BVwG W147 2007040-1

W147 2007040-1Tribunale amministrativo federale22 apr 2014

Regest

öffentliches Interesse, Revision zulässig, Schubhaft,<br/>Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, Untertauchen

Testo completo

BVwG W147 2007040-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W147.2007040.1.00

Spruch

W147 2007040-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA: Indien, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 3. April 2014, Zahl 13-831579005/1742242/BMI-EAST-Ost, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2a Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100 idgF, iVm § 22a Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG BGBl. I Nr. 2013/33 idgF abgewiesen.

V. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer gelangte eigenen Angaben zufolge am 28. Oktober 2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachte am 29. Oktober 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, wobei er die im Spruch genannten Personalien angab.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2013 in Zypern einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und ein Konsultationsverfahren eingeleitet, worüber der Beschwerdeführer nachweislich am 2. November 2013 in Kenntnis gesetzt wurde.

Mit Schreiben vom 21. November 2013 teilte Zypern seine Zuständigkeit gemäß Art. 16/1/c der Dublin II VO für das Asylverfahren des Beschwerdeführers mit.

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 26. Dezember 2013 führte der Beschwerdeführer aus, er stehe weder in medizinischer Behandlung, nehme keine Arzneimittel ein, noch sei eine medizinische Behandlung geplant. Er verfüge über keine identitätsbezeugenden Dokumente wie Reisepass, Personalausweis oder Geburtsurkunde mit Lichtbild, seinen Reisepass, ausgestellt ca. vor zwei oder drei Jahren, habe ihm der Schlepper abgenommen. Er habe in der EU bzw. in Österreich weder aufhältige Eltern oder Kinder bzw. sonstige Verwandte. Befragt, ob er mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen

Lebensgemeinschaft lebe, führte der Beschwerdeführer aus: "In Österreich nicht."

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26. November 2013, Zahl: 13 15.790-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2013 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF, als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 16/1/c der Verordnung Nr.343/2003 des Rates Zypern für zuständig erklärt. Mit Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Zypern ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Zypern gemäß § 10 Absatz 4 AsylG zulässig ist.

Gegen diesen dem Beschwerdeführer durch persönliche Übernahme zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof. In dieser führt der Beschwerdeführer ua. aus, er sei mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet, dahingehende Bescheinigungen wurden jedoch nicht übermittelt. Bis dato wurde dieser Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Eine für 26. Februar 2014 in Aussicht genommene Überstellung des Beschwerdeführers nach Zypern musste seitens der belangten Behörde storniert werden, zumal der Beschwerdeführer zwischenzeitig verzogen war.

Am 27. März 2014 erging seitens der belangten Behörde eine Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs.3 Z 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung des Beschwerdeführers für den 2. April 2014. Die unbegleitete Überstellung des Beschwerdeführers nach Zypern war für den 3. April 2014 geplant. In Einem erging ein Durchsuchungsauftrag für die Meldeadresse des Beschwerdeführers sowie ein Abschiebungsauftrag.

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 2. April 2014 um 13 Uhr durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an seiner Meldeadresse nach erfolgter Identitätsfeststellung festgenommen. Auf Grund seines Verhaltens (mehrmalige Blicke zum Fenster und zur Tür) wurden dem Beschwerdeführer im Zuge dieser Amtshandlung um 13:20 Uhr Handfesseln angelegt, zumal nicht ausgeschlossen werden konnte, dass der Beschwerdeführer bei der Überstellung von seiner Wohnadresse in das PAZ Hernals zu fliehen versuchen werde; die Handfesseln wurden nach erfolgter Überstellung um 13:45 Uhr abgenommen.

