BVwG W157 1430949-1

W157 1430949-1Tribunale amministrativo federale16 apr 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Familienverband, gesamte<br/>Staatsgebiet, politische Gesinnung, Religion, Schutzunfähigkeit,<br/>Sippenhaftung, soziale Gruppe, Spionage

Testo completo

BVwG W157 1430949-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W157.1430949.1.00

Spruch

W157 1430949-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KRONEGGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. 21.07.1987, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.11.2012, Zl. 11 15.845-BAG, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 idF BGBL. 87/2012 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idF BGBL. 87/2012 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.12.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch ein Organ der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST am 30.12.2011 gab der BF in Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Pashtu an, er sei am 21.07.1987 in Hemam Saib (gemeint wohl: Imam Sahib), Afghanistan, geboren, sei Moslem/Sunnite und ledig. Er habe rund zwei Monate zuvor von Kunduz aus schlepperunterstützt mit einem PKW Afghanistan verlassen und sei über Tadschikistan sowie mehrere ihm unbekannte Länder bis nach Österreich gereist.

Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der BF an, sein Vater, XXXX, der bei einer amerikanischen Organisation namens XXXX gearbeitet habe, sei von den Taliban getötet worden. Die Taliban seien dann auch hinter den BF und seiner Familie her gewesen, weswegen sie versteckt gelebt hätten. Sie hätten oft ihren Wohnsitz gewechselt und zuletzt bei dem Onkel des BF gewohnt. Die Taliban hätten den Onkel des BF auf dem Weg nach Hause angehalten und gefragt, wo sich die Familie aufhalte. Sie hätten den Onkel bedroht. Als dieser nach Hause gekommen sei, habe er gesagt, dass die Taliban die Familie des BF suchen würden und die Familie in Lebensgefahr sei. Der Onkel habe der Familie den Rat gegeben, das Land zu verlassen. Da das Geld nur für eine Person gereicht habe, habe die Mutter des BF ihn geschickt. Seine Familie halte sich nach wie vor in Afghanistan versteckt und sei in Lebensgefahr. Seine Mutter sowie zwei Brüder und zwei Schwestern würden noch in seinem Geburtsort leben, sein Vater sei vor ungefähr zweieinhalb Jahren verstorben.

