BVwG W211 2006877-1

W211 2006877-1Tribunale amministrativo federale18 apr 2014

Regest

Einreisetitel, Erschleichen, Mitgliedstaat, real risk

Testo completo

BVwG W211 2006877-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W211.2006877.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 als unbegründet

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang, wesentlicher Sachverhalt und Beschwerdegründe

1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger des Iran, stellte am 21.03.2014 am Flughafen XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Eine Meldung der Landespolizeidirektion XXXX führt diesbezüglich aus, dass die beschwerdeführende Partei im Zuge einer vorgelagerten Kontrolle am Flughafen angehalten und kontrolliert worden sei. Das Visum, das im Reisepass der beschwerdeführenden Partei eingetragen gewesen sei, sei während dieser Kontrolle bedenklich erschienen, weshalb eine genauere Einreisekontrolle durchgeführt worden sei. Dabei sei bemerkt worden, dass sich die beschwerdeführende Partei in einer Reisegruppe von ungefähr 10 Personen befunden habe. Es habe keinen Nachweis einer Weiterreise nach Slowenien ergeben oder eines Aufenthalts dort, weshalb die ausstellende Visumbehörde Österreich in Vertretung Sloweniens nicht glaubhaft erschienen sei.

Die beschwerdeführende Partei habe darauf hin, mit fernmündlicher Unterstützung eines Dolmetschers in Farsi, angegeben, wegen einer Karateveranstaltung nach Slowenien reisen zu wollen. Hotel habe sie in Slowenien keines gebucht. Eine telefonische Rücksprache mit dem Veranstalter am 22.03.2014 habe ergeben, dass dieser vor ca. zwei Monaten Einladungen nach XXXX geschickt habe, jedoch seien keine Nennungen zum Turnier vorgenommen worden. Er erwarte daher keine Teilnehmer aus dem Iran.

Daraufhin sei der Schengen Sichtvermerk im Reisepass der beschwerdeführenden Partei gemäß Artikel 34 Visakodex annulliert und die beschwerdeführende Partei an der Einreise nach Österreich gehindert worden. Nach Mitteilung des Sachverhalts habe die beschwerdeführende Partei den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

3. Bei ihrer Zeugeneinvernahme am 21.03.2014 führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie mit ihren Eltern in einem Haus in XXXX gewohnt habe, das neben einer Moschee gelegen sei. Die Geistlichen haben das Grundstück für die Moschee kaufen wollen; die Familie der beschwerdeführenden Partei haben einem Verkauf jedoch nicht zugestimmt. Vor ca. drei Monaten habe die Gemeinde Beamte und Sicherheitspersonal vorbeigeschickt; es sei zu einem Streit gekommen, und die beschwerdeführende Partei habe dabei ein Auto beschädigt und einen Beamten verletzt. Sie sei daraufhin geflüchtet und habe sich im Untergrund versteckt. Die Polizei habe aber ihre Mutter und ihre Schwester festgenommen, um den Aufenthaltsort der beschwerdeführenden Partei zu erfahren. Diese habe dann gewusst, dass sie fliehen müsse und habe ihren Bruder kontaktiert, um eine Ausreise zu organisieren. Sie habe ihrem Bruder ihren Pass übergeben, der sich dann weiter um alles gekümmert habe. Am Vortag habe ihr Bruder sie aus dem Versteck abgeholt und zum Flughafen gebracht. Sie habe nie Kontakt zu einer Gruppe gehabt und habe keine Anweisungen bekommen, wie sie sich verhalten solle. Im Flugzeug habe sie X. erkannt, da dieser zwei Straßen weiter gewohnt habe. Sie habe aber mit diesem während des Flugs nicht gesprochen. Erst bei der Kontrolle in XXXX habe die beschwerdeführende Partei gesehen, dass eine ganze Gruppe von Personen die gleichen Visa habe. Es sei ihr aber unbekannt, dass X. etwas mit der Flucht zu tun gehabt habe.

Die beschwerdeführende Partei habe in Europa um Asyl ansuchen wollen. Österreich habe sie sich nicht ausgesucht; das habe ihr Bruder organisiert. Sie habe schon vor ihrem Flug den Entschluss gefasst, um Asyl anzusuchen.

Sie sei zuerst fassungslos und übermüdet gewesen und habe deshalb erst um Asyl angesucht, als sie erfahren habe, dass sie zurückgeschickt werden solle.

4. Am 24.03.2014 fand die Erstbefragung der beschwerdeführenden Partei im Asylverfahren statt, worin sie angab, vor ungefähr 3 bis 4 Monaten den Entschluss gefasst zu haben, den Iran zu verlassen. Sie sei am 21.03.2014 legal mit dem Flugzeug von XXXX aus ausgereist. Ihr Reisepass sei sichergestellt worden. Die beschwerdeführende Partei habe ein Visum für Slowenien gehabt. Das Visum und die Flugtickets habe ein Schlepper organisiert. Der Bruder der beschwerdeführenden Partei habe den Kontakt zum Schlepper hergestellt und auch die Reise organisiert.

Als Fluchtgrund führte die beschwerdeführende Partei an, dass ihre Familie in XXXX ein Grundstück neben einer Moschee gehabt habe. Die Behörde habe das Grundstück kaufen wollen, um die Moschee zu vergrößern; ihr Vater habe sich aber dagegen ausgesprochen. Die Behörden seien mehrmals zu ihnen nach Hause gekommen und haben ihren Vater belästigt. Eines Tages sei die beschwerdeführende Partei vor dem Haus auf Beamte der Behörde gestoßen. Sie habe ein Holzstück in der Hand gehabt. Die Beamten hätten sie provoziert, woraufhin sie eine der Personen angegriffen und am Hals verletzt habe. Außerdem habe sie das Auto der Personen beschädigt. Anschließend sei sie geflüchtet. Diese Personen seien zur Polizei gegangen und haben Anzeige erstattet, weshalb die beschwerdeführende Partei gesucht worden sei. Ein Polizist sei zu ihrer Familie nach Hause gekommen und habe ihre Eltern und ihre Schwester verhaftet. Daraufhin habe sie ihr Bruder angerufen und ihr geraten, nicht nach Hause zu kommen. Sie habe sich daher entschlossen, XXXX zu verlassen und wolle um Asyl ansuchen. Bei einer Rückkehr befürchte die beschwerdeführende Partei, umgebracht zu werden.

