I405 1422179-1•BVwG I405 1422179-1
I405 1422179-1Tribunale amministrativo federale23 apr 2014
Gutachten, Herkunftsstaat, mangelnde Asylrelevanz, qualifizierte<br/>Unglaubwürdigkeit, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Übergangsbestimmungen, Übernahme-Verweigerung
I405 1422179-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. unbekannt, gesetzlich vertreten durch BH Graz Umgebung, Amt für Jugend und Familie, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.10.2011, Zahl 11 02.402-BAG, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 iVm Abs. 6 AsylG 2005
als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der minderjährige Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein Staatsbürger des Sudans, stellte am 13.03.2011 den verfahrensgegenständlichen Antrag, ihm in Österreich internationalen Schutz zu gewähren.
2. Der Beschwerdeführer wurde hierzu am selben Tag von der Polizeiinspektion Traiskirchen - aufgrund seiner Altersangaben (XXXX) im Beisein eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter - einer Erstbefragung zu seinem Asylantrag unterzogen (As. 9-19 BAA). Der Beschwerdeführer führte darin aus, dass er am XXXX in XXXX geboren sei und Staatsangehöriger des Sudans wäre. Er gehöre dem Stamm der Waiwai an und sei christlichen Glaubens. Er spreche gut Englisch und hätte die Grundschule in seinem Heimatdorf XXXX besucht. Seine Eltern wären bereits verstorben und seine jüngere Schwester wäre unbekannten Aufenthaltes. Er hätte XXXX Mitte Jänner 2011 mit einem Boot in ein unbekanntes Land verlassen, wo er einen LKW bestiegen habe und in ein weiteres unbekanntes Land gefahren wäre. Von dort er mit dem Zug nach Österreich gelangt. Als Fluchtgrund führte er an, dass seine Eltern von "falschen Soldaten" umgebracht worden wären - man hätte ihnen die Kehle durchgeschnitten. Sein Vater hätte sich der Aufforderung der Rebellen, sich mit dem Beschwerdeführer ihnen anzuschließen und Sudanesen zu töten, widersetzt und wäre deshalb umgebracht worden. Seine Mutter wäre mit ihm und seiner Schwerster auf ihrer Farm geblieben. Als er eines Tages bei einer Wasserstelle gewesen sei, hätte er die Schreie seiner Mutter gehört. Sie wäre bei seiner Ankunft bereits tot gewesen, da man auch ihr die Kehle durchgeschnitten hätte. Nachdem er geschrien hätte, wären die Soldaten zurückgekommen. Er wäre davongelaufen. Danach hätte er einen Pfarrer getroffen, der ihm zur Flucht verholfen habe.
3. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 17.03.2011 (As. 25-41 BAA) in der Erstaufnahmestelle Ost wiederholte der Beschwerdeführer - in Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters - Staatsangehöriger von Sudan und am XXXX geboren zu sein; dies sei ihm von seiner Mutter gesagt worden. Er hätte keine Schule besucht, da dies Christen nicht erlaubt gewesen sei. Christen wären von Moslems eingeschüchtert worden. Man hätte ihre Häuser niedergebrannt und sie getötet. Seine Eltern wären ebenfalls umgebracht worden. Wo sich seine namentlich genannte Schwester derzeit befinde, wisse er nicht. Ein oder zwei Monate vor seiner Ausreise wären Rebellen gekommen und hätten seinen Vater belästigt bzw. von ihm und dem Beschwerdeführer verlangt, dass sie "mitmachen sollen". Die Rebellen hätten ihnen Gewehre und Messer geben wollen, wogegen sie sich geweigert hätten. Sie hätten "Probleme bereiten", Menschen töten und im Busch leben sollen. Als der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und Schwester eines Tages im Januar von der Farm nachhause zurückgekommen wären, hätten sie gesehen, dass ihr Haus im Flammen gestanden sei und sein Vater durch ein Messer getötet worden wäre. Am gleichen Tag hätten sich sie sich zu ihrem kleinen Haus auf der Farm begeben, welches sie nach vier Tagen verlassen hätten. Als er am vierten Tag von einer Wasserstelle zurückgekehrt sei, hätte er seine Mutter schreien gehört und wäre zurück gerannt. Sodann hätte er gesehen, wie seine Mutter getötet worden wäre. Seine Schwester hätte er nicht mehr gesehen. Nachdem er zu schreiben begonnen habe, wären die Leute zurückgekommen, woraufhin er weggelaufen wäre. Auf der Flucht wäre er in eine Grube gefallen, sei aber dann weitergerannt und wäre so seinen Verfolgern entkommen. Dabei habe er sich einige Verletzungen zugezogen - laut Protokoll habe der Beschwerdeführer einige Narben am Rücken und im Gesicht. Er wäre dann zu einem unbekannten Ort gekommen, wo sich Menschen bei einer Wasserstelle aufgehalten hätten. Sie wären mit etwas gekommen, "was sich auf dem Wasser bewegt hätte". Er wäre dort gesessen und hätte geweint. Da hätte ihn ein Priester angesprochen, dem er von seinen Eltern berichtet hätte. Nachdem der Priester gesehen hätte, wie seine Wunden geblutet hätten, habe dieser ihn mitgenommen. Er hätte sich nicht an die Behörden gewandt, da alle Moslems Christen hassen würden. In einem anderen Teil seines Heimatstaates habe er keinen Schutz vor Verfolgung gesucht, da die Moslems überall wären. Abschließend erklärte der Beschwerdeführer, dass er mit Erhebungen zum Sachverhalt in seinem Herkunftsstaat einverstanden wäre.
