W211 2006810-1•BVwG W211 2006810-1
W211 2006810-1Tribunale amministrativo federale22 apr 2014
alleinerziehend, Außerlandesbringung, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, medizinische Versorgung, real risk, staatlicher<br/>Schutz
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Beschwerden von 1.XXXXauch XXXX, geb. am XXXX, 2. XXXX, geb. am XXXX und 3. XXXX, geb. am XXXX, alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2014, 1. Zl. XXXX, 2. Zl. XXXXund 3. Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als
unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang, wesentlicher Sachverhalt und Beschwerdegründe
1. Die erste beschwerdeführende Partei, eine weibliche Staatsangehörige der Russischen Föderation, ist die Mutter der zweiten und dritten beschwerdeführenden Partei. Sie reisten alle am 22.11.2013 in Österreich ein und stellten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.
Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer betreffend die erste beschwerdeführende Partei in Polen vom 20.11.2013 (PL1 ...).
2. Bei der Erstbefragung am 22.11.2013 gab die erste beschwerdeführende Partei an, inguschetisch und russisch zu sprechen und traditionell verheiratet zu sein. Sie habe Grosny am 17.11.2013 mit ihren Töchtern mit dem Zug Richtung Moskau verlassen. Sie sei von Moskau weiter nach Brest in Weißrussland gereist, und von dort weiter nach Polen, wo sie nach ihrer Ankunft Asylanträge gestellt habe. Bei der Grenzpolizei seien ihr die Fingerabdrücke abgenommen worden, man habe ihre Auslandspässe einbehalten und sie fotografiert. Danach habe sie sich ein Zimmer für die Nacht gemietet und sei am nächsten Tag mit dem Taxi nach Österreich gefahren. Ihr Zielland sei immer Österreich gewesen, da hier ihrer Meinung nach ihre Kinder eine Zukunft haben könnten. Außerdem sei ihre Großmutter mütterlicherseits deutschsprachig gewesen.
Polen sei auf den ersten Blick betrachtet ein gutes Land. Die Menschen dort haben sie freundlich behandelt. Ihr Zielland sei jedoch Österreich gewesen, weshalb sie nicht in Polen habe bleiben wollen.
Ihre Heimat habe sie verlassen, weil sie bereits einmal dort traditionell verheiratet gewesen sei und aus dieser Ehe einen Sohn habe. Nach der Scheidung sei ihr ihr Sohn weggenommen worden; er lebe seither bei seinem Vater in Inguschetien. Ihr sei der Kontakt zu ihrem Sohn verboten worden.
Vor einem Jahr habe sie erneut traditionell geheiratet. Als sie schwanger zu ihren Zwillingstöchtern gewesen sei, habe ihr Mann gewollt, dass sie eine Abtreibung vornehmen lasse. Er sei Wahabite und fanatisch in seinen Ansichten. Er habe gewollt, dass sie seine Ansichten teile, und sei gegen die Schwangerschaft gewesen. Sie habe einer Abtreibung nicht zustimmen können und sei zu ihrer Mutter geflüchtet. Als ihr Bruder von ihrer Flucht erfahren habe, habe er sie mit einer Pistole bedroht und habe sie zwingen wollen, die Töchter ihrem Vater zu übergeben. Da sie jedoch bereits einmal ein Kind auf diese Weise verloren habe, haben ihr ihre Mutter und Schwester geholfen, ihre Flucht zu organisieren.
Bei einer Rückkehr in ihre Heimat fürchte sie, von ihren beiden Brüdern getötet zu werden, da sie gegen alte Traditionen verstoßen habe. Sie fürchte auch, dass ihr die Töchter weggenommen würden.
3. Das Bundesasylamt richtete am 26.11.2013 ein auf Art 16 Abs. 1 c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 gestützte Wiederaufnahmegesuch an Polen. Das Gesuch umfasste auch die zweite und dritte beschwerdeführende Partei und gab eine kurze Zusammenfassung des von der ersten beschwerdeführenden Partei geschilderten Reisewegs wieder. Mit einem am 27.11.2013 eingelangten Schreiben stimmte Polen dem Wiederaufnahmegesuch der beschwerdeführenden Parteien gemäß Art. 16. Abs. 1 c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 ausdrücklich zu. Das Schreiben verwies explizit auch auf die zweite und dritte beschwerdeführende Partei.
4. Die erste beschwerdeführende Partei wurde im Rahmen der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren am 16.12.2013 untersucht. In der Eigenanamnese wurde zusätzlich zu dem oben angeführten ausgeführt, dass die erste beschwerdeführende Partei von ihrem Bruder misshandelt und mit dem Messer bedroht worden sei. In Polen sei sie nur einen Tag lang gewesen, wo ihr eine Frau geraten habe, nach Österreich zu fahren. Eigentlich habe sie nach Deutschland wollen. Sie gab weiter eine Epilepsie seit ihrem 6. Lebensjahr an. Sie fühle sich schlecht, sei reizbar und habe Kopfschmerzen. Nachts wache sie mehrmals auf und könne nicht mehr einschlafen. Sie würde von einem Bild träumen, ging aber nicht näher auf dieses Bild ein. Die Ärztin stellte in ihrer Schlussfolgerung fest, dass sich zum Zeitpunkt der Untersuchung die Symptome also solche einer Anpassungsstörung darstellen würden. Für eine andere Störung finde sich kein Hinweis. Die "Bilder" seien nicht näher beschrieben und auch nicht emotional begleitet. Es fänden sich keine Anzeichen von hyperarousal in der sprachlichen Nähe zum potentiell traumatischen Erlebnis. Therapeutische oder medizinische Maßnahmen wurden nicht angeraten.
