L503 1423838-1•BVwG L503 1423838-1
L503 1423838-1Tribunale amministrativo federale17 apr 2014
Behandlungsmöglichkeiten, Behebung der Entscheidung, Ehrenmord,<br/>Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, psychische<br/>Störung, Übergangsbestimmungen
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2011, Zl. 11 08.254-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.03.2014 zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch kurz: "BF"), eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der Volksgruppe der Kurden, reiste am 02.08.2011 gemeinsam mit seiner Frau und seinem Sohn in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu gab er bei seiner Erstbefragung eingangs an, er stamme aus der Provinz A. (Anmerkung: in Südostanatolien), wo nach wie vor seine Eltern und zahlreiche Geschwister leben würden. Seinen Militärdienst habe er bereits in den Jahren 2003 und 2004 abgeleistet; zuletzt sei er bei einem Sicherheitsdienst beschäftigt gewesen.
Auf die Frage nach seinen Fluchtgründen gab der BF an, seine Schwester S. habe sich in einen Mann verliebt und das Elternhaus ohne Einverständnis ihrer Eltern verlassen, was Schande über die Familie gebracht und was dazu geführt habe, dass der BF als jüngster Sohn von seinem Vater und seinem Onkel beauftragt worden sei, seine Schwester und ihren Freund zu töten. Da er dies jedoch nicht gewollt habe, habe er die Türkei verlassen müssen (AS. 19).
Auf die Frage nach seinen Rückkehrbefürchtungen gab der BF an, seine Familie würde ihn umbringen, weil er das, was von ihm verlangt worden sei, nicht getan habe (AS. 21).
Vorgelegt wurde vom BF ein türkischer Nüfus, bei dem sich keine Hinweise auf Verfälschungen ergeben hatten (AS. 29 ff).
2. Am 13.12.2011 wurde der BF vor dem BAA, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen (AS. 73 ff).
Eingangs wiederholte der BF seine bereits dargelegten Personalien; er sei in der Provinz A. zur Welt gekommen, habe die Volksschule und die Hauptschule im Heimatdorf absolviert, ein Gymnasium besucht und sodann seinen Militärdienst abgeleistet. Anschließend habe er einen Kurs als Security absolviert und begonnen, in G. (Anmerkung: einer Stadt in Südostanatolien) in einem Kaufhaus als Security zu arbeiten; danach sei er nach Österreich geflohen. Zuletzt habe er mit seiner Gattin und dem gemeinsamen Kind in G. gelebt; das Elternhaus - welches sich in A. befinde - habe er bereits 2004 oder 2005 verlassen; geheiratet habe er allerdings erst im Jahr 2007 (AS. 77).
Auf die Frage nach seinen Fluchtgründen gab der BF an, seine ältere Schwester sei gegen den Willen seiner Familie von zu Hause ausgerissen und zu einem Mann geflüchtet. Daraufhin sei der Familienrat zusammengetreten und sei zum Ergebnis gekommen, dass diese Angelegenheit "irgendwie bereinigt" werden müsse; konkret sei entschieden worden, dass seine ältere Schwester sterben müsse und der BF sie umbringen müsse. Weil der BF der jüngste der Familie sei, sei ihm diese Aufgabe übertragen und er monatelang unter Druck gesetzt worden; er sei auch verprügelt worden, habe seine Schwester aber nicht umbringen wollen. Nunmehr müsse auch der BF selbst sterben, weshalb er gemeinsam mit seiner Familie geflohen sei (AS. 79).
Auf Nachfragen gab der BF weiters an, seine Schwester sei vor ungefähr zwei Jahren ausgerissen; zu diesem Zeitpunkt hätten insgesamt noch zwei Schwestern im Elternhaus gelebt. Davon, dass seine Schwester ausgerissen sei, habe er telefonisch innerhalb einer Woche von seiner Mutter erfahren; dies sei Ende 2009 gewesen (AS. 79).
In weiterer Folge sei vom Vater des BF dann der Familienrat einberufen worden, wobei dieser aus dem Onkel des BF, seinem Vater und seinen älteren Brüdern bestanden habe; der BF selbst sei nicht im Familienrat dabei gewesen, sondern habe lediglich von dem gefällten Todesurteil von seinem Vater erfahren (AS. 81), wobei dies etwa sechs Monate nach dem Vorfall gewesen sei (AS. 83). Das Zusammentreffen des Familienrats habe einen Monat nach dem Vorfall stattgefunden. Der BF selbst habe keine Kenntnis vom Zusammentreffen des Familienrats gehabt, weil er in einer anderen Stadt gearbeitet und die ganze Sache "als normal" angesehen habe (AS. 83). Auf die Frage, weshalb der BF überhaupt vom Zusammentreffen des Familienrats erfahren habe, wenn er doch gar nicht dabei gewesen sei, gab der BF an, das Todesurteil habe ja durch ihn vollstreckt werden sollen; der Vater des BF sei mit einem älteren Bruder zum BF gekommen, sie hätten sich zusammengesetzt und sein Vater habe zu ihm gesagt, dass seine Schwester ausgerissen sei, sie ihr Gesicht verloren hätten und nicht mehr auf die Straße gehen könnten; ihre Ehre müsse nunmehr bereinigt werden und sei dem BF die diesbezügliche Aufgabe übertragen worden (AS. 85). Auf Nachfragen gab der BF an, dieses Gespräch hätte im Elternhaus stattgefunden, wobei ihn sein Vater zuvor angerufen und ihm gesagt habe, er müsse ins Dorf kommen; es sei ihm jedoch nicht mitgeteilt worden, worum es ging (AS. 85). In diesem Gespräch habe sich der BF gegen die Tötung seiner Schwester ausgesprochen und gesagt, er könne dies nicht tun (AS. 85).
Auf Nachfragen gab der BF weiters an, sein Wohnort sei 160 Kilometer vom Heimatdorf entfernt gewesen. Weiters gab der BF auf (nochmaliges) Nachfragen an, zwischen dem Zeitpunkt, zu dem seine Schwester von zu Hause ausgerissen sei und der Mitteilung des Familienrates, der zufolge der BF seine Schwester zu töten habe, sei ein Monat gelegen (AS. 87). Während dieser Zeit sei er mit seinem Vater auch in telefonischem Kontakt gestanden und sei auch in das Dorf gefahren, um zu erreichen, dass die Angelegenheit glimpflich ausgehe (AS. 87).
