W106 2001548-1•BVwG W106 2001548-1
W106 2001548-1Tribunale amministrativo federale23 apr 2014
Aufwandersatz, Dienstfahrt, Heimreise, Unfallschaden
Geschäftszahl (GZ):
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Dr. Irene BICHLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Großbetriebsprüfung vom 01.10.2013, Zl. BMF-00110323/001-PA-WI/2013, betreffend Aufwandsentschädigung nach § 20 GehG, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG Folge zu geben und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass dem Beschwerdeführer eine Aufwandsentschädigung gemäß § 20 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) als Ersatz des Mehraufwandes, der ihm aus dem Unfall am 28.11.2012 am eigenen Kraftfahrzeug der Marke XXXX, entstanden ist, gebührt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (BF) steht als XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Großbetriebsprüfung in 1030 Wien, bei der er als Fachexperte IT-Prüfer dienstverwendet wird.
Am 05.12.2012 richtete der BF folgendes E-Mail an die Dienststelle:
"Am Mittwoch 28.11.2012 hatten wir auf der BFA eine Fortbildungsveranstaltung SAP (gesamtes IT-Team). Auf Grund einer wichtigen Hausdurchsuchung wurde zu einer wichtigen HD-Einsatzbesprechung vom LKA-Niederösterreich /STA Wien/BMF von
12. 30 bis 18:30 im Polizeizentrum in St. Pölten, Schanze 7 beigezogen. Auf der Rückreise von dieser Einsatzbesprechung kam es zum Zusammenstoß mit einem Hasen. Ich habe unverzüglich bei der Polizei eine Unfallanzeige erstattet und heute meinen Wagen von der Reparatur wieder abgeholt. Beim Fahrzeug selbst habe ich nur eine Haftpflichtversicherung und den Schaden müsste ich daher zur Gänze selbst bezahlen. Im Anhang befindet sich die Anzeige und die Rechnung der Reparatur. Welche weiteren Unterlagen sind noch erforderlich, damit der Schaden im Rahmen dieser Dienstreise ersetzt wird? Neben den gesendeten Unterlagen habe ich noch Fotos vom Unfall selbst, vom beschädigten Fahrzeug (soweit unzerlegt sichtbar), Fotos von den ersetzten Teilen sowie die beschädigten Teile. Die genauen Angaben sind in der Anzeige selbst ersichtlich. Das beschädigte Auto wurde auch von meinem TL Christan Holzer vor der Reparatur besichtigt."
Mit E-Mail vom 18.11.2013 teilte der Teamleiter XXXX der Dienstbehörde ergänzend Folgendes mit:
"Beauftragung durch mich als Teamleiter, das private Fahrzeug zu verwenden:
...
Durch das zeitliche Zusammentreffen einer sehr wichtigen Einsatzbesprechung in St. Pölten mit einem kostenintensiven Seminar in der BFA (damals noch Wien 3) war es für mich als Teamleiter und auch für meinen Kollegen sehr wichtig, maximalen Nutzung an der Schulung und gleichzeitig optimale Unterstützung zu gewährleisten. Dies war in diesem Falle nur durch Benutzung des privaten KFZ möglich. Daher erhielt Koll XXXX von mir den Auftrag, an diesem Tage schon mit dem privaten KFZ zur Schulung anzureisen, damit er so knapp als möglich die Fahrt nach St. Pölten antreten kann.
Am folgenden Tag fand die in Wien 1 gelegene Hausdurchsuchung bis in die späten Abendstunden statt. Eine Reiserechnung wurde - wie über viele andere absolvierte Reisen des Kollegen - aus privaten Zeitgründen nicht gelegt.
..."
I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Großbetriebsprüfung vom 01.10.2013 wurde wie folgt verfügt:
"Auf Ihre Eingabe vom 5.12.2012 wird festgestellt, dass Ihnen als Ersatz der Schäden am eigenen Kraftfahrzeug der Marke XXXX die am 28.11.2012 verursacht wurden, eine Aufwandsentschädigung gemäß § 20 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) nicht gebührt."
Die Entscheidung wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die mit der Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges auf der Wegstrecke zwischen dem Dienstverrichtungsort in 3100 St. Pölten und dem nicht auf dem Rückweg zum Dienstort in 1030 Wien liegenden Unfallort Bundesstraße B 210, zirka 500 Meter vor 2534 Mayerling, zusammenhängende Kosten und sonstige Folgen stellen nicht einen Mehraufwand dar, der dem BF in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendiger weise entstanden ist. Fahrten, die - wie im vorliegenden Fall - nicht in den Dienstort oder in einen anderen Dienstverrichtungsort angetreten werden, begründen keinen Anspruch auf Ersatz im Sinne des § 20 Abs. 1 GehG 1956. Erfolgen doch diese Fahrten, mit welchem Fahrzeug immer, weder in Ausübung des Dienstes noch aus Anlass der Ausübung des Dienstes. Im vorliegenden Fall sei daher der Tatbestand nicht verwirklicht worden, an den der § 20 GehG den Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes knüpft.
