G305 1235300-2•BVwG G305 1235300-2
G305 1235300-2Tribunale amministrativo federale23 apr 2014
Dauer, Ermittlungspflicht, Herkunftsstaat, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Wiedereinreise
G305 1235300-2/17E BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2010, Zl. 0232.646-BAL, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBL I 33/2013 idgF, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Erstverfahren:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), sie ist eine Staatsbürgerin der Republik Kosovo, reiste am 08.11.2002 unter Umgehung der Grenzkontrolle gemeinsam mit ihren Eltern ins Bundesgebiet ein. Noch am selben Tag stellten ihre Eltern einen Asylantrag.
2. Der für die BF beim Bundesasylamt eingebrachte Asylerstreckungsantrag wurde gemäß § 10 AsylG mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.02.2003, Zl. 02 32.646-BAL, abgewiesen.
3. Dagegen brachte sie rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung ein, der der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 28.09.2007, GZ. 235.300/0/1E-XI/33/03, stattgab und ihr gemäß §§ 10, 11 Abs. 1 AsylG den beantragten internationalen Schutz gewährte. Gemäß § 12 AsylG wurde weiter festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes zukomme.
Zweitverfahren:
1. Am 28. und 29.04.2009 führte ein Verbindungsbeamter im Kosovo Erhebungen durch. Seinem an das Bundesasylamt ergangenen, zum 29.04.2009 datierten Erhebungsbericht ist zu entnehmen, dass er anlässlich seiner Erhebungen die Ehefrau des XXXX im Hause ihres Ehegatten in XXXX (Kosovo) angetroffen habe. Er erwähnte, sie darauf angesprochen zu haben, dass sie sich wegen ihres Asylstatus nicht im Kosovo aufhalten dürfe, woraufhin er vom Schwiegervater der BF um Stillschweigen gebeten worden sei.
Am 05.01.2010 wurde die BF vor dem Bundesasylamt einvernommen und zu ihren Fluchtgründen befragt. Sie sagte aus, im Kosovo persönlich keine Verfolgung erlebt zu haben. Jedoch seien Ihre Eltern aus religiösen Gründen verfolgt worden, weshalb sie gemeinsam mit ihren Eltern im Jahr 1991 vom Kosovo nach Deutschland ausgewandert sei. Dort habe sie mit ihrer Familie sieben Jahre lang gelebt. Nach der Abschiebung sei sie mit ihrer Familie wieder in den Kosovo zurückgekehrt. 1997 sei sie mit ihrer Familie in die Schweiz ausgereist, wo sie bis zu deren Abschiebung im Jahr 2000 gelebt habe. Aufgrund dieser Abschiebung sei sie mit ihrer Familie erneut in den Kosovo zurückgekehrt. Zwei Jahre später sei sie mit ihrer Familie nach Österreich ausgereist. Hier habe sie in XXXXXXXX vier Jahre lang die Hauptschule besucht. Eine darüber hinausgehende Schulausbildung oder eine Lehre habe sie nicht absolviert. In Österreich habe sie im Jahr 2007 einen Mann, XXXX, kennengelernt. Mit ihm sei sie bis zu dessen Abschiebung in den Kosovo im Jahr 2008 zusammen gewesen. Nachdem er aus dem Bundesgebiet in den Kosovo zurückgeschoben wurde, habe sie vor einem Standesamt in Albanien mit ihm am XXXX die Ehe geschlossen. Das Eheleben beschränke sich auf tägliche Kontakte über das Internet. Darauf angesprochen, dass sie vom österreichischen Verbindungsbeamten im Haus ihres Ehegatten in XXXX (Kosovo) angetroffen worden sei, gab sie an, nur einmal im Kosovo gewesen zu sein; das war damals, als der österreichische Verbindungsbeamte, den sie aus eigenem namentlich bezeichnete, zu Besuch war. Als Grund für ihre Anwesenheit gab sie eine Erkrankung ihres Ehegatten an und dass sie Medikamente zahlen hätte müssen.