5. Im Akt findet sich eine Kopie des Reisepasses der beschwerdeführenden Partei mit einem Schengen Visum der Kategorie C, gültig von 20.03.2014 - 10.04.2014 und ausgestellt von der Österreichischen Botschaft in XXXX. Eine weitere Kopie des Reisepasses mit dem Visum zeigt den Vermerk "annulliert". Im Akt liegt außerdem ein elektronisches Flugticket auf, das einen Hinflug von XXXX nach XXXX mit der XXXX für den 21.03.2014 und einen Rückflug am 26.03.2014 avisiert.

6. Vermutlich am 25.03.2014 stellte die belangte Behörde ein auf

Artikel 12 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gestütztes Aufnahmegesuch an die slowenischen Behörden. Die österreichischen Behörden informierten die slowenischen Behörden in diesem Gesuch über das von der österreichischen Vertretung in XXXX im Auftrag für Slowenien ausgestellte Visum. Mit einem Schreiben vom 28.03.2014 stimmten die slowenischen Behörden der Aufnahme der beschwerdeführenden Partei gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ausdrücklich zu.

7. Bei der Einvernahme im Asylverfahren am 26.03.2014 erklärte die beschwerdeführende Partei gesund zu sein und den Dolmetscher verstehen zu können. Die belangte Behörde nahm weiters einen ärztlichen Bericht vom 24.03.2014 zum Akt, in dem vermerkt worden war, dass die beschwerdeführende Partei, wäre sie Häftling, als haftfähig anzusehen sei.

Sie gab weiters an, weder in Österreich noch in der Europäischen Union verwandtschaftliche oder familiäre Bezugspunkte zu haben. Sie habe nach Europa wollen, weil sie in ihrer Heimat Probleme gehabt habe. Ihr Bruder habe die Reise nach Österreich organsiert. Die beschwerdeführende Partei habe daraufhin Fotos von Österreich angesehen, die ihr gefallen haben. Daher habe sie hier ihren Antrag gestellt. Sie habe nicht gewusst, dass ihr Visum ein slowenisches gewesen sei.

Die belangte Behörde hielt der beschwerdeführenden Partei daraufhin vor, dass diese angegeben habe, zu einer Karateveranstaltung nach Slowenien reisen zu wollen. Es haben sich allerdings keine Hinweise für eine Weiterreise nach Slowenien gefunden. Eine Nachfrage beim Veranstalter habe ergeben, dass die beschwerdeführenden Partei für die Karateveranstaltung nicht angemeldet sei. Letztlich habe sie bei der Grenzkontrolle einen Asylantrag gestellt, was dem Ausstellungszweck des Visums zuwiderlaufen würde, weshalb es gemäß Visakodex annulliert worden sei. Die beschwerdeführende Partei gab dazu an, nichts davon zu wissen. Der beschwerdeführenden Partei wurden die wesentlichen Inhalte des Länderinformationsblattes zu Slowenien mithilfe eines Dolmetschers erläutert. Sie gab daraufhin an, dazu nichts sagen zu wollen, die Inhalte aber verstanden zu haben. Sie sei Ringer und wolle auch in Österreich ihren Sport ausüben.

Dazu befragt, was dagegen spreche, dass ihr Antrag auf internationalen Schutz in Slowenien geprüft werde, gab die beschwerdeführende Partei an, dass sie gar nicht wisse, wo Slowenien sei und sie Österreich gern habe.

Der Rechtsberater der beschwerdeführenden Partei beantragte schließlich den Selbsteintritt Österreichs in das Asylverfahren, da das Visum der beschwerdeführenden Partei annulliert worden sei.

8. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Slowenien gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Prüfung des Antrags zuständig ist.

Die Behörde führte aus, dass die beschwerdeführende Partei am 21.03.2014 am Flughafen XXXX eingereist und im Transitbereich von Beamten der Grenzpolizeiinspektion einer Identitätsfeststellung unterzogen worden sei. Im Zuge der Amtshandlung habe sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sie sei im Besitz eines gültigen iranischen Reisepasses sowie eines gültigen Visums Kategorie C für Slowenien, ausgestellt von der Österreichischen Vertretung in XXXX, gewesen. Am selben Tag sei ihr Visum gemäß Art. 34 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 annulliert worden, weil sich herausgestellt habe, dass die Voraussetzungen für die Visumserteilung zum Ausstellungszeitpunkt nicht erfüllt gewesen seien.

Weiter wurden die Einvernahmen und das Konsultationsverfahren wiedergegeben.

Die Behörde stellte fest, dass die beschwerdeführende Partei an keinen schweren körperlichen oder psychischen Krankheiten leiden würde. Zur Begründung des Dublin-Tatbestandes führte sie aus, dass die beschwerdeführende Partei zum Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung in Österreich im Besitz eines für Slowenien ausgestellten Visums der Kategorie C gewesen sei, und dass sich Slowenien für die Führung des Asylverfahrens für zuständig erklärt habe.