Auf die Frage, was nach der Mitteilung des Familienrates an den BF geschah, gab dieser an, es sei großer Druck auf ihn ausgeübt worden; man habe zu ihm gesagt, er solle seine Arbeit aufgeben und ins Dorf zurückkehren (AS. 87). Der BF habe dann im Jahr vor seiner Ausreise seine Arbeit tatsächlich aufgegeben und sei einmal pro Woche oder alle zehn Tage in das Heimatdorf gefahren; sechs Monate, nachdem seine Schwester ausgerissen sei, sei der BF dann von seinem älteren Bruder und seinem Vater verprügelt worden und sei ihm sogar eine Waffe in den Mund gesteckt und gesagt worden, entweder er erledige seine Aufgabe oder er sterbe selbst (AS. 89). Dem BF sei dann klar geworden, dass er ins Gefängnis komme, wenn er diesen Auftrag erfülle bzw. dass er umgebracht würde, wenn er ihn nicht erfülle. Durch die erwähnte Prügelei habe der BF im Übrigen einen Schlag auf das Ohr bekommen, weswegen er noch in Behandlung sei.
Nach diesem Vorfall, bei dem er verprügelt und bedroht worden sei, sei er in seinen Wohnort G. gefahren und habe sich Gedanken darüber gemacht, wie er dieser Situation entkomme (AS. 89/91). Seiner Frau habe er von dieser Angelegenheit überhaupt nichts erzählt, zumal das (gemeint: die Ausreise) eine geheime Entscheidung gewesen sei und er nicht gewollt habe, dass sie irgendjemandem etwas darüber sagt; erst nach seiner Ankunft in Österreich habe er seiner Frau alles erzählt (AS. 91). Im Übrigen seien sie beide wegen diesen Dingen depressiv und würden eine Psychotherapie erhalten (AS. 91).
Auf nochmaliges Nachfragen gab der BF an, dass er seiner Frau erst nach der Asylantragstellung in Österreich über seine Fluchtgründe berichtet habe; als sie nach Österreich gekommen seien, habe seine Frau gar nicht gewusst, warum sie hierhergekommen seien; im Hinblick auf die Ausreise habe der BF seiner Frau nur gesagt, sie würden nach Europa fahren, da der Vater sowie die ganzen Onkeln seiner Frau in Österreich seien (AS.91).
Auf die Frage, weshalb nicht ein anderes Familienmitglied zur Tötung seiner Schwester bestimmt worden sei, wenn der BF die Tat nicht habe ausführen wollen, gab der BF (lediglich) an, ihm sei klar gewesen, dass er in Lebensgefahr sei, wenn er ablehne (AS. 93).
Die Frage, ob er den Aufenthaltsort seiner Schwester kannte, verneinte der BF; auf die Frage, wie er die Angelegenheit dann hätte erledigen können, gab der BF an, der Aufenthaltsort seiner Schwester hätte noch ermittelt werden müssen (AS. 93).
Auf die nochmalige Frage nach seinen Rückkehrbefürchtungen gab der BF an, es liege auf der Hand, dass er sterben würde; das Todesurteil sei auf ihn ausgedehnt worden; dies habe ihm sein Vater gesagt und ihn mit der Waffe bedroht; er würde erschossen werden, wenn er seine Aufgabe nicht erfülle. Dieser Vorfall mit der Drohung sei vor ca. acht Monaten gewesen und er habe die Türkei dann vor ca. sechs oder sieben Monaten verlassen (AS. 93).
Auf die Frage nach sozialen Bindungen in Österreich gab der BF an, er selbst habe in ganz Europa keine Verwandten; allerdings würden der Vater seiner Gattin, ihr Onkel, ihre Tante und ihr Bruder in Österreich leben; die Mutter seiner Gattin lebe in der Türkei (AS. 95).
Die Fragen nach allfälligen politischen Aktivitäten oder allfälligen Schwierigkeiten aufgrund seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit verneinte der BF jeweils (AS. 95/97).
Auf die Frage, inwiefern er in medizinischer Behandlung in Österreich stehe, legte der BF eine Bestätigung eines Gemeindearztes vor, der zufolge er an einer Depression und an Schlafstörungen leide und der zufolge der Gemeindearzt das Ansuchen des BF um Wohnortverlegung in den Raum G. unterstütze, da der BF dort Verwandte habe und an seinem derzeitigen Aufenthaltsort kaum soziale Kontakte pflegen könne (AS. 103).
3. Mit Bescheid vom 15.12.2011, Zahl: 11 08.254-BAT, wies das BAA den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.); gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.) und wurde der BF gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das BAA im Wesentlichen aus, der vom BF angegebene Fluchtgrund sei - aufgrund diverser Widersprüche - weder glaubwürdig, noch sei er plausibel. So habe der BF etwa bei Schilderung seiner Fluchtgründe zunächst versucht, den Eindruck zu erwecken, dass er beim Zusammentreffen des Familienrates anwesend gewesen sei bzw. Kenntnis davon gehabt habe, während hingegen er erst im Laufe der Niederschrift vorgebracht habe, dass er keinerlei Kenntnis davon gehabt habe, dass der Familienrat einberufen worden sei und dass er erst nach einem halben Jahr von diesem Umstand erfahren habe. Weiters habe der BF etwa am Beginn seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA angegeben, er hätte sechs Monate, nachdem seine Schwester ausgerissen sei, vom Zusammentreffen des Familienrates erfahren, wohingegen er im weiteren Verlauf seiner Befragung sein Vorbringen dahingehend abgeändert habe, dass er bereits einen Monat, nachdem seine Schwester ausgerissen sei, vom "Beschluss" des Familienrates erfahren habe. Im Übrigen sei auch zu erwähnen, dass der BF im Allgemeinen keine näheren Zeitangaben habe machen können, was in Anbetracht der doch nicht sehr lange zurückliegenden Vorfälle aber zu erwarten wäre.
Zudem seien auch die Ausführungen des BF, er habe den Auftrag erteilt bekommen, seine Schwester umzubringen, wo deren Aufenthaltsort doch gar nicht bekannt gewesen sei, völlig unplausibel. Konkret widerspreche es nämlich jeglicher Logik, dass es bereits Streitigkeiten über den Mordplan gegeben habe, obwohl der Aufenthaltsort seiner Schwester nicht einmal bekannt gewesen und diese somit gar nicht greifbar gewesen sei. Abgesehen davon sei auch völlig unplausibel, dass nicht eine andere Person, wie z. B. einer der Brüder des BF oder der Vater des BF, mit der "Wiederherstellung der Ehre" betraut wurde, wenn der BF selbst nichts damit habe zu tun wollen. So habe der BF bei seiner Befragung selbst angegeben, dass bei derartigen Angelegenheiten der Bruder bzw. Vater damit betraut werde, was im Fall des BF nahelegen würde, dass sich der Vater des BF selbst hätte darum kümmern können.
Zusammengefasst gelangte das BAA zu dem Schluss, dass die Angaben des BF zu seinem Fluchtgrund keinesfalls den Tatsachen entsprechen würden und sich der BF einer konstruierten Geschichte bedient habe.
