I404 1423448-1•BVwG I404 1423448-1
I404 1423448-1Tribunale amministrativo federale23 apr 2014
aktuelle Gefahr, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung
I404 423448-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra Junker als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Libyen, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2011, Zl. 11 04.898-BAE, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste nach eigenen Angaben am 15.08.2008 in das Bundesgebiet ein, wurde am 12.12.2009 festgenommen und stellte in weiterer Folge am 17.12.2009 einen Asylantrag. Im Rahmen seiner Erstbefragung am 17.12.2009 gab der BF zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass er in Libyen sehr hohe Schulden habe und auch das politische System kritisiert und liberal sei, weshalb er in seinem Heimatland nicht mehr leben könne. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, dass er vom Staat bestraft und von seinen Schuldnern umgebracht werde.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.05.2010 zu Zl. 09 15.632-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag des BFs gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab, räumte dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 keinen subsidiären Schutz in Bezug auf Libyen ein und wies den BF gemäß § 10 AsylG 2005 nach Libyen aus. In der Begründung wird ausgeführt, dass die Identität des BFs nicht feststehe. Er sei Staatsangehöriger von Libyen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF in Libyen asylrelevanten Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei, oder dass er gegenwärtig - im Falle einer etwaigen Rückkehr - solchen dort ausgesetzt wäre. Weiters wurde festgestellt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in Libyen einer Gefahr im Sinne des § 8 AsylG 2005 ausgesetzt wäre. Im Zuge seiner Erstbefragung im Asylverfahren sei der BF über seine Mitwirkungspflichten belehrt worden. Insbesondere sei er darauf hingewiesen worden, dass er jede Änderung der Zustelladresse/Wohnadresse der belangten Behörde bekannt zu geben habe. Zurzeit sei er in Österreich weder gemeldet noch auffindbar und habe er es auch unterlassen, einen Zustellbevollmächtigten und/oder eine Abgabestelle namhaft zu machen. Es habe deshalb keine weitere Einvernahme durchgeführt werden können. Aus seinem Verhalten, sich trotz entsprechender Belehrungen dem Asylverfahren zu entziehen, könne grundsätzlich der Rückschluss gezogen werden, dass der BF offensichtlich bloß deshalb nach Österreich gekommen sei, um seine Lebenssituation zu verbessern bzw. habe er Österreich als Sprungbrett angesehen, um innerhalb der Europäischen Union Fuß zu fassen. Betreffend die Rückkehrbefürchtungen des BFs, dass er vom Staat bestraft werden würde, sei anzuführen, dass dieser keine Glaubwürdigkeit zukommen könne, zumal er bisher keine staatliche Verfolgung vorgebracht habe. Außerdem sei anzuführen, dass es dem BF möglich gewesen sei, mit Hilfe seines eigenen Reisepasses, sein Heimatland zu verlassen. Aufgrund dessen könne nicht davon ausgegangen werden, dass der BF vom Staat gesucht werden würde, zumal er ansonsten nicht unter Vorlage seines Reisepasses aus seiner Heimat ausreisen hätte können. Betreffend der Rückkehrbefürchtung, dass der BF von Schuldnern umgebracht werden könnte, sei auszuführen, dass der BF keine Verfolgungshandlungen vorbringen habe können, welche konkret seine Person betroffen hätten. Ob seine Angaben der Wahrheit entsprechen würden, könne dahingestellt bleiben. Es sei darauf hinzuweisen, dass in Libyen die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrecht erhaltende "Staatsgewalt" sehr wohl in der Lage als auch willens sei, etwaige Übergriffe hintan zu halten bzw. den Bewohnern Schutz davor zu bieten. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass dem Vorbringen des BFs keine besonderen Umstände entnommen werden könnten, aus denen hervorgehe, dass er in Libyen unmittelbaren und/oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt bzw. solchen im Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre.
Dieser Bescheid wurde dem BF durch Hinterlegung gem. § 23 Abs. 2 ZustellG zugestellt.
In der Folge erhob der BF kein Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 19.05.2010.
3. Am 19.05.2011 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bezirkspolizeikommandos
XXXX erstbefragt. Im Rahmen dieser Befragung legte der BF seinen libyschen Reisepass vom 06.04.2010 vor und gab an, vor ca. sieben Monaten illegal nach Italien gereist zu sein, von dort aus weiter nach Tunesien und dann wieder in Libyen eingereist zu sein. Vor etwa drei Wochen sei er aus Libyen ausgereist und über Italien mit dem Zug nach Österreich weitergereist. Vor drei Tagen sei er wieder in Österreich angekommen. Er sei wieder nach Österreich zurückgekehrt, weil seine Frau nach muslimischem Recht hier in Österreich lebe. Auf die Frage, warum er neuerlich einen Asylantrag stelle, gibt der BF an, dass er wieder nach Libyen gereist sei, weil er mit seinen Dokumenten offiziell wieder in Österreich habe einreisen wollen. Dabei habe sich, als er in Libyen gewesen sei, die politische Situation geändert. Die ganze Welt wisse, was derzeit in Libyen für ein Massaker von der Regierung gegen das libysche Volk durchgeführt werde. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst, dass er getötet werde. Er habe seinen Bruder verloren. Sein Bild sei hier in Österreich in einer Zeitung veröffentlich worden. Konkrete Hinweise, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, habe er nicht. Die ganzen Medien würden über unmenschliche Behandlung der libyschen Regierung berichten. Im Falle einer Rückkehr werde er getötet. Man habe nur zwei Möglichkeiten: gehe man mit den Präsidentenanhängern, werde man von den Rebellen getötet, oder man gehe mit den Rebellen und man werde von den Regimeanhängern getötet.
