W205 1439193-1•BVwG W205 1439193-1
W205 1439193-1Tribunale amministrativo federale17 apr 2014
Einzelfallprüfung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, psychische Störung, Suizidgefahr,<br/>Überstellungsrisiko
W205 1439193-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2013, Zl. 13 08.189-EAST-West, beschlossen:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG stattgegeben
und der bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Vorausgeschickt wird, dass die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, bereits erstmals am 04.04.2009 einen Asylantrag in Polen gestellt hatte, sowie am 07.04.2009 erstmals einen solchen in Österreich. Auf Grundlage von Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-Verordnung) erfolgte am 19.08.2009 ihre Rücküberstellung von Österreich nach Polen. Im Dezember 2009 reiste sie nach Belgien weiter, wo sie am 17.12.2009 ebenfalls um Asyl ansuchte.
2. Am 16.06.2013 brachte die Antragstellerin nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Zu ihrer Person liegen folgende EURODAC-Treffermeldungen bezüglich verschiedener Asylantragstellungen vor:
Polen vom 04.04.2009
Österreich vom 07.04.2009
Belgien vom 17.12.2009
Bei ihrer Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 18.06.2013 gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, an einem posttraumatischen Syndrom zu leiden und deshalb täglich Beruhigungstabletten einzunehmen. Sie lebe seit Dezember 2009 in Belgien, wo sie um Asyl angesucht habe. Am 06.12.2011 habe sie in einem Flüchtlingslager in XXXX traditionell geheiratet und wohne seit eineinhalb Jahren mit ihrem Ehemann in einer staatlichen Wohnung. Ihr Asylantrag, sowie auch der ihres Mannes, seien abgelehnt worden und sie seien aufgefordert worden, ihre Wohnung bis zum 12.06.2013 zu verlassen, andernfalls sie in Schubhaft genommen werden würden. In Belgien sei es aufgrund der Herkunft und des Alters ihres Mannes zu Problemen mit ihren Landsleuten gekommen.
Am 18.08.2009 sei sie von Österreich nach Polen abgeschoben worden, wo sie sich etwa viereinhalb Monate in einem Flüchtlingslager aufgehalten habe. Da sie von Tschetschenen und Inguscheten angegriffen und geschlagen worden sei, sei sie nach Belgien geflüchtet. Dort habe sie sich von 17.12.2009 bis 16.06.2013 aufgehalten. Am 16.06.2013 sei sie mit dem Zug vonXXXX nach XXXX gefahren. In Österreich habe sie keine Familienangehörigen oder sonstige Personen, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestehen würde, in einem anderen EU-Mitgliedstaat, nämlich in Belgien, sei jedoch ihr Ehemann aufhältig, welcher ebenfalls bald nach Österreich komme.
Das Bundesasylamt richtete am 21.06.2013 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Mit Schreiben vom 26.06.2013, beim Bundesasylamt am selben Tag eingelangt, lehnte Polen eine Rücküberstellung der beschwerdeführenden Partei ab. Begründend wurde ausgeführt, dass Polen am 15.01.2010 einer Überstellung der Beschwerdeführerin aus Belgien zugestimmt habe, der Transport jedoch nicht durchgeführt worden sei, weil die Antragstellerin in Belgien Klage mit aufschiebender Wirkung erhoben habe ("... the applicant has taken a legal action with suspensive effect."). Belgien habe daraufhin von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht ("... Belgium decided to treat this asylum application in its own responsibility."). Am 10.05.2012 sei der Asylantrag der beschwerdeführenden Partei in Belgien abgelehnt worden.
Mit E-Mail vom 27.06.2013 ersuchte Österreich Belgien um Übernahme der Beschwerdeführerin. Belgien hat sich mit Schreiben vom 04.07.2013, beim Bundesasylamt am selben Tag eingelangt, bereit erklärt, die beschwerdeführende Partei gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-Verordnung wieder aufzunehmen.
3. Einem Kurzarztbrief der Abteilung für Psychiatrie des Krankenhauses XXXX vom 01.08.2013, beim Bundesasylamt am selben Tag eingelangt, ist zu entnehmen, dass die Antragstellerin von 21.06. bis 01.08.2013 in dieser Abteilung behandelt wurde. Des Weiteren geht aus dem Schreiben hervor, dass bei ihrer Entlassung unter anderem eine depressive Störung, eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung sowie anamnestische Alkoholabhängigkeit vorlagen.