2. Mit Bescheid vom 14.01.2010, Zl. 02 32.646-BAL, wurde der BF der ihr mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.09.2007, Zl 235.300/0/1E-XI/33/03, rechtskräftig zuerkannte Status einer Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, das ihr die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. Auch wurde ihr gemäß § 8 Abs. 1 Z. 2 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und die BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheides stellte das Bundesaslyamt zusammengefasst im Wesentlichen fest, dass die am 08.11.2002 illegal in Österreich eingereiste BF durch ihre Eheschließung aus dem aus dem ursprünglichen Familienverband ausgeschieden und in den Familienverband ihres Ehegatten aufgenommen worden sei. Sie habe sich sicher länger als eine Woche im Herkunftsland aufgehalten. Darüber hinaus habe nicht festgestellt werden können, dass die BF bei ihrer Rückkehr in den Kosovo der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (im Folgenden kurz: GFK) ausgesetzt wäre.
In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde im Kern aus, dass einem Fremden gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten von Amts abzuerkennen sei, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt C GFK angeführten Endigungsgründe eintritt. Die Aberkennung sei überdies mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Im Falle der BF seien jene Umstände, die zur Asylgewährung geführt hätten, weggefallen, da sie sich freiwillig in den Schutz ihres Herkunftsstaates begeben habe. Überdies seien ab der Asylgewährung bis zur Aberkennung des Status einer Asylberechtigten noch keine fünf Jahre vergangen. Im Hinblick auf den Status einer subsidiär Schutzberechtigten habe die durchgeführte Prüfung ergeben, dass die BF im Herkunftsstaat keiner Gefährdung ausgesetzt sei. Durch die Aufnahme in den Familienverband ihres Ehegatten könne sie bei ihm leben und sei überdies kein Grund erkennbar, warum sich die gesunde und erwerbstätige BF nicht auch im Kosovo um Arbeit bemühen könne. Auch könne sie innerhalb der albanischen Großfamilie Unterstützung finden, weshalb die belangte Behörde für den Fall der Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat eine allgemeine lebensbedrohliche Notlage, die die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung gemäß Art. 3 EMRK indizieren könnte, ausschloss. Im Hinblick auf § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG führte die belangte Behörde aus, dass im Fall der BF kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet gegeben sei. Da sie in Österreich mit ihrer Schwiegermutter und den drei Kindern zusammenlebe, greife ihre Ausweisung in das Familienleben der BF nicht ein. An anderer Stelle hielt die belangte Behörde fest, dass die BF ein schützenswertes Familienleben gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK aufweise. Jedoch komme nach ständiger Judikatur des VwGH jenen Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu, weshalb im Fall der BF davon auszugehen sei, dass ihre Ausweisung dem Ziel der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK folge.
3. Gegen diesen, der BF am 15.01.2010 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die beim Bundesasylamt am 29.01.2010 rechtzeitig eingelangte Beschwerde.
In der Begründung ihrer Beschwerde führte die BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass ihr die belangte Behörde die Flüchtlingseigenschaft in Ermangelung der Voraussetzung für eine Aberkennung nicht aberkennen hätte dürfen. Weiters rügte sie die Feststellung der belangten Behörde, dass schon aus ihrem Antreffen im Herkunftsstaat geschlossen werden könne, sie habe sich in den Schutz ihres Heimatstaates gestellt und damit einen Asylaberkennungsgrund im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 2 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt C Z. 1 und 4 GFK gesetzt. Sie hielt dem entgegen, dass sie sich lediglich fünf Tage wegen einer Erkrankung ihres Ehegatten in ihrem Herkunftsstaat befunden habe, um die Krankenhausrechnung und die Kosten für Medikamente zu begleichen. Die in diesem Zusammenhang von der belangten Behörde gezogenen Schlussfolgerungen, dass der Aufenthalt in umliegenden Staaten des Kosovo und der Sommerurlaub in Montenegro die Annahme rechtfertigen würden, dass sie sich oftmals im Heimatland aufhalte, sei eine bloße, nicht belegte Vermutung. Daraus, dass sie nur fünf Tage in ihrem Heimatstaat verbracht habe und ihr der Wille fehle, die Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren, könne nicht geschlossen werden, dass sie sich wieder in den Schutz des Herkunftsstaates gestellt habe. Überdies habe sie ihren Wohnsitz und ihren Arbeitsplatz in Österreich. Seit dem 17.12.2009 sei sie durchgehend 40 Stunden pro Woche bei einem Unternehmen beschäftigt, das sich auf die XXXX spezialisiert habe. Ihre berufliche Tätigkeit sei ein weiterer Beweis für ihren Aufenthalt in Österreich. Aus den angeführten Gründen sei auch im Hinblick auf die Art. 1 Abschnitt C Z. 4 GFK enthaltene Regelung - sie setzt eine Niederlassung im Herkunftsstaat voraus - die Anwendbarkeit des Art. 1 Abschnitt C Z. 1 GFK auf vorübergehende Aufenthalte im Heimatstaat ausgeschlossen. Bei einer temporären Rückkehr trete eine Beendigungswirkung nicht ein.