4. In seiner Einvernahme des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 25.05.2011, gab der BF an, dass sich der Reisepass in der Wohnung eines Freundes befunden habe, als der BF in Österreich eingesperrt worden sei. Nachdem er wieder frei gelassen worden sei, sei er zur libyschen Botschaft gegangen. Die Botschaft habe den nun von ihm vorgelegten Pass ausgestellt. Der andere Pass sei bereits abgelaufen gewesen. Der BF sei Araber und muslimischen Glaubens. Er sei traditionell nach islamischem Recht seit 03.06.2010 verheiratet. Seine Frau heiße XXXX. Sie sei am 03.07.1980 geboren. Sie sei slowakische Staatsangehörige und in XXXX geboren. Er sei in der letzten Oktoberwoche 2010 nach Genua ausgereist. Er sei nur einen Tag dort geblieben und von dort illegal mit dem Schiff nach Tunis gefahren. Er sei dann auf dem Landweg Richtung libysche Grenze gefahren und dann über die Wüste illegal nach Libyen. Er sei dann in Bengasi angekommen. Bis Oktober 2010 habe er gemeinsam mit seiner Frau in Österreich gelebt.
5. Am 28.06.2011 wurde Frau XXXX als Zeugin vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, befragt und sie gab an, dass sie seit etwa sieben Jahren in Österreich aufhältig sei. Seit zwei Jahren lebe sie gemeinsam mit dem BF in einem gemeinsamen Haushalt. Im Oktober 2010 sei der BF abgereist, weil er kein Visum habe. Er habe sich in Libyen ein Visum für Österreich besorgen wollen. Der BF sei im Mai 2011 wieder nach Österreich zurückgekommen. Er habe sie von seiner Schwester, welche in XXXX lebe, regelmäßig angerufen.
6. In einer weiteren Einvernahme am 03.11.2011 gab der BF an, dass er am 25.04.2011 aus seinem Heimatland ausgereist sei. Das erste Mal sei er im Jahr 2002 ausgereist und nach Italien gegangen. Ende Oktober 2010 sei er von Österreich aus nach Libyen zurückgegangen. Dort sei er bis zu seiner Ausreise im April 2011 geblieben. Zu Beginn habe er sich in Bengasi bei seinen Eltern aufgehalten und im Februar 2011 sei er zu seiner Schwester nach XXXX gefahren, dort habe er sich bis zur Ausreise aufgehalten. Zu seinen Gründen für die Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz befragt gab der BF an, dass er im Jahr 2002, als er zum ersten Mal ausreiste, durch einen einflussreichen Geschäftsmann 30.000 USD Verlust gemacht habe. Dieser Geschäftsmann hätte Verbindungen zur Regierung. Er hätte den BF dann beschuldigt und wenn er ihm das Geld nicht geben würde, würde er ihn verfolgen, das seien böse Leute. Diese Angelegenheit sei aber noch nicht beendet. Er schulde dem Geschäftsmann nach wie vor diese 30.000 USD. Als er das zweite Mal ausgereist sei, habe er dies alles nur wegen seiner Frau gemacht, um mit ihr zusammen zu leben, doch sei während dieser Zeit die Unruhen dazwischen gekommen. Bedingt durch die starke Waffenstreuung im Land bestehe nach wie vor eine Gefahr. Er werde bestimmt einen Schaden durch diesen Geschäftsmann erleiden. Falls er Informationen über den BF habe, finde er ihn in ganz Libyen. Auf die Frage, ob es in der Zeit in Libyen Vorfälle aufgrund des Geschäftsmannes gegeben habe, gibt der BF an, dass er sich nicht in dessen Nähe aufgehalten habe, er sei in Bengasi und daher 150 km entfernt. Er sei nicht viel herumgekommen, er habe nur das notwendigste getan. Auf die Frage, ob es in der Zeit, in welcher der BF in Libyen gewesen sei, Verfolgung von Seiten des Staates gegen den BF gegeben habe, gab er an, dass es zurzeit keine Behörden gebe. Wenn in Libyen Gesetz und Ordnung herrsche, würde seitens dieses Geschäftsmannes keine Gefahr bestehen. Doch dieser Mann habe die Funktion seines Vaters damals ausgenutzt. Das Regime sei das Gesetz, wenn sie jetzt einfach jemanden erschossen hätten, sei dies so Gesetz. Auch die allgemeine Situation derzeit zwinge ihn, im Ausland zu leben, er wäre sonst wegen dieser Person Tötung ausgesetzt. Auf Aufforderung, das Problem mit dem Geschäftsmann zu erläutern, gab der BF an, dass er damals einen Handel mit Schuhen betrieben habe und dieser Mann habe damals von ihm gekauft. Sie hätten beide davon profitiert, er habe gute Gewinne gemacht. Der Geschäftsmann habe dem BF später ein weiteres Geschäft vorgeschlagen und habe den BF gebeten, Kinderbekleidung für ihn zu importieren. Dabei habe der Geschäftsmann große Verluste gemacht. Er könne sich nicht erklären wieso, am Ende habe er von ihm 30.000 USD verlangt. Er habe ihm gedroht und es sei zwischen ihnen zu einem Raufhandel gekommen. Später habe er jemanden zu dem BF geschickt, um ihn zu drohen, notfalls mit Waffengewalt. Er habe dann für eine Weile untertauchen müssen und sei danach ausgereist. Während seines Aufenthaltes in Italien habe ihm sein Vater mitgeteilt, dass mehrmals Leute bei der Familie gewesen seien, um sich nach ihm zu erkundigen. Er wisse nicht wie und warum dieser Geschäftsmann die Verluste gemacht habe. Es sei auch nicht sofort geschehen, sondern erst nach einer Weile und dieser sei außer sich gewesen und habe den BF