G307 1305393-2•BVwG G307 1305393-2
G307 1305393-2Tribunale amministrativo federale17 apr 2014
Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Rückkehrentscheidung
G307 1305393-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb.XXXX, StA. Kosovo, rechtlich vertreten durch den Verein XXXX, XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2014, Zl. 366199203/14009091 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 19.03.2006 ihren ersten Asylantrag in Österreich. Dieser wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates, in Rechtskraft erwachsen am 23.07.2007, gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG abgewiesen.
Am 04.01.2008 stellte die BF einen weiteren Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes, in Rechtskraft erwachsen am 19.02.2008, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ausgewiesen wurde.
Am 07.01.2014 stellte die BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Z 13 des AsylG (AsylG 2005) den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in der Polizeiinspektion XXXX die niederschriftliche Erstbefragung der BF statt. Diese gab hiebei an, ihren Heimatort am 06.01.2014 gemeinsam mit ihrem Mann und der Tochter in einem Kleinbus verlassen zu haben und unter Umgehung der Grenzkontrolle in Österreich eingereist zu sein.
Auf die Frage, warum sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), antwortete die BF, sie könne nicht mehr im Kosovo leben. Seit der Rückkehr dorthin im Jahre 2008 sei sie ständig in Sorge um die Gesundheit ihres Mannes. Er sei paranoid geworden und habe sehr oft psychische Attacken. Er glaube immer öfter, ermordet zu werden, weshalb sie und ihr Mann mehrere Ärzte im Kosovo und in Serbien aufgesucht hätten. Diese hätten ihr geraten, mit ihrem Mann Hilfe im Westen zu suchen.
In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (im Folgenden: BFA), am 10.01.2014 gab die BF an, die Albaner hätten im Jahr 2008 ihre Familie aufgesucht, sie hätten zwei oder drei Mal geklopft, aber die BF hätte sie nicht verstanden. Die Schwiegermutter sei dadurch krank geworden. Seit dem sei ihr Mann ganz anders gewesen. Er leide unter psychischen Problemen. Am 30.12.2013 habe ihr Mann eine psychische Attacke gehabt, derzufolge sie die Heimat verlassen hätten. Sie persönlich habe keine Probleme im Kosovo gehabt, wegen der Verfassung ihres Mannes gehe es ihr auch nicht sehr gut. Nach Vorhalt der Länderfeststellungen zum Kosovo und dem Umstand, dass dem Vorbringen der BF keine Asylrelevanz zukomme, erwiderte diese, sie habe bereits alles gesagt und bedanke sich.
Am 07.01.2014 setzte der Verein "XXXX" das BFA über die ihm von der BF erteilte Vollmacht, sie im gegenständlichen Verfahren zu vertreten, in Kenntnis.
2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, der BF persönlich zugestellt am 24.01.2014, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF in Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm 9 BFA-VG wurde gegen die BF gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig sei.
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, die BF habe ihr Heimatland wegen der psychischen Probleme ihres Mannes und der Angst, von Albanern aufgesucht zu werden, verlassen. Eigene Fluchtgründe habe sie nicht vorgebracht. Der Ehegatte der BF habe keinerlei Umstände vorgebracht, welche die Annahme rechtfertigten, dass er oder die BF Verfolgungshandlungen aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen ausgesetzt seien. Die BF habe auch keine gegen ihre Person gerichtete staatliche Verfolgung ins Treffen geführt. Es gäbe den Länderfeststellungen zufolge keine Hinweise auf eine staatlich intendierte Repression gegenüber der Volksgruppe der Goraner. Die Sicherheitslage im Kosovo sei entspannt, die Anzahl der Übergriffe auf Minderheiten sei weiter im Fallen begriffen. Es gäbe genügend Polizeistationen im Land, wo man grundsätzlich Anzeigen erstatten könne. Im Falle der Rückkehr sei die BF keiner unmenschlichen Behandlung ausgesetzt. Auch aus der allgemeinen Situation im Kosovo bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation lasse sich eine solche nicht ableiten. Ferner seien im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration der Person der BF in Österreich rechtfertigen würden, zumal diese weder Deutsch spreche, noch Mitglied eines Vereins sei. Zu den in Österreich lebenden Verwandten bestehe keine nahe Bindung, zumal sie zu diesen seit ihrer Einreise nach Österreich keinen persönlichen Kontakt gepflegt habe. Sie gehe keiner Arbeit nach, spreche kein Deutsch und habe keinen Wohnsitz in Österreich. Der Schwager der BF lebe im Heimatland. Stelle man diese Umstände dem Interesse Österreichs an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber, so ergebe sich bei dieser Abwägung im Falle einer Abschiebung kein unzulässiger Eingriff in die durch Art 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Rechte
3. Mit dem am 04.02.2014 beim Bundesasylamt eingebrachten Schriftsatz erhob die BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid. Darin wurde, jeweils in eventu, beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der BF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, ihr den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und die ausgesprochene Ausweisung aufzuheben.