Am 3. April 2014, 6:45 Uhr, warf sich der Beschwerdeführer im Zuge der Sicherheitskontrolle am Terminal des Flughafens XXXX auf den Boden, schrie, schlug mit den Händen um sich und vereitelte somit die versuchte (unbegleitete) Abschiebung nach Zypern. Er wurde in weiterer Folge wieder in das PAZ XXXXrücküberstellt, der Flug wurde storniert.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 3. April 2014 um 13:30 Uhr führte der Beschwerdeführer aus, er sei vor ca. fünf Monaten von Zypern kommend über Ungarn mit einem Zug illegal nach Österreich eingereist, um hier um Asyl anzusuchen. Er sei derzeit in Besitz von € 200,-; gehe keiner Beschäftigung nach, habe keinen Beruf erlernt und in seiner Heimat nach zwölfjährigem Besuch die Schule abgeschlossen. Sein Führerschein und sein Reisepass, dieser sei glaublich im Jahre 2008 ausgestellt, seien in seiner Wohnung. Er sei verheiratet und kinderlos, seine Ehegattin lebe derzeit an seiner Meldeadresse; sie sei rumänische Staatsangehörige und sei vor zwei Wochen nach XXXX gekommen, um ihn abzuholen und gemeinsam nach Rumänien zu reisen. Die standesamtliche Eheschließung habe im Oktober 2013 in Zypern stattgefunden. Befragt, weshalb er im Zuge seiner Asylantragstellung keinerlei Angaben zu seiner Ehegattin erstattet habe, antwortete der Beschwerdeführer, er sei falsch beraten und sei ihm gesagt worden, nicht anzugeben, dass er mit einer Rumänin verheiratet sei.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 3. April 2014, 13-831579005/1742242/BMI-EAST_Ost wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Absatz 2a Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. In ihrer Begründung stellte die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführer sei kein österreichischer Staatsbürger, er sei Asylwerber, da sein Asylverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei, sondern sich derzeit im Stande der Beschwerde befinde. Gegen den Beschwerdeführer sei eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen worden, die aufschiebende Wirkung sei ihm bis dato nicht zuerkannt worden, weshalb die getroffene Maßnahme zulässig sei. Der Beschwerdeführer habe die für den 3. April 2014 geplante Überstellung bzw. Abschiebung nach Zypern verhindert. Nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer in Österreich über familiäre oder verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfüge. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer befinde sich zwar in einem laufenden Asylverfahren, jedoch sei seiner Beschwerde vom 6. Dezember 2013 keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden, weshalb eine Überstellung bzw. Abschiebung nach Zypern zum gegenwärtigen Zeitpunkt möglich sei. Um eine Überstellung bzw. Abschiebung nach Zypern auch tatsächlich durchführen zu können, sei im Fall des Beschwerdeführers die Verhängung der Schubhaft unumgänglich, nachdem sein am selben Tag gesetztes Verhalten - Verhinderung der Abschiebung am Flughafen XXXX durch auf den Boden werfen, Schreien und mit den Händen um sich schlagen - einen eindeutigen Hinweis darstelle, dass sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren weiterhin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Überstellung bzw. Abschiebung nach Zypern durch Untertauchen entziehen werde. Auch unter Berücksichtigung seiner Wohn- und Familiensituation, seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich und auf Grund seines bisherigen Verhaltens könne die belangte Behörde zu keiner anderen Sichtweise gelangen. Die vom Beschwerdeführer erstmalig ins Treffen geführte Gattin müsse als Schutzbehauptung gewertet werden; entsprechende Nachweise (Heiratsurkunde) sowie seine Dokumente (Reisepass) sei der Beschwerdeführer bis dato schuldig geblieben.

In Abwägung der Anordnung eines gelinderen Mittels hielt die belangte Behörde fest, dass eine finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers schon von vornherein nicht in Betracht käme. Auch mit der Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und mit einer periodischen Meldeverpflichtung könne im Fall des Beschwerdeführers kein Auslangen gefunden werden. Aufgrund der persönlichen Lebenssituation des Beschwerdeführers und aufgrund seines bisherigen Verhaltens bestünde im Fall des Beschwerdeführers ein hohes Risiko des Untertauchens, womit jedoch die Sicherung der Abschiebung vereitelt wäre. Infolge des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sei auch die Haftfähigkeit gegeben.

Gegenständlicher Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 3. April 2014 durch persönliche Übernahme zugestellt.

Am 8. April 2014 trat der Beschwerdeführer in den Hungerstreik und erfolgte am selben Tag eine Hungerstreik-Erstuntersuchung sowie eine ärztliche Information. Am 11. April 2014 erfolgte eine Laboruntersuchung, am 15. April 2104 erfolgte eine Zustimmung zu einer Heilbehandlung gemäß § 78 Abs. 6 FPG. Am 22. April 2014 wurde die klinische Flugtauglichkeit des Beschwerdeführers bescheinigt.

Mit Schriftsatz vom 15. April 2014, per Telefax übermittelt um 19:24 Uhr, hat der Beschwerdeführer gegen den oben genannten Schubhaftbescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin wird beantragt, die Verhängung der Schubhaft und die andauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären. Weiters wurde beantragt, Kostenersatz zuzuerkennen.