beschuldigt, dass er ihm Verluste gebracht hätte, erklärt habe er ihm nichts. Der Vater des Geschäftsmannes sei bei der Staatspolizei gewesen, deshalb sei er einflussreich. Der Geschäftsmann selbst sei bedeutungslos, jedoch sein Vater sei sehr einflussreich, und er könne ihm zu diesem Zeitpunkt starken Schaden zufügen. Nach der Rauferei sei er einerseits von dem Geschäftsmann selbst und auch von Leuten, die der Geschäftsmann geschickt habe, bedroht worden. Er habe den BF persönlich aufgesucht, er sei aber nicht ins Haus gekommen, sondern draußen geblieben. Er habe dem BF eine Frist von einer Woche gegeben, andernfalls würde er ihm den Hals umdrehen. Vor Ablauf dieser Frist sei der BF weggegangen, da für ihn keine andere Lösung in Sicht gewesen sei. Auf die Frage, warum er bei seiner Erstbefragung den Umstand mit dem Geschäftsmann nicht angegeben habe, gibt der BF an, dass die belangte Behörde hauptsächlich an seinem Reiseweg interessiert gewesen sei, kaum an seinen Ausreisegründen. Er sei bei der Ersteinvernahme nicht so detailliert gefragt worden. Auf Frage, warum der BF trotz dieser Gefahr zurückgereist sei, um sich Dokumente zu besorgen, gibt er an, dass es relativ einfach gewesen sei, die Dokumente zu bekommen, da diese vom Zivilamt auszustellen seien und der Vater dieses Mannes bei der Sicherheitsbehörde arbeite, das seien zwei unterschiedliche Behörden. Der Geschäftsmann lebe in einer Ortschaft namens XXXX, dies sei XXXX von Bengasi entfernt. Sie würden aber auch ein Haus in Bengasi besitzen, aber dort seien sie kaum wohnhaft. Im Dezember 2010 sei sein Bruder von diesem Geschäftsmann nach dem BF gefragt worden. Auf Frage, was er persönlich befürchte, wenn er nach Libyen zurückkehren würde, gibt der BF an, dass, wenn es dort keine Ordnung gebe, seitens des Geschäftsmannes Gefahr für ihn bestehe.
7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2011, Zl. 11 04.898-BAE, wurde der Antrag des BFs auf internationalen Schutz vom 19.05.2011 bzgl. der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen und dem BF der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III). Beweiswürdigend wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass es die behauptete Bedrohung aufgrund des widersprüchlichen und unkonkreten Vorbringens des BF für nicht glaubwürdig befinde. Aufgrund der gegenwärtigen Lage in Libyen seien dem BF jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten und gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen.
8. Mit Verfahrensanordnung vom 15.12.2011 wurde die ARGE Rechtsberatung dem BF als Rechtsberater zur Seite gestellt.
9. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides hat der BF zulässig und rechtzeitig Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass der BF in den Stellungnahmen detaillierte und genaue Angaben zu den fluchtauslösenden Ereignissen getätigt hätte. Der BF habe Österreich nach seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz verlassen, um Dokumente zu besorgen und ein Visum zu beantragen, um legal wieder in Österreich einreisen zu können. Dies aus dem einzigen Grund, um hier in Österreich seine nach muslimischem Recht vollzogene Hochzeit offiziell eintragen zu können. An dem Umstand der politischen Verfolgung des BFs in seinem Heimatland habe sich seit seinem ersten Asylantrag nichts geändert. Auch bei seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz sei er noch immer politisch verfolgt. Der BF habe mit einflussreichen und politisch hochrangigen Personen Probleme und werde von diesen verfolgt. Sollte er nicht ausführen, was diese von ihm verlangen würden, würden sie ihn umbringen. Der BF habe sich die gesamte Dauer seines Aufenthaltes in Libyen verdeckt aufgehalten. Er habe sich auch nur aus dem einzigen Grund für so eine lange Zeit dort aufgehalten, weil er so lange auf die Ausstellung seiner Dokumente habe warten müssen. Darüber hinaus habe der BF auch Geld beschaffen müssen, um seine Rückkehr nach Österreich zu finanzieren. Der Beschwerde ist eine Bescheinigung des Familienstandes, ausgestellt vom Amt für Personenstandsangelegenheiten in XXXX sowie eine behördliche Bescheinigung derselben Behörde beigegeben.
10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.03.2014 wurden dem BF die aktuellen Länderberichte zu Libyen übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme dazu abzugeben.
In der Folge brachte der BF keine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. 1 Der BF heißt XXXX und ist am XXXX geboren. Er hat die Staatsbürgerschaft von Libyen, ist Araber und muslimischen Glaubens. Der BF stammt aus Bengasi und hat dort von XXXX die Grundschule besucht und im Anschluss daran von XXXX die Hauptschule. Der BF hat einen Handel mit Schuhen betrieben und lebte mit seinen Eltern sowie 6 Brüdern und 3 Schwestern zusammen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Heimatland verfolgt wurde. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.