Mangels Glaubhaftmachung einer (asylrelevanten) Gefährdung durch den BF komme somit keine Asylgewährung in Betracht (Spruchpunkt I.). Auch eine sonstige Gefährdung des BF, insbesondere im Sinne der Artikel 2 und Artikel 3 EMRK, habe nicht festgestellt werden können, weshalb auch die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht in Betracht komme (Spruchpunkt II.). Begründend führte das BAA diesbezüglich insbesondere aus, dass auch aufgrund der allgemeinen Lage in der Türkei eine derartige Gefährdung des BF nicht zu erwarten sei; darüber hinaus seien auch keine Hinweise darauf hervorgekommen, dass es dem BF im Fall einer Rückverbringung an existentiellen Dingen wie etwa Nahrung oder Unterkunft mangeln würde. Zudem habe der BF auch keine besonders gravierenden Gesundheitsprobleme vorgebracht bzw. seien insbesondere auch psychische Erkrankungen in der Türkei behandelbar.
Die Ausweisung des BF in die Türkei (Spruchpunkt III.) begründete das BAA im Wesentlichen damit, dass sich zwar der Vater und ein Bruder seiner Gattin in Österreich aufhalten würden, es bestehe mit diesen jedoch kein gemeinsamer Haushalt und habe weder beim BF, noch bei seiner Gattin eine besondere Bindung zu diesen Angehörigen festgestellt werden können, sodass kein schützenswertes Familienleben im Sinne von Artikel 8 EMRK in Österreich bestehe. Zudem könne im Fall des BF auch von keiner Integration in Österreich gesprochen werden; der BF spreche nicht Deutsch und besuche keine Vereine.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 30.12.2011 fristgerecht Beschwerde (AS. 163 ff). Darin verwies er eingangs auf sein bisheriges Vorbringen und betonte sodann, dass über die genauen Daten, wann, wo und wie der Mord erfolgen sollte, noch nicht gesprochen worden sei; dies sei entgegen der Ansicht des BAA sehr wohl nachvollziehbar, da er sich von Anfang an geweigert habe, den Ehrenmord durchzuführen, sodass ja gar keine weiteren Schritte ausgemacht hätten werden können. Darüber hinaus habe der BF auch niemals - wie ihm vom BAA vorgeworfen werde - den Eindruck erweckt, als sei er beim Zusammentreffen des Familienrates anwesend gewesen. Zudem spreche es auch nicht gegen die Glaubwürdigkeit des BF, wenn er angebe, dass nicht eine andere Person wie etwa einer seiner älteren Brüder oder sein Vater mit der Wiederherstellung der Ehre betraut worden sei, zumal selbst aus den Feststellungen des BAA hervorgehe, dass es zu Ehrenmorden an Männern komme, die sich weigern, die Ehre der Familie wiederherzustellen.
Schließlich wies der BF drauf hin, dass es in den Kurdengebieten im Südosten der Türkei weiterhin Spannungen gäbe.
Beilegt wurde der Beschwerde ein psychiatrischer Befundbericht seine Gattin betreffend, demzufolge diese in der zwölften oder vierzehnten Schwangerschaftswoche sei und bei ihr der Verdacht auf eine "incipiente Psychose" bestehe (AS. 171).
5. Am 12.06.2012 wurde ein weiterer Sohn des BF in Österreich geboren und langten am 10.07.2012 medizinische Unterlagen diesen Sohn betreffend ein (OZ 4).
6. Am 15.05.2013 langte eine Bestätigung der Caritas ein, der zufolge der BF von Oktober bis Dezember 2012 an einem Deutschkurs für mäßig Fortgeschrittene teilgenommen und Grundkenntnisse der deutschen Sprache erworben habe (OZ 5).
7. Am 13.03.2014 führte das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht in der Sache des BF und seiner Familienmitglieder eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in der dem BF nochmals Gelegenheit gegeben wurde, seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen und in der mit dem BF aktuelle länderkundliche Feststellungen zur Lage in der Türkei erörtert wurden.
Hinsichtlich der näheren, entscheidungswesentlichen Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung sei auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen.
8. Am 19.03.2014 langten auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes aktuelle medizinische Unterlagen den jüngsten Sohn des BF betreffend ein (OZ 8). Weiters legte der BF eine Bestätigung des XXXX vom 18.03.2014 vor, der zufolge der BF und seine Frau mit den beiden Kindern in diesem Institut als Taufwerber eingetragen seien und zurzeit das sogenannte "Vorkatechumenat" absolvieren würden; der BF und seine Frau würden voraussichtlich am 30.03.2014 in das Katechumenat der Katholischen Kirche aufgenommen werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des BF werden folgende Feststellungen getroffen:
Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen, ist Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der Volksgruppe der Kurden; er ist verheiratet und hat zwei Kinder, wobei sein jüngeres Kind in Österreich zur Welt kam.
Er stammt aus Südostanatolien, wo er in der Stadt G. mit seiner Frau und seinem Sohn lebte. Er war dort Security-Mitarbeiter in einem Kaufhaus.
Sein Elternhaus ist in einem Dorf, welches ca. 160 km von der Stadt G. entfernt ist. In der Türkei leben noch zahlreiche Geschwister sowie seine Mutter; sein Vater verstarb 2013.
In Österreich hat der BF abgesehen von seiner Frau und seinen Kindern keine Angehörigen, jedoch leben der Vater seiner Frau, zwei Brüder seiner Frau und weitere Verwandte seiner Frau in Österreich.
Der BF geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach. Er hat in Österreich zwar einen Deutschkurs besucht, er versteht nur etwas Deutsch, er ist jedoch nicht in der Lage, eine Konversation auf Deutsch zu führen.
1.2. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF - wie von ihm behauptet - auserkoren wurde, seine Schwester, die angeblich von zu Hause ausgerissen sei, zu töten, woraufhin er selbst zur Zielscheibe geworden sei und deshalb habe flüchten müssen. Aus diesem Themenbereich kann für den BF folglich keinerlei Gefahr einer Verfolgung festgestellt werden.
Ebenso wenig kann eine sonstige Gefahr einer Verfolgung für den BF im Fall seiner Rückkehr festgestellt werden.
1.3. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF im Fall der Rückkehr in die Türkei in eine existenzbedrohende Notlage geraten wird.
