I405 1409017-2•BVwG I405 1409017-2
I405 1409017-2Tribunale amministrativo federale17 apr 2014
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Staatsangehörigkeit, wesentlicher Verfahrensmangel
I405 1409017-2/30E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Sudan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.07.2011, Zl. 09 03.526/1-BAE, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben
und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein Staatsbürger Sudans, Angehöriger der Volksgruppe der Masalit, stellte am 22.03.2009 den verfahrensgegenständlichen Antrag, ihm in Österreich internationalen Schutz zu gewähren.
Der Beschwerdeführer wurde hierzu am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bezirkspolizeikommando Baden niederschriftlich erstbefragt (Verwaltungsverfahrensakt, Aktenseite [AS] 7-15) und am 17.08.2009 in der Außenstelle Eisenstadt des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen (AS 79-87).
Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.03.2009 gab der Genannte an, er sei Staatsangehöriger des Sudan, ledig und gehöre der Volksgruppe "Masalit" an. Er sei schlepperunterstützt nach Österreich gereist. Als Fluchtgrund führte er an, dass ihm die Regierung seine Landwirtschaft weggenommen habe. Die Dörfer seien niedergebrannt und viele von ihnen seien getötet worden. Er habe keine andere Wahl als Flucht gehabt. Im Falle einer Rückkehr würde er sicherlich getötet werden. Im Sudan erwarte ihn unmenschliche Behandlung.
Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 17.08.2009 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass er 2004 in den Tschad gegangen sei. Dort habe er sich einige Monate aufgehalten und sei dann über den Sudan nach Ägypten und von dort nach Österreich gereist. Im Sudan habe er von der Landwirtschaft seines Vaters gelebt. Seine Probleme im Sudan hätten 1989 begonnen. 2003 seien Leute von den Dschandschawid gekommen und hätten ihr Vieh stehlen wollen. Es seien fast 100 Leute gewesen. Sein Bruder habe sich wehren wollen und sei daraufhin erschossen worden. Seine Familie und die Nachbarn wollten daraufhin Selbstjustiz ausüben, seien aber von der Polizei gehindert worden. Die Polizei habe nichts unternommen und könne gegen die Rebellen nichts ausrichten. Im Dezember 2003 hätten die Dschandschawid das Dorf des Beschwerdeführers niedergebrannt. Seine Eltern hätten daraufhin das Dorf verlassen und der Beschwerdeführer sei mit seinen Eltern in den Tschad gereist. Seine Eltern würden noch immer dort leben. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass die Dschandschawid-Rebellen von der Regierung unterstützt werden würden. Er sei geflohen, damit die Rebellen ihn nicht umbringen könnten. Im Sudan habe er keine Existenz. Zudem werde ihm von der Regierung vorgehalten, dass er im Tschad gewesen sei und er würde im Falle seiner Rückkehr vor ein Gericht gestellt werden.
2. Mit Bescheid vom 09.09.2009, Zl. 09 03.526-BAE hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 22.03.2009 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl Nr 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Sudan abgewiesen (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Sudan ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung zusammengefasst mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers. Ausgegangen wurde von der sudanesischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers. Zudem sei er sunnitischer Moslem und gehöre der Ethnie der "Masalit" an. Vom Bundesasylamt wurde der angegebene Sachverhalt in Zweifel gezogen. Die Behauptungen des Beschwerdeführers seien nur allgemein in den Raum gestellt, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Zudem führte das Bundesasylamt an, dass es ferner nicht schlüssig sei, weshalb die Regierung dem Beschwerdeführer den Aufenthalt im Tschad vorwerfen und über ihn die Todesstrafe verhängen sollte.