1. 2 Zur Lage in Libyen wird festgestellt:
1.2.1. Allgemeine und Politische Lage
Seit dem Tod von Muammar al Gaddafi am 20.10.2011, in dessen Folge die Kampfhandlungen der libyschen Revolution endeten, befindet sich Libyen im Umbruch. Mit den Wahlen zum Allgemeinen Nationalkongress (ANK) am 07.07.2012, der Wahl von Ali Seidan zum Premierminister am 14.10.2012 und der Vereidigung der neuen Regierung am 14.11.2012 hat eine zweite Übergangsphase begonnen. Auch mehr als zwei Jahre nach Gaddafis Tod verfügt die Regierung noch nicht über das Gewaltmonopol. Vielmehr verteilt sich die tatsächliche Macht auf zahlreiche bewaffnete Gruppen mit Milizcharakter, den sog. "Revolutionsbrigaden", die mit Beginn des Aufstands gegen Gaddafi schrittweise gebildet wurden und sich vor allem über lokale, bzw. regionale Identitäten definieren. Wie schwierig die politische Situation in Libyen ist, zeigt sich daran, dass das Land rund zwei Jahre nach dem Sturz des langjährigen Machthabers Muammar al Gaddafi noch immer keine Verfassung verabschiedet hat. Darüber hinaus ist es erstmalig zu Anschlägen auf hochrangige Politiker gekommen, und wurde dabei am 14.01.2014 der stellvertretende Industrieminister Hassan al-Droui beim Besuch seiner Heimatstadt Sirte von unbekannten Attentätern erschossen. Zuletzt entkam am 29.01.2014 der Innenminister Abdul Karim al-Sidik einem gegen ihn gerichteten Anschlag. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Libyen (Stand: Dezember 2012) vom 19. Juni 2013;
http://www.spiegel.de/politik/ausland/libyens-vize-industrieminister-hassan-al-droui-wurde-in-sirte-getoetet-a-943069.html [abgerufen am 11.02.2014];
http://www.bbc.co.uk/news/world-africa-25951466# [abgerufen am 11.02.2014])
In Libyen regiert nach vielen Jahren der Diktatur nun ein frei gewähltes Parlament und übergab rund ein Jahr nach dem Sturz des Regimes von Muammar Gaddafi der Nationale Übergangsrat die Macht an die im Juli 2012 gewählte Nationalversammlung. Die 200 Abgeordneten legten am 08.08.2012 in Tripolis ihren Eid ab. Auf dem zentralen Märtyrer-Platz feierten zahlreiche Menschen die Machtübergabe, die als wichtiger Schritt auf dem Weg der Demokratisierung des nordafrikanischen Landes gilt. (Bundesasylamt Staatendokumentation:
Feststellung Libyen vom Februar 2013: Zeit Online: Demokratisierung - In Libyen übernimmt das frei gewählte Parlament die Macht, 09.08.2012,
http://www.zeit.de/politik/ausland/2012-08/libyen-parlament-machtuebergabe [abgerufen am 11.02.2014])
Die ersten freien Wahlen des Landes am 07.07.2012 zum Allgemeinen Nationalkongress sind von nationalen und internationalen Beobachtern einhellig als transparent, ordnungsgemäß und glaubwürdig gewertet worden. Da die erst jüngst gebildete Regierung auf keiner formalen Parteienkoalition basiert, sondern von einer ad hoc - Parlamentsmehrheit gewählt wurde, ist bislang kein klassisches "Regierung - Opposition" - Muster im Parlament erkennbar. Im Wesentlichen scheinen alle politischen Kräfte frei agieren zu können. Eine Ausnahme bilden salafistische Gruppierungen, die bei den Wahlen zum Allgemeinen Nationalkongress (ANK) kein passives Wahlrecht erhielten, sowie mutmaßliche ehemalige, hochrangige Gaddafi- Funktionäre. Einige gewählte ANK-Mitglieder sowie designierte Minister der Regierung des neuen Premierministers Seidan sind von einer Integritätskommission ausgeschlossen worden. Die Kommission war am 04.04.2012 durch den Nationalen Übergangsrat ernannt worden, der von März 2011 bis August 2012 als de facto - Parlament agierte. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Libyen (Stand: Dezember 2012) vom 19. Juni 2013)
Am 08.08.2012 trat der am 07.07.2012 gewählte Allgemeine Nationalkongress (ANK) zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen und wurde Ali Seidan am 14.10.2012 vom Allgemeinen Nationalkongress zum Premierminister gewählt. Das von ihm vorgeschlagene Kabinett ist am 31.10.2012 mit großer Mehrheit vom Nationalkongress bestätigt worden. Er hat damit den Nationalen Übergangsrat (NÜR) unter Mustafa Abdul Dschalil abgelöst. 39 der 200 Sitze entfallen auf die "Allianz der Nationalen Kräfte" von Mahmud Dschibril, 17 Sitze auf die "Partei für Gerechtigkeit und Aufbau" der Muslimbrüder, weitere 24 Sitze auf kleinere Parteien. 120 Sitze gehen an unabhängige Kandidaten. Dem ANK gehören 33 Frauen an. Aufgrund von Ausschlüssen aus dem Parlament durch eine Kommission, welche Abgeordnete auf ihre Rolle im Gaddafi-Regime prüft, liegt die aktuelle Mitgliederzahl nunmehr auf 184. (Auswärtiges Amt: Libyen: Stand: Juni 2013)
Der Allgemeine Nationalkongress hat am 04.12.2013 dafür gestimmt, dass die Scharia die Grundlage der gesamten Gesetzgebung werden soll. Ein Sonderausschuss soll nunmehr die Schariakonformität der existierenden Gesetze überprüfen und gegebenenfalls Änderungen vorschlagen. (Auswärtiges Amt: Briefing Notes vom 09.12.2013)