1.4. Im Hinblick auf die aktuelle Situation in der Türkei wird auf die Feststellungen im Bericht des Deutschen Auswärtiges Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 26.08.2012 sowie die Feststellungen der Staatendokumentation des BAA zur Türkei vom Jänner 2013 verwiesen, denen auf das Kürzeste zusammengefasst folgende Aussagen zu entnehmen sind:
Allgemeine politische Lage:
Die Türkei ist eine parlamentarische Republik und definiert sich in ihrer Verfassung (Art. 2) als demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat auf der Grundlage öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität, Gerechtigkeit und der Menschenrechte sowie den Grundsätzen ihres Gründers Atatürk besonders verpflichtet. Staatsoberhaupt mit primär repräsentativer Funktion ist der Staatspräsident, die politischen Geschäfte führt der Ministerpräsident. Durch das Referendum vom 21.10.2007 wurde die Verfassung dahingehend geändert, dass der Staatspräsident künftig nicht mehr vom Parlament, sondern vom Volk gewählt wird. Die Amtszeit beträgt sieben Jahre.
Sicherheitsbehörden:
Die Polizei untersteht dem Innenministerium und übt ihre Tätigkeit in den Städten aus. Die Jandarma ist für die ländlichen Gebiete und Stadtrandgebiete zuständig, rekrutiert sich aus Wehrpflichtigen und ist de facto die vierte Teilstreitkraft; sie untersteht in Friedenszeiten dem Innenminister und während des Ausnahmezustandes dem Oberbefehlshaber des Heeres. Polizei und Jandarma sind zuständig für innere Sicherheit, Strafverfolgung und Grenzschutz.
Staatliche Repressionen:
Es gibt keine Anhaltspunkte für eine systematische Verfolgung bestimmter Personen oder Personengruppen allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder allein wegen ihrer politischen Überzeugung.
Kurden:
In der Türkei leben ca. 13 bis 15 Mio Kurden. Türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeiten sind aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen. Aus den Ausweispapieren, auch aus Vor- oder Nachnamen, geht in der Regel nicht hervor, ob ein türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung ist (Ausnahme: Kleinkindern dürfen seit 2003 kurdische Vornamen gegeben werden).
Religionsfreiheit:
Die Verfassung sieht die positive und negative Religions- und Gewissensfreiheit vor (Art. 24). Sie gilt - wie alle Grundrechte - in Verbindung mit Art. 14, der den Missbrauch der Grundrechte regelt (insbesondere "Gefährdung der unteilbaren Einheit von Staatsgebiet und Staatsvolk, des Laizismus oder der Demokratie"). Die individuelle Religionsfreiheit ist weitgehend gewährt; individuelle nicht-staatliche Repressionsmaßnahmen und staatliche Diskriminierungen (z.B. bei Anstellungen im öffentlichen Dienst) kommen vereinzelt vor. Das Kopftuchverbot an den Universitäten besteht de jure weiterhin, ist de facto jedoch durch eine Entscheidung des Hohen Hoch-schulrates YÖK 2010 aufgehoben worden.
In der Praxis ist die individuelle Glaubensfreiheit weitestgehend gewährleistet; über staatliche Repressionsmaßnahmen, die auf dem individuellen Glaubensbekenntnis des Einzelnen beruhen, liegen keine Berichte vor. Klagen über berufliche Nachteile gibt es insofern, als Angehörige von nichtmuslimischen Minderheiten am Zugang zum Staatsdienst be- oder gehindert werden.
In den vergangenen Jahren traten nach offiziellen Angaben nur wenige Dutzend Türken zum Christentum über. Es wird jedoch vermutet, dass die Zahl aufgrund des Anwachsens der Freikirchen höher liegt. Eine konkrete Gefahr für Konvertiten in der Türkei durch Muslime besteht nicht. Eine echte Gefahr für Leib und Leben droht auch nicht von islamistischen Extremisten. Eher ist mit Ausschluss aus der Familie und gezielter Ausgrenzung durch das private Umfeld zu rechnen. Konvertiten haben in der Gesellschaft und vor allem in ihren Familien einen schweren Stand.
Grundversorgung:
In der Türkei gibt es keine mit dem deutschen Recht vergleichbare staatliche Sozialhilfe. Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität gewährt. Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftungen für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Vakfi) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind. Anspruchsberechtigt nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige - grundsätzlich auch ausländische - Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können.
Die Leistungsgewährung wird von Amts wegen geprüft. Eine neu eingeführte Datenbank vernetzt Stiftungen und staatliche Institutionen, um Leistungsmissbrauch entgegenzuwirken. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Bildungshilfen, Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. Ziel der Behörde ist es, möglichst alle Menschen zu erreichen, die mit weniger als 4,3 US-Dollar pro Tag auskommen müssen; dies entspricht rund 3 Mio. Menschen. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt. Darüber hinaus existieren weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben.
Medizinische Versorgung:
Das staatliche Gesundheitssystem hat sich in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert - vor allem in ländlichen Gegenden sowie für die arme, nicht krankenversicherte Bevölkerung. Auch wenn Versorgungsdefizite - vor allem in ländlichen Provinzen - bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet.
Im Besonderen: Ehrenmorde
In der Türkei kommt es immer noch zu so genannten "Ehrenmorden", d. h. insbesondere zu der Ermordung von Frauen oder Mädchen, die eines sog. "schamlosen Verhaltens" aufgrund einer (sexuellen) Beziehung vor der Eheschließung bzw. eines Verbrechens in der Ehe verdächtigt werden; dies schließt auch vergewaltigte Frauen ein. Auch Männer werden - vor allem im Rahmen von Familienfehden (Blutrache) - Opfer von "Ehrenmorden". Dabei kommt es teilweise auch zu "Ehrenmorden" an Männern, die "schamlose Beziehungen" zu Frauen eingehen bzw. sich weigern, die Ehre der Familie wiederherzustellen.
In den letzten 15 Jahren hat die Türkei bedeutende Reformen im Straf- und Zivilrecht unternommen, viele davon stellen beeindruckende Steigerungen in Bezug auf Frauenrechte dar. Vor den Reformen gewährte das türkische Recht den Männern eine Vormachtstellung innerhalb der Familie, erlaubte reduziertes Strafausmaß bei Ehrenmorden und benachteiligte Frauen bei Eigentumsrechten. Als Resultat der Reformen beinhalten das türkische Zivil- und Strafrecht nun folgendes:
2.1. Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit und zur Volksgruppenzughörigkeit des BF beruhen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF und insbesondere dem bereits im Erstverfahren vorgelegten türkischen Nüfus, welcher für echt befunden wurde.
Die Feststellungen zu den Lebensumständen des BF in der Türkei, zu seinen Angehörigen in der Türkei und zu seinen aktuellen Lebensumständen in Österreich beruhen ebenso auf seinen glaubwürdigen Angaben. Von den (mangelnden) Deutschkenntnissen des BF konnte sich der entscheidende Richter zudem in der Beschwerdeverhandlung ein Bild machen.
