BVwG W141 2001229-1

W141 2001229-1Tribunale amministrativo federale16 apr 2014

Regest

Grad der Behinderung, Gutachten

Testo completo

BVwG W141 2001229-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W141.2001229.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde

XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom 03.04.2013, XXXX, betreffend den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

Spruchteil A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 und § 27 Abs. 1, § 25 Abs. 12, § 27 Abs. 1a Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen. Der Grad der Behinderung (GdB) beträgt ab 13.09.2013 50 (fünfzig) von Hundert (vH).

Spruchteil B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG .

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. hat am 12.10.2012 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung eingebracht.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Behandlungsbestätigung XXXX vom 15.6.2012

Entlassungsanzeige XXXX vom 19.12.2012

MR-Befund, Becken, XXXX vom 14.09.2012

CT-Befund, Becken, XXXX vom 04.09.2012 + 31.01.2013

Befund, Gesundheitszentrum SVA vom 13.03.2013

Befundblatt, Gesundheitszentrum SVA vom 13.03.2013

von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von XXXX, , basierend auf der persönlichen Untersuchung vom 22.03.2013, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Posttraumatische Veränderungen im Bewegungsapparat, Zustand nach mehreren Bandscheibenoperationen im Bereich der Halswirbelsäule

Oberer Rahmensatz, da Krücken zur Fortbewegung erforderlich. 419 70 vH

02 Zustand nach Herzinfarkt, Koronararteriendehnung und Stentimplantation 2012, Bluthochdruck 320 40 vH

03 Refluxkrankheit, Zustand nach Gastritis 347 20 vH

04 Leistenbrüche beidseits 222 20 vH

05 Somatoforme Störung g.Z. 585 20 vH

Gesamtgrad der Behinderung 80 vH

Begründung

BEGRÜNDUNG für den Gesamtgrad der Behinderung: Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 80 v.H., da die führende funktionelle Einschränkung durch die funktionellen Einschränkungen unter Nr. 2 bis 5 um eine Stufe erhöht wird, da das Gesamtbild deutlich negativ beeinflusst wird.

Die belangte Behörde hat das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht zur Kenntnis gebracht.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.04.2013 hat die belangte Behörde dem Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß §§ 14 und 27 Abs. 1 BEinstG stattgegeben und den Grad der Behinderung mit 80 v.H. neu festgesetzt.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass eingeholt worden , nach welchem der Grad der Behinderung 80 v.H. betrage.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.

3. Gegen diesen Bescheid wurde am 23.04.2013 fristgerecht Beschwerde eingebracht.

nachträglicher Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass im Ermittlungsverfahren einiges an Gesundheitsschädigungen schlichtweg vergessen worden sei, oder nur falsch beurteilt worden sei. Zu Leiden 1 Posttraumatische Veränderungen im Bewegungsapparat sei zu sagen, dass ein Befund vorliege, welcher über mehrere Gesundheitsschädigungen im Bewegungsapparat spreche. Wie Polytrauma, 9facher Beckenbruch, Symphysen Sprengung, Zertrümmerung linkes Handgelenk, am linken Knie sei das Außenseitenband und das Innenband ohne ärztliche Versorgung nach dem Unfall angewachsen. Im Jahr 2008 sei eine Gallenoperation durchgeführt worden, die Galle sei entfernt worden. Es liege daher ein Mehraufwand wegen Krankendiätverpflegung vor. Es sei absolut unmöglich, längere weitere Strecken zu gehen, wie z.B. Lebensmitteleinkäufe zu machen, mit dem Hund Gassi zu gehen oder Sparziergänge zu machen.