Die Sicherheitslage ist im ganzen Land instabil und unübersichtlich, insbesondere in der Cyrenaika, im Osten und im Süden des Landes. In verschiedenen Städten ist es seit dem Ende der revolutionsbedingten Kampfhandlungen zu bewaffneten Zusammenstößen gekommen, zuletzt Mitte November 2013, als es in Tripolis zu bewaffneten Übergriffen durch Milizen gegen friedliche Demonstranten kam. In den vergangenen Monaten kam es zu verschiedenen Sicherheitsvorfällen, bei denen auch gezielt ausländische beziehungsweise internationale Einrichtungen oder Repräsentanten angegriffen wurden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Libyen (Stand: Dezember 2012) vom 19. Juni 2013; Auswärtiges Amt: Länderinformation Libyen, Reise- und Sicherheitshinweise vom 21.11.2013 http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/LibyenSicherheit_node.html [abgerufen am 11.02.2014])
1.2.3. Sicherheits- und Justizwesen
Die Polizei untersteht dem Innenministerium und hat gemeinsam mit dem Militär die Verantwortung für die innere Sicherheit des Landes. Im Oktober 2011 wurden militärische Einheiten aus ehemaligen Gaddafi-Kämpfern mit dem Ziel gegründet, die aus dem Dienst entlassenen Soldaten wieder zu integrieren. Diese Milizen, das "Supreme Security Committee" (SSC), unterstehen dem Innenministerium und werden für die Versorgung der Hilfskräfte und zum Schutz der Bevölkerung in Krisengebieten eingesetzt. (U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2012 Libya)
Zur Sicherung der libyschen Hauptstadt Tripolis musste die Übergangsregierung Miliz-Verbände bereitstellen. Weder das staatliche Militär noch die Polizei sind imstande für Stabilität und Sicherheit zu sorgen. Nationale sowie internationale Bemühungen diese Apparate auszubauen und durchschlagskräftig zu machen sind da. Eine weitere Herausforderung für die Sicherheitslage stellen die im Land operierenden extremistischen Gruppierungen dar. Seit dem Tod Gaddafis kommt es vermehrt zu Racheakten bis hin zur Blutrache. (APA: Libyen - "Schwerwiegende Probleme und Blick in eine düstere Zukunft", Artikel vom 19. Oktober 2013)
Trotz einiger positiver Schritte kämpfte die Regierung damit, eine funktionierende Armee und Polizei aufzubauen, um Recht und Gesetz aufrechterhalten können. Viele der während des Kampfes gegen Gaddafi in Erscheinung getretenen bewaffneten Gruppen widersetzten sich einer Entwaffnung. Einige von ihnen kooperierten mit der Regierung und boten Dienstleistungen im Sicherheitsbereich an. Andere operierten ohne staatliche Genehmigung; dem Staat gelang es jedoch nicht, diese gut bewaffneten Gruppen unter Kontrolle zu bekommen. Das libysche Militär wurde nach Stammeskonflikten zwischen Arabern und Tabu im Süden stationiert. (Human Rights Watch: World Report 2013 Libya vom 31.01.2013)
Im Konfliktfall haben sich allerdings einige Milizen als nur bedingt loyal erwiesen und damit Zweifel an der tatsächlichen Schlagkraft der SSC aufkommen lassen. Neben der Libyschen Nationalarmee existieren unter dem Dach des Verteidigungsministeriums ferner die "Libyan Shield Forces", die aus ehemaligen Revolutionstruppen sowie Individuen bestehen. Sie sollen formal im Auftrag des Staates agieren, sind aber nicht in die Kommandostrukturen der Armee integriert. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Libyen (Stand: Dezember 2012) vom 19. Juni 2013)
Die Polizeikräfte blieben schwach, und waren weitgehend vom Obersten Sicherheitskomitee (SSC) abhängig, um Recht und Ordnung aufrecht zu erhalten. Mangelnde Zugangskontrolle und schlechte Ausbildung beim SSC trugen zum Fehlverhalten von Polizeimitgliedern bei. (Human Rights Watch: World Report 2013 Libya vom 31.01.2013)
Mehreren aufeinander folgenden Regierungen gelang es nicht, die Milizverbände in den Griff zu bekommen, die sich nach dem Sturz Gaddafis im Jahr 2011 gebildet hatten. Viele dieser Milizen setzten sich weiterhin über Recht und Gesetz hinweg und weigerten sich, ihre Waffen abzuliefern und sich der Polizei oder der Armee anzuschließen. Ehemalige Kämpfer gegen Gaddafi konnten nicht in das Oberste Sicherheitskomitee (SSC) des Innenministeriums eingegliedert werden, da es an systematischen Überprüfungen mangelte. (Amnesty International: Amnesty Report 2013 Libyen vom 01.06.2013)
Es gibt nur mangelhafte Untersuchungen über den Missbrauch und der Korruption von Polizei- und Sicherheitskräften. Die Regierung versucht zwar immer wieder gemeinsam mit dem Nationalen Rat für bürgerliche Freiheiten Ermittlungen durchzuführen, scheitert aber den Bedrohungen und Behinderungen durch einige Milizverbände. Polizei und Sicherheitsorgane sind bei begangenen Gewaltanwendungen durch Milizen, wegen des von der Miliz dominierten sicherheitspolitischen Umfelds und einer unklaren Befehlskette, häufig nicht in der Lage, dagegen wirksam vorzugehen. (U.S.
Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2012 Libya)
Fast überall, wo Kämpfe ausbrechen, sind die Konfliktparteien in der Grauzone zwischen offiziellen und halboffiziellen Einheiten zu finden. Das Justizsystem ist teilweise handlungsunfähig und den Drohungen bewaffneter Akteure ausgesetzt. Die Regierung verfügt weder über ausreichend professionelle und neutrale Sicherheitskräfte, noch kann sie Tatverdächtige an die Justiz überweisen. (SWP-Studie: Bruchlinien der Revolution: Akteure, Lager und Konflikte im neuen Libyen, vom März 2013)
Vor allem das Vorhandensein und auch der Einsatz einer großen Zahl von Schusswaffen insbesondere durch diverse Milizen stellt eine erhebliche Gefährdung dar. Es kommt in allen Landesteilen, auch im Großraum Tripolis, häufig zu bewaffneten Auseinandersetzungen, Schusswechseln und auch Explosionen von Granaten. Die staatlichen Sicherheitsorgane können keinen ausreichenden, zuverlässigen Schutz bieten; bewaffnete Milizen und Kriminelle sind oft nicht unterscheidbar. (Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Libyen Reiseinformation, Stand:
21.10. 2013 (unverändert gültig seit: 20.09.2013)
Die Verfassungserklärung des Nationalen Übergangsrats vom 3. August 2011, die bis zur Verabschiedung einer neuen Verfassung in Kraft bleibt, enthält einen Katalog von wesentlichen Menschenrechten. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Libyen (Stand: Dezember 2012) vom 19. Juni 2013,)
Die Behörden versprachen, die schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen, die während der Regierungszeit Muammar al-Gaddafis verübt worden waren. Es wurden strafrechtliche Ermittlungen gegen eine Reihe ehemaliger hochrangiger Beamter und mutmaßlicher Anhänger Gaddafis eingeleitet. Im Mai 2012 erließ der Nationale Übergangsrat das Gesetz 17, das die Bildung einer Untersuchungs- und Versöhnungskommission vorsieht. (Amnesty International: Amnesty Report 2013 Libyen vom 01.06.2013)
Menschenrechtsverletzungen sollen nunmehr von der Versöhnungskommission aufgeklärt werden. Im Gesetz ist auch ein Ausgleichsfonds für Opfer von Menschenrechtsverletzungen vorgesehen. Im Dezember 2012 organisierte der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen gemeinsam mit der Untersuchungs- und Versöhnungskommission eine Konferenz, um die weitere Vorgangsweise bei Menschenrechtsverletzungen festzulegen. (U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2012 Libya)
Die fragile Sicherheitslage hat die freie Meinungsäußerung beschränkt. Journalisten, Menschenrechtsaktivisten und Mitglieder des Parlaments waren Drohungen durch bewaffnete Gruppen ausgesetzt. (Human Rights Watch: World Report 2013 Libya vom 31.01.2013)
Im Juni erklärte der Oberste Gerichtshof das 2012 verabschiedete Gesetz 37, das die "Verherrlichung von Gaddafi" unter Strafe stellte und unzulässige Einschränkungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung enthielt, für verfassungswidrig. (Amnesty International: Amnesty Report 2013 Libyen vom 01.06.2013)
1.2.5. Strafverfolgung- und Strafzumessungspraxis
Der Aufbau eines demokratischen Rechtsstaats in Libyen wird durch die ausstehende Reform der Justiz, aber auch durch das selbstherrliche Agieren der bewaffneten Brigaden, welche die Autorität des noch jungen Staates unterminieren, gefährdet. (Quantara.de- Dialog mit der islamischen Welt: Justiz in Libyen Fehlender Reformwille vom 13.05.2013)
Im Mai 2012 verabschiedete der Nationale Übergangsrat das Gesetz 38 zur Regelung von Verfahren während der Übergangsperiode. Es räumte dem Innen- und dem Verteidigungsministerium eine Frist von maximal 60 Tagen ein, um Fälle von Inhaftierten, die von bewaffneten Milizen festgehalten wurden, an die zivile oder militärische Gerichtsbarkeit zu übergeben. mehr als 30 Gefängnisse wurden offiziell den Justizbehörden unterstellt und das Justizministerium erarbeitete im Dezember ein Konzept um die wirksame Kontrolle über die Einrichtungen zu übernehmen. (Amnesty International: Amnesty Report 2013 Libyen vom 01.06.2013)
Die Rolle der Justiz und des Obersten Gerichtshofes bleibt in Ermangelung einer offiziellen Verfassung unklar. Das Gerichtswesen hat begonnen, sich zu erholen, mit einigen Gerichtshöfen in Stadtzentren, die den Betrieb wieder aufgenommen haben und gewöhnliche Fälle verhandeln. Untersuchungen bezüglich einer großen Anzahl von Fällen, die Folter und außergerichtliche Tötungen vor und nach dem Bürgerkrieg betreffen, unter ihnen auch jener von Muammar Gaddafi selbst, haben nur geringe Fortschritte gemacht. Geschätzte 9.000 Personen bleiben ohne formales Verfahren oder Urteil in Regierungs- oder Milizgewahrsam. Unter diesen Häftlingen befinden sich hochrangige Verdächtige wie Saif al-Islam oder der Geheimdienstchef Gaddafis, Abdullah al-Senoussi, der im September aus Mauretanien überstellt worden war. (Freedom House: Freedom in the World 2013 - Libya, vom 01.01.2013)
Abdallah al-Senussi, Libyens früherer Geheimdienstchef soll der Prozess in seinem Heimatland Libyen gemacht werden. Al-Senussi werden Verbrechen gegen die Menschlichkeit während des Aufstands gegen Machthaber Muammar al-Gaddafi im Jahr 2011 zur Last gelegt. Der Internationale Strafgerichtshof hatte auf dem Höhepunkt des Bürgerkriegs Haftbefehl gegen al- Senussi und Gaddafis Sohn Seif al-Islam erlassen. (APA: Libyschem Ex-Geheimdienstchef soll Prozess in Libyen gemacht werden, Artikel vom 17. Oktober 2013)
Saif al-Islam al-Gaddafi und 36 weitere Vertreter des früheren Regimes in Libyen sind vor einem Strafgericht in Tripolis angeklagt worden. Saif al-Islam sitzt in der westlibyschen Stadt Sitan in Haft. Dort läuft noch ein anderes Verfahren gegen ihn. Wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit soll er nach dem Willen der Richter in Den Haag auch vor den Internationalen Strafgerichtshof gestellt werden. (ORF News: Anklage gegen Gadaffi-Sohn in Libyen vom 24.10.2013)
Mutmaßliche Gaddafi-Getreue werden im Neuen Libyen weitgehend vom öffentlichen Leben ausgeschlossen. Es ist ehemaligen Gaddafi-Funktionären untersagt, für öffentliche Ämter zu kandidieren. Hochrangige Vertreter des alten Regimes sind teilweise bereits in Haft, bzw. werden gesucht. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Libyen (Stand: Dezember 2012) vom 19.06.2013.