4. Der Beschwerdeführer wurde weiters am 07.07.2011 (As. 69-81) in Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters in der Außenstelle Graz des Bundesasylamtes einvernommen. Befragt, ob er außer Englisch andere Sprachen spreche, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er keine weiteren Sprachen spreche. Seine Muttersprache wäre zwar "Waiwai", aber er hätte mit seiner Mutter immer nur Englisch gesprochen. Nach seinen Lebensumständen im Sudan befragt, führte er an, dass sein Vater Farmer gewesen sei bzw. immer auf der Farm gearbeitet hätte. Während der Regenzeit hätten sie geerntet. Danach wären immer wieder Leute von weit her gekommen, um ihre Produkte (zum Beispiel Mais und Kassava) zu kaufen. Sie wären nur an Sonntagen nicht zur Farm gegangen. Manchmal wären sie in die Kirche gegangen. Sie seien Christen, die Moslems wären böse. Deswegen hätte er kaum Freunde gehabt. Er hätte nur seine Familie gehabt. Aufgefordert, sein Haus zu beschreiben, erklärte der Beschwerdeführer, dass die Häuser bei ihnen rund und aus Lehm wären. Sie hätten nur einen Raum ohne Unterteilungen gehabt. Ihr Haus wäre mit Gras gedeckt gewesen. Jene, die mehr Geld hätten, würden ihr Dach mit Blech decken. Zu seinem Tagesablauf legte er dar, dass sie keine Uhren hätten. Wenn die Hähne krähen, stehen sie auf und gehen auf das Feld. Untertags orientieren sie sich am Schatten an einem bestimmten Platz. Außer der Farmarbeit habe er sonst nichts gemacht.
Befragt, wie er unterrichtet worden wäre, entgegnete der Beschwerdeführer, dass seine Mutter ihm erzählt hätte, dass sie Lehrerin gewesen sei. Sie hätte aus religiösen Gründen ihren Beruf aufgeben müssen. Sie hätte den Beschwerdeführer zuhause unterrichtet. Auf einer kleinen Schultafel hätten sie mit einer Art Stein geschrieben. Seine Mutter hätte ihm erzählt, dass er als kleines Kind zur Schule gegangen sei, aber dann damit aufgehört hätte, da sie dafür nicht genug Geld gehabt hätten. Er könne sich jedoch an den Schulbesuch nicht erinnern. Außerdem wären dort Moslems gewesen, die sie nicht gut behandelt hätten.
Zu seiner Adresse gab er an, dass er im Dorf XXXX gewohnt habe. Ihr Haus wäre rechts von der Straße gewesen, Hausnummern gebe es dort keine. Das Dorf liege in der Stadt XXXX, welche etwa so groß wie Steiermark wäre. Die nächste Stadt sei "XXXX". Aufgefordert, sein Dorf zu beschreiben, führte der Beschwerdeführer aus, dass es ein Dorf sei. Er wisse weder wie viele Häuser es dort gebe, noch wie viele Menschen dort leben. Näher befragt, brachte er vor, dass sie viele Kühe dort hätten. Es gebe dort einen Markt und aneinandergereihte Geschäfte. Eine Grundschule wäre nicht vorhanden. Es gebe ein kleines Gebäude mit Ärzten, an die man sich wegen Augenproblemen wenden könne. Sie hätten eine apostolische Kirche. Den Namen des Pfarrers habe er vergessen. Autos gebe es dort wenige, man reite auf Eseln.