3. In Erledigung der dagegen gerichteten rechtzeitigen Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.10.2010, Zl. A8 409.017-1/2009/5E, gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründet wurde darin wie folgt:
"Der Beschwerdeführer rügt im Beschwerdeschriftsatz, dass er einer verfolgten Volksgruppe angehöre. Das Bundesasylamt hat dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit versagt. Dabei ist jedoch nicht auf die angeführte und festgestellte Volksgruppengehörigkeit der "Masalit" und eine daraus resultierende allfällige Gefahr einer Verfolgung eingegangen worden. In diesem Zusammenhang ist es nicht erkennbar, aufgrund welcher Umstände konkret dem Genannten die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens abgesprochen wurde.
Da das Bundesasylamt die sudanesische Staatsangehörigkeit und die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur der von ihm namhaft gemachten Volksgruppe der "Masalit" festgestellt hat, hätte es umfassender Feststellungen und einer eingehenden Auseinandersetzung mit der Lage der Ethnie der "Masalit" im Sudan, besonders in der Region Darfur, bedurft. Die belangte Behörde hat es aber unterlassen, Nachforschungen zur allfälligen Gefährdung einer Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu der genannten Volksgruppe, zu betreiben. In diesem Zusammenhang ist auf den Inhalt der festgestellten Länderberichte zu verweisen, aus denen unter anderem hervorgeht: "Diese [gemeint: die Dschandschawid-Einheiten] gingen besonders grausam gegen die Zivilbevölkerung vor und lösten eine enorme Vertreibungswelle bei vorwiegend bäuerlich strukturierten
Stämmen aus. ... Das Potential einer Verschärfung von ethnisch- und
stammesbedingter Gewalt nimmt zu. ..." (AS 10, 11 und 12 des gegenständlichen Bescheides des Bundesasylamtes).
Es kann daher nicht von vornherein gesagt werden, dass die erforderliche Auseinandersetzung für die Beurteilung des Asylantrages bedeutungslos wäre. Eine diesbezügliche Asylrelevanz ist im Hinblick auf eine Verfolgung aus in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht von vornherein auszuschließen.
Das Verfahren vor dem Bundesasylamt erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315;
VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben."
4. Im Akt findet sich sodann eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Thema "Volksgruppe Masalit, Darfur, Verfolgung von Rückkehrern" vom 09.11.2010, welcher zunächst Ausführungen zur generellen Verortung der Masalit zu entnehmen sind. Sodann wird auf den zweiten Haftbefehl des Internationalen Strafgerichtshofs gegen den sudanesischen Präsidenten al Bashir wegen des Verdachts des Völkermordes in drei Fällen, namentlich gegen die Fur, Masalit und Zaghawa in Darfur, verwiesen. Darfuris in Khartum wären einem erhöhten Risiko einer willkürlichen Verhaftung ausgesetzt, vor allem dann, wenn sie verdächtigt werden, eine Verbindung zu darfurischen Rebellen oder politischen Bewegungen zu haben. Darfuris können den Verdacht der Sicherheitskräfte schon alleine aufgrund der Tatsache auf sich ziehen, dass sie von anderen Teilen des Sudan nach Darfur reisen, im Ausland gewesen sind oder mit Ausländern oder ausländischen Organisationen Kontakt hatten. Während der vergangenen drei Jahre hätten Menschenrechtsbeobachter der UN zahlreiche Darfuris interviewt, die willkürlich verhaftet worden wären. Viele hätten berichtet, dass sie schlecht behandelt und gefoltert worden wären. Berichte bezüglich der von Sicherheitskräften gestellten Fragen weisen darauf hin, dass Informationen über Rebellengruppen von Darfur gesammelt werden sollten. Alle nicht-arabischen Darfuris wären in Darfur einem realen Risiko ausgesetzt, unabhängig ihrer politischen oder sonstigen Ansichten verfolgt zu werden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei derzeit nicht verlässlich verfügbar. Hinsichtlich der Rückkehrsituation von sudanesischen Asylwerbern werden fünf Beispiele aufgezählt, in denen Asylwerber von sudanesischen Sicherheitsbeamten ermordet, verhaftet bzw. gefoltert worden wären (AS 205 ff).