I.2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Berufung (bzw. nun Beschwerde).
Hierzu wird vom BF ausgeführt, dass die Dienstbehörde nicht begründet habe, warum eine dienstliche Veranlassung nicht gegeben sei. Wie bereits in seinem Antrag ausgeführt, habe sich der BF vom 26.11.2012 (ab Mittag) bis 28.11.2012 auf einer Fortbildungsveranstaltung der BFA in 1030 Wien befunden. Diese Veranstaltung sei am 28.11.2012 ganztägig geplant gewesen. Im Auftrag des Regionalverantwortlichen der Großbetriebsprüfung OST sei er telefonisch gebeten worden, an einer Einsatzbesprechung der Staatsanwaltschaft und der Polizei in St. Pölten teilzunehmen. Die kurzfristige "Änderung von Schulung auf der BFA Revision und Prüfung von SAP-Systemen" zur "Teilnahme als IT-Spezialist mit besonders wichtigen Fachkenntnissen an der Einsatzbesprechung" sei die Verwendung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich gewesen und der BF dazu angehalten worden, sein privates KFZ zur An- und Abfahrt nach St. Pölten zu verwenden.
Entsprechend der Entscheidung des VwGH vom 13.09.2005, 2003/112/0179 mit Verweis auf OGH zu § 1014 ABGB Zl. 90/12/0216 = Slg. Nr. 13.78/A sei dem Dienstgeber nur dann der Schaden aus der Benützung eines KFZ durch den (öffentlich-rechtlichen) Dienstnehmer zuzurechnen, wenn dem Dienstnehmer Aufgaben übertragen wurden, deren Erfüllung ohne Kfz nicht möglich oder zumutbar war, der Schaden in Erfüllung dieser Aufgaben eingetreten ist und der Dienstgeber somit mangels Beistellung eines Dienst-KFZ das eigene Unfallrisiko erspart hat. In der Rechtsprechung werde in diesem Zusammenhang davon gesprochen, dass vom Arbeitgeber "über die Güter des Arbeitnehmers für eigene Zwecke disponiert" wurde.
Richtig sei zwar, dass die Fahrt des Dienstnehmers vom Wohnort zur Dienststelle im Allgemeinen der privaten Sphäre des Dienstnehmers und nicht dem Risikobereich des Dienstgebers zuzurechnen sei. Der BF sei aber nicht von der Dienststelle zu seinem Wohnort gefahren, sondern von einem Einsatzort lange nach Ende seiner regulären Dienstzeit nach Hause gefahren. In diesem Fall sei auch der Heimweg dem Risikobereich des Dienstgebers zuzurechnen (OGH 9 ObA 222/90).
Der BF habe im Auftrag des Dienstgebers gehandelt und sein eigenes KFZ zur An- und Abreise verwendet. In Anbetracht der fortgeschrittenen Zeit des Endes der Einsatzbesprechung um ca. 18.30 Uhr und der voraussichtlichen Fahrtzeit sei eine Rückkehr in die Dienststelle auch nicht zumutbar gewesen und habe er daher einen um ca. 40 km kürzeren Weg zu seinem Wohnort gewählt als die fiktive Fahrtstrecke "St. Pölten - Dienststelle - Wohnort" betragen hätte. Diese optimale Route aus Fahrzeit und Wegstrecke, wie auch vom Dienstgeber bei jeder Reisetätigkeit vorgeschrieben, könne dem Dienstnehmer nicht zur Last gelegt werden.
Der BF ersuche daher, den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass ihm gemäß § 20 GehG der Ersatz des Mehraufwandes aus dem Unfall vom 28.11.2012 in der Höhe von € 634,06 zuerkannt werde.
I.3. Da die Berufung von der bis 31.12.2013 zuständigen Berufungsbehörde (BM für Finanzen) keiner Erledigung zugeführt wurde, wurde der Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo er am 18.02.2014 protokolliert wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.