Am 30.04.2013 wurde ein Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger eingeholt. Aus diesem geht hervor, dass der Beschwerdeführer gewerblich selbständiger Erwerbstätiger ist.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

MR-Befund, Becken, XXXX vom 14.09.2012

CT-Befund, Becken, XXXX vom 31.01.2013 (2fach)

Vorläufiger Arztbrief, XXXX vom 19.12.2012

Behandlungsbestätigung, XXXXvom 19.12.2012

Honorarnote, XXXX, Chirurgie vom 21.05.2013

Befund, XXXX vom 06.08.2013

4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes war die Einholung erforderlich.

medizinischen Sachverständigengutachten von XXXX, Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung vom 13.09.2013, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Herzinfarkt,

1-Gefäßerkrankung und Stent, Bluthochdruck

Unterer Rahmensatz, da gute ventrale Linksventrikelfunktion und keine vorliegenden Befunde einer postinterventionellen Belastungscoronarinsuffizienz 320 40 vH

02 Beweglichkeitseinschränkung linkes Handgelenk (Gegenarm)

Oberer Rahmensatz, da deutliche Einschränkung der Beweglichkeit in allen Ebenen und Verschmächtigung der Armmuskulatur links. 58 30 vH

03 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand

nach Bandscheibenoperationen

Unterer Rahmensatz, da bei Zustand nach Bandscheibenoperationen C5/C6, C6/C7 in allen Ebenen der Halswirbelsäule eine gute Beweglichkeit vorliegt und kein Hinweis auf ein radikuläres Defizit besteht. 190 20 vH

04 Geheilter Beckenbruch

Oberer Rahmensatz, da Verschraubung der Iliosakralgelenke und Verplattung der Symphyse ohne Beteiligung der Hüftgelenke. Berücksichtigt wird die eingezogene Narbe im Symphysenbereich. 94 20 vH

05 Bewegungseinschränkung linker Ellbogen (Gegenarm)

Oberer Rahmensatz, da die Drehbewegung 1/3 eingeschränkt ist und geringgradige Streckhemmung vorliegt. 45 10 vH

06 Instabiles AC-Gelenk rechts (Gebrauchsarm)

Mittlerer Rahmensatz, da instabil jedoch kein Funktionsdefizit. g.Z. 28 10 vH

Gesamtgrad der Behinderung 50 vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50%. Die in Zusammenwirken der oben angeführten Gesundheitsschädigungen verursachte Funktionsbeeinträchtigung beträgt 50 v.H. Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da eine maßgebliche Zusatzbehinderung vorliegt. Die weiteren Leiden erhöhen nicht, weil keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in relevantem Ausmaß und keine maßgebliche Zusatzbehinderung vorliegen. Der Beschwerdeführer ist in Folge des Ausmaßes seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet. Der Gesamtgrad der Behinderung gilt ab dem Untersuchungsdatum, da zu diesem Zeitpunkt die Gesundheitsschädigungen entsprechend der Funktionalität neu eingestuft wurden.

Zu den Berufungseinwendungen: Die posttraumatischen Veränderungen des Bewegungs-apparates werden entsprechend der festgestellten Funktionsdefizite neu bewertet. Dabei werden die Funktionseinschränkungen im Bereich des Beckens, linken Ellbogens und linken Handgelenkes gesondert eingestuft. Ein Funktionsdefizit im Bereich des linken Kniegelenks

konnte nicht festgestellt werden. Der Zustand nach Gallenblasenentfernung 2008 erreicht keinen Grad der Behinderung, da bei sehr gutem Ernährungszustand keine Funktionsein-schränkung vorliegt. Aufgrund des ausführlichen unfallchirurgisch/orthopädischen Untersuchungsbefundes kann die Behauptung längere Gehstrecken nicht bewältigen zu können, nicht nachvollzogen werden. Die in der Anamnese angegebene Dauer der Geh-strecke von 1,5 bis 2 Stunden steht außerdem in Widerspruch dazu.

Zu den Befunden: Die in erster Instanz vorgelegten medizinischen Beweismittel wurden neuerlich berücksichtigt. Der in zweiter Instanz vorgelegte Befund, Dr. XXXX vom 6.8.2013 beschreibt: Bruchpforten bei Zustand nach mehrmaliger Leistenbruchoperation beidseits geschlossen, erreicht daher keinen Grad der Behinderung mehr, da gutes postoperatives Ergebnis. Die weiteren nachgereichten Befunde sind ident mit den Befunden, welche in erster Instanz vorgelegt wurden.