Zur Lage im Mitgliedstaat traf die belangte Behörde zusammengefasst die folgenden Feststellungen:

Ein Asylantrag könne in einer Polizeistation oder bei einem Polizeibeamten oder jeder anderen staatlichen Stelle gestellt werden und müsse von dieser an die Abteilung für Internationalen Schutz weitergeleitet werden. Die formelle Einbringung des Asylantrags geschehe unter Beiziehung eines Übersetzers im Asylheim (Asylum Home), wo der Antragsteller hernach auch untergebracht werde. Die Bedingungen für die Gewährung eines internationalen Schutzes seien im slowenischen "International Protection Act" geregelt. Es sehe folgende Schutzformen vor: Flüchtlingsstatus (Konventionsgründe) und subsidiären Schutz. Die Asylbehörde entscheide über den Asylantrag. Gegen diese Entscheidung sei Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht binnen 15 Tagen möglich (3 Tage im beschleunigten Verfahren). Das Verwaltungsgericht solle binnen 30 Tagen entscheiden (7 Tage im beschleunigten Verfahren). Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei Beschwerde vor dem Obersten Gericht möglich, das wiederum binnen 15 Tagen entscheiden solle. Bei einer Verletzung von Menschenrechte und Grundfreiheiten sei in einem eigenen Rechtsmittelweg eine Verfassungsbeschwerde binnen 15 Tagen ab dem Ereignis möglich.

Das Refoulement-Verbot werde beachtet.

Im Asylheim habe ein Antragsteller das Recht auf Unterbringung, Verpflegung (3 Mahlzeiten/Tag) und Kleidung. Ein Unterbringungspaket mit Hygieneprodukten und Bettwäsche werde ausgefolgt.

Asylwerber haben u.a. das Recht auf Aufenthalt in Slowenien vom Antrag bis zur endgültigen Entscheidung; auf ein Verfahren in einer Sprache, die die Antragsteller verstehen; auf Grundversorgung, wenn sie im Asylheim bzw. auf finanzielle Hilfe, wenn sie in Privatunterkünften untergebracht seien; auf gebührenfreie Rechtshilfe in einem Verfahren vor einem Verwaltungsgericht oder Obersten Gericht bis zur endgültigen Entscheidung; auf Gesundheitsversorgung; auf Bildung; auf Arbeit und Beschäftigung und auf humanitäre Hilfe.

Erhält eine Person internationalen Schutz (oder subsidiären Schutz), habe sie Anspruch auf gebührenfreie Unterkunft in einem Integrationshaus für einen Zeitraum von einem Jahr. Werde ein Mietvertrag für eine private Unterkunft abgeschlossen, gewähre das Innenministerium eine finanzielle Kompensation für die private Unterkunft, deren Höhe von der Anzahl der Familienmitglieder abhängig sei. Für Einzelpersonen liege sie in der Höhe des Mindesteinkommens. Bei Einkünften werde diese entsprechend reduziert.

Es gebe drei verschiedene Unterbringungsmöglichkeiten in Slowenien:

im Asylheim, im geschlossenen Bereich des Asylheims bzw. im Zentrum für Fremde, einem Schubhaftzentrum.

Das Asylheim bestehe aus mehreren Bereichen: einem für Familien, einem für alleinstehende Männer, einem für unbegleitete Minderjährige, einem für Frauen und einem geschlossenen Bereich. Das Asylheim befinde sich in Laibach, das Zentrum für Fremde befindet sich in Veliki Otok nahe Postojna und werde von der Polizei betrieben.

Die Aufnahmebedingungen in Slowenien haben sich durch Zusammenarbeit von Behörden, UNHCR und NGOs in den letzten Jahren regelmäßig verbessert. Asylwerber würden in Slowenien die ersten 9 Monate ihres Asylverfahrens nicht arbeiten dürfen, abgesehen von Gelegenheitsarbeiten im Asylheim.

Im Asylheim in Laibach, wo die meisten Asylwerber leben würden, gebe es Slowenisch-Kurse. Unbegleitete Minderjährige erhielten Computer-Training. Es würden Tagesaktivitäten organisiert. Kinder könnten eine nahegelegene Schule besuchen, der Transport werde vom Asylheim bereitgestellt.

Bezüglich Gesundheitsversorgung habe es die Kritik gegeben, dass der Arzt - im Gegensatz zur Krankenschwester - nicht immer anwesend sei. Der Zugang zu fachärztlicher Behandlung sei ebenfalls als schwerfällig kritisiert worden, da dieser extra genehmigt werden müsse, was meistens scheitere. Psychotherapeutische Behandlung sei nicht zugänglich.

Es habe Beschwerden über die relativ lange Asylverfahrensdauer gegeben. Anstatt der gesetzlich vorgesehenen 6 Monate seien 2 oder mehr Jahre Verfahrensdauer nicht unüblich. Es habe auch Beschwerden über die Qualität der Übersetzungen gegeben.

Seit 2010 werde für Asylwerber ein Taschengeld ausbezahlt.

Sozialarbeiter kümmerten sich besonders um die Bedürfnisse der vulnerablen Gruppen, wie Kinder, unbegleitete Minderjährige und alleinstehende Frauen.

Für Asylberechtigte würden individuelle Integrationspläne zusammengestellt werden.

Antragsteller, für die ein anderer Dublin-Staat zuständig sei, würden bis zur Überstellung inhaftiert.

Das Zentrum für Fremde sei zuständig für die Unterbringung und Betreuung von Fremden, die auf ihre Außerlandesbringung warten würden. Das Zentrum habe 58 Mitarbeiter, von denen 41 uniformierte Polizisten seien. Sie seien für die Sicherheit, Abschiebungen, Identitätsfeststellungen usw. zuständig. Andere Mitarbeiter seien medizinisches Personal, Verwaltungspersonal usw. Das medizinische Personal gewährleiste die medizinische Versorgung. Sozialarbeiter organisierten die Unterbringung im Zentrum und führten Interviews mit den Fremden, sie bewerkstelligten Hilfe, organisierten Kinderbetreuung und Bildung, Sport, Erholung und kulturelle Aktivitäten und kooperierten mit NGOs. Die Sozialarbeiter seien auch zuständig für die psychosoziale Vorbereitung der Fremden auf die Außerlandesbringung. Sie würden besonders auf die Einhaltung der Rechte von unbegleiteten Minderjährigen achten.