Demnach steht fest, dass der BF von seinem Vorgesetzten beauftragt wurde, am 28.11.2012 unter Verwendung des eigenen KFZ an einer Einsatzbesprechung in St. Pölten teilzunehmen. Auf der Rückreise von dieser Besprechung in Richtung seines Wohnortes kam es auf der Bundesstraße B 210 kurz vor Mayerling zu einem Unfall mit einem Hasen. Der dadurch verursachte Sachschaden an seinem Fahrzeug betrug € 634,06. Für diesen Sachschaden beantragte der BF eine Aufwandsentschädigung nach § 20 GehG.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung :
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anderslautender Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
§ 20 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), lautet:
"Aufwandsentschädigung
§ 20. (1) Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.
(2) Der Ersatz des Mehraufwandes, der einem Beamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, wird, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt, durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt."
Der Verwaltungsgerichtshof judiziert, beginnend mit dem in Anlehnung
an die zivilrechtliche Judikatur des OGH zu § 1014 ABGB ergangenen
Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 01.07.1992, 90/12/0216 =
VwSlg. 13.678/A, in ständiger Rechtsprechung, dass dem Dienstgeber
der Schaden aus der Benützung eines Kraftfahrzeuges durch den
öffentlich-rechtlichen Dienstnehmer (nur dann) zuzurechnen ist, wenn
dem Beamten Aufgaben übertragen wurden, deren Erfüllung ohne
Kraftfahrzeug nicht möglich oder zumutbar war, der Schaden in
Erfüllung dieser Aufgaben eingetreten ist und sich der Dienstgeber
somit mangels Beistellung eines Dienstfahrzeuges das eigene
Unfallrisiko erspart hat (vgl. weiters VwGH 02.09.1998, 93/12/0117 =
VwSlg. 14.957/A, und vom 23.06.1999, 93/12/0319 = VwSlg. 15.175/A,
sowie das zu § 20 GehG/Stmk. ergangene Erkenntnis vom 01.07.2004, 2000/12/0100).
Da § 20 Abs. 1 GehG (lediglich) den Ersatz eines notwendigerweise entstandenen Mehraufwandes vorsieht, ist als Anspruchsvoraussetzung die zwingende Notwendigkeit für die Benützung eines privaten Personenkraftwagens zu fordern. Eine solche liegt nicht vor, wenn die dienstliche Aufgabe ohne Beistellung eines Kraftfahrzeuges ordentlich und in zumutbarer Weise bewältigt werden konnte, insbesondere also, wenn die Dienstreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln (etwa den Österreichischen Bundesbahnen) hätte ausgeführt werden können. Dann ist nämlich ein dienstliches Interesse an der Verwendung eines Kraftfahrzeuges zu verneinen (vgl. VwGH 29.07.1992, 90/12/0312, und vom 02.09.1998, 93/12/0117 = VwSlg. 14.957/A, jeweils mit weiterem Nachweis arbeitsrechtlicher Judikatur des OGH).
§ 20 Abs. 2 GehG, der einen Verweis auf eine gesetzliche Regelung des Ersatzes des Mehraufwandes bei auswärtigen Dienstverrichtungen (das ist der Regelungsgegenstand der RGV) in einem besonderen Bundesgesetz zum Inhalt hat, enthält (seit der Novelle BGBl. Nr. 447/1990) den Halbsatz "soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt". Der Ersatz derartiger Schäden (bei auswärtigen Dienstverrichtungen) fällt u.a. unter § 20 Abs. 1 GehG. Aus dieser Systematik folgt, dass die RGV (hier § 10 Abs. 2 leg. cit.) keine (bindenden) Auswirkungen auf einen auf § 20 Abs. 1 GehG gestützten Anspruch auf Aufwandersatz in Bezug auf den (dienstlichen) Einsatz des beamteneigenen Kraftfahrzeuges bei einer auswärtigen Dienstverrichtung hat (vgl. allgemein etwa VwGH 29.07.1992, 90/12/0312; 13.09.2006, 2003/12/0179).
Im Beschwerdefall wird seitens der belangten Behörde nicht bestritten, dass die Verwendung des beamteneigenen PKW für die Fahrt von Wien nach St. Pölten zur Teilnahme des BF an der dortigen Einsatzbesprechung aufgrund des mündlichen Dienstauftrages seines Teamleiters erfolgt ist, um den maximalen Nutzen aus der (kostenintensiven) Schulung in Wien und gleichzeitig der optimalen Unterstützung an der Einsatzbesprechung in St. Pölten zu gewährleisten (vgl. E-Mail des TL XXXX vom 18.11.2013, AS 13). Nach den Feststellungen der belangten Behörde lag die Benützung des Kraftfahrzeuges des BF daher im dienstlichen Interesse und war für die Dienstverrichtung (in St. Pölten) unabdingbar, weil der Dienstgeber ohne Einsatz des beamteneigenen KFZ genötigt gewesen wäre, ein dienstliches Fahrzeug zur Verfügung zu stellen (VwGH 13.08.2006, 2003/12/0179; 12.05.2010, 2006/12/0015).