5. Bei der Befragung am 10.01.2014 erklärte die erste beschwerdeführende Partei, dass ihr aus der Heimat Ladungen nachgeschickt worden seien.
Zu ihrem Gesundheitszustand befragt gab die erste beschwerdeführende Partei an, dass sie an Kopfschmerzen und Schlafstörungen leide. Sie sei bereits in der Heimat in Behandlung gewesen. Sie sei auch bereits beim Arzt gewesen, und zwar beim Kardiologen wegen Herzschmerzen. Sie habe nichts verstanden, was ihr der Arzt gesagt habe. Sie habe aber auch eine Überweisung zum Internisten wegen der Kopfschmerzen bekommen. Sie sei auch im Haus 7 beim Arzt gewesen und habe dort verstanden, dass ihre Tochter an einer Bluterkrankung leide, und zwar an einem "Hemangioma". Ihre Tochter sei deswegen auch schon in der Heimat in Behandlung gewesen, beziehungsweise sei die Krankheit in einer onkologischen Station festgestellt, aber nicht behandelt worden. Es könne auch sein, dass sie selbst gynäkologische Probleme habe. Sie wisse nicht, ob sie an Epilepsie leide, habe aber ca. einmal monatlich Anfälle. In der Heimat habe sie keine Zeit gehabt, um sich dagegen behandeln zu lassen, sei aber deswegen einmal im Spital gewesen. Zum Gutachten könne sie nichts sagen, außer dass sie an Schlafstörungen und Angstzuständen leide. Ihre Kinder seien in der Krankenstation bereits untersucht, aber nur geimpft worden. Sie habe keine Überweisung zu weiteren Untersuchung erhalten.
Sie wolle auf keinen Fall nach Polen zurück; sie sei dort nicht sicher, da ihr Mann und ihr Bruder sie dort leicht finden könnten. Sie würden ihr dort die Kinder wegnehmen. Sie habe das bereits bei der Ersteinvernahmen angegeben, es sei aber dort offenbar nicht protokolliert worden.
Nach Information über das Länderinformationsblatt zu Polen und über die Annahme der Behörde, dass die unter Artikel 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in Folge "EMRK") garantierten Rechte der beschwerdeführenden Parteien in Polen nicht verletzt würden, gab die erste beschwerdeführende Partei an, dass Anhänger Kadirovs sie dennoch dort finden könnten. Ihres Wissens nach fühlten sich diese in Polen gut und haben gute Kontakte dort. Sie sei wegen der Sicherheit ihrer Kinder nach Österreich gekommen. Sie wolle auch nicht, dass ihre Kinder in Russland aufwachsen und sich den Wahabiten anschließen.
In Polen sei sie bereits einvernommen worden und könne nichts Negatives dazu sagen.
Schließlich führte sie noch aus, dass sie sicher sei, in Polen gefunden zu werden. Sie wolle aus Sicherheitsgründen nicht mehr nach Polen zurück. Sie wolle, dass bei ihrer Tochter eine Blutuntersuchung gemacht werde; ihre andere Tochter sei gesund.
6. In einer schriftlichen Stellungnahme vom 17.01.2014 brachte die erste beschwerdeführende Partei vor, dass sie aufgrund eines plötzlich entstandenen Problems gezwungen gewesen sei, das Land zu verlassen. Sie wolle ihre Kinder nicht verlieren. Sie habe bereits ihren Sohn verloren; ein zweites Mal würde sie dieses Erlebnis nicht aushalten. Ihr Bruder würde Anhänger Kadirovs kennen; sie stünden in Kontakt. Diese Leute könnten sie in Polen finden, und sie fürchte um ihr Leben und um das Leben ihrer Töchter. Würde sie nach Russland zurückkehren, wüsste sie sicher, dass sie umgebracht würde und ihr die Kinder weggenommen würden. Ihr Mann habe sie gezwungen, seine religiösen Überzeugungen zu unterstützen. Er sei gegenüber Menschen, die keine Muslime seien, gewaltbereit. Sie wolle jedoch kein solches Leben führen. Sie wolle ein sicheres Leben für ihre Kinder.
Dem Schreiben beigelegt waren zwei Ladungen zu einer Einvernahme in einem Strafverfahren als Zeugin für den 28.10. und den 14.11.2013 in XXXX; eine Ambulanzkarte betreffend eine Tochter mit einer Diagnose "Nabelbruch" vom September 2013 und eine handschriftliche Notiz eines Dermatologen, möglicherweise betreffend eine Kandidose in der Leistenregion (wobei aus der Übersetzung nicht hervorgeht, wen diese Notiz betroffen haben soll).
7. Im Akt finden sich Terminaviso für die zweite und dritte beschwerdeführende Partei für den 26.02.2014 bei einem Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde.
Es finden sich betreffend die erste beschwerdeführende Partei die folgenden Befunde im Akt:
Es findet sich betreffend die dritte beschwerdeführende Partei der folgende Befund im Akt:
Kinderärztlicher Befund vom 05.02.2014: es sei über eine Hautrötung im Halsbereich berichtet worden, ansonsten gebe es keine wesentlichen Probleme. Interner Status: Guter AEZ.
Entwicklungsneurologisch Normalbefund. Im Halsbereich intertriginöse Dermatitis. Eine Lokaltherapie, die mitgegeben worden sei, solle fortgesetzt werden. Diagnose: Intertrigo.
8. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zur Prüfung der Anträge zuständig ist. Gleichzeitig wurde gegen die beschwerdeführende Parteien gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Polen zulässig ist.