Bei einer neuerlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt (seit 01.01.2014 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden: BFA) am 06.11.2012 gab der BF in Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Pashtu auf die Frage, ob im bisherigen Verfahrensablauf korrekt rückübersetzt und protokolliert worden sei, an, sein Geburtsdatum sei nicht korrekt protokolliert worden. Er habe auch eine Frau. Sonst sei alles korrekt. Der BF legte eine Tazkira mit der Nummer XXXX vor, die bescheinigt, dass er im Jahre 1383 (2009) achtzehn Jahre alt war. Das Austellungsdatum der Tazkira sei der 10.09.1383/30.11.2004. Der BF wurde darauf hingewiesen, dass sein Geburtsdatum korrekt protokolliert sei. Es bleibe das Geburtsdatum mit 21.07.1987 bestehen. Die Tazkira wurde in Kopie zum Akt genommen (siehe AS 53). Der BF gab weiters an, er habe in Afghanistan seine Familienmitglieder, das sind zwei Brüder und zwei Schwestern sowie seine Mutter, ernährt. Er habe mit ihnen in der Provinz Kunduz in Imam Sahib gelebt. Seit seiner Abwesenheit versorge sein Onkel mütterlicherseits die Familie. Auf die Frage, ob der BF direkt in der Stadt Kunduz gelebt habe, gab er an, er habe ungefähr 45 Kilometer von der Stadt Kunduz entfernt im Dorf XXXX gelebt. Auch die Geschwister seines Vaters, drei Brüder und eine Schwester, lebten in der Provinz Kunduz, sie hätten dort Grundstücke im Dorf XXXX. Der BF gab weiters an, nur nach Islamischem Recht verheiratet zu sein, er habe keine Heiratsurkunde. Er habe im Jahr 1388 (2009) geheiratet. Seine Verlobte heiße XXXX, sie sei 21 Jahre alt. Seit dem Jahr 2009 habe er zusammen mit seiner Verlobten bei seiner Mutter gelebt. Seine Verlobte lebe auch heute noch bei seiner Mutter. Auf die Frage, wann er endgültig Afghanistan verlassen habe, gab der BF an, im Februar, er korrigierte sich, es sei im November gewesen, er korrigiere sich neuerlich, es sei am 02.12.2011 gewesen. Er habe sich dazu Ende Oktober 2011 entschlossen, nachdem sein Onkel mütterlicherseits entführt worden war. Auf die Frage, aus welchem Grund sein Onkel entführt worden sei, gab der BF an, weil Unbekannte wissen wollten, wo sich der BF aufhalte. Sein Onkel habe ihm erzählt, dass er in der Nacht aufgehalten worden sei, ihm seien die Augen verbunden und er mit einem anderen Auto weggebracht worden. Er sei gefragt worden, wo die Familie des BF lebe. Er habe die Unbekannten angelogen und sei drei Tage später frei gelassen worden. Auf die Frage, warum die Unbekannten wissen wollten, wo sich die Familie des BF finde, gab der BF an, ein Bruder des Mannes seiner Tante väterlicherseits sei bei den Taliban. Dieser Bruder habe immer Informationen an die Taliban weiter gegeben, dass die Familie mit dem Staat zusammenarbeite. Es habe nur sein Vater für den Staat gearbeitet, für verschiedene Organisationen. Auf die Frage, warum er seit dem Tod seines Vaters so lange mit der Ausreise gewartet habe, gab der BF an, er habe keine Probleme gehabt. Er sei nie persönlichen Übergriffen ausgesetzt gewesen, von den Taliban aber bedroht worden. Das sei rund zwei Jahre nach dem Tod seines Vaters passiert, weil die Taliban meinten, sein Vater habe mit den Amerikanern zusammengearbeitet. Auf den Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung nicht angegeben habe, dass sein Onkel entführt worden sei und auch nicht, dass er bedroht worden sei, antwortete der BF, das was er heute sage stimme. Auf die Frage, ob er nicht in der Stadt Kunduz oder einer anderen sicheren Stadt wie beispielsweise Kabul ein neues Leben beginnen könne, gab der BF an, die Taliban seien überall. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er keine Arbeit zu finden, da er nicht so gebildet sei. Er habe alle Fluchtgründe genannt.

2. Mit Bescheid vom 08.11.2012, AZ 11 15.845-BAG, wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 30.12.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). In Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Begründend stellte das BFA nach Wiedergabe der wesentlichen Teile der Einvernahmeprotokolle fest, dass die Mutter, die Geschwister, die Verlobte des BF, sein Onkel mütterlicherseits, sowie drei Onkel und eine Tante väterlicherseits alle noch in der Provinz Kunduz in verschiedenen Ortschaften leben würden. Die Familie des BF stehe finanziell gut da. Die Gründe für die Ausreise des BF aus seiner Heimat seien wahrscheinlich persönliche Gründe gewesen. Es gebe keine asylrelevanten Gründe. Im Falle der Rückkehr in sein Heimatland drohe dem BF keine asylrelevante Gefahr. Es sei ihm möglich, die Provinz Kunduz mit dem Auto zu erreichen. Auch die Stadt Kunduz beziehungsweise das Heimatdorf des BF seinen mit dem PKW erreichbar. Der eventuelle Ausweichort Kabul sei auch mit dem Flugzeug erreichbar.

Nach ausführlichen Feststellungen zur Lage in Afghanistan (AS 69 - AS 90) bezog sich das BFA in seiner Beweiswürdigung darauf, das vom BF hinsichtlich seines Fluchtvorbringens im Kern Widersprüchliches angegeben worden sei. Während er in der Erstbefragung noch angegeben habe, dass die Taliban hinter seiner Familie her seien, und deshalb sein Vater von den Taliban getötet worden sei, sein Onkel von den Taliban bedroht und zum Aufenthaltsort der Familie befragt worden sei, habe der BF gänzlich anders in der Einvernahme vor dem BFA am 06.11.2012 sein Kernfluchtvorbringen angegeben. Hier habe er gesagt, dass sein Onkel für drei Tage von Unbekannten entführt worden sei. Außerdem habe er seine Angaben dahingehend gesteigert, dass ein Bruder des Mannes einer Tante bei den Taliban sei, und deshalb sein Wissen über den Aufenthaltsort der Familie an die Taliban weitergegeben habe, weshalb die Familie in Gefahr sei. Dies seien wesentliche Indizien für die Unglaubwürdigkeit des BF. Weitere Indizien dafür seien, dass der BF in der Einvernahme vor dem BFA angegeben habe, selbst von den Taliban bedroht worden zu seien, während er das bei der Erstbefragung noch nicht gesagt habe. Auch habe er nicht angeben können, wann er bedroht worden sei, ebenso wenig wie lange er nach der Bedrohung noch in Afghanistan geblieben sei. Auch das Todessdatum seines Vaters habe er nicht gewusst. Betreffend die Situation des BF im Falle seiner Rückkehr führte das BFA beweiswürdigend aus, dass der BF angegeben habe, sein Heimatdorf mit dem Auto verlassen zu haben. Deshalb spreche nichts dagegen, dass er nun mit dem Auto wieder dahin zurückkehre.