Die Behörde vertritt jedoch die Rechtsansicht, dass Fahrten, die - wie im vorliegenden Fall - nicht in den Dienstort oder in einen anderen Dienstverrichtungsort angetreten werden, keinen Anspruch auf Ersatz iSd § 20 Abs. 1 GehG begründen, weil diese Fahrten, mit welchem Fahrzeug immer, weder in Ausübung des Dienstes noch aus Anlass der Ausübung des Dienstes erfolgen. Das heißt für den Beschwerdefall, dass ein Anspruch nach § 20 GehG nicht gebührt, weil der Sachschaden auf dem Weg vom Dienstverrichtungsort (St. Pölten) in seinen Wohnort entstanden ist.
Nun trifft es zwar grundsätzlich zu, dass die Fahrt des Dienstnehmers vom Wohnort zur Dienststelle bzw. von der Dienststelle zum Wohnort im Allgemeinen der privaten Sphäre des Dienstnehmers und nicht dem Risikobereich des Dienstgebers zuzurechnen ist. Durch die Zurücklegung dieser Wegstrecke wird weder der betriebliche Nutzen gefördert noch liegt typischerweise eine Disposition des Dienstgebers in diesem Bereich vor (OGH 07.11.1990, 9ObA 222/90)
Im Beschwerdefall ist jedoch von Bedeutung, dass mit der kurzfristigen Beauftragung des BF durch den Dienstgeber, am Nachmittag des 28.11.2012 an der Einsatzbesprechung in St. Pölten teilzunehmen und dafür seinen eigenen PKW zu benützen, der Dienstgeber davon ausgehen musste, dass der BF nach dieser Veranstaltung, dessen Ende mit 18.30 Uhr angesetzt war, die Heimreise in seinen Wohnort antritt. Es wäre in diesem Zusammenhang unbillig, vom Dienstnehmer zu verlangen, für die Heimreise nicht die kürzeste Wegstrecke - wie vom BF gewählt - sondern den um ca. 40 km längeren Umweg über die Dienststelle in Wien zu nehmen. Die Fahrt nach der Dienstverrichtung in St. Pölten an seinen Wohnort ist daher als eine solche "in Ausübung des Dienstes bzw. aus Anlass der Ausübung des Dienstes" im Sinne der Bestimmung des § 20 Abs. 1 GehG zu qualifizieren, wofür ihm der Ersatz für den dabei aufgrund des Wildunfalles verursachten und geltend gemachten Sachschaden am PKW gebührt.
Wie bereits oben ausgeführt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (in Anlehnung an die Judikatur des OGH) dem Dienstgeber der Schaden aus der Benützung eines Kraftfahrzeuges durch den Dienstnehmer dann zuzurechnen, wenn dem Beamten Aufgaben übertragen wurden, deren Erfüllung ohne Kraftfahrzeug nicht möglich oder zumutbar war, der Schaden in Erfüllung dieser Aufgaben eingetreten ist und sich der Dienstgeber somit mangels Beistellung eines Dienstfahrzeuges das eigene Unfallrisiko erspart hat. Darauf, ob der Schaden auf dem Weg zum Tätigkeitsbereich des Dienstgebers bzw. wie im Beschwerdefall auf der Fahrt von der Dienstverrichtung in den Wohnort des Bediensteten entstanden ist - vorausgesetzt dass dafür keine Umwege genommen werden, wovon im Beschwerdefall nicht auszugehen ist, im Gegenteil hat dieser den kürzesten Weg dafür gewählt - kommt es nach dem Gesetz nicht an. Wie ebenso schon oben ausgeführt, hat auch die RGV keine (bindenden) Auswirkungen auf einen auf § 20 Abs. 1 GehG gestützten Anspruch auf Aufwandersatz in Bezug auf den (dienstlichen) Einsatz des beamteneigenen KFZ bei einer auswärtigen Dienstverrichtung.
Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid dahin abzuändern, dass dem BF eine Aufwandsentschädigung gemäß § 20 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) als Ersatz des Mehraufwandes, der ihm aus dem Unfall am 28.11.2012 am eigenen Kraftfahrzeug der Marke XXXX, entstanden ist, gebührt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage der Qualifikation der Fahrt vom Dienstverrichtungsort zum Wohnort mit dem eigenen PKW als "Dienstfahrt" im Sinne des § 20 Abs. 1 GehG aufgrund der unstrittigen Sachlage und der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des OGH bejaht werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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