Nach einer Wiederholung des Verfahrensganges und der Einvernahmen traf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausführliche Feststellungen zum polnischen Asylverfahren, insbesondere zu Rechten und Pflichten des Asylwerbers und zur Versorgung, mit entsprechenden Quellenangaben. Nach diesen Feststellungen gebe es in Polen ein mehrinstanzliches Asylverfahren. Es gebe Beschwerdemöglichkeiten beim Rat für Flüchtlingsfragen, schließlich beim Verwaltungsgericht und letztendlich eine Kassationsbeschwerde an das Oberste Verwaltungsgericht. Eine allfällige Inhaftierung gründe sich immer auf eine richterliche Anordnung und müsse auf einen besonderen Grund gestützt seien. Grundsätzlich soll ein Fremder, der um internationalen Schutz ansuche, nicht inhaftiert werden. In Polen gebe es Unterkünfte der Asylbehörde und bewachte Flüchtlingszentren sowie Schubhaftanstalten.
Zu Dublin-Rückkehrern führen die Feststellungen aus: "Asylwerber, die im Rahmen der Dublin-II-Verordnung nach Polen zurückkehren, haben Zugang zum normalen Asylverfahren, sowie zu denselben Versorgungsleistungen, wie alle anderen Asylwerber auch. (ECRE 2006 / UDSC 16.10.2008)
Nach polnischem Recht müssen Asylwerber während des gesamten Verfahrens in Polen bleiben. Wer also in ein anderes Land ausgereist ist und nach Polen rücküberstellt wird, hat somit bei der Weiterreise die polnische Grenze illegal überquert und kann inhaftiert werden.
Wer in Polen noch keinen Asylantrag gestellt hat, kann das bei Rückkehr unmittelbar am Flughafen tun. (CBAR 12.2011)
Rücküberstellte werden grundsätzlich in bewachten Flüchtlingszentren untergebracht, es sei denn es gibt Milderungsgründe, wie Schwangerschaft, Mütter mit Kindern usw. (VB 3.2.2010)
Folgeanträge werden abgewiesen, wenn keine neuen Beweise für das Vorbringen vorgelegt werden können.
Dublin-Rückkehrer können in Polen für zwei Monate festgehalten werden; dieser Zeitraum kann bis zu einem Maximum von einem Jahr verlängert werden. Wenn der Erstantrag der Rückkehrer noch nicht abgelehnt worden ist, werden diese üblicherweise nach zwei Monaten wieder entlassen. (ECRE 2011)
Wenn ein Asylwerber Polen während des Verfahrens verlässt, wird dieses eingestellt. Innerhalb von zwei Jahren kann der AW eine Wiederaufnahme beantragen. Dann wird das Verfahren fortgesetzt. Sind die zwei Jahre verstrichen, kann der Fremde einen neuen Asylantrag stellen.
Bei einer rechtskräftig negativen Entscheidung im Asylverfahren und aufrechter Aufforderung zum Verlassen des Landes, kann der Rückkehrer zur Sicherung der Ausreise inhaftiert werden. Ein weiterer Antrag ist aber möglich.
Ein Rückkehrer der vorher keinen Asylantrag in Polen gestellt hat, kann einen Antrag stellen.
Rückkehrer die zur Sicherung der Abschiebung in Haft genommen werden können, werden verpflichtend medizinisch auf Haftausschließungsgründe untersucht. Für Inhaftierte in bewachten Einrichtungen bzw. Schubhaftzentren steht volle medizinische Versorgung zur Verfügung.
Dublin-Rückkehrer kommen zuerst in das Empfangszentrum in Podkowa Lesna-Debak und werden von dort auf andere Einrichtungen verteilt. Es gibt keine speziellen Zentren für Dublin-Rückkehrer.
Ein Flüchtlingszentrum in Warschau ist speziell für alleinstehende Frauen bzw. Single-Mütter mit Kindern. Ende 2011 lebten dort 128 Personen.
Wenn Familien inhaftiert werden müssen, kommen diese in spezielle bewachte Einrichtungen mit spezieller Infrastruktur für Familien. Minderjährige haben dort Lerngelegenheiten.
UMA kommen auf gerichtliche Anordnung in ein Warschauer Kinderheim. Für sie wird vom Gericht ein Vormund für das Asylverfahren bestellt. (VB 31.1.2012)"
Festgehalten wurde weiter unter Berufung auf einen Bericht des amerikanischen Außenministeriums, dass die polnische Regierung das Refoulementgebot achte. Aus den Feststellungen geht ferner hervor, dass ausreichende Versorgung, einschließlich medizinischer, für Asylbewerber gewährleistet ist. Unter der Überschrift "Medizinische Versorgung" hieß es im Wortlaut: "Asylwerber, egal ob sie in einem Flüchtlingszentrum oder außerhalb wohnen, haben Anrecht auf medizinische Hilfe wie polnische Staatsbürger (außer Kuraufenthalte). Das Central Clinical Hospital of the Ministry of the Interior and Administration in Warschau koordiniert die medizinische Hilfe für Asylwerber. Dazu gehört ein epidemiologischer Filter in Biala Podlaska oder in Podkowa Lesna - Debak, den alle Neuankömmlinge durchlaufen müssen. Dieser umfasst einen Tuberkulose-Check sowie Untersuchung auf ansteckende, sexuell übertragbare und parasitologische Krankheiten.
Zudem gibt es in den Flüchtlingszentren medizinische Versorgung durch Ärzte, Kinderärzte und Krankenschwestern auf Basisniveau.