Rechtlich führte das BFA aus, dass dem Vorbringen des BF die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, weshalb es nicht plausibel sei, dass dem BF in Afghanistan Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) drohe. Da auch das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 8 AsylG 2005 vom BF nicht glaubhaft gemacht werden habe können bzw. seitens der Behörde nicht festgestellt werden habe können, könne auch subsidiärer Schutz nicht gewährt werden. Zu Spruchpunkt III. wird unter näherer Begründung ausgeführt, dass die Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle. Hingewiesen wurde darauf, dass der BF keine Verwandten oder Freunde in Österreich, sondern alle Verwandten in Afghanistan habe. Bei Abwägung aller Faktoren ergebe sich, dass die Ausweisung aus Österreich zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele sogar dringend geboten sei.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht mit Schriftsatz vom 23.11.2012, dem Asylgerichtshof (seit 01.01.2014 Bundesverwaltungsgericht, im Folgenden: BVwG) vorgelegt am 03.12.2012, Beschwerde. Der BF begründete die Beschwerde mit Ermittlungsmängeln der Behörde; er habe den Beamten während der Einvernahme diverse Arbeitsbestätigungen seines Vaters, Fotos, einen Drohbrief sowie eine Bestätigung des Arbeitgebers seines Vaters über die Vorfälle als Beweismittel angeboten, die von diesen unzulässigerweise nicht angenommen worden seien. Obwohl der BF angegeben habe, dass sein Vater für eine amerikanische Organisation sowie auch diverse staatliche Einrichtungen gearbeitet habe, habe die Behörde dazu keine Feststellungen getroffen. Insgesamt falle auf, dass die Länderfeststellungen zum größten Teil über ein Jahr alt seien. Betreffend die von der Behörde angeführten Widersprüche und Mängel in den Aussagen des BF brachte der BF vor, dass der dabei angewendete Maßstab es bereits a priori unmöglich mache, seine Angaben positiv zu würdigen. Bei einer wohlwollenden Betrachtung hätten sich seine Angaben problemlos auf einen gemeinsamen Nenner bringen lassen. Als Beweis dafür, dass er auch selbst bedroht worden sei, lege er nunmehr den Drohbrief der Taliban vor. Die rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde sieht der BF als unrichtig an.

Gemeinsam mit der Beschwerde legte der BF nun folgende Beweismittel in Kopie vor und beantragte, diese zu würdigen:

eine Arbeitsbestätigung für XXXX der Organisation XXXX für den Zeitraum 06.12.2004 bis 17.08.2008, aus der auch hervorgeht, dass XXXX während seiner Tätigkeit für XXXX von einer oppositionellen Gruppe ermordet wurde,

eine Arbeitsbestätigung der XXXX für XXXX vom 15.05.2001,

eine Arbeitsbestätigung für XXXX des XXXX für den Zeitraum 30.08.1372 bis 30.03.1375 (entspricht 30.08.1993 bis 30.03.1996),

eine Arbeitsbestätigung für XXXX der XXXX vom 11.07.2004 für den Zeitraum 15.06.2003 bis 30.06.2004,

eine Bestätigung der Teilnahme von XXXX an einem Workshop der German Agro Action für den Zeitraum 16.06.2003 bis 20.06.2003,

eine Arbeitsbestätigung für XXXX des XXXX für den Zeitraum 01.04.1375 bis 31.03.1379 (entspricht 01.04.1996 bis 31.03.2000),

Fotos, auf denen eine auf dem Boden liegende männliche Person sowie weitere Männer erkennbar sind,

drei Schriftstücke in Pashtu (AS 183 - AS 187).