In der Beschwerde wurde vorgebracht, der Schubhaftbescheid bestehe ausschließlich aus Textbausteinen, eine nachvollziehbare, konkrete Erklärung für die eigentliche Notwendigkeit der Schubhaft und den Sicherungsbedarf fehle. Die im Bescheid angesprochene Befürchtung, der Beschwerdeführer könnte sich dem fremdenpolizeilichen Verfahren entziehen, sei nicht verständlich, zumal aus einer allfälligen Ausreiseunwilligkeit nicht abgeleitet werden könne, dass sich der Beschwerdeführer zu verstecken trachten würde, sondern im Gegenteil, den Wunsch habe in Österreich zu verbleiben. Der Beschwerdeführer habe in Österreich ein laufendes Asylverfahren, dessen Ausgang, ungeachtet des Fehlens einer aufschiebenden Wirkung offen sei. Schon aus praktischen Gründen wäre es unverständlich, den Beschwerdeführer abzuschieben. Insbesondere sei unverständlich, weshalb eine Verhängung eines gelinderen Mittels abgelehnt worden sei, angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer über eine aufrechte behördliche Meldung verfüge, sich dem fremdenpolizeilichen Verfahren nie entzogen hätte und mit einer in Österreich aufhältigen rumänischen Staatsangehörigen verheiratet sei.

Überdies sei die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides mangelhaft. So sei dem Beschwerdeführer nur eine zweiwöchige Beschwerdefrist bei andauernder Anhaltung eingeräumt worden.

Am 16. April 2014 übermittelte die belangte Behörde die Verwaltungsakten und beantragte Kostenersatz.

Über Ersuchen übermittelte die belangte Behörde am 17. April 2014 die Krankenakte des Beschwerdeführers.

Am 22. April 2014 langten über Aufforderung Ergänzungen der Krankenakte bis zum selben Tag sowie die Amtsbescheinigung über die klinische Flugtauglichkeit des Beschwerdeführers ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer reiste unrechtmäßig nach Österreich ein. Am 29. Oktober 2013 brache er einen Antrag auf internationalen Schutz ein und hält sich zumindest seit diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet auf.

Bereits am 10. Oktober 2013 ersuchte der Beschwerdeführer in Zypern um Asyl. Mit Schreiben vom 21. November 2013 teilte Zypern seine Zuständigkeit gemäß Art. 16/1/c der Dublin II VO für das Asylverfahren des Beschwerdeführers mit.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26. November 2013, Zahl: 13 15.790-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2013 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF, als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 16/1/c der Verordnung Nr.343/2003 des Rates Zypern für zuständig erklärt. Mit Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Zypern ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Zypern gemäß § 10 Absatz 4 AsylG zulässig ist.

Gegen diesen dem Beschwerdeführer durch persönliche Übernahme zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof. Bis dato wurde dieser Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Am 27. März 2014 erging seitens der belangten Behörde eine Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs.3 Z 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung des Beschwerdeführers für den 2. April 2014. Die unbegleitete Überstellung des Beschwerdeführers nach Zypern war für den 3. April 2014 geplant. In Einem erging ein Dursuchungsauftrag für die Meldeadresse des Beschwerdeführers sowie ein Abschiebungsauftrag.

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 2. April 2014 um 13 Uhr durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an seiner Meldeadresse nach erfolgter Identitätsfeststellung festgenommen.

Am 3. April 2014, 6:45 Uhr, vereitelte der Beschwerdeführer seine Überstellung bzw. Abschiebung nach Zypern indem er sich im Zuge der Sicherheitskontrolle am Terminal des Flughafens XXXX auf den Boden warf, schrie und mit den Händen um sich schlug. Er wurde sodann in das PAZ XXXX rücküberstellt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 3. April 2014, 13-831579005/1742242/BMI-EAST_Ost wurde über den Beschwerdeführer nach erfolgter niederschriftlichen Einvernahme gemäß § 76 Absatz 2a Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Der Beschwerdeführer verfügt weder über ausreichende finanzielle Mittel noch geht er einer Beschäftigung nach.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in Österreich Familienangehörige bzw. Verwandte hat.

Zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft bestand die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer dem Zugriff durch die Behörden entzieht. Diese Gefahr besteht auch weiterhin.

Die (nunmehr begleitete) Rücküberstellung des Beschwerdeführers nach Zypern ist neuerlich für den 23. April 2014 vorgesehen.