Wenn nötig werden kranke Asylwerber an Spezialisten in Spitälern überwiesen. Das Central Clinical Hospital of the Ministry of the Interior and Administration in Warschau und andere Spitäler mit denen es entsprechende Vereinbarungen getroffen hat, bieten fachärztliche Hilfe an.
Zahngesundheit wird auch von Spezialisten betreut, mit denen das Office for Foreigners Verträge hat.
In den Flüchtlingszentren ist die psychologische Hilfe gut entwickelt. Spezielle Fälle werden an Spezialisten oder Kliniken überwiesen.
Auch Reha ist möglich, wenn von einem Spezialisten verordnet und von der Abteilung für soziale Hilfe des UDSC genehmigt. (UDSC 13.9.2011f)
Asylwerber haben (auch in der Nachbehandlung von Krankheiten) das Recht auf medizinische Betreuung nach denselben Regeln wie polnische Staatsbürger. Die Entscheidung über die Art und das Ausmaß der Behandlung hängt ausschließlich vom Arzt ab. Die Behandlungskosten werden aus den Budgetmitteln gedeckt.
Aufgrund des Abkommens mit der Zentralen Klinik des Innenministeriums in Warschau wird den Asylwerbern medizinische Betreuung in den Flüchtlingszentren gewährleistet.
Der Umfang der medizinischen Betreuung wird durch die Bestimmungen des Abkommens geregelt. Gegenstand des Abkommens können Dienstleistungen im Bereich der medizinischen Grundversorgung, Fachberatung, Fachuntersuchung, Hospitalisierung und medizinischer Rettung für Asylwerber sein.
Die Entscheidung bezüglich einer individuellen Fachbehandlung, Operation bzw. eines medizinischen Eingriffs trifft der Arzt des Flüchtlingszentrums, in dem sich der Asylwerber aufhält. (VB 17.6.2008)
Asylwerber haben das Recht auf dieselbe medizinische Versorgung wie polnische Staatsbürger. In jedem Aufnahmezentrum ist ein Allgemeinmediziner beschäftigt, der auch den Bedarf an spezialisierten Behandlungen abklärt. (ECRE 4.2.2008)
Laut Auskunft beim Amt für Fremdenangelegenheiten Polens werden Asylwerber über das Zentralkrankenhaus des Ministeriums für Inneres und Administration den für sie zuständigen Krankenhäusern zugeteilt. In Fällen dringender Behandlung ist jedes Krankenhaus in Polen zuständig. (VB 31.1.2008)
Es gibt die Möglichkeit eines Epidemiologischen Filters, bei dem auch Blut zwecks Laboruntersuchungen abgenommen wird und eine radiologische Untersuchung des Brustkorbs möglich ist. Die kompletten Ergebnisse der Untersuchungen samt der Beurteilung des Arztes des Ambulatoriums der Aufenthaltseinrichtung ist die Basis für die Überweisung des Ausländers für weitere Konsultationen und somit Basis für den Beginn der richtigen Behandlung. Jeder Patient kann für eine notwendige diagnostische Untersuchung, Fachkonsultation oder für eine ambulante oder stationäre Behandlung überwiesen werden. Jeder Arzt im Ambulatorium der Aufenthaltseinrichtungen hat das souveräne Recht, selbständig Entscheidungen zu treffen, die optimal für den von ihm behandelten Patienten sind.
Aus den statistischen Angaben, die aus den Ambulatorien monatlich übermittelt werden, geht hervor, dass die Patienten in mehrere Dutzend verschiedene ärztliche Fachpraxen überwiesen werden, darunter auch solche für ansteckende Krankheiten und Leberkrankheiten. Im Jahre 2009 haben die medizinischen Ambulatorien in den Einrichtungen des UDSC 8.139 Überweisungen an medizinische Fachpraxen außerhalb der Einrichtungen ausgestellt, wobei es sich um 48 verschiedene Fachpraxen gehandelt hat, darin 114 Überweisungen an Fachpraxen für Leberkrankheiten und 180 Überweisungen an die Fachpraxen für ansteckende Krankheiten. Im Jahre 2010 haben die medizinischen Ambulatorien in den Einrichtungen 1.671 Überweisungen an medizinische Fachpraxen außerhalb der Einrichtung ausgestellt, wobei es sich um 31 verschiedene Fachpraxen gehandelt hat, darin 97 Überweisungen an Abteilungen für ansteckende Krankheiten.
Jedem Ausländer, auch wenn er nicht versichert ist, steht eine kostenlose Behandlung der ansteckenden Krankheiten, die in der Beilage Nr. 1 zum Gesetz über die Ansteckenden Krankheiten und Ansteckungen festgelegt wurde, zu (Gesetz vom 5. Dezember 2008 über die Vorbeugung und Bekämpfung der Ansteckungen und der ansteckenden Krankheiten bei Menschen - Gesetzblatt vom 20. Dezember 2008). Diese Behandlung wird aus dem Staatsbudget aufgrund der gesonderten Abrechnungen über den nationalen Gesundheitsfond beglichen. Um die Behandlung in Anspruch nehmen zu können, muss man sich mit der Überweisung bei der zuständigen ärztlichen Fachpraxis für ansteckende Krankheiten oder Leberkrankheiten melden, damit eine Konsultation stattfinden und die Entscheidung getroffen werden kann, ob sich jemand für die Behandlung qualifiziert. Im Zuge der Behandlung bekommt jeder Patient viele Monate lang, oft sehr teure Arzneimittel, wobei die Kosten dafür der polnische Steuerzahler trägt und das unabhängig von den sehr hohen Kosten für die ständige monatelange Spitalsbehandlung. Es entspricht nicht der Wahrheit, dass ein Ausländer erst mit Verzögerung Zutritt zu der medizinischen Betreuung hat. Im Gegenteil, die medizinische Betreuung beginnt unverzüglich nach dem Erhalt der sozialen Leistungen (darunter auch medizinischen) im Rahmen des Flüchtlingsverfahrens. Die für die medizinische Betreuung der Ausländer im Verfahren zuständige Person ist das medizinische Personal im Ambulatorium der Aufenthaltseinrichtung. (VB 6.7.2010)
In Polen erhalten Asylwerber Gesundheitsversorgung inklusive der mentalen Gesundheit, auf Kosten der öffentlichen Hand. Zusätzlich bieten die Empfangszentren Gesundenuntersuchungen am Beginn des Asylverfahrens, wobei auch ein Psychologe in den Zentren präsent ist. (Promo 2010)".