Die Schriftstücke in Pashtu wurden im Auftrag des BVwG von einer geeigneten Dolmetscherin übersetzt, es handelt sich um einen an den BF gerichteten Brief in dem ihm angedroht wird, dass er von den Mudschahidin verfolgt und ermordet werden würde. Weiters handelt es sich um eine undatierte Anzeige an das Sicherheitskommando der Provinz Kunduz, in der der BF angibt, dass sein Vater kürzlich seitens der Gegner der Regierung ermordet worden sei und er sich nun in Gefahr befinde. Das dritte Dokument ist ein Schreiben des stellvertretenden Sicherheitskommandanten von Kunduz, der bestätigt über die Ermordung des Vaters des BF Bescheid zu wissen, sowie angibt, die Täter würden unter Verfolgung stehen und die Polizei werde die Verfolger festnehmen. Die Polizei wisse auch bezüglich der Drohungen gegen die Person des BF Bescheid und werde die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen für den BF treffen.

4. Mit Schriftsatz vom 29.05.2013, dem BVwG vorgelegt am 04.06.2013, gab das BFA der schwedischen Einwanderungsbehörde/Dublin Office bekannt, dass es den Transfer des BF auf Basis der Verordnung Nr. 343/2003 in das österreichische Bundesgebiet akzeptiere. Mit Schreiben vom 09.08.2013, eingelangt beim BVwG am 12.08.2013, übermittelte das BFA ein Schreiben betreffend die unangekündigte Überstellung des BF von Schweden nach Österreich am 08.08.2013. Es scheinen ein Alias-Familienname, ein Alias-Vorname und ein Alias-Geburtsdatum auf. Mit Schriftsatz vom 16.08.2013, eingelangt beim BVwG am 19.08.2013, informierte das BFA in einem internen Schreiben an die Außenstelle Graz über den neuen Aufenthaltsort des BF in XXXX, und ersuchte um Setzung der notwendigen Maßnahmen für die Führung des Asylverfahrens in Österreich.

5. Vor dem BVwG wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am 07.04.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Pashtu durchgeführt, zu der der BF persönlich erschien. Die Erstbehörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Im Rahmen der Befragung wurden die Fluchtgründe des BF sowie seine Lebensumstände in Afghanistan und Österreich eingehend erörtert.

6. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts wurde Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt, u.a. beinhaltend die behördlichen Niederschriften sowie die dem BFA vorgelegten Beweismittel,

Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 07.04.2014,

Einsichtnahme in die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung eingebrachten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF (Länderfeststellungen zu Afghanistan des BFA/Staatendokumentation von September 2013 und vom 28.01.2014, Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013, Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012 und vom 30.09.2013, Richtlinien des UNHCR, UNAMA-Midyear Report von Juli 2013, ANSO Quarterly Report vom Juni 2012 und von April 2013, Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Zur Person des BF:

Der BF ist Staatsangehöriger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen, stammt aus der Provinz Kunduz und verließ Afghanistan Anfang Oktober 2011. Der BF besuchte bis zum Jahr 2004 die Schule und wollte danach Betriebswirtschaft in Kandahar studieren, was ihm jedoch sein Vater trotz der bestandenen Zulassungsprüfung für die Universität nicht erlaubte. Die Familie des BF, das sind seine Mutter, seine Ehefrau sowie seine Geschwister, lebt mittlerweile in Pakistan, er hat wenig und unregelmäßigen Kontakt. Seine Familie fehlt ihm sehr. Der Vater des BF war über mehrere Jahre für verschiedene ausländische Organisationen, zuletzt für die XXXX tätig. Aufgrund dieser Tätigkeit wurde er von den Taliban ermordet.

Derzeit lebt der BF in XXXX und spricht schon ein bißchen Deutsch. Er hat in Österreich Freunde und Bekannte gefunden.

Zu den Fluchtgründen:

Der Vater des BF wurde aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit für ausländische Organisationen, zuletzt für XXXX, von den Taliban ermordet. Da nach dem Tod seines Vaters der BF von den Taliban mündlich und schriftlich mit dem Tod bedroht wurde, weil sie auch ihn der Spionage für die Regierung verdächtigten, hat er Afghanistan verlassen.