Mit Schriftsatz vom 17.11.2010 legte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers eine Kopie der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, welche ihm vor kurzem von einem Bekannten, der in das Flüchtlingslager im Tschad gereist sei und sie dort von seinen Familienmitgliedern bekommen hätte, mitgebracht worden sei, vor. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass künftig ein Dolmetscher direkt aus dem Sudan oder Irak beigezogen werden möge (AS 225).
Am 13.12.2010 legte der Beschwerdeführer Kopien von Schriftstücken mit dem Titel "Attestation d'Enregistrement" vom UNHCR und CNARR (Commission Nationale d'Accueil, de Réinsertion des Réfugiés et des Rapatriés) vor, denen zufolge Familienangehörige des Beschwerdeführers im Tschad als Flüchtlinge registriert seien (AS 235 ff).
Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 12.10.2010 in der Außenstelle Eisenstadt erklärte der Beschwerdeführer eingangs, dass er Berichtigungen vornehmen wolle, da dem Dolmetscher Fehler unterlaufen seien. Er sei nicht sechs Monate, sondern nur einen Monat in Khartum gewesen. Während dieser Zeit habe er sich einen Reisepass besorgt und anschließend den Sudan verlassen. Er sei dann nach Ägypten gereist, weil er Informationen erhalten hätte, dass es dort humanitäre Organisationen gäbe und man um Asyl ansuchen könne. Er hätte auch gehört, dass man ins Ausland gebracht werden würde. Als er angekommen sei, hätte es diese Organisationen nicht mehr gegeben. Befragt, führte er an, dass er Kontakt zu seinen Eltern habe. Sie lebten getrennt in zwei Flüchtlingslager im Tschad. In Österreich habe er vier Freunde getroffen, die aus seiner Ortschaft stammen. Befragt, ob er Beweismittel zu seiner Herkunft aus Darfur vorlegen könne, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er einen Parteiausweis habe, den er auch vorlegte. Er gehöre der Bewegung für die Befreiung des Sudan an. Er sei in seinem Heimatdorf Obmann der Jugendorganisation gewesen. Er habe keine Einwände gegen die Überprüfung seines Parteiausweises über die Österreichische Botschaft. Auf Nachfrage des Beschwerdeführervertreters führte der Dolmetscher an, dass die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers in Nord-Darfur, Provinz XXXX ausgestellt worden sei. Dem Beschwerdeführer bzw. seinem Vertreter wurden Länderfeststellungen zum Sudan (samt der oben zitierten Anfragebeantwortung vom 12.10.2010) mit der Einräumung einer Stellungnahmefrist ausgehändigt (AS 245-259).
In der entsprechenden Stellungnahme vom 27.12.2010 wurde ergänzend ausgeführt, dass die gesamte Familie des Beschwerdeführers aus der Darfur-Region stamme und der Volksgruppe der Masaliten angehöre. Seine Familie sei aus dem Sudan vertrieben worden und befinde sich nun im Tschad in Flüchtlingslagern. Der Beschwerdeführer habe nicht nur seine Herkunft aus dem Sudan mittels Geburtsurkunde bewiesen, sondern auch seine Mitgliedschaft zur SLF. Die vom Bundesasylamt herangezogenen Länderfeststellungen bestätigen das Vorbringen des Beschwerdeführers in vielen Punkten. Im Kapitel "Sicherheitslage" warne das Auswärtige Amt der BR Deutschland aufgrund andauenden militärischen Auseinandersetzungen und Entführungsgefahr vor Reisen in das Darfur-Gebiet. Im USCIRF Jahresbericht 2010 werde berichtet, dass Völkermord und Konflikte in Darfur unvermindert weitergehen. Die Situation habe sich signifikant verschlechtert. Im Bericht des Auswärtigen Amtes der BR Deutschland vom 29.04.2010 werde ausgeführt, dass der Darfur-Konflikt stark ethnisch geprägt sei und sich die Angriffe der nordsudanesischen Armee vor allem gegen die Volksgruppen der Fur, Masalit und Zaghawa richten. Da die Herkunft des Beschwerdeführers erwiesen und seine Vertreibung in den Tschad belegt sei, wäre seinem Antrag auf internationalen Schutz stattzugeben.