Die - im Übrigen in weiten Teilen auf das Vorbringen des Ehegatten der BF ausgerichtete - Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dieser sei nicht aufgefordert worden, zur Lage im Kosovo Stellung zu nehmen, weshalb beantragt werde, ihm eine diesbezügliche Frist von zwei Wochen zu gewähren. Dennoch erstatte der Ehegatte der BF eine vorläufige Stellungnahme, welche sich am Asylfall des XXXX orientiere. Der Ehegatte der BF sei niemals untersucht worden, obwohl er offensichtlich an psychischen, sich chronifizierten Problemen und klaustrophoben Angsttendenzen leide. Im Übrigen sei dem Ehemann der BF auch nicht die Möglichkeit eingeräumt worden, ein entsprechendes Privatgutachten beizubringen, weshalb der Antrag gestellt werde, eine Untersuchung durch einen Amtsgutachter vornehmen zu lassen. Die Lage der Goraner sei von der Behörde ausgeklammert worden. Der Ehegatte der BF erlaube sich daher, binnen angemessener Frist einen entsprechenden Tatsachenbericht eines namhaften Vereins der Goraner vorzulegen. Es ergehe daher der weitere Antrag, dem Ehemann der BF möge eine angemessene Frist zur Vorlage dieses Berichts eingeräumt werden. Völlig untergegangen sei wohl auch, dass die BF und ihr Mann bereits eine fast dreijährige Integrationserfahrung in Österreich aufwiesen. Im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt I. bediene sich die Erstbehörde des traditionellen Taschenspielertricks, wonach sich der Ehegatte der BF weder auf staatliche Verfolgung noch darauf berufen könne, die Polizei sei weder schutzwillig noch schutzfähig. Wenn schon alle "Sicherheitsstricke" rissen, müsse halt die völlige Unglaubwürdigkeit des Ehegatten der BF als eine Art von Begründung herhalten, dass ihm keine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe. Zu Spruchpunkt II. habe die Behörde keinerlei Anzeichen einer eigenen Prüfung erkennen können. Durch die "Darbietung" von Versatzstücken einer Beweisführung entbehre der Bescheid völlig rechtsstaatlicher Merkmale und stelle sich als einem demokratischen Staate wesensfremdes Unding dar. In Bezug auf die Ausweisungsentscheidung habe die Behörde auf den ersten Aufenthalt der BF und ihres Mannes in Österreich vergessen. Die diesbezügliche negative Entscheidung stelle eine Verhöhnung der Rechte der BF dar, die man offensichtlich nicht einmal "würdig" finde, um eine einwandfrei nachprüfbare Entscheidung zu treffen. Der Beschwerde wurde eine vom 03.07.2012 herrührende Stellungnahme des Vereins XXXX im Asylverfahren des XXXX an das (vormalige) Bundesasylamt Traiskirchen hinsichtlich der Strukturen im Kosovo beigelegt.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 24.02.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
In der mit 08.04.2014 datierten, am 14.04.2014 an das BFA Eisenstadt per Fax gerichteten und am 15.04.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Beschwerdeergänzung hob die Unterkunftgeberin der Familie der BF hervor, diese sei integrationswillig, liebevoll und ruhig. Ferner besuche die Tochter die erste Klasse der Volksschule in XXXX. Deren Eltern seien fleißig und hälfen in deren Haus mit. Aus diesen Gründen werde ersucht, den BF einen Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Diesem Schreiben wurde ein Unterstützungsersuchen weiterer 4 Personen, die Teilnahme am Deutschkurs des BF sowie eine Schulbestätigung der Tochter der BF beigelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die BF behauptet, XXXX zu heißen und am XXXX in XXXX (Kosovo) geboren zu sein. Die BF ist kosovarische Staatsbürgerin, islamischen Bekenntnisses, Angehörige der Goraner und verheiratet.