Er hätte keinen Kontakt mehr zu seiner Heimat. Seine Großeltern wären bereits verstorben. Sein Vater wäre ein Einzelkind gewesen.
Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater zum Beitritt zur Taliban (sie würde sie Rebellen nennen) aufgefordert worden wäre. Eines Tages als er und seine Mutter vom Feld zurückgekommen wären, hätte ihnen sein Vater erzählt, dass Rebellen aus dem Busch gekommen wären und ihm gesagt hätten, dass er arm sei und deshalb ihnen beitreten solle, wofür er Geld bekommen würde. Sein Vater hätte es aber abgelehnt. Daraufhin wären die Rebellen erneut bewaffnet gekommen. Sie hätten seinem Vater mit dem Tod gedroht und ihm auch "ein Datum genannt". Sein Vater hätte sie nicht ernst genommen. Er hätte gemeint, dass sie genug Geld hätten. Irgendwann vor Weihnachten, als es Probleme zwischen Norden und Süden gegeben habe, wäre er mit seiner Mutter allein zur Farm gegangen. Als sie zurückgekommen wären, hätten sie gesehen, wie sein Vater mit einem Messer umgebracht worden wäre. Ihr Haus wäre in Brand gestanden. Die Menschen wären geflüchtet. Der Beschwerdeführer wäre sodann mit seiner Mutter und seiner Schwester zu ihrem kleinen Haus bei der Farm gegangen, wo sie etwa vier Nächte aufhältig gewesen wären.
Nach vier Tagen wäre er zu einer Wasserstelle gegangen, um Wasser zu holen. Plötzlich habe er seine Mutter schreien gehört. Er habe gesehen, dass sie mit Macheten das ganze Haus zerstört und seine Mutter getötet hätten. Als er geschrien habe, wären sie ihm nachgerannt. Sie hätten ihn aber nicht erwischt. Beim Weglaufen wäre er in ein "Loch" gefallen und habe sich dabei am Gesicht und Rücken verletzt - diese wären frisch gewesen, als er nach Österreich gekommen sei. Nachdem er einige Stunden weitergelaufen sei, wäre er in der Früh an einem Fluss angekommen, wo mehrere Menschen geschlafen hätten. Aus einem kleinen Haus am Wasser wäre ein Mann bzw. Priester namens W. gekommen, der ihm Brot und Wasser gegeben habe. Der Beschwerdeführer hätte ihm alles erzählt, woraufhin dieser ihn mit einem Schiff an einen unbekannten Ort gebracht und seine Wunde versorgt hätte. In der Nacht wären sie dann erneut mit einem großen Schiff an einen Ort gefahren, wo es nur "weiße Leute" gegeben habe.
Näher zum Tod seiner Mutter befragt, führte er an, dass sie bei seiner Ankunft geblutet hätte. Er wäre außer sich gewesen und habe geweint. Er wisse nicht, wie es passiert sei. Er habe seine Mutter schreien gehört und wäre von der Wasserstelle zurückgerannt. Seine Schwester habe er nie wieder gesehen. Näher befragt, führte er an, dass seine Mutter unter dem Gras des Daches gelegen wäre. Er hätte zuerst nur ihren Fuß gesehen und als er das Gras entfernt hätte, habe seine Mutter nicht mehr geatmet, ihre Kehle wäre durchgeschnitten gewesen. Als er geschrien habe, wären die Rebellen (sechs bis acht Männer) ihm nachgerannt.
Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass er bei den Gesprächen zwischen den Rebellen und seinem Vater nie anwesend gewesen wäre. Auf die Frage, was die Rebellen von seinem Vater gewollt hätten, entgegnete der Beschwerdeführer, dass man vor dem Beitritt zu den Rebellen zum Islam konvertieren hätte müssen. Sein Vater hätte ihm gesagt, dass die Rebellen sie nicht nur zum Kampf, sondern auch zum Übertritt zum Islam aufgefordert hätten. Sie hätten versprochen, dass das Geld nie ein Problem sein werde, wenn sie ihnen beitreten würden. Sie hätten es jedoch abgelehnt.
Befragt, was ihm durch den Kopf gegangen sei, als er seinen Vater ermordet vorgefunden hätte, führte der Beschwerdeführer aus, dass sie geweint bzw. ihn betrauert hätten und dann zur Farm zurückgegangen wären. Wann sein Vater genau ermordet worden wäre, wisse er nicht mehr, aber es müsse im Jänner 2011 gewesen sein. Der Leichnam werde normalerweise abgeholt und begraben. Er glaube, dass es bei seinem Vater auch so gewesen sei. Sie wären die nächsten vier Tage auf der Farm gewesen. Eigentlich hätten sie fünf bis sechs Tage auf der Farm bleiben wollen, um dann zurückzukommen, aber seine Mutter wäre vorher umgebracht worden. Seine Eltern wären tot, er glaube, dass auch er umgebracht werden würde, wenn er in seine Heimat zurückkehren würde.