Am 09.02.2011 richtete das Bundesasylamt eine Anfrage zwecks Authentizitätsprüfung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente (Geburtsurkunde und Parteiausweis) an die Staatendokumentation. Aus dem am 06.04.2011 beim Bundesasylamt eingelangten zusammenfassenden Ermittlungsergebnis des Vertrauensanwaltes der ÖB Kairo ist zu entnehmen, dass es sich beim Parteiausweis um eine Fälschung handle (AS 281). Nach allgemeinen Ausführungen zu Masalit wurde angemerkt, dass SLM Mainstream ein arabisches Siegel verwende. Das Siegel der übermittelten Mitgliedskarte entspreche nicht genau den Worten der arabischen Phrase im originalen Siegel der Bewegung; es erscheine, als ob handgeschriebene Worte unter dem Foto des Antragstellers angefügt worden wären - der Mitgliedsausweis scheine eine Fälschung bzw. ein handgemachtes Dokument zu sein. Darüber hinaus behaupte der Antragsteller seit 2003 Mitglied bei SLM-Mainstream zu sein, die Bewegung sei jedoch offiziell nach November 2005 gegründet worden. Einem im Verwaltungsakt aufliegenden Schreiben (Übersetzung aus dem Englischen ins Deutsche) betreffend die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers ist Folgendes zu entnehmen: "1. Das föderative Regierungssystem trat durch verschiedene Verfassungsdekrete ab dem Jahr 1991 in Kraft; wobei im Jahr 1991 eine Änderung bezüglich der Bezeichnung "Bundesstaat" anstelle der Bezeichnung "Region" erfolgte. Ab 1991 wurde die Bezeichnung des "Ministeriums für Gesundheit" auf "Bundesministerium für Gesundheit" abgeändert. Die Geburtsurkunde des Asylwerbers wurde im Jahr 1990 ausgestellt und enthält die neuen Bezeichnungen betreffend "Ministerium und Bundesstaat", obwohl das vor ihrer gesetzlicher Einführung in Sudan gewesen ist. 2. In der übermittelten Geburtsurkunde sind die Provinz XXXX und der Bundesstaat "North Darfur" angeführt. XXXX gehörte nie dem Gebiet von "North Darfur State" an, es war immer ein Teil der Region "West Darfur". 3. Die übermittelte Geburtsurkunde wurde am XXXX ausgestellt und der Asylwerber wurde neun Jahre davor, am XXXX geboren: Diese Art von gebührenbefreiter Geburtsurkunde wird immer für Neugeborene einige Tage nach der Geburt des Kindes ausgestellt. Eine Zweitausfertigung für Geburtsurkunden kann jederzeit beantragt und zu einem späteren Zeitpunkt ausgestellt werden, aber in einer völlig anderen Aufmachung als die von diesem Asylwerber vorgelegte Urkunde. 4. Falls Sie mir den vollständigen Namen dieses Asylwerbers zusammen mit dem Namen seiner Mutter übermitteln, könnten diese Geburtsurkundedaten hier in Khartum überprüft werden, "wenn dies von Ihnen genehmigt und angefordert wird" (AS 317).
In einer weiteren Einvernahme am 19.05.2011 wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass die von ihm vorgelegten Dokumente (Parteiausweis und Geburtsurkunde) Fälschungen seien, weshalb seine Herkunft aus Darfur und seine ethnische Zugehörigkeit nicht erwiesen seien. Der Beschwerdeführer entgegnete, dass es nicht stimme (AS 301).
Mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 03.06.2011 wurde zum Ergebnis der Anfragebeantwortung Stellung genommen. Richtig sei, dass die SLM Mainstream offiziell im November 2005 gegründet worden sei. Inoffiziell bzw. im Untergrund habe diese aber seit 2002 bestanden, weshalb der Beschwerdeführer schon 2003 Mitglied werden habe können. Damals habe es noch keine einheitlichen und professionell hergestellten Mitgliedsausweise gegeben. Vielmehr seien diese bei Bedarf von Führungsmitgliedern individuell angefertigt worden, was auch beim vorgelegten Dokument der Fall gewesen sei. Damit sei geklärt, dass dieses nicht der bekannten Vorlage entspreche und die arabische Formulierung von der Norm abweiche. Möglicherweise seien damals auch andere Stempel als später verwendet worden. Es handle sich somit keinesfalls, wie der Vertrauensanwalt der ÖB Kairo meine, um eine Fälschung. Darüber hinaus sei fraglich, ob der Vertrauensanwalt überhaupt in der Lage sei, ein nicht offizielles Dokument auf Echtheit zu prüfen. XXXX sei XXXX, als die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers ausgestellt worden sei, ein Teil von Nord-Darfur gewesen und erst später Teil von West-Darfur geworden, was die Ausstellung der Geburtsurkunde durch eine Behörde Nord-Darfurs bzw. die Abweichung des Formats und die Bezeichnung der Behörde, nach Meinung des Vertrauensanwaltes, von den später bekannten Dokumenten erkläre. Die Familie des Beschwerdeführers lebe seit Jahren in einem Flüchtlingslager des UNHCR im Tschad; dies beweise zur Genüge die Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers. Ein namentlich genannter Freund des Beschwerdeführers habe die vorgelegten Urkunden (Parteiausweis und Geburtsurkunde) anlässlich eines Aufenthaltes im Tschad von der Mutter des Beschwerdeführers erhalten und dem Beschwerdeführer mitgebracht. Der Genannte sei gerne bereit, dies als Zeuge zu bestätigen, weshalb beantragt werde, diesen als Zeugen zu hören. Der Stellungnahme wurde eine Bestätigung der Masaliten-Vereinigung, der zufolge der Beschwerdeführer Zugehöriger der Volksgruppe der Masaliten sei und aus Darfur stamme, beigelegt. Der unterzeichnende Präsident sei gerne bereit, deren Authentizität zu bestätigen.
5. Mit angefochtenem Bescheid vom 27.07.2011, Zl. 09 03.523/1-BAE, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 22.03.2009 erneut gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl Nr 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Sudan abgewiesen (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Sudan ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Zur Person des Beschwerdeführers wurde festgestellt, dass er Staatsangehöriger von Sudan und sunnitischer Moslem sei. Darüber hinaus hätte seine (weitere) Identität, insbesondere seine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Masalit, nicht festgestellt werden können. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe hätten nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Zur Situation im Falle seiner Rückkehr wurde festgestellt, dass bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in den Sudan für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder die Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eine internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Zur aktuellen Lage im Herkunftsland finden sich im angefochtenen Bescheid Länderfeststellungen zur Politik/Wahlen, Sicherheitslage, Menschenrechtsorganisationen und Menschenrechten. In den Feststellungen wurden auch die im Verfahrensgang wiedergegebenen Anfragebeantwortungen vom 09.11.2010 und 09.02.2011 wiedergegeben.
Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes hinsichtlich des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers ist mit jener des behobenen Bescheides vom 09.09.2009 ident. Ergänzend wurde im nunmehrigen Bescheid angeführt, dass die in Auftrag gegebenen Recherchen des Bundesasylamtes die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bestätigt hätten. Es hätte sich heraus gestellt, dass sowohl die Geburtsurkunde, als auch der Parteiausweis Fälschungen seien. Wenn der Beschwerdeführer aber nicht einmal bei der Angabe seiner persönlichen Daten bei der Wahrheit bleibe, könne umso weniger davon ausgegangen werden, dass sein übriges Vorbringen den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche. Vielmehr habe die erkennende Behörde den Eindruck gehabt, dass seine Angaben lediglich der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollen, mit wirklichen Geschehnissen aber nichts zu tun hätten. Auch die vorgelegte Bestätigung der Union der Söhne des Gebietes der Masaliten vermöge die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu begründen. Bei der Bestätigung handle es sich um ein privates Schreiben, welches keinesfalls als hinreichender Beweis für die vorliegende Richtigkeit seiner Angaben zu werten sei. Darüber hinaus komme "privaten Urkunden", im Gegensatz zu behördlichen Schreiben, stets eine geringfügigere Beweiskraft zu. Diese "private Urkunde" wäre lediglich ein Indiz für die Richtigkeit der vorgetragenen Geschichte gewesen, wenn der Beschwerdeführer zu dieser klare und nachvollziehbare Angaben gemacht hätte.
6. Gegen diesen Bescheid wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers rechtzeitig Beschwerde erhoben. Ergänzend wurde darin ausgeführt, dass sich die Beurteilung des Bundesasylamtes hinsichtlich der angeblichen Fälschung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente nicht auf ein Sachverständigengutachten nach eingehender Untersuchung, sondern auf die Einschätzung einer Vertrauensperson der ÖB Kairo stütze, ohne auszuführen aufgrund welcher besonderer Kenntnisse diese hierzu in der Lage wäre bzw. weshalb von deren Objektivität auszugehen sei, obwohl diese anscheinend als Rechtsanwalt im Sudan tätig sei und es nicht auszuschließen sei, dass sie auch im Auftrag der Regierung dort handle.
Die Beschwerdevorlage an den seinerzeitigen Asylgerichtshof erfolgte am 17.08.2011.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A):
1.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 i.d.g.F. sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf die vorliegenden Verfahren zu.
1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
1.3. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
1.4. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
1.5. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.6. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
1.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
1.8. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies (in Bezug auf den angefochtenen Teil des Verfahrens) in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen in der Gesamtschau:
2.1. Die Feststellungen der Verwaltungsbehörde, insbesondere die in der Verfahrenserzählung referierten, vermögen aber das negative Verfahrensergebnis nicht zu tragen. Während das Bundesasylamt in seinem Vorbescheid noch von der Zughörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Masalit ausging, traf es dazu im gegenständlichen Verfahren eine Negativfeststellung, welche sie hauptsächlich auf die in der Verfahrenserzählung referierte Auskunft der Staatendokumentation, wonach die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente (Geburtsurkunde und Parteiausweis) Fälschungen seien, stützte. Dem Einwand der Beschwerde, dass fraglich sei, ob der Vertrauensanwalt der ÖB in der Lage sei, zu beurteilen, ob es sich bei den vorgelegten Dokumenten um Fälschungen handle, ist nicht entgegenzutreten, zumal dem gesamten Akt nicht zu entnehmen ist, um wen es sich bei der besagten Vertrauensperson handelt, da die Anfragebeantwortung im Akt nicht aufliegt. Es ist auch nicht ersichtlich, ob eigene zusätzliche Ermittlungsergebnisse der Staatendokumentation im Sinn des § 60 AsylG in die Anfragebeantwortung eingeflossen sind; dies wäre insbesondere im Hinblick auf das vom Vertrauensanwalt angesprochene föderative Regierungssystem ab 1991 im Sudan erforderlich gewesen, um die Einschätzung/Auskunft des Vertrauensanwaltes nachvollziehen zu können. Ohne damit die Integrität des Vertrauensanwaltes oder der verwendeten Methodik grundsätzlich in Frage zu stellen, erscheint es jedoch angemessen bei derart sensiblen Erhebungen zumindest ein Profil des Vertrauensanwaltes dem Akt anzuschließen.