Die BF stellte am 19.03.2006 ihren ersten Asylantrag in Österreich. Dieser wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates, in Rechtskraft erwachsen am 23.07.2007 in zweiter Instanz gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG abgewiesen
Die BF stellte am 04.01.2008 ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher vom Bundesasylamt wegen entschiedener Sache rechtskräftig am 19.02.2008 zurückgewiesen und die BF in ihren Herkunftsstaat ausgewiesen wurde.
Der BF ist arbeitsfähig und gesund. Sie reiste gemeinsam mit folgenden Familienangehörigen unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein:
XXXX geb. am XXXX (Ehemann)
XXXX, geb. am XXXX(Tochter)
Beim Bundesverwaltungsgericht sind auch die Beschwerdeverfahren der minderjährigen Tochter und des Ehegatten anhängig, die mit dem gegenständlichen Verfahren unter einem geführt werden.
Der Ehegatte der BF absolvierte von Dezember 2013 bis zum 15.03.2014 einen Deutschkurs in Oberwart. Die Tochter der BF besucht derzeit die erste Klasse der Volksschule in XXXX.
1.2. Die BF verließ eigenen Angaben zufolge den Herkunftsstaat Kosovo zuletzt am 06.01.2014 mit den soeben genannten weiteren Familienmitgliedern und reiste über ihr unbekannte Länder nach Österreich ein. Am 07.01.2014 stellte sie den gegenständlichen Antrag. Sie hält sich seitdem ohne Unterbrechung im Bundesgebiet auf.
1.3. Die BF unterhält nur lose Kontakte zu ihren drei in Österreich lebenden Tanten und ihrer Schwester. Ansonsten verfügt sie über keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Sie ist bisher keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen und lebte bislang von Leistungen der staatlichen Grundversorgung. Die BF ist strafrechtlich unbescholten.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF über bestimmte Deutschkenntnisse verfügt und allenfalls bereits einen Deutschkurs besucht oder erfolgreich abgeschlossen hat.
Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
1.4. Die BF hatte mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme.
Ein konkreter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der Beschwerde führenden Partei
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der serbischen Sprache und auf den Kenntnissen der geografischen Gegebenheiten des Kosovo. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person der BF im gegenständlichen Verfahren.
Die BF legte zum Beleg ihrer Identität einen auf ihren Namen lautenden kosovarischen Personalausweis im Original vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.
Die Feststellung zur Ausreise aus dem Kosovo, der weiteren Reiseroute und zur Einreise in Österreich ergibt sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.
Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, die BF verfüge über bestimmte Deutschkenntnisse und habe allenfalls einen Deutschkurs besucht oder erfolgreich abgeschlossen, ergibt sich daraus, dass sie im bisherigen Verfahren diesbezüglich keine Bescheinigungsmittel vorgelegt hat.
Zum Vorbringen der Beschwerde führenden Partei
Das Vorbringen der BF zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und zu ihrer Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben der BF in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BFA sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.
Wie die Erstbehörde in ihren Ausführungen zutreffend festhielt, vermochte die BF keinen - mit der GFK einhergehenden - Fluchtgrund ins Treffen zu führen. Das Vorbringen der BF wurde zwar als glaubhaft, jedoch nicht als asylrelevant erachtet. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung wird verwiesen.
