BVwG W161 2006816-1

W161 2006816-1Tribunale amministrativo federale16 apr 2014

Regest

Außerlandesbringung, real risk, Rechtsschutzstandard

Testo completo

BVwG W161 2006816-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W161.2006816.1.00

Spruch

W161 2006816-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2014, Zl. 1000921202/14051233 EAST-West, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 144/2013,

und § 61 FPG, BGBl. I Nr. 87/2012, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, brachte am 26.01.2014 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

2. Eine EURODAC-Abfrage ergab, einen Treffer der Kategorie 1 mit Italien vom 06.05.2011 und einen Treffer der Kategorie 1 mit der Schweiz vom 20.08.2012.

3. Bei der Erstbefragung am 26.01.2014 gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, sie habe Ende 2009 Nigeria verlassen und sei über Libyen mit einem Schiff nach Italien gelangt. Im August 2011 sei sie illegal in die Schweiz gereist und sei nach ca. fünf Monaten wieder nach Italien abgeschoben worden. Am 26.01.2014 sei sie mit dem Zug nach Österreich gefahren. Das Leben in Italien sei nicht so einfach gewesen, in der Schweiz sei es nicht so schlecht gewesen. Zu Ihrem Fluchtgrund gab die beschwerdeführende Partei an, sie habe Ihre Heimat aufgrund eines Erbschaftsstreits mit den Verwandten verlassen.

4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) führte in der Folge Konsultationen mit der Schweiz und Italien. Die italienischen Behörden stimmten letztlich mit Schreiben vom 07.03.2014 dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung (nunmehr: Art. 19 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung) zu.

5. Bei der Einvernahme der beschwerdeführenden Partei am 14.03.2014 durch das BFA, EAST West brachte diese zuerst vor, sich gut zu fühlen und in der Lage zu sein, der Einvernahme zu folgen. Sie sei gesund und nehme keine Medikamente. Ihre bisher im Verfahren getätigten Angaben würden der Wahrheit entsprechen. Sie habe Österreich bzw. im Gebiet der EU keine Verwandten. Sie sei im Jahr 2011 in Italien angekommen und anschließend fünf Monate und eine Woche in der Schweiz gewesen. Im Jänner 2012 sei sie nach Italien rücküberstellt worden und in ein Flüchtlingslager gekommen. Sie habe aber nie Geld erhalten, man habe sie zur Caritas geschickt. Sie habe auf der Straße schlafen müssen. Niemand habe sich um sie gekümmert. Sie möchte nicht nach Italien zurück, dort habe sie zu viel gesehen. Wenn man sie nach Italien zurückschicke, werde sie nach Österreich zurückkehren.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Antragstellers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Italien zulässig sei.

Der Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum italienischen Asylverfahren. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation im Sinne des § 60 AsylG 2005 (nunmehr § 5 BFA-G).

Im gegenständlichen Zusammenhang relevant wurde ausgeführt, dass Dublin-Rückkehrer am Flughafen "von der Polizei empfangen" würden. Es stehe aber auch Betreuung durch eine unabhängige Organisation zur Verfügung. Die NGO am Flughafen würde unter anderem dringende medizinische Hilfsmaßnahmen durchführen (z.B. Ausgabe von Medikamenten), über die italienische Gesetzeslage informieren und für Unterbringung (und erste soziale Unterstützung) in näher genannten geschlechtsspezifischen Aufnahmezentren sorgen. Zudem habe das italienische Innenministerium im April 2012 eine mehrsprachige Informationskampagne im Zusammenhang mit Dublin-Überstellungen begonnen.

Ausdrücklich wurde festgehalten, dass Italien in der Praxis das Non-Refoulementgebot achte und Asylwerber in Italien dieselben Rechte auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger hätten.

Jeder Drittstaatsangehörige, der bei der Asylantragstellung bekannt gebe, dass er über keine Unterkunft verfüge, habe Anspruch auf Unterbringung im staatlichen Unterbringungssystem SPRAR. Wenn im SPRAR nicht genug Plätze zur Verfügung stehen, können Asylwerber zeitweise auch in einem CARA untergebracht werden.

Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund der Zustimmungserklärung der italienischen Asylbehörde stehe fest, dass der Beschwerdeführer in Italien zum Aufenthalt berechtigt sei. Aus seinen Angaben würden sich keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Der Beschwerdeführer leide an keiner schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit und hätte auch keine schwere psychische Störung, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Er habe keine Verwandten in Österreich und lägen keine Umstände vor, die einer Ausweisung seiner Person aus Österreich nach Italien entgegenstehen würden.

7. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes mittels fristgerecht eingebrachter Beschwerde und stellte zugleich einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Dem Bundesasylamt sei vorzuwerfen, dass die zu Italien veröffentlichten und objektiven Berichte keine hinreichende Berücksichtigung gefunden hätten, um eine etwaige Selbsteintrittspflicht Österreichs zu prüfen. Unter Zitierung zahlreicher Berichte verschiedener Quellen wurde in der Beschwerde auf Mängel im italienischen Asylsystem hingewiesen, so unter anderem auf die unzureichenden Aufnahmekapazitäten, auf die unzureichende Behandlung von Traumatisierten und psychisch Erkrankten, auf Hürden beim Zugang zum italienischen Gesundheitssystem sowie zum italienischen Arbeitsmarkt u.ä. In zahlreichen Fällen vor dem EGMR sei die Überstellung von Asylsuchenden nach Italien ausgesetzt worden. Die dramatische Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien sei auch bereits in zahlreichen Entscheidungen von deutschen Verwaltungsgerichten erkannt worden. Dem Beschwerdeführer drohe auch eine Kettenabschiebung in seinen Heimatstaat "Italien". Insgesamt sei festzuhalten, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien für diesen jedenfalls eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3, 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei verließ im Jahr 2009 Nigeria und reiste über Lybien kommend über Italien illegal in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein. Sie stellte am 06.05.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Italien, am 20.08.2012 einen solchen in der Schweiz. In der Folge reiste die beschwerdeführende Partei illegal nach Österreich ein und brachte hier am 26.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Das BFA stellte in der Folge ein Wiederaufnahmeersuchen an Italien. Am 07.03.2014 langte ein Schreiben der italienischen Behörden ein, mit welchem diese der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei gemäß Art. 16 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung (nunmehr: Art. 19 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung) ausdrücklich zustimmten.

Besondere, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.

Die beschwerdeführende Partei leidet an keiner akut lebensbedrohenden Krankheit.

Die beschwerdeführende Partei hat in Österreich keine besonderen privaten oder familiären Bindungen.

Besondere individuelle Gründe, die für ein Verbleiben der beschwerdeführenden Partei in Österreich sprechen würden, wurden weder bei den Befragungen, noch in der Beschwerde vorgebracht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Reiseweg der beschwerdeführenden Partei, zu ihrer Asylantragstellung in Italien und der Schweiz, sowie den persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage.

Die Feststellungen zum Verfahrensstand in Italien ergeben sich aus der ausdrücklichen Zustimmungserklärung Italiens.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage.

Eine die beschwerdeführende Partei konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen im Punkt 3).

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Den Erwägungen werden die folgenden allgemeinen Ausführungen zu Grunde gelegt:

1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 75 (1) ...

...

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

2. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK [Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in der Folge "EMRK"] genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art. und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

3. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

4. Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 normiert Art. 49 dieser Verordnung vom 26.06.2013, dass diese am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft tritt. Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem in Kraft treten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunktes der Antragsstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern.

Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604/213 (in Folge Dublin-III-Verordnung) am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, die beschwerdeführende Partei ihren Antrag auf internationalen Schutz am 26.01.2014 gestellt hat, sowie das Wiederaufnahmeersuchen an Italien nach dem 01.01.2014 gestellt und beantwortet wurde, ist gegenständlich die Verordnung VO 604/213 (Dublin-III-Verordnung) maßgeblich.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung lauten:

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung normiert, dass sich für den Fall, dass sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde für dessen Prüfung zuständig ist.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedsstaat oder an den ersten Mitgliedsstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

Gemäß Art. 3 Abs. 3 der Dublin-III-Verordnung behält jeder Mitgliedstaat das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

In Kapitel 3 bzw. den Artikeln 7 ff der Dublin-III-Verordnung werden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats sowie deren Rangfolge aufgezählt.

Art. 13 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."

Gemäß Art. 18 Abs. 1 ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

Gemäß Art. 18 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung prüft der zuständige Mitgliedstaat in allen dem Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Abs. 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrages abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.

In den in den Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

Der inhaltlich zu Art. 16 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung gleich lautende Art. 19 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung lautet: Erteilt ein Mitgliedsstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so obliegen diesem Mitgliedsstaat die Pflicht nach Art. 18 Abs. 1.