Im Zentrum könnten auch Asylwerber untergebracht werden, deren Bewegungsfreiheit eingeschränkt werde. Insgesamt könne es 220 Personen beherbergen und verfüge über verschiedene abgetrennte Bereiche für Männer, Frauen, Minderjährige und Familien.

Medizinische und psycho-soziale Basisversorgung sei gewährleistet; die Fremden haben die Möglichkeit sich in ihren Bereichen zu bewegen, Indoor- und Outdoor-Aktivitäten nachzugehen, Besucher zu empfangen und Kontakt zu NGOs aufzunehmen.

Auf vulnerable Gruppen (Kinder, unbegleitete Minderjährige, Frauen und Alte) werde besondere Rücksicht genommen. Die Kinder haben während ihres Aufenthalts Zugang zur Volksschule von Postojna.

Weiters gebe es einen Gebetsraum, eine kleine Bibliothek mit Büchern in verschiedenen Sprachen, psycho-soziale Beratung durch Sozialarbeiter und eine Krankenschwester sei zwischen 7 und 19 Uhr anwesend. Fremde, die dort auf Dublin-Überstellung warten würden, würden deutlich über ihre Rechte und Pflichten informiert werden. Übersetzer würden aber nicht alle Sprachen abdecken.

Das Zentrum arbeite mit nationalen und internationalen NGOs und Organisationen zusammen (etwa bei der Arbeit mit Minderjährigen, Schutz für Opfer von Menschenhandel, rechtl. Hilfe, freiwillige Rückkehr usw.) und werde von nationalen und internationalen Organisationen, NGOs und Medien überwacht.

2012 seien insgesamt 359 Personen im Zentrum untergebracht gewesen, davon waren 9% Frauen, 5% Kinder und 15% unbegleitete Minderjährige.

Beweiswürdigend führte die Behörde weiter aus, dass die Identität der beschwerdeführenden Partei feststehe und die Feststellungen zu ihrem Gesundheitszustand aus ihren eigenen Angaben resultiere. Der Dublin-Tatbestand ergebe sich aus dem gültigen Visum C im Reisepass der beschwerdeführenden Partei. Die Zuständigkeit Sloweniens ergebe sich daraus, dass die beschwerdeführende Partei sich im Besitz eines Visums für Slowenien befände. Die Zuständigkeit Sloweniens stehe daher zweifelsfrei fest.

Der Antrag der Rechtsberatung sei abzuweisen gewesen, da die Tatsache, dass das Visum in Österreich annulliert worden sei, keinesfalls den Selbsteintritt Österreichs zur Folge haben könne. Andernfalls würde Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 praktisch nicht mehr zur Anwendung gelangen können.

Aus den Länderinformationen zu Slowenien ergebe sich kein Hinweis, dass die beschwerdeführende Partei dort eine Verletzung ihrer unter Art. 3 Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in Folge "EMRK") gewährleisteten Rechte drohen würden. Außerdem habe Slowenien dem Aufnahmegesuch ausdrücklich entsprochen.

Schließlich merkte die belangte Behörde an, dass gemäß § 33 Abs. 5 AsylG über eine Anordnung zur Außerlandesbringung nicht abzusprechen gewesen sei.

9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde von 02.04.2014, in welcher zusammengefasst ausgeführt wird, wie folgt:

Zum Ersten sei das Verfahren mangelhaft geblieben, weil die belangte Behörde die rechtlichen Konsequenzen der Annullierung des Visums übersehen und jede Ermittlungstätigkeit unterlassen habe, um festzustellen, welches Land tatsächlich für die Prüfung des Asylantrags zuständig sei.

Außerdem ergebe sich nicht aus dem Akt, dass der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge "unverzüglich" von der Einleitung des gegenständlichen Verfahrens verständigt worden sei. Gemäß § 33 Abs. 2 AsylG dürfe die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz sowie eine Zurückweisung eines Antrags durch das Bundesamt im Flughafenverfahren auch nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Daher sei das Verfahren auch deshalb mit Mangelhaftigkeit behaftet.

Schließlich basiere die Zuständigkeitsermittlung betreffend Slowenien auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung: Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 beziehe sich auf den Besitz eines "gültigen Visums". Das Visum wurde jedoch am 21.03.2014 von den österreichischen Behörden annulliert. Die Behörde führe jedoch im Bescheid als Beweismittel ein "gültiges Visum Kategorie C für Slowenien" an. Da das Visum aber annulliert worden sei, könne Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nicht zur Anwendung kommen und gebe es keinen Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit Sloweniens.

Mit Verweis auf die Entscheidung des OGH vom 19.04.2012 zu 11 Os 119/11a führte die Beschwerde weiter aus, dass die Annullierung des Visums eine ex-tunc Wirkung entfalten würde. Auch die Stellungnahme der Generalanwältin in der Rechtssache C-83/12 PPU, Minh Khoa Vo vom 26.03.2012 spreche für die Rechtswirkung einer Annullierung eines Visums ex-tunc. Das Visum für Slowenien sei daher so zu behandeln, als habe es nie existiert, sodass Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nicht zur Anwendung kommen könne. Richtigerweise sei daher das nächstgereihte Kriterium der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates heranzuziehen, welches Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 sei. Demzufolge sei Österreich für die Führung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Partei zuständig.

Aufgrund der psychischen Probleme und der mangelnden medizinischen Versorgung in Slowenien wäre bei einer Überstellung nach Slowenien mit einer massiven Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands der beschwerdeführenden Partei zu rechnen, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorliegen würden. Sie sei psychisch sehr angespannt, weshalb sie am 30.04.2014 versucht habe, sich die Lippen zuzunähen.

