nur sehr eingeschränkt erhebbar, da der Beschwerdeführer kein Wort Deutsch spreche und auch Englisch nicht beherrsche. Affektiv sei er erreichbar, ehe im negativen Bereich schwingungsfähig, die Stimmung wirke deprimiert, Z. n. massiver Fremdaggression, eine akute Suizidalität sei nicht sicher ausschließbar.

4. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 11.09.2012, Zl. 11 13.190-BAG, zugestellt am 23.10.2013, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), wies den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Afghanistan und Zugehöriger der Volksgruppe der Paschtunen sei. Seine Identität stehe nicht fest. Er sei keiner nationalen ethischen oder religiösen Minderheit zugehörig. Er leide an keiner schwerwiegenden lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankung oder sonstigen Beeinträchtigung. Er habe eine Verfolgung staatlicher Seite nicht behauptet. Nicht festgestellt werden könne, dass ihm in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Identität oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität drohe. Es könne nicht festgestellt werden, dass ihm in Afghanistan die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre. Eine gegen ihn gerichtete Bedrohungssituation liege nicht vor. Die Ausweisung aus Österreich und die Abschiebung nach Afghanistan seien zulässig. Er habe keine Verwandten bzw. sonstige Anknüpfungspunkte in Österreich. Seine Tante und deren Familie leben weiterhin im Heimatland, seine Mutter und seine Geschwister würden in Pakistan leben. Weiters hielt das Bundesasylamt fest, dass eine aktuell drohende individuelle Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung nicht glaubhaft gemacht worden sei.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er fünf Jahre alt gewesen sei, als seine ganze Familie das Land verlassen habe müssen, weil sein Vater Probleme mit den Taliban gehabt hätte. Diese hätten bereits damals von ihm verlangt, dass der Beschwerdeführer mit ihnen in Zukunft zusammenarbeiten solle. Sie hätten ihn sozusagen bereits im Alter von fünf Jahren zwangsrekrutieren wollen. Deshalb hätten sie Afghanistan verlassen und seien seither in Pakistan aufhältig gewesen. Da er nach wie vor nicht bereit sei mit den Taliban zusammenzuarbeiten, könne er nicht nach Afghanistan zurückkehren, weil die Taliban ihn mit Sicherheit zwangsrekrutieren würden. Die afghanischen Sicherheitsbehörden seien, wie bereits vorgebracht nicht gewillt bzw. nicht im Stande, ihm den notwenigen Schutz zu bieten, weshalb er Flüchtling im Sinne der GFK sei. Er habe angegeben, über keinen familiären Rückhalt in Afghanistan zu verfügen. Er könne daher im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht auf ein soziales Netz zurückgreifen und würde deshalb in eine hilf- und aussichtslose Lage geraten. Ihm hätte daher jedenfalls subsidiärer Schutz gewährt werden müssen. In der Folge verwies er auf aktuelle Berichte zu Situation in Afghanistan. Übermittelt wurde ein Befundbericht vom 04.09.2012 eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie. Diagnostiziert wurde eine dissoziative Störung. Sein psychiatrischer Status sei bewusstseinsklar, wach, scheine orientiert, die Orientierung sei jedoch nicht prüfbar. Soweit beurteilbar, keine Warninhalte und keine produktiven Symptome feststellbar. Suizidgedanken seien nicht explorierbar. Empfohlen werde eine Psychotherapie in der Muttersprache, Kontrolle bei Bedarf bzw. bei etwaiger Zustandsverschlechterung jederzeit möglich. Dauermedikation nicht indiziert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

2. zu A.)

Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" und besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn die Erstbehörde, die den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Derartiges wäre etwa der Fall, wenn die Erstbehörde ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen, wodurch die Berufungsinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden (sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab). Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135).

Wenn sich auch § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG von der Regelung des § 66 Abs. 2 AVG in mancher Hinsicht unterscheidet - die letztere Bestimmung setzt im Unterschied zur ersteren ausdrücklich die Notwendigkeit einer persönlichen Einvernahme voraus -, so wohnt beiden Vorschriften im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.