Abschließend wurde der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers Länderfeststellungen zum Sudan unter Einräumung einer Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme ausgehängt.
5. Am 12.07.2011 langte die entsprechende Stellungnahme ein, worin auf diverse Berichte verwiesen wird, welche das Vorbringen des Beschwerdeführers untermauern würden.
6. Aufgrund bestehender Zweifel an der vom Beschwerdeführer angegebenen Herkunft hat das Bundesasylamt im Verfahren sodann eine Sprachanalyse durch das schwedische "Sprakab-Institut" veranlasst, die folgendes Ergebnis erbrachte:
Ein Gutachter, der seinen persönlichen Hintergrund in Nigeria hat, führte aus, dass sich der sprachliche Hintergrund des Sprechers mit hoher Sicherheit Nigeria zuordnen lasse. Sein angegebener sprachlicher Hintergrund habe einen sehr niedrigen Wahrscheinlichkeitsgrad. Seine Sprache weise einen gewissen Einfluss von Igbo auf, was darauf hindeute, dass die Person auch Igbo spreche. Unter "Phonologie" wurde nach Anführung von ein paar Bespielen angemerkt, dass die Wort- und Satzkonstruktionen des Sprechers sich der in Nigeria gesprochenen Variante von Englisch zuordnen lassen. In lexikalischer Hinsicht wurde nach Anführung von Beispielen ausgeführt, dass der Sprecher gewisse Wörter und Begriffe verwende, die sich der in Nigeria gesprochenen Variante von Pidgin-Englisch zuordnen lassen.
Der zweite Gutachter, der seinen Hintergrund in Eritrea hat und längere Zeitperioden in Libyen und Sudan verbracht hat, führte aus, dass der sprachliche Hintergrund des Beschwerdeführers mit sehr hoher Sicherheit in Westafrika liege. Sein angegebener sprachlicher Hintergrund habe einen sehr niedrigen Wahrscheinlichkeitsgrad. Der Sprecher spreche Englisch auf einem grundlegenden Niveau. Es lasse sich deutlich heraushören, dass Englisch nicht seine Muttersprache sei. Unter "Phonologie" wurde nach Anführung von Bespielen angemerkt, dass die Wort- und Satzkonstruktionen des Sprechers sich der in Westafrika gesprochenen Variante von Englisch zuordnen lassen. In lexikalischer Hinsicht wurde ausgeführt, dass der Sprecher gewisse Wörter und Begriffe verwende, die sich mehreren englischsprachigen afrikanischen Ländern zuordnen lassen. Unter Kenntniskontrolle wurde vermerkt, dass der Sprecher gewisse korrekte aber vage Kenntnisse zu Sudan besitze. Er nenne Personen, Orte und Städte, könne jedoch keine korrekten und detaillierten Beschreibungen zu den Regionen oder Orten machen.
Im Akt finden sich ferner Informationen zum Werdegang und zur Qualifikation der beiden Sachverständigen. Der Erstgutachter wäre in Nigeria geboren. Er wäre das letzte Mal im Jahr 2005 dort gewesen. Er analysiere Englisch, Pidgin Englisch, Yoruba und Edo. Er wäre seit 2010 im Unternehmen tätig. Der Zweitgutachter hätte mehrere Universitätsstudien absolviert und wäre seit 2007 im Unternehmen tätig. Die Mitarbeiter von Sprakab wären verpflichtet, strenge Bestimmungen hinsichtlich Geheimhaltung und Integrität einzuhalten. Sie dürfen keine spezifischen Informationen zu einzelnen Personen bzw. Material an Dritte weitergeben oder das Material für einen anderen Zweck als die bestellte Sprachanalyse verwenden. Die von Sprakab durchgeführten Sprachanalysen unterliegen internen Qualitätskontrollen. Bei Bedarf werde ein zweites Gutachten von einem oder mehreren Analytikern ausgeführt. Die Analytiker werden kontinuierlich weitergebildet und Kontrollen unterzogen, um Objektivität, Qualität und Kompetenz sicherzustellen. Die gegenständliche Sprachanalyse wäre von Analytikern in Zusammenarbeit mit den Linguisten von Sprakab durchgeführt worden. Der zuständige Linguist trage die letztendliche Verantwortung für Qualität und Inhalt der Sprachanalyse (As. BAA 123-133).