10. Am 02.04.2014 bestellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Fachärztin für Allgemeinmedizin und psychosomatische und psychotherapeutische Medizin zur nichtamtlichen Sachverständigen, um insbesondere zu beantworten, ob die beschwerdeführende Partei an einer psychischen Erkrankung leide und fähig sei, ihre Rechte und Pflichten im Verfahren wahrzunehmen. Die beschwerdeführende Partei, gemeinsam mit anderen Antragstellern, habe am 30.04.2014 angekündigt, in einen Hungerstreik treten zu wollen. Eine telefonische Rückfrage am 31.03.2014 habe ergeben, dass die beschwerdeführende Partei wieder esse, und keine weiteren Aktionen beabsichtigt seien.

Am 08.04.2014 wurde die beschwerdeführende Partei unter Beiziehung eines Sprachmittlers untersucht. Im Rahmen der Anamnese wurden seitens der Gutachterin keine Verletzungen festgestellt. Unter der Überschrift "subjektive Beschwerden" wurde protokolliert, dass die beschwerdeführende Partei angegeben habe, dass sie gesund sei, aber mit den Nerven am Ende. Sie wisse nicht, ob sie nach Slowenien geschickt würde und ob sie in Slowenien bleiben dürfe. Selbstschädigung würde sie keine beabsichtigen. Das Gutachten der Ärztin vom 09.04.2014 führte zusammengefasst aus, dass zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung keine Symptome einer krankheitswertigen psychischen Störung beobachtet werden könnten. Situativ bestehe eine leichtgradige Sorge, die die aktuelle Verfahrenslage betreffe. Es fänden sich insbesondere keine traumatypischen Symptome, keine Zeichen von hyperarousal oder tiefgreifende Verstörung bei der Thematisierung des Ausreisegrundes. Die beschwerdeführende Partei wolle nach eigenen Angaben eine möglichst rasche Entscheidung; es bestehe zum Begutachtungszeitpunkt kein konkret fassbarer Einwand gegen Slowenien. Daher bestehe zum Zeitpunkt der Untersuchung kein Hinweis auf eine krankheitswertige psychische Störung, und die beschwerdeführende Partei sei in der Lage, ihre Rechte und Pflichten im Verfahren wahrzunehmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Die beschwerdeführende Partei kam am 21.03.2014 mit dem Flugzeug aus XXXX kommend am Flughafen XXXX an und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Die beschwerdeführende Partei verfügte über ein Visum der Kategorie C in ihrem Reisepass, das von der Österreichischen Vertretung in XXXX im Auftrag Sloweniens erteilt wurde. Am 21.03.2014 wurde das Visum von den österreichischen Behörden gemäß Art. 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 annulliert, da seine Erteilung gemäß den dortigen Bestimmungen erschlichen worden war.

3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte am 25.03.2014 ein Aufnahmegesuch an Slowenien. Mit Schreiben vom 28.03.2014 stimmten die slowenischen Behörden einer Aufnahme der beschwerdeführenden Partei gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ausdrücklich zu.

4. Besondere, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Slowenien sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.

5. Die beschwerdeführende Partei leidet an keinen schweren physischen oder psychischen Krankheiten.

6. Die beschwerdeführende Partei verfügt über keine Familienangehörigen in Österreich.

2. Beweiswürdigung:

1. Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, insbesondere den Niederschriften, und wurden von der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich der Zuständigkeit Sloweniens nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 bestritten.

2. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.

3. Betreffend den Gesundheitszustand, so vor allem den psychischen Status der beschwerdeführenden Partei, verweist das Bundesverwaltungsgericht auf das aktuelle Gutachten vom 09.04.2014, das nach einer Untersuchung am 08.04.2014 ausführt, dass zu diesem Zeitpunkt bei der beschwerdeführenden Partei kein Hinweis auf eine krankheitswertige psychische Störung vorlag.

Hinsichtlich des Vorbringens in der Beschwerde, dass die beschwerdeführende Partei psychisch sehr angespannt sei und versucht habe, sich die Lippen zuzunähen, wird ausgeführt, dass aus dem Akt keine Selbstverletzung oder psychische Beeinträchtigung mit Ziel einer Selbstschädigung hervorgeht. Eine psychische Belastung durch die Unsicherheit des aktuellen Status der beschwerdeführenden Partei wird dieser nicht abgesprochen, allerdings finden sich für das Bundesverwaltungsgericht keinerlei Hinweise darauf, dass diese die Ausmaße einer im besonderen Maße berücksichtigungswürdigen Störung angenommen hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Den Erwägungen werden die folgenden allgemeinen Ausführungen zu Grunde gelegt:

1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. ...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 31 (1) Ein Fremder, der nach Anreise über einen Flughafen (§ 1 Z 1 Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz - FBG, BGBl. I Nr. 97/1998), in dem eine Erstaufnahmestelle am Flughafen eingerichtet ist, einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, ist dieser Erstaufnahmestelle vorzuführen, soweit das Bundesamt nicht auf Grund der vorliegenden Informationen die Einreise gestattet. Auf Flughafenverfahren sind, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des 2. Abschnitts anzuwenden; die §§ 15 Abs. 3a und 29 Abs. 6 sind nicht anzuwenden. Wird die Einreise gestattet, ist dieser Fremde einer Erstaufnahmestelle im Inland vorzuführen; auf das weitere Verfahren sind die Bestimmungen dieses Abschnitts dann nicht anzuwenden. ...

§ 32 (1) Ein Fremder, der einer Erstaufnahmestelle am Flughafen vorgeführt worden ist, kann, soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich dieser Erstaufnahmestelle aufzuhalten (Sicherung der Zurückweisung); er darf jederzeit ausreisen.

(2) Die beabsichtigte Entscheidung erster Instanz ist binnen einer Woche nach Vorführung dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge mitzuteilen. Wenn der Antrag wegen Unzuständigkeit Österreichs auf Grund der Dublin-Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz zurückzuweisen ist, sind binnen einer Woche die Konsultationen einzuleiten; dies ist dem Asylwerber mitzuteilen.