Nach Angaben internationaler Menschenrechtsorganisationen in Libyen werde der am 24. Juni von Tunesien ausgelieferte ehemalige Premierminister Al-Baghdadi al-Mahmoudi bislang fair behandelt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Libyen (Stand: Dezember 2012) vom 19.06.2013)
Der Nationale Übergangsrat verabschiedete im Mai das Gesetz 35 über Amnestie. Das ebenfalls im Mai verabschiedete Gesetz 38 gewährt Angehörigen von Milizen eine umfassende strafrechtliche Immunität für alle Taten, die angeblich zum "Schutz der Revolution vom 17. Februar" begangen wurden. (Amnesty International: Amnesty Report 2013 Libyen vom 01.06.2013)
Die unklare Sicherheitslage ist weiterhin eine große Herausforderung für ein stabiles Gerichtssystem. Fast alle Richter und Staatsanwälte sind wieder im Dienst, in den meisten Landesteilen werden Gerichtsverfahren nicht regelmäßig abgehalten, ausgenommen davon sind Familien- und Zivilrechtsverfahren. Staatsanwälte und Richter sind manchmal Drohungen und Einschüchterungsversuchen von Truppen und von Personen, die dem ehemaligen Regime loyal waren, ausgesetzt und weigern sich, Verfahren weiterzuführen, wenn ihre Sicherheit nicht garantiert wird.
Schritte zur Stärkung der Justiz werden unternommen. So erließ der Präsident des Obersten Justizrates am 26.5.2012 eine Verordnung zur Etablierung eines nationalen Komitees zur Berichterstattung über die Justizreform. Das 17-köpfige Komitee ist damit beauftragt, Empfehlungen zur Restrukturierung des Justizsystems, seiner Verwaltung und gesetzlichen Grundlage zu entwickeln.
Der Oberste Gerichtshof gewinnt als Hüter der Rechtsstaatlichkeit zunehmend an Einfluss. Er erklärte den früheren Volksgerichtshof für Verfassungswidrig, gewährte der Staatsanwaltschaft größere Befugnisse bei der Inhaftierung von Mitgliedern des ehemaligen Regimes und untersagte die Anwendung von außergerichtlichen Verfahren als Verletzung der Grundrechte und der Freiheiten der libyschen Bürger. (UN Security Council: Report of the Secretary General on the United Nations Support Mission in Libya vom 21.02.2013)
Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts ist die Rechtsprechung noch nicht mit den notwendigen gesetzlichen und personellen Grundlagen ausgestattet. (Auswärtiges Amt: Amtshilfeersuchen in Asyl- und Abschiebemöglichkeiten, Anfragebeantwortung vom 19.09.2012)
Ziele von willkürlichen und ungesetzlichen Tötungen durch Milizen sind vor allem tatsächliche oder vermeintliche Gaddafi-Anhänger, ehemalige Söldner, dunkelhäutige Libyer, sowie ehemalige Mitglieder der Sicherheitskräfte. Etwa 4.000 Personen, darunter auch illegale Migranten, werden in geheimen, von Milizen eingerichteten Haftanstalten gefangen gehalten. (U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2012 Libya,)
Folter und andere Misshandlungen waren vor allem in den von Milizen kontrollierten Haftzentren weit verbreitet. Die Gefangenen sollten auf diese Weise bestraft und zu "Geständnissen" gezwungen werden. Besonders gefährdet waren die Häftlinge während der ersten Tage ihrer Haft und bei Verhören. Artikel 2 des Gesetzes 38 gewährt Richtern einen weiten Ermessensspielraum, was die Verwendung von Verhörprotokollen bewaffneter Milizen betrifft. (Amnesty International: Amnesty Report 2013 Libyen vom 01.06.2013)
Die libysche Regierung erklärte willkürliche Festnahmen und Folter als absolut inakzeptabel, und verpflichtete sich, die Folter zu beenden und die Übergabe der Gefangenen an den Staat durch Kontrolle der Haftanstalten und der Eingliederung von bewaffneten Brigaden an das Justizministerium und das Verteidigungsministerium zu gewährleisten. (United Nations Support Mission in Libya: Torture and Deaths in Detention in Libiya vom Oktober 2013,Seite 13)
Libyens Wirtschaft hängt fast völlig von den Staatsausgaben ab, die sich aus den Erdöleinnahmen speisen. Die entsprechenden Mittel fließen in unterschiedlichste Bereiche: Subventionen für Lebensmittel, Brennstoff, Strom und Wasser; Investitionen in Infrastruktur und Immobilien; Beschäftigung im öffentlichen und parastaatlichen Sektor; Renten und Sozialhilfe. Aus Anlass von Feiertagen gewährte der Übergangsrat der gesamten Bevölkerung einmalige Pauschalzahlungen. Der Nationalkongress hob Leistungen wie Kinder-, Frauen- und Wohngeld an. (SWP-Studie: Bruchlinien der Revolution: Akteure, Lager und Konflikte im neuen Libyen, vom März 2013)
2. 1 Vorauszuschicken ist, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Es liegen keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte auf Verfahrensmängel im Verfahren beim Bundesasylamt vor. Weder die Protokollierung, noch die während der Einvernahme tätigen Dolmetscher wurden in irgendeiner Form bemängelt. Weiters fehlen aber auch Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation in Folge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung, aufgrund welcher der BF allenfalls in seiner Einvernahmefähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Die Protokolle wurden zudem vom BF nach Rückübersetzung durch seine Unterschrift, hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit, bestätigt.
2. 2 Die getroffenen Feststellungen zur Identität und Herkunft des BFs basieren auf den Angaben des BFs und wurden durch seinen Reisepass und seine Geburtsurkunde belegt.