4. Im Rahmen ihrer Einvernahme durch das Bundesasylamt vom 21.08.2013 brachte die Antragstellerin vor, einen Sohn aus erster Ehe zu haben, zu welchem sie jedoch keinen Kontakt habe. Drei weitere Kinder und ihr zweiter Ehemann seien während eines Bombardements in Tschetschenien ums Leben gekommen. Im Jahr 2012 habe sie in Belgien eine Fehlgeburt erlitten, seitdem leide sie unter nervlichem Stress. Zu Österreich habe sie keinen besonderen Bezug, seit ihrer Ankunft habe sie jedoch bereits Freunde gefunden. Ihr dritter Ehemann habe in Belgien ebenfalls einen Asylantrag gestellt, welcher angelehnt worden sei. Gefragt, ob sie in Belgien ärztliche Versorgung in Anspruch genommen habe, gab die Beschwerdeführerin an, in psychiatrischen Krankenhäusern behandelt worden zu sein und dazu auch Unterlagen erhalten zu haben. Auch in Österreich seien ihr Medikamente wegen Schlafstörungen, Nervosität, Depressionen und Selbstmordgedanken verabreicht worden. Die Frage, ob auf dem Reiseweg nach Österreich ärztliche Versorgung nötig gewesen sei, verneinte sie mit der Begründung, ohnehin ihre Medikamente aus Belgien bei sich gehabt zu haben. Über Befragen wendete sei weiters ein, nach Österreich gekommen zu sein, weil ihr in Belgien mehrfach mitgeteilt worden sei, dass sie keine Chance habe, dauerhaft dort zu bleiben.
5. Aufgrund der vorgebrachten umfangreichen psychischen Belastungen leitete das Bundesasylamt eine medizinische Begutachtung der Antragstellerin ein. Aus dem psychiatrischen Gutachten eines namentlich angeführten Facharztes für Psychiatrie-Neurologie, vom 17.10.2013, beim Bundesasylamt eingelangt am 21.10.2013, ergibt sich zusammengefasst, dass die Beschwerdeführerin an einer chronischen posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Diese Erkrankung sei auf traumatische Ereignisse in ihrer Heimat Inguschetien zurückzuführen. Aktuell sei sie von Suizidgedanken distanziert, bei neuerlichen Belastungen in Belgien könne eine zunehmende Suizidalität jedoch nicht ausgeschlossen werden. Als Schutz vor einem Suizidversuch sei in Belgien die Bindung an den Gatten vorhanden. Wesentlich sei vor, während und nach einer Überstellung nach Belgien eine Fortsetzung der bestehenden Psychopharmakatherapie sowie unmittelbar während der Überstellung die Gabe eines Beruhigungsmittels. Eine Rücküberstellung sei aufgrund des erst kurz zurückliegenden Aufenthaltes in der Psychiatrie des Krankenhauses XXXX zur Stabilisierung des Gesundheitszustandes etwa sechs Monate nach Entlassung (01.08.2013) empfehlenswert.
6. Im Zuge der Einvernahme durch das Bundesasylamt vom 06.11.2013 wurde der Beschwerdeführerin der Inhalt des psychiatrischen Gutachtens zur Kenntnis gebracht, sie wollte dazu jedoch keine Stellungnahme abgeben. Über Befragen gab sie an, dass ihr Gatte versucht habe, nach Österreich zu kommen, an der deutschen Grenze jedoch "erwischt" worden sei.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.11.2013, wurde I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 16.06.2013 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Belgien gemäß "Artikel 16 (1)" der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-Verordnung) zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Belgien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Belgien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.
Unter anderem führte die belangte Behörde folgendes begründend aus (unkorrigiert):
".. Sie haben keine lebensbedrohlichen Krankheiten
....
Ihr Gatte befindet sich in Belgien, in Belgien haben sie sich auch verehelicht.
....
Auch bei Ihrer obligatorischen medizinischen Untersuchung bei der Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich konnte der behandelnde Arzt keine lebensbedrohliche Erkrankung feststellen.
Es ist auch anzuführen, dass Sie selbst in der Einvernahme anführten, dass Sie in Belgien behandelt und therapiert wurden und dazu Unterlagen vorlegen. Somit ist erkennbar, dass Sie notwendige medizinische Versorgung in Belgien erhalten haben.