Zur Situation im Herkunftsstaat Afghanistan:

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).

Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der inter-nationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012).

Zur Sicherheitslage:

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Nachdem die Gewalt im Jahr 2011 das höchste Niveau seit dem Fall des Taliban-Regimes im 2001 - mit zahlreichen Todesopfern bei Koalitionstruppen und Zivilbevölkerung - erreicht hatte (The Guardian vom 14.09.2011), gingen die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 bei sehr hoch bleibendem Gewaltlevel um 25% zurück, was als taktische Reaktion regierungsfeindlicher Kräfte auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert wurde (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012), im Übrigen aber auch ausreichte, die zahlenmäßig durch den Rückzug bereits stark reduzierten internationalen Sicherheitskräfte weiterhin herauszufordern (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Im Frühjahr 2013 kam es erneut zur Trendwende: Die Anschläge der regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Vergleich zum Vorjahr wieder um 47% angestiegen, wobei das Niveau von 2011 prognostiziert wurde. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).

Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in der Hauptstadt Kabul erzielt werden (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013). Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 02.06.2013).

Am 10.06.2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in Kabul an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund vier-stündiges Gefecht; am Tag darauf verübten Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in Kabul (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Am 16.11.2013 steuerte ein vor Sicherheitskräften flüchtender Selbstmordattentäter in Kabul sein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in ein Militärfahrzeug und tötete vier Zivilisten, einen Polizisten und einen Soldaten; 22 Personen wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich nahe des Zeltes der am 21.11.13 beginnenden Großen Stammesversammlung (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2013).

Am 11.12.2013 sprengte sich ein Selbstmordattentäter am Flughafen der Hauptstadt Kabul in unmittelbarer Nähe eines Bundeswehr-Konvois in die Luft (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.12.2013).

Am 27.12.2013 wurden bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten Kabuls mindestens 3 ausländische Soldaten und weitere Zivilisten getötet (Radio Free Europe vom 27.12.2013).

Am 17.01.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18.01.2014).

Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Im Süden und Osten finden auch die meisten extra-legalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107% bzw. 114% massiv anstiegen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81% an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250% anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21% im Vergleichszeitraum des Vorjahres (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013).

Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127% (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in Ghazni ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen DorfbewohnerInnen, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013). Von der Verschlechterung der Sicherheitslage in den umliegenden Provinzen sind auch die Zufahrtsstraßen zu den (von Hazara bewohnten und an sich weniger stark von den Unruhen betroffenen) Distrikten Jaghori, Jaghatu und Malistan betroffen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011). Ghazni stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil Ghaznis führt. Daher stellt sich der Weg von Kabul nach Ghazni als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 05.08.2013). Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14.08.2013).

Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt. Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187% im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Auch in Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013).

Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72% in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). In einigen Provinzen, inklusive Faryab, Farah und Herat, hat eine "Regression" (Verlust an Sicherheit) stattgefunden (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013).

Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013).

Die Provinz Kunduz liegt im Nordosten Afghanistans (UNODC 5.2012). Kunduz Stadt ist die Hauptstadt und liegt im Zentrum der Provinz. Laut UNHCR hat der Bezirk gute Verkehrsverbindungen in alle Dörfer (CPAU 3.2009).

Laut ANSO ging der Trend bezüglich der Sicherheitslage im ersten Quartal des Jahres 2013 in Richtung einer Verschärfung: Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 23 Vorfälle registriert, damit haben sich die Vorfälle in der Provinz Kunduz im Vergleich zum Vorjahr um 77 Prozent erhöht. (ANSO 4.2013). Die Sicherheitslage in Kunduz ist angespannt und hat sich in den vergangenen Monaten verschlechtert (der Spiegel 6.10.2013). (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, 28.01.2014)

Zum Thema Menschenrechte:

Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).

Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

Zur Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).

Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden weiterhin durch das geltende Recht diskriminiert (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Hindus und Sikhs werden auch im Alltag diskriminiert und bei der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien bedroht oder angegriffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Christen und Angehörige der Baha'i vermeiden es aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln. Die afghanische Regierung schützt religiöse Minderheiten vor Übergriffen nicht (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Die Situation der größten religiösen Minderheit des Landes, der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert, ist jedoch noch immer mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert, wobei die Beziehungen zur sunnitischen Mehrheit sich verschlechtert hat (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20.05.2013).