Der Beschwerdeführer befindet sich bis dato im PAZ XXXX in Schubhaft und seit dem 8. April 2014 im Hungerstreik, wobei seine Haftfähigkeit im Sinne der Anstaltsordnung laufend überprüft wird. Am 22. April 2014 wurde durch Amtsbescheinigung die vollkommene klinische Flugtauglichkeit des Beschwerdeführers bestätigt, der Gewichtsverlust infolge seines Hungerstreiks betrug zu diesem Zeitpunkt 5,7 Kilo.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zusätzlich wurde in den Asylakt des Beschwerdeführers, die Krankenakte und in die Besucherliste Einsicht genommen.

2.2. Zum Sachverhalt:

2.2.1. Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Richter durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise und zur zulässigen Außerlandesbringung und Abschiebung nach Zypern ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt sowie aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste. Zu betonen bleibt, dass der Asylgerichtshof bzw. das Bundesverwaltungsgericht infolge der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26. November 2013, Zahl: 13 15.790-EAST Ost, dieser bis zum Entscheidungszeitpunkt keine aufschiebende Wirkung zuerkannt hat.

Die Feststellungen zum Asylverfahren des Beschwerdeführers bzw. den damit im Zusammenhang stehenden Verfahrensmaßnahmen sowie fremdenpolizeilichen Maßnahmen ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem zentralen Fremdenregister des Bundesministerium für Inneres. Der Beschwerdeschrift sind keine Hinweise zu entnehmen, die begründete Zweifel am Zutreffen der oben genannten Feststellungen entstehen lassen würden.

2.2.2. Den Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Bescheid der belangten Behörde ausschließlich aus Textbausteinen bestehe und eine Auseinandersetzung mit einem Sicherungsbedarf fehle, ist zu entgegnen, dass sich die belangte Behörde umfassend und zutreffend mit der Notwendigkeit der Schubhaft in Bezug auf den Beschwerdeführer auseinandergesetzt hat. So führte diese unter anderem aus, um im Fall des Beschwerdeführers eine Überstellung bzw. Abschiebung nach Zypern auch tatsächlich durchführen zu können, sei die Verhängung der Schubhaft unumgänglich, nachdem sein am selben Tag gesetztes Verhalten - Verhinderung der Abschiebung am Flughafen XXXX durch auf den Boden werfen, Schreien und mit den Händen um sich schlagen - einen eindeutigen Hinweis darstelle, dass sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren weiterhin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Überstellung bzw. Abschiebung nach Zypern durch Untertauchen entziehen werde.

In Abwägung der Anordnung eines gelinderen Mittels hielt die belangte Behörde fest, dass eine finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers schon von vornherein nicht in Betracht käme. Auch mit der Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und mit einer periodischen Meldeverpflichtung könne im Fall des Beschwerdeführers kein Auslangen gefunden werden. Aufgrund der persönlichen Lebenssituation des Beschwerdeführers und aufgrund seines bisherigen Verhaltens bestünde im Fall des Beschwerdeführers ein hohes Risiko des Untertauchens, womit jedoch die Sicherung der Abschiebung vereitelt wäre.

Diesen Ausführungen ist vollinhaltlich zuzustimmen. Von bloßer Ausreiseunwilligkeit, wie dies im Beschwerdeschriftsatz vermeint wird, kann nämlich nicht die Rede sein, wenn - wie im konkreten Fall - ein bereits in die Wege geleiteter Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch Widerstandshandlungen vereitelt wird. In einem solchen Fall liegt nämlich bereits eine konkrete, auf die Verhinderung einer Außerlandesschaffung gerichtete Vorgangsweise vor, woraus dann aber auch der Schluss zu ziehen ist, der Betreffende werde ohne Verhängung von Schubhaft zur Verhinderung seiner Abschiebung auch vor einem Untertauchen nicht zurückschrecken. Dass der Beschwerdeführer nach seiner im Asylverfahren erfolgten erstinstanzlichen Ausweisung behördlich gemeldet gewesen ist, um den Ausgang des Beschwerdeverfahrens vor dem Asylgerichtshof bzw. dem Bundesverwaltungsgericht abzuwarten, steht dieser Annahme nicht entgegen, wenn der Beschwerdeführer infolge des - gescheiterten - Abschiebeversuches zur Kenntnis nehmen musste, dass ihm ein derartiges Abwarten in Österreich gerade nicht ermöglicht werden sollte (vgl. VwGH 20. 8. 2011, 2008/21/0588).