(3) Darüber hinaus kann die Sicherung der Zurückweisung aufrechterhalten werden

1. bis zum Ablauf des Tages, an dem die Zustimmung oder Ablehnung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) eingelangt ist;

2. bis zum Ende der Beschwerdefrist oder

3. für die Dauer des Beschwerdeverfahrens.

(4) Die Sicherung der Zurückweisung ist zu beenden, wenn das Bundesamt mitteilt, dass dem Asylwerber die Einreise zu gestatten ist. Die Sicherung der Zurückweisung darf nur so lange dies unbedingt nötig ist, jedenfalls nicht länger als sechs Wochen aufrechterhalten werden.

§ 33. (1) In der Erstaufnahmestelle am Flughafen ist die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und

1. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;

2. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht;

3. der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat oder

4. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) stammt.

(2) Die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Abs. 1 und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (§ 4) oder in einem sicheren EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a) darf durch das Bundesamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.

(3) Die Beschwerdefrist gegen eine Entscheidung des Bundesamtes im Flughafenverfahren beträgt eine Woche.

(4) Das Bundesverwaltungsgericht hat im Flughafenverfahren binnen zwei Wochen ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Eine Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen durchzuführen. Dem betreffenden Asylwerber ist mitzuteilen, dass es sich um eine Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes als Beschwerdeinstanz handelt.

(5) Im Flughafenverfahren ist über die aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlich ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden.

2. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

3. Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 (in der Folge: "Visakodex") lautet:

Artikel 34: Annullierung und Aufhebung eines Visums

(1) Ein Visum wird annulliert, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für seine Erteilung zum Ausstellungszeitpunkt nicht erfüllt waren, insbesondere wenn es ernsthafte Gründe zu der Annahme gibt, dass das Visum durch arglistige Täuschung erlangt wurde. Das Visum wird grundsätzlich von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der es erteilt hat, annulliert. Das Visum kann von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats annulliert werden; in diesem Fall sind die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat, zu unterrichten.

(2) Ein Visum wird aufgehoben, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Visums nicht mehr erfüllt sind. Das Visum wird grundsätzlich von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der es erteilt hat, aufgehoben. Das Visum kann von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats aufgehoben werden; in diesem Fall sind die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat, zu unterrichten.

(3) Ein Visum kann auf Ersuchen des Visuminhabers aufgehoben werden. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat, sind von der Aufhebung in Kenntnis zu setzen.

(4) Hat der Visuminhaber an der Grenze einen oder mehrere der Belege nach Artikel 14 Absatz 3 nicht vorgelegt, so zieht dies nicht automatisch eine Entscheidung zur Annullierung oder Aufhebung des Visums nach sich.

(5) Wird ein Visum annulliert oder aufgehoben, so wird ein Stempel mit den Worten "ANNULLIERT" oder "AUFGEHOBEN" aufgebracht und das optisch variable Merkmal der Visummarke, das Sicherheitsmerkmal "Kippeffekt" sowie der Begriff "Visum" werden durch Durchstreichen ungültig gemacht.

(6) Die Entscheidung über die Annullierung oder Aufhebung eines Visums und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.

(7) Ein Visuminhaber, dessen Visum annulliert oder aufgehoben wurde, steht ein Rechtsmittel zu, es sei denn, das Visum wurde gemäß Absatz 3 auf Ersuchen des Visuminhabers aufgehoben. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der über die Annullierung oder Aufhebung befunden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.

(8) Gemäß Artikel 13 der VIS-Verordnung sind die Daten zu annullierten oder aufgehobenen Visa in das VIS einzugeben.

4. Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (in Folge Dublin Verordnung) anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin Verordnung zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates lauten:

KAPITEL III

KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Art. 7 Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. ...

Art. 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa

(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft ( 1 ) erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:

a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;

b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;

c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.

(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.

Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.

Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununter-brochenen Zeitraums von mindestens fünf

Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Art. 14 Visafreie Einreise

(1) Reist ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ein, in dem für ihn kein Visumzwang besteht, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2) Der Grundsatz nach Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose seinen Antrag auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat stellt, in dem er ebenfalls kein Einreisevisum vorweisen muss. In diesem Fall ist dieser andere Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Art. 15 Antrag im internationalen Transitbereich eines Flughafens

Stellt ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im internationalen Transitbereich eines Flughafens eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig.

KAPITEL IV

ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN

...

Art. 17 Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

5. Zur Frage einer Grundrechtsverletzung im Falle einer Überstellung nach Slowenien und der damit zusammenhängenden Möglichkeit einer Verpflichtung Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin Verordnung Gebrauch zu machen, wird allgemein ausgeführt:

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673; alle zum Selbsteintrittsrecht in der Vorgängerverordnung (EG) Nr. 343/2003) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären, etwa durch eine Kettenabschiebung.

Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 der Dublin-Verordnung sei dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in Folge "GRC") ausgesetzt zu werden.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Urteil vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat (Rn. 82 bis 85), sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86):

"84. Es wäre auch nicht mit den Zielen und dem System der Verordnung Nr. 343/2003 vereinbar, wenn der geringste Verstoß gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen würde, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Mit der Verordnung Nr. 343/2003 soll nämlich, ausgehend von der Vermutung, dass die Grundrechte des Asylbewerbers in dem normalerweise für die Entscheidung über seinen Antrag zuständigen Mitgliedstaat beachtet werden, wie in den Nrn. 124 und 125 der Schlussanträge in der Rechtssache C-411/10 ausgeführt worden ist, eine klare und praktikable Methode eingerichtet werden, mit der rasch bestimmt werden kann, welcher Mitgliedstaat für die Entscheidung über einen Asylantrag zuständig ist. Zu diesem Zweck sieht die Verordnung Nr. 343/2003 vor, dass für die Entscheidung über in einem Land der Union gestellte Asylanträge nur ein Mitgliedstaat zuständig ist, der auf der Grundlage objektiver Kriterien bestimmt wird.