Zu Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Scharia, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Sharia; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hin-richtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegs-verbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Zu den Rückkehrfragen:

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

2. Beweiswürdigung:

2. 1 Die Feststellungen zur Person des BF basieren auf den im Verwaltungsakt festgehaltenen glaubhaften Angaben des BF, den vorgelegten (glaubhaft echten) Dokumenten und seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung.

2. 2 Was die Feststellungen zu den Fluchtgründen des BF anbelangt, war Folgendes zu erwägen:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der BF gleichzeitig mit der Beschwerdeerhebung Beweismittel vorgelegt hat (siehe unter I.3), die das Fluchtvorbringen insgesamt glaubhaft machen. Insbesondere sind die Bestätigung der beruflichen Tätigkeit des Vaters des BF für XXXX mit dem Hinweis auf dessen Ermordung sowie der an den BF gerichtete Drohbrief Indizien dafür, dass die vom BF dargestellten Fluchtgründe der Wahrheit entsprechen.

In der Beschwerdeverhandlung hinterließ der BF durch sein Auftreten und die Spontaneität seiner Antworten einen in jeder Hinsicht glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck. Er versuchte während der Befragung durch aktive Teilnahme eventuelle Missverständnisse von sich aus aufzuklären und konnte auf jede Frage so detailreich und rasch antworten, dass sich als Gesamteindruck ergeben hat, dass der BF das von ihm Erzählte auch tatsächlich selbst erlebt hat.

Widersprüche aus den im Verwaltungsakt ersichtlichen Einvernahmeprotokollen, auf die das BFA sich in seiner Bescheidbegründung gestützt hat, konnten geklärt werden. ZB. führte der BF zum vermeintlichen Widerspruch betreffend die Befragung seines Onkels durch die Taliban bzw. dessen Entführung (vgl. AS 92) detailliert aus, dass sein Onkel von den Taliban ca. einen Monat vor der Ausreise des BF festgenommen worden sei und die Taliban versucht hätten, den BF über seinen Onkel zu erreichen. Sein Onkel sei dann freigelassen worden, weil er behauptet habe, dass er nicht wisse, wo sich der BF aufhalte (vgl. S. 4 der Verhandlungsniederschrift:

"...Die Taliban haben damals meinen Onkel drei Tage lang festgehalten und geschlagen. Sie wollten meinen Onkel dazu bringen mich an die Taliban zu übergeben. Die Taliban untersagten meinem Onkel mich weiterhin bei sich wohnen zu lassen und mich zu unterstützen. Sollte mein Onkel das weitermachen, würden die Taliban auch ihn töten. Die Taliban wollten mich über meinen Onkel erreichen. Mein Onkel wurde nach drei Tagen freigelassen, weil er behauptet hat, dass er nicht wisse wo ich mich aufhielt. Ich würde weder bei ihm wohnen, noch bei ihm arbeiten. Aus diesem Grund haben die Taliban ihn gehen lassen."). Das erkennende Gericht sieht in dieser Darstellung keinen Widerspruch zur Aussage in der Erstbefragung, sondern führt die dort gewählte Formulierung des BF auf die Notwendigkeit der verkürzten Darstellung der Fluchtgründe in der Erstbefragung oder die (verkürzte) Übersetzung zurück. Der bereits vor dem BFA vorgebrachte Fluchtgrund des BF, nämlich dass sein Leben in Afghanistan in Gefahr sei, weil die Taliban ihn aufgrund der beruflichen Tätigkeit seines Vaters verfolgen würden (vgl. AS 45) wurde vom BF in der Beschwerdeverhandlung bestätigt und dahingehend ergänzt, dass die Taliban außerdem eine eigene Spionagetätigkeit des BF vermutet hätten (vgl. S. 4 der Verhandlungsniederschrift: "...Ich habe zwar nicht für die Ausländer gearbeitet, aber aufgrund der Tätigkeit meines Vaters haben sie auch mich für einen Spion gehalten.", "...[Die Taliban] haben zu mir gesagt, dass es eine zweite Warnung nicht geben würde. Beim zweiten Mal würden sie mich töten. Es ist allgemein bekannt, dass die Taliban sehr viele Menschen geköpft und hingerichtet haben, weil sie angeblich Spione waren."). Der Zeitraum von beinahe drei Jahren zwischen der Ermordung des Vaters des BF und seiner Ausreise aus Afghanistan ist im vorliegenden Fall kein Grund, die Fluchtgründe des BF als unglaubwürdig zu werten. Dies deshalb, weil mit den zahlreich vorgelegten Arbeitsbestätigungen des Vaters des BF dargelegt wird, dass dieser über viele Jahre für ausländische Organisationen gearbeitet hat, womit die Familie wohl für ihre (politisch/religiöse) Gesinnung bekannt gewesen sein muss, was vom BF auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde (vgl. S. 4 der Verhandlungsniederschrift: "...Der Schwager meiner Tante väterlicherseits hat gesagt, dass mein Vater ein Diener der nicht-muslimen gewesen sei, dass die restliche Familie seinen Weg verfolgen würde und dass wir alle vom Islam abgefallen seien. Er hat behauptet, dass sich das Ganze darin zeige, dass meine Schwestern in die Schule gegangen sind und ich auch den Weg der Bildung gewählt hatte.", "Es ist allgemein bekannt, dass die Taliban keine Befürworter von Bildung und Fortschritt sind. Wenn jemand die Schule besucht, dann gilt dieser als westlich orientiert und als Diener der Ungläubigen..."). Dass von den Taliban auch nach der Ermordung des Vaters des BF diese - dem politischen/religiösen Gegner der Taliban zuzuschreibende - Gesinnung als zu bekämpfende Tatsache angesehen wurde und der BF deswegen bedroht wurde, ist nachvollziehbar.