7. Am 30.09.2011 wurde dem Beschwerdeführer in Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters und eines Dolmetschers für die Sprache Englisch das Ergebnis der eingeholten Sprachanalyse vorgehalten. Der Beschwerdeführer gab hierzu an, dass er nicht aus Nigeria komme. Der Gutachter habe sich geirrt.
8. Mit angefochtenem Bescheid vom 05.10.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 13.03.2011 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 6 leg cit wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 6 leg cit aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Unter den Feststellungen führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer nicht Staatsangehöriger von Sudan sei. Seine Staatsangehörigkeit hätte nicht geklärt werden können. Der sprachliche Hintergrund des Beschwerdeführers lasse sich mit sehr hoher Sicherheit Nigeria zuordnen. Sein Fluchtvorbringen hätte mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Verfolgungsgründe durch einen anderen Staat habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.
In ihrer Beweiswürdigung führt die belangte Behörde aus, dass bereits der erste Bericht von Sprakab bestätige, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht aus dem Sudan stamme und mit hoher Wahrscheinlichkeit aus Westafrika komme. Der zweite Bericht bestätige wie bereits der erste, dass er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht aus dem Sudan stamme und sein sprachlicher Hintergrund mit sehr hoher Sicherheit Nigeria zuzuordnen sei. Der Beschwerdeführer wäre dem Ergebnis der Sprachanalyse nicht substantiiert entgegengetreten, vielmehr habe er darauf beharrt, dass er aus dem Sudan stamme. Für die erkennende Behörde stehe im ausreichenden Maße fest, dass der Beschwerdeführer nicht aus dem Sudan stamme, weshalb auch seine Fluchtgründe nicht den Tatsachen entsprechen und somit auch keine Voraussetzung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliege.
Zu Spruchpunkt II. stellte die belangte Behörde im Zuge ihrer rechtlichen Schlussfolgerungen fest, dass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß der Sonderbestimmung des § 8 Abs. 6 S 1 AsylG 2005 jedenfalls abzuweisen sei, wenn der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers - wie im gegenständlichen Fall - nicht festgestellt werden könne. Hinsichtlich Spruchpunkt III. verneinte das Bundesasylamt das Vorhandensein eines relevanten Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich und kam im Rahmen einer Abwägung zum Ergebnis, dass die Ausweisung keine Verletzung des Privatlebens darstelle.
9. Gegen diesen Bescheid wurde durch den gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers rechtzeitig Beschwerde erhoben. Zur eingeholten Sprachanalyse wurde ausgeführt, dass nicht nachvollziehbar sei, warum die Angaben - vor allem Namen - der Sprachexperten anonymisiert worden wären. Dadurch wäre es nicht möglich, die Sprachexperten als unabhängige, zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtete Personen zu identifizieren. Da die Namen anonymisiert worden wären, wäre daher ihre "Unobjektivität" nicht auszuschließen. Weiters habe zwischen dem Analytikern und dem Beschwerdeführer keinerlei persönlicher Kontakt bestanden und habe niemals ein Gespräch stattgefunden, bei dem sie sich gegenübergestanden wären. Auch dieser Umstand sei als mangelhaft zu werten. Es sei fraglich, ob ein 15 bis 20minütiges Telefongespräch ausreiche, um eine solch schwerwiegende Prognose über eine Person abzugeben. Gerade bei einer sprachlichen Analyse sei es unverzichtbar, dass eine direkte Begegnung stattfinde. Und nur ein persönliches Gespräch könne als Basis eines solch weitreichenden Gutachtens gelten. Ebenfalls fraglich sei, ob ein Sprachgutachten alleiniger Beweis sein könne, um bestimmte Herkunftsangaben zu entkräften, wozu auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.04.2010, Zl. A14 318923-1/2008 verwiesen wurde. Auch wäre die Verwendung von Sprachanalysegutachten zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft von vielen Seiten kritisiert worden. Vielmehr soll das Gutachten eine Entscheidungshilfe für die Behörde sein. Die belangte Behörde habe ihre Entscheidung somit rein auf die angeblich strittige Herkunft aus dem Sudan gestützt und sei auf die individuellen Fluchtgründe des Beschwerdeführers nicht eingegangen, womit das Verfahren mit Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit belastet worden wäre. Darüber hinaus hätte die belangte Behörde bei ihrer Entscheidungsfindung die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers beachten müssen, was nicht geschehen sei.