2.2. Der Umstand, dass nicht festgestellt werden kann, dass der BF - wie von ihm behauptet - in der Türkei auserkoren wurde, seine Schwester, die angeblich von zu Hause ausgerissen sei, zu töten, woraufhin er selbst zur Zielscheibe geworden sei und deshalb habe flüchten müssen, beruht auf folgenden Erwägungen:
2.2.1. Bereits das BAA vertrat im bekämpften Bescheid die Auffassung, dass die vom BF vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht den Tatsachen entspreche. Nicht zu beanstanden ist etwa der Hinweis des BAA auf den grundlegenden Widerspruch in den Angaben des BF, denen zufolge er zunächst angab, einen Monat nach dem Vorfall (gemeint: dem Verlassen des Elternhauses durch seine Schwester) sei der Familienrat, bei dem das Todesurteil über seine Schwester gefällt worden sei, zusammengetreten, wobei er erst ca. sechs Monate nach dem Vorfall vom Beschluss des Familienrates erfahren habe (AS. 83), während hingegen er im weiteren Verlauf seiner Einvernahme angab, zwischen dem Verlassen des Elternhauses durch seine Schwester und der Mitteilung des Beschlusses des Familienrates an ihn sei lediglich ein Monat gelegen (AS. 87). Zutreffend sind auch die Zweifel des BAA an der Plausibilität bzw. Schlüssigkeit der Angaben des BF, wenn er einerseits ausführt, er sei mit dem Tod bedroht worden, weil er sich geweigert habe, seine Schwester zu töten, obwohl er andererseits angab, der Aufenthaltsort seiner Schwester sei niemandem bekannt gewesen, sodass jedenfalls noch nicht von keiner konkreten Weigerung des BF hätte gesprochen werden können.
2.2.2. In der Beschwerdeverhandlung haben sich die Indizien für eine Unglaubwürdigkeit des BF erheblich verstärkt und bestehen seitens des entscheidenden Richters keine Zweifel daran, dass es sich beim gesamten Vorbringen des BF um ein Konstrukt handelt, und zwar aus folgenden Gründen:
2.2.2.1. Zunächst ist nochmals auf die soeben angesprochene Unplausibilität hinzuweisen, wonach der BF einer konkreten Bedrohung seitens seines Vaters und seiner Brüder ausgesetzt gewesen sein will, obwohl der Aufenthaltshort seiner Schwester völlig unbekannt gewesen sei. So gab der BF in der Beschwerdeverhandlung nochmals an, er sei von seinem Vater und seinem älteren Bruder in Zusammenhang mit seiner "Aufgabe" auch mit einer Waffe bedroht worden (Verhandlungsschrift S. 7); davon, dass er von diesen auch - wie noch vor dem BAA vorgebracht - zusammengeschlagen worden sei, berichtete der BF bezeichnender Weise in der Beschwerdeverhandlung allerdings nichts mehr. Jedenfalls hat der BF vor dem BAA und in weiten Teilen der Beschwerdeverhandlung in konsistenter Weise sinngemäß angegeben, dass er eben wegen seiner Weigerung bedroht worden wäre und der unbekannte Aufenthaltsort seiner Schwester dabei nicht relevant gewesen sei. Umso erstaunlicher ist dann die vom BF in der Beschwerdeverhandlung an anderer Stelle getätigte Aussage:
"Wenn man sie in der Türkei während meines Aufenthaltes in der Türkei gefunden hätte, hätte ich sie umgebracht."
(Verhandlungsschrift S. 6). Diese Aussage würde nämlich wiederum indizieren, dass der BF ohnedies gewillt war, seine Schwester zu ermorden, was dann aber die Drohungen seiner Familienmitglieder noch unplausibler erscheinen lässt.
2.2.2.2. Als äußerst widersprüchlich - vor allem in zeitlicher Hinsicht - erwies sich zudem das Vorbringen des BF in der Beschwerdeverhandlung im Hinblick auf eine angebliche Ausweitung der Bedrohungslage auf seine Schwiegereltern. So gab er zunächst in der Beschwerdeverhandlung an, nach seiner Ausreise (nach Österreich) seien seine Eltern und älteren Brüder zu seinen Schwiegereltern gefahren und hätten auf diese Druck ausgeübt; sie hätten etwa den Schwiegereltern des BF aufgetragen, sie sollen der Frau des BF sagen, dass sie diesen ehrlosen Mann (gemeint: den BF) verlassen und zu ihrer Familie zurückkehren solle (Verhandlungsschrift S. 7). Kurz darauf hingegen gab der BF explizit an, dies habe sich bereits ereignet, als er sich noch in der Türkei aufgehalten habe (Verhandlungsschrift S. 8), um auf den Vorhalt seiner widersprüchlichen Aussagen seine Angaben zunächst zu revidieren, wobei der BF sodann im weiteren Verlauf der Verhandlung allerdings wiederum angab, er habe bereits fünf bis sechs Monate vor der Einreise nach Österreich von seiner Frau von den ausgesprochenen Drohungen erfahren, sodass die Drohungen bereits sehr wohl vor der Ausreise hätten ausgesprochen werden müssen.
Jedenfalls ist den Angaben des BF zu entnehmen, dass seine Frau im Wege ihrer Schwiegereltern sehr wohl in die angebliche Bedrohungslage involviert war, sodass völlig unglaubwürdig ist, dass die Frau des BF bei der gemeinsamen Ausreise keinerlei Kenntnis über den Ausreisegrund hatte, woran auch ein Hinweis auf die patriarchalische Gesellschaft in der Türkei nichts zu ändern vermag; vielmehr ist davon auszugehen, dass der BF seinerzeit mit seiner Frau vereinbart hatte, dass diese am Beginn des Verfahrens keinerlei Angaben zu den Fluchtgründen macht, um so die Verwicklung in allfällige Widersprüche zu vermeiden.
2.2.2.3. Bezeichnend ist auch, dass der BF (welcher getrennt von seiner Frau befragt wurde) in der Beschwerdeverhandlung lediglich davon sprach, dass seine Angehörigen seinen Schwiegereltern gedroht hätten, sie würden seinen Hausrat aus seinem Wohnort holen und im Heimatdorf anzünden (Verhandlungsschrift S. 8). Seine Frau hingegen gab an, der Hausrat sei - wie sie von ihrer Mutter erfahren habe - tatsächlich verbrannt worden und sie habe dies ihrem Mann auch erzählt (Verhandlungsschrift S. 11). Erst nach der Befragung seiner Frau gab der BF sodann am Ende der Beschwerdeverhandlung - als er nochmals zu diesem Thema befragt wurde - an, es sei nicht nur gedroht worden, den Hausrat zu verbrennen, dieser sei vielmehr auch tatsächlich verbrannt worden, wobei er keine Erklärung dafür abgeben konnte, warum er im Widerspruch zu seiner Frau bislang nur von einer diesbezüglichen Drohung gesprochen hatte (Verhandlungsschrift S. 12).