Dass Sie auch vollen Zugang zur medizinischen Behandlung bekommen ist auch dadurch feststellbar, da Belgien ausdrücklich sich dazu bereit erklärt hat Sie im Rahmen der Verpflichtungen nach dem Dubliner- Übereinkommen zu übernehmen.
Sie verneinten auch die Frage, ob Sie Ihre jetzigen Reise nach Österreich jemals unterbrechen mussten um einen Arzt oder ein Krankenhaus aufzusuchen.
Weiters ist auch anzuführen, dass Sie vor Ihrer Überstellung einer medizinischen Untersuchung bezüglich Transportfähigkeit unterzogen werden. Diese ist obligat, laut Telefonat mit der Bezirkshauptmannschaft XXXX, Fremdenpolizei, in der Richtlinie für die Organisation und Durchführung von Abschiebungen auf dem Luftwege.
Bezüglich einer Überstellung auf dem Landweg ist anzuführen, dass bei diesen Überstellungen ein Arzt den Transport begleitet.
...
Sie wurden einer Untersuchung durch Dr. [..], Facharzt für Psychiatrie und Neurologie zugeführt, die Untersuchung erfolgte am 29.8.2013 mit Dolmetsch unter Berücksichtigung ihrer Biografie, Anamnese, Frühere Krankheiten, Operationen, Status psychicus und mit Beiziehung ihrer Befunde, sowie Auflistung ihrer Medikamente, auch wurde ein symptombezogenes Interview durchgeführt. Im Resümee faßt Dr. [..] zusammen dass eine chronische Posttraumatische Belastungsstörung vorliegt. Eine Überstellungsfähigkeit ist jedoch gegeben bzw. wird abschließend ausgeführt -Wesentlich ist vor, während und nach der Überstellung eine Fortsetzung der bestehenden Psychopharmakatherapie und zusätzlich während der Überstellung die Gabe eines Beruhigungsmittels. Zusätzlich in Belgien Fortsetzung der psychiatrischen Behandlung. Aufgrund des kurz zurückliegenden Aufenthaltes an der Psychiatrie LKH- XXXX wäre zur Stabilisierung von ca. 6 Monaten ab Entlassung empfehlenswert.
Da die medizinische und psychologische Versorgung in Belgien - wie in der Länderfeststellung und Beweiswürdigung bereits ausführlich erörtert - gegeben ist, kann im gegenständlichen Fall von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK nicht gesprochen werden.
.."
Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gem. Art. 16 Abs. 1 Dublin II-Verordnung Belgien für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführerin ernstlich möglich erscheinen lassen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden. Gesundheitliche Probleme würden kein Abschiebehindernis darstellen, da nur solche Erkrankungen relevant seien, die zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen würden und keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bestünden. Im vorliegenden Fall handle es sich "lediglich" um eine Überstellung in den EU-Mitgliedstaat Belgien, in welchem die medizinische Versorgung ausreichend gewährleistet sei. Es habe sich sohin kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung ergeben. Es sei auch kein schützenswertes Privatleben in Österreich aufgebaut worden, sodass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.
8. Gleichzeitig mit dem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin eine Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG zur Kenntnis gebracht, wonach ihr für das Beschwerdeverfahren eine Rechtsberatung zugewiesen wurde.
9. Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 11.12.2013, in welcher die Beschwerdeführerin geltend machte, die erstinstanzliche Behörde habe auf Grundlage des psychiatrischen Gutachtens vom 17.10.2013 die Ausweisungsentscheidung nicht erlassen dürfen, da darin eine Aufschiebung der Überstellung nach Belgien für etwa sechs Monate ab Entlassung aus der Psychiatrie des Krankenhauses XXXX empfohlen werde. Das Bundesasylamt habe somit die Ausweisung zumindest vorübergehend für unzulässig erklären müssen. Ferner würde der Antragstellerin im Falle einer Rücküberstellung nach Belgien eine reale Gefahr einer Verletzung etwa von Art. 2 oder Art. 3 EMRK drohen. Der Beschwerde liegen bei ein vertrauliches Begleitschreiben der Abteilung für Psychiatrie des Krankenhauses XXXX vom 05.12.2013 sowie ein Arztbrief derselben Abteilung vom 09.12.2013, woraus sich die Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, deren gegenwärtige Transportunfähigkeit sowie die Notwendigkeit einer monatelangen Stabilisierung und Behandlung in Österreich ergeben.