Dass sie mit ihrer Heirat und dem damit verbundenen Ausscheiden aus ihrem ursprünglichen Familienverband, dem Asyl in Österreich zuerkannt wurde, einen Aberkennungsgrund im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 2 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt C Z. 5 GFK gesetzt habe, bestritt sie unter dem Hinweis auf ein Erkenntnis des AsylGH vom 21.10.2008, Zl. E3 308555-1/2008. Demnach sei seit der Asylgesetzesnovelle 2003 kein Aberkennungstatbestand mehr gegeben, wenn jenes schützenwerte Familienleben, das die Grundlage für die Asylgewährung bildete, wegfällt. Art. 1 Abschnitt C Z. 5 GFK stelle auf eine grundlegenden und dauerhafte Änderung der objektiven Umstände im Herkunftsstaat oder darauf ab, dass dem - aus religiösen Gründen verfolgten - Flüchtling eine gefahrlose Rückkehr deshalb möglich ist, weil er einer Religionsgesellschaft beitritt, die den staatlichen Behörden genehm ist.
Im Hinblick auf die Aberkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 8 Abs. 1 Z. 2 AsylG wendete die BF ein, dass sie nunmehr Gefahr laufe, in ihrer Heimat einer grausamen und unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein. Aus diesem Grund und wegen der realen Gefahr der Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK hätte die belangte Behörde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Heimatstaat gemäß § 8 AsylG für unzulässig erklären und ihr den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen.
Mit ihrer Beschwerde bekämpfte die BF weiters ihre Ausweisung aus dem Bundesgebiet und hielt der diesbezüglichen Entscheidung der belangten Behörde entgegen, dass sie sich seit 08.11.2002 rechtmäßig in Österreich aufhalte und ihre leiblichen Eltern seit 28.09.2007 den Status von Asylberechtigten haben. Die Entscheidung sei im übrigen widersprüchlich, da die belangte Behörde auf S. 36 des angefochtenen Bescheides noch ausgeführt habe, dass in ihrem Fall ein schützenswertes Familienleben im Sinne der Bestimmung des Art. 8 EMRK vorliegen und eine Ausweisung einen Eingriff in dieses Recht auf Familienleben darstellen würde. Auf S. 37 desselben Bescheides komme die belangte Behörde zum Ergebnis, dass die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstelle. Als Akenwidrigkeit rügte sie die Feststellung der belangten Behörde, dass sie den Großteil ihres Lebens im Kosovo verbracht habe. In ihrer Entgegnung strich sie hervor, dass sie nach ihrer Geburt in XXXX zwei Jahre im Elternhaus im Dorf XXXX gewohnt habe. Ab 1991 habe sie mit ihren Eltern sieben Jahre in Deutschland gelebt. Als die Familie Deutschland verlassen musste, habe sie ein Jahr im Dorf XXXX gelebt. Sodann sei sie mit ihrer Familie für drei Jahre in die Schweiz gezogen und habe nach der Rückkehr aus der Schweiz ca. 2 Jahre im Kosovo gelebt. 2002 sei sie mit ihrer Familie nach Österreich gekommen und sei seitdem in Österreich aufhältig. Österreich sei ihr Lebensmittelpunkt geworden und sei sie hier in hohem Maße integriert. Hier habe sie einen Freundes- und Bekanntenkreis und nehme nachgewiesen am sozialen und kulturellen Leben in Österreich teil. Auch leben ihre Eltern und Geschwister, zu denen sie regelmäßigen persönlichen Kontakt habe, als anerkannte Flüchtlinge in Österreich. Sie habe sehr gute Deutschkenntnisse und sei strafrechtlich unbescholten. Die auf S. 39 des angefochtenen Bescheides gezogene Schlussfolgerung der belangten Behörde, dass die BF mit ihrem Gatten eine engere Verbindung hätte als mit ihrer ehemaligen Familie sei für sie eine reine Mutmaßung.
