W170 1432256-1•BVwG W170 1432256-1
W170 1432256-1Tribunale amministrativo federale22 apr 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, innerstaatliche<br/>Fluchtalternative, politische Gesinnung
W170 1432256-1/11E
Schriftliche Ausfertigung des am 11.3.2014 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 09.01.2013, Zl. 12 10.837-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.03.2014 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2
VwGVG stattgegeben und XXXXgemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 17.8.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 20.8.2012 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.
In dieser gab der Beschwerdeführer an, Syrien am 12.8.2012 verlassen zu haben, da er an friedlichen Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen habe und nach der Verhaftung eines namentlichen genannten Cousins, der den Beschwerdeführer vor den Sicherheitskräften gewarnt hatte, erfahren hatte, dass auch er von den Sicherheitsbehörden gesucht werde. Der Beschwerdeführer habe seine Frau und seine Kinder in Sicherheit gebracht und sei anschließend nach Hause zurückgekehrt, um belastende Flugblätter einer oppositionellen Partei zu entfernen. Dabei sei er von Sicherheitskräften überrascht und festgenommen werden. Man habe den Beschwerdeführer zwei Tage festgehalten und während der Anhaltung geschlagen und gefoltert. Da der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung wieder an einer Demonstration teilgenommen habe, hätten die Sicherheitsbehörden wieder nach ihm gefragt. Aus Angst vor einer weiteren Verhaftung sei der Beschwerdeführer aus Syrien geflüchtet und befürchte im Falle seiner Rückkehr verhaftet und getötet zu werden.
Am 23.8.2012 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.
Am 4.12.2012 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er im Wesentlichen seine in der Erstbefragung angegebenen Fluchtgründe wiederholte. In der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer Widersprüche im Detail vorgehalten worauf dieser entgegnete, dass der Dolmetscher in der Erstbefragung aus dem Irak gewesen sei und er sich mit diesem nicht richtig verstanden habe. Man habe auch das Geburtsdatum seiner Tochter falsch übersetzt.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde vom Beschwerdeführer ein Foto vorgelegt, das offensichtlich in Syrien während einer Demonstration aufgenommen wurde. Auf der im Akt befindlichen Farbkopie sind allerdings die Gesichter schlecht zu erkennen. Weiters wurde ein auf den Beschwerdeführer lautender syrischer Personalausweis, eine auf dessen Familie lautende Abschrift aus dem Familienregister sowie eine auf den Beschwerdeführer lautende Kopie einer syrischen Einzelzivilregistrierung vorgelegt.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 9.1.2013, erlassen am 11.1.2013, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend unter anderem festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe, jedoch nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer an Demonstrationen teilgenommen bzw. von den syrischen Sicherheitskräften angehalten worden sei.
Dies wurde beweiswürdigend vor allem mit Widersprüchen zwischen der Erstbefragung und der behördlichen Einvernahme begründet. Dabei verkenne das Bundesasylamt nicht, dass die Erstbefragung nicht der Ermittlung der näheren Fluchtgründe diene, aber handle es sich um gravierende Widersprüche, sodass diese hinreichen würden, dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abzusprechen.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 10.1.2013, Az.: 12 10.837-BAI, wurde dem Beschwerdeführer eine Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt.
Mit am 23.1.2013 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.
Begründend wurde ausgeführt, dass dieser Bescheid hinsichtlich des angefochtenen Spruchpunkts wegen Verfahrensmängel und Rechtswidrigkeit des Inhalts rechtswidrig sei. Die Widersprüche seien durch die Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher in der Erstbefragung zu erklären, wie etwa auch Fehler hinsichtlich des Geburtsdatums des Beschwerdeführers und des Namens seiner Tochter zeigen würden.
Der Beschwerdeführer beantragte weiters die Einvernahme von zwei in Österreich befindlichen, namentlich genannten Zeugen, die - wie der Beschwerdeführer selbst - an diesen Demonstrationen teilgenommen hätten und verwies auf das von ihm vorgelegte Foto.