Zur ersten beschwerdeführenden Partei stellte die Behörde fest, dass diese an einer Anpassungsstörung, einem unbedenklichen Mitralklappenprolaps, einem nicht kardialen Thoraxschmerz, einer anamnestisch Grand Mal Epilepsie, einer Endometritis und einer Kolpitis leide. Schwere psychische und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten könnten nicht festgestellt werden. Zur zweiten und dritten beschwerdeführenden Partei führte die Behörde aus, dass nicht festgestellt werden könne, dass schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Der Dublin Tatbestand begründe sich auf den EURODAC Treffer und die Zustimmung Polens gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003. Die beschwerdeführenden Parteien haben keine Verwandten in Österreich, und eine besondere Integrationsverfestigung könne ebenfalls nicht festgestellt werden.
In der Beweiswürdigung gab die Behörde an, dass sich die Feststellungen zum Gesundheitszustand der ersten beschwerdeführenden Partei aus den Befunden ergebe. Hinsichtlich der zweiten beschwerdeführenden Partei haben sich im Verfahren keine Hinweise auf schwere körperliche oder psychische Krankheiten ergeben. Betreffend die dritte beschwerdeführende Partei führte die Behörde aus, dass mit der Ärztin der Krankenstation der Betreuungsstelle Rücksprache gehalten worden sei. Diese habe aus den Unterlagen bekannt gegeben, dass die dritte beschwerdeführende Partei ein Hämangiom am Rücken aufweise. Es habe eine Überweisung zu einem Kinderarzt gegeben, der eine intertriginöse Dermatitis im Halsbereich diagnostiziert habe.
Schließlich führte die belangte Behörde zum Vorbringen der ersten beschwerdeführenden Partei über eine Gefährdung in Polen durch ihren Bruder oder den Vater ihrer Töchter aus, dass aus diesem kein mangelnder Schutzwille oder keine mangelnde Schutzfähigkeit der polnischen Sicherheitsbehörden hervorginge.
Der psychische und physische Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Parteien ergebe keine Hinweise auf solch "außergewöhnliche Umstände", nach denen eine Überstellung nach Polen Art. 3 der EMRK zuwiderlaufen würde. Außerdem werde auf die Behandlungsmöglichkeiten in Polen verwiesen.
9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende gemeinsame Beschwerde, in der zusammengefasst ausgeführt wird, dass sich die Behörde nicht ausreichend mit dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien, ihrer Vulnerabilität und der Behandlungsmöglichkeit ihrer Krankheiten in Polen auseinandergesetzt habe. Außerdem seien die Untersuchungen hinsichtlich der Epilepsie der ersten beschwerdeführenden Partei noch nicht abgeschlossen. Auch hinsichltich des Hämangioms der dritten beschwerdeführenden Partei seien keine speziellen Untersuchungen veranlasst worden.
Betreffend die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Asylverfahrens in Polen seien die Länderfeststellungen veraltet. Es sei nicht ausreichend ermittelt worden, in welchem Stadium das Asylverfahren der beschwerdeführenden Parteien in Polen sei. Ebenso wenig sei ein Refoulement nach Russland abgeklärt worden, wo ihnen unmenschliche und erniedrigende Behandlung, wenn nicht sogar der Tod, drohen würde.
Das Vorbringen der ersten beschwerdeführenden Partei, in Polen von ihrem Bruder und Ehemann gefunden werden zu können, sei ebenfalls nicht gewürdigt worden. Sie habe auch Gewalt durch ihren Mann erlitten, weshalb sie einer besonders vulnerablen Gruppe angehöre und besonderen Schutz in Polen benötige. Die Behörde hätte daher ermitteln müssen, ob es in Polen Frauenhäuser gebe; auch sei nicht feststellbar, ob eine Information der besonderen Schutzwürdigkeit an Polen erstellt worden sei.
Schließlich verwiesen die beschwerdeführenden Parteien auf Berichte des Anti-Folter Komitees der Vereinten Nationen aus dem Dezember 2013 und auf einen Bericht von ECRE und der Helsinki Foundation aus dem November 2013, aus dem hervorginge, dass das Prinzip den Non-Refoulement in Polen nicht eingehalten würde. Das UNHCR habe außerdem 2013 einen Bericht über die Bedrohung von Obdachlosigkeit der Flüchtlinge in Polen veröffentlicht. Daraus ergebe sich, dass die beschwerdeführenden Parteien in Polen einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein würden.
Es seien außerdem die Befunde über die Epilepsie der ersten beschwerdeführenden Partei abzuwarten; es habe am 25.02.2014 eine Untersuchung mit MRT/MRI stattgefunden und am 05.03.2014 solle eine weitere Untersuchung folgen. Es stelle eine unzumutbare Härte dar, müsste die erste beschwerdeführende Partei mit den Untersuchungen erneut beginnen.