Die Beschwerde unterliegt der rechtsirrigen Ansicht, dem Ehegatten der BF seine keine Möglichkeit eingeräumt worden, zur Lage im Kosovo Stellung zu nehmen. Dem ist entgegenzuhalten, dass ihm im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 10.01.2014 diese Option eingeräumt wurde, was er mit seinem Willen kommentierte, in Österreich bleiben zu wollen. Abgesehen davon steht es einem BF - hier: sowohl der BF als auch ihrem Gatten - bis zum Ende des jeweiligen Verfahrens offen, sich dahingehend zu äußern. Ferner entspricht es nicht den Tatsachen, es sei dem Ehegatten der BF verwehrt worden, ein Privatgutachten zu seinem psychischen Zustand vorzulegen. Es steht ihm frei, zum Beweis seines Vorbringens jederzeit derartige ärztliche Unterlagen beizubringen und kann der Behörde dem Akteinhalt nach nicht unterstellt werden, dem Ehegatten der BF dies untersagt zu haben. Weiters ist von der Behörde - wie im Rechtsmittel moniert - die Lage der Goraner nicht "ausgeklammert" worden. In den Länderfeststellungen sind zwar die noch existenten Problemzonen im Bildungsbereich angesprochen. Bei näherer Betrachtung der zu den kleineren Minderheitsgruppen - zu welchen auch die Goraner zu zählen sind - getroffenen Feststellungen fällt jedoch auf, dass sich das Zusammenleben der verschiedenen Bevölkerungsgruppen im Kosovo in eine homogene Richtung bewegt hat und es daher lediglich der Nennung der noch vorhandenen Schwierigkeiten bedarf. Was die weiteren "Anträge" hinsichtlich der Vorlage von Berichten zur Lage im Kosovo - wie sie sich aus der Sicht der BF darstellt - betrifft, so bedarf es hiezu keines Antrags, weil - wie bereits erwähnt - es der BF jederzeit frei steht, hiezu eine Stellungnahme abzugeben. Die Beschwerde scheint außerdem zu verkennen, dass die erstinstanzliche Bescheidbegründung wegen der Glaubwürdigkeit des BF-Vorbringens in eine andere Richtung geht, als in den Fällen nicht glaubhafter Ausführungen. Aus diesem Grund bedarf der diesbezügliche Teil der Beweiswürdigung keiner näheren Erörterung, zumal die Angaben der BF und ihres Gatten von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen wurden. Was die in der Beschwerde hervorgehobenen bisherigen Aufenthalte der BF in Österreich betrifft, so wird hierauf in der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt III. noch näher eingegangen werden. Der Ehegatte der BF legte in der Einvernahme vor dem BFA zwei Arztbriefe vor, aus welchen die ihm verabreichte Medikation ersichtlich ist. Ferner führte der Gatte der BF aus, in XXXX die Ordination eines Arztes zur Behandlung seiner Beschwerden aufgesucht zu haben. Aus diesen beiden Umständen ist aber erkennbar, dass der Mann der BF vor der Einreise in das Bundesgebiet behandelt wurde. Wenn nun der Ehegatte der BF die Erstellung eines Amtsgutachtens über seinen Gesundheitszustand angeregt hat, so ist ihm zu entgegnen, dass es ihm - zumal er in der Grundversorgung steht - durchaus möglich gewesen wäre, von sich aus ärztliche Atteste beizubringen, welche die belangte Behörde zu einem derartigen Schritt veranlasst hätten. Die der Behörde obliegende Ermittlungspflicht ist nämlich immer in engem Zusammenhang mit der einem BF auferlegten Mitwirkungspflicht zu sehen und stößt dort ihre Grenzen, wo der BF keine Anhaltspunkte für weitere Ermittlungsschritte gibt. Dem BFA konnte daher in diese Richtung kein Vorwurf gemacht werden.