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass berechtigte Zweifel an der Authentizität der vorgelegten Dokumente, insbesondere der Geburtsurkunde, aufgekommen sind, jedoch hätte das Bundesasylamt der Auskunft des Vertrauensanwaltes kein derartiges Gewicht zumessen und von weiteren Ermittlungsschritten Abstand nehmen dürfen. So hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren weitere Urkunden, nämlich Registrierungsbestätigungen betreffend seine Familienmitglieder als Flüchtlinge im Tschad, vorgelegt, mit denen sich das Bundesasylamt in keiner Weise auseinandergesetzt hat, die jedoch für das vorliegende Verfahren von wesentlicher Bedeutung sein könnten. Das Bundesamt wird auf der Tatsachenebene zu ermitteln haben - gegebenenfalls unter Einbindung des UNHCR bzw. der CNARR - , ob die Familienangehörigen des Beschwerdeführer tatsächlich als Flüchtlinge aus Darfur im Tschad registriert sind und Informationen zum Aufenthalt das Beschwerdeführers, der ja angab ebenfalls dort aufhältig gewesen zu sein, verfügbar sind. Sollte das Bundesamt weiterhin Zweifel an der Volksgruppenzugehörigkeit bzw. konkreten Herkunft des Beschwerdeführers haben, wird hierbei insbesondere angeregt, ein hinreichend untermauertes und umfassendes Sprachanalysegutachten einzuholen sowie einen länderkundlichen Sachverständigen für Afrika zu bestellen, der insbesondere auch mit der Physiognomie von aus dem Sudan/Darfur bzw. generell aus Afrika stammenden Personen und deren typischer Merkmale vertraut ist (bzw. der auf diesem Gebiet über spezielles Wissen verfügt) und sohin eine Zuordnung des Beschwerdeführers zu bestimmten Regionen des Sudan zu geben vermag.
Es wäre der belangten Behörde somit erst bei ausreichend qualitativ vorhandenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sowie seinen Fluchtgründen überhaupt möglich gewesen, einerseits den entscheidungsrelevanten Sachverhalt und andererseits die Glaub- bzw. Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers eindeutig feststellen zu können. Um diese im anhängigen Beschwerdeverfahren aber entscheidungsrelevante Frage klären zu können, bietet der angefochtene Bescheid kein hinreichendes Tatsachensubstrat.
Da seit der letzten Einvernahme des Beschwerdeführers im Mai 2011 nun fast drei Jahre vergangen sind, erscheint es zudem sinnvoll, den Beschwerdeführer hinsichtlich seines in Österreich bestehenden Privat- und Familienlebens sowie in Bezug auf etwaige Integrations- bzw. Verfestigungstatbestände erneut näher zu befragen und ihm allenfalls die Vorlage entsprechender, seine Integration darstellender Urkunden aufzutragen. Erst nach entsprechender Beweiswürdigung kann eine rechtliche Beurteilung im Sinne des Vorliegens von Integrations- und Verfestigungstatbeständen bzw. sonstigen Umständen, welche ein Recht des Beschwerdeführers auf ein Familien- bzw. Privatleben in Österreich iSd Art. 8 EMRK darstellen, vorgenommen und somit eine mögliche Rückkehrentscheidung abschließend beurteilt werden.
2.2. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes - individuell unzureichende Feststellungen zur Klärung von für die Frage der Asylgewährung entscheidungsrelevanter Fragestellungen - hat das Bundesasylamt jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens mit den erhobenen Ermittlungsergebnissen nicht vorgenommen.
Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von § 18 AsylG 2005/§ 28 AsylG 1997 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.
Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Abs 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden bzw. ermittelten Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.
3. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen der Beschwerdeführer insgesamt nicht den Tatsachen entspräche oder andererseits jedenfalls eindeutig zur Asylgewährung zu führen hat. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 2.1. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom nunmehrigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchzuführen sind, wären demnach durch das Bundesverwaltungsgericht zu tätigen, weshalb ein Vorgehen nach § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG geboten war.
4. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Verwaltungsbehörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben - dazu werden im Speziellen die Ausführungen unter 2.1. zu beachten sein.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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