Eine handschriftliche Eingabe der ersten beschwerdeführenden Partei führte schließlich aus, dass sie ihre Kinder schützen wolle. Sie halte Polen nicht für sicher; es sei ein Land, wo es Korruption gebe und alles käuflich sei. Ihr Bruder und ihr Mann würden Kadyrov-Anhänger kennen, die sie in Polen finden könnten. Sie habe Angst um das Leben ihrer Kinder und um ihr Leben. Ihr Mann habe sie geschlagen und gezwungen, das Kopftuch zu tragen. Sie wolle so ein Leben nicht führen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Die beschwerdeführende Parteien verließen im November 2013 Tschetschenien und stellten am 20.11.2013 Asylanträge in Polen. Am 21.11.2013 verließen die beschwerdeführenden Parteien Polen und erreichten Österreich am 22.11.2013, wo sie am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz stellten.
2. Das Bundesasylamt stellte am 26.11.2013 ein Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Am 27.11.2013 langte ein Schreiben der polnischen Behörden ein, mit welchem diese der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Parteien gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 ausdrücklich zustimmten.
3. Besondere, in den Personen der beschwerdeführenden Parteien gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Polen sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.
Die beschwerdeführende Parteien leiden an keinen schweren psychischen oder physischen Krankheiten.
1. Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesasylamtes, insbesondere den Niederschriften, und wurden von den beschwerdeführenden Parteiein nur hinsichtlich der Lage im Mitgliedstaat bestritten.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
2. Betreffend das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien, dass sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit ihrer Vulnerabilität auseinandergesetzt habe, stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die belangte Behörde die entsprechenden Vorbringen, so insbesondere hinsichtlich der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der ersten und dritten beschwerdeführenden Parteien, entsprechend gewürdigt hat. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass sich die Behörde aus eigenem darum kümmerte, den Befund für die dritte beschwerdeführende Partei vor Bescheiderlassung einzuholen, der seitens der beschwerdeführenden Parteien offenbar nicht vorgelegt wurde.
3. Hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten der Krankheiten der beschwerdeführenden Parteien geht aus den Länderfeststellungen hervor, dass Asylwerber in Polen Anspruch auf medizinische Versorgung wie polnische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen haben. In den Aufnahmezentren seien Allgemeinmediziner beschäftigt, die auch den Bedarf an spezialisierten Behandlungen abklären würden. Aus diesen Feststellungen ergeben sich keinerlei Hinweise, dass die Behandlungen, die aktuell für die beschwerdeführenden Parteien empfohlen sind, nicht oder nicht in gleichwertiger Weise zugänglich sein sollen. Der Behörde ist daher daraus kein Ermittlungsfehler vorzuwerfen. Auch wenn die Länderinformationen anführen, dass sich Asylwerber über Verzögerungen beim Zugang zu fachärztlicher Versorgung in manchen Zentren beschwert hätten, ergibt sich daraus kein Hinweis über eine grundsätzlich mangelhafte medizinische Versorgung von Asylwerbern in Polen.
Hinsichtlich des Hämangions stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die dritte beschwerdeführende Partei bei einem Kinderarzt war, der offenbar, wie sich aus dem Befund ergibt, keine Notwendigkeit sah, weitere Schritte zu veranlassen.
4. Zum Vorbringen der Gefahr des Refoulements und des Status des Asylverfahrens der beschwerdeführenden Parteien in Polen weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass gerade in jenem in der Beschwerde zitierten Bericht von ECRE und der Helsinki Foundation for Human Rights vom 25.11.2013 ("Asylum Information Database, National Country Report Poland") ausgeführt wird, dass Asylsuchende keine Probleme dabei haben, erneut Zugang zu einem Asylverfahren zu bekommen (Seite 19; im Wortlaut: "Depending on their situation, their procedure is re-opened (if it was discontinued beforehand, because they left) or their application is considered subsequent. Asylum seekers do not face obstacles to access the asylum procedure again if they wish to"). Außerdem verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die Tatsache, dass die polnischen Behörden der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Parteien auf Basis des Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zugestimmt haben.
Der Vollständigkeit halber weist das Bundesverwaltungsgericht auch darauf hin, dass die im selben Bericht kritisierte, und in der Beschwerde angeführte, Praxis einer möglichen Außerlandesbringung von Asylwerbern, während ihre Beschwerden vor der polnischen Gerichtsinstanz anhängig seien, laut diesem Bericht im neuen Asylgesetzentwurf Polens entschärft wurde: im neuen Entwurf soll eine Gerichtsbeschwerde mit einem gleichzeitigen Antrag, die Durchsetzung der Verwaltungsentscheidung aufzuschieben, eine Abschiebung des Asylwerbers unmöglich machen, bis das Gericht die Beschwerde behandelt habe. Gleichzeitig wurde die Obergrenze der Inhaftierung angehoben. Das neue Gesetz habe am 08.11.2013 eine Kammer des Parlaments passiert und sei nun im weiteren Gesetzgebungsprozess vor dem Senat (ob. cit., Seite 15).
Das Bundesverwaltungsgericht geht daher, den Länderinformationen folgend, davon aus, dass die beschwerdeführenden Parteien Zugang zu einem inhaltlichen Asylverfahren in Polen haben werden, in dem sie ihre Fluchtgründe vorbringen können.