2. 3 Die aktuellen Länderfeststellungen basieren auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.

3. Rechtlich folgt daraus:

3. 1 Anzuwendendes Recht:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

3. 2 Die Spruchpunkte:

Zu A) Asylgewährung:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK), BGBl. 55/1955, droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Ausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

3.2.2. Der BF hat glaubhaft dargestellt, dass ihm in seinem Herkunftsland Verfolgung durch die Taliban v.a. aufgrund der beruflichen Tätigkeit seines (ermordeten) Vaters droht.

Es ist nach Lage des Falles davon auszugehen, dass der BF vor der Bedrohung durch die Taliban in Afghanistan nicht ausreichend geschützt werden kann. Die Inanspruchnahme des Schutzes durch den afghanischen Staat vor dieser Bedrohung durch die Taliban ist angesichts der ineffizienten Schutzmechanismen des afghanischen Staates (kein funktionierender Polizei- oder Justizapparat; im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber bestehen keine effektiven Mechanismen zur Verhinderung der dem BF drohenden Verfolgung) sowie der instabilen Sicherheitslage auch in der Provinz Kunduz eher theoretischer Natur. Fallbezogen ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.

Die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist ebenfalls gegeben: Schon aufgrund des familiären Umfeldes des BF (der Vater des BF arbeitete jahrelang für verschiedene ausländische Organisationen, [weshalb er letztendlich auch von den Taliban umgebracht wurde]) ergibt sich für die Taliban das Bild, dass die Familie des BF und auch der BF selbst, den sie der Spionage für die Regierung verdächtigen, als Teil der Familie keine Sympathisanten der Taliban sind, sondern mit dem politisch/religiösen Gegner kooperieren. Aus diesem Umstand ergibt sich fallbezogen die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund, da der Grund für die Verfolgung des - bereits mit seiner Familie ins Blickfeld der Taliban geratenen - BF solcherart wesentlich in der der Familie - und dem BF als Teil dieser Familie - zugeschriebenen politischen und/oder religiösen Gesinnung liegt. Im gegenständlichen Fall ist zudem der Konventionsgrund der "Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe" relevant: Die Inanspruchnahme des BF im Wege der "Sippenhaft" wegen der Tätigkeit seines Vaters knüpft an den zuletzt genannten Konventionsgrund an.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG besteht für den BF, dessen Kernfamilie nicht mehr in Afghanistan lebt und der deswegen in Afghanistan über kein soziales Netz mehr verfügt, aktuell nicht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Entscheidung war nur von Sachverhaltsfragen abhängig.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.