Zum Vergleichsgutachten vom 21.01.2009: Leiden 1 des Vergleichsgutachtens (Wirbelsäulenleiden) wird um 4 Stufen herabgesetzt, da in allen Ebenen der Halswirbelsäule gute Beweglichkeit nachgewiesen werden konnte und kein Hinweis auf ein radikuläres Defizit vorliegt. Leiden 2 entfällt, da die Wirbelsäulenbeschwerden in Leiden 1 berücksichtigt sind. Leiden 3 entfällt, da im rechten Ellbogen und rechten Handgelenk keine Funktionsein-schränkungen bestehen. Dokumentiert ist eine Verletzung im Bereich des linken Ellbogen- und Handgelenks und nicht rechts. Diese Beschwerden werden in Leiden 2 und 5 berück-sichtigt. Leiden 4 entfällt, da keine epigastrischen Beschwerden nachweisbar sind, keine medikamentöse Therapie vorgenommen wird und keine Untersuchungsbefunde über fach-ärztliche Behandlungen bzw. eine Gastroskopie in den letzten Jahren vorgelegt wurde. Leiden 5 wird im aktuellen Leiden 1 (KHK, Zustand nach Myocardinfarkt) berücksichtigt. Leiden 6 entfällt, da eine somatoforme Störung mit entsprechenden fachärztlichen Befunden über erforderliche ambulante oder stationäre Therapien nicht belegt ist. Der Gesamtgrad der Behinderung wird gegenüber dem Vergleichsgutachten um eine Stufe herabgesetzt, da eine Besserung vor allem hinsichtlich des Wirbelsäulenleidens festgestellt werden kann.

Zum Gutachten erster Instanz: Leiden 1 des Gutachtens 1. Instanz wird im aktuellen Gutachten als Leiden 2, 3, 4, 5 und 6 aufgeschlüsselt und gesondert bewertet. Keine abweichende Beurteilung zu Leiden 2, eine weitere Stellungnahme entfällt daher. Leiden 3 (Magenleiden) entfällt, siehe Stellungnahme dazu unter Punkt Vergleichsgutachten. Leiden 4 (Leistenbrüche) entfällt, da erfolgreich saniert. Leiden 5 (Somatoforme Störung) entfällt, siehe Stellungnahme dazu unter Punkt Vergleichsgutachten. Der Gesamtgrad der Behinderung wird um 3 Stufen herabgesetzt, da eine Besserung vor allem hinsichtlich Wirbelsäulenleiden und posttraumatische Veränderungen festgestellt werden kann.

Mit Schreiben vom 30.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

hat am 11.11.2013 ohne Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel im Wesentlichen folgende Einwendungen vorgebracht: Durch die Ärztin sei eine nicht nachvollziehbare Beurteilung erstellt worden. Die Ärztin sei unvorbereitet gewesen und habe einen unorganisierten Eindruck gemacht. Er habe bei der Befragung wahrheitsgemäß seine

Erkrankungen und die massive Verschlechterung dargelegt. Die Untersuchung sei auf brutale und unmenschliche Weise durchgeführt worden. Seine oberen Extremitäten seien brutal mit Kraft verdreht und überdehnt worden. Seither habe er bei jeder Bewegung Schmerzen im HWS Bereich, täglichen Kopfschmerz und Schmerzen in den Händen. Seine Beine seien im Liegen auf noch brutalere Weise verdreht und gebogen worden. Die Ärztin habe sich mit ihrem ganzen Gewicht auf sein nicht geheiltes Becken gestützt, wodurch er heftige Schmerzen in Kreuzbein, Leistenbruch OP-Bereich und im kompletten Becken erlitten habe.