5. Das Vorbringen der ersten beschwerdeführenden Partei, in Polen von ihrem Bruder und ihrem Lebensgefährten leicht gefunden werden zu können, da ihr Bruder Anhänger Kadyrovs kenne, ist nicht substantiiert. Weder daraus noch aus den aktuellen Länderinformationen lässt sich ableiten, dass sich die beschwerdeführenden Parteien bei einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch Privatpersonen in Polen nicht auf die Schutzfähigkeit und -willigkeit der polnischen Sicherheitsbehörden verlassen können würden.
6. Hinsichtlich dem möglichen Erfordernis einer besonderen Unterbringung der beschwerdeführenden Parteien aufgrund ihrer Vulnerabilität als alleinerziehende Mutter mit zwei Kindern wird wieder auf die Länderfeststellungen verwiesen, die besagen, dass ein Flüchtlingszentrum in Warschau speziell für alleinerziehende Frauen bzw. Single-Mütter mit Kindern vorgesehen ist.
7. Betreffend das Vorbringen, dass die Abklärung der Epilepsie der ersten beschwerdeführenden Partei abzuwarten sei, so wäre dies möglicherweise sinnvoll, um unnötige doppelte Untersuchungen zu vermeiden. Es kann aber bei der Annahme eines Zugangs für die erste beschwerdeführende Partei zu einer notwendigen fachärztlichen Betreuung wegen ihrer Epilepsie in Polen trotzdem nicht von einer "Unzumutbarkeit" der Inanspruchnahme notwendiger medizinischer Behandlungen ausgegangen werden.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Den Erwägungen werden die folgenden allgemeinen Ausführungen zu Grunde gelegt:
1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. ...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
2. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
3. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
4. Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 normiert Art. 49 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26.06.2013 in seinem dritten Satz, dass für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor der Anwendbarkeit der gegenständlichen Verordnung eingereicht wird, die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 erfolgt.
Die daher maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (in Folge "die Dublin-Verordnung") lauten:
Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Dublin-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird.
Nach Art. 3 Abs. 2 der Dublin-Verordnung kann abweichend von Abs. 1 jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
In den Art. 5ff Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.
Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."
Nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten:
a) einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 17 bis 19 aufzunehmen;
b) die Prüfung des Asylantrags abzuschließen;
c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;
d) einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;
e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen.
5. Zur Frage einer Grundrechtsverletzung im Falle einer Überstellung nach Polen und der damit zusammenhängende Möglichkeit einer Verpflichtung Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen, wird allgemein ausgeführt:
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären, etwa durch eine Kettenabschiebung.
Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 der Dublin-Verordnung sei dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in Folge "GRC") ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Urteil vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat (Rn. 82 bis 85), sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86):
"84. Es wäre auch nicht mit den Zielen und dem System der Verordnung Nr. 343/2003 vereinbar, wenn der geringste Verstoß gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen würde, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Mit der Verordnung Nr. 343/2003 soll nämlich, ausgehend von der Vermutung, dass die Grundrechte des Asylbewerbers in dem normalerweise für die Entscheidung über seinen Antrag zuständigen Mitgliedstaat beachtet werden, wie in den Nrn. 124 und 125 der Schlussanträge in der Rechtssache C-411/10 ausgeführt worden ist, eine klare und praktikable Methode eingerichtet werden, mit der rasch bestimmt werden kann, welcher Mitgliedstaat für die Entscheidung über einen Asylantrag zuständig ist. Zu diesem Zweck sieht die Verordnung Nr. 343/2003 vor, dass für die Entscheidung über in einem Land der Union gestellte Asylanträge nur ein Mitgliedstaat zuständig ist, der auf der Grundlage objektiver Kriterien bestimmt wird.
85. Wenn aber jeder Verstoß des zuständigen Mitgliedstaats gegen einzelne Bestimmungen der Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 zur Folge hätte, dass der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag eingereicht wurde, daran gehindert wäre, den Antragsteller an den erstgenannten Staat zu überstellen, würde damit den in Kapitel III der Verordnung Nr. 343/2003 genannten Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ein zusätzliches Ausschlusskriterium hinzugefügt, nach dem geringfügige Verstöße gegen die Vorschriften dieser Richtlinien in einem bestimmten Mitgliedstaat dazu führen könnten, dass er von den in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen entbunden wäre. Dies würde die betreffenden Verpflichtungen in ihrem Kern aushöhlen und die Verwirklichung des Ziels gefährden, rasch den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen in der Union gestellten Asylantrag zuständig ist.
86. Falls dagegen ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta implizieren, so wäre die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar. ...
88. Bei einem Sachverhalt, der denen der Ausgangsverfahren gleicht, nämlich einer Überstellung eines Asylbewerbers an Griechenland, den im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zuständigen Mitgliedstaat, im Juni 2009, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte u. a. entschieden, dass das Königreich Belgien gegen Art. 3 EMRK verstoßen habe, indem es den Beschwerdeführer zum einen den sich aus den Mängeln des Asylverfahrens in Griechenland ergebenden Risiken ausgesetzt habe, da die belgischen Behörden gewusst hätten oder hätten wissen müssen, dass eine gewissenhafte Prüfung seines Asylantrags durch die griechischen Behörden in keiner Weise gewährleistet gewesen sei, und indem es ihn zum anderen wissentlich Haft- und Existenzbedingungen ausgesetzt habe, die eine erniedrigende Behandlung darstellten (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, noch nicht im Recueil des arrêts et décisions veröffentlicht, §§ 358, 360 und 367).
89. Das in jenem Urteil beschriebene Ausmaß der Beeinträchtigung der Grundrechte zeugt von einer systemischen Unzulänglichkeit des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Griechenland zur Zeit der Überstellung des Beschwerdeführers M.S.S.