Sie beantragte, den angefochtenen, in Punkt 5. näher bezeichneten Bescheid zur Gänze zu beheben und festzustellen, dass ihr Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes zukomme; in eventu möge ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Republik Kosovo zuerkannt und diesbezüglich die Unzulässigkeit ihrer Ausweisung aus dem österreichischen Bundegebiet auf Dauer festgestellt werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
1.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist somit das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung berufen.
1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht normiert ist, obliegt die Entscheidungsfindung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
1.3. Gemäß § 17 VwGVG 2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013 sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die die Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG sinngemäß anzuwenden.
1.4. Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
1.5. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG setzt eine Aufhebung und Zurückverweisung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen voraus. Dementsprechend gleicht diese Bestimmung jener des § 66 Abs. 2 AVG, der für eine Behebung und Zurückverweisung ebenfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellungen voraussetzt, sodass diesbezüglich auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund, der die Annahme rechtfertigen würde, dass sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auch auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Entsprechend der Intention der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 sind die Verwaltungsgerichte nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde getreten, sondern erfolgte deren Einrichtung zur Kontrolle der Verwaltung. Vor diesem Hintergrund entspricht es nicht dem Sinn des Gesetzes, dass das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann.
Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz und § 3 Abs. 1 Z. 2 BFA-Einrichtungsgesetz, jeweils idF BGBl. I Nr. 87/2012, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ab dem 01.01.2014 für die Vollziehung des AsylG 2005 zuständig. Aus diesem Grund hat die Zurückverweisung an diese Behörde zu erfolgen.
Zum Spruchteil A:
2.1. Der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2010, Zl. 02 32.646-BAL, ist schon deshalb mangelhaft, weil die belangte Behörde die für die Beurteilung der für die Aberkennung des Asylstatus maßgeblichen Voraussetzungen nicht bzw. nur unzureichend geprüft hat.
Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status als Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
ein Ayslausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat
Das Bundesasylamt stützte die Aberkennung des Asylstatus im Wesentlichen auf den Umstand, dass die BF durch ihre Eheschließung aus dem eigenen Familienverband ausgetreten und in den Familienverband des Ehegatten aufgenommen worden sei, und darauf, dass sie am 28. bzw. 29.04.2009 im Herkunftsstaat von einem Verbindungsbeamten angetroffen wurde.
Obwohl die BF vor dem Bundesasylamt angab, sich nur fünf Tage in der Heimatgemeinde ihres Ehegatten im Kosovo aufgehalten zu haben (AS 95), stellte die belangte Behörde fest, dass sie "sicher länger als eine Woche im Herkunftsstaat" aufhältig gewesen sei. Ein entsprechendes Ermittlungsverfahren bezüglich der Aufenthaltsdauer der BF unterblieb.
2.2. Der Aberkennung des Status auf internationalen Schutz steht gemäß § 7 Abs. 2 AsylG 2005 entgegen, wenn der Fremde den Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat und die Zuerkennung des Asylstatus nicht innerhalb der Fünfjahresfrist erfolgte. Eine entsprechende Feststellung, ob und seit wann die BF ihren Hauptwohnsitz in Österreich hat, wurde ebenso nicht getroffen, wie eine Feststellung, wann ihr der Asylstatus und die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde.
Weiters führte das Bundesasylamt in der rechtlichen Beurteilung des bekämpften Bescheides aus, dass jene Umstände, die zur Asylgewährung geführt hätten, weggefallen seien und sich die BF freiwillig in den Schutz ihres Heimatlandes begeben habe, indem sie die Einreisekontrolle am Flughafen in Anspruch genommen habe, sich freiwillig in ihrem Heimatland niedergelassen habe und sie es nicht mehr ablehnen könne, den Schutz jenes Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht erkennbar, auf welche Grundlage die belangte Behörde diese letztlich entscheidungswesentliche Schlussfolgerungen stützt.