2.2.2.4. Auch in allgemeiner Hinsicht bediente sich der BF in der Beschwerdeverhandlung vielfach nur Floskeln und vermied es, konkrete Antworten auf die Fragen des Richters zu geben, was ebenfalls ganz klar aufzeigt, dass es sich bei seinem Vorbringen nur um ein Konstrukt handelt. So räumte der BF in der Beschwerdeverhandlung etwa ein, sein Vater - der federführend beim "Todesurteil" gegen seine Schwester gewesen sei - sei mittlerweile verstorben, was nach Ansicht des erkennenden Gerichts schon an sich die von ihm geschilderte Bedrohungslage - so eine solche bestanden hätte - in einem anderen Licht erscheinen ließe. Dessen ungeachtet hielt der BF daran fest, dass sich an dieser Bedrohungslage nichts geändert habe, wobei der BF sein Vorbringen stets aufzubauschen versuchte, ohne jedoch die konkreten Fragen des Richters zu beantworten (Verhandlungsschrift S. 6/7):
"P: ... Vielleicht ist mein Vater wegen meiner Schwester und wegen
mir gestorben, deshalb sind diese Gründe noch gültig.
VR: Warum hätte Ihr Vater wegen Ihnen oder Ihrer Schwester sterben sollen? Können Sie mir das erklären?
P: Meine Eltern denken nicht so wie die normalen Menschen denken würden. Als diese Entscheidung wegen mir gefällt wurde, hat nicht nur mein Vater entschieden.
VR: Was meinen Sie mit der letzten Aussage?
P: Ich lebe seit drei Jahren in Österreich. Ich bin 34 Jahre alt. Bis ich 31 Jahre alt wurde, musste ich nach der Tradition dieser Leute aufwachsen. Nicht nur mein Vater hat mich auserwählt, sondern der Familienrat war für die Entscheidung zuständig."
2.2.2.5. Schließlich waren die Angaben des BF auch in anderer Hinsicht völlig unplausibel bzw. machten diese deutlich, dass der BF tatsächlich nie mit einer Ehrenmordproblematik konfrontiert gewesen sein kann: So wurde dem BF in der Beschwerdeverhandlung vorgehalten, dass es seinen bisherigen Angaben zufolge sogar seiner Schwester - der (behaupteter Weise) unmittelbar bedrohten Person - möglich sei, seit nunmehr vielen Jahren an einem ihrer Familie unbekannten Ort in der Türkei zu leben, sodass nicht erhellt, warum sich der BF im Fall einer Rückkehr - würde die von ihm geschilderte Bedrohungslage tatsächlich bestehen - nicht anderswo in der Türkei niederlassen und so allfälligen Problemen seitens seiner Familie entgehen könnte. Dem entgegnete der BF zunächst völlig vage, dass es in der Türkei überall traditionell denkende Menschen gebe; auch sei etwa die Hälfte der Einwohner Istanbuls kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit, sodass er dort gefunden würde (Verhandlungsschrift S. 8). Als völlig unglaubwürdig erwiesen sich die Angaben des BF auf den nochmaligen Vorhalt des Richters, dass es seiner Schwester sehr wohl möglich sei, unbehelligt in der Türkei zu leben (Verhandlungsschrift S. 8/9):
"VR: Ihrer Schwester ist das offensichtlich möglich?
P: Mir ist nicht bekannt, ob sie tatsächlich gefunden wurde oder nicht. Ich lebte in einem Gebiet, in welchem solche Vorfälle öfters stattfanden. Dort wurde ein 16-jähriges Mädchen vom eigenen Vater lebendig begraben, weil das Mädchen sich mit einem Burschen unterhalten hatte.
VR: Sie behaupten ernsthaft, Sie wüssten nicht, ob Ihre Schwester "gefunden" wurde, wobei ein Auffinden Ihren Angaben zufolge den Tod Ihrer Schwester bedeutet hätte, dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass Ihre Familie Bescheid über die Familie Ihrer Frau weiß und umgekehrt? Das ist völlig unplausibel.
P: Meine Eltern würden diesbezüglich mit meinen Schwiegereltern nicht reden. Sie werden doch nicht erzählen, dass sie meine Schwester gefunden, getötet und begraben haben."
Der BF hat also in der Beschwerdeverhandlung auf die entsprechenden Vorhalte des entscheidenden Richters plötzlich in den Raum gestellt, seine Schwester sei möglicherweise ohnedies bereits getötet worden; dies hätte seine Familie den Schwiegereltern nicht mitgeteilt und hätte seine Familie seine Schwester sinngemäß wohl im Geheimen begraben. Diese Behauptungen sind zunächst insofern völlig unplausibel, als der BF am Beginn der Beschwerdeverhandlung zwar angab, er persönlich habe keinen Kontakt mehr mit seinen Angehörigen in der Türkei, allerdings stehe seine Familie mit der Familie seiner Frau in Kontakt und auf diesem Wege erfahre er auch, wie es seinen Angehörigen in der Türkei gehe (Verhandlungsschrift S. 5/6), sodass ihm keinerlei Gauben geschenkt werden kann, wenn er nunmehr am Ende der Beschwerdeverhandlung angab, über eine allfällige Tötung seiner Schwester würde er ohnedies nicht Bescheid wissen.
Darüber hinaus ist das sinngemäße Vorbringen des BF, seine Familie habe seine Schwester möglicherweise bereits im Geheimen verschwinden lassen, auch in anderer Hinsicht völlig unplausibel: So betonte der BF stets, der Beschluss zur Tötung seiner Schwester sei gefasst worden, um die "Ehre" seiner Familie, welche durch das Verhalten seiner Schwester "beschmutzt" worden sei, "wiederherzustellen", vgl.
etwa AS. 85: " ... hat mein Vater zu mir gesagt, dass meine
Schwester ausgerissen ist, wir unser Gesicht verloren haben und nicht mehr auf die Straße gehen können. Unsere Ehre ist unter den Füßen der Leute. Diese Sache muss ein Ende nehmen." Bei dem angeblich drohenden Ehrenmord geht es also gerade darum, dem Umfeld zu zeigen, dass die "Ehre" der Familie "wiederhergestellt" wurde, sodass ein bloßes Verschwinden-Lassen seiner Schwester - ohne, dass sich irgendjemand dazu bekennen würde - auch insofern wenig Sinn machen würde.
All dies zeigt nach Ansicht des BVwG klar auf, dass der BF auf entsprechende Vorhalte in der Beschwerdeverhandlung stets nur beliebige Floskeln von sich gab, ohne dass diesen irgendwelche konkrete und plausible Angaben, die auf einen wahren Sachverhalt schließen lassen würden, entnommen werden konnten.