Zuletzt wurde ausgeführt, dass die Einvernahme vom 30.09.2011 zur Einräumung des Parteiengehörs zur eingeholten Sprachanalyse ohne einen Dolmetscher durchgeführt worden. Die Behörde hätte dabei zugleich als Organ der Amtshandlung und Dolmetscher fungiert, was im Hinblick auf die Objektivität seltsam anmute.
10. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts Wien vom 12.06.2012, Zl. 7 Hv 58/12d wegen § 27 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten auf eine Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A):
1.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 i.d.g.F. sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.
1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
1.3. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
1.4. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
1.5. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.6. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
2. Spruchpunkt I des Bescheides des BAA:
2.1. Das Bundesasylamt hat hinsichtlich der Frage der Asylgewährung (Spruchpunkt I des Bescheides) ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
Dem Beschwerdeführer wurde vor der Verwaltungsbehörde hinlänglich Gelegenheit geboten, alle seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Argumente ins Treffen zu führen und wurden diese im bekämpften Bescheid als nicht glaubhaft eingestuft. Vor diesem Hintergrund kann auch der Asylgerichtshof, wie bereits zuvor das Bundesasylamt, keine realen Hinweise auf eine glaubhafte asylrelevante Verfolgungsgefahr erkennen.
Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid.
2.2. Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers
2.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, respektive seine gesetzliche Vertretung im nunmehr drei Jahre andauernden Asylverfahren niemals irgendwelche Beweismittel zur angegebenen Herkunft vorzulegen in der Lage waren. Sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers, respektive seiner gesetzlichen Vertretung in diesem Zusammenhang erschöpfen sich in einer Kritik am Vorgehen der Asylbehörden, ohne selbst irgendwelche konstruktiven Ausführungen zu treffen, beziehungsweise in diesem Zusammenhang aktiv am Verfahren mitzuwirken.
2.2.2. Wie sogleich auszuführen sein wird, konnte der Beschwerdeführer zunächst nicht glaubhaft darlegen, dass er aus dem Sudan stammt, respektive aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK von dort geflohen ist.
2.2.3. Die Negativfeststellung zur behaupteten Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich im Wesentlichen aus der eingeholten Sprachanalyse im Zusammenhang mit den vagen und widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer hat implizit ausgeführt, von seiner Geburt an bis zu seiner Ausreise im Sudan gelebt zu haben, jedoch war er nicht in der Lage konkrete bzw. richtige Angaben zu seiner behaupteten Heimat zu machen. So erklärte er in seinem ersten Verfahren, dass er aus dem Dorf XXXX in der Stadt "XXXX" komme und nannte als benachbarte Örtlichkeit die Stadt "XXXX", die als solche nicht verifiziert werden kann. Vielmehr liegt die Stadt XXXX in der Region XXXX, benannt nach dem Fluss XXXX, den der Beschwerdeführer auch nicht zu benennen vermochte, obwohl er bei seiner Flucht von seinen Verfolgern an einem Fluss angekommen sei, an welchem er seine Reise angetreten hätte. Darüber hinaus liegt der behauptete unmittelbare Heimatort nicht in der Stadt XXXX, sondern in der Stadt XXXX. Es konnte auch weder die vom Beschwerdeführer behauptete Zugehörigkeit zu der Volksgruppe der "Waiwai", noch seine behauptete Muttersprache "Waiwai" verifiziert werden. Eine Internetrecherche des Bundesverwaltungsgerichts ergab, dass es sich hierbei um eine in Südamerika ansässige Volksgruppe handelt. Somit drängt sich der Schluss auf, dass es aufgrund der generellen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers durchaus vorstellbar erscheint, dass der Beschwerdeführer einfach gewisse Fakten über den Sudan "eingelernt hat" und darüber nun aus externer Perspektive zu berichten in der Lage ist. Vorstellbar ist aber genauso, dass der Beschwerdeführer etwa im Sudan auf Besuch war oder von möglichen Bekannten sein Wissen erworben hat
2.2.4. Schließlich hat die im Verwaltungsverfahren eingeholte Sprachanalyse diese Erwägungen in prima facie schlüssig erscheinender Art und Weise bekräftigt. Die Gutachter kommen zum einhelligen Schluss, dass der Beschwerdeführer seine Sozialisation offensichtlich in Nigeria bzw. Westafrika erfahren hat beziehungsweise nicht aus dem Sudan stammt.