Aus den beiden mit der Beschwerde vorgelegten Schreiben geht weiters hervor, dass sich die beschwerdeführende Partei von 21.11. bis 09.12.2013 in der Psychiatrie des Krankenhauses XXXX in stationärer Behandlung befand. Ihre Stimmungslage habe sich verschlechtert, zudem seien auch häufiger Suizidgedanken aufgetreten. Sie habe Alpträume, sogenannte Flash backs und sei sehr verzweifelt. Nach Meinung des behandelnden Arztes sei sie aufgrund der Schwere ihrer Erkrankung nicht transportfähig. Sie benötige dringend eine psychotherapeutische Betreuung, verbunden mit der Möglichkeit, in Österreich bleiben zu können. Dem Arztbrief vom 09.12.2013 lässt sich zusätzlich entnehmen, dass die Antragstellerin von verschiedenen medizinischen Therapien profitiert habe und ihr diverse Medikamente verabreicht worden seien. Nach Erhalt des negativen Asylbescheides sei für sie jedoch "ihre Welt zusammengebrochen". Sie sei erneut suizidal gewesen, was aber mit Medikation und engmaschiger Betreuung reduziert worden sei.
10. Aus einem Arztbrief der Abteilung für Psychiatrie des Krankenhauses XXXX vom 24.01.2014, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 29.01.2014, resultiert, dass sich die Beschwerdeführerin erneut in der genannten Abteilung in stationärer Behandlung befand, und zwar von 20. bis 24.01.2014. Die Patientin habe über Ganzkörperschmerzen geklagt, es sei jedoch kein somatisches Korrelat für die Symptomatik gefunden worden. Währens ihres stationären Aufenthaltes sei sie glaubwürdig und nachvollziehbar von Suizidgedanken distanziert gewesen. Am 24.01.2014 habe sie in gebessertem Zustand wieder entlassen werden können (OZ 7).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
a) Mit 01.01.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) in Kraft getreten.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."
§ 75 (1) ...
...
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
[(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.]"
§28 VwGVG lautet:
"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Art 49 der VO 604/2013 (Dublin III-VO) lautet auszugsweise:
Artikel 49
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604/2013 am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf internationalen Schutz am 16.06.2013 gestellt hat, sowie das Wiederaufnahmeersuchen an Belgien vor dem 01.01.2014 gestellt und beantwortet wurde, bleibt gegenständlich die Dublin II-VO maßgeblich.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin II-VO lauten:
Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann abweichend von Abs. 1 jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
In den Art. 5ff Dublin II-VO werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.
Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."
Nach Art. 16 Abs. 1 Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten:
a) einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 17 bis 19 aufzunehmen;
b) die Prüfung des Asylantrags abzuschließen;
c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;
d) einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;
e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen.
Art. 16 Abs. 3 und Abs. 4 Dublin II-VO lauten:
"3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.
(4) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 Buchstaben d) und e) erlöschen auch, wenn der für die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedstaat nach der Rücknahme oder der Ablehnung des Antrags die notwendigen Vorkehrungen getroffen und tatsächlich umgesetzt hat, damit der Drittstaatsangehörige in sein Herkunftsland oder in ein anderes Land, in das er sich rechtmäßig begeben kann, zurückkehrt."
b) Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesasylamt bei, dass sich im Lichte des Art 16 Abs. 1 lit e Dublin II-VO die Zuständigkeit Belgiens, welcher Staat - nach dem oben dargestellten und unbestritten gebliebenen Verfahrensablauf - den Selbsteintritt vorgenommen und den Antrag der Beschwerdeführerin abgelehnt hat, ergibt. Auch die Zuständigkeit Belgiens wurde von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt.
c) Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (zB. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das Bundesasylamt hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:
Im Beschwerdefall wird angesichts der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin eine mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK für den Fall der Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs geltend gemacht. Hierzu ist Folgendes auszuführen:
Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).
