BVwG L519 1438444-1

L519 1438444-1Tribunale amministrativo federale22 apr 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Gutachten, Kassation, Staatsangehörigkeit

Testo completo

BVwG L519 1438444-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L519.1438444.1.00

Spruch

BESCHLUSS

1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien alias Syrien, vertreten durch RAe Dr. Dellasega Dr. Kapferer, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.10.2013, Zl. XXXX, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG,

Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien alias Syrien, vertreten durch RAe Dr. Dellasega Dr. Kapferer, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.10.2013, Zl. XXXX, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG,

Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien alias Syrien, gesetzlich vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch RAe Dr. Dellasega Dr. Kapferer, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.10.2013, Zl. XXXX, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG,

Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

4. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien alias Syrien, gesetzlich vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch RAe Dr. Dellasega Dr. Kapferer, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.10.2013, Zl. XXXX, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG,

Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Die beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden gemäß ihrer Nennung im Spruch auch kurz bezeichnet als bP1-bP4), brachten am 05.01.2013 beim Bundesasylamt Anträge auf internationalen Schutz ein.

Die bP 1 und 2 sind die Eltern der minderjährigen bP 3 und 4.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte die bP 1 im Wesentlichen vor, dass sie aus Syrien stamme und in ihrem Heimatstaat Krieg herrsche. Sie sei Schafhirte gewesen, die Soldaten hätten sie bedroht und ihr Schafe gestohlen. Die syrischen Soldaten hätten auch einen Cousin der bP 1 getötet und seien generell viele Verwandte im Krieg ums Leben gekommen.

Die bP seien kurdischer Abstammung und Angehörige der jesidischen Gemeinschaft. Identitätsdokumente hätten die bP nie besessen. Sie hätten nur eine Meldebestätigung vom Notar gehabt, welche sie aber nicht einmal berechtigt hätte, die Schule zu besuchen. Die Kinder hätten die Schule nicht besuchen dürfen und seien die bP 1 und 2 selbst Analphabeten und lediglich traditionell verheiratet. Die bP seien im Dorf XXXX geboren und aufgewachsen. Im Oktober 2012 sei die gesamte Familie (Kernfamilie und Eltern sowie Geschwister der bP 1 und 2) wegen des Krieges in die Türkei in ein Flüchtlingslager an die syrische Grenze geflohen. Die bP 1 und 2 sprächen nur Kurdisch-Kurmanji und befürchten, im Falle einer Rückkehr nach Syrien von den Soldaten Assads umgebracht zu werden. Die bP legten lediglich Unterlagen hinsichtlich integrativer Aspekte in Österreich vor.

Im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde am 13.06.2013 wurde mit der bP 1 eine telefonische Sprachanalyse samt Kenntniskontrolle zu Syrien mit dem Sprachinstitut SPRAKAB von 10.50 Uhr bis 11.15 Uhr durchgeführt. Das Ergebnis der Sprachanalyse (Herkunftsstaat Syrien: nicht wahrscheinlich; Herkunftsstaat Armenien: sehr wahrscheinlich) wurde der bP 1 im Rahmen der Einvernahme am 27.09.2013 vorgehalten und wurde der bP 1 die Analyse vorgelegt und erklärt. Die bP 1 blieb dabei, aus Syrien zu stammen und daher keine Angaben zu Armenien bzw. zu den vorgehaltenen armenischen Länderfeststellungen machen zu können.

Die bP 2 gab im Rahmen ihrer zweiten Einvernahme vor der belangten Behörde an, im 3ten Monat schwanger zu sein und legte einen Mutter Kind Pass (voraussichtlicher Geburtstermin 17.03.2014) vor. Weiter führte sie zum Sprachgutachten der bP 1, welches ihr erklärt wurde aus, dass es einige Iraker gäbe, welche sich hier als Syrer ausgegeben und Asyl erhalten hätten. Sie seien aber Syrer und blieb die bP 2 im weiteren Verlauf der Befragung bei dieser Angabe, ohne irgendwelche Fluchtgründe zu konkretisieren oder auf die vorgehaltenen armenischen Länderfeststellungen einzugehen. Zusätzlich wurden der bP 2 allgemeine Fragen zu Syrien gestellt.