85. Wenn aber jeder Verstoß des zuständigen Mitgliedstaats gegen einzelne Bestimmungen der Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 zur Folge hätte, dass der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag eingereicht wurde, daran gehindert wäre, den Antragsteller an den erstgenannten Staat zu überstellen, würde damit den in Kapitel III der Verordnung Nr. 343/2003 genannten Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ein zusätzliches Ausschlusskriterium hinzugefügt, nach dem geringfügige Verstöße gegen die Vorschriften dieser Richtlinien in einem bestimmten Mitgliedstaat dazu führen könnten, dass er von den in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen entbunden wäre. Dies würde die betreffenden Verpflichtungen in ihrem Kern aushöhlen und die Verwirklichung des Ziels gefährden, rasch den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen in der Union gestellten Asylantrag zuständig ist.

86. Falls dagegen ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta implizieren, so wäre die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar. ...

88. Bei einem Sachverhalt, der denen der Ausgangsverfahren gleicht, nämlich einer Überstellung eines Asylbewerbers an Griechenland, den im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zuständigen Mitgliedstaat, im Juni 2009, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte u. a. entschieden, dass das Königreich Belgien gegen Art. 3 EMRK verstoßen habe, indem es den Beschwerdeführer zum einen den sich aus den Mängeln des Asylverfahrens in Griechenland ergebenden Risiken ausgesetzt habe, da die belgischen Behörden gewusst hätten oder hätten wissen müssen, dass eine gewissenhafte Prüfung seines Asylantrags durch die griechischen Behörden in keiner Weise gewährleistet gewesen sei, und indem es ihn zum anderen wissentlich Haft- und Existenzbedingungen ausgesetzt habe, die eine erniedrigende Behandlung darstellten (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, noch nicht im Recueil des arrêts et décisions veröffentlicht, §§ 358, 360 und 367).

89. Das in jenem Urteil beschriebene Ausmaß der Beeinträchtigung der Grundrechte zeugt von einer systemischen Unzulänglichkeit des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Griechenland zur Zeit der Überstellung des Beschwerdeführers M.S.S.

90. Für den Befund, dass die Risiken für den Beschwerdeführer hinreichend erwiesen seien, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die regelmäßigen und übereinstimmenden Berichte von internationalen Nichtregierungsorganisationen, in denen auf die praktischen Schwierigkeiten bei der Anwendung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in Griechenland hingewiesen wurden, die an den zuständigen belgischen Minister gesandten Schreiben des UN-Flüchtlingshochkommissariats, aber auch die Berichte der Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems und die Vorschläge zur Überarbeitung der Verordnung Nr. 343/2003 zwecks der Steigerung der Wirksamkeit dieses Systems und der Stärkung des tatsächlichen Grundrechtsschutzes (Urteil M.S.S./Belgien und Griechenland, §§ 347 bis 350) berücksichtigt. ...

105. In Anbetracht dessen ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass das Unionsrecht der Geltung einer unwiderlegbaren Vermutung entgegensteht, dass der im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständig bestimmte Mitgliedstaat die Unionsgrundrechte beachtet.

106. Art. 4 der Charta ist dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den "zuständigen Mitgliedstaat" im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden.

107. Ist die Überstellung eines Antragstellers an einen anderen Mitgliedstaat der Union, wenn dieser Staat nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt worden ist, nicht möglich, so hat der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, vorbehaltlich der Befugnis, den Antrag im Sinne des Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung selbst zu prüfen, die Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen, um festzustellen, ob anhand eines der weiteren Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann.

108. Der Mitgliedstaat, in dem sich der Asylbewerber befindet, hat jedoch darauf zu achten, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird. Erforderlichenfalls muss er den Antrag nach den Modalitäten des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 selbst prüfen."

6. Zur Überstellung von Kranken ist folgendes vorab auszuführen:

nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (siehe EGMR 02.05.1997, 30240/96, D./Vereinigtes Königreich). Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (siehe dazu EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff;

EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312;

23.09. 2009, 2007/01/0515).

7. Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Und schließlich garantieren Art. 7 GRC und Art. 8 EMRK ein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.

Diese allgemeinen Ausführungen finden auf die Beschwerde Anwendung wie folgt:

1. Zuständigkeitsermittlung nach der Dublin Verordnung:

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt im Ergebnis bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Sloweniens ergibt. Dies folgt aus der Regelung des Art. 12 Abs. 2 und 5 der Dublin Verordnung:

Die beschwerdeführende Partei gelangte nämlich nach den Feststellungen mit einem erschlichenen slowenischen Schengenvisum während dessen Gültigkeitszeitraumes an die Grenze zum Gebiet der Mitgliedstaaten.

Wie sich aus Art. 12 Abs. 5 der Dublin Verordnung ergibt, hindert der Umstand, dass das Visum, wie im vorliegenden Fall durch betrügerische Umstände erteilt wurde, nicht daran, dem Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Gemäß Art. 34 Abs. 1 Visakodex ist ein solches durch arglistige Täuschung erlangtes Visum zu annullieren. Art. 12 der Dublin Verordnung enthält keine Regelung, wonach eine Annullierung des Visums die Verantwortlichkeit des ausstellenden Staates beenden würde. Nach Art. 12 Abs. 5 letzter Satz der Dublin Verordnung ist vielmehr der Mitgliedstaat, der das Visum ausgestellt hat, nur dann nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde. Letzteres ist hier aber nicht der Fall.