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der erstinstanzlichen Behörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Polens ergibt. Dies folgt aus den Regelungen des Art. 17 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung.

In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin-III-Verordnung findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr lediglich zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-II-Verordnung3, K5 zu Art. 16). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12). Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates als Italien keine Anhaltspunkte.

5. Zur Frage einer Grundrechtsverletzung im Falle einer Überstellung nach Italien und die damit zusammenhängende Möglichkeit einer Verpflichtung Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung Gebrauch zu machen, wird allgemein ausgeführt:

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin-II-Verordnung erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-II-Verordnung). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechtes sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrecht verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin-II-Verordnung, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin-II-Verordnung), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin-II-Verordnung umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin-II-Verordnung³, K8-K13. zu Art. 19). Gleiches gilt für die Anwendung und Auslegung der Dublin-III-Verordnung.

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mit zu beachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.

In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren).

Eine solche Berichtslage liegt zu Italien nun jedenfalls, trotz verschiedener Kritik, insbesondere an den Aufnahmebedingungen, nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen immer abzusehen.

In diesem Zusammenhang ist der Beschwerde ein aktuelles Dokument des UNHCR aus Juli 2012 entgegenzuhalten (unter: http://www.unhcr.org/refworld/docid/5003da882.html). Aus der Gesamtschau der darin getätigten Empfehlungen kann jedenfalls nicht entnommen werden, dass von Überstellungen immer abzusehen wäre, geschweige dass das italienische Aufnahmewesen mit systemischen Mängeln (vergleichbar mit der Situation in Griechenland) behaftet wäre.

Es liegen auch keine Verurteilungen Italiens durch den EGMR oder EuGH vor, die eine Praxis systemischer Mängel des italienischen Asylwesens, jedenfalls im Falle von Dublin-Rücküberstellten aus anderen EU-Staaten, erkennen ließen. Die Europäische Kommission hat zwar an Italien am 24.10.2012 ein Fristsetzungsschreiben gemäß Art. 258 AEUV wegen Verletzung europäischer Richtlinien im Asylwesen gerichtet, ein weitergehendes Verfahren vor dem EuGH liegt jedoch derzeit nicht vor. Im Übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, Rn 82-85; besprochen in MigraLex 1/2012, 27ff), dass die (hier: mögliche) Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist.

Aus vereinzelten Zuerkennungen einstweiligen Rechtsschutzes durch den EGMR können keine über den jeweiligen Einzelfall hinausgehenden Schlüsse gezogen werden (vgl. auch VfGH: Ablehnung der Behandlung der Beschwerde ein "Dublin-Verfahren" in Bezug auf Italien betreffend, Beschluss vom 02.03.2012, U 83/12-6; so auch VfGH 12.10.2012, U 2103/12).

Die auf der Homepage des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte abrufbare Statistik über einstweilige Maßnahmen des vorläufigen Rechtschutzes in Bezug auf das Jahr 2012 zeigt etwa, dass in diesem Jahr in Bezug auf geplante Ausweisungen nach Italien in 16 Fällen die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, dem gegenüber stehen im selben Zeitraum jedoch 94 Fälle, in denen die Gewährung einstweiligen Rechtschutzes abgelehnt worden war. Die Zahlen für 2012 zeigen ein ähnliches Bild, 17 einstweilige Maßnahmen in Bezug auf Ausweisungen nach Italien stehen 68 Ablehnungen (darunter 4 Fälle aus Österreich) gegenüber.

Der EGMR hat zuletzt im Gegenteil mehrfach (auf Basis einer vergleichbaren Berichtslage wie in gegenständlichen Verfahren) judiziert, dass in Italien eine Situation systemischer Mängel wie in Griechenland nicht vorliegt (beginnend mit Unzulässigkeitsentscheidung des EGMR in Rechtssache Mohammadi Hussein vom 02.04.2013), was die Beschwerde außer Acht lässt.