Die vom Beschwerdeführer erstmalig ins Treffen geführte Gattin, rumänischer Staatsangehörigkeit, muss als Schutzbehauptung gewertet werden; entsprechende Nachweise (Heiratsurkunde) sowie seine Dokumente (Reisepass) blieb der Beschwerdeführer bis dato schuldig. In diesem Zusammenhang ist auf die hiezu in Widerspruch stehenden Aussagen des Beschwerdeführers im Zuge des Zulassungsverfahrens seines Asylverfahrens zu verweisen, wonach er über keine Dokumente verfüge, seinen Reisepass habe ihm der Schlepper abgenommen, und in Österreich über keine Familienangehörige verfüge. In seiner Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid führte er wiederum aus, mit einer deutschen Staatsbürgerin verheiratet zu sein. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Zeit der Schubhaft von der namhaft gemachten Person zwar besucht wurde; diese verfügt jedoch über keinerlei Meldung im Bundesgebiet (ZMR-Auskunft vom 22. April 2014) noch wurden seitens dieser Person entsprechende oben genannte Nachweise vorgelegt.

Unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens und der mangelnden sozialen Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich (keine sozialen oder beruflichen Bindungen, Fehlen von Familienangehörigen, mangelnde Ausreisunwilligkeit) war die Feststellung über die Gefahr, dass sich dieser im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme dem Zugriff der Verwaltungsbehörden entziehen werde, abzuleiten.

Da auch zum Entscheidungszeitpunkt keine Umstände hervorgekommen sind, dass sich der Beschwerdeführer bis zur bevorstehenden Rücküberführung nicht dem Zugriff der Verwaltungsbehörden entziehen werde, war die Gefahr auch aktuell weiterhin anzunehmen.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§?1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z. 4).

Gemäß § 3 Abs. 2 FPG werden im Rahmen des 7., 8. und 11. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als Behörde erster Instanz über dessen Auftrag oder aus Eigenem tätig. Gemäß § 5 Abs. 1a FPG obliegt dem Bundesamt (Z 1) die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück, (Z 2) die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück und (Z 3) die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück. Gemäß § 6 Abs. 1a FPG ist das Bundesamt Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück mit bundesweiter Zuständigkeit.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

3.1.2. Die Beschwerde rügt, dass im angefochtenen Bescheid die Rechtsmittelbelehrung falsch gewesen sei. Eine fehlende oder fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung bzw. ein fehlender oder fehlerhafter Hinweis führen nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides (vgl. Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, 2009, Rz 453f).

3.1.3. Zumal der Antrag auf internationalen Schutz vor dem 1. Jänner 2014 gestellt wurde, erfolgte zu Recht kein direkte Anwendung der Dublin III-VO.

3.1.4. Eine allfällige mangelnde Zustellung des Schubhaftbescheides an einen Zustellbevollmächtigten stellt gemäß § 11 Abs. 8 BFA-VG (vgl. die bereits zu § 41 Abs. 3 FrG 1993 ergangene Literatur des Verwaltungsgerichtshofes: VwGH 5. 7. 1996, 96/02/0292, 5. 9. 1997, 97/02/0188)

3.2. Zu Spruchpunkt I.:

3.2.1. Die vorliegende Schubhaftbeschwerde behauptet die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides sowie der andauernden Anhaltung in Schubhaft.

Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

Unmündige Minderjährige dürfen laut § 76 Abs. 1a FPG nicht in Schubhaft angehalten werden.

Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn (Z 1) gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde; (Z 2) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde; (Z 3) gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder (Z 4) auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG hat das Bundesamt über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn

gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;

eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;

der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;

der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;

der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder

sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,

und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.

Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt laut § 76 Abs. 5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese nach § 76 Abs. 6 FPG aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.

Asylwerber ist ein Fremder ab Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens (§ 2 Abs. 1 Z 14 AsylG). Gemäß § 1 Abs. 2 FPG sind auf Asylwerber die §§ 27a, 41 bis 43 und 76 Abs. 1 nicht anzuwenden.

Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (im Folgenden: PersFrBVG), BGBl. I Nr. 684/1988, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 3. 10. 2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22. 1. 2009, 2008/21/0647; 30. 8. 2007, 2007/21/0043).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 2. 8. 2013, 2013/21/0054; VwGH 11. 6. 2013, 2012/21/0114, VwGH 24. 2. 2011, 2010/21/0502; VwGH 17. 3. 2009, 2007/21/0542; VwGH 30. 8. 2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. 5. 2011, 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19. 5. 2011, 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27. 1. 2011, 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27. 1. 2011, 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19. 4. 2012, 2009/21/0047).

Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 7. 2. 2008, 2006/21/0389; VwGH 25. 4. 2006, 2006/21/0039).

Das Bestehen eines Sicherungsbedarfes setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Von bloßer Ausreiseunwilligkeit kann nicht die Rede sein, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch mehrfache passive Widerstandshandlungen vereitelt (Vgl. VwGH vom 30. 8. 2011, 2008/21/0588). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer, oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, das Nichtvorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes bzw. Mittellosigkeit in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. VwGH 2. 8. 2013, 2013/21/0008, VwGH 19. 3. 2013, 2011/21/0260, VwGH 30. 8. 2011, 2008/21/0107).

Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25. 3. 2010, 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22. 3. 2011, 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist kann im Rahmen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20. 10. 2011, 2008/21/0191). Ebenso kann in diesem Zusammenhang der Frage, ob der Asylwerber in seinem Verfahren von Anfang an wahrheitsgemäße Angaben über seinen Fluchtweg sowie in anderen Ländern erfolgte Asylantragstellungen gemacht hat, Gewicht zukommen (vgl. etwa VwGH 20. 10. 2011, 2008/21/0191). Nicht nahe liegt hingegen, dass ein Fremder, der sein Untertauchen plant, dennoch aus freien Stücken eine Sicherheitsbehörde aufsucht (vgl. VwGH 19. 3. 2013, 2011/21/0260).

Bei typisierender Betrachtung wird davon auszugehen sein, dass die maßgebliche Gefahr eines Untertauchens des Fremden umso größer wird, je mehr sich sein Asylverfahren dem Ende nähert. So können in späteren Stadien des Asylverfahrens - insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung - schon weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen (vgl. etwa VwGH 2. 8. 2013, 2013/21/0054 mit Verweis auf VwGH 25. 3. 2010, 2008/21/0617).

"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17. 3. 2009, 2007/21/0542; E 30. 8. 2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28. 5. 2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11. 6. 2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 2. 8. 2013, 2013/21/0008).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes war der gegenständliche Beschwerde unter Berücksichtigung der Judikatur der Höchstgerichte aus nachfolgenden Gründen nicht stattzugeben:

Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger und seinen eigenen unbelegten Angaben zu Folge am 28. Oktober 2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Der Beschwerdeführer verfügte im Zeitpunkt seiner Einreise in das Bundesgebiet über keinen gültigen Einreisetitel und über keinen gültigen Aufenthaltstitel in einem Schengenstaat.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26. November 2013, Zahl: 13 15.790-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2013 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF, als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 16/1/c der Verordnung Nr.343/2003 des Rates Zypern für zuständig erklärt. Mit Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Zypern ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Zypern gemäß § 10 Absatz 4 AsylG zulässig ist. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welcher bis dato keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Der Beschwerdeführer ist daher Asylwerber, die gegen ihn angeordnete Abschiebung durchführbar.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich weder über familiäre Anknüpfungspunkte noch über eine soziale Verankerung in Österreich, ist mittellos und geht in Österreich keiner Arbeit nach. Infolge der Vereitelung einer versuchten unbegleiteten Überstellung bzw. Abschiebung nach Zypern wurde über den Beschwerdeführer zur Sicherung der Abschiebung am 3. April 2014 die Schubhaft verhängt. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, kann gegenständlich nicht mehr von einer fehlenden bloßen Ausreiseunwilligkeit allein, welche nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen Sicherungsbedarf bedingt (VwGH 27. 2. 2007, 2006/21/0311 und VwGH 17. 3. 2009, 2007/21/0542) gesprochen werden. Der Beschwerdeführer hatte bereits im Dublin Verfahren anlässlich der Einvernahme durch das Bundesasylamt zum Ausdruck gebracht, er wolle nicht nach Zypern zurückkehren. Hinzu kommt nunmehr, dass das angeführte konkrete Verhalten ein Untertauchen des Beschwerdeführers befürchten lässt.