90. Für den Befund, dass die Risiken für den Beschwerdeführer hinreichend erwiesen seien, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die regelmäßigen und übereinstimmenden Berichte von internationalen Nichtregierungsorganisationen, in denen auf die praktischen Schwierigkeiten bei der Anwendung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in Griechenland hingewiesen wurden, die an den zuständigen belgischen Minister gesandten Schreiben des UN-Flüchtlingshochkommissariats, aber auch die Berichte der Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems und die Vorschläge zur Überarbeitung der Verordnung Nr. 343/2003 zwecks der Steigerung der Wirksamkeit dieses Systems und der Stärkung des tatsächlichen Grundrechtsschutzes (Urteil M.S.S./Belgien und Griechenland, §§ 347 bis 350) berücksichtigt. ...
105. In Anbetracht dessen ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass das Unionsrecht der Geltung einer unwiderlegbaren Vermutung entgegensteht, dass der im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständig bestimmte Mitgliedstaat die Unionsgrundrechte beachtet.
106. Art. 4 der Charta ist dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den "zuständigen Mitgliedstaat" im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden.
107. Ist die Überstellung eines Antragstellers an einen anderen Mitgliedstaat der Union, wenn dieser Staat nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt worden ist, nicht möglich, so hat der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, vorbehaltlich der Befugnis, den Antrag im Sinne des Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung selbst zu prüfen, die Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen, um festzustellen, ob anhand eines der weiteren Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann.
108. Der Mitgliedstaat, in dem sich der Asylbewerber befindet, hat jedoch darauf zu achten, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird. Erforderlichenfalls muss er den Antrag nach den Modalitäten des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 selbst prüfen."
6. Zur Überstellung von Kranken ist folgendes vorab auszuführen:
nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (siehe EGMR 02.05.1997, 30240/96, D./Vereinigtes Königreich). Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (siehe dazu EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff;
EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312;
7. Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Und schließlich garantieren Art. 7 GRC und Art. 8 EMRK ein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
Diese allgemeinen Ausführungen finden auf die Beschwerde Anwendung wie folgt:
1. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:
Vorausgeschickt wird, dass das Bundesverwaltungsgericht zum heutigen Datum und in Kenntnis der aktuellen Berichtslage nicht davon ausgeht, dass Überstellungen nach Polen allgemein die EMRK oder GRC verletzen (siehe zum Beispiel AsylGH 29.11.2013, Zl. S25 438.653-1/2013-3E und erst kürzlich BVwG 25.03.2014, W212 2002805).
Auch die Berichte und Kritikpunkte, auf die in der Beschwerde verwiesen wird, erlauben nach Durchsicht durch das Bundesverwaltungsgericht keine Annahme von systemischen Mängeln des Asylverfahrens oder der Versorgung von Asylwerbern in Polen, die zum Beispiel mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Dieser Ansicht konnte auch die gegenständliche Beschwerde nicht begründet entgegentreten.
Insoweit sich die beschwerdeführenden Parteien auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 26.04.2013, Zl. 8 E 20075/13 Me, berufen, mit welchem einer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt und eine Überstellung nach Polen zur Klärung, ob in Polen systemische Mängel vorliegen, ausgesetzt wurde, wird auf den jüngeren Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13.07.2013, Zl. 25 L 1165/13 A, verwiesen, der sich im Detail mit dem den dortigen Beschwerden zugrundeliegenden Bericht der Association for Legal Intervention und der Helsinki Foundation for Human Rights "Migration is not a crime - Report on the monitoring of guarded centres for foreigners" aus 2013 auseinandersetzt und, in Zusammenschau mit anderen Berichten des USDOS für 2011 und des UNHCR aus 2011 und 2013, festgestellt hat, dass von systemischen Mängeln in Polen nicht auszugehen sei.
Im Sinne der zitierten Rechtsprechung zur Überstellung Kranker (siehe dazu oben Absatz 6) stellt das Bundesverwaltungsgericht außerdem fest, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht ergibt, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der ersten und dritten beschwerdeführenden Parteien die notwendige Schwelle der Schwere der Erkrankung, um als außergewöhnlich qualifiziert zu werden, erreichen.
Es ergibt sich daher aus dem beschwerdegegenständlichen Vorbringen weder eine systemische noch eine individuell drohende Behandlung der beschwerdeführenden Parteien in Polen, die Art. 4 GRC bzw. Art 3 EMRK entgegen stehen würde, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Jedenfalls haben die beschwerdeführende Parteien die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Polen und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
2. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:
Die beschwerdeführenden Parteien haben keine familiären Bindungen in Österreich, weshalb von einem Eingriff in ein Recht auf Achtung des Familienlebens nicht auszugehen ist.
Ein schützenswertes Privatleben der beschwerdeführenden Parteien in Österreich wurde nicht dargelegt, und ergibt sich auch aus den Akten kein besonderes Maß an Integration. In Zusammenschau mit der kurzen Aufenthaltsdauer von noch nicht ganz fünf Monaten geht das Bundesverwaltungsgericht daher auch nicht davon aus, dass durch eine Außerlandesbringung ein Eingriff in ein Recht auf Achtung des Privatlebens in Österreich stattfinden würde, bzw. dass dieser wegen des hohen Stellenwerts des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt wäre (siehe unter anderen VwGH 19.09.2012, 2012/22/0117).
3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im Falle der Überstellung der beschwerdeführenden Parteien in Vollziehung der Dublin-Verordnung nach Polen keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen.
4. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung, im konkreten Fall des Gerichtshofes der Europäischen Union und des EGMR, des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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