2.2.4. 1 Vorweg ist dazu anzumerken, dass die Sprachanalyse von zwei Gutachtern erstellt wurde, von denen einer seinen Hintergrund in Nigeria und der andere in Eritrea hat und längere Zeitperioden auch im Sudan verbracht hat, deren Qualifikation für die Tätigkeit vom Beschwerdeführer bzw. seiner gesetzlichen Vertretung nicht bestritten wurde. Insoweit in der Beschwerde die Objektivität der Gutachter in Frage gestellt wird, da deren Namen anonymisiert worden wären, womit es unmöglich sei, sie als unabhängige, zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtete Personen zu identifizieren, ohne dass die Beschwerde sich mit der beruflichen Qualifikation der Sprachexperten oder inhaltlich mit dem Ergebnis der Sprachanalyse auseinandersetzt, unterlässt sie es aufzuzeigen, wie sich die mangelnde Objektivität bzw. Parteilichkeit der Gutachter auf die Sprachanalyse ausgewirkt haben soll.
Sofern in der Beschwerde des Weiteren moniert wird, dass keine direkte Begegnung des Beschwerdeführers mit dem Sprachexperten stattgefunden habe bzw. es keinen Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und den Sprachexperten gegeben habe, was bei einer sprachlichen Analyse unverzichtbar wäre, vermochte die Beschwerde nicht darzutun, worin nun die Mangelhaftigkeit des Ergebnisses der Sprachanalyse aufgrund des fehlenden persönlichen Kontakts zwischen dem Probanden und dem Gutachter besteht und welche Bedeutung dem persönlichen Kontakt zukommen sollte, zumal bei der Sprachanalyse lediglich die sprachlichen Merkmale hinsichtlich Phonologie, Morphologie, Syntax und Lexik untersucht werden.
2.2.4.2. Auch der Verweis auf das Erkenntnis des AsylGH vom 16.04.2010 zu A14 318.923-1/2008 vermag keinen entscheidenden Einfluss auf das gegenständliche Verfahren zu haben, als das darin - als alleinig ausschlaggebend - für unzureichend befundene Sprakab-Gutachten bereits vom Umfang offensichtlich wesentlich kürzer war als das vorliegende in seiner Gesamtheit. Im Folgeerkenntnis des AsylGH in der zitierten Rechtssache wurde im Übrigen ex post die Richtigkeit auch jenes Sprakab-Gutachtens bestätigt.
Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass die grundsätzliche Tauglichkeit von Sprachanalysen (bei notwendiger sorgfältiger Prüfung des Einzelfalls) zur (Negativ) Feststellung des Herkunftslandes schon in Entscheidungen des UBAS, respektive Asylgerichtshofes anerkannt wurde (vgl. nur VwGH 2007/01/0899 betreffend Ablehnung der Beschwerde betreffend Bescheid des UBAS vom 02.07.2007, Zl. 301.230 - C1/12E-XV/S3/2006).
2.2.4.3. Letztlich im Einklang mit den eben referierten Ausführungen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass Sprachanalysegutachten im Einzelfall zu beurteilen sind. Eine völlige Ablehnung dieser Methode lässt sich aber nicht einmal aus den zitierten Ausführungen der gesetzlichen Vertretung erschließen.
Das Bundesverwaltungsgericht geht aber mit der Kritik insofern einher, als tatsächlich schwierig sein kann, nur aufgrund einer Sprachanalyse mit ausreichender Sicherheit festzustellen, welches der wahre Herkunftsstaat eines Asylwerbers sei. Dies wird in bestimmten Fällen, insbesondere dann, wenn zusätzliche andere Indizien dafür vorliegen, möglich sein, nicht jedoch in anderen Fällen. Im vorliegenden Verfahren sind auch nach Erstellung des Sprachanalysegutachtens keine weiteren eindeutigen Hinweise hervorgekommen, welche im Gegensatz dazu die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers zum Sudan begründen würden. Das Bundesverwaltungsgericht kann andererseits aus der Aktenlage nicht mit der hinreichenden Sicherheit feststellen, dass der Asylwerber tatsächlich Staatsbürger von Nigeria ist und nicht nur etwa längere Zeit dort gelebt hat.
2.2.5. Da der Beschwerdeführer insgesamt als qualifiziert unglaubhaft anzusehen ist und auf seine Herkunft und Abstammung aus dem Sudan beharrt (obgleich doch eindeutig hervorgekommen ist, dass ein sprachlicher Konnex zum Sudan nicht besteht und daher auch ein längerer Aufenthalt dort vor der Ausreise nach Europa definitiv ausscheidet), ist von seiner Seite diesbezüglich mangelnde Mitwirkung zu konstatieren. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch sonst keine effektive Möglichkeit und es erschiene dies auch unter dem Grundsatz der Verfahrensökonomie nicht mehr tragbar, irgendwelche weiteren undefinierten Recherchen anzustellen, mit dem Ziel, eine genauere Bestimmung des Herkunftsstaates zu erreichen. Dabei sind die mangelnde Kooperation des Beschwerdeführers und dessen Unglaubwürdigkeit natürlich entscheidend.