Schließlich wurde hinsichtlich der Folgen einer oppositionellen Tätigkeit auf die Länderberichte verwiesen und ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer daher der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei.
Daher wurde beantragt, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
Nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht nannte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 3.2.2014 ladefähige Adressen der Zeugen.
Vom zur Entscheidung berufenen Richter des Bundesverwaltungsgerichtes wurde am 11.3.2014 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers abgehalten; zu dieser wurden die beiden vom Beschwerdeführer genannten Zeugen geladen.
In dieser Verhandlung wiederholte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen das vor dem Bundesasylamt Vorgebrachte. Weiters wurden die beiden Zeugen befragt, die unabhängig voneinander unter Wahrheitspflicht bestätigten, dass der Beschwerdeführer in Syrien an Demonstrationen teilgenommen und auch diesbezügliche Flugblätter verteilt habe. Beiden Zeugen war bereits vor dem Bundesasylamt der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden, da diese in Syrien ebenfalls an Demonstrationen teilgenommen hatten.
Schließlich konnte noch das vorgelegte Foto im Original eingesehen werden, auf dem der Beschwerdeführer eindeutig zu erkennen ist.
Am Ende der Verhandlung wurde das nunmehr auszufertigende Erkenntnis mündlich verkündet.
In der Verhandlung wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:
FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Syria:
http://www.ecoi.net/local_link/268818/397000_de.html; Zugriff am 13.2.2014;
HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Syria:
http://www.ecoi.net/local_link/267716/395081_de.html; Zugriff am 07.2.2014;
UK Home Office (11.09.2013): Syrian Arab Republic Country of Origin Information (COI) Report, COI Service:
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1379488369_syr-cr-2013-09-11-ukhomeoffice.pdf;
Zugriff am 18.09.2013;
BTI - Bertelsmann Stiftung (2014): BTI 2014 - Syria Country Report.
Gütersloh: Bertelsmann Stiftung, 2014:
http://www.bti-project.de/reports/laenderberichte/mena/syr/index.nc;
Zugriff am 12.2.2014;
HRW - Human Rights Watch (20.1.2014): Syria: Justice Essential for Durable Peace: http://www.ecoi.net/local_link/267604/381853_en.html;
Zugriff am 13.2.2014;
United Nations General Assembly - UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights) (5.02.2013): Report of the independent international commission of inquiry on the Syrian Arab Republic, Human rights situations that require the Council's attention, Human Rights Council Twenty-second session Agenda item 4:
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1363180450_a-hrc-22-59-en.pdf;
Zugriff am 3.04.2013;
AA - Auswärtiges Amt: Syrien: Reisewarnung, Stand 27.03.2013 (Unverändert gültig seit: 06.08.2012), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/SyrienSicherheit.html;
Zugriff am 27.03.2013 sowie
AA-Auswärtiges Amt: Syrien: Weiter dramatische Lage, Stand 23.03.2013,
Zugriff am 27.03.2013.
Darüber hinaus wurden die im Verfahrensgang dargestellten Beweismittel in das Verfahren eingeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 27 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Während die Berufungsbehörden als auch der Asylgerichtshof bis zum 31.12.2013 die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG von Amts wegen in jede Richtung zu überprüfen hatten, erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).
Aus der Beschwerde ergibt sich, dass der gegenständliche Bescheid hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten angefochten wurde, wobei Verfahrensfehler und materielle Rechtswidrigkeit gerügt wurden.
Daher werden sich auch die Feststellungen auf den Verfahrensgegenstand zu beschränken haben.
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer, dessen Identität und syrische Staatsangehörigkeit feststeht, war in Syrien gegen das syrische Regime politisch tätig, da er in Syrien sowohl an Demonstrationen teilgenommen als auch an deren Organisation mitgewirkt hat.