Auch verschiedene Entscheidungen deutscher Gerichte belegen systemische, regelmäßig zu schweren Menschenrechtsverletzungen führende, Mängel in Italien nicht, handelt es sich doch zumeist um solche zur Zuerkennung aufschiebender Wirkung gegen den dortigen Gesetzeswortlaut, die daher, obwohl nur im Provisionalverfahren ergangen, einer höheren Begründungsdichte bedürfen, ohne das Endergebnis vorwegnehmen zu können (vgl dazu OVG Nordrhein-Westfalen 01.03.2012, 1 B 234/12.A; hinsichtlich Entscheidungen von Verwaltungsgerichten, die mit der hiergerichtlichen Rechtsprechung in Einklang stehen, siehe Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 01.02.2012 zu GZ. 19AE70/12, veröffentlicht in InfAuslR, 9.2012, 333 ff; ferner VG Stade 01.10.2012, 6B 2303/12, VG Hamburg 23.08.2012, 10 AE 484/12, VG Osnabrück 17.07.2012, 5B 57/12, Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg 18.06.2012, RN 9E 12.30187, VG Gera 14.06.2012, 4E 20119/12; das Niedersächsische OVG hat am 02.05.2012, 13 MC 22/12 judiziert, dass sich Überstellungen in Einzelfällen als unzulässig erweisen können, aber kein generelles Überstellungsverbot auszusprechen ist; auch die unterschiedliche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte belege keine systemischen Mängel; siehe insb. 8-9 des letztgenannten Urteils). Die Schweizer Rechtsprechung vertritt durchgängig eine dem Asylgerichtshof vergleichbare Linie; siehe etwa Schweizer Bundesverwaltungsgericht, 25.01.2012, E5356/2011, vom 13.08.2012, GZ. E-4104, vom 17.08.2012, GZ. D-3882, vom 22.08.2012, GZ. E-4175, vgl etwa, 06.02.2013, E-360/2013, sowie vom 13.02.2013 im verstärkten Senat E-370/2012, vom 14.02.2013, E-627/2013 und vom selben Tag E-607/2013), ebenso die britische (vgl englischer Court of Appeal [Civil Division] 17.10.2012, [2012] EWCA Civ 1336). Demgegenüber kann aus gegenteiligen Entscheidungen einzelner deutscher Verwaltungsgerichte 1. Instanz im gegenständlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nichts Entscheidendes für die Sichtweise des Beschwerdeführers gewonnen werden.

Nichtsdestotrotz hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede zu Griechenland - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend zu untersuchen, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK dennoch im Einzelfall angezeigt ist; dabei gilt jedoch erstens der in der Entscheidung des EGMR in K.R.S. vom 02.12.2008, Rs 32733/08, beschriebene Grundsatz, wonach gegen bestimmte, allfälligerweise im Zielstaat drohende, Rechtsverletzungen auf den Rechtsschutz in eben diesem Zielstaat verwiesen werden kann. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist zweitens nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen (einzelne Verletzungen der asylrechtlichen Richtlinien der EU genügten, wie schon oben erwähnt, gegenständlich nicht).

Unter diesen Prämissen war also zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und der Ausweisung nach Italien gemäß §§ 5 und 10 AsylG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art. 3 und 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.

6. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:

In Österreich leben keine Personen, zu denen ein Familienbezug bestünde; es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vor. Allfälliger Familienbezug in einem anderen Mitgliedstaat wurde ebenfalls nicht geltend gemacht. Es ist daher nicht erkennbar, dass im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien ein Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht zu befürchten wäre.

7. Italienisches Asylwesen/Situation des Beschwerdeführers in Italien unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK:

Aus dem Antwortschreiben der italienischen Behörden ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Italien über einen Aufenthaltstitel verfügt (vgl. AS 151 sowie den Wortlaut des Art. 16 Abs. 2 der Dublin-II-Verordnung: "Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so fallen diesem Mitgliedstaat die Verpflichtungen nach Absatz 1 zu." Gleichlautend Art. 19 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung).

Es ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer selbst im Verwaltungsverfahren nie glaubwürdig dargelegt hat, dass ihm in Italien bisher eine unmenschliche oder unzumutbare Behandlung zugekommen wäre. Daran vermag allein die nicht belegte Behauptung, in Italien keine Wohnung und Arbeit gehabt zu haben„ nichts zu ändern. Dem Einwand zur Obdachlosigkeit von Personen, die in Italien einen Schutzstatus erhalten hätten, ist zu entgegnen, dass grundsätzlich anerkannte Flüchtlinge bzw. Personen mit einem Aufenthaltsrecht nach einer Übergangsphase der Unterstützung gehalten sind, ihre Existenz - so wie auch alle anderen Staatsbürger eines Landes - selbst zu erwirtschaften. Durch seine Aufenthaltsberechtigung stehen dem Beschwerdeführer jedenfalls viele Möglichkeiten offen, wie es auch auf die italienischen Staatsbürger zutrifft.