2. 3 Hinsichtlich der vorgebrachten Fluchtgründe ist die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides, wonach der BF eine Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte, aus folgenden Gründen im Ergebnis nicht zu beanstanden:
Der BF gibt an, dass er von einem Geschäftsmann bedroht worden sei, nachdem er für diesen Kinderkleidung für 30.000 USD besorgt habe und dieser dadurch einen Verlust erlitten habe. Der BF kann jedoch nicht angeben, warum der Geschäftsmann die 30.000 USD von ihm zurückverlangt habe. Auch die Drohungen seitens des Geschäftsmannes und dessen Leute hat der BF überdies unterschiedlich geschildert: So hat der BF zunächst angegeben, dass es Drohungen gegen seine Person gegeben hätte und wenn der BF nicht persönlich angetroffen worden sei, sei ihm dies zu Hause ausgerichtet worden. Weiter unten gibt der BF an, dass ihm seine Freunde mitgeteilt hätten, dass er von Leuten, die der Geschäftsmann geschickt habe, bedroht worden sei. Schließlich führt er dann aus, dass er sich bei Freunden aufgehalten habe und dort habe ihn der Geschäftsmann nicht gefunden. Es ist somit nicht nachvollziehbar, wann bzw. wie die Freunde des BFs von Drohungen des Geschäftsmannes bzw. von Leuten die dieser geschickt haben solle, Drohungen gegenüber dem BF wahrgenommen hätten sollen. Darüber hinaus ist es überhaupt nicht nachvollziehbar, warum der BF, nachdem er bereits 2002 aufgrund dieses Vorfalles bzw. Vorfälle ausgereist sei, erstmalig im Jahr 2009 einen Asylantrag stellt und dann nach Ablehnung des Antrages wieder zurück nach Libyen reist. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der BF in seiner Erstbefragung betreffend den Antrag vom 19.05.2011 die Probleme mit dem Geschäftsmann überhaupt nicht erwähnt hat. Wenn der BF dazu angibt, dass man bei seiner Erstbefragung mehr Interesse an seiner Fluchtroute gehabt habe, so ist dem entgegen zu halten, dass er ja auch die Möglichkeit, die derzeitige problematische Situation in Libyen zu schildern, genutzt habe. Darüberhinaus wäre selbst bei Glaubwürdigkeit des Vorbringens ein Asylgrund - wie unter 3.2.2 näher ausgeführt - nicht gegeben, weshalb keine weiteren Ausführungen zu diesem Vorbringen zu tätigen sind.
Insgesamt kommt das erkennende Gericht daher zu dem Ergebnis, dass der BF im Heimatland nicht verfolgt wurde und er bei einer Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.
2.4. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat Libyen stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen. Da diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger und aktueller Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind.
Dem BF wurden die aktuellen Feststellungen zur Stellungnahme übermittelt. Es wurde kein weiteres Vorbringen diesbezüglich erstattet.
2.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA - VG unterbleiben, da eine Klärung des in diesem Verfahren seitens des BFs erstatteten Vorbringens durch die Vornahme einer weiteren mündlichen Verhandlung vor dem Bundesveraltungsgericht nicht zu erwarten war. Der Sachverhalt steht bereits aufgrund des mängelfreien Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde fest und auch in der Beschwerde wurde kein Vorbringen erstattet, welches eine mündliche Verhandlung notwendig machen würde.
2.6. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Es ist dem BF insgesamt nicht gelungen, glaubhaft darzustellen, dass ihm in seinem Herkunftsland eine aktuelle Verfolgung oder eine relevante individuelle konkrete Bedrohung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Selbst wenn man den Schilderungen des BFs Glauben schenke würde, würde keine asylrelevante Bedrohung vorliegen, da eine Asylgewährung für den Fall einer von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, und die von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 30.06.2005, 2002/20/0205; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551-6). Fehlt es an einem in der GFK genannten Grund, so kann grundsätzlich dahingestellt bleiben, ob der Heimatstaat des BFs in der Lage wäre, ihm Schutz zu gewähren (vgl. dazu Erk. des VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153).
Der BF geht davon aus, dass die von ihm behaupteten Fluchtgründe unter die GFK zu subsumieren seien. Dies trifft aber nicht zu: Er befürchtet letztlich seine Verfolgung wegen Schulden bei einem Geschäftsmann, dessen Vater einflussreich ist. Es handelt sich somit um keinen in der GFK genannten Grund, derentwegen er verfolgt werden soll. Eine Verfolgung aus kriminellen Motiven stellt keine asylrelevante Gefährdung dar.
Der Umstand, dass der Vater des Geschäftspartners als Verfolger möglicherweise einflussreich ist, vermag die behauptete Verfolgung noch nicht als politische Verfolgung qualifizieren zu lassen, spielt doch eine etwaige politische Anschauung des Beschwerdeführers letztlich nicht einmal unterstelltermaßen im vorgebrachten Verfolgungsszenario irgendeine Rolle.
Die Gefahr, von gewalttätigen Personen aus Rache verletzt oder getötet zu werden, besteht vielmehr potentiell für alle Menschen (vgl. etwa VwGH vom 31.1.2002, Zl. 99/20/0497).
Somit kommt auch bei Annahme der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Rückkehrbefürchtung des BFs eine Gewährung von Asyl gemäß der GFK nicht in Betracht.
Was sein Fluchtvorbringen hinsichtlich der allgemeinen Situation in Libyen betrifft, so ist auszuführen, dass im Umstand, dass im Heimatland des BFs Bürgerkrieg herrscht, nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK liegt. Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützte Gefährdung des BFs, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatsstaates treffenden Unbilligkeiten einer Bürgerkrieges hinausgeht (vgl. Erk. des VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Ein solches Vorbringen hat der BF aber nicht erstattet.
3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung des BFs nicht besteht.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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