Im Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines dritten Landes in einem Mitgliedstaat gestellt hat, KOM/2001/0447 endg. - CNS 2001/0182, ABl. Nr. 304 E vom 30/10/2001, S. 192-201, werden zu Art. 9 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 folgende Erläuterungen gegeben:

"Artikel 9?Hat ein Mitgliedstaat durch eine positive Handlung wie die Erteilung eines Visums oder eines anderen Aufenthaltstitels wesentlich dazu beigetragen, dass ein Drittstaatsangehöriger in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen konnte und sich dort aufhalten darf, ist er für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Dies trägt dem dem Instrumentarium zugrunde liegenden Prinzip Rechnung, wonach in einem Raum, in dem freier Personenverkehr herrscht, der einzelne Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten gegenüber die Verantwortung für sein Handeln hinsichtlich der Einreise und des Aufenthalts von Drittstaatsangehörigen übernimmt.

...

Um unterschiedliche Auslegungen zu verhindern, greifen nach Absatz 5 die Verpflichtungen eines Mitgliedstaats auch dann, wenn bei der Erlangung des Visums oder des Aufenthaltstitels betrügerische Umstände vorlagen; dies gilt allerdings nicht, wenn die betrügerische Handlung, beispielsweise die Ersetzung oder Änderung des Dokuments, erst nach der Ausstellung vorgenommen wurde."

In diesem Sinne führen auch Filzwieser/Sprung in "Dublin II-Verordnung - Das Europäische Asylzuständigkeitssystem", 3.

Auflage, K27 zu Art. 9 Abs. 5 Dublin II-VO Folgendes aus:

"In Vollziehung des Dubliner Übereinkommens war zwischen den Mitgliedstaaten wiederholt die Frage diskutiert worden, ob der ein Visum erteilende Mitgliedstaat auch dann für die Führung des Asylverfahrens einer Person zuständig ist, wenn diese das Visum beispielsweise durch falsche Angaben erschlichen hat. Da dem DÜ eine Art. 9 Abs. 5 vergleichbare Regel fremd war, wurde überwiegend die Meinung vertreten, dass der betreffende Mitgliedstaat auch im Falle der Erschleichung eines Visums oder eines Aufenthaltstitels für die Anwesenheit des betreffenden Asylbewerbers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verantwortlich ist und daher auch zur Prüfung dessen Asylantrages zuständig sein soll. Mit dem ersten Satz des Absatzes 5 wurde diese Rechtsansicht, die insbesondere auch Österreich zum DÜ vertreten hat, übernommen, d.h. betrügerische Handlungen vor der Visumserteilung verhindern nicht die Zuständigkeit des erteilenden Mitgliedstaates."

Gleiches gilt somit auch im Hinblick auf Art. 12 Abs. 5 der Dublin Verordnung, da diese Bestimmung wortgleich mit Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 ist.

Da die von Art. 12 Abs. 5 der Dublin Verordnung umfassten Erschleichungstatbestände regelmäßig eine Annullierung des (erschlichenen) Visums gemäß den Bestimmungen des Visakodex zur Folge haben und zudem - wie bereits oben ausgeführt - Art. 12 der Dublin Verordnung keine Regelung enthält, wonach eine Annullierung des Visums die Verantwortlichkeit des ausstellenden Staates beenden würde, besteht der Beschwerdeeinwand, dass aufgrund der Annullierung des Visums eine Zuständigkeit Sloweniens ausscheidet, daher nicht zu Recht.

2. Zum Vorbringen betreffend das Fehlen der Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß § 33 Abs. 2 AsylG:

Das Bundesverwaltungsgericht stellt diesbezüglich fest, dass eine solche Zustimmung gemäß der oben angeführten Gesetzesbestimmung nur in den Fällen notwendig ist, in denen ein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen oder ein Antrag wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat zurückgewiesen werden soll. Im gegenständlichen Fall ist keiner dieser Fälle betroffen, weshalb das Unterbleiben des Zuwartens auf eine Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nicht rechtswidrig war.

3. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:

Das Bundesverwaltungsgericht geht zum heutigen Datum und in Kenntnis der aktuellen Berichtslage nicht davon aus, dass Überstellungen nach Slowenien allgemein die EMRK oder GRC verletzen (siehe zum Beispiel AsylGH 13.09.2013, Zl. S21 437.191-1/2013). Systemische Mängel im slowenischen Asyl- und Aufnahmewesen wurden auch seitens der beschwerdeführenden Partei nicht vorgebracht.

Im Sinne der zitierten Rechtsprechung zur Überstellung Kranker (siehe dazu oben Absatz 6) stellt das Bundesverwaltungsgericht außerdem fest, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht ergibt, dass mögliche psychische Beeinträchtigungen der beschwerdeführenden Partei die notwendige Schwelle der Schwere der Erkrankung, um als außergewöhnlich qualifiziert zu werden, erreichen.

Es ergibt sich daher aus dem beschwerdegegenständlichen Vorbringen weder eine systemische noch eine individuell drohende Behandlung der beschwerdeführenden Partei in Slowenien, die Art. 4 GRC bzw. Art 3 EMRK entgegen stehen würde, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Jedenfalls hat die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Slowenien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.

4. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Das Bundesverwaltungsgericht nimmt zur Kenntnis, dass der belangte Bescheid gemäß § 33 Abs. 5 AsylG keinen Spruch über eine aufenthaltsbeendende Maßnahme beinhaltet. Daher wird nur der Vollständigkeit halber festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei nach ihren eigenen Angaben über kein schützenswertes Familienleben in Österreich verfügt. Die kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts, welcher nur auf ihre Stellung in ihrem Asylverfahren begründet ist, sowie die Tatsache, dass die beschwerdeführende Partei bis jetzt nicht nach Österreich eingereist ist, lässt auch private Anknüpfungspunkte in Österreich als unwahrscheinlich, einen entsprechenden Eingriff darin jedoch in jedem Fall gerechtfertigt, erscheinen.

5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im Falle der Überstellung der beschwerdeführenden Partei in Vollziehung der Dublin Verordnung nach Slowenien keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz vorzunehmen.

6. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung, im konkreten Fall des Gerichtshofes der Europäischen Union und des EGMR, des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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