Dass es in Italien grundsätzlich zu Unterbringungsschwierigkeiten kommen kann, stellt der Asylgerichtshof nicht in Abrede. Eine generelle Unterkunftsversagung gegenüber italienischen Asylwerbern ist jedoch auszuschließen.

Den Länderfeststellungen zufolge haben Asylwerber in Italien einen Rechtsanspruch auf einen Unterkunftsplatz, der auch gerichtlich durchgesetzt werden kann, wobei nicht zu leugnen ist, dass in diesem Bereich Kapazitätsprobleme gegeben sind, die jedoch durch das Vorhandensein zahlreicher humanitärer (lokaler und kirchlicher) Organisationen releviert werden. Trotz regional bestehender Engpässe bei den Aufnahmekapazitäten kann nach den Länderberichten zu Italien jedenfalls nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Antragsteller im Fall einer Überstellung nach Italien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Es ist zu bemerken, dass sich Asylwerber im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staates nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen können, in dem sie die bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten können. So ist an dieser Stelle auf den Hauptzweck der Dublin-Verordnung zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist.

Zweitens muss betont werden, dass nach den im Detail unwidersprochen gebliebenen verwaltungsbehördlichen Feststellungen der Zugang zum Asylverfahren als solches gewährleistet ist.

Im Übrigen ist auch erneut auf die unbestrittene Gegenwart von NGOs in Italien hinzuweisen, die den Asylwerbern ebenfalls Versorgung und Unterstützung anbieten. Insgesamt betrachtet kann Italien keine mangelnde Fürsorge der Asylwerber vorgeworfen werden bzw. kann von einem völligen Fehlen von Versorgungsleistungen nicht die Rede sein.

Was sich jedenfalls aus den verwaltungsbehördlichen Feststellungen auch ergibt, ist, dass in Italien ein Asylverfahren existiert und dass es in einer Vielzahl von Fällen zu einer positiven Entscheidung kommt. Es gibt keine einzige Information dahingehend, dass ein Asylwerber, der im Rahmen der Dublin-Verordnung von Österreich nach Italien überstellt worden ist, ohne Prüfung seines Asylantrages in einen Staat weiter abgeschoben worden wäre, wo ihm die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK gedroht hätte. Auch sonst ist dem erkennenden Gericht nicht bekannt, dass der italienische Staat das Non-Refoulement-Gebot oder die Menschenrechte nicht achte oder an sich nicht in der Lage sei, Menschenrechte sowie Leib und Leben von Menschen zu schützen.

Insgesamt betrachtet liegt hier somit kein vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifender entscheidungsrelevanter Verfahrensfehler der Verwaltungsbehörde in diesem Zusammenhang vor. Auch die in der Stellungnahme und in der Beschwerde zitierten Berichte, welche auf mehrere Probleme im italienischen Asylsystem hinweisen, sind vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt getroffenen Länderberichte nicht geeignet, anzunehmen, dass der Antragsteller im Falle einer Überstellung nach Italien dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr liefe, einer gegen das Foltergebot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden.

Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer, der im übrigen als Fluchtgrund eine Verfolgung Privater in Form von Erbschaftsstreitigkeiten angegeben hat, bereits in drei verschiedenen Ländern der Europäischen Union Asylanträge gestellt hat. Diese Vorgehensweise widerspricht dem wesentlichen Grundprinzip der Dublin-Verordnung. Das genannte Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt. Die Dublin-Verordnung wurde insbesondere auch deswegen eingeführt, um ein festes Zuständigkeitssystem der einzelnen Mitgliedsstaaten zur Prüfung eines Asylantrages zu verankern und derart einen so genannten Asyltourismus (Asylum-Shopping) zu verhindern.

Der Beschwerdeführer konnte letztlich keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK in Italien sprechen, glaubhaft machen bzw. dartun, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem "Dublinstaat" Schutz vor Verfolgung findet, greift.

Es handelt sich beim Beschwerdeführer somit zum Entscheidungszeitpunkt um einen 27-jährigen Mann und sind keine Hinweise auf besondere Vulnerabilitätsaspekte erkennbar.

Im Übrigen sei auch darauf hingewiesen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung der Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt.

Zudem ergibt sich eine ausreichende medizinische Versorgung für Asylwerber in Italien aus den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid.

8. Zusammenfassend sieht das Bundesverwaltungsgericht im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Erstbehörde keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung infolge drohender Verletzung von Art. 3 oder Art. 8 EMRK zu verpflichten.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung, im konkreten Fall des Gerichtshofs der europäischen Union und des EGMR, wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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