Die Anträge auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheiden des BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den angenommenen Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den angenommenen Herkunftsstaat Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).

Im Rahmen der Beweiswürdigung beurteilte die belangte Behörde das Vorbringen der bP, aus Syrien zu stammen, als unglaubwürdig.

Das Bundesasylamt gelangte im Rahmen der Beweiswürdigung hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten zur Erkenntnis, dass durch die beschwerdeführenden Parteien eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation im Hinblick auf den anzunehmenden Herkunftsstaat Armenien nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes, Privat- und Familienleben würde in Österreich nicht vorliegen.

Gegen die angefochtenen Bescheide wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen vorgebracht, dass die belangte Behörde zu Unrecht Armenien als Herkunftsstaat angenommen und daher die auf Syrien bezogenen Fluchtgründe nicht berücksichtigt habe. Das Gutachten des Sprachinstitutes SPRAKAB sei unrichtig. Die bP sowie ihre Bekannten würden nachvollziehbar angeben, dass die bP überhaupt keine Lautmerkmale des in Armenien gesprochenen Kurdisch-Kurmandji aufweisen würden. Es werde die Richtigkeit sowie die fachliche Eignung der angestellten, das Gutachten erstellenden Person sowie des Sprachinstitutes an sich bezweifelt. Im Internet fänden sich kritische Berichte, welche an diesem Sprachinstitut - wie auch UNHCR - leise Kritik üben würden. Zusätzlich bestünde keine Möglichkeit, das Gutachten zu überprüfen und werde daher die Einholung eines unabhängigen Sprachgutachtens, durchgeführt von einem qualifizierten Linguisten beantragt.

Hierbei würde sich die syrische Abstammung der bP ergeben und sei in weiterer Folge eine Befragung bzw. ein Verfahren im Hinblick auf Syrien durchzuführen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerden.

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend feststand. Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt I getroffenen Ausführungen verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Zurückverweisung

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das dargestellte Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 11 zu § 28 VwGVG).

Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:

Die belangte Behörde (nunmehr als Nachfolger des Bundesasylamtes das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [kurz: BFA]) erachtete schon die Angaben der bP zum syrischen Herkunftsstaat als unglaubwürdig und damit auch die auf Syrien bezogenen Fluchtgründe als nicht glaubwürdig.

Während die belangte Behörde hinsichtlich die bP 1 ein Sprachgutachten eingeholt und dieses in ihrem Bescheid betreffend die bP 1 auch entsprechend würdigte und zulässiger Weise in einer Gesamtbetrachtung mit den mangelnden Kenntnissen der bP 1 zu Syrien und vagen Angaben zum Kriegsgeschehen zur Annahme gelangte, dass die bP 1 armenische Staatsangehörige ist, unterließ sie die Einholung eines Sprachgutachtens hinsichtlich der bP 2.

Die Methode der Sprachanalyse zur (Negativ) Feststellung des Herkunftslandes ist bereits vom Verwaltungsgerichtshof als unbedenklich angesehen worden (vgl etwa Beschluss des VwGH vom 22.08.2007 zu Zl. 2007/01/0899-3 zum Bescheid des UBAS vom 02.07.2007 zu GZ 301.230-C1/17E-XV/53/06). Sie ist jedoch einer besonders sorgfältigen Überprüfung zu unterziehen, da es zu Unschärfen und fehlerhaften Einschätzungen kommen kann. Eine allgemeine Ablehnung dieses Instituts als vollkommen untauglich entspricht aber nicht der Praxis im österreichischen Asylverfahren und auch der Einschätzung des BVwG. So ist in Einzelfällen jedenfalls die Bestimmung der Herkunftsregion bzw. des Herkunftsstaates durch Sprachanalysegutachten möglich.