Wie der letzten Seite der dem Rechtsmittel beiliegenden Zeitungsartikel und Länderberichte zu entnehmen ist, schien die Ausgangslage in dem XXXX betreffenden Asylfall eine völlig andere gewesen zu sein, soll dieser doch durch Söhne kosovarischer Polizisten verprügelt und von kosovarischen Sicherheitsorgangen misshandelt worden sein. Derartiges wird vom Ehegatten der BF aber gar nicht vorgebracht, sondern rückt er die Angstzustände ins Zentrum seines Fluchtvorbringens. Selbst wenn man aber die der Beschwerde beigefügten Berichte in die Betrachtung miteinbezöge, ist aus diesen erkennbar, dass die Polizeiarbeit von der Eulex-Mission flankiert wird. Dass - aus der Sicht der BF und unter Einbeziehung demokratischer Aspekte - die Tätigkeit der Sicherheitsbehörden aktuell noch von der Unterstützung durch Angehörige der UNMIK abhängt, vermag keine fehlende Schutzfähig- oder -willigkeit des Kosovo oder seiner Behörden herbeizuführen. Entscheidend ist hiebei nicht, welcher legalen Instrumente sich der Herkunftsstaat zur Umsetzung dieser beiden Komponenten bedient, sondern, dass er diesem Gebot (im Lichte der GFK) nachkommt. Im Ergebnis rügt das Rechtsmittel somit zu Unrecht, das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft gewesen und das Parteivorbringen nicht beachtet worden.
Die erworbenen Deutschkenntnisse der Ehegattin des BF sowie der Schulbesuch der Tochter sind den der Beschwerdeergänzung beigefügten Unterlagen zu entnehmen.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die belangte Behörde hat im Zuge der Einvernahme vor dem BFA, Regionaldirektion Niederösterreich am 10.01.2014 der BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihr im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Die BF äußerte sich dazu dahin gehend lediglich, sie bedanke sich und habe alles bereits gesagt.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1. 1 Die gegenständliche - an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete - Beschwerde wurde am 04.02.2014 beim Bundesamt eingebracht und ist nach Vorlage durch das BFA am 28.02.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die weitere Behandlung der Beschwerde und Entscheidung hierüber zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der BF, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen die Person der BF gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor dem BFA noch in jenem vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptet.
Insoweit die BF zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat auf das Vorbringen ihres Mannes verwies, wonach er unter Angstzuständen leide, weil zwei oder drei Mal vermutlich albanischstämmige Personen an seine Haustür geklopft hätten, ist festzuhalten, dass diese Verfolgung weder von staatlichen Behörden des Herkunftsstaates ausgeht noch diese dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre. Abgesehen davon führten sowohl die BF wie auch ihr Ehegatte aus, die erwähnten Personen nicht gesehen zu haben. Bei einer Verfolgung von Privatpersonen handelt es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde ausgehende noch um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde, soferne man im gegenständlichen Fall überhaupt von Übergriffen von privater Seite sprechen kann, zumal sich die BF und ihr Mann nicht in der Lage sahen, die Drohungen von privater Seite näher darzulegen. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Auseinandersetzung, deren Ursache nicht im Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründe steht, sondern aus anderen Beweggründen besteht. Der Ehegatte der BF rückte dessen Panikattacken ins Zentrum seines Fluchtvorbringens und hob in seiner Einvernahme vor dem BFA sogar hervor, dass konkret nichts passiert sei. Auch sonst sind im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuten würden. Die BF selbst führte keine weiteren, eigenen Fluchtgründe ins Treffen.
Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die staatlichen Institutionen im Kosovo im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind weder aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde und in der Beschwerde, noch aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). So hat die BF - wie bereits oben erwähnt - auch in der Beschwerde nicht substantiiert dargelegt, warum die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen nicht in der Lage oder nicht willens wären, ihr vor den behaupteten Übergriffen angemessenen Schutz zu bieten.
Die BF hat ihren Herkunftsstaat vielmehr aus persönlichen und auch wirtschaftlichen Gründen verlassen.
Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe der BF für das Verlassen ihres Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach der Einreise unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.
3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Dass die BF im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Die Todesstrafe existiert im Kosovo nicht.
Die Existenz der BF war in ihrem Heimatstaat durch die landwirtschaftlichen Arbeiten ihres Ehegatten und den Verkauf seiner Bilder gesichert. Dahingehend sei auch erwähnt, dass sich die BF mit ihrer Familie seit der letzten Ausreise aus Österreich nunmehr rund 6 Jahre im Kosovo aufgehalten hat.