Es sei ihm nicht möglich auf einer Sitzgarnitur zu sitzen, er müsse eine waagrechte Position einnehmen, um TV sehen zu können. Er leide täglich an Schmerzen im Bereich LWS; Kreuzbein und an Schmerzen der HWS. Es sei daher von einer Besserung seiner Wirbelsäulenerkrankung nicht auszugehen. Auch von einer Besserung seiner Beckenfraktur trotz Operation mit Begleiterscheinungen wie Lymphstau, sei nicht auszugehen. Es sei ihm nicht möglich 20 Minuten zu gehen und er habe dies bei der Befragung angegeben. Es sei völlig falsch behauptet worden, dass er 1,5 bis 2 Stunden spazieren gehen könne. Gehen und Stiegen steigen ohne Schmerzen im Bereich der Knie beider Beine sowie des Beckenbereiches, Symphyse sowie beider Leisten und Iliosakralgelenkes rechts sei nicht möglich. Es sei im Gutachten das Gegenteil dargestellt worden. Durch seine komplexe Erkrankung von HWS und LWS habe er täglich Kopfschmerzen bei falschen Bewegungen sowie in Armen und Beinen. Beinahe täglich würden die Finger und Hände ab dem Ellbogen einschlafen. Auch werde jede Bewegung des rechten Ellbogens von Schmerzen begleitet. Es sei falsch und unwahr dargestellt, dass er Schmerzen im linken Ellbogen habe. Er wisse sehr wohl, welcher Ellbogen ihm Schmerzen bereite. Durch den massiven Beckenbruch mit Verschraubung der Sakralgelenke und Verschraubung der Symphyse habe er Schmerzen im gesamten Beckenbereich, Schambereich. Er habe extremen Lymphstau, sowie Schmerzen im LWS L4/5 Bereich beim Sitzen. Er beantrage eine neue Begutachtung.

In den am 13.11.2013 und 20.11.2013 zur Überprüfung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens durch den medizinischen Sachverständigen XXXX verfassten Stellungnahmen, wird Folgendes festgehalten:

Die Beurteilung XXXX ist schlüssig und nachvollziehbar. Die Verbesserung des Gangbildes - aktuell: Frei, zügig, hinkfrei, etwas unelastisch - gegenüber 2009: geht mit 2 Stützkrücken - ist der Hauptbeweis für die eingetretene Verbesserung der Wirbelsäule. Die Besserungen sind medizinisch nachvollziehbar. Die Verbesserung des Gangbildes ist der beste Beweis. Die Wirbelsäule wurde im Vergleichsgutachten zwar wohlwollend, aber nicht zu hoch bewertet. Es ist daher keine Änderung der Beurteilung von XXXX angezeigt.

Mit Schreiben vom 14.03.2014 wurden und die belangte Behörde vom Bundesverwaltungsgericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Die belangte Behörde sowie auch der Beschwerdeführer haben in offener Frist Einwendungen vorgebracht.

Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde nicht beeinsprucht und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.

Da der Sachverhalt geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil der Sachverhalt durch schlüssige und nachvollziehbare Gutachten festgestellt werden konnte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.

ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH.

1.3. Der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ist am 12.10.2012 im Bundessozialamt eingelangt.

Beweiswürdigung:

Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis sowie dem mit Stichtag 30.4.2013 eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.

Zu 1.2) Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar, keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs beeinsprucht.

Die Angaben konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

Der im Rahmen des Parteiengehörs erhobene Einwand war nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH vorliegt, zu entkräften.

Die vorgelegten Unterlagen enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bereits bei der Beurteilung berücksichtigt und dieses wurde auch zusätzlich von XXXX in seinen beiden Stellungnahmen vom 13.11.2014 und 20.11.2014 bestätigt.

Sachverständigengutachten mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit befassten Sachverständigen oder Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

ist - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Die erhobenen Einwände und vorgelegten Unterlagen waren somit nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Sachverständigengutachten daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Zu 1.3) Der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung weist am Faxübertragungsprotokoll das Datum 12.10.2012 auf.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. Nr. I 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur gekennzeichnet und wurde zudem von der beschwerdeführenden Partei im Rahmen des Parteiengehörs des BVwG vom 14.03.2014 nicht beeinsprucht. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und - effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)

Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)

Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.

Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Behinderten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung (Abs. 3) festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.

Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird.

Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

(§ 14 Abs. 2 BEinstG).

In am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt. (§ 27 Abs. 1 BEinstG)

Gemäß § 7 Abs. 2 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 ist der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150/1965, einzuschätzen.

§ 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise)

Da ab 13.09.2013 ein Grad der Behinderung von (50) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Und auch sei darauf verwiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der entscheidungswesentlichen Frage der Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände an der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes festgehalten hat.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.