Es wurden keine erheblichen Widersprüche oder schwerwiegenden Implausibilitäten in den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen von der Verwaltungsbehörde in ihren Erwägungen dargelegt. Es sind überdies die Unglaubhaftigkeitselemente alleine nicht ausreichend bzw. derart schwerwiegend, um in diesem individuellen Fall die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers abschließend anzunehmen. So gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater vor vielen Jahren in Afghanistan Probleme mit den Taliban gehabt habe. Er könnte genauso Probleme bekommen. Auf die Frage, welche Probleme er bekommen sollte, erklärte der Beschwerdeführer, dass sie gewollt hätten, dass er auch mal mit ihnen zusammenarbeite. Näher dazu befragt wurde der Beschwerdeführer jedoch nicht. Dies wäre jedoch unbedingt notwendig gewesen, zumal der Beschwerdeführer gleich daraufhin erklärte, selbst keine Probleme gehabt zu haben. Etwas später brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Angst vor den Taliban habe. Über die Gründe wurde er jedoch nicht weiter befragt. So habe der Beschwerdeführer vor drei oder vier Jahren bei einer Hochzeitsfeier in die Luft geschossen. Leute hätten gedacht, dass sie mit der pakistanischen Regierung zusammenarbeiten würden. Sein Vater habe daher entschieden, dass er nach Europa gehe. Der Beschwerdeführer wurde über die näheren Umstände nicht genauer befragt. Das Bundesasylamt hielt in ihrer Beweiswürdigung lediglich fest, dass der Beschwerdeführer bei seinen allgemeinen und vagen Aussagen geblieben sei. Das Bundesasylamt wäre verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer genauer zu befragen, zumal das Bundesasylamt von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden.

Darüber hinaus vermag auch die Eventualbegründung die Entscheidung des Bundesasylamtes nicht zu tragen. Die Begründung, wonach es sich bei der behaupteten Gefahr einer Mitnahme/Zwangsrekrutierung durch bewaffnete Kämpfer der Taliban weder um eine von einer staatlichen Behörde Afghanistans ausgehende noch um eine dem afghanischen Staat zurechenbare Verfolgung handle, die von den staatlichen Einrichtungen allenfalls auch geduldet würde, findet in den Feststellungen zur Situation in Afghanistan keine Deckung. Des Weiteren wurden keine Feststellungen darüber getroffen, aus welcher Provinz der Beschwerdeführer stammt. Dies wäre jedoch insbesondere in Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach unter Berücksichtigung der zur aktuellen Situation in Afghanistan vorliegenden Erkenntnisquellen nicht die Ansicht vertreten werden könne, dass die Taliban gleichsam im gesamten Staatsgebiet Afghanistans wegen des vollständigen Ermangelns von staatlichen Sicherheitsorganen unvermindert und unumschränkt wie vor ihrem Sturz Ende 2001 die tatsächliche Macht ausüben würden, notwendig gewesen, um die konkrete Lage und Sicherheitssituation beurteilen zu können.

Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer an keiner schwerwiegenden lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankung oder sonstigen Beeinträchtigung leidet. Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass sich die Angaben seines Gesundheitszustandes auf Grund seiner niederschriftlichen Einvernahmen sowie des vorgelegten Arztbriefes vom 8.5.2012 ergeben. Dabei hat das Bundesasylamt jedoch den ambulanten Befundbericht des Landesklinikums Mödling sowie den Arztbrief des Landesklinikums Baden, beide vom 6.3.2012, außer Acht gelassen. Diagnostiziert wurden ein epileptischer Anfall sowie psychogener Anfall - dissoziativer Anfall und eine Arachnoidalzyste occipital links (siehe Seiten 43 und 45 des erstinstanzlichen Aktes). Außerdem wurde in dem zuletzt genannten Arztbrief des Landesklinikums Baden auf eine bereits am 8.2.2012 erfolgt ambulante psychiatrische Begutachtung bei fragl. dissoziativen Anfällen verwiesen. Es ist zwar richtig, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 9.7.2012 die Frage, ob er in einer ärztlichen Behandlung oder Therapie sei oder Medikamente nehmen müsste, verneinte, doch ist aus den Arztbriefen und dem Befundbericht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer unter epileptischen sowie psychogenen Anfällen leidet und mehrmals ambulant bzw. stationär behandelt wurde. Aus diesem Grund hätte ein psychologisches Gutachten erstellt werden müssen, um den genauen psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und einer möglicherweise notwendigen Behandlung feststellen zu können.

Im Rahmen der Refoulmentprüfung wurde von der erstinstanzlichen Behörde festgehalten, dass der Beschwerdeführer über ein familiäres Netzwerk zu seiner sozialen und wirtschaftlichen Unterstützung verfügt. Diesbezügliche Feststellungen finden sich jedoch nicht im angefochtenen Bescheid.

Im gegenständlichen Fall ist die angefochtene Entscheidung der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.

Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz und § 3 Abs. 1 Z 2 BFA-Einrichtungsgesetz, jeweils BGBl. I 87/2012, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ab 1.1.2014 für die Vollziehung des AsylG 2005 zuständig. Die Zurückverweisung hatte daher an diese Behörde zu erfolgen.

3. Zu Spruchpunkt B):

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - klar und eindeutig. Wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall übertragbar. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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