Bereits in der Entscheidung des AsylGH vom 18.08.2010, A2 411.421-2/2010 wurde festgehalten, dass es zwar grundsätzlich zutreffend ist, dass Sprachanalysegutachten oft geeignet sind, die Herkunft oder die Hauptsozialisation eines Beschwerdeführers aus einem bestimmten Gebiet auszuschließen, dass es aber in viel weniger Fällen möglich ist, auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine andere Herkunftsregion, beziehungsweise einen anderen Herkunftsstaat zu bestimmen. Im dieser Entscheidung des Asylgerichtshofes zugrunde liegenden Fall ist dies aber möglich gewesen. Das Gutachten hatte eindeutig ergeben, dass der Beschwerdeführer Englisch in einer Weise sprach, wie eine Person aus dem südlichen Teil Nigerias und dass der Beschwerdeführer auch über Kompetenz in der Sprache Igbo, die im Süden Nigerias verbreitet ist, verfügte. Andererseits hatte das Gutachten ebenso ergeben, dass der Beschwerdeführer keine Kompetenz in der Sprache verfügte, die er angeblich im Sudan gesprochen hatte.

Im gegenständlichen Fall wurde aber hinsichtlich der bP 2 die Annahme der armenischen Herkunft lediglich auf das Sprachgutachten ihres Lebensgefährten (bP 1) gestützt. Selbst wenn aus dem Einvernahmeprotokoll hervorgeht, dass die bP 2 tatsächlich keine Kenntnisse von Syrien und damit dem behaupteten Herkunftsstaat hat, kann darauf allein im Zusammenhang mit einer Sprachanalyse des Lebensgefährten die Annahme eines bestimmten anderen Herkunftsstaates als dem behaupteten nicht gestützt werden. Es handelt sich wie bereits dargestellt eben grundsätzlich schon um ein mit besonderer Sorgfalt durchzuführendes Ermittlungsverfahren, wenn entgegen den Behauptungen eines Beschwerdeführers ein bestimmter Anderer als der behauptete Herkunftsstaat festgestellt werden soll, weshalb eine derartige Feststellung ohne Sprachgutachten des betroffenen Beschwerdeführers nicht möglich ist. Generell wird aber nochmals - gerade im Hinblick auf die Beschwerde - darauf hingewiesen, dass die Ausführungen der belangten Behörde zum Sprachgutachten an sich sowie die Herkunftsstaatbestimmung der bP 1 und der in weiterer Folge ledig auf Armenien bezogenen Beweiswürdigung keinen Bedenken begegnet (vgl hierzu BVwG vom 19.02.2014, Zl. L519 2000328-1/5E).

Trotz der Einrichtung von Außenstellen des BVwG ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des BVwG und des BFA, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP und der gesetzlichen Anordnung des § 75 Abs. 20 AsylG ist eine Weiterführung des Verfahrens durch das BVwG im Sinne des § 28 Abs. 2 u 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist bzw. zu keiner wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens führt.

Im gegenständlichen Fall wurde der maßgebliche Sachverhalt bzw. der Herkunftsstaat der bP 2 mangelhaft ermittelt, weshalb im Rahmen des Familienverfahrens alle Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an die belangte Behörde zurückzuverweisen sind. Vor allem erscheint es auch nicht gänzlich ausgeschlossen, dass sich gerade bei ordnungsgemäßen Ermittlungen hinsichtlich der bP 2 Umstände ergeben, von welchen die gesamte Familie betroffen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielshaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482; Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Zur Relevanz eines Beweisantrages wird beispielhaft auf das die einheitliche Rechtsprechung des VwGH wiedergebende Erkenntnis vom 27. Februar 2003, Zl 2002/20/0492 verwiesen, in welchem festgehalten ist: "Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, wenn es auf sie nicht ankommt oder wenn das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich ist (vgl. dazu die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 234 zu § 45 AVG referierte hg. Judikatur)".

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren.

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