2.2.3. Zusammengefasst kann dem BF somit aufgrund zahlreicher Widersprüche in seinem Vorbringen sowie aufgrund der dargestellten Unplausibilitäten kein Glauben geschenkt werden; vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich beim gesamten Vorbringen des BF um ein Konstrukt handelt. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass das BVwG keinesfalls das in das Verfahren eingebrachte Berichtsmaterial verkennt, demzufolge es in der Türkei immer noch zu sogenannten "Ehrenmorden" komme, wobei auch explizit erwähnt wird, dass es teilweise auch zu "Ehrenmorden" an Männern, die "schamlose Beziehungen" zu Frauen eingehen bzw. sich weigern würden, die Ehre der Familie wiederherzustellen, komme (so die Feststellungen der Staatendokumentation des BAA zur Türkei vom Jänner 2013, Kapitel "Soziale Gruppen", Seite 8). Dazu ist jedoch zu betonten, dass sich das konkrete Vorbringen des BF - wie oben ausführlich dargestellt - als äußerst unglaubwürdig und unplausibel erwiesen hat, sodass allein die bloße Existenz derartiger Fälle in der Türkei nicht zu dem Schluss führen kann, dass dem BF jedenfalls Glauben zu schenken ist.
2.3. Im Übrigen kam im Verfahren auch keine anderweitige Gefahr einer Verfolgung für den BF hervor. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass dem Berichtsmaterial keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass dem BF in der Türkei allein aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht.
Schließlich sei darauf hingewiesen, dass der BF dem BVwG wenige Tage nach der Beschwerdeverhandlung eine Bestätigung des XXXX vom 18.03.2014 übermittelte, der zufolge er und seine Frau mit den beiden Kindern in diesem Institut als Taufwerber eingetragen seien und zurzeit das sogenannte "Vorkatechumenat" absolvieren würden; der BF und seine Frau würden voraussichtlich am 30.03.2014 in das Katechumenat der Katholischen Kirche aufgenommen werden (OZ 8). Zu diesem Themenbereich ist vorweg festzuhalten, dass eine allfällige Zuwendung des BF zum christlichen Glauben von diesem in der Beschwerdeverhandlung in keinerlei Zusammenhang mit seinen Rückkehrbefürchtungen gebracht wurde, sondern er erwähnte ausschließlich ganz am Ende der Verhandlung, dass er zum Christentum "konvertiert" sei und von der Kirche unterstützt werde (Verhandlungsschrift S. 13). Auch in objektiver Hinsicht droht dem BF diesbezüglich keine Gefahr einer Verfolgung: So ist auf das oben erwähnte Berichtsmaterial zu verweisen, dem zufolge in der Türkei Religionsfreiheit herrscht und eine Konversion, konkret auch zum Christentum - wobei angemerkt sei, dass der BF ja gar (noch) nicht getauft ist - keinerlei Sanktionen nach sich zieht. Es wird zwar nicht verkannt, dass das Berichtsmaterial auch davon spricht, dass die muslimische Mehrheit der Hinwendung zu einem anderen Glauben oft mit Misstrauen begegnet (siehe etwa den Bericht des Deutschen Auswärtiges Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 26.08.2012, Seite 14) und es im Fall einer Konversion durchaus zur Ausgrenzung durch das private Umfeld kommen könne (siehe etwa die Feststellungen der Staatendokumentation des BAA zur Türkei vom Jänner 2013, Kapitel Religionsfreiheit, Seite 4); das Berichtsmaterial besagt jedoch auch ganz klar, dass es keine Hinweise auf eine generelle Gefährdung von Seiten der Muslimen gebe (siehe etwa die Feststellungen der Staatendokumentation des BAA zur Türkei vom Jänner 2013, Kapitel Religionsfreiheit, Seite 4). Vor diesem Hintergrund kann folglich auch in objektiver Hinsicht für den BF wegen seiner Zuwendung zum christlichen Glauben keine maßgebliche Gefahr einer Verfolgung festgestellt werden.
2.4. Die Feststellung, dass der BF bei seiner Rückkehr in die Türkei in keine existenzbedrohende Notlage geraten wird, beruht darauf, dass es sich beim BF um einen arbeitsfähigen jungen Mann handelt, der bereits in der Türkei als Security-Mitarbeiter in einem Kaufhaus beschäftigt war. Zudem lebt die gesamte Familie des BF in der Türkei, wobei einerseits freilich nicht verkannt wird, dass der BF zu dieser eigenen Angaben zufolge keinen Kontakt mehr hat, wobei andererseits aber auch auf die obige Beweiswürdigung zu verweisen ist, der zufolge der BF keinerlei Gefährdung von Seiten seiner Familie glaubhaft machen konnte. Der BF lebte bereits vor seiner Ausreise ca. 160 km von seiner Familie entfernt und hatte sein eigenes Einkommen, sodass er von seiner Familie jedenfalls nicht in existenzieller Hinsicht abhängig ist.
2.5. Die vom BVwG in das Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen beruhen auf den genannten Quellen, an deren Seriosität und Plausibilität das BVwG keine Bedenken hegt; sie geben ein in sich stimmiges Bild der derzeitigen Lage in der Türkei ab. Der BF trat den Berichten nicht substantiiert entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
3.2. Nichtgewährung von Asyl gem. § 3 Asylgesetz (Spruchteil A)
3.2.1. Gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Das Vorbringen des Asylsuchenden muss geeignet sein, eine asylrelevante Verfolgung im rechtlichen Sinne glaubhaft darzulegen. Hiezu muss zunächst eine konkrete, gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlung glaubhaft gemacht werden, aus der eine wohlbegründete Furcht im Sinne von § 3 Absatz 1 Asylgesetz iVm
Artikel 1 Abschnitt A Z 2 GFK rechtlich ableitbar ist. Hiezu genügt der bloße Hinweis auf die allgemeine Lage in dem Heimatland des Asylwerbers nicht (vgl hiezu zB VwGH 10.03.1994, Zahl 94/19/0056). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl hiezu zB VwGH 12.05.1999, Zahl 98/01/0649). Eine Verfolgungshandlung setzt einen Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen voraus, der geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl hiezu zB VwGH 25.04.1999, Zahl 99/01/0280).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
3.2.2. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, konnte der BF keine maßgebliche Gefahr einer Verfolgung aus einem in der GFK angeführten (oder auch anderweitigen) Grund für den Fall seiner Rückkehr in die Türkei glaubhaft machen. Eine Asylgewährung kommt somit nicht in Betracht.
3.2.3. Folglich ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids abzuweisen.
3.3. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchteil A)
3.3.1. Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen ist, hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen zukommt. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit der abweisenden Entscheidung zu verbinden.
Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, dann zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Zur Auslegung des § 8 AsylG ist aus Sicht des BVwG weiterhin die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, und § 57 Fremdengesetz, BGBl I Nr. 126/2002, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den BF betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 14.10.1998, 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).
3.3.2. Zunächst ist nochmals festzuhalten, dass bereits festgestellt wurde, dass der BF keiner individuellen Verfolgung ausgesetzt ist.
Im Übrigen stellt sich die Situation laut einschlägigem Berichtsmaterial nicht dermaßen dar, dass quasi jeder, der in die Türkei abgeschoben wird, dort mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen deutet bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände auch nichts darauf hin, dass der BF im Falle seiner Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wäre, zumal dort solche Konflikte nicht bestehen.
3.3.3. Darüber hinaus sei auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen, wonach der BF arbeitsfähig ist und in keine Notlage geraten wird, die iSd Art 3 EMRK relevant sein könnte.
Eine lebensbedrohende Erkrankung des BF, welche ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen könnte, konnte im Verfahren im Übrigen nicht festgestellt werden. Zwar legte der BF vor dem BAA seinerzeit eine Bestätigung eines Gemeindearztes vor, der zufolge er an einer Depression und an Schlafstörungen leide und der zufolge der Gemeindearzt das Ansuchen des BF um Wohnortverlegung in den Raum G. unterstütze, da der BF dort Verwandte habe und an seinem derzeitigen Aufenthaltsort kaum soziale Kontakte pflegen könne (AS. 103); ebenso gab der BF vor dem BAA an, er absolviere gemeinsam mit seiner Frau eine Psychotherapie, da sie beide depressiv seien (AS. 91). Dabei handelt es sich jedoch um keine lebensbedrohliche Erkrankung iSd Art 3 EMRK und kann der BF diesbezüglich auch auf das türkische Gesundheitssystem verwiesen werden, zumal in der Türkei dem Berichtsmaterial zufolge alle gängigen Krankheiten - auch psychische Erkrankungen - behandelt werden können, wobei angemerkt sei, dass allfällige psychische Probleme seitens des BF in der Beschwerdeverhandlung ohnedies keine Erwähnung mehr fanden.
3.3.4. Folglich bestehen keinerlei Hinweise darauf, der BF könne in eine Lage geraten, welche seine Rückverbringung in die Türkei im Lichte des Art 3 EMRK unzulässig machen könnte.
Die Rückverbringung des BF in die Türkei stellt somit keine Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK dar und ist folglich die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.4. Zurückverweisung des Verfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 (Spruchteil A)
3.4.1. § 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden hat, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
3.4.2. Im gegenständlichen Fall wurde weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt, sodass gem. § 75 Abs 20 AsylG zu entscheiden ist, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.
3.4.3. Der BF reiste im August 2011 mit seiner Familie nach Österreich ein und hält sich seither hier auf. Insgesamt beträgt die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet somit aktuell zwei Jahre und acht Monate. Er hat - abgesehen von seiner mitgereisten Familie - keine Angehörigen in Österreich, wobei allerdings seine Frau hier diverse Angehörige hat.
Im Fall des BF ist die Rückehrentscheidung nicht für auf Dauer unzulässig zu erklären, und zwar aus folgenden Gründen:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der BF erst durch die Stellung eines Asylantrages seinen Aufenthalt in Österreich begründen konnte. Sein privates Interesse an einem Verbleib in Österreich ist somit in seinem Gewicht gemindert, zumal der BF keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen. Sein bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet ist auch nicht besonders lange.
Zudem sind beim BF keine besonderen integrationsbegründenden
Schritte ersichtlich: So geht der BF - wenn auch mangels Beschäftigungsbewilligung - in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach. Der BF ist in Österreich somit nicht selbsterhaltungsfähig.
Darüber hinaus spricht der BF kaum Deutsch: So erwies sich in der Beschwerdeverhandlung eine Befragung des BF zu seinem Leben in Österreich ohne Beiziehung des Dolmetschers als unmöglich, wobei der BF angab, er verstehe zwar Einiges, er könne jedoch kaum sprechen (Verhandlungsschrift S. 3/4). In diesem Zusammenhang wird zwar nicht verkannt, dass der BF eine Bestätigung über die Absolvierung eines Deutschkurses vorlegte - eine Prüfung wurde vom BF in diesem Zusammenhang offensichtlich nicht abgelegt -, was aber nichts an den tatsächlich mangelnden Deutschkenntnissen des BF zu ändern vermag. Schließlich wird nicht verkannt, dass der BF zuletzt angab, er wende sich dem christlichen Glauben zu bzw. bereite sich auf die Taufe vor; allerdings kann allein darin keine maßgebliche Integration in Österreich erblickt werden.
Abgesehen von diesen Erwägungen hat der BF den Großteil seines Lebens in der Türkei verbracht, wo er auch sozialisiert wurde, die dortige Sprache auf muttersprachlichem Niveau spricht und wo auch seine übrigen Angehörigen leben, wenngleich er mit diesen seinen eigenen Angaben zufolge keinen Kontakt pflegt.
Hingewiesen sei schließlich darauf, dass mit Entscheidungen des BVwG vom heutigen Tage auch im Hinblick auf die mitgereisten bzw. hier geborenen Familienmitglieder des BF die Rückkehrentscheidung nicht für auf Dauer unzulässig erklärt wurde, sondern ebenso eine Zurückverweisung gem. § 75 Abs 20 AsylG erfolgte.
Da sich im gegenständlichen Fall somit nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
Das BFA wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
3.5. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision (Spruchteil B):
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Was den gegenständlichen Fall betrifft, so bestehen hinsichtlich der Frage der Asylgewährung und der Gewährung von subsidiärem Schutz keine Zweifel daran, dass der BF keine Gefahr einer Verfolgung oder sonstigen Gefährdung glaubhaft machen konnte; es traten diesbezüglich keinerlei strittige Rechtsfragen auf bzw. ging es lediglich darum, den Sachverhalt entsprechend zu ermitteln, sodass die Revision für nicht zulässig zu erklären ist. Was die Zurückverweisung des Verfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 - und somit die mangelnde Unzulässigerklärung einer Rückkehrentscheidung durch das BVwG - betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Abwägungsentscheidung iSd Art 8 EMRK verschiedene Kriterien (z. B. Dauer des Aufenthalts in Österreich, Grad der Integration, Bindungen zum Herkunftsstaat - siehe nunmehr § 9 Abs 2 BVA-VG) heranzuziehen waren, die bereits früher (siehe § 10 Abs 2 AsylG 2005 idF vor BGBl I Nr. 87/2012) vom Gesetzgeber explizit angeführt wurden und zu denen es zahlreiche höchstgerichtliche Judikate, insbesondere des VfGH, gibt, sodass es hier nicht an einer (klaren und einheitlichen) Rechtsprechung mangelt.
Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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