Bei diesem Sachverhalt gab es keine Anhaltspunkte für die belangte Behörde, die für eine bloße Verhängung von gelinderen Mitteln gesprochen hätte. Vor dem Hintergrund des seitens des Beschwerdeführers gesetzten Verhaltens lässt sich nämlich nicht sagen, Schubhaft würde nur die Funktion einer Straf- oder Beugehaft zukommen, um den Beschwerdeführer zu einem kooperativen Verhalten bei der Durchführung der Abschiebung zu veranlassen. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde hat sich die belangte Behörde darüber hinaus auch mit Anordnung gelinderer Mittel auseinandergesetzt. Da der Beschwerdeführer angegeben hat, über keine Barmittel zu verfügen, ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass die finanzielle Sicherheitsleistung von vornherein nicht in Betracht kam. Es ist ihr auch darin beizupflichten, dass mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung nicht das Auslangen gefunden werden konnte.

Die Schubhaft erweist sich auch unter dem Aspekt, dass die Abschiebung "tatsächlich in Frage kommt" als rechtens, zumal eine nunmehr begleitete Überstellung des Beschwerdeführers vorgesehen ist.

Hinsichtlich der Haftfähigkeit bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer gemäß §§ 7 und 10 Anhalteordnung, BGBl. II Nr. 128/1999 in der Fassung BGBl. II Nr. 439/2005, sowohl zu Beginn der Schubhaft als auch - infolge des Hungerstreiks - laufend ärztlich begutachtet wird, weshalb somit auch in diesem Zusammenhang keinerlei Umstände hervorgekommen sind, welche die Inschubhaftnahme als rechtswidrig erscheinen lassen.

Da im gegenständlichen Fall keine (schutzwürdigen) persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einer Entlassung aus der Schubhaft, welche auch nur annähernd das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nach Italien überwiegen, festzustellen waren - nochmals sei auf die mangelnde soziale Verankerung hingewiesen - war die Beschwerde gemäß § 76 Abs. 2a Z 1 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.

4.2. Zu Spruchpunkt II:

4.2.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15. 12. 2011, 2010/21/0292; 28. 8. 2012, 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.

4.2.2. Wie bereits ausgeführt wurde, erwies sich der bekämpfte Schubhaftbescheid als zulässig und die darauf gestützte Anhaltung als unbedingt erforderlich. Unter Berücksichtigung der Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalles haben sich keine maßgeblichen Umstände ergeben, die über die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegten Erwägungen hinaus zum Ergebnis geführt hätten, dass zum Entscheidungszeitpunkt der konkrete Sicherungsbedarf weggefallen wäre bzw. die Fortsetzung der Schubhaft nunmehr unverhältnismäßig geworden wäre.

Unter Berücksichtigung der bevorstehenden Überstellung nach Zypern und des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers ist im Hinblick auf die oben genannten Umstände ein unerlässlicher weiterer Sicherungsbedarf gegeben. Die Entziehung der persönlichen Freiheit ist bei dieser Fallkonstellation auch nicht unverhältnismäßig, zumal die angeführten Umstände die Annahme rechtfertigen, dass sich der Beschwerdeführer dem behördlichen Zugriff entziehen bzw. diesen zumindest wesentlich erschweren würde.

4.4.3. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

4.3. Zu Spruchpunkt III und IV:

4.3.1. § 35 VwGVG lautet:

(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt gemäß Art.130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung wie folgt festgesetzt:

Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro

Mit Schriftsatz vom 16. April 2014 machte das Bundesamt den Ersatz für ihren Vorlage- und Schriftsatzaufwand geltend. Dieser ist im gegenständlichen Fall gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG durch den Beschwerdeführer in genannter Höhe zu ersetzen.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz war demgemäß abzuweisen.

5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Der Verfassungsgerichtshof hat (in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Beschwerdeführer hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die vom Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14. 3. 2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter hinreichend schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substanzierter Weise behauptet. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sohin geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunkt V:

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Anordnung und Durchführung der Schubhaft keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG dennoch als zulässig, da hinsichtlich der in Zusammenhang stehenden Fragen, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zukommt, wo die Schubhaftbeschwerde rechtswirksam einzubringen ist (nur beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA) bzw. ob auf eine Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG - insoweit sich diese gegen den Schubhaftbescheid richtet - § 13 VwGVG anwendbar ist, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Gleiches gilt für die Frage, ob und inwieweit § 35 VwGVG auf Beschwerden gemäß § 22a BFA-VG anwendbar ist.

Weil es somit an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, sind diese Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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