Weiters übersah die belangte Behörde, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgende Bedingungen für die Aberkennung des Asylstatus gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 notwendig sind:
ein nicht bloß temporärer Aufenthalt, sondern eine Niederlassung im Herkunftsstaat;
die Freiwilligkeit der Rückkehr, die bei einer Abschiebung oder einem durch Erkrankung oder ähnliche Hindernisse ausgelösten Aufenthalt bzw. Aufenthaltsverlängerung wegfällt; und
der Wille, die Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren bzw. sich wieder unter dessen Schutz stellen zu wollen (vgl. VwGH 03.12.2003, Zl. 2001/01/0547; VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0101)
Das Bundesasylamt übersah weiters, dass aus der bloßen Anwesenheit auf dem Territorium des Herkunftsstaates noch nicht darauf geschlossen werden kann, dass sich die BF in den Schutz ihres Heimatstaates begeben hat.
Dazu sind jedoch entsprechende Feststellungen zur Häufigkeit und Dauer ihrer Besuche des Ehegatten im Herkunftsstaat erforderlich.
Im gegenständlichen Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Genfer Flüchtlingskonvention gemäß Art. 1 Abschnitt C Z. 4 GFK dann nicht mehr zur Anwendung gelangt, wenn sich eine den Asylstatus genießende Person freiwillig in den Schutz des Herkunftsstaates stellt.
Die Aberkennung des Asylstatus setzt ein kumulatives Vorliegen der Bedingungen der "freiwilligen Rückkehr" und der "Niederlassung" im Herkunftsstaat voraus, und ist diesfalls zu berücksichtigen, dass die Unterschutzstellung unter den Herkunftsstaat auf Freiwilligkeit beruhen muss.
Unter den Gesichtspunkt der "Freiwilligkeit" - der in Bezug auf die Rückkehr in den Herkunftsstaat in der Regel im Zusammenhang mit Art. 1 Abschnitt C Z. 4 GFK erörtert wird - sind insbesondere Auslieferungen oder Abschiebungen in den Herkunftsstaat nicht subsumierbar (vgl. VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/101); dies gilt auch - soweit es auf die Aufenthaltsdauer ankommt - durch Erkrankung oder ähnliche Hindernisse erzwungene Aufenthaltsverlängerungen (VwGH 03.12.2003, Zl. 2001/01/0547). Darüber hinaus erfordert das Aufsuchen des "Schutzes" des Herkunftsstaates den Willen, "die Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder unter dessen Schutz zu stellen" (VwGH 03.12.2003, Zl. 2001/01/0547).
Das setzt im gegenständlichen Fall voraus, dass sich die das Ermittlungsverfahren führende Behörde jedenfalls mit dem Motiv der Reise(n) der BF in ihren Heimatstaat und mit der jeweiligen Aufenthaltsdauer auseinanderzusetzen haben wird. Vor diesem Hintergrund wird auch zu ermitteln sein, vor welchem Standesamt die BF die Ehe mit ihrem Ehegatten geschlossen hat.
Das Bundesasylamt unterließ weiters eine Würdigung der von der BF am 05.01.2010 getätigten Angaben, dass sie sich deshalb im Herkunftsstaat aufgehalten habe, um die Medikamenten- und Krankenhauskosten ihres Ehegatten zu begleichen. Ein derartiges Motiv wäre für den Fall seines Zutreffens grundsätzlich geeignet, die Freiwilligkeit ihres Aufenthaltes der BF im Herkunftsstaat auszuschließen (VwGH 03.12.2003, Zl. 2001/01/0547). Da im gegenständlichen Fall ein klassischer Anwendungsfall eines "temporären Aufenthaltes" der BF im Herkunftsstaat vorliegt, kommt der Auseinandersetzung mit der Frage, ob die BF einmalig in den Herkunftsstaat gereist ist, oder ob sie diesen in der Vergangenheit öfter aufsuchte, Bedeutung zu.
2.3. Aufgrund der dargestellten Mängel erweisen sich die Ermittlungen der belangten Behörde als ergänzungsbedürftig. Der Umfang des notwendigerweise noch insbesondere durch Erhebungen vor Ort durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen ist. Auch lässt sich nicht sagen, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst eine erhebliche Kostenersparnis im Sinne des § 28 Abs. 2 Z. 2 VwGVG mit sich brächte.
Zum Spruchteil B:
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, zumal der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG ist klar und deutlich und entspricht jener des § 66 Abs. 2 AVG, auf die die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übertragbar ist. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Letztere ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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