Die vom Mann der BF ins Treffen geführten psychischen Probleme konnten (auch) im Kosovo medikamentös behandelt werden und ergibt sich auch aus dem Akteninhalt keine lebensbedrohende Situation der BF wie auch ihres Gatten. Ferner ist den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass die medizinische Grundversorgung im Kosovo gedeckt ist, was sich wiederum mit den Aussagen des Gatten der BF deckt.
Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Gatte der BF im Herkunftsstaat grundsätzlich wieder in der Lage sein wird, seiner bis dato ausgeübten beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können. Darüber hinaus bleibt zu erwähnen, dass die BF erst 34, ihr Mann 39 und das gemeinsame Kind 7 Jahre alt sind. Die BF lebte bis dato mit der Familie ihres Schwagers in Hausgemeinschaft zusammen und ist anzunehmen, dass auch in Zukunft eine gegenseitige Unterstützung zwischen diesen beiden Familien stattfinden wird.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Abschließend war zu berücksichtigen, dass die BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Kosovo nicht substantiiert entgegengetreten ist.
Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.
3.3.3. Zusammengefasst würde die BF durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG lautet:
(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG lautet:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
In Österreich wohnen den Angaben der BF zufolge drei Tanten und eine Schwester, welche alle die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Die BF hatte vom Kosovo aus telefonischen Kontakt mit diesen Personen, in Österreich pflegte die BF zu diesen noch keinen persönlichen Kontakt. Es handelt sich hiebei somit nicht um nennenswerte soziale Bindungen, welche einer Abschiebung in den Kosovo entgegenstünden.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich (seit 7. Jänner 2014) nicht erkennbar. Dieser Aufenthalt war für die BF, nachdem sie sich in einem laufenden Asylverfahren befand, auch als unsicher zu betrachten. Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die BF über hinreichende Deutschkenntnisse verfügt oder bereits einen Deutschkurs besucht oder eine Deutschsprachprüfung erfolgreich abgelegt hat. Aber auch Sprachkenntnisse allein reichen noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Die BF geht derzeit auch keiner regelmäßigen Beschäftigung in Österreich nach, sondern lebte bislang überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
Wenn nun in der Beschwerde moniert wird, die belangte Behörde habe den rund dreijährigen Aufenthalt der BF in Österreich zwischen 2006 und 2008 außer Acht gelassen, so ist diese Zeitspanne des Verbleibs ausschließlich asylbedingt gewesen und wurden die ersten beiden Anträge im Übrigen rechtskräftig ab- bzw. zurückgewiesen. Hinzu tritt, dass sich die BF seitdem durchgehend in ihrem Heimatstaat aufgehalten hat.
Das in der Beschwerdeergänzung vom 15.04.2014 geäußerte Ansinnen der aktuellen Unterkunftgeber der BF, diese wie auch ihr Ehegatte seien fleißig, freundlich, zeigten sich bemüht und integrationswillig, drückt zwar die Gefühlslage der Mitmenschen der BF aus, fällt aber als Integrationsmoment nicht derart ins Gewicht, dass es vor dem Hintergrund der übrigen, oben genannten Umstände zu einer Unzulässigkeit der Ausweisung führte. Was den Schulbesuch der Tochter der BF betrifft, so vermag dieses Argument ebenso wenig durchzudringen, weil diese als minderjährige Person der Schulpflicht unterliegt. In diesem Sinne besteht nämlich gemäß § 1 Abs. 1 SchPflG für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, die allgemeine Schulpflicht. Dauernder Aufenthalt bedeutet, dass sich die Kinder (voraussichtlich) zumindest eine Beurteilungsperiode (= ein Semester) lang in Österreich aufhalten. Eine dem Normadressaten auferlegte Verpflichtung allein kann aber nicht als Bestandteil des Privat- und Familienlebens gelten.
Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen war der BF nicht zu erteilen, weil sich aus dem gesamten Akteninhalt keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben, welche auf die Gewährung einer Aufenthaltsberechtigung unter den in § 57 AsylG 2005 angeführten Voraussetzungen hätten schließen lassen.
Ferner sind auch keine Umstände bekannt, welchen zufolge gegenständlich von einem Anwendungsfall des § 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 gesprochen werden könnte.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, freien Beweiswürdigung, Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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