Da sich aus dem Gutachten zwar Hinweise auf eine tatsächliche Herkunft aus Nigeria ergeben, aber (schon wegen der mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers) eine Aussage, dass der Beschwerdeführer nigerianischer Staatsbürger sei (er könnte ja auch in Nigeria länger gelebt haben, ohne die Staatsbürgerschaft dieses Landes zu besitzen), mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht getroffen werden kann, ist die belangte Behörde zu Recht nach § 8 Abs 6 AsylG 2005 vorgegangen.
2.3. Unbeschadet der obigen Ausführungen stellen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den ihm im Sudan angeblich widerfahrenen fluchtauslösenden Ereignissen als vage, unplausibel und widersprüchlich dar: Während er seine Verfolger in der niederschriftlichen Erstbefragung als "falsche Soldaten" bezeichnete, nannte er sie in der darauffolgenden Einvernahme Rebellen und gab ergänzend in seiner Einvernahme am 07.07.2011 an, dass es die Taliban gewesen wäre. Bei einer tatsächlichen Verfolgung wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer bei der Bezeichnung seiner Verfolger gleichbleibende Aussagen tätigt. Auffallend ist auch, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt in der Lage war, ein konkretes Datum der Ermordung seiner Eltern zu nennen. Da hier sich also bereits aus der Aktenlage grobe Ungereimtheiten ergeben (auf die in der Beschwerde nicht eingegangen wurde), zeigt sich auch daraus die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.
3. Spruchpunkt II. des Bescheides des BAA:
3.1. Aufgrund der oben unter Punkt 2.2. und 2.3. ausgeführten beweiswürdigenden Erwägungen, gelangte das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der belangten Behörde mit im gegenständlichem Zusammenhang hinreichender Wahrscheinlichkeit zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben nicht aus dem Sudan stammt/respektive dort längere Zeit aufhältig war, somit falsche Ausführungen zu seiner wahren Herkunft getätigt hat, plausiblerweise um eine für ihn günstigere Ausgangsposition in seinem Asylverfahren zu erreichen. Seine tatsächliche Staatszugehörigkeit kann nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden. Eine zielstaatsbezogene Prüfung bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten hatte daher zu unterbleiben.
Im Hinblick auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre, da er im Falle seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat eventuell der realen Gefahr einer Rechtsverletzung iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre, ist auf § 8 Abs. 6 AsylG zu verweisen.
Hiernach ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß § 10 Abs. 2 nicht unzulässig ist (§ 8 Abs. 6 Satz 2 AsylG).
In Anwendung dieser hier einschlägigen Bestimmung war somit auch der Antrag auf internationalen Schutz ohne Prüfung weiterer Voraussetzungen bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen.
Insoweit in der Beschwerde der belangten Behörde vorgeworfen wird, die Einvernahme vom 30.09.2011 zur Einräumung des Parteiengehörs zur eingeholten Sprachanalyse ohne einen Dolmetscher durchgeführt und dabei zugleich als Organ der Amtshandlung und Dolmetscher fungiert zu haben, was im Hinblick auf die Objektivität seltsam anmute, widerspricht dies dem Akteninhalt. Dem Protokoll der Einvernahme vom 30.09.2011 ist eindeutig zu entnehmen, dass der Einvernahme ein Dolmetscher für die Sprache Englisch beigezogen wurde, dessen Unterschrift auf der letzten Seite des Protokolls zu finden ist.
3.2. Ergänzend ist noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt hat, der ein generelles Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 AsylG darstellen könnte.
3.3. Zu Spruchpunkt II. (Zurückverweisung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das BFA):
3.3.1. § 75 Abs. 20 AsylG lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7
aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß§ 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
3.3.2. Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt. Wie sich aus den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, hat der Beschwerdeführer keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. So konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über hinreichende Deutschkenntnisse verfügt oder bereits einen Deutschkurs besucht oder eine Deutschsprachprüfung erfolgreich abgelegt hat. Aber auch Sprachkenntnisse allein reichen noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Der BF geht derzeit auch keiner regelmäßigen Beschäftigung nach. Der BF verfügt in Österreich auch über keine sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen. Zudem muss berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer in Österreich wegen der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde.
Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.
Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher diesfalls die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben.
4. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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