Im Hinblick auf die geltend gemachten psychischen Erkrankungen der Antragstellerin hat das Bundesasylamt zwar Erhebungen getätigt, wie etwa die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens in Auftrag gegeben und alle vorgelegten Beweismittel (unter anderem Arztbriefe, Befunde und sonstige medizinische Berichte aus Österreich und Belgien; siehe Seite 8 des Bescheides) zur Entscheidungsfindung herangezogen. Es fehlen jedoch konkrete und ausführliche Feststellungen zum konkreten Gesundheitszustand und zur Transportfähigkeit der Beschwerdeführerin, zumal dem genannten fachärztlichen Gutachten zu entnehmen ist, dass eine Überstellung nach Belgien erst circa sechs Monate nach Entlassung am 01.08.2013 aus der psychiatrischen Abteilung des Krankenhauses XXXXempfehlenswert sei. Tatsächlich ergibt sich aus den - nach Bescheiderlassung aber vor Ablauf der empfohlenen Frist zur Überstellung vorgelegten Befunden - eine Verschlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin. In dem oben erwähnten vertraulichen ärztlichen Begleitschreiben vom 05.12.2013 wird ausgeführt, dass eine Überstellungsfähigkeit derzeit nicht gegeben sei. Im angefochtenen Bescheid finden sich zwar vereinzelt Feststellungen wie etwa: "Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in Belgien nicht ausreichend medizinisch behandelt werden würden." (Seite 10 des Bescheides) oder "Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie bei Ihrer Überstellung nach Belgien einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wären." (Seite 15 des Bescheides). Diese sind jedoch unzureichend und auch ein Verweis auf das etwaige Vorliegen einer Überstellungsfähigkeit außerhalb der Feststellungen des Bescheides (wie etwa in der Beweiswürdigung) ist jedenfalls nicht ausreichend. Dazu kommt, dass schon in dem von der Behörde eingeholten Gutachten angeführt wurde, dass als Schutz vor einem Suizidversuch in Belgien die Bindung an den Gatten vorhanden sei. Die konkrete Feststellung der Behörde, wonach sich der Ehegatte der Beschwerdeführerin in Belgien befinde, entbehrt allerdings einer ausreichend fundierten Grundlage, hat doch die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vom 06.11.2013 ua ausgeführt, dass ihr Gatte versucht habe, nach Österreich zu kommen, er sei jedoch an der deutschen Grenze "erwischt" worden. Demnach wurde fraglich, ob sich dieser tatsächlich noch in Belgien aufhält und die Beschwerdeführerin - wovon der Gutachter bei der Erstellung seines Gutachtens noch ausgegangen ist - unterstützen kann.
Entscheidungsreife liegt somit erst vor, wenn die Behörde konkrete, aktuelle und detaillierte Feststellungen zum tatsächlichen Gesundheitszustand sowie zur Transportfähigkeit der Antragstellerin unter Berücksichtigung der vorgebrachten psychischen Leidenszustände trifft und somit die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK verneint werden kann. Es entspricht der ständigen Judikatur, dass, auch wenn in Belgien aktuell keine systemischen Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem erkannt werden können, jedenfalls Einzelfallprüfungen durchzuführen und konkrete Feststellungen zu treffen sind, ob im Einzelfall die Verpflichtung Österreichs zum Selbsteintritt gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO gegeben sein kann.
Es wird nicht verkannt, dass nach ständiger und strenger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte mentaler Stress bei Abschiebungen kein "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK darstellt und auch sonst in Bezug auf gesundheitliche Beeinträchtigungen dessen hoher Eingriffsschwellenwert zu beachten ist. Das Bundesasylamt hat dazu, sowie zur medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Belgien in seinem Bescheid bereits Stellung genommen. Im gegenständlichen Fall handelt es sich jedoch nicht um etwaigen zu befürchtenden mentalen Stress bei einer Abschiebung, sondern vielmehr um eine tiefgreifende und umfassende psychische Erkrankung, welche einer eingehenden und gründlichen Prüfung sowie einer damit verbundenen Beachtung und Würdigung bedarf.
Eine Verletzung ihrer Rechte gemäß Art. 8 EMRK wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht behauptet und es liegen auch im Entscheidungszeitpunkt keine konkreten Anhaltspunkte hierfür vor, da die Beschwerdeführerin zum einen keine Familienangehörigen in Österreich hat und zum anderen erst kurz im Bundesgebiet aufhältig ist. Ihr Ehemann befindet sich nach den Aussagen der Beschwerdeführerin nicht in Österreich und auch die vorgebrachten in Österreich bereits geschlossenen Freundschaften vermögen einen Schutz des Grundrechts nach Art. 8 EMRK nicht auszulösen. Allerdings wären auch diese Umstände im fortgesetzten Verfahren neuerlich zu prüfen, da sich daran insbesondere vor dem Hintergrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin, wonach der Ehegatte versuche, nach Österreich nachzureisen, etwas entscheidungswesentlich geändert haben könnte.
Der Beschwerde war somit gemäß § 21 Abs. 3 letzter Satz BFA-VG stattzugeben.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.
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