Die Befürchtung des Beschwerdeführers, dass er wegen dieser politischen Tätigkeit im Falle seiner Rückkehr nach Syrien staatliche Repressalien, insbesondere Verhöre unter Anwendung von Folter, erleiden würde, ist objektiv nachvollziehbar. Diese Gefahr besteht insbesondere bei der Einreise nach Syrien; daher besteht auch keine innerstaatliche Fluchtalternative.
Es sind keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe ersichtlich.
Die Staatsangehörigkeit und die Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus den oben genannten unbedenklichen Identitätsdokumenten.
Hinsichtlich der Teilnahme an den Demonstrationen ist einleitend auszuführen, dass das Bundesasylamt die von ihm festgestellte diesbezügliche Unglaubwürdigkeit vor allem mit Widersprüchen zwischen der Erstbefragung und der behördlichen Einvernahme begründet hat. Zwar hat das Bundesasylamt auf die Besonderheiten der Erstbefragung, die nicht primär der Ermittlung von Fluchtgründen dient, hingewiesen, ist in der Beweiswürdigung aber trotzdem lediglich auf Widersprüche zwischen dieser Erstbefragung und der behördlichen Einvernahme eingegangen; das vorgelegte Foto, auf dessen Original der Beschwerdeführer eindeutig zu erkennen ist und das für sich alleine schon die Teilnahme an einer regimekritischen Demonstration beweist - siehe diesbezüglich die Aufschrift auf dem mitgeführten Transparent - hat das Bundesasylamt ignoriert. Alleine die Widersprüche zwischen Erstbefragung und behördlicher Einvernahme können aber - unter Bedachtnahme auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (vgl. VfGH E vom 27.06.2012, Zlen U98/12 - U1570/11; U2344/11; U151/12; U202/12; U230/12) - soweit in der Einvernahme dann nicht ein vollkommen neues Fluchtvorbringen vorgebracht wird, also Verfolger, Verfolgungsgrund oder erlebte Verfolgungshandlungen ausgetauscht werden, nicht die fehlende Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens begründen. Im Übrigen erlaubt sich das Bundesverwaltungsgericht anzumerken, dass es dem Bundesamt offen steht, den jeweiligen Asylwerber im Rahmen des Zulassungsverfahrens auch einer inhaltlichen, behördlichen Einvernahme zu unterziehen; Widersprüche zu dieser Einvernahme könnte das Bundesasylamt - so entsprechend nachgefragt wurde - auch voll verwerten. Die Erstbefragung hingegen ersetzt keine Einvernahme und können Widersprüche zu dieser nur dann zur Begründung einer mangelnden Glaubhaftmachung der Fluchtgründe herangezogen werden, wenn diese eklatant sind.
Dass diese Einschätzung ihre Richtigkeit hat, zeigt sich vor allem an Hand der Aussagen der beiden vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen, denen selbst wegen der Teilnahme an Demonstrationen in Syrien jeweils der Status des Asylberechtigten vom Bundesamt zuerkannt worden war. Diese beiden Zeugenaussagen (unter strafbewehrter Wahrheitspflicht) und das vorgelegte Foto haben das Bundesverwaltungsgericht restlos davon überzeugt, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers der Wahrheit entspricht.
Zu den Folgen einer oppositionell-politischen Tätigkeit in Syrien ist auszuführen:
Laut Verfassung ist eine Einmischung der Regierung in die zivile Justiz verboten (FH 23.1.2014), es gibt jedoch keine unabhängige Justiz in Syrien. Im Laufe der Revolution wurden die Justizbehörden marginalisiert, und bei der Mehrheit der Verhaftungen kommt es nicht zu einem Prozess (BTI 2014).
Jedwedem oppositionellen Protest in den vom Regime gehaltenen Gebieten wird mit Gewehrfeuer, Massenverhaftungen und Folter begegnet und führen die Sicherheitskräfte regelmäßig Razzien und Durchsuchungen zur Festnahme von bürgerlichen und politischen AktivistInnen durch (FH 23.1.2014). Unter den Verhafteten sind friedliche Protestierende und AktivistInnen, die Proteste organisieren, filmen und über sie berichten so wie JournalistInnen, humanitäre HelferInnen, Rechtsanwälte und ÄrztInnen. In manchen Fällen werden Familienmitglieder, einschließlich Kinder, festgenommen, um die AktivistInnen zu zwingen, sich zu stellen (HRW 21.1.2014).
Eine große Zahl politischer AktivistInnen bleibt in incommunicado-Haft, während andere vor Gericht - Militär- und Anti-Terror-Gerichte - gestellt wurden, weil sie von ihren Rechten Gebrauch gemacht hatten. (HRW 21.1.2014). Seit Beginn des Aufstands setzten die Sicherheitskräfte zehntausende Menschen willkürlichen Verhaftungen, ungesetzlicher Haft, dem Verschwindenlassen, Misshandlungen und Folter in einem breiten Netzwerk von Haftanstalten aus. Viele Gefangene sind junge Männer im Alter von 20 bis 40 Jahren. Jedoch werden auch Kinder, Frauen und ältere Personen gefangen gehalten (HRW 21.1.2014). Auch hat die formale Aufhebung des Kriegsrechts im März 2011 keine Rolle gespielt, denn das syrische Regime handelt, als wäre es überhaupt nicht an Gesetze gebunden (BTI 2014).
Freigelassene Gefangene und MitarbeiterInnen der Sicherheitskräfte, die sich abgesetzt haben ("defectors"), berichten von einer Anzahl von Foltermethoden, die von den syrischen Sicherheitskräften verwendet werden. Dazu zählen langes Schlagen - oft mit Schlagstöcken und Drähten - schmerzhafte Stresspositionen, Elektroschocks, sexuelle Angriffe, das Ziehen von Fingernägeln und Scheinhinrichtungen (HRW 21.1.2014).
Mehrere frühere Gefangene sagten aus, dass sie erlebten, wie Menschen an der Folter in der Haft starben. Laut lokalen AktivistInnen starben im Jahr 2013 490 Gefangene (HRW 21.1.2014).
Diese Überlegungen wurden in der mündlichen Verhandlung vorgehalten und ist diesen nicht entgegengetreten worden.
Da sich die Verfolgungsgefahr vor allem bei einer Einreise nach Syrien realisieren würde, steht dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung.
Es waren keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylaauschluss- oder -endigungsgründen zu erkennen.
Zu A)
Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG) wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Bundesverwaltungsgericht, dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: AsylG 2005) alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.
Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Im gegenständlichen Verfahren ist daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: BFA-VG) dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG) anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts, BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG) in Verbindung mit dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: AsylGHG)war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage (siehe § 16 Abs. 1 BFA-VG).
Da der Bescheid des Bundesasylamtes am 11.1.2013 erlassen wurde und die Beschwerde am 23.1.2013 beim Bundesasylamt eingebracht wurde, ist diese jedenfalls rechtzeitig.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien.
Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.
Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Partei glaubhaft gemacht, dass dieser in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht von staatlichen Stellen, aus und droht der beschwerdeführenden Partei auf Grund ihrer politischen Tätigkeit in Syrien, somit auf Grund ihrer politischen Gesinnung. Da dem Beschwerdeführer bereits bei der Einreise nach Syrien diesbezüglich die Verhaftung droht, ist auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorhanden. Ebenso ist das Vorliegen von Asylendigungs- oder Ausschlussgründen nicht zu erkennen.
Daher ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattzugeben, der beschwerdeführenden Partei gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/85 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall droht eine staatliche Verfolgung auf Grund der politischen Gesinnung des Beschwerdeführers; eine solche ist nach dem Wortlaut der GFK und nach der Judikatur (VwGH vom 16.04.2002, 99/20/0430) dem Grunde nach asylrelevant, sodass eine offene Rechtsfrage nicht besteht. Daher ist die Revision unzulässig.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.